Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt.Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der für die Jahre 2014, 2015 und 2017 bis 2020 zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG richtet, wird das Beschwerdeverfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt. 2) Erkenntnis: Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der für das Jahr 2016 zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG richtet, wird die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der für das Jahr 2016 zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG richtet, wird die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit Schreiben vom 03.09.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) die bescheidmäßige Absprache über die von ihm für die Jahre 2014 bis 2020 zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge. Gleichzeitig forderte der BF prüfbare Berechnungsgrundlagen und detaillierte Hinweise auf die relevanten Rechtsgrundlagen der Berechnungen für die einzelnen Jahre. Diesem Bescheidantrag ging eine schriftliche Korrespondenz zwischen dem BF und der SVS betreffend die Berechnung und Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung nach dem GSVG voraus. Mit Schreiben vom 02.10.2020 informierte die SVS den BF schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme: Der BF beziehe seit 01.11.2013 eine Alterspension. Zumindest seit 01.01.2014 unterliege der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG. Von 01.08.2014 bis 31.12.2015 habe der BF eine betriebliche Tätigkeit als Ziviltechniker ausgeübt und sei auch aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Seit 01.01.2014 erhalte der BF
FSVG eine „besondere Pensionsleistung“ aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker, die ebenfalls zur Krankenversicherung nach § 14b GSVG führe.Mit Schreiben vom 02.10.2020 informierte die SVS den BF schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme: Der BF beziehe seit 01.11.2013 eine Alterspension. Zumindest seit 01.01.2014 unterliege der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Von 01.08.2014 bis 31.12.2015 habe der BF eine betriebliche Tätigkeit als Ziviltechniker ausgeübt und sei auch aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, GSVG unterlegen. Seit 01.01.2014 erhalte der BF
Paragraph 20 c, FSVG eine „besondere Pensionsleistung“ aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker, die ebenfalls zur Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG führe. Die SVS listete im genannten Schreiben die Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit und die entsprechenden Beitragsvorschreibungen nach dem GSVG auf. Ferner legte die SVS die monatlichen Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung für die Jahre 2014 bis 2020 rechnerisch im Detail dar. Mit Schreiben vom 21.10.2020 wendete der BF ein, er beziehe keine besondere Pensionsleistung für seine ehemalige Tätigkeit als Ziviltechniker. Vielmehr habe er Anspruch auf eine Ziviltechnikerpension auf Grundlage seiner Einzahlungen und/oder Ansparungen in die Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker. Analog würde es sich mit der Höherversicherung hinsichtlich seiner künstlerischen Tätigkeiten verhalten. Die SVS habe außerbetriebliche Einkünfte zur Berechnung der angeblich vorzuschreibenden KV-Beiträge herangezogen: Der BF produziere in seinem Elternhaus Solarstrom und er sei dort Vermieter. Beide Tätigkeiten betreibe er nicht gewerbsmäßig und sie hätten nichts mit seiner künstlerischen Tätigkeit zu tun. Seine Nachbarn würden auch Solarstrom beziehen, seien deshalb aber nicht zur Beitragsleistung herangezogen worden. Somit liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Für die Jahre 2019 und 2020 sei der monatliche Beitrag auf EUR 0,- zu stellen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.12.2020 sprach die SVS aus, dass der BF zum 30.11.2020 verpflichtet sei, für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2020 Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 664,32 zu leisten. Zur Begründung stützte sich die SVS im Wesentlichen auf die eingangs genannten, dem BF zur Kenntnis gebrachten, Ergebnisse der Beweisaufnahme. Danach waren dem BF – unter Außerachtlassung des Krankenversicherungsbeitrags für die Pensionsleistung (Alterspension; 5,1% der Beitragsgrundlage), der direkt einbehalten werde - folgende Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG vorzuschreiben: 2014: € 0,00 (Es würden negative Einkünfte vorliegen), 2015: € 0,00 (Es würden negative Einkünfte vorliegen), 2016: € 664,32 (Der Künstlersozialversicherungsfond, KSVF, habe die vorgeschrieben Beiträge zur Krankenversicherung teilweise abgedeckt; die Restsumme sei dem BF vorzuschreiben), 2017: € 0,00 (Der KSVF habe die vorgeschrieben Beiträge zur Krankenversicherung zur Gänze abgedeckt), 2018: € 0,00 (Der KSVF habe die vorgeschrieben Beiträge zur Krankenversicherung zur Gänze abgedeckt), 2019: € 0,00 (Es handle sich um die vorläufige Beitragsgrundlage), 2020: € 0,00 (Es handle sich um die vorläufige Beitragsgrundlage). Zur Begründung führte die SVS gestützt auf die §§ 2 Abs 1 Z 4; 14b; 14e; 14f; 14h; 18 Abs 1; 25 Abs 1 und Abs 2; 25a Abs 1; 26 Abs 7; 27 Abs 1 und Abs 1a sowie 35 GSVG ferner gestützt auf § 20c FSVG folgendes aus:Zur Begründung führte die SVS gestützt auf die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4,; 14b; 14e; 14f; 14h; 18 Absatz eins,; 25 Absatz eins und Absatz 2,; 25a Absatz eins,; 26 Absatz 7,; 27 Absatz eins und Absatz eins a, sowie 35 GSVG ferner gestützt auf Paragraph 20 c, FSVG folgendes aus: Der BF unterliege aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, sofern die relevanten Einkommensgrenzen überschritten werden. Der BF unterliege aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, sofern die relevanten Einkommensgrenzen überschritten werden. Da der BF keiner Krankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliege bzw. die hiefür nötige Bekanntgabe gem. § 18 Abs 1 GSVG unterblieben sei, begründe seine Tätigkeit als Ziviltechniker bzw. sein Bezug einer besonderen Pensionsleistung gem. § 20c FSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Die monatlichen Beitragsgrundlagen seien gem. § 25 Abs 1 durch Adition der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der Hinzurechnungsbeträge gem. § 25 Abs 2 Z 2 GSVG und der jährlichen besonderen Pensionsleistung (§ 14e iVm § 25 GSVG) geteilt durch 12 zu ermitteln gewesen.Da der BF keiner Krankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliege bzw. die hiefür nötige Bekanntgabe gem. Paragraph 18, Absatz eins, GSVG unterblieben sei, begründe seine Tätigkeit als Ziviltechniker bzw. sein Bezug einer besonderen Pensionsleistung gem. Paragraph 20 c, FSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, GSVG. Die monatlichen Beitragsgrundlagen seien gem. Paragraph 25, Absatz eins, durch Adition der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der Hinzurechnungsbeträge gem. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG und der jährlichen besonderen Pensionsleistung (Paragraph 14 e, in Verbindung mit Paragraph 25, GSVG) geteilt durch 12 zu ermitteln gewesen. Die Versicherungspflicht gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richte sich grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, bestehe nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zugrundeliegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (VwGH 2010/08/0163).Die Versicherungspflicht gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richte sich grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, bestehe nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zugrundeliegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (VwGH 2010/08/0163). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF den Bezug seiner besonderen Pensionsleistung in Abrede stelle. Seine Höherversicherung sei Gegenstand eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahrens und sei für den gegenständlichen Bescheidantrag unerheblich. Die im Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 13.11.2018 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv € 347,24 seien nicht als sozialversicherungspflichtige Einkünfte festgestellt worden. Die Beiträge zur Krankenversicherung für die Jahre 2019 und 2020 seien vorläufig festgestellt worden. Eine endgültige Absprache für diese Jahre sei erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide möglich. Die SVS legte die maßgeblichen Berechnungen im Detail dar. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und gliederte diese in vier Beschwerdepunkte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A/1) Einstellung des Verfahrens: Die Einstellung steht nach herrschender Ansicht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vgl auch § 33 VwGG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH
Er unterlag keiner Krankenfürsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung.Der BF bezog im Jahr 2016 zusätzlich zu seiner Alterspension, die bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnung außer Betracht blieb, eine „besondere Pensionsleistung“
Paragraph 20 c, FSVG aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker. Er unterlag keiner Krankenfürsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung. Für das Bemessungsjahr 2016 erhielt die SVS am 11.01.2019 im Wege des Datenaustausches mit den Abgabenbehörden die den BF betreffenden Einkommenssteuerdaten laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 13.11.
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), diese Leistung ab 1. Februar 2014 als besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:
Paragraph 20 c, FSVG in der anzuwendenden Fassung gebührt Personen, die am
dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt (…)
dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 36, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 5, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt (…) Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 eine besondere Pensionsleistung gem. § 20c FSVG. Diese gilt zufolge § 14h GSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 eine besondere Pensionsleistung gem. Paragraph 20 c, FSVG. Diese gilt zufolge Paragraph 14 h, GSVG für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 a bis 14 g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung. Zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b:Zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, :
2 GSVG in der anzuwendenden Fassung sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. […]
Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG in der anzuwendenden Fassung sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. […] § 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. (VwGH 2006/08/0101, vgl. dazu ferner die VO BGBl. II Nr. 471/2005, ausgegeben am
1 GSVG in der anzuwendenden Fassung sind hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte
den §§ 14a und 14b die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25 ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: […]
Paragraph 14 e, Absatz eins, GSVG in der anzuwendenden Fassung sind hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte
den Paragraphen 14 a und 14 b die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25, ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: […] 3. jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme
nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80 % der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.3. jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme
Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80 % der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage. Der maßgebliche Beitragssatz von 7,65% der Beitragsgrundlage ergibt sich aus § 14f GSVG.Der maßgebliche Beitragssatz von 7,65% der Beitragsgrundlage ergibt sich aus Paragraph 14 f, GSVG. Im vorliegenden Fall hat die SVS die Berechnung der konkreten Beitragsgrundlage rechnerisch im Detail dargelegt. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Soweit der BF diese Berechnung substantiiert bestritten hat, ist folgendes auszuführen: Zur Beschwerdebehauptung, die SVS hätte außerbetriebliche Einkünfte des BF bzw. Einkünfte aus Patenten die aus einer im Jahr 2016 bereits beendeten gewerblichen Tätigkeit herrühren würden, der Berechnung der gegenständlichen Beitragsforderung zugrunde gelegt, es wäre ferner ein Freibetrag abzuziehen gewesen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 25 GSVG für die Feststellung der Beitragsgrundlagen eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) bei Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit nicht mehr näher zu prüfen (vgl. VwGH 2012/08/0229; 2010/08/0163).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes normiert Paragraph 25, GSVG für die Feststellung der Beitragsgrundlagen eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) bei Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit nicht mehr näher zu prüfen vergleiche VwGH 2012/08/0229; 2010/08/0163). Im vorliegenden Fall hat die SVS ihrer Beitragsberechnung die sich aus dem Einkommensbescheid 2016 ergebenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu Grunde gelegt. Dieses Vorgehen entspricht der eben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur. Dass Einkünfte des BF in die Beitragsgrundlage einbezogen wurden, die der BF nicht selbst seiner im Zuge seiner steuerrechtlichen Veranlagung seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet hätte, war, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, nicht als erwiesen anzunehmen. Der Abzug eines „Freibetrags“ wie in der Beschwerde gefordert wird, ist im Zuge der hier vorzunehmenden Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge nicht gesetzlich vorgesehen. Zur Verjährungseinrede:
Abs 1 GSVG in der anzuwendenden Fassung verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG in der anzuwendenden Fassung verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Im vorliegenden Fall wurden dem BF die für das Beitragsjahr 2016 zu entrichtenden Beiträge laufend zeitnahe vorgeschrieben. Die endgültige Beitragsgrundlage auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2016 vom 13.11.2018, der SVS zugegangen am 11.01.2019, wurde dem BF erstmals am 25.01.2020 mitgeteilt und wurde in der Folge Gegenstand des Schreibens „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 06.10.2020. Anhaltspunkte für den Eintritt der Feststellungsverjährung sind nicht gegeben. Die diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen sind nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Zu den weiteren Beschwerdeeinreden: Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides entsprach den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben. Das vom BF in Beschwerdepunkt 3 herangezogene Informationsschreiben der SVS bietet keine Anhaltspunkte dazu, dass der BF bewusst getäuscht oder falsch informiert worden wäre. Zusammenfassend erfolgte die gegenständliche Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2239461.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.