RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW173 2221840-1 Spruch, W173 2221840-1/21Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , Fachoberinspektor i.R., vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vom 21.05.2019, Zl 1437291255/0004-Ref1/2019, wegen Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , Fachoberinspektor i.R., vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau), Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vom 21.05.2019, Zl 1437291255/0004-Ref1/2019, wegen Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche beschlossen: A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, und vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E, ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, und vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E, ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 19.5.2015 brachte Herr XXXX , Fachoberinspektor i.R., (in der Folge BF) im Dienstweg ein persönlich unterzeichnetes Schreiben, in dem er gemäß § 15 BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf seines 60.Lebensjahres und einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungeminderten Ruhebezug beantragte.
- Am 19.5.2015 brachte Herr römisch 40 , Fachoberinspektor i.R., (in der Folge , BF) im Dienstweg ein persönlich unterzeichnetes Schreiben, in dem er gemäß Paragraph 15, BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf seines 60.Lebensjahres und einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungeminderten Ruhebezug beantragte.
- Mit Bescheid vom 1.7.2015 wurde sein Antrag vom 19.5.2015 von seiner Dienstbehörde, XXXX , abgewiesen. Begründend stützte sich die Dienstbehörde auf die Bestimmungen der §§ 15 iVm 236d BDG 1979, wonach ein nach 1953 geborener Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirke, in dem er sein
- Lebensjahr vollende, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweise. Zum jetzigen Zeitpunkt seien diese Voraussetzungen zum beantragten ungeminderten Ruhebezug vom BF nicht erfüllt. Der BF erhob gegen den abweisenden Bescheid vom 1.7.2015 mit Schreiben vom 2.7.2015 Beschwerde wegen Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und
- Der BF bezog sich darin auf die Novellierung des BDG 1979 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf seines 60.Lebensjahres und einer beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug beantragt. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2111054-1 protokolliert.
- Mit Bescheid vom 1.7.2015 wurde sein Antrag vom 19.5.2015 von seiner Dienstbehörde, römisch 40 , abgewiesen. Begründend stützte sich die Dienstbehörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 15, in Verbindung mit 236d BDG 1979, wonach ein nach 1953 geborener Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirke, in dem er sein
- Lebensjahr vollende, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweise. Zum jetzigen Zeitpunkt seien diese Voraussetzungen zum beantragten ungeminderten Ruhebezug vom BF nicht erfüllt. Der BF erhob gegen den abweisenden Bescheid vom 1.7.2015 mit Schreiben vom 2.7.2015 Beschwerde wegen Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung der Geburtsjahrgänge 1953 und
- Der BF bezog sich darin auf die Novellierung des BDG 1979 und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf seines 60.Lebensjahres und einer beitragsdeckenden Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug beantragt. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2111054-1 protokolliert.
- Nach häufigen Krankenständen befand sich der BF ab 10.11.2016 durchgehend im Krankenstand. Der vom BF mit Beschwerde bekämpfte abweisende Bescheid vom 1.7.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.12.2016, W122 2111054-1/6E, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Mit auf Grund des Antrages des BF ergangenem Bescheid der Dienstbehörde vom 24.8.2017 wurde gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 festgestellt, dass der BF bis zum 31.8.2017 eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen aufweise. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
- Nach häufigen Krankenständen befand sich der BF ab 10.11.2016 durchgehend im Krankenstand. Der vom BF mit Beschwerde bekämpfte abweisende Bescheid vom 1.7.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1.12.2016, W122 2111054-1/6E, behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Mit auf Grund des Antrages des BF ergangenem Bescheid der Dienstbehörde vom 24.8.2017 wurde gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 festgestellt, dass der BF bis zum 31.8.2017 eine beitragsdeckende Gesamtdienstzeit vom 43 Jahren, 5 Monaten und 10 Tagen aufweise. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
- In der Folge wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 der Antrag des BF vom 19.5.2015 zurückgewiesen. Der BF beantragte nunmehr am 27.9.2017 gemäß § 14 BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
- In der Folge wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 der Antrag des BF vom 19.5.2015 zurückgewiesen. Der BF beantragte nunmehr am 27.9.2017 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
- Gegen den Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2017 Beschwerde. Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurde der BF basierend auf seinem Antrag vom 27.9.2017 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ruhebezug voraussichtlich ab 1.5.2018 gebühre, vom Pensionsservice bemessen und bekannt gegeben werde. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde vom 22.3.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2194406-1 protokolliert.
- Gegen den Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde vom 8.9.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.10.2017 Beschwerde. Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurde der BF basierend auf seinem Antrag vom 27.9.2017 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ruhebezug voraussichtlich ab 1.5.2018 gebühre, vom Pensionsservice bemessen und bekannt gegeben werde. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde vom 22.3.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2194406-1 protokolliert.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, wurde die Beschwerde des BF zum Bescheid wegen Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 abgewiesen. Gegen das abweisende Erkenntnis brachte der BF eine außerordentliche Revision ein.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, wurde die Beschwerde des BF zum Bescheid wegen Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, BDG 1979 abgewiesen. Gegen das abweisende Erkenntnis brachte der BF eine außerordentliche Revision ein.
- In der Folge brachte der BF nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren W122 2194406-1 mit e-mail-Mitteilung vom 21.10.2018 vor, mit der gegenständlichen Beschwerde sei auch gleichzeitig die Zurückziehung seines Antrags vom 27.9.2017 zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit „gemeint“. Der Antrag werde nicht aufrechterhalten.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, wurde die Beschwerde des BF zu seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 zurückgewiesen, da dem Antrag des BF ohnehin vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Gegen den zurückweisenden Beschluss brachte der BF eine außerordentliche Revision ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2018, W122 2194406-1/6E, wurde die Beschwerde des BF zu seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 zurückgewiesen, da dem Antrag des BF ohnehin vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Gegen den zurückweisenden Beschluss brachte der BF eine außerordentliche Revision ein.
- Der BF füllte das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt zur Erhebung von persönlichen Daten des BF mit ausdrücklich angeführtem Stichtag „1.5.2018“ aus und retournierte es mit 16.1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.2.2019, das den Betreff „Feststellung Ihrer pensionsrechtlichen Ansprüche ab 1.5.2018“ führte, wurde dem BF unter andere mitgeteilt, dass die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhebezugs erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich und eine Bezahlung eines Vorschusses auf seine Pension mit näher genannten Betrag veranlasst worden sei. Sein durch Weiterzahlung des Aktivbezugs ab 1.5.2018 entstandener Überbezug werde von den Ruhebezügen in monatlichen Raten hereingebracht.
- Der BF füllte das von der belangten Behörde übermittelte Formblatt zur Erhebung von persönlichen Daten des BF mit ausdrücklich angeführtem Stichtag „1.5.2018“ aus und retournierte es mit 16.1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.2.2019, das den Betreff „Feststellung Ihrer pensionsrechtlichen Ansprüche ab 1.5.2018“ führte, wurde dem BF unter andere mitgeteilt, dass die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhebezugs erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich und eine Bezahlung eines Vorschusses auf seine Pension mit näher genannten Betrag veranlasst worden sei. Sein durch Weiterzahlung des Aktivbezugs ab 1.5.2018 entstandener Überbezug werde von den Ruhebezügen in monatlichen Raten hereingebracht. ,
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl 1437291255/0004-Ref1/2019, zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF wurde dem BF ab 1.5.2018 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.527,08 zugesprochen. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.518,28, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 88,45, einer Nebengebührenzulage von € 701,31 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 219,04 zusammen. Diesen Bescheid bekämpfte der BF mit einer Beschwerde am 21.6.2019, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1 protokolliert wurde. Der BF erklärte ausdrücklich sein Einverständnis, mit der Entscheidung bis zu den Entscheidungen über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionen zuzuwarten. In der Begründung stützte sich der BF auf seinen „Primärantrag“ vom 19.5.2015, gemäß § 15 BDG 1979 mit Ablauf seines
- Lebensjahres und beitragsdeckender Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug seine Ruhestandsversetzung begehrt zu haben. Er habe in seiner Beschwerde vom 2.7.2015 gegen den Bescheid vom 1.7.2015 klargestellt, sich auf § 236b BDG 1979 gestützt zu haben. Seiner Ansicht nach müsse eine abschlagsfreie Pensionsbemessung erfolgen. Nur für den Fall, dass dies entgegen seiner Überzeugung nicht als erfüllt gewertet werde, sei eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 mit der Konsequenz von Abschlägen vorzunehmen. Es liege derzeit eine rechtskräftige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 vor. Es sei die Pensionsbemessung durch den angefochtenen Bescheid gedeckt. Ob die derzeitige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 gesetzeskonform erfolgt sei, hänge von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über seine außerordentlichen Revisionen vom 3.12.2018 und 30.1.2019 ab. Er erwarte, dass im Endergebnis eine Pensionierung gemäß § 236b BDG 1979 zugrunde zu legen sei. Es sei eine Pensionsbemessung ohne Abschläge nach § 5 Abs. 2 PG 1965 schon ab dem 1.5.2018 oder ab einem späteren Beginn des Ruhestandes vorzunehmen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl 1437291255/0004-Ref1/2019, zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF wurde dem BF ab 1.5.2018 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 3.527,08 zugesprochen. Diese setze sich aus dem Ruhegenuss von € 2.518,28, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 88,45, einer Nebengebührenzulage von € 701,31 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 219,04 zusammen. Diesen Bescheid bekämpfte der BF mit einer Beschwerde am 21.6.2019, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1 protokolliert wurde. Der BF erklärte ausdrücklich sein Einverständnis, mit der Entscheidung bis zu den Entscheidungen über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionen zuzuwarten. In der Begründung stützte sich der BF auf seinen „Primärantrag“ vom 19.5.2015, gemäß Paragraph 15, BDG 1979 mit Ablauf seines
- Lebensjahres und beitragsdeckender Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug seine Ruhestandsversetzung begehrt zu haben. Er habe in seiner Beschwerde vom 2.7.2015 gegen den Bescheid vom 1.7.2015 klargestellt, sich auf Paragraph 236 b, BDG 1979 gestützt zu haben. Seiner Ansicht nach müsse eine abschlagsfreie Pensionsbemessung erfolgen. Nur für den Fall, dass dies entgegen seiner Überzeugung nicht als erfüllt gewertet werde, sei eine Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit der Konsequenz von Abschlägen vorzunehmen. Es liege derzeit eine rechtskräftige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor. Es sei die Pensionsbemessung durch den angefochtenen Bescheid gedeckt. Ob die derzeitige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 gesetzeskonform erfolgt sei, hänge von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über seine außerordentlichen Revisionen vom 3.12.2018 und 30.1.2019 ab. Er erwarte, dass im Endergebnis eine Pensionierung gemäß Paragraph 236 b, BDG 1979 zugrunde zu legen sei. Es sei eine Pensionsbemessung ohne Abschläge nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 schon ab dem 1.5.2018 oder ab einem späteren Beginn des Ruhestandes vorzunehmen. 11.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 14.1.2020, Ra 2018/12/0064, wurde die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, zur Ruhestandsversetzung gemäß § 15 BDG 1979 zurückgewiesen. Mit ebenfalls am 14.1.2020 ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/12/0011, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die außerordentliche Revision des BF zurückgewiesen. 11.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom 14.1.2020, Ra 2018/12/0064, wurde die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2018, W122 2184612-1/7E, zur Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, BDG 1979 zurückgewiesen. Mit ebenfalls am 14.1.2020 ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/12/0011, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die außerordentliche Revision des BF zurückgewiesen. 12.Dem BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9.11.2020 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (W173 2221840-1) die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Art 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Der BF brachte vor, dass bei der kontinuierlichen Adaption des Pensionsrechtes eine sprunghafte Verschlechterung vorliege, die gänzlich aus dem sonstigen Rahmen falle. Die Argumentation des BKA laufe auf gröbste Realitätsverweigerung hinaus. Es fehle an sachlichen Überlegungen. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes seien gegenstandslos, zumal sie nicht dem unionsrechtlichen Standard entsprechen würden. Die Argumentation des BKA sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, als untauglich zu qualifizieren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020, W173 2221840-1/7E, wurde die Beschwerde des BF vom 21.06.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2019 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde.12.Dem BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9.11.2020 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (W173 2221840-1) die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Artikel 6, der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Der BF brachte vor, dass bei der kontinuierlichen Adaption des Pensionsrechtes eine sprunghafte Verschlechterung vorliege, die gänzlich aus dem sonstigen Rahmen falle. Die Argumentation des BKA laufe auf gröbste Realitätsverweigerung hinaus. Es fehle an sachlichen Überlegungen. Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes seien gegenstandslos, zumal sie nicht dem unionsrechtlichen Standard entsprechen würden. Die Argumentation des BKA sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, als untauglich zu qualifizieren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020, W173 2221840-1/7E, wurde die Beschwerde des BF vom 21.06.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2019 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2020, Ra 2021/12/0002, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof stütze sich in der Begründung auf das bereits am 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, ergangene Erkenntnis zur Frage, ob die auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs angenommene Altersdiskriminierung des Geburtsjahres 1954 (hier: 1955) gegenüber dem Geburtsjahr 1953 gerechtfertigt sei. Es sei die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dieser beiden Geburtsjahrgänge zu beurteilen gewesen. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für die Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 wäre – infolge Vorranges des Unionsrechts und der daraus folgenden Unanwendbarkeit entgegenstehendes nationalen Rechts – davon auszugehen, dass der BF durch seine Erklärung vom 19.05.2015 gemäß § 15 BDG 1979 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 seinen Übertritt in den Ruhestand bewirkt hätte. Auf das zuletzt ergangene Erkenntnis vom 22.09.2021 werde verwiesen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2020, Ra 2021/12/0002, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof stütze sich in der Begründung auf das bereits am 19.10.2016, Ro 2016/12/0014, ergangene Erkenntnis zur Frage, ob die auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs angenommene Altersdiskriminierung des Geburtsjahres 1954 (hier: 1955) gegenüber dem Geburtsjahr 1953 gerechtfertigt sei. Es sei die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dieser beiden Geburtsjahrgänge zu beurteilen gewesen. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für die Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 wäre – infolge Vorranges des Unionsrechts und der daraus folgenden Unanwendbarkeit entgegenstehendes nationalen Rechts – davon auszugehen, dass der BF durch seine Erklärung vom 19.05.2015 gemäß Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 seinen Übertritt in den Ruhestand bewirkt hätte. Auf das zuletzt ergangene Erkenntnis vom 22.09.2021 werde verwiesen.
- Es ist nunmehr neuerlich über die Beschwerde des BF, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2221840-1, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.5.2019, Zl 1437291255/0004-Ref1/2019, zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF ab seiner Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2221840-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2019, Zl 1427291255/0004-Ref1/2019, bekämpft wurde. Gegenstand dieser Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt wurde - die Frage, ob die auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs angenommenen Altersdiskriminierungen des Geburtsjahres 1955 gegenüber dem Geburtsjahr 1953 gerechtfertigt ist. Es ist die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dieser beiden Geburtsjahrgänge zu beurteilen. Bei einer fehlenden Rechtfertigung der Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Recht als Prüfmaßstab unangewendet zu lassen. 1.2.Diese Frage ist auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W201 2172972-1, in der ebenfalls die Frage, ob für eine allfällige Altersdiskriminierung auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs des Geburtsjahres 1954 gegenüber dem Geburtsjahr 1953 sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen würden, zu klären war. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in diesem Fall auch auf die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Art 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen. Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Beschwerdeführer bekämpft und vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2020/12/0040, behoben. Da keine weiteren überzeugende Rechtsfertigungsgründe für die bei der Pensionsbemessung der Beamten vorgebrachte Altersdiskriminierung der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener der Geburtsjahrgänge 1954 dargelegt worden seien, stützte sich das stattgebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ließ infolge Vorranges des Unionsrechts das entgegenstehende nationale Recht als Prüfmaßstab unangewendet. Die belangte Behörde gekämpfte dieses Erkenntnis, in dem der angefochtene Bescheid aus dem oben dargelegten Grund behoben wurde, mit einer außerordentlichen Revision, die beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig ist. 1.2.Diese Frage ist auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W201 2172972-1, in der ebenfalls die Frage, ob für eine allfällige Altersdiskriminierung auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs des Geburtsjahres 1954 gegenüber dem Geburtsjahr 1953 sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen würden, zu klären war. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in diesem Fall auch auf die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Artikel 6, der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen. Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Beschwerdeführer bekämpft und vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2020/12/0040, behoben. Da keine weiteren überzeugende Rechtsfertigungsgründe für die bei der Pensionsbemessung der Beamten vorgebrachte Altersdiskriminierung der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener der Geburtsjahrgänge 1954 dargelegt worden seien, stützte sich das stattgebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ließ infolge Vorranges des Unionsrechts das entgegenstehende nationale Recht als Prüfmaßstab unangewendet. Die belangte Behörde gekämpfte dieses Erkenntnis, in dem der angefochtene Bescheid aus dem oben dargelegten Grund behoben wurde, mit einer außerordentlichen Revision, die beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig ist. 1.
- Die Frage, ob für eine allfällige Altersdiskriminierung auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs des Geburtsjahres 1954 gegenüber dem Geburtsjahr 1953 sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen würden, war darüber hinaus auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2244789-
- Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Erkenntnis vom 14.01.2022 auf die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Art 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen. Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E, wurde vom Beschwerdeführer in einer außerordentlichen Revision angefochten, welche noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. 1.
- Die Frage, ob für eine allfällige Altersdiskriminierung auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs des Geburtsjahres 1954 gegenüber dem Geburtsjahr 1953 sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen würden, war darüber hinaus auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2244789-
- Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Erkenntnis vom 14.01.2022 auf die Ausführungen des BKA vom 31.5.2017 zu den Rechtfertigungsgründen im Verständnis des Artikel 6, der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen. Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E, wurde vom Beschwerdeführer in einer außerordentlichen Revision angefochten, welche noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Die gegenständliche Rechtsfrage, inwiefern für die auf Grund der kurzfristig erfolgten Erhöhung des Pensionsantrittsalters und des niedrigeren Ruhebezugs angenommene Altersdiskriminierung des Geburtsjahres 1954 bzw. 1955 gegenüber dem Geburtsjahr 1953 Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung dieser Geburtsjahrgänge vorliegen, wurde in mehreren beim Bundesveraltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren aufgeworfen. Dies gilt für die protokollierten Beschwerde W201 2172972-1, W173 2221840-1 und W255 255 2244789-
- Bei einer fehlenden Rechtfertigung für die Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1954 bzw. 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Rechts unangewendet zu lassen. Dies erfolgte im der Beschwerde stattgebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, das mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde und beim VwGH anhängig ist. Im Gegensatz zu dem zuletzt genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E, in der Begründung auf die im Schreiben des BKA vom 31.5.2017 genannten Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art 6 der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen. Bei einer fehlenden Rechtfertigung für die Altersdiskriminierung des Geburtsjahrganges 1954 bzw. 1955 gegenüber dem Geburtsjahrgang 1953 wäre infolge Vorranges des Unionsrechts entgegenstehendes nationalen Rechts unangewendet zu lassen. Dies erfolgte im der Beschwerde stattgebenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W201 2172972-1/18E, das mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde und beim VwGH anhängig ist. Im Gegensatz zu dem zuletzt genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis vom 14.01.2022, W255 2244789-1/2E, in der Begründung auf die im Schreiben des BKA vom 31.5.2017 genannten Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Artikel 6, der RL zur unterschiedlichen Behandlung bei der Pensionsbemessung von Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 und jener des Geburtsjahrganges 1954 hinsichtlich der LangzeitbeamtInnenregelungen. Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2221840.1.00