RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW168 2237914-2 Spruch, W168 2237914-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 8EMRK und stellte gleichzeitig gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl
G/DV einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses, da sie keinen Reisepass besitze und auch die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne und beantragte aufgrund ihrer langjährigen Verfestigung in Österreich, ihr einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Zudem brachte die BF im Zuge ihrer Antragstellung einen Auszug aus dem ZMR, ein Empfehlungsschreiben der Freiwilligen Feuerwehr Altenmarkt vom 20.02.2022 sowie weitere Empfehlungsschreiben vom 27.04.2022, vom 21.04.2022, vom 22.04.2022, vom 18.02.2022 und ein weiteres Empfehlungsschreiben über eine Tätigkeit als 24 Stunden Betreuung in Vorlage gebracht. 2.1. Am 28.04.2022 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK und stellte gleichzeitig gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Asyl
G/DV einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses, da sie keinen Reisepass besitze und auch die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne und beantragte aufgrund ihrer langjährigen Verfestigung in Österreich, ihr einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Zudem brachte die BF im Zuge ihrer Antragstellung einen Auszug aus dem ZMR, ein Empfehlungsschreiben der Freiwilligen Feuerwehr Altenmarkt vom 20.02.2022 sowie weitere Empfehlungsschreiben vom 27.04.2022, vom 21.04.2022, vom 22.04.2022, vom 18.02.2022 und ein weiteres Empfehlungsschreiben über eine Tätigkeit als 24 Stunden Betreuung in Vorlage gebracht. Mit Parteiengehör vom 08.09.2022 wurde der BF vom BFA darüber informiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die BF die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG prüfe. Gegen die BF liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, sie sei jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Entgegen der Aussage der Rechtsvertretung gehe aus dem Antrag bzw. Antragsvorbringen im Hinblick auf ihr Privat-und Familienleben kein geänderter Sachverhalt hervor, weshalb eine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht erforderlich sei. Die BF wurde nun aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zum obigem Sachverhalt abzugeben. Die BF habe kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht und wurde daher aufgefordert, der hiesigen Behörde bekannt zu geben, aus welchem Grund ihr die Beschaffung eines Reisepasses unter Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung der Botschaft nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Der Bescheid werde auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit es nicht die Stellungnahme anders erfordere. Mit Parteiengehör vom 08.09.2022 wurde der BF vom BFA darüber informiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die BF die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG prüfe. Gegen die BF liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, sie sei jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Entgegen der Aussage der Rechtsvertretung gehe aus dem Antrag bzw. Antragsvorbringen im Hinblick auf ihr Privat-und Familienleben kein geänderter Sachverhalt hervor, weshalb eine Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht erforderlich sei. Die BF wurde nun aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme zum obigem Sachverhalt abzugeben. Die BF habe kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht und wurde daher aufgefordert, der hiesigen Behörde bekannt zu geben, aus welchem Grund ihr die Beschaffung eines Reisepasses unter Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung der Botschaft nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Der Bescheid werde auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit es nicht die Stellungnahme anders erfordere. 2.2. In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters wurde am 24.10.2022 ausgeführt, dass der BF aus der Mongolei komme und sich seit Jänner 2020 in Österreich befinde. Sie habe in der Gemeinde Altenmarkt viele Freundschaften begründet und sei deren untrennbares Mitglied geworden. Sie unterstütze die älteren Bewohner der Gemeinde, indem sie diesen mit alltäglichen Dingen wie Einkaufen und Reinigen ehrenamtlich helfe. Sie würde gerne nach Erteilung der Aufenthaltsberechtigung als Altenpflegerin arbeiten. Sie habe durchgehend, solange es ihr aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung während ihres Asylverfahrens möglich gewesen sei, gearbeitet. Sie sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Somit bestehe keine Gefahr, dass sie im Falle der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zur finanziellen Last für den Bund werde. Sie spreche mittlerweile mittelmäßig Deutsch. Trotz mehreren Versuchen sei es ihr nicht möglich gewesen, einen mongolischen Reisepass ausstellen zu lassen. Bei der Botschaft sei sie immer mit der Begründung abgelehnt worden, dass ihr Dokumente aus der Mongolei fehlen würden. Die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung darüber sei ihr ebenfalls verweigert worden. In der Mongolei habe sie keine Angehörigen, die sie aufnehmen könnten. Sie würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzielle Notlage geraten. Der Stellungnahme wurde eine Rechnung/Kurskarte vom 14.10.2022 über eine Rechnung für eine Deutsch A2 ÖIF Integrationsprüfung sowie ein Empfehlungsschreiben vom 17.10.2022 angeschlossen. 2.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2022, 1258580410/221773277, wurde der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 02.05.2022 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 02.05.2022 wurde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). 2.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2022, 1258580410/221773277, wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 02.05.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 02.05.2022 wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens aus dem BVWG Erkenntnis vom März 2022 ergeben hätten. Gegen die BF sei eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden und gehe aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens nicht hervor. Wie bereits vom BVwG festgestellt worden sei, sei im Fall der BF eine Rückkehrentscheidung trotz ihrer Tätigkeit im Pflegbereich, der Deutschkenntnisse, ihrer Unbescholtenheit und ihrer sozialen Kontakte zulässig gewesen. Da sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf ihr Privat-und Familienleben nicht geändert habe, sei eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht erforderlich. Die BF habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, inwiefern ihr die Beschaffung der notwendigen Urkunden und Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Nicht glaubhaft sei, dass sie mehrmals den Versuch unternommen habe, bei der Botschaft vorstellig zu werden, obwohl man ihr mitgeteilt habe, dass ihr aufgrund fehlender Unterlagen aus der Mongolei kein Reisepass ausgestellt werde. Dass die BF daraufhin mehrmals ohne die benötigten Unterlagen zur Botschaft gegangen sei, sei nicht glaubhaft, da ihr bewusst gewesen sein müsse, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werde. Unbegründet sei auch geblieben, welche Dokumente für die Ausstellung des Passes notwendig gewesen wären und weshalb sie sich diese nicht aus dem Heimatland beschafft habe. Sie habe entgegen der Ausführungen in ihrer Stellungnahme laut Erkenntnis des BVwG Geschwister, ihre Tochter und den Kindesvater in der Heimat, welche sie mit Sicherheit bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen unterstützen würden. Es sei offensichtlich, dass sie keine echten Bemühungen angestellt habe, um an ein Reisedokument zu gelangen, umso mehr bereits acht Monate seit Abschluss ihres Asylverfahrens vergangen seien. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass sie die Beantragung auf Ausstellung eines Reisepasses vermeide, um nicht ins Heimatland abgeschoben zu werden. Nicht ausgegangen werde jedenfalls davon, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Privat-und Familienleben des BF zum Zeitpunkt des Vorverfahrens aus dem BVWG Erkenntnis vom März 2022 ergeben hätten. Gegen die BF sei eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden und gehe aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens nicht hervor. Wie bereits vom BVwG festgestellt worden sei, sei im Fall der BF eine Rückkehrentscheidung trotz ihrer Tätigkeit im Pflegbereich, der Deutschkenntnisse, ihrer Unbescholtenheit und ihrer sozialen Kontakte zulässig gewesen. Da sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung im Hinblick auf ihr Privat-und Familienleben nicht geändert habe, sei eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht erforderlich. Die BF habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, inwiefern ihr die Beschaffung der notwendigen Urkunden und Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Nicht glaubhaft sei, dass sie mehrmals den Versuch unternommen habe, bei der Botschaft vorstellig zu werden, obwohl man ihr mitgeteilt habe, dass ihr aufgrund fehlender Unterlagen aus der Mongolei kein Reisepass ausgestellt werde. Dass die BF daraufhin mehrmals ohne die benötigten Unterlagen zur Botschaft gegangen sei, sei nicht glaubhaft, da ihr bewusst gewesen sein müsse, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werde. Unbegründet sei auch geblieben, welche Dokumente für die Ausstellung des Passes notwendig gewesen wären und weshalb sie sich diese nicht aus dem Heimatland beschafft habe. Sie habe entgegen der Ausführungen in ihrer Stellungnahme laut Erkenntnis des BVwG Geschwister, ihre Tochter und den Kindesvater in der Heimat, welche sie mit Sicherheit bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen unterstützen würden. Es sei offensichtlich, dass sie keine echten Bemühungen angestellt habe, um an ein Reisedokument zu gelangen, umso mehr bereits acht Monate seit Abschluss ihres Asylverfahrens vergangen seien. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass sie die Beantragung auf Ausstellung eines Reisepasses vermeide, um nicht ins Heimatland abgeschoben zu werden. Nicht ausgegangen werde jedenfalls davon, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar sei. 2.
- Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhaften Führung des Ermittlungsverfahrens. Darin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde von der Anberaumung einer mündlichen Einvernahme abgesehen habe. Ihr sei zwar die Möglichkeit eingeräumt worden, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, allerdings ersetze es nicht die persönliche Vorsprache bei der Behörde. Er habe keine Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Eindruck bei der Behörde zu hinterlassen, zudem habe die Behörde auch die Bewohner der Gemeinde als Zeugen befragen können. Der bloße Verweis auf die bereits rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erscheine ihr daher als unzureichend. Nun sei sie weiterhin ehrenamtlich tätig. Altenpfleger sei in Österreich ein Mangelberuf und könnte ihren Beruf nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung fortsetzen. Die Behörde benötige den Reisepass zur Feststellung der Identität. Bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz habe die BF ihren mongolischen Reisepass vorgelegt, weshalb ihre Identität feststehe. Die Vorlage eines Reisepasses erscheine daher nicht entscheidungsrelevant. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie deren gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Hierbei wurde der Beschwerdeführerin umfassend die Gelegenheit eingeräumt Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens von maßgeblichen Veränderungen ihres Privat – und Familienlebens bezogen auf den gegenständlichen Antrag darzulegen, bzw. sämtliche Gründe für die Erhebung der Beschwerde konkret auszuführen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden vom BF zwei weitere Empfehlungsschreiben vom 05.11.2023, sowie ein Zeugnis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom 20.10.2023 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF. Die BF ist eine volljährige mongolische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die BF ist am XXXX in Ulaanbaatar geboren, wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2020 lebte. Sie gehört der Volksgruppe der Mongolen an, ihre Muttersprache ist mongolisch, außerdem spricht sie gebrochen Deutsch. Die BF ist Christin. Sie besuchte für zehn Jahre die Grundschule und erlernte den Beruf der Fleischerin in der Berufsschule. Danach arbeitete sie in einem fleischverarbeitenden Betrieb für zwei Jahre und danach selbständig auf einem Marktplatz bis zur Ausreise. Die BF ist am römisch 40 in Ulaanbaatar geboren, wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2020 lebte. Sie gehört der Volksgruppe der Mongolen an, ihre Muttersprache ist mongolisch, außerdem spricht sie gebrochen Deutsch. Die BF ist Christin. Sie besuchte für zehn Jahre die Grundschule und erlernte den Beruf der Fleischerin in der Berufsschule. Danach arbeitete sie in einem fleischverarbeitenden Betrieb für zwei Jahre und danach selbständig auf einem Marktplatz bis zur Ausreise. Die BF ist geschieden und hat eine Tochter. Die Eltern sind verstorben. Die Tochter lebt in der Mongolei und studiert, sie wird von ihrem Vater unterstützt ist aber selbsterhaltungsfähig. In der Mongolei leben noch ein Bruder und zwei Schwestern, zu denen sie Kontakt hat. Den Familien geht es gut. Die BF ist mit den mongolischen Gepflogenheiten und Kultur vertraut. Die BF kann bei Rückkehr wieder mit der Tochter im gemeinsamen Haushalt leben. Die BF reiste im Jahr 2010 in die Schweiz und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Die BF reiste freiwillig aus. Die BF war im Jahr 2016 für mehrere Tage in Deutschland aufhältig. Die BF reiste im Jänner 2020 legal aus der Mongolei nach Russland aus und reiste weiter unberechtigt mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich ein und stellt am 22.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2020, dies sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der BF in die Mongolei zulässig ist. Dagegen erhob die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2022 als unbegründet abgewiesen. Die BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. In Österreich hat die BF keine familiären Kontakte. Sie hat geringe Kontakte zu österreichischen oder anderstaatlichen Freunden und Bekannten. Sie lebt zumeist mit den zu pflegenden Personen in einem gemeinsamen Haushalt und geht einer Beschäftigung als Personalbetreuerin/Altenpflege seit November 2021 als Selbständige und davor mit Dienstleistungscheck, nach. Die BF ist kein Mitglied in einem Verein und hat mit Ausnahme der zu Betreuenden auch sonst keine intensiven sozialen Beziehungen zu anderen Personen. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit und hat geringe Ersparnisse. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt selberhaltungsfähig. Der BF hat Deutschkenntnisse. Sie absolvierte eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A
- Sie ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Verfahrensgang: Gegen die BF besteht aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Am 28.04.2022, beim BFA am 02.05.2022 eingelangt, stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.Am 28.04.2022, beim BFA am 02.05.2022 eingelangt, stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2022, 1258580410/221773277, wurde der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 02.05.2022 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 02.05.2022 wurde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2022, 1258580410/221773277, wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 02.05.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikels 8 EMRK vom 02.05.2022 wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Hiergegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Bis dato kam die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet. Die BF wurde im Zusammenhang mit dem gegenständlich gestellten Antrag darüber belehrt, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird. Die BF stellte einen Mängelheilungsantrag bzgl. der Vorlage der Dokumente. Die BF hat keine nachvollziehbaren Gründe glaubhaft gemacht, warum ihr die Beschaffung eines Reisedokuments unmöglich oder generell nicht zumutbar wäre. Sie konnte nicht darlegen, dass ihr die Beschaffung eines neuen Reisepasses oder eines Notreisepasses bzw. Passersatzes unmöglich oder unzumutbar wäre. Auch konnte diese diesbezüglich angestellte allfällige Urgenzen bei der mongolischen Botschaft nicht belegen. Trotz Verbesserungsauftrags vom 08.09.2022 legte die BF bislang kein gültiges Reisedokument vor. Die BF ist somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 1.3. Zur Integration des BF in Österreich Dass sich das Familien-bzw. Privatleben des BF nach der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E, wesentlich verändert hätte, ist aus dem Verfahrensinhalt nicht erkennbar und aufgrund fehlender Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt auch nicht ableitbar. Dass es zu nachhaltigen Änderungen im Vergleich zur bereits in diesem Erkenntnis geprüften Situation der BF hinsichtlich Art. 8 EMRK gekommen wäre, kann auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, insbesondere den vorgelegten Empfehlungsschreiben, sowie der absolvierten Integrationsprüfung A2 am 20.10.2023, insgesamt nicht erkannt werden.Dass es zu nachhaltigen Änderungen im Vergleich zur bereits in diesem Erkenntnis geprüften Situation der BF hinsichtlich Artikel 8, EMRK gekommen wäre, kann auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, insbesondere den vorgelegten Empfehlungsschreiben, sowie der absolvierten Integrationsprüfung A2 am 20.10.2023, insgesamt nicht erkannt werden. Eine wesentliche Veränderung der Sicherheits – als auch der Versorgungslage in der Mongolei verglichen zum verfahrensrelevanten Vorverfahren wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt, bzw. kann eine solche wesentliche Veränderung, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lagen in der Mongolei auch durch das BVwG nicht erkannt werden. Ein diesem Vorbringen substantiell widersprechendes Vorbringen wurde ausreichend begründet insgesamt nicht ausgeführt. Die BF hat das Bundesgebiet nach der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E bewusst nicht verlassen, obwohl ihr bekannt ist, dass ihr kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Im Vergleich zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind nunmehr keine wesentlichen neuen oder entscheidungsrelevanten Anhaltspunkte für die Annahme einer exzeptionellen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen und dargelegt worden. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der BF, bzw. der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat verglichen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E, wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt. Die konkrete Rückkehrsituation der BF und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E, geprüft. Wesentliche neue Gründe, die gegen eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat sprechen oder verfahrenswesentliche Veränderungen ihrer persönlichen Situation, bzw. der Situation im Herkunftsstaat, die eine andere Beurteilung substantiiert und begründet aufzeigen könnte, sind insgesamt ausreichend belegt nicht vorgebracht worden, als auch insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden, dass eine Rückkehr der BF in die Mongolei gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3, oder Art. 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. Eine Ausweisung des BF stellt damit gegenwärtig keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3, oder Art. 8, EMRK geschützte Rechte dar.Die konkrete Rückkehrsituation der BF und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E, geprüft. Wesentliche neue Gründe, die gegen eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat sprechen oder verfahrenswesentliche Veränderungen ihrer persönlichen Situation, bzw. der Situation im Herkunftsstaat, die eine andere Beurteilung substantiiert und begründet aufzeigen könnte, sind insgesamt ausreichend belegt nicht vorgebracht worden, als auch insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden, dass eine Rückkehr der BF in die Mongolei gegenwärtig einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3,, oder Artikel 8,, EMRK geschützte Rechte darstellt. Eine Ausweisung des BF stellt damit gegenwärtig keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3,, oder Artikel 8,, EMRK geschützte Rechte dar. Auch unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen in der Stellungnahme am 24.10.2022, den Ausführungen der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2023 und sämtlicher nunmehr vorgelegter Bescheinigungsmittel, wie den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben sowie der absolvierten Integrationsprüfung A2 am 20.10.2023 als auch unter Beachtung der Entscheidungsgrundlagen im rechtkräftig durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, (bzw. der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268) entschiedenen Vorverfahren, wurde nunmehr ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt hinsichtlich der Intensität des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet, der Integration, der Rückkehrsituation bzw. auch der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in die Mongolei der eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK oder Art. 3 EMRK, erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt.Auch unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen in der Stellungnahme am 24.10.2022, den Ausführungen der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2023 und sämtlicher nunmehr vorgelegter Bescheinigungsmittel, wie den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben sowie der absolvierten Integrationsprüfung A2 am 20.10.2023 als auch unter Beachtung der Entscheidungsgrundlagen im rechtkräftig durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, (bzw. der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268) entschiedenen Vorverfahren, wurde nunmehr ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt hinsichtlich der Intensität des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet, der Integration, der Rückkehrsituation bzw. auch der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in die Mongolei der eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK oder Artikel 3, EMRK, erforderlich machen würde, im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt. Die BF hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.11.2023 insgesamt nicht darlegen können, dass diese nunmehr die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Art. 8EMRK erfüllt, bzw.
hat diese einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat und Familienlebens gem. §9 BFA – VG nicht darlegen können. Die BF hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.11.2023 insgesamt nicht darlegen können, dass diese nunmehr die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Artikel 8, EMRK erfüllt, bzw.
hat diese einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat und Familienlebens gem. §9 BFA – VG nicht darlegen können. Seit der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 09.03.2022, haben sich keine verfahrensrelevanten bzw. wesentlichen Veränderungen hinsichtlich einer nunmehr vorliegenden besonders zu berücksichtigenden Integration der BF, bzw. ihres Privat und Familienlebens im Bundesgebiet ergeben, die eine Neubewertung der Rückkehrentscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK aufzeigen könnten oder erfordern. Seit der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 09.03.2022, haben sich keine verfahrensrelevanten bzw. wesentlichen Veränderungen hinsichtlich einer nunmehr vorliegenden besonders zu berücksichtigenden Integration der BF, bzw. ihres Privat und Familienlebens im Bundesgebiet ergeben, die eine Neubewertung der Rückkehrentscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK aufzeigen könnten oder erfordern. Sonstige Hinweise auf eine im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis nunmehr vorliegende wesentliche Veränderung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes oder eine nunmehr vorliegende besonders berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung der BF hat die BF, dies auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Verfahren nunmehr vorgebrachter Bescheinigungsmittel, nicht aufzeigen können. Das BFA hat daher den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.Das BFA hat daher den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der BF, zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK, ergeben sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der BF, zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2023, der Stellungnahme vom 24.10.2022 und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren, sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zur Feststellung, dass festzustellen war, bzw. dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich des BF im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides der belangten Behörde vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268), und der hierin für zulässig erklärten Rückkehrentscheidung kein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nunmehr zu Gunsten der BF zuließe zu erkennen ist, bzw. die im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden, sowie zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass die BF (nunmehr) über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG verfügt, sind folgende Ausführungen zu treffen:Zur Feststellung, dass festzustellen war, bzw. dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich des BF im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides der belangten Behörde vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268), und der hierin für zulässig erklärten Rückkehrentscheidung kein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nunmehr zu Gunsten der BF zuließe zu erkennen ist, bzw. die im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden, sowie zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass die BF (nunmehr) über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG verfügt, sind folgende Ausführungen zu treffen: Es ist anzumerken, dass die bereits durch das BVwG getroffenen Erwägungen insbesondere unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E sowie des Bescheides des BFA vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268 vorzunehmen sind. In diesen wurde sowohl die persönliche Situation der BF, ihrer Rückkehrsituation als auch das Vorliegen von vorliegenden integrativen Schritten erörtert wurde, und damit bereits rechtskräftig über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen worden ist. Die BF hat insgesamt einzelne integrative Schritte ausschließlich zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war, bzw. bewusst sein musste, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnte, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Diese Erwägungen wurden bereits umfassend in das Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2022 einbezogen. Die BF ist in der Mongolei aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Die BF spricht Mongolisch als Muttersprache. Die BF hat in der Mongolei ihre schulische Ausbildung sowie ihre Berufsausbildung erhalten. Der BF ist im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die Aufnahme einer entsprechenden Arbeit zumutbar und auch möglich. Bei der BF handelt es sich um eine selbsterhaltungsfähige Frau im erwerbsfähigen Alter. Dem BFA ist insgesamt zuzustimmen, wenn es zusammenfassend ausführt, dass die BF nunmehr im gegenwärtigen Verfahren insgesamt keine wesentliche Veränderung seiner persönlichen Situation in Hinblick auf Art. 8 EMRK darlegen hat können.Dem BFA ist insgesamt zuzustimmen, wenn es zusammenfassend ausführt, dass die BF nunmehr im gegenwärtigen Verfahren insgesamt keine wesentliche Veränderung seiner persönlichen Situation in Hinblick auf Artikel 8, EMRK darlegen hat können. Eine relevante, maßgebliche Veränderung der Situation seit Rechtskraft der Vorentscheidung wurde durch den BF im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Es ist zwar zugunsten der BF in auszuführen, dass diese nunmehr eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert hat und mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen kann. Auch an dieser Stelle ist jedoch besonders festzuhalten, dass der nunmehrige Aufenthalt, bzw. sämtliche nach der Entscheidung des BVwG 09.03.2022 gesetzten integrativen Schritte ausschließlich im Wissen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gesetzt wurden. Diese wurden durch die BF somit ausschließlich nur durch das bewusste und die letzte Rückkehrentscheidung missachtende weitere beharrliche Verbleiben der BF im Bundesgebiet vorgenommen. Sämtliche hiernach gesetzten integrativen Schritte sind somit zu relativieren. Insbesondere ist festzuhalten, dass sämtliche in diesem Zeitraum gesetzten integrativen Schritte nicht derart sind, dass alleine hierdurch eine exzeptionelle Integration bzw. eine wesentliche Veränderung der Voraussetzungen für die Aufenthaltstitel eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK aufgezeigt werden hätte können. Eine relevante, maßgebliche Veränderung der Situation seit Rechtskraft der Vorentscheidung wurde durch den BF im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Es ist zwar zugunsten der BF in auszuführen, dass diese nunmehr eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 absolviert hat und mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen kann. Auch an dieser Stelle ist jedoch besonders festzuhalten, dass der nunmehrige Aufenthalt, bzw. sämtliche nach der Entscheidung des BVwG 09.03.2022 gesetzten integrativen Schritte ausschließlich im Wissen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gesetzt wurden. Diese wurden durch die BF somit ausschließlich nur durch das bewusste und die letzte Rückkehrentscheidung missachtende weitere beharrliche Verbleiben der BF im Bundesgebiet vorgenommen. Sämtliche hiernach gesetzten integrativen Schritte sind somit zu relativieren. Insbesondere ist festzuhalten, dass sämtliche in diesem Zeitraum gesetzten integrativen Schritte nicht derart sind, dass alleine hierdurch eine exzeptionelle Integration bzw. eine wesentliche Veränderung der Voraussetzungen für die Aufenthaltstitel eines Aufenthaltstitels gem. Artikel 8, EMRK aufgezeigt werden hätte können. Bereits BFA kam richtigerweise zum Ergebnis, dass eine wesentliche Veränderung der persönlichen Situation des BF nicht vorliegt, sodass ihm auch nach Erstattung einer Stellungnahme vom 24.10.2022 und den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2023 nunmehr kein Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK zu erteilen wäre. Aus diesen Gründen ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen von verfahrensrelevanten neuen oder seit der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E sowie des Bescheides des BFA vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268, wesentlich veränderte persönliche Verhältnisse in Bezug auf Art. 8 EMRK durch den BF insgesamt ausreichend substantiiert nicht dargelegt werden konnte.Bereits BFA kam richtigerweise zum Ergebnis, dass eine wesentliche Veränderung der persönlichen Situation des BF nicht vorliegt, sodass ihm auch nach Erstattung einer Stellungnahme vom 24.10.2022 und den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.11.2023 nunmehr kein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre. Aus diesen Gründen ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen von verfahrensrelevanten neuen oder seit der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E sowie des Bescheides des BFA vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268, wesentlich veränderte persönliche Verhältnisse in Bezug auf Artikel 8, EMRK durch den BF insgesamt ausreichend substantiiert nicht dargelegt werden konnte. Zum im nunmehrigen im Verfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben und der Integrationsprüfung auf dem Niveau A2, bzw. der Ausführungen der BF, dass diese einzelnen Personen hilft, ist festzuhalten, dass auch hieraus keine wesentliche Veränderung der Voraussetzungen hinsichtlich der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zu erkennen ist. Auch diese integrativen Schritte wurden ausschließlich im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt gesetzt, bzw. konnte die BF diese integrationsschritte nur setzten, weil sie sich beharrlich weiterhin bewusst unberechtigt im Bundesgebiet geblieben ist. Dem BFA ist auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens zuzustimmen, wenn dieses zusammenfassend festhält, dass insgesamt kein verfahrensrelevant neues Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK erkannt werden kann, welches eine Neuüberprüfung erforderlich erscheinen lassen könnte. Dem BFA ist auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens zuzustimmen, wenn dieses zusammenfassend festhält, dass insgesamt kein verfahrensrelevant neues Vorbringen in Bezug auf Artikel 8, EMRK erkannt werden kann, welches eine Neuüberprüfung erforderlich erscheinen lassen könnte. Festzuhalten ist, dass es auch durch das BVwG nicht zu verkennen war, dass die BF mehrere freiwillige Tätigkeiten sowie Betreuungsarbeiten verrichtet. Im gegenständlichen Fall erreichen diese integrativen Leistungen jedoch nicht jenes Ausmaß, um eine wesentliche Änderung der privaten Aspekte im Vergleich zum Vorverfahren annehmen zu können. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA somit insgesamt richtig erkannt, dass durch sämtliches im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen, die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen des BF insgesamt nicht hinreichend untermauert werden konnte, dass verfahrensgegenständlich wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden.Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA somit insgesamt richtig erkannt, dass durch sämtliches im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen, die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen des BF insgesamt nicht hinreichend untermauert werden konnte, dass verfahrensgegenständlich wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden. Das BFA hat somit die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und unter konkret individueller Würdigung sämtlichen Vorbringens der BF im gegenständlichen Verfahren rechtskonform vorgenommen. Auch in der eingebrachten Stellungnahme vom 24.10.2022 und dem Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden substantiiert begründet keine konkret auf den BF bezogene weitere Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine tatsächlich verfahrensrelevant wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung vom 09.03.2022 zur Begründung des nunmehrigen Antrages gem. § 55 AsylG, bzw. in Bezug auf Art. 8 EMRK aufzeigen könnten. Wenn die BF im Rahmen der Stellungnahme am 24.10.2022 nunmehr ausführt, dass sie in der Mongolei keine Angehörigen mehr hat, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diese Angaben in diametralen Widerspruch zu den Ausführungen im Vorverfahren stehen, da die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.09.2020 erklärte, mit Familienangehörigen in der Mongolei in Kontakt zu stehen. Sie vermochte ebenfalls nicht darzulegen, wieso es ihr weder möglich noch zumutbar ist, nachweisbare Belege der mongolischen Botschaft in Vorlage zu bringen, weshalb eine Ausstellung des Reisepasses in Bezug auf die BF nicht möglich ist. Etwaige Bemühungen der BF zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sind dem Akteninhalt jedenfalls nicht zu entnehmen. Dass die BF im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass die Ausstellung und die anschließende Vorlage eines Reisepasses der BF unmöglich oder unzumutbar wäre, brachte die BF nicht vor, sondern gab lediglich an, dass sie für die Beantragung der Dokumente einen Lichtbildausweis benötige. Es sind auch keinerlei Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ihr ganz allgemein kein Reisepass ausgestellt werden könnte. Dass diese Möglichkeit besteht, wird auch durch die in der Vergangenheit bereits erfolgte Ausstellung von Reisepässen an mongolische Staatsbürger bestätigt. Zudem ist es notorisches Amtswissen, dass mongolischen Staatsangehörigen an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. -dokumente ausgestellt werden. Daher ist davon auszugehen, dass der BF die Vorlage eines Reisepasses möglich gewesen wäre. Der der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingestandene Umstand, dass ihr seitens der Botschaft nur mündliche Auskünfte erteilt wurden, lässt vielmehr keinerlei belegbar konkretes Bemühen der BF um die Beischaffung der antragsnotwendigen Unterlagen erkennen und steht eindeutig der Mitwirkungspflicht der BF AsylG entgegen, über welche die BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.09.2022 nachweislich aufgeklärt wurden. Auch in der eingebrachten Stellungnahme vom 24.10.2022 und dem Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden substantiiert begründet keine konkret auf den BF bezogene weitere Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine tatsächlich verfahrensrelevant wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung vom 09.03.2022 zur Begründung des nunmehrigen Antrages gem. Paragraph 55, AsylG, bzw. in Bezug auf Artikel 8, EMRK aufzeigen könnten. Wenn die BF im Rahmen der Stellungnahme am 24.10.2022 nunmehr ausführt, dass sie in der Mongolei keine Angehörigen mehr hat, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diese Angaben in diametralen Widerspruch zu den Ausführungen im Vorverfahren stehen, da die BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.09.2020 erklärte, mit Familienangehörigen in der Mongolei in Kontakt zu stehen. Sie vermochte ebenfalls nicht darzulegen, wieso es ihr weder möglich noch zumutbar ist, nachweisbare Belege der mongolischen Botschaft in Vorlage zu bringen, weshalb eine Ausstellung des Reisepasses in Bezug auf die BF nicht möglich ist. Etwaige Bemühungen der BF zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sind dem Akteninhalt jedenfalls nicht zu entnehmen. Dass die BF im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass die Ausstellung und die anschließende Vorlage eines Reisepasses der BF unmöglich oder unzumutbar wäre, brachte die BF nicht vor, sondern gab lediglich an, dass sie für die Beantragung der Dokumente einen Lichtbildausweis benötige. Es sind auch keinerlei Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ihr ganz allgemein kein Reisepass ausgestellt werden könnte. Dass diese Möglichkeit besteht, wird auch durch die in der Vergangenheit bereits erfolgte Ausstellung von Reisepässen an mongolische Staatsbürger bestätigt. Zudem ist es notorisches Amtswissen, dass mongolischen Staatsangehörigen an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. -dokumente ausgestellt werden. Daher ist davon auszugehen, dass der BF die Vorlage eines Reisepasses möglich gewesen wäre. Der der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingestandene Umstand, dass ihr seitens der Botschaft nur mündliche Auskünfte erteilt wurden, lässt vielmehr keinerlei belegbar konkretes Bemühen der BF um die Beischaffung der antragsnotwendigen Unterlagen erkennen und steht eindeutig der Mitwirkungspflicht der BF AsylG entgegen, über welche die BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.09.2022 nachweislich aufgeklärt wurden. Es ist damit zusammenfassend festzuhalten, dass dem BFA durch das BVwG insgesamt zuzustimmen ist, wenn dieses ausführt, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren erstatteten Anführungen, von insbesondere bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelten Sachverhalten, jedenfalls keine wesentlich veränderte Situation darstellen, die eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich erscheinen lassen könnte.Es ist damit zusammenfassend festzuhalten, dass dem BFA durch das BVwG insgesamt zuzustimmen ist, wenn dieses ausführt, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren erstatteten Anführungen, von insbesondere bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelten Sachverhalten, jedenfalls keine wesentlich veränderte Situation darstellen, die eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich erscheinen lassen könnte. Richtig hat bereits das BFA somit im gegenständlichen Verfahren gem. § 58 Abs.10 AsylG ausgesprochen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen ist, da gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus sämtlichen Antragsvorbringen, dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher im Beschwerdeverfahren erstatteter Ausführungen, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein verfahrenswesentlich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende bzw. neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, nicht hervorgeht und das Vorliegen eines solchen im gesamten gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend aufgezeigt werden konnte. Richtig hat bereits das BFA somit im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ausgesprochen, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen ist, da gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus sämtlichen Antragsvorbringen, dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher im Beschwerdeverfahren erstatteter Ausführungen, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein verfahrenswesentlich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende bzw. neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, nicht hervorgeht und das Vorliegen eines solchen im gesamten gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend aufgezeigt werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. § 55 AsylG lautet:3.1. Paragraph 55, AsylG lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.
- § 58 AsylG lautet:3.
- Paragraph 58, AsylG lautet:
- Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder,
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder,
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist,
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn,
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und,
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. 3.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:3.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar: „Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt.„Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ 3.
- Rechtsprechung: Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG andererseits hingewiesen vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.6. Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen im angefochten Bescheid nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wäre, wurden im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme sowie in der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit den Rückkehrentscheidungen (Bescheid des BFA vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268, Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der BF vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit den Rückkehrentscheidungen (Bescheid des BFA vom 10.11.2020, Zahl 1258580410/200089268, Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2022, W272 2237914-1/10E) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der BF vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. 3.7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung getroffene Abwägung im Ergebnis zu Recht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gelangt. Im Hinblick auf das Familien-und Privatleben der BF liegt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Einer (neuerlichen) Wohnsitznahme des BF in der Mongolei steht nichts entgegen. Die BF hat mehre familiäre Anknüpfungspunkte in der Mongolei in Form ihrer dort aufhältigen Geschwister, mit denen sie nach wie vor in Kontakt steht. Die BF spricht Mongolisch als Muttersprache. Die BF hat in der Mongolei ihre schulische Ausbildung bzw. dort ihre Berufsausbildung erhalten und sich den Großteil ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten. Die BF ist mit den mongolischen Gepflogenheiten und Kultur vertraut. Auch diesbezüglich wurde das Vorliegen von wesentliche Veränderungen oder Neuerungen in Bezug zu den bereits rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahren begründet nicht aufgezeigt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). Den hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist in den gegenständlichen Verfahren jedenfalls der Vorrang einzuräumen und eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls geboten. Es ist darauf hinzuweisen, dass es der BF bei Vorliegen von verfahrenswesentlichen Veränderungen ihres Privat – und Familienlebens jedenfalls jederzeit freisteht einen neuen Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es der BF bei Vorliegen von verfahrenswesentlichen Veränderungen ihres Privat – und Familienlebens jedenfalls jederzeit freisteht einen neuen Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. Artikel 8, EMRK zu stellen. Zu Spruchpunkt II (Abweisung des Antrages auf Mängelheilung vom 02.05.2022):Zu Spruchpunkt römisch zwei (Abweisung des Antrages auf Mängelheilung vom 02.05.2022): Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" betitelte § 8 AsylG-DV, lautet:Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" betitelte Paragraph 8, AsylG-DV, lautet: " § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:" Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG). 3.9.2.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG). 3.9.2. Der mit "Verfahren" übertitelte § 4 AsylG-DV lautet:Der mit "Verfahren" übertitelte Paragraph 4, AsylG-DV lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die belangte Behörde hat unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides den gegenständlichen Antrag der BF auf Mängelheilung vom 02.05.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 AsylG-DV abgewiesen.Die belangte Behörde hat unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides den gegenständlichen Antrag der BF auf Mängelheilung vom 02.05.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Verfahrendass die BF nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe, inwiefern ihr die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweisen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weiters sei nicht glaubhaft, dass sie mehrmals den Versuch unternommen habe, bei der Botschaft vorstellig zu werden, obwohl ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr aufgrund fehlender Urkunden aus der Mongolei kein Reisepass ausgestellt werde. Dass die BF daraufhin mehrmals ohne die benötigten Unterlagen zur Botschaft gegangen sei, sei nicht glaubhaft, da ihr bewusst gewesen sein habe müssen, dass sie keinen Reisepass ausgestellt bekomme. Der Verwaltungsgerichthof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es zu keiner Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, VwGH vom 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).Der Verwaltungsgerichthof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es zu keiner Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, VwGH vom 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). Die BF verfügte bei Antragstellung über keinen gültigen mongolischen Reisepass, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wurde. In einer Stellungnahme vom 24.10.2022 wurde seitens der BF behauptet, dass es ihr trotz mehrerer Versuche nicht möglich gewesen sei, einen mongolischen Reisepass auszustellen. Nähere Umstände, wieso ihr die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über die Nichtausstellung der Dokumente seitens der Botschaft verweigert wurde, vermochte die BF jedoch nicht darzulegen. Es ist somit für das erkennende Gericht erwiesen, dass die BF bislang keinerlei Bemühungen unternommen hat, ihrer Mitwirkungspflicht zur Beschaffung der für den Antrag relevanten Dokumenten nachzukommen. Auch wurde kein Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung dieser Dokumente vorgelegt. Die BF konnte somit mangels Vorlage diesbezüglicher Unterlagen nicht belegen, dass ihr die Beschaffung des Reisepasses nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Die BF konnte somit mangels Vorlage diesbezüglicher Unterlagen nicht belegen, dass ihr die Beschaffung des Reisepasses nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. Der Antrag auf Heilung wurde daher zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W168.2237914.2.00