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{'item': 'W150 2283931-1'}

Obsah (13)§ 22a§ 35§ 76§ 49§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 1§ 80Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW150 2283931-1 Spruch, W150 2283931-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 3 Z 1, 4 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, 3 Ziffer eins, 4 und 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste vermutlich Anfang Juli 2023 illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst unangemeldet an einer Adresse in 1100 Wien auf.
  2. Seit August 2023 nahm der BF Unterkunft bei einer Freundin in 1220 Wien und hielt sich seitdem dort unangemeldet auf.
  3. Am 03.01.2024 um 20:40 Uhr wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle in 1070 Wien, XXXX , von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Diesen gegenüber behauptete er, in Tunesien geborener französischer Staatsbürger mit der im Spruch genannten Aliasidentität zu sein und versuchte, sich mit einem gefälschten französischen Personalausweis, lautend auf diesen Namen, auszuweisen. Sein Reisepass befinde sich in der Wohnung seiner Freundin in 1100 Wien. Auf die Aufforderung der Beamten hin, sie zu dieser Adresse zu begleiten, um den Reisepass abzuholen, gab der BF zu, dass seine Angabe nicht der Wahrheit entsprechen würde.
  4. Am 03.01.2024 um 20:40 Uhr wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle in 1070 Wien, römisch 40 , von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Diesen gegenüber behauptete er, in Tunesien geborener französischer Staatsbürger mit der im Spruch genannten Aliasidentität zu sein und versuchte, sich mit einem gefälschten französischen Personalausweis, lautend auf diesen Namen, auszuweisen. Sein Reisepass befinde sich in der Wohnung seiner Freundin in 1100 Wien. Auf die Aufforderung der Beamten hin, sie zu dieser Adresse zu begleiten, um den Reisepass abzuholen, gab der BF zu, dass seine Angabe nicht der Wahrheit entsprechen würde.
  5. Am 04.01.2023 wurde der BF durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für Arabisch einvernommen. Dabei gab der BF an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Er selbst sei in Frankreich geborener französischer Staatsbürger mit der im Spruch genannten Aliasidentität. Zu seiner Weigerung, die Beamten in die Wohnung zu begleiten, in der sich angeblich der Reisepass befinde, gab er an, dass er bloß nicht gewollt habe, dass die Polizei in die Wohnung komme. Bezüglich des Vorhaltes, der vorgelegte Personalausweis sei falsch, antwortete er: „A: Das ist eure Arbeit. Das müssen Sie wissen. – F: Wissen Sie das nicht? – A: Ich komme und fahre wieder zurück. Es war nie ein Problem. Ich pendle zwischen Frankreich und Österreich. Hier lebt meine Freundin. Ich verstehe das Problem nicht.“ Den Personalausweis habe er vom Magistrat in Lille. Er sei Doppelstaatsbürger und in Frankreich (Lille) geboren. Er spreche sowohl Französisch als auch Arabisch. In Tunesien sei er bislang lediglich auf Urlaub gewesen. Die Angehörigen seiner Kernfamilie lebten in Frankreich. Der Reisepass befinde sich „A: Bei meiner Freundin. Ich war nur verwirrt, warum die Polizei in meine Wohnung kommen will. Das wollte ich nicht zulassen. Ich verstand den Grund nicht, weshalb sie meine Wohnung betreten möchten und vielleicht meine Freundin stören. Ich habe doch nichts gemacht. Ich werde später mit meinem Anwalt telefonieren und lasse die Thematik meinen Anwalt regeln. Ich verstehe nicht, warum mich die Polizei belästigt.“ Seine Freundin könne den Reisepass nicht vorbeibringen, da sie nach Deutschland gefahren sei. Andere Personen hätten keinen Zugang zu der Wohnung. Er selbst habe einen Wohnungsschlüssel aber „A: Ja, aber ich fahre mit Ihnen nicht in die Wohnung. Ich habe Ihnen doch eh den Ausweis gezeigt, mehr gibt es nicht zu sagen.“ Zur beabsichtigten Prüfung seiner Identität bei den französischen Behörden gab der BF an: „A: Sie können ruhig Ihre Arbeit machen. - F: Waren Sie in Frankreich in der Schule? - A: Ich möchte Ihnen nicht mehr antworten. - F: Weshalb zeigten Sie sich im Rahmen der Amtshandlung nicht kooperativ und wirkten nicht mit? - A: Ich antworte nicht. Überprüfen Sie, ob ich Franzose bin oder nicht und ich rufe meinen Anwalt an. Sie zeigen mir keinen Respekt, ich möchte nicht mehr mit Ihnen sprechen.“
  6. Am 05.01.2023 wurde der BF nochmals durch Organwalter des einvernommen. Dabei wurde dem BF mitgeteilt, dass die französischen Behörden seine Angaben nicht bestätigen, der Ausweis sei eine Fälschung. Dies nahm der BF zur Kenntnis ohne dazu weitere Angaben zu machen, ebenso zur Mitteilung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geplant sei, deren zwangsweise Vollstreckung und die Verhängung der Schubhaft. Der BF verweigerte diesmal die Unterfertigung der Niederschrift.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 05.01.2024, Zl. XXXX wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF – noch nach der Aliasidentität benannt - die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 6. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 05.01.2024, Zl. römisch 40 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF – noch nach der Aliasidentität benannt - die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Am 05.01.2024 um 13:30 Uhr wurde der BF in Schubhaft von seinem Rechtsanwalt besucht.
  2. Der oben unter Punkt
  3. Angeführte Bescheid wurde dem BF am selben Tage um 18:45 Uhr persönlich ausgehändigt, die Unterfertigung der Übernahmsbestätigung verweigerte der BF.
  4. Am 06.01.2024 um 09:10 Uhr stellte der BF – noch unter seiner Alias-Identität - Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien gegenüber mündlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Am 06.01.2024 um 10:25 Uhr wurde der BF von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien zu seinem Asylantrag unter Beiziehung eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, tunesischer Staatsbürger mit der im Spruch genannten Identität zu sein. Die Angehörigen seiner Kernfamilie lebten in Tunesien. Er habe 2022 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei mit dem Flugzeug unter Verwendung seines tunesischen Reisepasses legal in die Türkei eingereist. Kopien oder Fotografien dieses Reisepasses habe er keine. Er habe seinen Reisepass in der Türkei verloren. In der Türkei habe er ein halbes Jahr gelebt. Dann sei er ohne Schlepperunterstützung über Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Tschechien gereist und am 01.07.2023 nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er einen Asylantrag stelle, um in Freiheit zu leben. Tunesien sei ein islamischer Staat und er sei ohne Bekenntnis. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr habe er mit keinerlei Sanktionen zu rechnen. Den gefälschten Ausweis habe er in der Türkei um 700,- Euro von einem Algerier gekauft, um besser reisen zu können. Er sei zwei Mal von der Polizei kontrolliert worden, für weitere Rechtsgeschäfte habe er diesen Ausweis nicht verwendet.
  6. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 06.01.2024

§ 76Abs.

6 FPG wurde die Schubhaft weiter aufrechterhalten. Dieser wurde dem BF am 07.01.2024 um 08:00 Uhr durch persönlichen Übergabe nachweislich zugestellt.11. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 06.01.2024

Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die Schubhaft weiter aufrechterhalten. Dieser wurde dem BF am 07.01.2024 um 08:00 Uhr durch persönlichen Übergabe nachweislich zugestellt.

  1. Am 08.01.2024 erhob der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und seitdem weitere Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant ausgeführt, dass der BF am 05.01.2024 um ca. 15:00 Uhr den im PAZ anwesenden Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt habe, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchte. Es komme ihm daher faktischer Abschiebeschutz zu. Seine Befürchtungen im Falle der Rückkehr nach Tunesien asylrelevant verfolgt zu werden, seien substantiiert. Es sei davon auszugehen, dass die Abschiebung in den nächsten Monaten nicht vollzogen werden könne. Aus den Feststellungen der Behörde ergebe sich, dass die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden sei. Im Rahmen der Einvernahmen habe der BF mehrmals angegeben, dass sich in Österreich seine Lebensgefährtin befinden würde. Zu keinem Zeitpunkt sei er befragt worden, ob er die Möglichkeit hätte bei ihr Unterkunft zu nehmen und bereit wäre einem der in Frage kommenden gelinderen Mitteln nachzukommen. Im Falle der Entlassung könnte er bei seiner Lebensgefährtin in 1220 Wien, Unterkunft nehmen. Sie würde auch alle mit seiner Unterbringung verbundenen Kosten übernehmen. Die weitere Anhaltung in Schubhaft erweise sich somit als unverhältnismäßig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF und seiner Lebensgefährtin, Kostenzuspruch zu Handen seines Vertreters, die Behebung des angefochtenen Bescheides, das Gericht möge die Anhaltung in Schubhaft ab dem 08.01.2024 als rechtswidrig feststellen, ebenso, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine die für Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen
  2. Am 09.01.2024 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt unter Abgabe einer Stellungnahme dem BVwG vor.
  3. Am 11.01.2024 übermittelte die LP-Dion Wien auf Anforderung des BVwG vom Vortag einen amtsärztlichen Befund vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und prozessfähig sei, er einen guten Allgemeinzustand und Ernährungszustand zeige, keine Probleme, die Vitalparameter im Normalbereich.
  4. Am 12.01.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters und einer beeidigten Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. Der BF gab nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, an, dass es ihn psychisch beeinträchtigt habe, dass er das erste Mal in Schubhaft sei. Diagnosen oder Befunde gebe es dazu keine. Im Wesentlichen ergab die Befragung die Ergebnisse wie folgt: Bei den ersten Befragungen sei er unter Stress gestanden, im Vergleich zur heutigen Verhandlung, er habe nicht wahrheitsgemäß geantwortet bezüglich der gefälschten ID Karte, sei gefälscht gewesen. Bei der Antragsstellung habe er die Aussage korrigiert. Ich habe seinen Fehler erkannt und die Wahrheit erzählt. Bei der ersten Befragung war ich unter Stress und beängstigt. Bei der Erstbefragung zu seinem Asylantrag habe er die Wahrheit gesagt: „BF: Ja, alles waren wahrheitsgemäße Angaben.“ Neue oder alte Dokumente, so etwas wie einen Ausweis habe der BF nicht. Geboren worden sei er in der Hauptstadt Tunesiens. Er führe seinen Namen seit seiner Geburt. In anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, sei er nicht unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten. Auf Vorhalt seiner Alias Identität gab er an: „BF: Die ID Karte habe ich in der Türkei ausgestellt. Mir fiel dieser Name ein, dieser Name bezieht sich nicht auf irgendeine bekannte Person. Die Ausstellung der Karte war zwecks Durchreise in den anderen Ländern. - RI: D.h. Sie sind doch in anderen Ländern mit dem Namen XXXX aufgetreten? Habe ich das richtig verstanden? - BF: Ich wurde nirgendwo in solchen Ländern angehalten und kontrolliert. Keiner hat nachgefragt, außer in Österreich. Mit dieser Karte bin ich durchgereist.“ Weiters gab er an, dass er keine neuen oder nachträglich erhaltenen alten Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse, Briefe, Fotos, etc.) habe. Seine Reise von der Türkei nach Österreich habe 8 bis 9 Monate gedauert. Seinen Reisepass habe er in der Türkei vernichtet. Zur Frage ob er noch Kopien oder Fotos seines Reisepasses habe, antwortete er: „BF: Ich hatte damals Unterlagen bzw. Kopien anderer Unterlagen, aber ich habe alles vernichtet in der Türkei, dass nicht festgestellt wird, die Herkunft aus Tunesien. - RI: Warum? - BF: Weil ich möchte nie nach Tunesien zurückzukehren und keinen Beweis dafür haben nach Tunesien zurückzukehren.“ Sein Heimatland Tunesien habe er Anfang 2022 verlassen, glaublich März oder April. Bislang habe er in Österreich nichts gemacht, weil er sich illegal in Österreich aufhalte. Befragt, warum er über ein halbes Jahr in Österreich mit der Beantragung von Asyl zugewartet habe, was ihn daran gehindert habe, einen solchen Antrag bereits früher zu stellen, antwortete er: „BF: Die Länder Nordafrika sind nicht Willkommen als Asylanten in Österreich, Algerien, Tunesien und Marokko. Als ich in Österreich eingereist war, war ich bezüglich meiner Religion unsicher. An Silvesternacht, als ich diese Nacht mit meiner Freundin verbracht habe, kam die Idee das ich meine Religion nicht mehr möchte. Ich verzichte auf meine Religion.“ Befragt, warum er dann keinen Antrag gestellt habe, gab er an: „BF: Ich habe die Absicht gehabt mich als Asyl vor der Behörde zu stellen, aber ich wurde davor schon festgenommen. - RI: Und warum haben Sie bei Ihrer Festnahme nicht gesagt, dass Sie Asyl beantragen wollen? - BF: Bei der Festnahme war ich in einem Zustand, wo ich mich nicht entscheiden konnte, unter Druck und Stress. Ich hatte Angst gehabt. Ich habe eine Nacht darüber geschlafen. Ich habe meine Fehler analysiert und ich wollte das nach korrigieren.“ Mit einem gefälschten Ausweis habe er sich nicht ausweisen wollen, „Ich habe einfach diese Gedanken auf der Seite stehen lassen und wollte mich richtig ausweisen, oder wahrheitsgemäß ausweisen. - RI: Warum haben Sie dann den Beamten gesagt, dass sich Ihr Reisepass in Österreich befindet? - BF: Nein, ich habe den französischen Reisepass gemeint. - RI: Und wo befindet sich Ihr französischer Reisepass? - BF: Ich habe eine falsche Aussage erfunden, weil ich geglaubt habe, wenn ich das aussage, werde ich nicht festgenommen.“ Zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen befragt gab der BF an: „RI: Welche Angehörigen Ihrer Kernfamilie leben in Tunesien? - BF: Meine Mutter, mein Bruder und die Familie meiner Mutter. Ich habe keinen Kontakt mit der Familie meines Vaters. - RI: Haben Sie noch Verwandte in Österreich oder anderen Ländern dieser Erde? - BF: Nein. - RI: Sind Sie ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft? - BF: Nein. - RI: Haben Sie Kinder? - BF: Nein. - BF: Haben Sie eine Freundin? BF: Ja, die XXXX .“ Diese Freundin habe er anfang August [Anm.: 2023] kennengelernt. Gewohnt habe er bei dieser. Auf Vorhalt, dass das nicht möglich sei, wenn er behaupte er sei seit Juli 2023 in Österreich, gab er an: „BF: Ich war mit jungen Männern zusammen, in einer Wohngemeinschaft. Ich habe Miete bezahlt. - RI: Wo war diese Wohnung, Adresse? - BF: Die Adresse im
  5. Bezirk in Wien. Ich weiß es nicht, war das Quelleplatz vielleicht. - RI: Warum haben Sie sich nicht bei der Meldebehörde angemeldet? - BF: Weil ich keine Dokumente habe. RI: Sie hatten ja Ihre gefälschte französische ID Karte. Mit der haben Sie sich ja auch Polizeibeamten ausgewiesen. - BF: Ich wusste schon, dass diese Dokumente gefälscht sind und ich kann diese nicht vorlegen vor den Behörden. Sie werden das überprüfen und feststellen, dass sie gefälscht sind.“ Befragt zu seiner Ausbildung gab er an: „BF: Ich habe die Matura abgeschlossen in Tunesien. Danach habe ich angefangen zu studieren. Mein Studium war Economy, abgeschlossen. - RI: Mit welchen Degree? - BF: Korrektur. Ich habe das Studium nicht abgeschlossen, sondern nur ein Jahr besucht. Studienzweig Logistik. Nach einem Jahr Studium habe ich damit aufgehört, um zu arbeiten. - RI: Welchem Beruf sind Sie denn nachgegangen damals? - BF: Das war bei einer Firma Peugeot, Citroën. Das war eine Muttergesellschaft. Ich war Stellvertreter.“ Wehrdienst habe er keinen geleistet, auch sonst keine Kampfausbildung erhalten. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite: „BF: Im Juli habe ich ca. eine Woche oder 10 Tage gearbeitet, als Möbeltransport. Mit jemanden der Möbel transportiert, um die Miete zu zahlen. Im August, als ich XXXX kennengelernt habe, hat sie mich finanziell unterstützt und meine Familie hat mir Geld überwiesen. - RI: Vorhin haben Sie mir aber gesagt, dass XXXX Sie nur moralisch unterstützt hat, Ihnen zugehört hat usw. Was stimmt jetzt? - BF: Bei Ihrer letzten Frage haben Sie nicht nachgefragt, wie haben sie gelebt und ich erwähne XXXX , dass sie mich auch finanziell unterstützt hat. Bei Ihrer vorigen Frage, wie hat sich die Beziehung mit XXXX entwickelt, hier habe ich nicht über Geld gesprochen. - RI: Was verstehen Sie unter finanziellen Unterstützung? Gibt Ihnen XXXX einen monatlichen Geldbetrag oder wie funktioniert das? - BF: Ihre Unterstützung waren keine monatlichen Zahlungen. Sie hat mich nur durch kleine Beträge bzw. Taschengeld unterstützt. Wenn ich mit meinen Freunden fortgehe, ansonsten bräuchte ich kein Geld unterwegs, wir haben zusammen gegessen.“ Er wohne seit August 2023 bei seiner Freundin, mit der er auch eine sexuelle Beziehung habe. Unterhalten würde er sich mit ihr und ihren Familienmitgliedern auf Englisch. Auf Vorhalt, er habe seine Freundin ja erst im August kennengelernt, antwortete er: „BF: Ich habe XXXX am 04.08 kennengelernt oder getroffen. Nach einer Woche, d.h. am nächsten Wachende [Anm.: gemeint Wochenende] haben wir uns noch einmal getroffen. An dem Tag haben wir viel gesprochen. Ich habe ausführlich über mein Leben und meine Situation in Tunesien erzählt. Sie hat dann vorgeschlagen, dass ich zu ihr komme. Anfangs könnte ich bei ihr zu Hause im Keller wohnen. Das war die erste Zeit. Erst später könnte ich zu ihr nach oben im oberen Stock zusammenleben. - RI: Was waren die Gründe für zuerst Keller dann oben? Organisatorische Gründe? - BF: Ich habe es persönlich verlangt, dass ich nicht direkt zu ihr im oberen Stock umziehe. Ich wollte anfangs ihre Kinder kennenlernen, also Schritt für Schritt. Das war meine persönliche Entscheidung. - RI (auf Deutsch): Welche Farbe hat das Haus von XXXX ? - BF: (keine Antwort, blickt fragend zur Dolmetscherin).“
  6. Am 12.01.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seines gewillkürten Rechtsvertreters und einer beeidigten Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. Der BF gab nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, an, dass es ihn psychisch beeinträchtigt habe, dass er das erste Mal in Schubhaft sei. Diagnosen oder Befunde gebe es dazu keine. Im Wesentlichen ergab die Befragung die Ergebnisse wie folgt: Bei den ersten Befragungen sei er unter Stress gestanden, im Vergleich zur heutigen Verhandlung, er habe nicht wahrheitsgemäß geantwortet bezüglich der gefälschten ID Karte, sei gefälscht gewesen. Bei der Antragsstellung habe er die Aussage korrigiert. Ich habe seinen Fehler erkannt und die Wahrheit erzählt. Bei der ersten Befragung war ich unter Stress und beängstigt. Bei der Erstbefragung zu seinem Asylantrag habe er die Wahrheit gesagt: „BF: Ja, alles waren wahrheitsgemäße Angaben.“ Neue oder alte Dokumente, so etwas wie einen Ausweis habe der BF nicht. Geboren worden sei er in der Hauptstadt Tunesiens. Er führe seinen Namen seit seiner Geburt. In anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, sei er nicht unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten. Auf Vorhalt seiner Alias Identität gab er an: „BF: Die ID Karte habe ich in der Türkei ausgestellt. Mir fiel dieser Name ein, dieser Name bezieht sich nicht auf irgendeine bekannte Person. Die Ausstellung der Karte war zwecks Durchreise in den anderen Ländern. - RI: D.h. Sie sind doch in anderen Ländern mit dem Namen römisch 40 aufgetreten? Habe ich das richtig verstanden? - BF: Ich wurde nirgendwo in solchen Ländern angehalten und kontrolliert. Keiner hat nachgefragt, außer in Österreich. Mit dieser Karte bin ich durchgereist.“ Weiters gab er an, dass er keine neuen oder nachträglich erhaltenen alten Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, Zeugnisse, Briefe, Fotos, etc.) habe. Seine Reise von der Türkei nach Österreich habe 8 bis 9 Monate gedauert. Seinen Reisepass habe er in der Türkei vernichtet. Zur Frage ob er noch Kopien oder Fotos seines Reisepasses habe, antwortete er: „BF: Ich hatte damals Unterlagen bzw. Kopien anderer Unterlagen, aber ich habe alles vernichtet in der Türkei, dass nicht festgestellt wird, die Herkunft aus Tunesien. - RI: Warum? - BF: Weil ich möchte nie nach Tunesien zurückzukehren und keinen Beweis dafür haben nach Tunesien zurückzukehren.“ Sein Heimatland Tunesien habe er Anfang 2022 verlassen, glaublich März oder April. Bislang habe er in Österreich nichts gemacht, weil er sich illegal in Österreich aufhalte. Befragt, warum er über ein halbes Jahr in Österreich mit der Beantragung von Asyl zugewartet habe, was ihn daran gehindert habe, einen solchen Antrag bereits früher zu stellen, antwortete er: „BF: Die Länder Nordafrika sind nicht Willkommen als Asylanten in Österreich, Algerien, Tunesien und Marokko. Als ich in Österreich eingereist war, war ich bezüglich meiner Religion unsicher. An Silvesternacht, als ich diese Nacht mit meiner Freundin verbracht habe, kam die Idee das ich meine Religion nicht mehr möchte. Ich verzichte auf meine Religion.“ Befragt, warum er dann keinen Antrag gestellt habe, gab er an: „BF: Ich habe die Absicht gehabt mich als Asyl vor der Behörde zu stellen, aber ich wurde davor schon festgenommen. - RI: Und warum haben Sie bei Ihrer Festnahme nicht gesagt, dass Sie Asyl beantragen wollen? - BF: Bei der Festnahme war ich in einem Zustand, wo ich mich nicht entscheiden konnte, unter Druck und Stress. Ich hatte Angst gehabt. Ich habe eine Nacht darüber geschlafen. Ich habe meine Fehler analysiert und ich wollte das nach korrigieren.“ Mit einem gefälschten Ausweis habe er sich nicht ausweisen wollen, „Ich habe einfach diese Gedanken auf der Seite stehen lassen und wollte mich richtig ausweisen, oder wahrheitsgemäß ausweisen. - RI: Warum haben Sie dann den Beamten gesagt, dass sich Ihr Reisepass in Österreich befindet? - BF: Nein, ich habe den französischen Reisepass gemeint. - RI: Und wo befindet sich Ihr französischer Reisepass? - BF: Ich habe eine falsche Aussage erfunden, weil ich geglaubt habe, wenn ich das aussage, werde ich nicht festgenommen.“ Zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen befragt gab der BF an: „RI: Welche Angehörigen Ihrer Kernfamilie leben in Tunesien? - BF: Meine Mutter, mein Bruder und die Familie meiner Mutter. Ich habe keinen Kontakt mit der Familie meines Vaters. - RI: Haben Sie noch Verwandte in Österreich oder anderen Ländern dieser Erde? - BF: Nein. - RI: Sind Sie ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft? - BF: Nein. - RI: Haben Sie Kinder? - BF: Nein. - BF: Haben Sie eine Freundin? BF: Ja, die römisch 40 .“ Diese Freundin habe er anfang August [Anm.: 2023] kennengelernt. Gewohnt habe er bei dieser. Auf Vorhalt, dass das nicht möglich sei, wenn er behaupte er sei seit Juli 2023 in Österreich, gab er an: „BF: Ich war mit jungen Männern zusammen, in einer Wohngemeinschaft. Ich habe Miete bezahlt. - RI: Wo war diese Wohnung, Adresse? - BF: Die Adresse im
  7. Bezirk in Wien. Ich weiß es nicht, war das Quelleplatz vielleicht. - RI: Warum haben Sie sich nicht bei der Meldebehörde angemeldet? - BF: Weil ich keine Dokumente habe. RI: Sie hatten ja Ihre gefälschte französische ID Karte. Mit der haben Sie sich ja auch Polizeibeamten ausgewiesen. - BF: Ich wusste schon, dass diese Dokumente gefälscht sind und ich kann diese nicht vorlegen vor den Behörden. Sie werden das überprüfen und feststellen, dass sie gefälscht sind.“ Befragt zu seiner Ausbildung gab er an: „BF: Ich habe die Matura abgeschlossen in Tunesien. Danach habe ich angefangen zu studieren. Mein Studium war Economy, abgeschlossen. - RI: Mit welchen Degree? - BF: Korrektur. Ich habe das Studium nicht abgeschlossen, sondern nur ein Jahr besucht. Studienzweig Logistik. Nach einem Jahr Studium habe ich damit aufgehört, um zu arbeiten. - RI: Welchem Beruf sind Sie denn nachgegangen damals? - BF: Das war bei einer Firma Peugeot, Citroën. Das war eine Muttergesellschaft. Ich war Stellvertreter.“ Wehrdienst habe er keinen geleistet, auch sonst keine Kampfausbildung erhalten. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite: „BF: Im Juli habe ich ca. eine Woche oder 10 Tage gearbeitet, als Möbeltransport. Mit jemanden der Möbel transportiert, um die Miete zu zahlen. Im August, als ich römisch 40 kennengelernt habe, hat sie mich finanziell unterstützt und meine Familie hat mir Geld überwiesen. - RI: Vorhin haben Sie mir aber gesagt, dass römisch 40 Sie nur moralisch unterstützt hat, Ihnen zugehört hat usw. Was stimmt jetzt? - BF: Bei Ihrer letzten Frage haben Sie nicht nachgefragt, wie haben sie gelebt und ich erwähne römisch 40 , dass sie mich auch finanziell unterstützt hat. Bei Ihrer vorigen Frage, wie hat sich die Beziehung mit römisch 40 entwickelt, hier habe ich nicht über Geld gesprochen. - RI: Was verstehen Sie unter finanziellen Unterstützung? Gibt Ihnen römisch 40 einen monatlichen Geldbetrag oder wie funktioniert das? - BF: Ihre Unterstützung waren keine monatlichen Zahlungen. Sie hat mich nur durch kleine Beträge bzw. Taschengeld unterstützt. Wenn ich mit meinen Freunden fortgehe, ansonsten bräuchte ich kein Geld unterwegs, wir haben zusammen gegessen.“ Er wohne seit August 2023 bei seiner Freundin, mit der er auch eine sexuelle Beziehung habe. Unterhalten würde er sich mit ihr und ihren Familienmitgliedern auf Englisch. Auf Vorhalt, er habe seine Freundin ja erst im August kennengelernt, antwortete er: „BF: Ich habe römisch 40 am 04.08 kennengelernt oder getroffen. Nach einer Woche, d.h. am nächsten Wachende [Anm.: gemeint Wochenende] haben wir uns noch einmal getroffen. An dem Tag haben wir viel gesprochen. Ich habe ausführlich über mein Leben und meine Situation in Tunesien erzählt. Sie hat dann vorgeschlagen, dass ich zu ihr komme. Anfangs könnte ich bei ihr zu Hause im Keller wohnen. Das war die erste Zeit. Erst später könnte ich zu ihr nach oben im oberen Stock zusammenleben. - RI: Was waren die Gründe für zuerst Keller dann oben? Organisatorische Gründe? - BF: Ich habe es persönlich verlangt, dass ich nicht direkt zu ihr im oberen Stock umziehe. Ich wollte anfangs ihre Kinder kennenlernen, also Schritt für Schritt. Das war meine persönliche Entscheidung. - RI (auf Deutsch): Welche Farbe hat das Haus von römisch 40 ? - BF: (keine Antwort, blickt fragend zur Dolmetscherin).“ Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befragt, gab der BF an: „BF: Ich kann mir nicht vorstellen, dass Luft in Tunesien einzuatmen. Ich kann mir nicht mehr vorstellen in Tunesien zu leben. Es bestehen keine konkreten Ängste oder Befürchtungen, aber ich kann die Situation in Tunesien nicht mehr ertragen und kann ich einen weiteren Grund nennen? - RI: Ja, bitte. - BF: Im Jahr 2019, als ich und meine Freunde uns alkoholische Getränke gekauft haben, hat uns die Polizei in Tunesien erwischt und festgenommen. Wir waren zu einer Befragung und unsere alkoholischen Getränke wurden enteignet. Danach im Jahr 2021 wurde ich inhaftiert, weil ich alkoholische Getränke im Jahr 2019 konsumiert habe. Das war Dezember
  8. Anhand dieses Vorkommnisses habe ich mir überlegt, in Tunesien ist kein Leben mehr, dort gibt es keine Menschenrechte. Es herrscht kein Gesetz. Das war mein auslösender Grund Tunesien zu verlassen.“ Die vom BF namhaft gemachte Zeugin gab im Rahmen der ausführlichen Zeugenbelehrung

§ 49ff AVG an: „RI: Frau XXXX , Sie wurden als Zeugin namhaft gemacht.

Sind oder waren Sie mit dem BF verheiratet, in Lebensgemeinschaft? Sind Sie verwandt, verschwägert (auch bzgl. Eingetragene Partnerschaft), besteht ein Adoptionsverhältnis oder Pflegeeltern- bzw. Pflegekinderverhältnis? - Z: Nein.“ Die Zeugin gab sodann an, seit 2011 an ihrer Adresse in 1220 Wien zu wohnen. Sie habe zwei kleine Kinder, XXXX und XXXX Jahre alt. Sie sei verheiratet, die Scheidung sei am XXXX 2024. Vom Kindesvater sei sie seit 2021 getrennt. Sie lebe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie vermiete eine Wohnung. Die Wohnung, in der sie selbst lebe, sei ihr Eigentum, ein Reihenhaus, gekuppelt. Zur finanziellen Situation befragt, gab sie an: „RI: Geht sich das finanziell aus? Sie sind dann de facto alleinerziehend? - Z: Ja, ich bekomme Geld de facto Ex-Mann, für die Kinder. - RI: Ihr eigener Lebensunterhalt und der mit dem BF geht sich mit der Wohnung aus? - Z: Nein, ich habe einiges am Konto. - RI: In welcher Sprache sprechen Sie mit dem BF? - Z: Englisch.“ Zu Ende der Befragung ergänzte die Zeugin dazu noch: „Viel Bargeld am Konto und Gewinne aus Aktien. - RI: Welche Ausbildung haben Sie genossen? - Z: Ich habe einen Universitätsabschluss. Ich habe Bank und Finanzwirtschaft studiert.“ Die vom BF namhaft gemachte Zeugin gab im Rahmen der ausführlichen Zeugenbelehrung

Paragraph 49, ff AVG an: „RI: Frau römisch 40 , Sie wurden als Zeugin namhaft gemacht. Sind oder waren Sie mit dem BF verheiratet, in Lebensgemeinschaft? Sind Sie verwandt, verschwägert (auch bzgl. Eingetragene Partnerschaft), besteht ein Adoptionsverhältnis oder Pflegeeltern- bzw. Pflegekinderverhältnis? - Z: Nein.“ Die Zeugin gab sodann an, seit 2011 an ihrer Adresse in 1220 Wien zu wohnen. Sie habe zwei kleine Kinder, römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. Sie sei verheiratet, die Scheidung sei am römisch 40

  1. Vom Kindesvater sei sie seit 2021 getrennt. Sie lebe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie vermiete eine Wohnung. Die Wohnung, in der sie selbst lebe, sei ihr Eigentum, ein Reihenhaus, gekuppelt. Zur finanziellen Situation befragt, gab sie an: „RI: Geht sich das finanziell aus? Sie sind dann de facto alleinerziehend? - Z: Ja, ich bekomme Geld de facto Ex-Mann, für die Kinder. - RI: Ihr eigener Lebensunterhalt und der mit dem BF geht sich mit der Wohnung aus? - Z: Nein, ich habe einiges am Konto. - RI: In welcher Sprache sprechen Sie mit dem BF? - Z: Englisch.“ Zu Ende der Befragung ergänzte die Zeugin dazu noch: „Viel Bargeld am Konto und Gewinne aus Aktien. - RI: Welche Ausbildung haben Sie genossen? - Z: Ich habe einen Universitätsabschluss. Ich habe Bank und Finanzwirtschaft studiert.“ Den BF habe sie im August 2023 kennengelernt. Der BF lebe seit August, kurz nachdem sie sich kennengelernt hätten, bei ihr. Er habe sich mit seiner tunesischen Identität bei ihr vorgestellt. Nach ausdrücklichem Hinweis, diese Frage nicht beantworten zu müssen, gab die Zeugin an, sie habe ihn nicht angemeldet: „Z: Weil er keine Papiere hat, dann kann ich ihn ja nicht anmelden. - RI: Was haben Sie ihn dazu gesagt, geraten? - Z: Ich wusste keine Lösung.“ Sie hätte dem BF im Herbst geraten, einen Asylantrag zu stellen. Abschließend befragte sein rechtsfreundlicher Vertreter den BF noch hinsichtlich seiner Asylantragstellung: „RV: Wissen Sie noch, wann Sie den Asylantrag genau gestellt haben? - BF: Am 05.01.2024, als der Rechtsanwalt bei mir bei der Schubhaft anwesend war. Dann bin ich mich entschieden einen Asylantrag zu stellen. Danach bin ich aus der Gefängniskabine rausgegangen zu einem Polizisten, um den Asylantrag zu stellen. Das war ca. 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr. - RV: Keine weiteren Fragen. - RI: Nach der Aktenlage haben Sie am 06.01.2024 um 09:10 Uhr Ihren Asylantrag gestellt. Was sagen Sie dazu? - BF: Am 05.01.2024, nachdem der Rechtsanwalt von mir anwesend war, bin ich zu einem Wachpolizisten der vor der Tür steht hinausgegangen und mich geäußert, dass ich einen Asylantrag stellen möchte. Danach ist nichts passiert und die Türen wurden gesperrt. Gleich am nächsten Tag hat die Erstbefragung stattgefunden. - RI: Wissen Sie den Namen des Polizisten oder seine Dienstnummer? - BF: Nein. - RI: In welcher Sprache haben Sie mit dem Polizisten gesprochen? - BF: Englisch. - RI (auf Englisch): How good is your Englisch Style? - BF (blickt fragend zur D). - RI (auf Deutsch[Anm.: mit Dolmetsch]): Welche Englischausbildungszertifikate haben Sie? - BF: Eigentlich verfüge ich über kein Zertifikat in Englisch. Aber die englische Sprache und Unterricht ist ein Teil vom Bildungssystem in Tunesien, wie Mathematik oder andere Fächer. Ich habe Englisch seit der
  2. Klasse bis zum letzten Studienjahr, bzw. das erste Studienjahr. - RI: Gibt es irgendwelche Zeugen oder sonstige Beweismittel, die belegen, dass Sie am 04.01.2024 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr einen Asylantrag gestellt haben? - BF: Nein. -RI an RV: Haben Sie noch Fragen? - RV: Hat der Anwalt gesagt, wann Sie ganz genau den Antrag stellen müssen? - BF: Nachdem ich mit dem Rechtsanwalt fertig gesprochen habe, hat er mir empfohlen mich zu äußern den Asylantrag zu stellen. - RV: Der Rechtsanwalt hat Sie beraten den Antrag auf Asyl so schnell wie möglich zu stellen. Verstehe ich das richtig? Ja oder nein? - BF: Ja. - RV: Keine weiteren Fragen.“ […..] „RI: Der Polizeibeamte, bei dem Sie Ihrer Meinung nach am 05.01.2024 einen Asylantrag gestellt haben, ist das einer der vorführenden Beamten gewesen? - BF: Nein, ein anderer Polizist. Ich kann mich an sein Gesicht nicht erinnern.“Abschließend befragte sein rechtsfreundlicher Vertreter den BF noch hinsichtlich seiner Asylantragstellung: „RV: Wissen Sie noch, wann Sie den Asylantrag genau gestellt haben? - BF: Am 05.01.2024, als der Rechtsanwalt bei mir bei der Schubhaft anwesend war. Dann bin ich mich entschieden einen Asylantrag zu stellen. Danach bin ich aus der Gefängniskabine rausgegangen zu einem Polizisten, um den Asylantrag zu stellen. Das war ca. 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr. - Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. - RI: Nach der Aktenlage haben Sie am 06.01.2024 um 09:10 Uhr Ihren Asylantrag gestellt. Was sagen Sie dazu? - BF: Am 05.01.2024, nachdem der Rechtsanwalt von mir anwesend war, bin ich zu einem Wachpolizisten der vor der Tür steht hinausgegangen und mich geäußert, dass ich einen Asylantrag stellen möchte. Danach ist nichts passiert und die Türen wurden gesperrt. Gleich am nächsten Tag hat die Erstbefragung stattgefunden. - RI: Wissen Sie den Namen des Polizisten oder seine Dienstnummer? - BF: Nein. - RI: In welcher Sprache haben Sie mit dem Polizisten gesprochen? - BF: Englisch. - RI (auf Englisch): How good is your Englisch Style? - BF (blickt fragend zur D). - RI (auf Deutsch[Anm.: mit Dolmetsch]): Welche Englischausbildungszertifikate haben Sie? - BF: Eigentlich verfüge ich über kein Zertifikat in Englisch. Aber die englische Sprache und Unterricht ist ein Teil vom Bildungssystem in Tunesien, wie Mathematik oder andere Fächer. Ich habe Englisch seit der
  3. Klasse bis zum letzten Studienjahr, bzw. das erste Studienjahr. - RI: Gibt es irgendwelche Zeugen oder sonstige Beweismittel, die belegen, dass Sie am 04.01.2024 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr einen Asylantrag gestellt haben? - BF: Nein. -RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? - Regierungsvorlage, Hat der Anwalt gesagt, wann Sie ganz genau den Antrag stellen müssen? - BF: Nachdem ich mit dem Rechtsanwalt fertig gesprochen habe, hat er mir empfohlen mich zu äußern den Asylantrag zu stellen. - Regierungsvorlage, Der Rechtsanwalt hat Sie beraten den Antrag auf Asyl so schnell wie möglich zu stellen. Verstehe ich das richtig? Ja oder nein? - BF: Ja. - Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.“ […..] „RI: Der Polizeibeamte, bei dem Sie Ihrer Meinung nach am 05.01.2024 einen Asylantrag gestellt haben, ist das einer der vorführenden Beamten gewesen? - BF: Nein, ein anderer Polizist. Ich kann mich an sein Gesicht nicht erinnern.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  4. Feststellungen:
  5. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  7. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.1 Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.2.
  8. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist wahrscheinlich tunesischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  9. Gegen den BF besteht noch keine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 1.2.
  10. Der BF wird seit 05.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  11. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. 1.
  12. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  13. Der BF hat sich in Österreich zumindest über ein halbes Jahr lang unrechtmäßig aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen, obwohl ihm die Möglichkeit dazu bekannt war. Er hat sich der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Er hat widersprüchliche Angaben bezüglich des Vorhandenseins bzw. des Aufbewahrungsortes seiner Identitätsdokumente gemacht. 1.3.
  14. Der BF hielt die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich so verborgen zu halten. Vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. 1.3.
  15. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Der BF finanzierte seinen Aufenthalt in Österreich anfangs durch Schwarzarbeit. 1.3.
  16. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF hat bislang durch Vorenthalten von Dokumenten seine Identifizierung behindert. 1.3.
  17. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist, abgesehen von einer Freundin, die nicht seine Lebensgefährtin ist, die er seit einigen Monaten kennt und bei der er untertauchte, auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
  18. Der BF ist rückkehrunwillig. Es besteht insgesamt bezüglich des BF erhebliche Fluchtgefahr bez. Die Gefahr des Untertauchens. 1.3.
  19. Der BF weist sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich als unbescholten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF aufgrund der Verwendung eines gefälschten französischen Personalausweises noch ein Strafverfahren betreffend § 223 iVm § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu gewärtigen hat.1.3.
  20. Der BF weist sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich als unbescholten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF aufgrund der Verwendung eines gefälschten französischen Personalausweises noch ein Strafverfahren betreffend Paragraph 223, in Verbindung mit Paragraph 224, StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu gewärtigen hat. 1.3.
  21. Der BF hat in Verzögerungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Außerlandesbringung zu verhindern bzw. zu verzögern. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz beinhaltet keinen glaubhaften Kern hinsichtlich anerkannter Konventionsgründe. 1.3.
  22. Der BF verfügt über keine Identitätsdokumente. Das BFA führt derzeit noch das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz durch. Die Abschiebung des BF im Falle einer negativen Entscheidung ist jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer wahrscheinlich. Der Reiseverkehr mit Tunesien ist aufrecht. Die Einreise unterliegt derzeit keinen COVID-19 bedingten oder ähnlichen Einschränkungen. Abschiebungen nach Tunesien finden statt.
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Beilagen, die Einvernahmen des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, die Einvernahme der vom BF beantragten Zeugin, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  24. Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
  25. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und das Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  26. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
  27. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und insbesondere durch das Fehlen von Identitätsdokumenten des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.3.
  28. Dass der BF seit 05.01.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
  29. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich primär aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.01.2024 und den Eintragungen in der Anhaltedatei. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF im Rahmen der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. 2.
  30. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
  31. Die Feststellung, dass der BF sich bislang über ein halbes Jahr in Österreich im Verborgenen aufgehalten hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR), sowie der eigenen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des BF und der Aussage der von ihm namhaft gemachten Zeugin. Diese Zeugin hat im Zeugenstand auf Befragung hin nicht angegeben, Lebensgefährtin des BF zu sein bzw. mit ihm in Lebensgemeinschaft zu sein. Der BF selbst hat diese Zeugin auch immer nur als seine Freundin bezeichnet und auf Befragen hin in Abrede gestellt, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Lediglich der rechtsfreundliche Vertreter hat in seiner Beschwerdeschrift den Begriff der Lebensgefährtin in das Verfahren eingebracht. Eine solche ist zum Entscheidungszeitpunkt auch schlecht vorstellbar, da die Zeugin eigenen Angaben zufolge noch verheiratet ist. Ein - ihren Angaben zufolge – anhängiges Scheidungsverfahren, einschließlich der Regelung der Obsorge über die Kinder und die Aufteilung des ehelichen Gerbrauchsvermögens und der Wohnsitzfrage ist noch offen. 2.4.
  32. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF – abgesehen aufgrund seiner nunmehrigen Inhaftierung - bislang im Bundesgebiet nicht gemeldet war. 2.4.
  33. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus seinem Untertauchen, und dem Nichteinhalten meldegesetzlicher Vorschriften und der Verwendung eines gefälschten französischen Personalausweises im Rechtsverkehr. Es haben sich im Verfahren keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird da er nach wie vor widersprüchliche Angaben macht, zB in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass seine Reise von der Türkei nach Österreich Monate gedauert habe, obwohl er bei der Erstbefragung zu seinem Asylantrag nur wenige Tage dazu angegeben hatte. Weiters hatte er anlässlich seiner Festnahme davon gesprochen, dass er zwischen Frankreich und Österreich öfters hin- und herfahre. Es bleibt somit unklar, wie lange sich der BF nun wirklich in Österreich bzw. anderen Staaten der EU aufhält. Der BF hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung klar ausgesagt, dass er nicht nach Tunesien zurück will. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der durchaus mobile BF, der eigenen Angaben zufolge durch viele Länder ohne Schlepperunterstützung gereist ist und Französisch spricht, sich im Falle einer Enthaftung entweder nach Frankreich oder ein anderes Land mit französischer Verkehrssprache absetzen oder im Inland wieder untertauchen wird. Dass der BF bislang seine Identifizierung und damit auch seine Abschiebung behindert hat, ergibt sich zum einen durch den Gebrauch eines gefälschten Ausweises zum anderen an seinen widersprüchlichen Angaben zum Verbleib seiner Dokumente (ein Mal: verloren, das andere Mal: selbst vernichtet). Dies verstärkt auch die Zweifel an der Richtigkeit an den Angaben des BF zu seiner Identität. 2.4.
  34. Der BF hat aktuell keinen Wohnsitz in Österreich. Die bekundete Absicht, sich an jener Wohnadresse melden zu wollen, an der er bis dato im Verborgenen gelabt hat, ist zweifelhaft, da die Unterkunftgeberin erstens verheiratet ist und laut ZMR selbst bei ihrem Ehegatten Unterkunft genommen hat, jedenfalls mangels einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft oder einem Untermietvertrag, die Stellung des BF als Bewohner an dieser Adresse prekär ist. 2.4.
  35. Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld laut Anhaltedatei. Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. 2.4.
  36. Die Feststellungen zur bisherigen Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu dem noch offenen Strafverfahren aus dem mehrfach geleisteten Tatsachengeständnis des BF bezüglich des Gebrauch eines gefälschten Personalausweises. 2.4.
  37. Die Feststellung dazu, dass im Rahmen einer Grobprüfung der Asylantrag des BF keinen glaubhaften Kern aufweist, ergibt sich einerseits aus dem langen Zeitraum, in dem sich der BF bereits in Staaten der EU, vor allem Österreich, befunden hat. Andererseits aus der Aussage des BF sowohl anlässlich seiner Erstbefragung also bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er keine besondere Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr befürchte (Seite 12, vorletzter Absatz der Verhandlungsschrift vom 12.01.2024) bzw. mit keinen Sanktionen rechne (Punkt 11.2., Seite 29 des Asylaktes). Konkrete Befürchtungen hisichtlich individueller Bedrohung abgesehen von „Luft“, die er sich nicht vorstellen könne, wieder einzuatmen oder einem allgemeinem Mangel an Freiheit in einem islamischen Land brachte er nicht vor. Auch das gesteigerte Vorbringen, er wäre wegen Alkoholgenusses inhaftiert gewesen, vermag dies nicht zu stützen, da der Gebrauch von im jeweiligen land verbotener Sbstanzen ganz allgemein zu Strafurteilen fürhren kann. Eine besonders schwere, unverhältnismäßige, erniedrigende, oder die Menschenwürde berührende Bestrafung oder gar Folter wurde vom BF nicht vorgebracht. Beweise dazu legte er außerdem keine vor, obwohl es für die bloße Glaubhaftmachung von Fluchtgründen laut Art. 4 Abs. 1 der Statusrichtlinie erforderlich ist, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen.2.4.
  38. Die Feststellung dazu, dass im Rahmen einer Grobprüfung der Asylantrag des BF keinen glaubhaften Kern aufweist, ergibt sich einerseits aus dem langen Zeitraum, in dem sich der BF bereits in Staaten der EU, vor allem Österreich, befunden hat. Andererseits aus der Aussage des BF sowohl anlässlich seiner Erstbefragung also bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er keine besondere Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr befürchte (Seite 12, vorletzter Absatz der Verhandlungsschrift vom 12.01.2024) bzw. mit keinen Sanktionen rechne (Punkt 11.2., Seite 29 des Asylaktes). Konkrete Befürchtungen hisichtlich individueller Bedrohung abgesehen von „Luft“, die er sich nicht vorstellen könne, wieder einzuatmen oder einem allgemeinem Mangel an Freiheit in einem islamischen Land brachte er nicht vor. Auch das gesteigerte Vorbringen, er wäre wegen Alkoholgenusses inhaftiert gewesen, vermag dies nicht zu stützen, da der Gebrauch von im jeweiligen land verbotener Sbstanzen ganz allgemein zu Strafurteilen fürhren kann. Eine besonders schwere, unverhältnismäßige, erniedrigende, oder die Menschenwürde berührende Bestrafung oder gar Folter wurde vom BF nicht vorgebracht. Beweise dazu legte er außerdem keine vor, obwohl es für die bloße Glaubhaftmachung von Fluchtgründen laut Artikel 4, Absatz eins, der Statusrichtlinie erforderlich ist, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. 2.4.
  39. Flüge nach Tunesien finden statt und sind derzeit von keinen COVID-19 bedingten Restriktion betroffen. Dies erweist sich auch aus den jedermann im Internet zugänglichen Auslandsinformationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/Tunesien/ , Abfrage am 09.06.2023) Eine Abschiebung nach Tunesien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich. 2.4.
  40. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  41. Rechtliche Beurteilung: 3.
  42. Zu Spruchteil A) Beschwerde gegen die Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.
  43. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  44. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“

§ 1Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung – HSt

V idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen XXXX grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen römisch 40 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.

  1. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, die Anhaltung des BF seit Asylantragstellung und deren Fortsetzung für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenzuspruch. 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
  3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall noch keine rechtskräftige, aber noch nicht durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, eine solche ist auch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw

GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Im vorliegenden Fall noch keine rechtskräftige, aber noch nicht durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, eine solche ist auch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und es geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und es geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seiner möglichen Abschiebung entzogen. Er hat auch versucht, durch den Gebrauch eines gefälschten Ausweises seine Festnahme zu vereiteln. Insgesamt ist der XXXX erfüllt.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seiner möglichen Abschiebung entzogen. Er hat auch versucht, durch den Gebrauch eines gefälschten Ausweises seine Festnahme zu vereiteln. Insgesamt ist der römisch 40 erfüllt. Es ist weiters § 76 Abs. 3 Z 4 FPG zu prüfen, ob dem BF faktischer Abschiebeschutz zukommt. Das BFA hat mittels begründetem Aktenvermerk den faktischen Abschiebeschutz aberkannt. Insgesamt ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen. Eine Grobprüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz lässt keinen glaubhaften Kern erkennen, wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargetan wurde. Der Versuch des BF, eine – durch ihn anscheinend entgegen des Ratschlages seines rechtsfreundlichen Vertreters – verspätete Asylantragstellung in eine rechtzeitige umzuinterpretieren schlägt fehl. Die Aktenlage lässt in mehreren Dokumenten (Anhaltedatei, Zustellnachweise, Asylantrag-Meldung, Niederschrift der Erstbefragung) lückenlos und unbedenklich den genauen Ablauf erkennen, demzufolge der BF erst am 06.01.2024, also nach Zustellung des Schubhaftbescheides Organwaltern der LPDion Wien gegenüber die Absicht geäußert hat, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Für eine Antragstellung bereits am 05.01.2024 vermag der BF keine Beweismittel vorzubringen. Er kann sich weder an Namen, Dienstnummer, noch an das Gesicht des Beamten erinnern. Weiters ist zu bemerken, dass selbst im Falle der Bejahung eines solchen vom BF behaupteten Versuches, einen Antrag in englischer Sprache zu stellen, aufgrund der äußerst schlechten Englischkenntnisse und völligen Unkenntnis der deutschen Sprache des BF anzunehmen ist, dass er sich an diesem Tage nicht verständlich zu machen vermochte. XXXX .Es ist weiters Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG zu prüfen, ob dem BF faktischer Abschiebeschutz zukommt. Das BFA hat mittels begründetem Aktenvermerk den faktischen Abschiebeschutz aberkannt. Insgesamt ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen. Eine Grobprüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz lässt keinen glaubhaften Kern erkennen, wie oben in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargetan wurde. Der Versuch des BF, eine – durch ihn anscheinend entgegen des Ratschlages seines rechtsfreundlichen Vertreters – verspätete Asylantragstellung in eine rechtzeitige umzuinterpretieren schlägt fehl. Die Aktenlage lässt in mehreren Dokumenten (Anhaltedatei, Zustellnachweise, Asylantrag-Meldung, Niederschrift der Erstbefragung) lückenlos und unbedenklich den genauen Ablauf erkennen, demzufolge der BF erst am 06.01.2024, also nach Zustellung des Schubhaftbescheides Organwaltern der LPDion Wien gegenüber die Absicht geäußert hat, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Für eine Antragstellung bereits am 05.01.2024 vermag der BF keine Beweismittel vorzubringen. Er kann sich weder an Namen, Dienstnummer, noch an das Gesicht des Beamten erinnern. Weiters ist zu bemerken, dass selbst im Falle der Bejahung eines solchen vom BF behaupteten Versuches, einen Antrag in englischer Sprache zu stellen, aufgrund der äußerst schlechten Englischkenntnisse und völligen Unkenntnis der deutschen Sprache des BF anzunehmen ist, dass er sich an diesem Tage nicht verständlich zu machen vermochte. römisch 40 . Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF abgesehen von einer Freundin, die er erst seit kurzer Zeit, (i.e. seit dem Spätsommer kennt) über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Die Wohnsituation des BF ist auch aufgrund der noch aufrechten Ehe der Freundin und dem noch offenen Ausgang des von ihr angegebenen Scheidungsverfahrens volatil. Das Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft wurde sowohl von der Zeugin als auch vom BF selbst ausdrücklich verneint. Lediglich der rechtsfreundliche Vertreter brachte diese rechtliche Figur in das Verfahren ein. Die Wohnmöglichkeit des BF kann somit aufgrund des Fehlens eines Mietvertrages bestenfalls als eine jederzeit auflösbaren Bittleihe qualifiziert werden. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF abgesehen von einer Freundin, die er erst seit kurzer Zeit, (i.e. seit dem Spätsommer kennt) über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Die Wohnsituation des BF ist auch aufgrund der noch aufrechten Ehe der Freundin und dem noch offenen Ausgang des von ihr angegebenen Scheidungsverfahrens volatil. Das Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft wurde sowohl von der Zeugin als auch vom BF selbst ausdrücklich verneint. Lediglich der rechtsfreundliche Vertreter brachte diese rechtliche Figur in das Verfahren ein. Die Wohnmöglichkeit des BF kann somit aufgrund des Fehlens eines Mietvertrages bestenfalls als eine jederzeit auflösbaren Bittleihe qualifiziert werden. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Familie des BF hält sich nicht in Österreich auf. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat abgesehen von seiner Freundin mit der er nicht in Lebensgemeinschaft wohnt, keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und kann nicht Deutsch. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF ist zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unbescholten hat aber ein Strafverfahren wegen §§ 223, 224 StGB zu gewärtigen.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF ist zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unbescholten hat aber ein Strafverfahren wegen Paragraphen 223, 224, StGB zu gewärtigen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.

  1. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen gehalten hat und seine Freundin ihn nicht zu einem rechtskonformen Verhalten überreden konnte und daher letztendlich sein Untertauchen förderte) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen gehalten hat und seine Freundin ihn nicht zu einem rechtskonformen Verhalten überreden konnte und daher letztendlich sein Untertauchen förderte) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  4. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher Kostenaufwand

der im Spruche genannten gesetzlichen Bestimmung.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher Kostenaufwand

der im Spruche genannten gesetzlichen Bestimmung. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W150.2283931.1.00

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