← Österreich

{'item': 'W161 2277970-1'}

Obsah (11)Art. 32Art. 133§ 57§14§ 11aArtikel 8Artikel 15Artikel 34Art. 23§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW161 2277970-1 Spruch, W161 2277968-1/5E W161 2277970-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 32Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte für sich und ihre mj. Tochter (Zweitbeschwerdeführerin – in der Folge: BF2) unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 19.04.2023 bei der österreichischen Botschaft Moskau (in der Folge: ÖB Moskau) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines für 29 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit der BF1 wurde mit „Administrator“ angegeben, der Familienstand mit „verheiratet“, als einladende Person wurde der in Österreich durch eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zum Aufenthalt berechtigte Vater der BF1 bzw. Großvater der BF2 genannt. Bei der Antragstellung wurden insbesondere zwei Elektronische Verpflichtungserklärungen, eine Flugübersicht betreffend den beantragten Zeitraum und die Polizze einer Reiseversicherung vorgelegt.
  2. Mit Mandatsbescheiden vom 24.04.2023 verweigerte die ÖB Moskau die beantragten Visa und stützte die Entscheidungen dabei auf folgende Gründe: „Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“ „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“
  3. Gegen diese Mandatsbescheide brachten die BF mit Schreiben vom 11.05.2023 bei der ÖB Moskau fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG ein.3. Gegen diese Mandatsbescheide brachten die BF mit Schreiben vom 11.05.2023 bei der ÖB Moskau fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG ein. Dabei wird vorgebracht, dass die Eltern und die jüngere Schwester der BF1 (zugleich Großeltern und Tante der BF2) seit XXXX dauerhaft in Österreich leben und dabei über Aufenthaltstitel verfügen würden. Die BF hätten auch selbst über Aufenthaltstitel für Österreich verfügt; die BF1 habe zudem die Schule und Universität in Österreich besucht. Da der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 in XXXX wohne und dort einer Berufstätigkeit nachgehe, hätten die BF ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls in der Russischen Föderation. Eine Verlängerung der Aufenthaltstitel für Österreich sei daher nicht zweckmäßig und auch rechtlich nicht möglich gewesen. Die BF1 gehe mittlerweile einer Beschäftigung in Russland nach – die gut dotierte Arbeitsstelle wolle sie nicht aufgeben. Die BF würden zu ihren Familienmitgliedern in Österreich eine sehr enge familiär Beziehung pflegen, und feiere man oft gemeinsam Familienfeste. Auch sonst würden die BF ihre engsten Familienmitglieder besuchen und ausreichend Zeit mit ihnen verbringen wollen. Dabei wird vorgebracht, dass die Eltern und die jüngere Schwester der BF1 (zugleich Großeltern und Tante der BF2) seit römisch 40 dauerhaft in Österreich leben und dabei über Aufenthaltstitel verfügen würden. Die BF hätten auch selbst über Aufenthaltstitel für Österreich verfügt; die BF1 habe zudem die Schule und Universität in Österreich besucht. Da der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 in römisch 40 wohne und dort einer Berufstätigkeit nachgehe, hätten die BF ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls in der Russischen Föderation. Eine Verlängerung der Aufenthaltstitel für Österreich sei daher nicht zweckmäßig und auch rechtlich nicht möglich gewesen. Die BF1 gehe mittlerweile einer Beschäftigung in Russland nach – die gut dotierte Arbeitsstelle wolle sie nicht aufgeben. Die BF würden zu ihren Familienmitgliedern in Österreich eine sehr enge familiär Beziehung pflegen, und feiere man oft gemeinsam Familienfeste. Auch sonst würden die BF ihre engsten Familienmitglieder besuchen und ausreichend Zeit mit ihnen verbringen wollen. Weiters wird ausgeführt, dass die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des Aufenthalts im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen stünden. Der Zweck des Aufenthalts sei ganz klar und eindeutig als Familienbesuch dargelegt und belegt worden. Selbstverständlich wolle die BF1 während ihres Aufenthalts in Österreich auch österreichische Freunde und Bekannte treffen. Zum mangelnden Rückkehr- bzw. Abreisewillen seien die BF nicht befragt worden und habe man ihnen somit die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt. Darüber hinaus bestünde bei den BF die Möglichkeit, jederzeit einen dauerhaften Aufenthalt und ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu begründen. Sollten sich die BF dazu entscheiden, würden sie den dazu rechtlich vorgesehenen legalen Weg einschlagen. Die BF würden nur kurz die Eltern/Großeltern einige Mal im Jahr besuchen wollen und dann zum Ehemann/Vater zurückkehren. Die angefochtenen Bescheide würden die BF im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, da sie ohne die beantragten Visa die Eltern/Großeltern sowie die Schwester/Tante in Österreich nicht besuchen könnten. Die BF seien zudem im Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Durch die Unterstellung der Behörde, nämlich, dass die BF nicht vorhätten, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, würde ihnen schon vorab die Folgen eines mutmaßlichen rechtswidrigen Verhalten angelastet – dieses Vorgehen verletzte die BF im Grundrecht auf Menschenwürde. 4. Mit den angefochtenen Bescheiden der ÖB Moskau vom 23.05.2023 wurden die Anträge der BF

Art. 32Abs.

1 Visakodex abgelehnt.4. Mit den angefochtenen Bescheiden der ÖB Moskau vom 23.05.2023 wurden die Anträge der BF

Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums

Art. 32Abs.

1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen wären und begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen wären und begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. In der erhobenen Vorstellung seien – neben allgemein gehaltenen Aussagen – zwar diverse Argumente vorgebracht worden, die eine Verwurzelung im Herkunftsland annehmen lassen würden, diese seien aber nicht ausreichend mittels Vorlage entsprechender Belege, welche nicht bereits im ursprünglichen Visaverfahren vorgelegt worden wären, weiter untermauert worden. Die BF hätten verabsäumt, initiativ weitere Nachweise, die auf eine ausreichende Verwurzelung im Herkunftsland schließen lassen würden, vorzulegen. Auch im Hinblick auf die gesamte geopolitische Lage könne eine geplante dauernde Aufenthaltsnahme nicht restlos ausgeschlossen werden. Entgegen der in der Vorstellung vorgebrachten Behauptung, jederzeit einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich nehmen zu können, werde festgehalten, dass eine solche Aufenthaltsnahme der im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehen Quotenpflicht unterläge und somit keinesfalls per se erfolgen könne. Bisher hätten die BF Visa, ausgestellt von Frankreich, stets nur zur Einreise nach Österreich genutzt und somit inkorrekt verwendet.

  1. Gegen die Bescheide der ÖB Moskau wurde mit gleichlautenden Schreiben vom 19.06.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst neu vorgebracht, dass die minderjährige BF2 in XXXX in den Kindergarten gehe. Die BF1 und ihr Ehemann würden in einer harmonischen Paarbeziehung leben. Der Vater der BF1 sei Angestellter in Österreich, ihre minderjährige Schwester gehe in Österreich zur Schule. Die BF1 habe auch selbst von XXXX bis XXXX in Österreich gewohnt. Nach ihrer Heirat im XXXX sei die BF1 dann an den Wohnort ihres Ehemannes, in die Stadt XXXX in der Russischen Föderation, übersiedelt. Die BF1 habe somit eine überlegte Entscheidung über ihren (Haupt-)Aufenthaltsort, der seit XXXX in der Russischen Föderation liege, getroffen und ganz bewusst darauf verzichtet, dauerhaft in Österreich zu leben und einen Aufenthaltstitel in Österreich zu haben. Der Ehemann der BF1 habe eine seiner Ausbildung entsprechende und gut bezahlte berufliche Anstellung in der Russischen Föderation. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Staat; ebenso habe er kein Einreisevisum für Österreich oder einen anderen Staat. In der Russischen Föderation würden außerdem Großeltern und zahlreiche andere Verwandten leben. Andererseits bestehe zwischen den BF und ihren Eltern/Großeltern sowie ihrer kleinen Schwester/Tante in Österreich eine sehr innige Beziehung; die BF1 telefoniere mit ihren Eltern auch mehrmals täglich. Weiters wird vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Zweifel an den vorgelegten Urkunden geäußert und auch überhaupt nicht erörtert habe, warum ungeachtet der vorgelegten Urkunden, die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet haben sollten. Die belangte Behörde habe zudem vollkommen willkürlich die in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex aufgestellte Beweisregel umgedreht und die genannte Bestimmung damit rechtswidrig angewendet. Die lapidare Begründung – die BF hätten die Zweifel der Behörde im Hinblick auf den Zweck und die Bedingungen der geplanten Reise und über die gesicherte Wiederausreise nicht zerstreuen können – erfülle keinesfalls die Anforderungen des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Die belangte Behörde mache den BF schließlich zum Vorwurf, dass sie initiativ keine Nachweise vorgelegt hätten, die eine ausreichende Verwurzelung im Herkunftsland belegen würden und übersehe dabei, dass die BF1 anhand der Vorlage aller Seiten der beiden Reisepässe ihres Ehemannes und der Eheschließungsurkunde eine starke Verwurzelung mit dem Heimatland nachgewiesen habe („Welche Verwurzelung ist stärker als die Verwurzelung mit dem Ehemann und dem Vater ihrer minderjährigen Tochter?“). Die belangte Behörde habe die vorgelegten Beweise falsch beurteilt und nicht berücksichtigt, dass der Ehemann der BF1 aus Russland nicht ausreisen könne. Die Behörde unterstelle der BF1 in Zukunft nicht nur rechtswidriges Verhalten, sondern auch die Absicht, getrennt von ihrem Ehemann leben zu wollen. Der allgemeine Hinweis auf die gesamte geopolitische Lage sei ebenfalls keinesfalls ausreichend, um die Absicht der BF im Hinblick auf eine geplante dauernde Aufenthaltnahme zu rechtfertigen. Eine solche Absicht könne nur aus dem konkreten individuellen Verhalten sowie konkreten persönlichen Umständen der BF hergeleitet werden. Die individuellen persönlichen Umstände und das Verhalten der BF würden aber ganz eindeutig gegen eine Absicht, in Österreich dauerhaft bleiben zu wollen, sprechen. Der Hinweis der Behörde auf die im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Quotenpflicht zeige gerade, dass eine Aufenthaltnahme durchaus möglich und gesetzlich geregelt sei – eine Quotenpflicht sei kein Ausschluss, sondern eine Möglichkeit. Unklar seien die Ausführungen der Behörde hinsichtlich der „inkorrekten" Visaverwendung. Eine rechtswidrige Visaverwendung sei schon per se nicht möglich, weil dann der Grenzübertritt verweigert werde. Die BF hätten sich stets an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Abschließend wird zum § 11a FPG ausgeführt, dass Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden zwar ohne mündliche Verhandlung durchzuführen seien, diese Bestimmung jedoch das der BF auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletze. Darin wird zusammengefasst neu vorgebracht, dass die minderjährige BF2 in römisch 40 in den Kindergarten gehe. Die BF1 und ihr Ehemann würden in einer harmonischen Paarbeziehung leben. Der Vater der BF1 sei Angestellter in Österreich, ihre minderjährige Schwester gehe in Österreich zur Schule. Die BF1 habe auch selbst von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich gewohnt. Nach ihrer Heirat im römisch 40 sei die BF1 dann an den Wohnort ihres Ehemannes, in die Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation, übersiedelt. Die BF1 habe somit eine überlegte Entscheidung über ihren (Haupt-)Aufenthaltsort, der seit römisch 40 in der Russischen Föderation liege, getroffen und ganz bewusst darauf verzichtet, dauerhaft in Österreich zu leben und einen Aufenthaltstitel in Österreich zu haben. Der Ehemann der BF1 habe eine seiner Ausbildung entsprechende und gut bezahlte berufliche Anstellung in der Russischen Föderation. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Staat; ebenso habe er kein Einreisevisum für Österreich oder einen anderen Staat. In der Russischen Föderation würden außerdem Großeltern und zahlreiche andere Verwandten leben. Andererseits bestehe zwischen den BF und ihren Eltern/Großeltern sowie ihrer kleinen Schwester/Tante in Österreich eine sehr innige Beziehung; die BF1 telefoniere mit ihren Eltern auch mehrmals täglich. Weiters wird vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Zweifel an den vorgelegten Urkunden geäußert und auch überhaupt nicht erörtert habe, warum ungeachtet der vorgelegten Urkunden, die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet haben sollten. Die belangte Behörde habe zudem vollkommen willkürlich die in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex aufgestellte Beweisregel umgedreht und die genannte Bestimmung damit rechtswidrig angewendet. Die lapidare Begründung – die BF hätten die Zweifel der Behörde im Hinblick auf den Zweck und die Bedingungen der geplanten Reise und über die gesicherte Wiederausreise nicht zerstreuen können – erfülle keinesfalls die Anforderungen des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Die belangte Behörde mache den BF schließlich zum Vorwurf, dass sie initiativ keine Nachweise vorgelegt hätten, die eine ausreichende Verwurzelung im Herkunftsland belegen würden und übersehe dabei, dass die BF1 anhand der Vorlage aller Seiten der beiden Reisepässe ihres Ehemannes und der Eheschließungsurkunde eine starke Verwurzelung mit dem Heimatland nachgewiesen habe („Welche Verwurzelung ist stärker als die Verwurzelung mit dem Ehemann und dem Vater ihrer minderjährigen Tochter?“). Die belangte Behörde habe die vorgelegten Beweise falsch beurteilt und nicht berücksichtigt, dass der Ehemann der BF1 aus Russland nicht ausreisen könne. Die Behörde unterstelle der BF1 in Zukunft nicht nur rechtswidriges Verhalten, sondern auch die Absicht, getrennt von ihrem Ehemann leben zu wollen. Der allgemeine Hinweis auf die gesamte geopolitische Lage sei ebenfalls keinesfalls ausreichend, um die Absicht der BF im Hinblick auf eine geplante dauernde Aufenthaltnahme zu rechtfertigen. Eine solche Absicht könne nur aus dem konkreten individuellen Verhalten sowie konkreten persönlichen Umständen der BF hergeleitet werden. Die individuellen persönlichen Umstände und das Verhalten der BF würden aber ganz eindeutig gegen eine Absicht, in Österreich dauerhaft bleiben zu wollen, sprechen. Der Hinweis der Behörde auf die im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen Quotenpflicht zeige gerade, dass eine Aufenthaltnahme durchaus möglich und gesetzlich geregelt sei – eine Quotenpflicht sei kein Ausschluss, sondern eine Möglichkeit. Unklar seien die Ausführungen der Behörde hinsichtlich der „inkorrekten" Visaverwendung. Eine rechtswidrige Visaverwendung sei schon per se nicht möglich, weil dann der Grenzübertritt verweigert werde. Die BF hätten sich stets an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Abschließend wird zum Paragraph 11 a, FPG ausgeführt, dass Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden zwar ohne mündliche Verhandlung durchzuführen seien, diese Bestimmung jedoch das der BF auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) verletze.
  2. In weiterer Folge wurden die Beschwerden von der ÖB Moskau mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2023

§14Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.6. In weiterer Folge wurden die Beschwerden von der ÖB Moskau mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2023

§14Absatz eins, Vw

GVG abgewiesen. Begründend wird insbesondere festgehalten, dass die BF1 im Visumsverfahren zwar angegeben habe, ein gutes Einkommen im Herkunftsstaat zu beziehen und dadurch stark verwurzelt zu sein, der vorgelegte Gehaltsnachweis dies allerdings nicht widerspiegle. Weiters würden die BF gemeinsam mit einer Schwester/Tante und deren minderjähriger Tochter reisen, welche ebenfalls in der Russischen Föderation leben würden. Sowohl die BF1 als auch ihre Schwester würden in der Vergangenheit die inkorrekte Nutzung von Schengenvisa vorweisen, und seien sie mit französischen Schengenvisa C immer nur nach Österreich gereist. Wenn aber nur ein Mitgliedsstaat im Schengenraum Reiseziel sei, sei auch dieser Mitgliedstaat für den Visumsantrag zuständig – die Vorvisa seien daher allesamt unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (unter anderem Reisegrund „Tourismus") bei der französischen Vertretungsbehörde erschlichen worden. Es bestünden somit begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Im Sinne der ständigen Judikatur würden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus bestehen, und sei es den BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel würden dabei zu Lasten des Fremden gehen. Begründend wird insbesondere festgehalten, dass die BF1 im Visumsverfahren zwar angegeben habe, ein gutes Einkommen im Herkunftsstaat zu beziehen und dadurch stark verwurzelt zu sein, der vorgelegte Gehaltsnachweis dies allerdings nicht widerspiegle. Weiters würden die BF gemeinsam mit einer Schwester/Tante und deren minderjähriger Tochter reisen, welche ebenfalls in der Russischen Föderation leben würden. Sowohl die BF1 als auch ihre Schwester würden in der Vergangenheit die inkorrekte Nutzung von Schengenvisa vorweisen, und seien sie mit französischen Schengenvisa C immer nur nach Österreich gereist. Wenn aber nur ein Mitgliedsstaat im Schengenraum Reiseziel sei, sei auch dieser Mitgliedstaat für den Visumsantrag zuständig – die Vorvisa seien daher allesamt unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (unter anderem Reisegrund „Tourismus") bei der französischen Vertretungsbehörde erschlichen worden. Es bestünden somit begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Im Sinne der ständigen Judikatur würden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus bestehen, und sei es den BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel würden dabei zu Lasten des Fremden gehen.

  1. Die BF brachten am 17.08.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht dargelegt habe, dass begründete Zweifel an der von den BF bekundeten Absicht bestünden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die belangte Behörde nehme eine „inkorrekte" Nutzung von Schengenvisa an. Eine „inkorrekte" Visanutzung sei im Visakodex nicht definiert und die Einreise nach Österreich mit einem Schengenvisum nicht rechtswidrig. Der Reisegrund „Tourismus" für das französische Visum schließe nicht aus, dass man zunächst nach Österreich zu den Eltern einreise und danach auch die geplanten touristischen Ziele in Frankreich besuche. Dass das französische Visum erschlichen worden sei, sei eine unbewiesene Unterstellung seitens der belangten Behörde. Die BF hätten das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stets rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums verlassen und somit stets gesetzmäßig gehandelt. Die von der Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zitierte Judikatur des VwGH und des EuGH werde von der belangten Behörde falsch interpretiert und unrichtig angewendet.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2023, eingelangt am 13.09.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF1 stellte für sich und ihre minderjährige Tochter (BF2) am 19.04.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden sowie unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars bei der ÖB Moskau jeweils einen Antrag auf Erteilung eines für 29 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise gab die BF1 den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihren Vater XXXX (zugleich Großvater der BF2).Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF1 stellte für sich und ihre minderjährige Tochter (BF2) am 19.04.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden sowie unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars bei der ÖB Moskau jeweils einen Antrag auf Erteilung eines für 29 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise gab die BF1 den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihren Vater römisch 40 (zugleich Großvater der BF2). Die BF1 verfügte bislang über insgesamt drei Schengen-Visa des Typs C, die allesamt von französischen Behörden ausgestellt wurden: - ein vom XXXX bis XXXX gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C- ein vom römisch 40 bis römisch 40 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C - ein vom XXXX bis XXXX gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C- ein vom römisch 40 bis römisch 40 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C - ein vom XXXX bis XXXX gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C- ein vom römisch 40 bis römisch 40 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C In den genannten Zeiträumen reiste die BF1 unter Verwendung dieser Visa ausschließlich in Österreich ein und aus: - Einreise via Flughafen Wien-Schwechat am XXXX / Ausreise via Flughafen Wien-Schwechat am XXXX sowie Einreise via Flughafen Wien-Schwechat am XXXX / Ausreise via Flughafen Wien-Schwechat am XXXX - Einreise via Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 / Ausreise via Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 sowie Einreise via Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 / Ausreise via Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 - Einreise via Flughafen Wien-Schwechat am XXXX / Ausreise via Flughafen Wien-Schwechat am XXXX - Einreise via Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 / Ausreise via Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 - Einreise via Flughafen Wien-Schwechat am XXXX / Ausreise via Flughafen Wien-Schwechat am XXXX - Einreise via Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 / Ausreise via Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 Die BF2 verfügte bislang über ein vom XXXX bis XXXX gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C, das von den französischen Behörden ausgestellt wurde. Die BF2 reiste unter Verwendung dieses Visums ausschließlich in Österreich am XXXX via Flughafen Wien-Schwechat ein und am XXXX via Flughafen Wien-Schwechat wieder aus.Die BF2 verfügte bislang über ein vom römisch 40 bis römisch 40 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C, das von den französischen Behörden ausgestellt wurde. Die BF2 reiste unter Verwendung dieses Visums ausschließlich in Österreich am römisch 40 via Flughafen Wien-Schwechat ein und am römisch 40 via Flughafen Wien-Schwechat wieder aus. Die BF1 ist mit dem Vater der BF2, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, verheiratet und unterhält mit diesem einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX (Russische Föderation). Die BF1 ist mit dem Vater der BF2, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, verheiratet und unterhält mit diesem einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 (Russische Föderation). Der Vater der BF1 (zugleich Großvater der BF2) hält sich seit XXXX rechtmäßig in Österreich auf; er verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Die Mutter der BF1 (zugleich Großmutter der BF2) hält sich seit XXXX rechtmäßig in Österreich auf; sie verfügte zunächst über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, mittlerweile gründet ihr Aufenthalt auf einem „Daueraufenthalt – EU“. Die minderjährige Schwester der BF1 (zugleich Tante der BF2) hält sich bei ihren Eltern aufgrund eines „Daueraufenthalt-EU“ rechtmäßig in Österreich auf.Der Vater der BF1 (zugleich Großvater der BF2) hält sich seit römisch 40 rechtmäßig in Österreich auf; er verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Die Mutter der BF1 (zugleich Großmutter der BF2) hält sich seit römisch 40 rechtmäßig in Österreich auf; sie verfügte zunächst über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, mittlerweile gründet ihr Aufenthalt auf einem „Daueraufenthalt – EU“. Die minderjährige Schwester der BF1 (zugleich Tante der BF2) hält sich bei ihren Eltern aufgrund eines „Daueraufenthalt-EU“ rechtmäßig in Österreich auf. Die BF1 ist seit XXXX bei einer XXXX in XXXX als „Administratorin“ mit einem Monatsgehalt in Höhe von XXXX Russischen Rubel angestellt. Dies entspricht laut Umrechnungskurs vom XXXX einem Betrag von Euro XXXX .Die BF1 ist seit römisch 40 bei einer römisch 40 in römisch 40 als „Administratorin“ mit einem Monatsgehalt in Höhe von römisch 40 Russischen Rubel angestellt. Dies entspricht laut Umrechnungskurs vom römisch 40 einem Betrag von Euro römisch 40 . Die BF1 hielt sich zuvor seit XXXX gemeinsam mit ihren Eltern rechtmäßig aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ in Österreich auf und verfügte zuletzt über einen „Daueraufenthalt-EU“. Sie besuchte dabei eine Schule sowie eine Universität in Österreich, ehe sie nach einer Eheschließung im Jahr XXXX zu ihrem Ehemann (und Vater der BF2) in die Russische Föderation zog. Die BF1 hielt sich zuvor seit römisch 40 gemeinsam mit ihren Eltern rechtmäßig aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ in Österreich auf und verfügte zuletzt über einen „Daueraufenthalt-EU“. Sie besuchte dabei eine Schule sowie eine Universität in Österreich, ehe sie nach einer Eheschließung im Jahr römisch 40 zu ihrem Ehemann (und Vater der BF2) in die Russische Föderation zog. Es bestehen begründete Zweifel an der von den BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wären, sind nicht ersichtlich.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zum Verwandtschaftsverhältnis gründen auf den im gegenständlichen Verfahren aufliegenden Kopien beider Reisepässe und der Geburtsurkunde der BF
  5. Die Feststellungen zu den Antragstellungen ergeben sich aus den Akten der ÖB Moskau. Dass die BF1 insgesamt über drei Schengen-Visa des Typs C, die allesamt von französischen Behörden ausgestellt wurden, verfügte und sie in den genannten Zeiträumen unter Verwendung dieser Visa ausschließlich in Österreich ein- und ausreiste, ergibt sich aus einer Einsicht in Kopien des Reisepasses der BF
  6. Ebenso wurde der Reisepass der BF2 vorgelegt, der Auskunft über die Erteilung eines Schengen-Visums, ausgestellt durch die französischen Behörden, und die erfolgte Ein- und Ausreise gibt. Aufgrund der kurzen Zeiträume zwischen den jeweiligen Ein- und Ausreisen XXXX , die darüber hinaus ausschließlich über den Flughafen Wien-Schwechat erfolgten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF dann stets von Wien aus „weiter“ nach Frankreich gereist wären bzw. wäre dann bei einer Reise mit mehreren (weit voneinander entfernten) Destinationen zu erwarten, dass zumindest die Ein- oder aber Ausreise über einen Flughafen in Frankreich erfolgt wäre. Der Umstand, dass den BF Schengen-Visa des Typs C ausschließlich durch die französischen Behörden ausgestellt wurden, wurde von den BF nicht bestritten – auch wurden die Zeiträume, die sich aufgrund der jeweiligen Vermerke in den Reisepässen ermitteln lassen, von ihnen nicht in Frage gestellt.Dass die BF1 insgesamt über drei Schengen-Visa des Typs C, die allesamt von französischen Behörden ausgestellt wurden, verfügte und sie in den genannten Zeiträumen unter Verwendung dieser Visa ausschließlich in Österreich ein- und ausreiste, ergibt sich aus einer Einsicht in Kopien des Reisepasses der BF
  7. Ebenso wurde der Reisepass der BF2 vorgelegt, der Auskunft über die Erteilung eines Schengen-Visums, ausgestellt durch die französischen Behörden, und die erfolgte Ein- und Ausreise gibt. Aufgrund der kurzen Zeiträume zwischen den jeweiligen Ein- und Ausreisen römisch 40 , die darüber hinaus ausschließlich über den Flughafen Wien-Schwechat erfolgten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF dann stets von Wien aus „weiter“ nach Frankreich gereist wären bzw. wäre dann bei einer Reise mit mehreren (weit voneinander entfernten) Destinationen zu erwarten, dass zumindest die Ein- oder aber Ausreise über einen Flughafen in Frankreich erfolgt wäre. Der Umstand, dass den BF Schengen-Visa des Typs C ausschließlich durch die französischen Behörden ausgestellt wurden, wurde von den BF nicht bestritten – auch wurden die Zeiträume, die sich aufgrund der jeweiligen Vermerke in den Reisepässen ermitteln lassen, von ihnen nicht in Frage gestellt. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit des Ehemannes der BF1 bzw. Vater der BF2 sowie zum gemeinsamen Wohnsitz in XXXX ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Zuge der Antragstellung, der dabei vorgelegten Kopie der Eheschließungsurkunde und dem Vorbringen in der erhobenen Vorstellung.Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit des Ehemannes der BF1 bzw. Vater der BF2 sowie zum gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Zuge der Antragstellung, der dabei vorgelegten Kopie der Eheschließungsurkunde und dem Vorbringen in der erhobenen Vorstellung. Weitere Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen nahen Angehörigen der BF gründen auf den Angaben der BF1 im Zuge der Antragstellung, den dabei vorgelegten Unterlagen, dem Vorbringen in der erhobenen Vorstellung und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Im Zuge der Antragstellung wurde eine „Bescheinigung“ einer XXXX vorgelegt, auf der die getroffenen Feststellungen zur Arbeitstätigkeit und dem Einkommen der BF1 gründen. Im Zuge der Antragstellung wurde eine „Bescheinigung“ einer römisch 40 vorgelegt, auf der die getroffenen Feststellungen zur Arbeitstätigkeit und dem Einkommen der BF1 gründen. Dass sich die BF1 seit XXXX gemeinsam mit ihren Eltern rechtmäßig aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ in Österreich aufhielt und zuletzt über einen „Daueraufenthalt-EU“ verfügte, sie dabei die Schule sowie eine Universität in Österreich besuchte, ehe sie zu ihrem Ehemann (und Vater der BF2) in die Russische Föderation zog, ergibt sich aus dem Vorbringen in der erhobenen Vorstellung vor dem Hintergrund einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Dass sich die BF1 seit römisch 40 gemeinsam mit ihren Eltern rechtmäßig aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ in Österreich aufhielt und zuletzt über einen „Daueraufenthalt-EU“ verfügte, sie dabei die Schule sowie eine Universität in Österreich besuchte, ehe sie zu ihrem Ehemann (und Vater der BF2) in die Russische Föderation zog, ergibt sich aus dem Vorbringen in der erhobenen Vorstellung vor dem Hintergrund einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von den BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Art 21 Abs. 4 des Visakodex normiert, dass die Vertretungsbehörden bei der Prüfung von Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung die Dauer früherer und geplanter Aufenthalte und ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat (ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels), zu berücksichtigen haben. Unstrittig ist, dass die BF die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer der ihnen vor der gegenständlichen Antragstellung erteilten Schengen-Visa des Typs C, allesamt ausgestellt von französischen Behörden, nicht überschritten haben. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben sie diese Visa jedoch nicht für Ein- oder Ausreisen nach bzw. aus Frankreich, sondern ausschließlich für Ein- und Ausreisen über den Flughafen Wien-Schwechat verwendet. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF dann stets von Wien aus „weiter“ nach Frankreich reisten bzw. wäre dann bei einer Reise mit mehreren (weit voneinander entfernten) Destinationen zu erwarten, dass zumindest die Ein- oder aber Ausreise über einen Flughafen in Frankreich erfolgt wäre. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die BF die von den französischen Behörden erteilten Visa stets „inkorrekt“ verwendet haben; vor dem Hintergrund der ausschließlich über den Flughafen Wien-Schwechat erfolgten Ein- und Ausreisen und daraus resultierenden Aufenthalten in Österreich muss schließlich davon ausgegangen werden, dass die BF bei ihren Anträgen vor den französischen Behörden den Zweck der Reise (nach Frankreich) nicht vollständig sowie richtig offenlegten. Vielmehr ergibt sich aus dieser Vorgehensweise der Verdacht einer Umgehung einer Antragstellung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (im Zusammenhang mit einem ausschließlichen Aufenthalt in Österreich). Artikel 21, Absatz 4, des Visakodex normiert, dass die Vertretungsbehörden bei der Prüfung von Einreisevoraussetzungen und der Risikobewertung die Dauer früherer und geplanter Aufenthalte und ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat (ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels), zu berücksichtigen haben. Unstrittig ist, dass die BF die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer der ihnen vor der gegenständlichen Antragstellung erteilten Schengen-Visa des Typs C, allesamt ausgestellt von französischen Behörden, nicht überschritten haben. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben sie diese Visa jedoch nicht für Ein- oder Ausreisen nach bzw. aus Frankreich, sondern ausschließlich für Ein- und Ausreisen über den Flughafen Wien-Schwechat verwendet. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF dann stets von Wien aus „weiter“ nach Frankreich reisten bzw. wäre dann bei einer Reise mit mehreren (weit voneinander entfernten) Destinationen zu erwarten, dass zumindest die Ein- oder aber Ausreise über einen Flughafen in Frankreich erfolgt wäre. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die BF die von den französischen Behörden erteilten Visa stets „inkorrekt“ verwendet haben; vor dem Hintergrund der ausschließlich über den Flughafen Wien-Schwechat erfolgten Ein- und Ausreisen und daraus resultierenden Aufenthalten in Österreich muss schließlich davon ausgegangen werden, dass die BF bei ihren Anträgen vor den französischen Behörden den Zweck der Reise (nach Frankreich) nicht vollständig sowie richtig offenlegten. Vielmehr ergibt sich aus dieser Vorgehensweise der Verdacht einer Umgehung einer Antragstellung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (im Zusammenhang mit einem ausschließlichen Aufenthalt in Österreich). Die BF1 ist mit dem Vater der BF2, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, verheiratet und unterhält mit diesem einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX . Dieser zweifellos starken familiären Bindung der BF in der Russischen Föderation steht eine Vielzahl an bestehenden sowie stark ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkten in Österreich (Vater/Großvater, Mutter/Großmutter, Schwester/Tante) gegenüber. Die BF1 brachte in der Vorstellung selbst vor, mit ihrem Vater, ihrer Mutter sowie ihrer jüngeren Schwester – die sich (dauerhaft) rechtmäßig in Österreich aufhalten – eine sehr enge familiäre Bindung zu haben. Für ihre eigene Tochter (die BF2) stellte die BF1 einen gleichlautenden Antrag.Die BF1 ist mit dem Vater der BF2, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, verheiratet und unterhält mit diesem einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 . Dieser zweifellos starken familiären Bindung der BF in der Russischen Föderation steht eine Vielzahl an bestehenden sowie stark ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkten in Österreich (Vater/Großvater, Mutter/Großmutter, Schwester/Tante) gegenüber. Die BF1 brachte in der Vorstellung selbst vor, mit ihrem Vater, ihrer Mutter sowie ihrer jüngeren Schwester – die sich (dauerhaft) rechtmäßig in Österreich aufhalten – eine sehr enge familiäre Bindung zu haben. Für ihre eigene Tochter (die BF2) stellte die BF1 einen gleichlautenden Antrag. Soziale Bindungen in der Russischen Föderation außerhalb des Familienverbands – wie Vereinsmitgliedschaften – wurden von den BF nicht ins Treffen geführt. Die BF1 hielt sich vor ihrem Umzug in die Russische Föderation im Zusammenhang mit einer Eheschließung im Jahr XXXX , hingegen seit XXXX gemeinsam mit ihren Eltern rechtmäßig aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ in Österreich auf und verfügte vor ihrem Umzug über einen „Daueraufenthalt-EU. Sie besuchte dabei eine Schule und Universität in Österreich, sodass in dieser Hinsicht von bestehenden sozialen Bindungen an Österreich auszugehen ist, da sich die BF1 als junge Erwachsene mehrere Jahre lang in Österreich aufhielt und dabei am sozialen Leben teilnahm. Soziale Bindungen in der Russischen Föderation außerhalb des Familienverbands – wie Vereinsmitgliedschaften – wurden von den BF nicht ins Treffen geführt. Die BF1 hielt sich vor ihrem Umzug in die Russische Föderation im Zusammenhang mit einer Eheschließung im Jahr römisch 40 , hingegen seit römisch 40 gemeinsam mit ihren Eltern rechtmäßig aufgrund einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ in Österreich auf und verfügte vor ihrem Umzug über einen „Daueraufenthalt-EU. Sie besuchte dabei eine Schule und Universität in Österreich, sodass in dieser Hinsicht von bestehenden sozialen Bindungen an Österreich auszugehen ist, da sich die BF1 als junge Erwachsene mehrere Jahre lang in Österreich aufhielt und dabei am sozialen Leben teilnahm. Die BF1 legte im Zuge der Antragstellung eine „Bescheinigung“ vor, wonach sie seit XXXX bei einer XXXX in XXXX als „Administratorin“ mit einem Monatsgehalt in Höhe von XXXX Russischen Rubel angestellt sei. Sie brachte dabei vor, in der Russischen Föderation einer Arbeitsbeschäftigung nachzugehen und die gut dotierte Arbeitsstelle nicht aufgeben zu wollen. Die vorgelegte „Bescheinigung“ führt dabei XXXX („Vermerk der Übersetzerin: „Schreibweise nach ISO 9:1995 (E)“) als unterzeichnenden Direktor der XXXX an; sowohl die Initialen als auch der Nachname deuten darauf hin, dass der Vater der BF1 (laut vorgelegter Geburtsurkunde der BF1 oder aber auch der Heiratsurkunde des Vaters der BF1: XXXX zugleich Direktor ihres Arbeitgebers ist. Dieser Eindruck verstärkt sich bei einer Betrachtung der unübersetzten „Bescheinigung“ – weist diese in der fraglichen Zeile doch eine Unterschrift auf, die der vom Vater der BF1 üblicherweise geleisteten Unterschrift entspricht (erkennbar im Vergleich zur vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ und des Reisepasses des Vaters der BF1). Eine entsprechende wirtschaftliche Verwurzelung der BF in der Russischen Föderation ist aus diesen Umständen daher nicht gesichert ableitbar. Darüber hinaus kann aus österreichischer Sicht bei einem Einkommen von umgerechnet € XXXX nicht von einem gut dotierten Arbeitsplatz gesprochen werden. Die BF1 legte im Zuge der Antragstellung eine „Bescheinigung“ vor, wonach sie seit römisch 40 bei einer römisch 40 in römisch 40 als „Administratorin“ mit einem Monatsgehalt in Höhe von römisch 40 Russischen Rubel angestellt sei. Sie brachte dabei vor, in der Russischen Föderation einer Arbeitsbeschäftigung nachzugehen und die gut dotierte Arbeitsstelle nicht aufgeben zu wollen. Die vorgelegte „Bescheinigung“ führt dabei römisch 40 („Vermerk der Übersetzerin: „Schreibweise nach ISO 9:1995 (E)“) als unterzeichnenden Direktor der römisch 40 an; sowohl die Initialen als auch der Nachname deuten darauf hin, dass der Vater der BF1 (laut vorgelegter Geburtsurkunde der BF1 oder aber auch der Heiratsurkunde des Vaters der BF1: römisch 40 zugleich Direktor ihres Arbeitgebers ist. Dieser Eindruck verstärkt sich bei einer Betrachtung der unübersetzten „Bescheinigung“ – weist diese in der fraglichen Zeile doch eine Unterschrift auf, die der vom Vater der BF1 üblicherweise geleisteten Unterschrift entspricht (erkennbar im Vergleich zur vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ und des Reisepasses des Vaters der BF1). Eine entsprechende wirtschaftliche Verwurzelung der BF in der Russischen Föderation ist aus diesen Umständen daher nicht gesichert ableitbar. Darüber hinaus kann aus österreichischer Sicht bei einem Einkommen von umgerechnet € römisch 40 nicht von einem gut dotierten Arbeitsplatz gesprochen werden.

§ 11aAbs.

2 FPG sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen – es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden. Sofern in der Beschwerde dann neu vorgebracht wird, dass die minderjährige BF2 in XXXX in den Kindergarten gehe, die BF1 und mit ihrem Ehemann eine harmonische Ehebeziehung führen würden, der Ehemann eine gut bezahlte berufliche Anstellung in der Russischen Föderation habe, der Ehemann der BF1 über keinen Aufenthaltstitel bzw. sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich oder Einreisevisum verfüge und in der Russischen Föderation die Großeltern „der Beschwerdeführerin“ (wobei dabei nicht hervorgeht, ob es sich um die Großeltern der BF1 oder BF2 handeln soll) und in der Russischen Föderation zahlreiche „andere Verwandte der Großfamilie“ leben würden, so ist prinzipiell auf das herrschende Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren zu verweisen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen – es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden. Sofern in der Beschwerde dann neu vorgebracht wird, dass die minderjährige BF2 in römisch 40 in den Kindergarten gehe, die BF1 und mit ihrem Ehemann eine harmonische Ehebeziehung führen würden, der Ehemann eine gut bezahlte berufliche Anstellung in der Russischen Föderation habe, der Ehemann der BF1 über keinen Aufenthaltstitel bzw. sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich oder Einreisevisum verfüge und in der Russischen Föderation die Großeltern „der Beschwerdeführerin“ (wobei dabei nicht hervorgeht, ob es sich um die Großeltern der BF1 oder BF2 handeln soll) und in der Russischen Föderation zahlreiche „andere Verwandte der Großfamilie“ leben würden, so ist prinzipiell auf das herrschende Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren zu verweisen. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Angaben können die Ausführungen der BF nicht zu Feststellungen erhoben werden bzw. vermögen sie es nicht, zu einer anderslautenden Einschätzung zu der von den BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, zu führen. Weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht gehen von einer zerrütteten Ehe zwischen der BF1 und ihrem Ehemann aus und ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die XXXX Jahre alte BF2 in ihrem Heimatland einen Kindergarten besuchen würde – ein Umstand der (ebenso wie eine Berufstätigkeit des Vaters der BF2) daher implizit bereits mitberücksichtigt wurde. Weiters wurde nicht angenommen, dass der Ehemann der BF1 über ein Aufenthaltsrecht oder Einreisevisum für Österreich verfügen wurde – vielmehr wurde festgehalten, dass der zweifellos starken familiären Bindung der BF in der Russischen Föderation eine Vielzahl an bestehenden sowie stark ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkten in Österreich gegenüberstehen. Die BF1 brachten zudem wiederholt vor, dass eine besonders enge Beziehung zu ihren engsten Familienangehörigen in Österreich bestehe; ähnlich ausgestaltete verwandtschaftliche Beziehungen wurden bis zu Beschwerde nicht vorgebracht und stellt sich dieses Vorbringen daher als gesteigert und darüber hinaus allgemein gehalten dar. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Angaben können die Ausführungen der BF nicht zu Feststellungen erhoben werden bzw. vermögen sie es nicht, zu einer anderslautenden Einschätzung zu der von den BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, zu führen. Weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht gehen von einer zerrütteten Ehe zwischen der BF1 und ihrem Ehemann aus und ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die römisch 40 Jahre alte BF2 in ihrem Heimatland einen Kindergarten besuchen würde – ein Umstand der (ebenso wie eine Berufstätigkeit des Vaters der BF2) daher implizit bereits mitberücksichtigt wurde. Weiters wurde nicht angenommen, dass der Ehemann der BF1 über ein Aufenthaltsrecht oder Einreisevisum für Österreich verfügen wurde – vielmehr wurde festgehalten, dass der zweifellos starken familiären Bindung der BF in der Russischen Föderation eine Vielzahl an bestehenden sowie stark ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkten in Österreich gegenüberstehen. Die BF1 brachten zudem wiederholt vor, dass eine besonders enge Beziehung zu ihren engsten Familienangehörigen in Österreich bestehe; ähnlich ausgestaltete verwandtschaftliche Beziehungen wurden bis zu Beschwerde nicht vorgebracht und stellt sich dieses Vorbringen daher als gesteigert und darüber hinaus allgemein gehalten dar. Das Vorbringen der BF und die vorgelegten Unterlagen sind fallgegenständlich somit nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Ebenso vermag der Verweis in der Vorstellung, dass die BF „jederzeit die Möglichkeit“ hätten, „einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich und das Aufenthaltsrecht für Österreich rechtlich zu begründen“ – vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände – nicht zu überzeugen; auch wurde dieser Verweis (unter Berücksichtigung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzs [NAG]) nicht weiter ausgeführt oder belegt. Bei Gesamtbetrachtung der familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse der BF – vor dem Hintergrund der festgestellten Verwendung von drei (BF1) bzw. ein (BF2) Schengen-Visa des Typs C, ausgestellt von den französischen Behörden – drängt sich (wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt) sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihren Familienangehörigen im EU-Raum bleiben wollen und beabsichtigen, sich hier niederzulassen. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht haben und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an den Einreisen bestehen sollte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Grundsätzlich ist

Art. 23Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist

Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung

§ 21Abs.

1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten vergleiche BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruhen die Entscheidungen der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidungen ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnten. Gegenständlich beruhen die Entscheidungen der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidungen ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnten. Den BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

§ 11aAbs.

2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden zwar ohne mündliche Verhandlung durchzuführen seien, diese Bestimmung jedoch das der BF auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletze und mündliche Verhandlungen auch virtuell ohne Einreise der BF möglich seien, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass hoheitlichen Tätigkeiten von österreichischen Behörden und Gerichten regelmäßig (enge) Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu, dass Staaten nach den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts grundsätzlich verpflichtet sind, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen – VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Im übrigen gründet die Vorgehensweise des erkennenden Gerichts auf einer gültigen Gesetzesbestimmung, an deren Verfassungsmäßigkeit sich bisher keine Zweifel ergeben haben.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden zwar ohne mündliche Verhandlung durchzuführen seien, diese Bestimmung jedoch das der BF auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) verletze und mündliche Verhandlungen auch virtuell ohne Einreise der BF möglich seien, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass hoheitlichen Tätigkeiten von österreichischen Behörden und Gerichten regelmäßig (enge) Grenzen gesetzt sind vergleiche dazu, dass Staaten nach den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts grundsätzlich verpflichtet sind, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen – VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Im übrigen gründet die Vorgehensweise des erkennenden Gerichts auf einer gültigen Gesetzesbestimmung, an deren Verfassungsmäßigkeit sich bisher keine Zweifel ergeben haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2277970.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.