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{'item': 'W164 2239461-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 2§ 14b§ 20c§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 5§ 14e§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW164 2239461-1 Spruch, W164 2239461-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt.Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der für die Jahre 2014, 2015 und 2017 bis 2020 zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG richtet, wird das Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt. 2) Erkenntnis: Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der für das Jahr 2016 zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG richtet, wird die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der für das Jahr 2016 zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG richtet, wird die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit Schreiben vom 03.09.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) die bescheidmäßige Absprache über die von ihm für die Jahre 2014 bis 2020 zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge. Gleichzeitig forderte der BF prüfbare Berechnungsgrundlagen und detaillierte Hinweise auf die relevanten Rechtsgrundlagen der Berechnungen für die einzelnen Jahre. Diesem Bescheidantrag ging eine schriftliche Korrespondenz zwischen dem BF und der SVS betreffend die Berechnung und Vorschreibung von Beiträgen zur Krankenversicherung nach dem GSVG voraus. Mit Schreiben vom 02.10.2020 informierte die SVS den BF schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme: Der BF beziehe seit 01.11.2013 eine Alterspension. Zumindest seit 01.01.2014 unterliege der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG. Von 01.08.2014 bis 31.12.2015 habe der BF eine betriebliche Tätigkeit als Ziviltechniker ausgeübt und sei auch aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14bGSVG unterlegen.

Seit 01.01.2014 erhalte der BF

§ 20c

FSVG eine „besondere Pensionsleistung“ aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker, die ebenfalls zur Krankenversicherung nach § 14b GSVG führe.Mit Schreiben vom 02.10.2020 informierte die SVS den BF schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme: Der BF beziehe seit 01.11.2013 eine Alterspension. Zumindest seit 01.01.2014 unterliege der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Von 01.08.2014 bis 31.12.2015 habe der BF eine betriebliche Tätigkeit als Ziviltechniker ausgeübt und sei auch aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, GSVG unterlegen. Seit 01.01.2014 erhalte der BF

Paragraph 20 c, FSVG eine „besondere Pensionsleistung“ aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker, die ebenfalls zur Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG führe. Die SVS listete im genannten Schreiben die Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit und die entsprechenden Beitragsvorschreibungen nach dem GSVG auf. Ferner legte die SVS die monatlichen Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung für die Jahre 2014 bis 2020 rechnerisch im Detail dar. Mit Schreiben vom 21.10.2020 wendete der BF ein, er beziehe keine besondere Pensionsleistung für seine ehemalige Tätigkeit als Ziviltechniker. Vielmehr habe er Anspruch auf eine Ziviltechnikerpension auf Grundlage seiner Einzahlungen und/oder Ansparungen in die Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker. Analog würde es sich mit der Höherversicherung hinsichtlich seiner künstlerischen Tätigkeiten verhalten. Die SVS habe außerbetriebliche Einkünfte zur Berechnung der angeblich vorzuschreibenden KV-Beiträge herangezogen: Der BF produziere in seinem Elternhaus Solarstrom und er sei dort Vermieter. Beide Tätigkeiten betreibe er nicht gewerbsmäßig und sie hätten nichts mit seiner künstlerischen Tätigkeit zu tun. Seine Nachbarn würden auch Solarstrom beziehen, seien deshalb aber nicht zur Beitragsleistung herangezogen worden. Somit liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Für die Jahre 2019 und 2020 sei der monatliche Beitrag auf EUR 0,- zu stellen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.12.2020 sprach die SVS aus, dass der BF zum 30.11.2020 verpflichtet sei, für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2020 Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 664,32 zu leisten. Zur Begründung stützte sich die SVS im Wesentlichen auf die eingangs genannten, dem BF zur Kenntnis gebrachten, Ergebnisse der Beweisaufnahme. Danach waren dem BF – unter Außerachtlassung des Krankenversicherungsbeitrags für die Pensionsleistung (Alterspension; 5,1% der Beitragsgrundlage), der direkt einbehalten werde - folgende Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG vorzuschreiben: 2014: € 0,00 (Es würden negative Einkünfte vorliegen), 2015: € 0,00 (Es würden negative Einkünfte vorliegen), 2016: € 664,32 (Der Künstlersozialversicherungsfond, KSVF, habe die vorgeschrieben Beiträge zur Krankenversicherung teilweise abgedeckt; die Restsumme sei dem BF vorzuschreiben), 2017: € 0,00 (Der KSVF habe die vorgeschrieben Beiträge zur Krankenversicherung zur Gänze abgedeckt), 2018: € 0,00 (Der KSVF habe die vorgeschrieben Beiträge zur Krankenversicherung zur Gänze abgedeckt), 2019: € 0,00 (Es handle sich um die vorläufige Beitragsgrundlage), 2020: € 0,00 (Es handle sich um die vorläufige Beitragsgrundlage). Zur Begründung führte die SVS gestützt auf die §§ 2 Abs 1 Z 4; 14b; 14e; 14f; 14h; 18 Abs 1; 25 Abs 1 und Abs 2; 25a Abs 1; 26 Abs 7; 27 Abs 1 und Abs 1a sowie 35 GSVG ferner gestützt auf § 20c FSVG folgendes aus:Zur Begründung führte die SVS gestützt auf die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4,; 14b; 14e; 14f; 14h; 18 Absatz eins,; 25 Absatz eins und Absatz 2,; 25a Absatz eins,; 26 Absatz 7,; 27 Absatz eins und Absatz eins a, sowie 35 GSVG ferner gestützt auf Paragraph 20 c, FSVG folgendes aus: Der BF unterliege aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, sofern die relevanten Einkommensgrenzen überschritten werden. Der BF unterliege aufgrund seiner Tätigkeit als Künstler der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, sofern die relevanten Einkommensgrenzen überschritten werden. Da der BF keiner Krankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliege bzw. die hiefür nötige Bekanntgabe gem. § 18 Abs 1 GSVG unterblieben sei, begründe seine Tätigkeit als Ziviltechniker bzw. sein Bezug einer besonderen Pensionsleistung gem. § 20c FSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 14bGSVG.

Die monatlichen Beitragsgrundlagen seien gem. § 25 Abs 1 durch Adition der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der Hinzurechnungsbeträge gem. § 25 Abs 2 Z 2 GSVG und der jährlichen besonderen Pensionsleistung (§ 14e iVm § 25 GSVG) geteilt durch 12 zu ermitteln gewesen.Da der BF keiner Krankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliege bzw. die hiefür nötige Bekanntgabe gem. Paragraph 18, Absatz eins, GSVG unterblieben sei, begründe seine Tätigkeit als Ziviltechniker bzw. sein Bezug einer besonderen Pensionsleistung gem. Paragraph 20 c, FSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 b, GSVG. Die monatlichen Beitragsgrundlagen seien gem. Paragraph 25, Absatz eins, durch Adition der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der Hinzurechnungsbeträge gem. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG und der jährlichen besonderen Pensionsleistung (Paragraph 14 e, in Verbindung mit Paragraph 25, GSVG) geteilt durch 12 zu ermitteln gewesen. Die Versicherungspflicht gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richte sich grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, bestehe nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zugrundeliegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (VwGH 2010/08/0163).Die Versicherungspflicht gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richte sich grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, bestehe nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zugrundeliegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (VwGH 2010/08/0163). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der BF den Bezug seiner besonderen Pensionsleistung in Abrede stelle. Seine Höherversicherung sei Gegenstand eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahrens und sei für den gegenständlichen Bescheidantrag unerheblich. Die im Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 13.11.2018 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv € 347,24 seien nicht als sozialversicherungspflichtige Einkünfte festgestellt worden. Die Beiträge zur Krankenversicherung für die Jahre 2019 und 2020 seien vorläufig festgestellt worden. Eine endgültige Absprache für diese Jahre sei erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide möglich. Die SVS legte die maßgeblichen Berechnungen im Detail dar. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und gliederte diese in vier Beschwerdepunkte.

  1. Beschwerde gegen die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 15.12.2020: Die SVS habe für die Ausstellung des gegenständlichen Bescheids 3,5 Monate benötigt habe, ihm jedoch für die Beschwerde lediglich 4 Wochen zugestanden. Zudem könne der Zeitpunkt aufgrund der Corona-Pandemie und des Lockdowns nicht ungünstiger sein, da dem BF dadurch verwehrt werde, sich juristisch einschlägiger Beratung bzw. Vertretung zu bedienen. Zudem sei der Rechtsweg de facto ausgeschlossen worden. Dies habe nichts mit einem fairen Verfahren zu tun. Der BF sei als Techniker und Künstler nicht in der Lage, den hochkomplexen juristischen Ausführungen des Bescheids in der eingeräumten Zeit und im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Rahmenbedingungen auch nur annähernd zu verstehen und darauf angemessen zu reagieren. Zudem fehle in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis, dass eine Beschwerde an den „Bundesverwaltungsgerichtshof“ von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt verfasst sein müsse.
  2. Beschwerde gegen die KV-Nachforderungen der SVS dem Grunde nach: Die monatlichen Einkünfte (Verluste) des BF würden sich aus seinem Pensionsbezug nach ASVG bzw. FSVG auf Grundlage seiner Tätigkeit als Angestellter und seiner vor Pensionsantritt ausgeübten Tätigkeit als Künstler sowie aus seinem Pensionsbezug aus seiner Ziviltechnikertätigkeit zusammensetzen. Seine künstlerische Tätigkeit übe der BF weiter aus. Nur insoweit handle es sich um eine betriebliche Tätigkeit. Seine Einkünfte daraus würden durchschnittlich etwa EUR 5.000,- (ohne Zeitraumangabe) betragen. Darüber hinaus habe der BF außerbetriebliche Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung seines Elternhauses, sowie aus Solarstromproduktion, im Jahr 2017 ferner aus Versicherungsleistungen nach Austausch eines beschädigten Glaselements in der Solarstromanlage. Im Jahr 2016 habe der BF Einnahmen aus einem in Deutschland geführten Rechtsstreit gehabt, die mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Künstler in keinem Zusammenhang gestanden seien. Es sei dabei um ausstehende Lizenzgebühren aus den Jahren 2010 und 2011 und um patentrechtliche Fragen gegangen. Grundlage seien Erfindungen des BF gewesen, die keine gewerbliche Tätigkeit bilden würden. Für diese Einnahmen wären daher keine Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG vorzuschreiben gewesen.
  3. Beschwerde gegen die Höhe der KV Nachzahlungen lt. Bescheid vom 15.12.2020: Der BF bestritt die Richtigkeit der KV-Beitragsforderung auch der Höhe nach und verwies diesbezüglich auf seine bisherigen Schreiben. Der BF verwies ferner auf eine Informationsbroschüre der SVS, wo auf jeder Seite die Signation „Nein, individuelle Entscheidung treffen“ zu finden sei. Damit sollte offensichtlich die äußere Werbelinie des Versicherungsunternehmens angesprochen werden. Im Gegensatz dazu würden der inneren Realität die Ausführungen des Bescheides entsprechen, welche das genaue Gegenteil von individueller Entscheidung seien. Der BF bezog sich damit auf ein auf der Website der SVS abrufbares, an die Allgemeinheit gerichtetes, Informationsschreiben der SVS über die Möglichkeiten der freiwilligen Krankenversicherung für Freiberufler.
  4. Beschwerdepunkt: Schlussbemerkungen: Die SVS sei ihren Hinweispflichten nicht nachgekommen. Teile der Forderungen seien verjährt. In den Berechnungen für eventuelle ausständige KV-Beiträge hätte schlussendlich ein Freibetrag berücksichtigt werden müssen, was nicht geschehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die SVS im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 11.01.2023 um Bekanntgabe, ob mittlerweile für die Jahre 2019 und 2020 endgültige Beitragsgrundlagen vorliegen, sowie um Vorlage jener Dokumente, aus denen das Datum der im Rahmen des Datenaustausches mit den Abgabenbehörden erfolgten Übermittlungen der Einkommenssteuerdaten an die SVS abgeleitet werden könne. In Beantwortung dieses Schreiben gab die SVS mit Schreiben vom 16.01.2023 die nun vorliegenden endgültigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2019 und 2020 bekannt und teilte gleichzeitig mit, dass die Beiträge zur Krankenversicherung für beide genannten Jahre zur Gänze vom Künstlersozialversicherungsfond getragen würden, sodass vom BF auch nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2019 und 2020 keine Beiträge zur Krankenversicherung zu fordern seien. Die SVS legte ferner die mit dem BF ab 2014 über die gegenständlichen Beitragsleistungen ab 2014 geführte Korrespondenz und jene Dokumente vor, mit denen die Finanzverwaltung der SVS die Einkommenssteuerdaten 2014 bis 2020 automatisiert mitgeteilt hatte. Für 10.10.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, zu der ein Vertreter der SVS und der BF als Parteien geladen wurden. Der BF hatte mit der Ladung die eben genannten Schreiben vom 11.2.2023 und 16.01.2023 zur Kenntnis erhalten und war aufgefordert worden, Belege über seine Einkünfte des Jahres 2016 und über seine Beendigung der Tätigkeit als Ziviltechniker mitzubringen. Der BF erschien zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023 nicht. Diese wurde in seiner Abwesenheit mit dem anwesenden Vertreter der SVS abgehalten. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde vermerkt, dass es Ziel der Verhandlung gewesen wäre, unter anderem zu klären, ob der BF aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides für die Jahre 2014, 2015 und 2017 bis 2020 noch beschwert sei. Bezogen auf das Jahr 2016 wurde seitens der SVS das den BF betreffende rechtskräftige Urteil des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien XXXX vom 12.07.2021 über die den BF betreffende Höherversicherung in der Pensionsversicherung der Jahre 2017, 2018 und 2018 vorgelegt und dazu vorgebracht, dass die diesem Urteil (der Höherversicherung 2017) zu Grunde gelegten Einkünfte des Jahres 2016 aus selbständiger Arbeit € 7063,47 betrugen, die Hinzurechnungsbeträge €364,71 und dass die weitere Berechnung der Beitragsgrundlage (hier für die Pensionsversicherung) der im nun angefochtenen Bescheid errechneten Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung entspreche.Bezogen auf das Jahr 2016 wurde seitens der SVS das den BF betreffende rechtskräftige Urteil des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien römisch 40 vom 12.07.2021 über die den BF betreffende Höherversicherung in der Pensionsversicherung der Jahre 2017, 2018 und 2018 vorgelegt und dazu vorgebracht, dass die diesem Urteil (der Höherversicherung 2017) zu Grunde gelegten Einkünfte des Jahres 2016 aus selbständiger Arbeit € 7063,47 betrugen, die Hinzurechnungsbeträge €364,71 und dass die weitere Berechnung der Beitragsgrundlage (hier für die Pensionsversicherung) der im nun angefochtenen Bescheid errechneten Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung entspreche. Dem BF wurde das Protokoll dieser Verhandlung im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 11.10.2023 gab der BF telefonisch bekannt, dass er nun vor dem Bundesverwaltungsgericht stehe. Er habe sich im Tag geirrt. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 31.10.2023 legte der BF Bezug nehmend auf den diesbezüglich mit der Ladung zur Verhandlung am ihn ergangenen Auftrag Nachweise über die Ruhendmeldung seiner aufrechten Befugnis als Ziviltechniker per 01.12.2015 vor, ferner Lizenzabrechnungen vom 14.01.2016, 04.04.2016, 14.07.2016 und 05.10.2016 und einen außergerichtlichen Vergleich vom 10.05.
  5. Bezüglich des in der Verhandlung vorgelegten Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts Wien verwies der BF auf seine Beschwerde. Der BF wendete erneut Verjährung ein: Die genannten Beiträge seien erst am 17.12.2020 rechtsverbindlich gefordert worden. Somit wären alle vor dem 17.12.2017 liegenden Forderungen verjährt. Der BF sei nie nach dem GSVG versichert gewesen. Für ihn sei stets das FSVG maßgeblich gewesen. Der BF sei Künstler aber kein Gewerbetreibender. In der Stellungnahme vom 16.01.2023 sei der SVS betreffend die Jahre 2019 und 2020 insoweit ein Schreibfehler unterlaufen, als statt einer monatlichen Beitragsgrundlage von 122,69 eine monatliche Beitragsgrundlage von minus 122,69 zu gelten hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A/1) Einstellung des Verfahrens: Die Einstellung steht nach herrschender Ansicht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vgl auch § 33 VwGG; § 66 AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH

  1. 2015, Ra 2015/22/0127). Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (zB VwGH
  2. 2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (zB VwGH
  3. 2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw sachliche Oberbehörde gem § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (zur Beschwerdelegitimation s Art 132 B-VG); vgl VwGH
  4. 2016, Ra 2015/11/0027;
  5. 2018, Ra 2018/10/
  6. Zur Einstellung gem § 45 Abs 1 VStG durch Erkenntnis des VwG s § 50 VwGVG Anm 2 (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5).Die Einstellung steht nach herrschender Ansicht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 18 ff, 29 ff; vergleiche auch Paragraph 33, VwGG; Paragraph 66, AVG und dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56 f; zur verfahrensbeendenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses zB VwGH
  7. 2015, Ra 2015/22/0127). Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (zB VwGH
  8. 2015, Fr 2014/20/0047) oder des Untergangs des Beschwerdeführers (zB VwGH
  9. 2014, Ro 2014/13/0035) kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw sachliche Oberbehörde gem Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (zur Beschwerdelegitimation s Artikel 132, B-VG); vergleiche VwGH
  10. 2016, Ra 2015/11/0027;
  11. 2018, Ra 2018/10/
  12. Zur Einstellung gem Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch Erkenntnis des VwG s Paragraph 50, VwGVG Anmerkung 2 (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Im vorliegenden Fall fordert die SVS vom Beschwerdeführer folgende Beiträge zur Krankenversicherung nach dem GSVG: 2014: € 0,00 2015: € 0;00 2016: € 664,32 2017: € 0,00 2018: € 0,00 2019: € 0,00 2020: € 0,00 Eine gegen den BF gerichtete Forderung an Beiträgen zur Krankenversicherung nach dem GSVG besteht daher nur für das Jahr
  13. Eine Beschwer des BF ist im vorliegenden Fall somit nur für das Jahr 2016 ersichtlich. Der BF hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und im Rahmen seiner nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme in Kenntnis des Verhandlungsprotokolls vom 10.10.2023 keine Einwendungen gemacht, die die eben gemachte Feststellung in Frage stellen könnten. Da für die Jahre 2014, 2015, und 2017 bis 2020 beim BF aktuell kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung in der Sache über seinen am 03.09.2020 gestellten Antrag besteht, war Beschwerdeverfahren insoweit mangels Beschwer einzustellen. Zu Spruchpunkt A2): Abweisung der Beschwerde:
  14. Feststellungen: Der BF bezog im Jahr 2016 zusätzlich zu seiner Alterspension, die bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnung außer Betracht blieb, eine „besondere Pensionsleistung“

§ 20cFSVG aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker.

Er unterlag keiner Krankenfürsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung.Der BF bezog im Jahr 2016 zusätzlich zu seiner Alterspension, die bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Berechnung außer Betracht blieb, eine „besondere Pensionsleistung“

Paragraph 20 c, FSVG aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker. Er unterlag keiner Krankenfürsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung. Für das Bemessungsjahr 2016 erhielt die SVS am 11.01.2019 im Wege des Datenaustausches mit den Abgabenbehörden die den BF betreffenden Einkommenssteuerdaten laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 13.11.

  1. Dieser weist Einkünfte in Höhe von € 7.063,47 aus selbständiger Arbeit aus. Die SVS stellte gestützt darauf fest, dass der BF aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit, mit der er über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkünfte erwirtschaftete, der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 unterlag. Weiters stellte die BF auf Basis der genannten Fakten die Krankenversicherungspflicht des BF nach § 14b GSVG fest.Die SVS stellte gestützt darauf fest, dass der BF aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit, mit der er über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkünfte erwirtschaftete, der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterlag. Weiters stellte die BF auf Basis der genannten Fakten die Krankenversicherungspflicht des BF nach Paragraph 14 b, GSVG fest. Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages schlug die SVS dem sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Betrag von € 7.063,47 die vom BF 2016 bezogene besondere Pensionsleistung in Höhe von € 5.801,88 sowie den Hinzurechnungsbetrag iSd § 25 Abs 2 Z 2 GSVG in Höhe von € 364,71 zu und errechnete daraus ein Jahreseinkommen von € 13.230,06 sowie ein monatliches Einkommen von € 1.102,
  2. Unter Heranziehung des gesetzlichen Beitragssatzes von 7,65% errechnete die SVS einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von € 84,
  3. Unter Berücksichtigung des monatlich vom Künstlersozialversicherungsfond geleisteten Zuschusses von € 28,98 errechnete die SVS einen vom BF monatlich zu fordernden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 55,36, somit die Jahressumme € 664,
  4. Zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages schlug die SVS dem sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Betrag von € 7.063,47 die vom BF 2016 bezogene besondere Pensionsleistung in Höhe von € 5.801,88 sowie den Hinzurechnungsbetrag iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von € 364,71 zu und errechnete daraus ein Jahreseinkommen von € 13.230,06 sowie ein monatliches Einkommen von € 1.102,
  5. Unter Heranziehung des gesetzlichen Beitragssatzes von 7,65% errechnete die SVS einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von € 84,
  6. Unter Berücksichtigung des monatlich vom Künstlersozialversicherungsfond geleisteten Zuschusses von € 28,98 errechnete die SVS einen vom BF monatlich zu fordernden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 55,36, somit die Jahressumme € 664,
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt. Dem BF wurden sämtliche wesentliche Beweismittel zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem BF Gelegenheit geboten, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023 zu vertreten. Der BF hat an der genannten Verhandlung ohne entschuldbaren Grund nicht teilgenommen. Die Ausschreibung einer weiteren mündlichen Verhandlung ist daher nicht geboten. Die für das Jahr 2016 maßgebliche Höhe der Einkünfte ergab sich aus den durch Datenaustausch mit den Abgabenbehörden übermittelten Einkommenssteuerdaten des Jahres
  8. Die von der SVS ferner herangezogene besondere Pensionsleistung wurde seitens des BF weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert bestritten. Auch, dass der BF im strittigen Zeitraum keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterlag, blieb unbestritten. Was die vom BF erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung betrifft, er hätte 2016 Einnahmen aus Lizenzen und Patentrechten gehabt, die aus seiner zum damaligen Zeitpunkt bereits beendeten Tätigkeit als Ziviltechniker hergerührt hätten, womit er offenbar argumentieren wollte, dass diese Einkünfte zu Unrecht in die verfahrensgegenständliche Beitragsgrundlage einbezogen wurden, so hat der BF diesbezüglich nicht klargestellt, ob die genannten Einnahmen im Einkommenssteuerbescheid 2016 überhaupt den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet wurden bzw. gegebenenfalls, ob er die genannten Einnahmen in seiner Eingaben- Ausgabenrechnung selbst seinen Einkünften aus betrieblicher Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zugeordnet hatte. Gegen die vom BF hier vertretene Auffassung spricht überdies der im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der SVS vorgebrachte Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien, GZ: XXXX vom 12.07.2021, welches indiziert, dass der BF – soweit es um seine Höherversicherung ging – die sozialversicherungsrechtlich relevante Höhe seiner Einkünfte des Jahres 2016 und des sich aus § 25 Abs 2 Z 2 GSVG ergebenden Hinzurechnungsbetrages nicht bestritten hat. Die vom BF dem Bundesverwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023 vorgelegten Dokumente – diese hätten bei rechtzeitiger Vorlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert werden können, was mangels der Anwesenheit des BF nicht möglich war - sind daher per se nicht geeignet, den diesbezüglichen Standpunkt des BF zu belegen. Weitere Ermittlungen sind nicht mehr vorzunehmen.Was die vom BF erstmals in der Beschwerde erhobene Behauptung betrifft, er hätte 2016 Einnahmen aus Lizenzen und Patentrechten gehabt, die aus seiner zum damaligen Zeitpunkt bereits beendeten Tätigkeit als Ziviltechniker hergerührt hätten, womit er offenbar argumentieren wollte, dass diese Einkünfte zu Unrecht in die verfahrensgegenständliche Beitragsgrundlage einbezogen wurden, so hat der BF diesbezüglich nicht klargestellt, ob die genannten Einnahmen im Einkommenssteuerbescheid 2016 überhaupt den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet wurden bzw. gegebenenfalls, ob er die genannten Einnahmen in seiner Eingaben- Ausgabenrechnung selbst seinen Einkünften aus betrieblicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zugeordnet hatte. Gegen die vom BF hier vertretene Auffassung spricht überdies der im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der SVS vorgebrachte Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien, GZ: römisch 40 vom 12.07.2021, welches indiziert, dass der BF – soweit es um seine Höherversicherung ging – die sozialversicherungsrechtlich relevante Höhe seiner Einkünfte des Jahres 2016 und des sich aus Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ergebenden Hinzurechnungsbetrages nicht bestritten hat. Die vom BF dem Bundesverwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023 vorgelegten Dokumente – diese hätten bei rechtzeitiger Vorlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert werden können, was mangels der Anwesenheit des BF nicht möglich war - sind daher per se nicht geeignet, den diesbezüglichen Standpunkt des BF zu belegen. Weitere Ermittlungen sind nicht mehr vorzunehmen. Dass dem BF die für das Beitragsjahr 2016 zu entrichtenden Beiträge laufend zeitnahe vorgeschrieben wurden, wie seitens der SVS in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2023 dargelegt wurde, dass ferner die endgültige Beitragsgrundlage auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2016 vom 13.11.2018, der SVS zugegangen am 11.01.2019, dem BF erstmals am 25.01.2020 mitgeteilt wurde und in der Folge Gegenstand des Schreibens „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 06.10.2020 wurden, wie im Rahmen des Verfahrensganges zu dieser Entscheidung bereits zusammenfassend dargelegt wurde, hat der BF nicht bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zur Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG:Zur Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG:

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Der BF war im gegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 selbständig erwerbstätig und erzielte betriebliche Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, über der maßgeblichen Versicherungsgrenze. Der BF unterlag auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en). Der BF unterlag daher der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.Der BF war im gegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 selbständig erwerbstätig und erzielte betriebliche Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, über der maßgeblichen Versicherungsgrenze. Der BF unterlag auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en). Der BF unterlag daher der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Zur besonderen Pensionsleistung gem. § 20c FSVG:Zur besonderen Pensionsleistung gem. Paragraph 20 c, FSVG:

§ 20cFSVG in der anzuwendenden Fassung gebührt Personen, die am 31.

Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), diese Leistung ab 1. Februar 2014 als besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:

Paragraph 20 c, FSVG in der anzuwendenden Fassung gebührt Personen, die am

  1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), diese Leistung ab
  2. Februar 2014 als besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:
  3. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum
  4. Jänner 2014

dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt (…)

  1. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum
  2. Jänner 2014

dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 36, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 5, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt (…) Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 eine besondere Pensionsleistung gem. § 20c FSVG. Diese gilt zufolge § 14h GSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 eine besondere Pensionsleistung gem. Paragraph 20 c, FSVG. Diese gilt zufolge Paragraph 14 h, GSVG für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 a bis 14 g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung. Zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b:Zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, :

§ 14bAbs.

2 GSVG in der anzuwendenden Fassung sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

§ 5

von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. […]

Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG in der anzuwendenden Fassung sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung

Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. […] § 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. (VwGH 2006/08/0101, vgl. dazu ferner die VO BGBl. II Nr. 471/2005, ausgegeben am

  1. Dezember 2005).Paragraph 14 b, GSVG sieht eine Gegenausnahme zu Paragraph 5, GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. (VwGH 2006/08/0101, vergleiche dazu ferner die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005,, ausgegeben am
  2. Dezember 2005). Laut den Erläuternden Bemerkungen 1910 BlgNR
  3. GP8 sind mehrere Varianten denkbar, darunter die folgende: Neben einer aus einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit beruhenden nicht die Krankenversicherungspflicht begründenden Pension und/oder einem Alters- (Todes-)versorgungsbezug wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG wird auch durch eine weitere Krankenversicherung nicht obsolet, da dies dem System der Mehrfachversicherung entspricht (vgl. VfGH B869/03).Die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG wird auch durch eine weitere Krankenversicherung nicht obsolet, da dies dem System der Mehrfachversicherung entspricht vergleiche VfGH B869/03). Die in § 14b vorgesehene Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung für Personen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die der Krankenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung trotz Opting-Out nach § 5 GSVG nicht beigetreten sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 2012/08/0168). Die in Paragraph 14 b, vorgesehene Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung für Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die der Krankenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung trotz Opting-Out nach Paragraph 5, GSVG nicht beigetreten sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 2012/08/0168). Quelle: Glowacka in Sonntag (Hrsg) GSVG/SVSG, Jahreskommentar,
  4. Auflage 2023, RZ 2 bis 5 zu § 14b GSVG.Quelle: Glowacka in Sonntag (Hrsg) GSVG/SVSG, Jahreskommentar,
  5. Auflage 2023, RZ 2 bis 5 zu Paragraph 14 b, GSVG. Der BF bezog im gegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 neben seiner der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegenden betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 eine besondere Pensionsleistung gem. § 20c FSVG. Er unterlag keiner Krankenfürsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung. Der BF unterlag im gegenständlichen Zeitraum daher der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. § 14b GSVG.Der BF bezog im gegenständlichen Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 neben seiner der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegenden betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, eine besondere Pensionsleistung gem. Paragraph 20 c, FSVG. Er unterlag keiner Krankenfürsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung. Der BF unterlag im gegenständlichen Zeitraum daher der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. Paragraph 14 b, GSVG. Zur Berechnung der Beiträge:

§ 14eAbs.

1 GSVG in der anzuwendenden Fassung sind hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte

den §§ 14a und 14b die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25 ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: […]

Paragraph 14 e, Absatz eins, GSVG in der anzuwendenden Fassung sind hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte

den Paragraphen 14 a und 14 b die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25, ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: […] 3. jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme

§ 5

nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80 % der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.3. jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme

Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80 % der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage. Der maßgebliche Beitragssatz von 7,65% der Beitragsgrundlage ergibt sich aus § 14f GSVG.Der maßgebliche Beitragssatz von 7,65% der Beitragsgrundlage ergibt sich aus Paragraph 14 f, GSVG. Im vorliegenden Fall hat die SVS die Berechnung der konkreten Beitragsgrundlage rechnerisch im Detail dargelegt. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Soweit der BF diese Berechnung substantiiert bestritten hat, ist folgendes auszuführen: Zur Beschwerdebehauptung, die SVS hätte außerbetriebliche Einkünfte des BF bzw. Einkünfte aus Patenten die aus einer im Jahr 2016 bereits beendeten gewerblichen Tätigkeit herrühren würden, der Berechnung der gegenständlichen Beitragsforderung zugrunde gelegt, es wäre ferner ein Freibetrag abzuziehen gewesen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 25 GSVG für die Feststellung der Beitragsgrundlagen eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) bei Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit nicht mehr näher zu prüfen (vgl. VwGH 2012/08/0229; 2010/08/0163).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes normiert Paragraph 25, GSVG für die Feststellung der Beitragsgrundlagen eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht (und Beitragspflicht) bei Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit nicht mehr näher zu prüfen vergleiche VwGH 2012/08/0229; 2010/08/0163). Im vorliegenden Fall hat die SVS ihrer Beitragsberechnung die sich aus dem Einkommensbescheid 2016 ergebenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu Grunde gelegt. Dieses Vorgehen entspricht der eben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur. Dass Einkünfte des BF in die Beitragsgrundlage einbezogen wurden, die der BF nicht selbst seiner im Zuge seiner steuerrechtlichen Veranlagung seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet hätte, war, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, nicht als erwiesen anzunehmen. Der Abzug eines „Freibetrags“ wie in der Beschwerde gefordert wird, ist im Zuge der hier vorzunehmenden Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge nicht gesetzlich vorgesehen. Zur Verjährungseinrede:

§ 40

Abs 1 GSVG in der anzuwendenden Fassung verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG in der anzuwendenden Fassung verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Im vorliegenden Fall wurden dem BF die für das Beitragsjahr 2016 zu entrichtenden Beiträge laufend zeitnahe vorgeschrieben. Die endgültige Beitragsgrundlage auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2016 vom 13.11.2018, der SVS zugegangen am 11.01.2019, wurde dem BF erstmals am 25.01.2020 mitgeteilt und wurde in der Folge Gegenstand des Schreibens „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 06.10.2020. Anhaltspunkte für den Eintritt der Feststellungsverjährung sind nicht gegeben. Die diesbezüglichen Beschwerdeeinwendungen sind nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Zu den weiteren Beschwerdeeinreden: Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides entsprach den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben. Das vom BF in Beschwerdepunkt 3 herangezogene Informationsschreiben der SVS bietet keine Anhaltspunkte dazu, dass der BF bewusst getäuscht oder falsch informiert worden wäre. Zusammenfassend erfolgte die gegenständliche Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2239461.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.