← Österreich

{'item': 'W163 1433425-3'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 7§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 353§ 288§ 43a§§ 31§ 6Art. 1§ 73§ 114§ 120§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW163 1433425-3 Spruch, W163 1433425-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG und § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang I.1.
  3. Erstes Verfahrenrömisch eins.1.
  4. Erstes Verfahren
  5. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im März 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 18.02.2013, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.04.2012 sowie am 18.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 18.02.2013, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.04.2012 sowie am 18.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 21.01.2015, GZ W224 1433425-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 stattgegeben und dem BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 21.01.2015, GZ W224 1433425-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 stattgegeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. I.1.

  1. Zweites Verfahrenrömisch eins.1.
  2. Zweites Verfahren
  3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.11.2018 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF aufgrund seiner Straffälligkeit eingeleitet.
  4. Am 06.12.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2019, Zahl XXXX , wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2019, Zahl römisch 40 , wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022, GZ W289 1433425-2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2022

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der Bescheid vom 25.01.2019 ersatzlos behoben.4. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022, GZ W289 1433425-2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2022

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 25.01.2019 ersatzlos behoben. I.1.

  1. Drittes (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
  2. Drittes (Gegenständliches) Verfahren
  3. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft in Ungarn vom 27.01.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF am 26.01.2023 vom Bezirksgericht XXXX (Ungarn) zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.
  4. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft in Ungarn vom 27.01.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF am 26.01.2023 vom Bezirksgericht römisch 40 (Ungarn) zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.
  5. Mit Aktenvermerk des BFA vom 14.03.2023 wurde festgehalten, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen sei.
  6. Mit Aktenvermerk des BFA vom 14.03.2023 wurde festgehalten, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auszugehen sei.
  7. Am 27.07.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  8. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen den am 23.08.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 19.09.2023 Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 27.09.2023 vom BFA vorgelegt.
  3. Am 04.12.2023 langte die amtswegig veranlasste Übersetzung des ungarischen Gerichtsurteils vom 26.01.2023 beim BVwG ein.
  4. Am 06.12.2023 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch. Der BF legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor und wurde ihm eine Frist von sieben Tagen für die Abgabe einer Stellungnahme zur Übersetzung der ungarischen Verurteilung gewährt.
  5. Mit Parteiengehör vom 06.12.2023 wurde der belangten Behörde die deutsche Übersetzung des ungarischen Urteils übermittelt und dieser die Möglichkeit geboten, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  6. Mit Schreiben vom 13.12.2023 gab der BF eine Stellungnahme zu seiner ungarischen Verurteilung ab. I.
  7. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  8. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und Situation der beschwerdeführenden Partei
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF stammt aus der Provinz Balkh und lebte vor seiner Ausreise in Jalalabad in der Provinz Nangarhar. Einer seiner Brüder befindet sich in Deutschland, seine übrigen Verwandten, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, sind in Mazar-e Sharif aufhältig. Er besuchte in Afghanistan drei Jahre die Schule und war nicht erwerbstätig. Der BF ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er hat eine im Bundesgebiet wohnhafte Lebensgefährtin und einen in Österreich geborenen minderjährigen Sohn, der bei einer Pflegefamilie lebt. Er besucht diesen etwa drei bis vier Mal im Monat und leistet monatliche Unterhaltszahlungen von etwa EUR 300,-. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und besuchte in Österreich eine Hauptschule sowie eine polytechnische Schule. Er ist im Bundesgebiet seit August 2018 beinahe durchgehend als Arbeiter in verschiedenen Organisationen, wie etwa bei der Caritas, in Transport- bzw. Logistikunternehmen oder bei Personalvermittlungsfirmen, beschäftigt. Von seinem derzeitigen Arbeitgeber legte er in der Beschwerdeverhandlung ein Unterstützungsschreiben vom 04.12.2023 vor. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Er hält sich seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 der Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuerkannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm dieser Status mit Bescheid des BFA vom 25.01.2019

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Nachdem der BF mit Urteil eines ungarischen Bezirksgerichtes vom 26.01.2023 wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels

§ 353Abs. 1, Abs. 2 lit b des ungarischen St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt. Es wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt.Er hält sich seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 der Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm dieser Status mit Bescheid des BFA vom 25.01.2019

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Nachdem der BF mit Urteil eines ungarischen Bezirksgerichtes vom 26.01.2023 wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels

Paragraph 353, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b, des ungarischen StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Es wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt.

  1. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Der BF weist in Österreich acht strafgerichtliche Verurteilungen auf und wurde aus dem Strafvollzug der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe am 22.02.2018 entlassen. Weiters wurde er am 26.01.2023 durch ein ungarisches Bezirksgericht verurteilt. 2.
  2. Erstmals wurde der BF im Bundesgebiet wegen einer Jugendstraftat mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2013, rechtskräftig seit 11.05.2013, XXXX , wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage

§ 288Abs. 1 und 4 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.1. Erstmals wurde der BF im Bundesgebiet wegen einer Jugendstraftat mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2013, rechtskräftig seit 11.05.2013, römisch 40 , wegen der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage

Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.02.2014, rechtskräftig seit 28.02.204, XXXX wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.02.2014, rechtskräftig seit 28.02.204, römisch 40 wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.12.2014, rechtskräftig seit 19.12.2014, XXXX , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.12.2014, rechtskräftig seit 19.12.2014, römisch 40 , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.12.2015, rechtskräftig seit 27.12.2015, XXXX , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.12.2015, rechtskräftig seit 27.12.2015, römisch 40 , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.06.2015, rechtskräftig seit 08.01.2016, XXXX , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und § 206 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, von der ein Teil von zwanzig Monaten

§ 43aAbs. 3 St

GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.06.2015, rechtskräftig seit 08.01.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, von der ein Teil von zwanzig Monaten

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einer am 23.06.2001 geborenen unmündigen und mehr als drei Jahre jüngeren Person den Beischlaf unternommen hat, und zwar in oftmals wiederholten Angriffen zumindest zwischen Anfang Dezember 2014 und 18.02.2015 sowie in einem weiteren Angriff im Zeitraum von

  1. bis 15.01.2015, wobei die Tat mangels Ergreifen geeigneter Verhütungsmittel die Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge hatte. Er führte mit dieser eine Beziehung und hatte mit ihr mehrfach – davon zumindest einmal ungeschützt – Geschlechtsverkehr. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet. Nicht außer Betracht blieb, dass der in § 206 Abs. 4 StGB geforderte Altersunterschied um weniger als ein halbes Jahr überschritten wurde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einer am 23.06.2001 geborenen unmündigen und mehr als drei Jahre jüngeren Person den Beischlaf unternommen hat, und zwar in oftmals wiederholten Angriffen zumindest zwischen Anfang Dezember 2014 und 18.02.2015 sowie in einem weiteren Angriff im Zeitraum von
  2. bis 15.01.2015, wobei die Tat mangels Ergreifen geeigneter Verhütungsmittel die Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge hatte. Er führte mit dieser eine Beziehung und hatte mit ihr mehrfach – davon zumindest einmal ungeschützt – Geschlechtsverkehr. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet. Nicht außer Betracht blieb, dass der in Paragraph 206, Absatz 4, StGB geforderte Altersunterschied um weniger als ein halbes Jahr überschritten wurde. Bei den dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen handelt es sich unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe um kein „besonders schweres Verbrechen“. 2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.03.2016, rechtskräftig seit 04.04.2016, XXXX , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen der mehrfachen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.12.2015 und vom 15.12.2014 sowie des Landesgerichtes XXXX vom 30.06.2015

§§ 31und 40 St

GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.03.2016, rechtskräftig seit 04.04.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat wegen der mehrfachen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.12.2015 und vom 15.12.2014 sowie des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.06.2015

Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.05.2016, rechtskräftig seit 28.05.2016, XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vier Monaten verurteilt.2.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.05.2016, rechtskräftig seit 28.05.2016, römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vier Monaten verurteilt. 2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.08.2016, rechtskräftig seit 03.08.2016, XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.08.2016, rechtskräftig seit 03.08.2016, römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. 2.
  5. Mit Urteil eines ungarischen Bezirksgerichtes vom 26.01.2023, rechtskräftig seit 27.04.2023, Strafsache XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels nach § 353 Abs. 1 und 2 lit b ungarisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.2.
  6. Mit Urteil eines ungarischen Bezirksgerichtes vom 26.01.2023, rechtskräftig seit 27.04.2023, Strafsache römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels nach Paragraph 353, Absatz eins und 2 Litera b, ungarisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF aufgrund einer von einem unbekannt gebliebenen Auftraggeber über das Mobiltelefon erhaltenen Weisung am 28.12.2022 als Lenker eines Kfz in die Nähe der serbisch-ungarischen Grenze gefahren ist, um von dort aus Personen, die die Staatsgrenze in Richtung Ungarn illegal passierten, ins Landesinnere Ungarns zu befördern. Er hat anschließend in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze, an einem nicht näher bekannten Ort,

der Anweisungen des Auftraggebers insgesamt sieben Migranten in das Fahrzeug aufgenommen, die kurz zuvor mithilfe einer unbekannten Person illegal die serbisch-ungarische Grenze auf ungarisches Staatsgebiet überschritten. Der BF hat mit seinem unbekannten Mittäter bzw. Mittätern, über die jeweilige Tätigkeit des jeweils anderen wissend, den Migranten dadurch Hilfe geleistet, dass er sie in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufnahm und mit ihnen in Richtung Landesinnere losfuhr. 2.

  1. Der BF wurde zwar in Ungarn wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels verurteilt, dies ist jedoch nicht dem österreichischen Straftatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG gleichzuhalten. Die ungarische Verurteilung ist vielmehr mit der Verwaltungsübertretung des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG zu vergleichen, weshalb sie kein „besonders schweres Verbrechen“ und somit keinen Asylausschlussgrund darstellt.2.
  2. Der BF wurde zwar in Ungarn wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels verurteilt, dies ist jedoch nicht dem österreichischen Straftatbestand der Schlepperei nach Paragraph 114, FPG gleichzuhalten. Die ungarische Verurteilung ist vielmehr mit der Verwaltungsübertretung des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu vergleichen, weshalb sie kein „besonders schweres Verbrechen“ und somit keinen Asylausschlussgrund darstellt. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  3. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  4. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der aktenkundigen rechtskräftigen Erkenntnisse des BVwG vom 21.01.2015 und vom 26.09.
  5. II.
  6. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  7. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  8. Zur Person des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und dem mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 und vom 26.09.2022 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zum Heimatort stützen sich auf die bisherigen Angaben des BF im Verfahren. Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass sich ein Bruder des BF in Deutschland befindet und seine übrigen Familienangehörigen, zu denen er nach wie vor Kontakt hat, in Afghanistan aufhalten. Der BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 20.01.2015 an, er habe in Afghanistan drei Jahre die Schule besucht und sei nicht erwerbstätig gewesen, weshalb dies festzustellen war. Es war festzustellen, dass der BF eine im Bundesgebiet wohnhafte Lebensgefährtin hat, gesund und arbeitsfähig ist, weil er dies in der Beschwerdeverhandlung vom 06.12.2023 angab. Dass er an etwaigen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, kam im Verfahren nicht hervor. Anhand der strafgerichtlichen Verurteilung vom 30.06.2015 und seiner eigenen Angaben war festzustellen, dass er einen in Österreich geborenen minderjährigen Sohn hat. Dass er für diesen monatlich etwa EUR 300,- an Unterhalt bezahlt, war dem Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 zu entnehmen. Die Feststellungen dazu, dass der BF sehr gut Deutsch spricht und im Bundesgebiet die Hauptschule sowie eine polytechnische Schule besuchte ergeben sich ebenfalls aus dem Erkenntnis des BVwG vom 26.09.
  9. Die Feststellungen zu den von ihm in Österreich bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten waren einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.12.2023 zu entnehmen. Da der BF seit Juli 2022 Vollzeit in einem Logistikunternehmen beschäftigt ist und diesbezüglich Abrechnungsbelege vorlegte, denen zufolge er monatlich etwas mehr als EUR 2.000,- verdient, war festzustellen, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Der BF ist wie festgestellt im Jahr 2012 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist, was sich aus seinen eigenen Aussagen, dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie der Tatsache ergibt, dass er ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass er seit seiner Einreise etwa das Bundesgebiet für längere Zeit verlassen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Bescheid des BFA vom 25.01.2019, mit dem ihm dieser Status infolge seiner Straffälligkeit aberkannt, mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 behoben wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass dem BF der Status des Asylberechtigten mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt wurde.Der BF ist wie festgestellt im Jahr 2012 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist, was sich aus seinen eigenen Aussagen, dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie der Tatsache ergibt, dass er ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass er seit seiner Einreise etwa das Bundesgebiet für längere Zeit verlassen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Bescheid des BFA vom 25.01.2019, mit dem ihm dieser Status infolge seiner Straffälligkeit aberkannt, mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 behoben wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass dem BF der Status des Asylberechtigten mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt wurde. 2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister war zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet bereits acht Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der BF in Österreich hinsichtlich seiner letzten Verurteilung am 22.02.2018 aus der Strafhaft entlassen wurde. Dass er am 26.01.2023 durch ein ungarisches Bezirksgericht wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels

§ 353Abs. 1 und Abs. 2 lit b ungarisches St

GB verurteilt wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen und durch eine Dolmetscherin aus dem ungarischen in die deutsche Sprache übersetzten Urteil.Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister war zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet bereits acht Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der BF in Österreich hinsichtlich seiner letzten Verurteilung am 22.02.2018 aus der Strafhaft entlassen wurde. Dass er am 26.01.2023 durch ein ungarisches Bezirksgericht wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels

Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, ungarisches StGB verurteilt wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen und durch eine Dolmetscherin aus dem ungarischen in die deutsche Sprache übersetzten Urteil. Die Feststellungen zu den einzelnen gegen ihn verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und erschwerungsgründen beruhen auf den von den Strafgerichten übermittelten (gekürzten) Urteilsausfertigungen und der übersetzten ungarischen Urteilsausfertigung. Zur Feststellung, dass die den in Österreich bzw. in Ungarn erfolgten Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen keine „besonders schweren Verbrechen“ darstellen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in III.1. verwiesen.Zur Feststellung, dass die den in Österreich bzw. in Ungarn erfolgten Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen keine „besonders schweren Verbrechen“ darstellen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in römisch drei.1. verwiesen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) III.1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

Grömisch drei.1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

§ 6Abs. 2 Asyl

G kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. 1.

  1. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. 1.
  2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt römisch eins. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (vgl. im Spruch angefochtener Bescheid, S. 72 ff). Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes vergleiche im Spruch angefochtener Bescheid, S. 72 ff). Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu aus, dass der BF zuletzt am 26.01.2023 in Ungarn wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels nach dem ungarischen StGB von einem ungarischen Bezirksgericht verurteilt worden sei. Angesichts der durch diese Handlungen verwirklichten Gefährdung der geschleppten Fremden und ihrer Rechte sowie der massiven Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens seien die vom BF gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Sowohl die Vielzahl der geschleppten Personen als auch die Tatsache, dass er zwei Asylwerber im Kofferraum seines Kfz transportiert habe und diese Tatsache eine erhebliche Gefährdung der Geschleppten darstelle, müsse in der subjektiven Betrachtung herangezogen werden. Der von ihm in Ungarn verwirklichte Straftatbestand stelle iSd RV 952 BlgNR 22 GP das besonders schwere Verbrechen der Schlepperei dar und könne auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. So habe der BF den ungarischen Tatbestand des Menschenschmuggels nur wenige Monate nach dem Erkenntnis des BVwG, mit dem die Aberkennung seines Asylstatus aufgrund seiner Straffälligkeit in Österreich behoben worden sei, erfüllt und erwecke er nicht den Eindruck, dass er sich in Zukunft gesetzeskonform verhalten werde. Selbst der Umstand seiner Vaterschaft habe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können und sei insgesamt von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein auszugehen. Der BF sei daher als gemeingefährlich einzustufen.Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu aus, dass der BF zuletzt am 26.01.2023 in Ungarn wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels nach dem ungarischen StGB von einem ungarischen Bezirksgericht verurteilt worden sei. Angesichts der durch diese Handlungen verwirklichten Gefährdung der geschleppten Fremden und ihrer Rechte sowie der massiven Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens seien die vom BF gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Sowohl die Vielzahl der geschleppten Personen als auch die Tatsache, dass er zwei Asylwerber im Kofferraum seines Kfz transportiert habe und diese Tatsache eine erhebliche Gefährdung der Geschleppten darstelle, müsse in der subjektiven Betrachtung herangezogen werden. Der von ihm in Ungarn verwirklichte Straftatbestand stelle iSd Regierungsvorlage 952 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode das besonders schwere Verbrechen der Schlepperei dar und könne auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. So habe der BF den ungarischen Tatbestand des Menschenschmuggels nur wenige Monate nach dem Erkenntnis des BVwG, mit dem die Aberkennung seines Asylstatus aufgrund seiner Straffälligkeit in Österreich behoben worden sei, erfüllt und erwecke er nicht den Eindruck, dass er sich in Zukunft gesetzeskonform verhalten werde. Selbst der Umstand seiner Vaterschaft habe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können und sei insgesamt von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein auszugehen. Der BF sei daher als gemeingefährlich einzustufen. 1.2.1.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.1.2.1.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. 1.2.

  1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. 1.2.
  2. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. 1.2.
  3. Der BF wurde zwar seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 26.09.2022, mit dem der Bescheid, mit dem der Asylstatus des BF aufgrund seiner Straffälligkeit aberkannt, aufgehoben wurde, in Österreich nicht mehr straffällig, jedoch wurde er in Ungarn von einem Bezirksgericht wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels nach dem ungarischen StGB am 26.01.2023, rechtskräftig seit 27.04.2023, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF aufgrund einer von einem unbekannt gebliebenen Auftraggeber über das Mobiltelefon erhaltenen Weisung am 28.12.2022 als Lenker eines Kfz in die Nähe der serbisch-ungarischen Grenze gefahren ist, um von dort aus Personen, die die Staatsgrenze in Richtung Ungarn illegal passierten, ins Landesinnere Ungarns zu befördern. Er hat anschließend in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze, an einem nicht näher bekannten Ort,

der Anweisungen des Auftraggebers insgesamt sieben Migranten in das Fahrzeug aufgenommen, die kurz zuvor mithilfe einer unbekannten Person illegal die serbisch-ungarische Grenze auf ungarisches Staatsgebiet überschritten. Der BF hat mit seinem unbekannten Mittäter bzw. Mittätern, über die jeweilige Tätigkeit des jeweils anderen wissend, den Migranten dadurch Hilfe geleistet, dass er sie in das von ihm gelenkte Fahrzeug aufnahm und mit ihnen in Richtung Landesinnere losfuhr.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

§ 73St

GB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist.

Paragraph 73, StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist.

§ 114Abs.

1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 114Abs. 3 FPG ist jemand, der die Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig i

Sd § 70 StGB (Z 1), in Bezug auf mindestens drei Fremde (Z 2), oder auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Z 3), begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 114Abs.

4 FPG ist jemand, der die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Paragraph 114, Absatz eins, FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Paragraph 114, Absatz 3, FPG ist jemand, der die Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig iSd Paragraph 70, StGB (Ziffer eins,), in Bezug auf mindestens drei Fremde (Ziffer 2,), oder auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Ziffer 3,), begeht, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Paragraph 114, Absatz 4, FPG ist jemand, der die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Aus dem in dem ungarischen Urteil festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der BF die Fremden mit dem Vorsatz beförderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Der in der Beschwerdeschrift enthaltenen englischen Übersetzung des § 353 ungarisches StGB ist zu entnehmen, dass der Tatbestand des Menschenschmuggels iSd § 353 Abs. 2 lit b auch dann erfüllt ist, wenn keine Bereicherung stattfand. Da dem BF mangels entsprechender Feststellungen in der ungarischen Verurteilung ein Bereicherungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann, ist das Urteil dem österreichischen Straftatbestand der Schlepperei

§ 114FPG nicht gleichzuhalten.

Die in der ungarischen Verurteilung beschriebene Straftat ist vielmehr mit einer Verwaltungsübertretung

§ 120Abs.

3 Z 1 FPG vergleichbar, zumal der BF die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs förderte, jedoch kein Bereicherungsvorsatz festgestellt wurde.Aus dem in dem ungarischen Urteil festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der BF die Fremden mit dem Vorsatz beförderte, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Der in der Beschwerdeschrift enthaltenen englischen Übersetzung des Paragraph 353, ungarisches StGB ist zu entnehmen, dass der Tatbestand des Menschenschmuggels iSd Paragraph 353, Absatz 2, Litera b, auch dann erfüllt ist, wenn keine Bereicherung stattfand. Da dem BF mangels entsprechender Feststellungen in der ungarischen Verurteilung ein Bereicherungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann, ist das Urteil dem österreichischen Straftatbestand der Schlepperei

Paragraph 114, FPG nicht gleichzuhalten. Die in der ungarischen Verurteilung beschriebene Straftat ist vielmehr mit einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vergleichbar, zumal der BF die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs förderte, jedoch kein Bereicherungsvorsatz festgestellt wurde. Da die Verurteilung durch das ungarische Bezirksgericht demnach den Voraussetzungen des § 73 StGB hinsichtlich ausländischer Verurteilungen nicht entspricht, ist sie einer strafgerichtlichen Verurteilung durch ein inländisches Gericht iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht gleichzuhalten. Somit stellt die ungarische Verurteilung, die in Österreich der Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 3 Z 1 FPG gleichzustellen ist, vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur jedenfalls kein „besonders schweres Verbrechen“ dar.Da die Verurteilung durch das ungarische Bezirksgericht demnach den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB hinsichtlich ausländischer Verurteilungen nicht entspricht, ist sie einer strafgerichtlichen Verurteilung durch ein inländisches Gericht iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht gleichzuhalten. Somit stellt die ungarische Verurteilung, die in Österreich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gleichzustellen ist, vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur jedenfalls kein „besonders schweres Verbrechen“ dar. 1.2.

  1. Da es bei der Prüfung des Vorliegens des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht zulässig ist, den von der Judikatur geforderten Schweregrad anhand der Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen, ändert die in Ungarn erfolgte Verurteilung an der Beurteilung einer allfälligen Asylaberkennung auch in Hinblick auf die bisher vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen nichts.1.2.
  2. Da es bei der Prüfung des Vorliegens des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht zulässig ist, den von der Judikatur geforderten Schweregrad anhand der Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen, ändert die in Ungarn erfolgte Verurteilung an der Beurteilung einer allfälligen Asylaberkennung auch in Hinblick auf die bisher vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen nichts. Mit dem oben zitierten Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei dem vom BF verwirklichten Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen um kein „besonders schweres Verbrechen“ handelt. Begründend führte es aus, dass die vom damals jugendlichen BF ausgeübte Tat im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe geführt habe. So sei der BF zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten, von denen zwanzig Monate unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden. Die im Strafurteil ausgesprochene, im Vergleich zum angedrohten Strafrahmen eher gering ausgefallene, Freiheitsstrafe indiziere auch, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung gerade nicht auszugehen gewesen sei. Weiters sei im Strafurteil festgehalten worden, dass der in § 206 Abs. 4 StGB geforderte Altersunterschied (dieser hätte eine Straflosigkeit des BF zur Folge gehabt) um weniger als ein halbes Jahr überschritten worden sei. Der BF sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung selbst ein Jugendlicher und dreieinhalb Jahre älter als seine Freundin, die sich zum Tatzeitpunkt im vierzehnten Lebensjahr befunden habe, gewesen. Somit sei das vom BF begangene Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zwar als schwere Straftat, jedoch im konkreten Einzelfall nicht als „besonders schweres“ Verbrechen, das zu einer Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führen könne, zu beurteilen.Mit dem oben zitierten Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 wurde rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei dem vom BF verwirklichten Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen um kein „besonders schweres Verbrechen“ handelt. Begründend führte es aus, dass die vom damals jugendlichen BF ausgeübte Tat im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu einer vergleichsweise geringen Freiheitsstrafe geführt habe. So sei der BF zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten, von denen zwanzig Monate unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden. Die im Strafurteil ausgesprochene, im Vergleich zum angedrohten Strafrahmen eher gering ausgefallene, Freiheitsstrafe indiziere auch, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung gerade nicht auszugehen gewesen sei. Weiters sei im Strafurteil festgehalten worden, dass der in Paragraph 206, Absatz 4, StGB geforderte Altersunterschied (dieser hätte eine Straflosigkeit des BF zur Folge gehabt) um weniger als ein halbes Jahr überschritten worden sei. Der BF sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung selbst ein Jugendlicher und dreieinhalb Jahre älter als seine Freundin, die sich zum Tatzeitpunkt im vierzehnten Lebensjahr befunden habe, gewesen. Somit sei das vom BF begangene Delikt des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zwar als schwere Straftat, jedoch im konkreten Einzelfall nicht als „besonders schweres“ Verbrechen, das zu einer Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führen könne, zu beurteilen. Generell sei hinsichtlich des BF von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, zumal sich dieser zuletzt von 16.07.2016 bis 22.02.2018 in Strafhaft befunden und er sämtliche Straftaten als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener begangen habe. Er habe sich seit sechs Jahren wohlverhalten und zeige sich seit seiner letzten Entlassung insofern bestrebt, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, als er seit April 2020 durchgehend erwerbstätig und somit selbsterhaltungsfähig sei. Sein derzeitiger Dienstgeber beschreibe ihn als hilfsbereit, verantwortungsbewusst, außerordentlich interessiert und lernfähig. Der BF habe im Bundesgebiet darüber hinaus einen siebenjährigen Sohn, den er regelmäßig bei seiner Pflegefamilie besuche und für den er monatliche Unterhaltszahlungen leiste. Die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG würden demnach nicht vorliegen.Die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG würden demnach nicht vorliegen. 1.2.

  1. Weder die der österreichischen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen noch die der ungarischen Verurteilung wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels zugrundeliegende Straftat ist für sich genommen als „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG gegenständlich nicht vorliegen.1.2.
  2. Weder die der österreichischen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen noch die der ungarischen Verurteilung wegen des Verbrechens des Menschenschmuggels zugrundeliegende Straftat ist für sich genommen als „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gegenständlich nicht vorliegen. 1.
  3. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass das BFA im angefochtenen Bescheid keine Asylaberkennung

§ 7Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G prüfte, sondern den Asylstatus

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannte. Demnach war auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.12.2023 dazu, dass die ungarische Verurteilung keine Straftat iSd § 7 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 3 AsylG darstellt, nicht näher einzugehen.1.3. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass das BFA im angefochtenen Bescheid keine Asylaberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG prüfte, sondern den Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannte. Demnach war auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.12.2023 dazu, dass die ungarische Verurteilung keine Straftat iSd Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG darstellt, nicht näher einzugehen. Abgesehen davon wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 bereits rechtskräftig festgestellt, dass beim BF weder der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG noch jener des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG vorliegt und bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich in Hinblick auf § 7 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Änderungen ergeben haben und nunmehr ein Asylausschlussgrund vorliegen würde.Abgesehen davon wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2022 bereits rechtskräftig festgestellt, dass beim BF weder der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG noch jener des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegt und bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich in Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Änderungen ergeben haben und nunmehr ein Asylausschlussgrund vorliegen würde. 1.

  1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des Asylberechtigten war daher zu beheben. Dem BF kommt demnach weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu.1.
  2. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des Asylberechtigten war daher zu beheben. Dem BF kommt demnach weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerde des BF ohnehin stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, war dem in der Beschwerdeverhandlung gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin zum Beweis, dass er seit 2018 in einer stabilen Beziehung ist, nicht zu entsprechen. III.
  3. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheidsrömisch drei.
  4. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.1433425.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.