Obsah (14)
§ 33Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 19§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW156 2282046-2 Spruch, W156 2282046-1/4EW156 2282046-2/2EW156 2282046-1/4E, W156 2282046-2/2E, BESCHLUSS Das Bund
§ 33Vw
GVG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , staatenlos, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.10.2023, Zl. römisch 40 , sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG: A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen. II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 13.10.2023, Zl. XXXX , zugestellt an den BF am 17.10.2023, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemeint wohl in Bezug auf den Aufenthaltsstaat Syrien) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 13.10.2023, Zl. römisch 40 , zugestellt an den BF am 17.10.2023, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemeint wohl in Bezug auf den Aufenthaltsstaat Syrien) zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine mit 27.11.2023 datierte Beschwerde, welche am 27.11.2023 bei der belangten Behörde einlangte.
- Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlageschreiben aus, dass das Verfahren als rechtskräftig eingetragen sei, da eine ganz offensichtliche Fristversäumung vorliege. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Rückschein der Post betreffend den Bescheid übermittelt und ausgeführt, dass sich ausgehend vom Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist am 17.10.2023 die Beschwerde vom 27.11.2023 als verspätet erweise. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
- Daraufhin langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Vw
GVG ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Kanzleimitarbeiterin, die über 43 Jahre Berufserfahrung verfüge, die Rechtsmittelfrist falsch eingetragen habe, da sie das BFA mit dem BVwG verwechselt habe. Dabei handle es sich um ein einmaliges Versehen der langjährigen Mitarbeiterin, welches über den Grad der leichten Fahrlässigkeit nicht hinausgehe. Die Eintragungen im Fristkalender würden laufend und die Mitarbeiterin stichprobenartig überprüft werden, weshalb dem Rechtsvertreter keine Verletzung seiner Überwachsungs- und Kontrollpflichten vorzuwerfen sei.6. Daraufhin langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Kanzleimitarbeiterin, die über 43 Jahre Berufserfahrung verfüge, die Rechtsmittelfrist falsch eingetragen habe, da sie das BFA mit dem BVwG verwechselt habe. Dabei handle es sich um ein einmaliges Versehen der langjährigen Mitarbeiterin, welches über den Grad der leichten Fahrlässigkeit nicht hinausgehe. Die Eintragungen im Fristkalender würden laufend und die Mitarbeiterin stichprobenartig überprüft werden, weshalb dem Rechtsvertreter keine Verletzung seiner Überwachsungs- und Kontrollpflichten vorzuwerfen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er wohnt an der Adresse XXXX .Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er wohnt an der Adresse römisch 40 . Er beantragte nach seiner Einreise nach Österreich am 14.11.2022 die Zuerkennung von internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Aufenthaltsstaat Syrien zuerkannt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist eine Beschwerdefrist in der Dauer von vier Wochen angeführt. Der Bescheid vom 13.10.2023 wurde per RSa-Brief an die Adresse des Beschwerdeführers in XXXX versendet und die Sendung am 17.10.2023 an ihn übergeben.Der Bescheid vom 13.10.2023 wurde per RSa-Brief an die Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 versendet und die Sendung am 17.10.2023 an ihn übergeben. Die mit 27.11.2023 datierte Beschwerde wurde vom Sekretariat des Rechtsvertreters am 27.11.2023 per E-Mail an die belangte Behörde gesendet. Mit Verspätungsvorhalt vom 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde als verspätet erweise. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsvertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 04.12.2023 um 09:05 Uhr übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsvertreter den mit 18.12.2023 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Vw
GVG ein, welcher im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt und am 18.12.2023 eingebracht wurde.Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Rechtsvertreter den mit 18.12.2023 datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG ein, welcher im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt und am 18.12.2023 eingebracht wurde.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus einen Angaben vor der belangten Behörde, sein Wohnsitz aus einer ZMR-Abfrage. Das Datum des Asylantrags ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Bescheid des BFA vom 13.10.2023 und die Beschwerde vom 27.11.2023 liegen im Akt ein. Die Feststellung, dass der per RSa-Brief versendete Bescheid dem Beschwerdeführer am 17.10.2023 übergeben wurde, ergibt sich aus dem Rückschein der Post, welcher im Akt einliegt (vgl. Verwaltungsakt AS 233). Das Datum der Beschwerdeeinbringung ist dem E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zu entnehmen (vgl. Verwaltungsakt AS 237). Überdies wurde weder das Datum der Übernahme des Bescheids noch das der Beschwerdeeinbringung vom Beschwerdeführer bestritten.Die Feststellung, dass der per RSa-Brief versendete Bescheid dem Beschwerdeführer am 17.10.2023 übergeben wurde, ergibt sich aus dem Rückschein der Post, welcher im Akt einliegt vergleiche Verwaltungsakt AS 233). Das Datum der Beschwerdeeinbringung ist dem E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zu entnehmen vergleiche Verwaltungsakt AS 237). Überdies wurde weder das Datum der Übernahme des Bescheids noch das der Beschwerdeeinbringung vom Beschwerdeführer bestritten. Dass der Verspätungsvorhalt vom 01.12.2023 am 04.12.2023 vom Rechtsvertreter empfangen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen ERV-Protokoll, welches als Eingangszeitpunkt den 04.12.2023 um 09:05:05 Uhr ausweist. Das ERV-Protokoll den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.12.2023 betreffend weist als Einbringungszeitpunkt 18.12.2023 um 15:12:54 Uhr aus.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw
GVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
- […]Paragraph 7, […] Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.
Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.
- Zu A) I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:3.
- Zu A) römisch eins. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung: 3.3.
- Wie bereits ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid vom 13.10.2023 per RSa-Brief versandt und vom Beschwerdeführer am 17.10.2023 übernommen und ihm damit zu eigenen Handen zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 14.11.2023, weshalb sich die Beschwerde vom 27.11.2023 als verspätet erweist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 mwN.).
§ 33Abs. 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen – dies ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen – dies ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wurde dieses „Erkennen“ beispielsweise durch eine mangelnde Kanzleiorganisation des Parteienvertreters verhindert, begann die zweiwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG bzw. § 33 Abs. 3 VwGVG dennoch mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verspätung hätte erkannt werden können und müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 201 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wurde dieses „Erkennen“ beispielsweise durch eine mangelnde Kanzleiorganisation des Parteienvertreters verhindert, begann die zweiwöchige Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG dennoch mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verspätung hätte erkannt werden können und müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 201 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). 3.3.2. Gegenständlich wurde der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter am 04.12.2023 zugestellt und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verspätung der Beschwerde erkannt werden müssen. Der Wegfall des Hindernisses
§ 33Abs.
3 ist somit spätestens mit 04.12.2023 anzusetzen. Die zweiwöchige Einbringungsfrist des Antrags auf Wiedereinsetzung endete somit
§ 17Vw
GVG iVm § 32 AVG mit Ablauf des 18.12.2023.
§ 19Abs. 2 BVw
GG gelten Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden. Der gegenständliche Antrag erweist sich somit als rechtzeitig, jedoch nicht als begründet:3.3.2. Gegenständlich wurde der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter am 04.12.2023 zugestellt und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verspätung der Beschwerde erkannt werden müssen. Der Wegfall des Hindernisses
Paragraph 33, Absatz 3, ist somit spätestens mit 04.12.2023 anzusetzen. Die zweiwöchige Einbringungsfrist des Antrags auf Wiedereinsetzung endete somit
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, AVG mit Ablauf des 18.12.2023.
Paragraph 19, Absatz 2, BVwGG gelten Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht worden sind, mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden. Der gegenständliche Antrag erweist sich somit als rechtzeitig, jedoch nicht als begründet: 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insb. Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen. Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 42 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).3.3.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insb. Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen. Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 42 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Rechtsvertreter dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, wenn er also der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Rechtsvertreter dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, wenn er also der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.11.2023 wird vorgebracht, dass die Kanzleikraft des Rechtsvertreters BFA und BVwG verwechselt und deshalb die falsche, sechswöchige Frist im Fristenkalender vermerkt habe. Dabei handle es sich um ein einmaliges Versehen, dass für sich allein schon keine Sorgfaltsverletzung darstelle. Da die Kanzleikraft über eine 43-jährige Berufserfahrung verfüge und bereits seit acht Jahren für die Kanzlei des Rechtsvertreters tätig sei, beschränke sich die Kontrolle der zuverlässigen Mitarbeiterin auf stichprobenartige Überprüfung von Fristenvormerken. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Kanzleimitarbeiterin selbständig die Beschwerdefrist berechnet und eingetragen hat. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist einerseits einer langjährigen Kanzleimitarbeiterin zumutbar, dass die erstinstanzliche Behörde und das zweitinstanzliche Verwaltungsgericht nicht verwechselt wird. Zudem enthielt der gegenständliche Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher die korrekte Frist angeführt ist. Es war der Kanzleimitarbeiterin zumutbar, diese zu lesen und entsprechend in den Kalender einzutragen. Bei einem Abgleich mit der Rechtsmittelbelehrung wäre letztlich eine allfällige Verwechslung von BFA und BVwG nicht ins Gewicht gefallen, da darin die vierwöchige Frist ersichtlich gewesen wäre. Es kann daher gegenständlich nicht von einem nur minderen Grad des Versehens gesprochen werden, sondern um einen schwerwiegenden Fehler der Kanzleimitarbeiterin. Überdies geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Hingegen ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist stets der Anwalt selbst verantwortlich. Er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochenen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat, darf der Rechtsanwalt die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich nur auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Kommt der Rechtsanwalt im erwähnten Zusammenhang seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (vgl. VwGH 17.11.2009, 2009/11/0205 mwN.).Überdies geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Hingegen ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist stets der Anwalt selbst verantwortlich. Er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochenen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat, darf der Rechtsanwalt die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich nur auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Kommt der Rechtsanwalt im erwähnten Zusammenhang seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens vergleiche VwGH 17.11.2009, 2009/11/0205 mwN.). Mag nach dem Vorbringen die Kanzleimitarbeiterin sich jahrelang als verlässliche Mitarbeiterin bewährt haben, so hätte der Rechtsvertreter gegenständlich dennoch selbst die Fristberechnung vornehmen oder zumindest die Berechnung und Eintragung seiner Mitarbeiterin überprüfen müssen. Eine stichprobenartige Überprüfung der von der Kanzleikraft selbständig berechneten Frist reichte dabei nicht aus. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters lag gegenständlich kein wirksames Kontrollsystem war, um eine Fristversäumung zu verhindern. Das Verhalten der Kanzleimitarbeiterin ist dem Rechtsvertreter somit zurechenbar und liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war demnach abzuweisen. 3.
- Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde:3.
- Zu A) römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde:
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bescheid des BFA vom 13.10.2023 dem Beschwerdeführer am 17.10.2023 zugestellt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids wurde auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen. Die Beschwerdefrist begann im vorliegenden Fall mit der Zustellung am 17.10.2023 und endete daher mit Ablauf des 14.11.2023. Gegenständlich ist auch unstrittig, dass die Beschwerde erst am 27.11.2023 per E-Mail an die belangte Behörde gesendet wurde. Da der 27.11.2023 zeitlich nach dem Ablauf der Beschwerdefrist liegt, wurde die Beschwerde vom 27.11.2023 verspätet eingebracht. Die Beschwerde war somit
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 3.5. Die Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 zweiter Fall Vw
GVG entfallen, da der Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen waren.3.5. Die Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, da der Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2282046.2.00