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{'item': 'W185 2258319-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW185 2258319-1 Spruch, W185 2258319-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022, Zl. 1035475802-221394645, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022, Zl. 1035475802-221394645, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste unter Verwendung eines polnischen Visums D, ausgestellt für einen Gültigkeitszeitraum vom 01.12.2021 bis 29.05.2022, in das Bundesgebiet ein. Die BF wurde am 28.04.2022 polizeilich aufgegriffen und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der polizeilichen Erstbefragung am 28.04.2022 gab die BF, in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters an, 39 Jahre alt und geschieden zu sein. Sie leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die sie an der Einvernahme hindern würden; eine Schwangerschaft bestehe nicht. In Österreich bzw der EU würden die Mutter und die Tochter der BF leben. Ihre Mutter heiße XXXX (Anm: korrekt XXXX ), geb XXXX , ihre Tochter XXXX (Anm: richtig: XXXX , geb. XXXX . Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Dezember 2021 gefasst; Anfang Jänner 2022 sei sie dann legal nach Polen ausgereist, um dort zu arbeiten. Sie sei bis 03.03.2022 in Polen verblieben und dann über ihr unbekannte Länder mit einem PKW nach Österreich gelangt. Polen habe sie verlassen, da sie dort keine fixe Arbeitsstelle bekommen hätte. Außer in Österreich habe die BF nirgends um Asyl angesucht. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, da ihre Mutter hier lebe. Als Fluchtgrund gab die BF an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und das Haus ihrer Familie dort zerstört worden sei. In der Ukraine habe die BF „nichts und niemanden“. Dorthin zurückkehren könne sie nicht. In der polizeilichen Erstbefragung am 28.04.2022 gab die BF, in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters an, 39 Jahre alt und geschieden zu sein. Sie leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die sie an der Einvernahme hindern würden; eine Schwangerschaft bestehe nicht. In Österreich bzw der EU würden die Mutter und die Tochter der BF leben. Ihre Mutter heiße römisch 40 Anmerkung, korrekt römisch 40 ), geb römisch 40 , ihre Tochter römisch 40 Anmerkung, richtig: römisch 40 , geb. römisch 40 . Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Dezember 2021 gefasst; Anfang Jänner 2022 sei sie dann legal nach Polen ausgereist, um dort zu arbeiten. Sie sei bis 03.03.2022 in Polen verblieben und dann über ihr unbekannte Länder mit einem PKW nach Österreich gelangt. Polen habe sie verlassen, da sie dort keine fixe Arbeitsstelle bekommen hätte. Außer in Österreich habe die BF nirgends um Asyl angesucht. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, da ihre Mutter hier lebe. Als Fluchtgrund gab die BF an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und das Haus ihrer Familie dort zerstört worden sei. In der Ukraine habe die BF „nichts und niemanden“. Dorthin zurückkehren könne sie nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) richtete am 02.05.2022 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Darin wurde auf den die Einreise der BF nach Polen dokumentierenden Einreisestempel vom 04.01.2022 in deren Reisepass sowie auf den Verbleib der BF in Polen und der Einreise nach Österreich am 03.03.2022 verwiesen. Hingewiesen wurde auch auf den Aufenthalt der Mutter und der volljährigen Tochter der BF in Österreich (AS 67). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) richtete am 02.05.2022 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Darin wurde auf den die Einreise der BF nach Polen dokumentierenden Einreisestempel vom 04.01.2022 in deren Reisepass sowie auf den Verbleib der BF in Polen und der Einreise nach Österreich am 03.03.2022 verwiesen. Hingewiesen wurde auch auf den Aufenthalt der Mutter und der volljährigen Tochter der BF in Österreich (AS 67). Mit Schreiben vom 17.05.2022 stimmte Polen dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 93).Mit Schreiben vom 17.05.2022 stimmte Polen dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 93). Mit E-Mail vom 31.05.2022 teilte die Rechtsvertretung der BF dem Bundesamt ihre Rechtsansicht mir, dass die BF in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen hätte müssen; Österreich sei nach Art 3 lit a Dublin III-VO zuständig. Davon abgesehen wäre Österreich wegen der hier aufhältigen Mutter der BF aus Gründen des Art 8 EMRK verpflichtet, den Asylantrag der BF zuzulassen. Mit E-Mail vom 31.05.2022 teilte die Rechtsvertretung der BF dem Bundesamt ihre Rechtsansicht mir, dass die BF in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen hätte müssen; Österreich sei nach Artikel 3, Litera a, Dublin III-VO zuständig. Davon abgesehen wäre Österreich wegen der hier aufhältigen Mutter der BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK verpflichtet, den Asylantrag der BF zuzulassen. Am 29.06.2022 erfolgte, in Anwesenheit des Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson, eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt. Die BF gab hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, sich physisch und psychisch zur Absolvierung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. In Österreich lebe seit etwa 20 Jahren ihre Mutter, welche bereits österreichische Staatsangehörige sei. Die BF habe ihre Mutter in den Jahren 2006, 2014 und 2017 in Österreich besucht. Die Tochter der BF sei in Tschechien aufhältig. Die BF erklärte, zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater bei der hier anwesenden Vertrauensperson zu wohnen. Ihre Mutter habe sie aus Polen abgeholt. Über Nachfrage gab die BF an, dass sie nach dem geplanten Besuch ihrer Mutter beabsichtigt gehabt hätte, wieder in die Ukraine zurückkehren; der inzwischen ausgebrochene Krieg mit Russland habe dies aber verhindert. Die BF erklärte, in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Sie gehe hier keiner Beschäftigung nach und besuche auch keinen Deutschkurs. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, ihren Asylantrag zurückzuweisen, erklärte die BF, in Polen niemanden zu haben und die dortige Sprache nicht zu beherrschen. Demgegenüber befinde sich in Österreich ihre Mutter und Freunde. Die BF wolle in Österreich bleiben, Deutsch lernen und arbeiten. Der Rechtsvertreter gab keine Erklärung ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zum Mitgliedstaat Polen wurden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 07.12.2021, Version 2). Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 06.12.2021 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2.803 Anträge auf internationalen Schutz gestellt eingereicht, was einen Rückgang von 31% gegenüber 2019 (4.095 Anträge) bedeutet. Dies ist die niedrigste Zahl der Anträge seit 1999 und liegt an der Einstellung der Tätigkeit der Asylbehörde vom

  1. März bis
  2. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für eine Entscheidung stieg von 152 Tagen im Jahr 2019 auf 207 im Jahr
  3. Die Anerkennungsrate lag bei 16%. Ende 2020 waren insgesamt 3.557 Verfahren anhängig (AIDA 4.2021). Im Jahr 2020 wurden von 1.943 Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheidungen insgesamt 1.737 abgelehnt. Das Refugee Board (
  4. Beschwerdeinstanz) hat in keinem Fall Flüchtlingsstatus, aber in neun Fällen subsidiären Schutz zuerkannt (AIDA 4.2021). 2021 wurden bis
  5. August 1.683 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurde 723 Personen ein internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt (UNHCR 9.2021). Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation) Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation) Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2021): Poland Fact Sheet, https://www.unhcr.org/6172aee9f.pdf, Zugriff 2.12.2021 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 06.12.2021 Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021).Quellen:Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021)., Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 07.12.2021 Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet bei Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung oder aber zu jedem Zeitpunkt im Verfahren zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Typischerweise wird ein Gespräch mit einem Psychologen arrangiert, wenn der Antragsteller die relevanten Felder im Asylantragsformular ankreuzt. Der Psychologe empfiehlt dann, ob der Antragsteller als vulnerabel zu behandeln ist. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen für Vulnerable an, um diese als Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen oder um deren Haftfähigkeit festzustellen (AIDA 4.2021). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Bedürfnisse bestehen, wenn folgende Unterbringung notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Unterbringung unter Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber im Falle Behinderter, Alter, Schwangerer und Alleinerziehender in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen selbst dorthin reisen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Für traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) gibt es kein eigenes Zentrum, jedoch können sie bei Bedarf in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern (AIDA 4.2021). Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird in der Regel die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.b).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird in der Regel die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.b). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr, nicht jedoch für andere Lebensbereiche des UMA. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. Ein UNICEF-Bericht aus dem Jahr 2020 beklagt mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 4.2021). UMA werden in Jugendbetreuungseinrichtungen in ganz Polen untergebracht. Nach der gerichtlichen Entscheidung zur Bestellung des Vormunds ist Unterbringung in Betreuungseinrichtungen oder Pflegefamilien möglich. Wenn das Asylverfahren negativ ausgeht, darf der UM in der Unterbringung oder Familie bleiben, in der er sich befindet. 2020 gab es 113 UMA in Polen. Die meisten UMA in Polen entziehen sich dem Verfahren durch Verlassen der Unterbringung, bei manchen Nationalitäten sind das 100% (z.B. Vietnamesen) (AIDA 4.2021). Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Einrichtung (UDSC o.D.a). Alle in Polen aufhältigen Kinder unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2020 besuchten 841 asylwerbende Kinder etwa 126 öffentliche Schulen in Polen. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation durch Weiterreise der Familien nach Westeuropa ist ein Problem (AIDA 2.2021). Minderjährige, die mit ihren Familienangehörigen in geschlossenen Zentren untergebracht sind, haben keinen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.a): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 2.12.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Non-Refoulement Letzte Änderung: 07.12.2021 Im Juli 2020 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil gegen Polen zu dem Schluss, dass die Lage an den Grenzübergängen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkäme, da die Behörden sich weigerten, Asylanträge anzunehmen, und sie summarische Abschiebungen durchführten, die einige der Betroffenen der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen aussetzten (Refoulement) (AI 7.4.2021). Der Zugang von Schutzsuchenden zum polnischen Hoheitsgebiet bleibt weiterhin Gegenstand der Kritik, das betrifft insbesondere die Grenze zu Belarus am Grenzübergang Terespol. Am
  6. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall M.K. und andere gegen Polen entschieden, dass die polnischen Behörden es versäumt haben die Asylanträge der Betroffenen zu prüfen und stattdessen für deren kollektive Ausweisung verantwortlich sind, wodurch die Antragsteller einer ernsthaften Gefahr des Ketten-Refoulements ausgesetzt wurden. Trotz des EGMR-Urteils sowie anderer anhängiger Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene bestreitet die polnische Regierung weiterhin die Anwendung ungesetzliche Praktiken an der Grenze. Für Polen waren die Beschwerdeführer Wirtschaftsmigranten, welche nicht um Asyl gebeten hatten. Auch polnische (Höchst-)Gerichte hoben in mehreren Fällen Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise auf. Doch nach einem solchen Urteil ist das Verwaltungsverfahren der betreffenden Personen meist beendet (wegen Abwesenheit) und kann nicht wiedereröffnet werden. Wenn sich die Betreffenden wieder an der Grenze einfinden, wird ein neues Verfahren bezüglich Einreise eingeleitet, auf welches das Urteil des Gerichts nicht anwendbar ist, da es sich um ein neues Verfahren handelt. Der Betreffende erwirbt also trotz Urteil kein Recht auf Einreise (AIDA 4.2021). Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2020 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 4.2021). Polen gewährte zwischen dem
  7. August und dem
  8. November 2020 1.050 belarussischen Bürgern unter besonderen Verfahren die Einreise, unter anderem mit humanitären Visa, als Flüchtlinge und mit Sondergenehmigungen des Oberbefehlshabers des Grenzschutzes. Darüber hinaus sind 330 Weißrussen im Rahmen eines Programms ins Land gekommen, das es Weißrussen erleichtert, ihr Geschäft nach Polen zu verlagern (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AI – Amnesty International (7.4.2021): Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Polen 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048856.html, Zugriff 1.12.2021  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Situation an der polnisch-belarussischen Grenze Letzte Änderung: 07.12.2021 Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vgl. DS 9.11.2021).Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vergleiche DS 9.11.2021). Der Westen wirft dem belarussischen Diktator Alexander Lukaschenko mehr oder weniger offene Schlepperei vor – und meint damit etwa das großzügige Visa-Regime für Menschen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan, mit dem Minsk in diesen Ländern gezielte Angebote zur Reise an die EU-Außengrenze streut. Bis zu 40 Direktflüge aus Istanbul, Damaskus und Dubai landeten Woche für Woche auf dem Minsker Flughafen, andere reisten mit Zwischenstopps an (DS 9.11.2021). Polen bewertete die Situation im September 2021 als hybriden Angriff und errichtete Stacheldrahtzäune entlang großer Teile der Grenze zu Weißrussland. Ebenfalls wurde in einem Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze, der Notstand verhängt und Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Freiwilligen usw. der Zugang zu diesem Gebiet verwehrt. Auf der belarussischen Seite gilt ein Bereich von zehn Kilometern entlang der Grenze als Sicherheitszone, zu der nur belarussische Staatsangehörige, die dort wohnen, Zugang haben. Der Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze darf nur von Militär- und Sicherheitsbeamten betreten werden (HRW 11.2021). Gemäß Verordnung über die vorübergehende Aussetzung oder Beschränkung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergängen haben seit 20.8.2021 Personen, die nicht einen definierten, offiziellen Grenzübergang benutzen, das Gebiet der Republik Polen zu verlassen. Im Falle von aufgegriffenen Personen an Grenzabschnitten, die keine offiziellen Grenzübergänge sind, sind diese von der Grenzwache bis zur Staatsgrenze rückzuführen (VB 24.8.2021). Am
  9. Oktober 2021 hat das polnische Parlament ein Gesetz angenommen, von dem Kritiker behaupten, dass es Pushbacks de facto legalisiere. Die beschlossenen Änderungen ermöglichen es, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das würde jedoch nicht die Aussetzung der Ausführung des Ausreisebefehls bedeuten. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen. Am selben Tag gab der polnische Ministerrat grünes Licht für eine neue Grenzmauer, um Übergänge entlang der Grenze zu Weißrussland zu verhindern (ECRE 15.10.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vgl. ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vergleiche ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Nach polnischem Recht kann der Ausnahmezustand nur für eine Dauer von maximal drei Monaten verhängt werden, daher lief dieser Anfang Dezember 2021 aus und kann nicht verlängert werden. Als Ersatz hatte Polens Parlament Ende November dem Gesetz zum Schutz der Grenze zugestimmt. Dieses wurde vom Präsidenten unterzeichnet und ist offiziell in Kraft getreten. Damit kann die Regierung den Zugang zu bestimmten Teilen des drei Kilometer breiten Grenzstreifens je nach Lage weiterhin sperren und die Bewegungs- und Pressefreiheit im Grenzgebiet weiterhin temporär einschränken. Die Regelung sieht vor, dass künftig der Innenminister bei einer Gefahrenlage allen Ortsfremden den Zugang zu einem von ihm definierten Grenzgebiet verbieten kann. Kritiker meinen, dies verstoße gegen die polnische Verfassung (TS 1.12.2021). In Weißrussland halten sich nach Einschätzung des polnischen Grenzschutzes weiterhin rund 10.000 Migranten auf, die in die EU gelangen möchten. Direkt an der polnischen Grenzbefestigung gebe es auf weißrussischer Seite derzeit keine Zeltlager mehr. Jedoch würden weißrussische Sicherheitskräfte regelmäßig Flüchtlinge mit Lastwagen zur Grenze bringen. Der weißrussische Machthaber Alexander Lukaschenko sagte, er habe Kanzlerin Merkel bei einem Telefonat mitgeteilt, er wolle das Problem bis Jahresende lösen. Er werde die Leute aus dem Nahen Osten bitten, in die Heimat zurückzukehren. Hunderte Migranten sind bereits in den Irak zurückgekehrt, es harren aber weitere Migranten in Belarus aus, die vor allem nach Deutschland wollen (NZZ 30.11.2021). Inzwischen hat Polen in geringem Umfang begonnen, nicht asylberechtigte Migranten mit Linienflügen in ihre Heimatländer abzuschieben (FAZ 30.11.2021). Quellen:  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (27.10.2021), veröffentlicht von ReliefWeb: ACLED Regional Overview – Europe, Caucasus, and Central Asia (16-22 October 2021), https://reliefweb.int/report/ukraine/acled-regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-16-22-october-2021, Zugriff 29.11.2021  DS - Der Standard (9.11.2021): Warum Belarus zum Migrations-Hotspot wurde, https://www.derstandard.at/story/2000131031108/warum-belarus-zum-migrations-hotspot-wurde, Zugriff 1.12.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.11.2021): Polen erlässt neues Grenzgesetz, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/migration-ueber-belarus-polen-erlaesst-neues-grenzgesetz-17660343.html, Zugriff 1.12.2021  HRW – Human Rights Watch (11.2021): Die here or go to Poland. Belarus’ and Poland’s Shared Responsibility for Border Abuses, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/eca_migrant1121_web_0.pdf, Zugriff 29.11.2021  NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2021): Weissrussland: Polen schränkt die Bewegungsfreiheit an der Grenze per Gesetz ein, https://www.nzz.ch/international/weissrussland-biden-sehr-besorgt-ueber-situation-an-der-eu-grenze-tuerkei-laesst-buerger-einiger-arabischer-staaten-nicht-mehr-nach-minsk-fliegen-ld.1570498, Zugriff 1.12.2021  TS - Tagesschau (1.12.2021): Polen beschränkt Zugang zu Grenzgebiet weiter, https://www.tagesschau.de/ausland/polen-belarus-137.html, Zugriff 1.12.2021  VB des BM.I in Polen (24.8.2021): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 07.12.2021 Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.b) (2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021).Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.b) (2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen positiven Entscheidung im Asylverfahren gewährt; oder bis zu 14 Tage nach einer endgültigen Entscheidung das Verfahren zu beenden (z.B. Zulassungsverfahren); oder bis zu 30 Tage nach einer endgültig inhaltlich negativen Entscheidung (AIDA 4.2021). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Unterbringung Letzte Änderung: 07.12.2021 Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.c) [Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro].Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.c) [Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro]. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten 'sozialen Minimum' und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Während der COVID-19-Pandemie haben zudem viele Asylwerber ihre Jobs verloren. Während Sozialhilfe für polnische Staatsangehörige auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des besonderen Bedarfs berechnet wird, ist die Höhe der Zulagen für Asylbewerber generell standardisiert und wurden seit 2003 nicht erhöht. Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig (AIDA 4.2021). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 4.2021). In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme. Von den übrigen acht Zentren dient das Zentrum in Warschau speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Nur drei der Zentren liegen in Städten, der Rest auf dem Lande und sind zum Teil schwer zu erreichen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden von den Untergebrachten generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die medizinische Versorgung. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden. Ende 2020 waren 819 Asylwerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylwerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten (AIDA 4.2021). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 595 Plätzen, von denen Ende 2020 insgesamt 248 belegt waren. Weiters existiert ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 33 Plätzen. Das rigorose Haftzentrum ist gefängnisähnlicher als geschlossene Zentren und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich (18 Monate für Schubhäftlinge). Es ist aber in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass ein Asylwerber sein gesamtes Asylverfahren über in geschlossener Unterbringung bleiben muss (AIDA 4.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 07.12.2021 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen der Arzt pro 120 Asylwerber sechs Ordinationsstunden und die Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden/Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen (AIDA 4.2021). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere AW. Diese Psychologen bieten jedoch nur grundlegende Konsultationen, die wegen der COVID-19-Pandemie 2020 oft per Telefon abgehalten wurden. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt nur drei spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für AW anbieten. Im Jahr 2020 konnten auch NGOs ihre psychologische Unterstützung aufgrund der Pandemie nur per Telefon anbieten (AIDA 4.2021). Seit Juli 2015 wird die medizinische Versorgung von Asylwerbern durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dennoch gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung in den Zentren. Insbesondere wird Asylwerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Besonders schwierig ist der Zugang zu einer Behandlung für Asylwerber mit HIV und Hepatitis C. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist eigentlich verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2019 hat die polnische Asylbehörde 13 Beschwerden von Asylwerbern registriert (2020: 5 Beschwerden), die alle die medizinische Versorgung betrafen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden 2020 telefonische ärztliche Konsultationen eingeführt. Der Gesundheitszustand erkrankter Asylwerber in den Zentren wurde täglich von medizinischem Personal des Zentrums in eigens eingerichteten Isolationsräumen überwacht. Die Patienten hatten auch eine direkte Telefonnummer zu den Ärzten und Krankenschwestern, falls Sie sich schlechter fühlten. In Isolierzimmern wurde ihnen Essen serviert. Zur Begrenzung der Pandemie in den Aufnahmeeinrichtungen wurde allen Asylwerbern geraten in ihren Zimmern zu bleiben und sie nur zur Nutzung von Bad und Küche zu verlassen. Desinfektionsmittel und Masken waren vorhanden, Gemeinschaftsräume wurden regelmäßig desinfiziert, kranke Asylwerber abgesondert, die Temperatur jeder Person, die das Zentrum betreten wollte überprüft und der Zugang zu den Aufnahmezentren für Außenstehende deutlich eingeschränkt. Darüber hinaus wurden Asylsuchende ermutigt, sich außerhalb der Zentren privat unterzubringen. Es gab 2020 87 gemeldete COVID-19-positive Asylwerber in Polen, von denen nur eine Minderheit ins Spital musste. Es gab einen Todesfall (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.c). Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer

(22)112 02
  1. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Spezialisierte Dienstleistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021  MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail  PM – Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, https://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 2.12.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 07.12.2021 Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar). Nach frühestens fünf Jahren legalen Aufenthalts in Polen können Fremde unter bestimmten Voraussetzungen eine Langzeitaufenthaltsberechtigung beantragen. Familienzusammenführung kann sowohl von Asyl- wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen sie kein Einkommen oder Unterkunft in Polen nachweisen (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Erhalt der Entscheidung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Sie genießen volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Der Staat bietet keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte und es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für polnische Staatsbürger als auch für Inhaber eines Schutztitels. Einige Gemeinden bieten jedes Jahr Wohnungen speziell für Schutzberechtigte an (z.B. fünf Wohnungen pro Jahr in Warschau, vier in Lublin und vier in Danzig). Berichten zufolge vermieten aber viele Vermieter nicht gerne an Flüchtlinge bzw. verlangen höhere Mieten. Viele NGOs meinen, Flüchtlinge würden sich in Polen Obdachlosigkeit und Armut gegenübersehen. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber eine NGO schätzt, dass mehr als 25% der Schutzberechtigten in Polen ein Obdachlosigkeitsrisiko haben. Ein anderer NGO-Bericht spricht von "vielen" Schutzberechtigten, die Erfahrungen mit Obdachlosigkeit machen. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen, wobei sich Personen, die bereits als Asylwerber außerhalb der Zentren gelebt haben leichter tun eine leistbare Unterkunft zu finden. Die Knappheit an leistbarem Wohnraums ist einer der wichtigsten Gründe, warum sich Schutzberechtigte anschicken Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Länden nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis Sprachkompetenz und Qualifikation der Flüchtlinge, sowie Diskriminierung ein Problem. Es gibt kaum ein fremdsprachiges Berufsfortbildungangebot für Flüchtlinge, weswegen mangelnde Kenntnisse des Polnischen ein großes Hindernis darstellen. Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt ist mangelhaft und die Unterstützung von NGOs spielt eine wichtige Rolle. Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben viele Schutzberechtigte ihre Jobs verloren. Einige NGOs haben Geld zu ihrer Unterstützung gesammelt (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021). International und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (AIDA 4.2021). International und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. Während sie eine IPI beziehen (12 Monate), müssen sich anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte arbeitslos melden und werden von der öffentlichen Hand bei der Nationalen Krankenkasse (NFZ) krankenversichert. Nach Ende der IPI, muss die Krankenversicherung entweder von einem etwaigen Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsamt (wenn der Betreffende arbeitslos gemeldet ist) oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Die administrativen Hürden für den Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen gelten als hoch und langwierig. Personen unter 18 Jahren (bzw. Schüler unter 19 Jahren) haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab, jedoch einige Zahnbehandlungen, Medikamentenkosten, einige Heilbehelfe und Altenpflege sind nicht umfasst (AIDA 4.2021). Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten bei Fachärzten, sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der mangelnde Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Deswegen haben 2020, als während der COVID-19-Pandemie viele Flüchtlinge ihre Jobs verloren haben, NGOs Spenden für Nahrungsmittel und medizinische Behandlung gesammelt haben. Eine deutliche Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (AIDA 4.2021). Zum 01.01.2021 besaßen 1.319 Personen eine gültige Aufenthaltskarte für Flüchtlinge, 1.467 Personen waren Inhaber einer gültigen Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte und 1.743 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz. Während der COVID-19-Pandemie wurde die Gültigkeit dieser Aufenthaltskarten per Gesetz bis 30 Tage nach dem Ende des epidemiologischen Ausnahmezustands in Polen verlängert (AIDA 4.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.d): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 2.12.2021 Es wurde weiter festgehalten, dass die Identität der BF feststehe. Die Genannte sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich habe die BF über ein gültiges polnisches Visum verfügt. Die BF sei damit am 04.01.2022 in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, welches sie seitdem auch nicht wieder verlassen habe. Die BF verfüge über kein aus der Vertriebenen-Verordnung ableitbares Aufenthaltsrecht. Die Vertriebenen-Verordnung basiere insbes. auf der Grundlage des § 62 Abs 1 AsylG, demzufolge die Bundesregierung für Zeiten eines bewaffneten Konflikts mit Verordnung unmittelbar betroffene Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren könne. Der Gesetzgeber wolle offensichtlich nur jenen Personen einen entsprechenden Schutz zugestehen, die einerseits aufgrund eines bestehenden Kriegszustandes aus ihrem Heimatland „vertrieben“ worden seien, bzw welche aus diesem Grund nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und die andererseits auch über keinen anderen Schutz verfügen würden. Zwar könne die BF zurzeit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, verfüge jedoch über einen „anderen Schutz“. So habe sich Polen bereit erklärt, die BF zur Prüfung ihres Asylantrags zu übernehmen. Somit stehe der BF jedenfalls ein Asylverfahren in Polen offen, in dem sie einen entsprechenden Schutzstatus erlangen könne, ohne gezwungen zu sein, zwischenzeitlich wieder in die Ukraine zurückkehren zu müssen. Im Übrigen habe die BF die Ukraine bereits am 04.01.2022 verlassen und sei bis zur Einreise nach Österreich in Polen aufhältig gewesen und somit bereist gemäß § 1 Abs 1 Vertriebenen-VO nicht unter diese Verordnung fallen würde. Darüber hinaus werde festgestellt, dass die Genannte in den Anwendungsbereich der RL 2001/55/EG falle, woraus sich iVm der Dublin III-VO ergebe, dass Polen zuständiger Mitgliedstaat sei; Polen habe der Übernahme der BF mit Schreiben vom 17.05.2022 auch ausdrücklich zugestimmt. In Österreich befinde sich die Mutter der BF, XXXX . Diese sei bereits österreichische Staatsangehörige. Weitere Angehörige oder Verwandte befänden sich nicht im Bundesgebiet. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF habe nicht festgestellt werden können. Trotz des Massenzustroms an ukrainischen Staatsbürgern nach Polen gebe es keine Hinweise dahingehend, dass ihr in Polen ein rechtmäßiges Asylverfahren vorenthalten würde. Polen habe sich explizit bereit erklärt, die Verpflichtungen der BF gegenüber zu erfüllen. Eine Schutzverweigerung Polens sei nicht zu erwarten. Asylwerber hätten in Polen das Recht auf Unterkunft und (medizinische) Versorgung. Zusätzlich dazu stünden Ihnen auch noch Taschengeld und weitere finanzielle Unterstützungen zu. Daraus ergebe sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Polen. Hinweise darauf, dass ihr in Polen erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Polen gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sei die BF im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle ihrer Überstellung nach Polen Hinweise auf eine mögliche Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Polen in das Heimatland oder in ein anderes Land könne sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Polen ergeben, eine derartige Entscheidung könne aber in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es lägen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung in das Heimatland oder in ein anderes Land könne, wie in den Feststellungen zu Polen angeführt sei, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Zusammengefasst könne zur Lage im Mitgliedstaat Polen angemerkt werden, dass die BF dort jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren führen können; dies bei gleichzeitig bestehender und ausreichender Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Eine allfällige Haft oder Schubhaft könne sich nur im Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Die BF habe kein Vorbringen zum Mitgliedstaat Polen erstattet, welches sich qualitativ auf zumindest gleichwertigem Niveau bewegen würde wie die des Bundesamtes Im gegenständlichen Fall sei daher insgesamt davon auszugehen, dass sämtliche Rechte der BF im Mitgliedstaat Polen in ausreichendem Umfang gewahrt seien. Aus den Angaben der BF seien demnach insgesamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Es wurde weiter festgehalten, dass die Identität der BF feststehe. Die Genannte sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich habe die BF über ein gültiges polnisches Visum verfügt. Die BF sei damit am 04.01.2022 in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, welches sie seitdem auch nicht wieder verlassen habe. Die BF verfüge über kein aus der Vertriebenen-Verordnung ableitbares Aufenthaltsrecht. Die Vertriebenen-Verordnung basiere insbes. auf der Grundlage des Paragraph 62, Absatz eins, AsylG, demzufolge die Bundesregierung für Zeiten eines bewaffneten Konflikts mit Verordnung unmittelbar betroffene Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren könne. Der Gesetzgeber wolle offensichtlich nur jenen Personen einen entsprechenden Schutz zugestehen, die einerseits aufgrund eines bestehenden Kriegszustandes aus ihrem Heimatland „vertrieben“ worden seien, bzw welche aus diesem Grund nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und die andererseits auch über keinen anderen Schutz verfügen würden. Zwar könne die BF zurzeit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, verfüge jedoch über einen „anderen Schutz“. So habe sich Polen bereit erklärt, die BF zur Prüfung ihres Asylantrags zu übernehmen. Somit stehe der BF jedenfalls ein Asylverfahren in Polen offen, in dem sie einen entsprechenden Schutzstatus erlangen könne, ohne gezwungen zu sein, zwischenzeitlich wieder in die Ukraine zurückkehren zu müssen. Im Übrigen habe die BF die Ukraine bereits am 04.01.2022 verlassen und sei bis zur Einreise nach Österreich in Polen aufhältig gewesen und somit bereist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Vertriebenen-VO nicht unter diese Verordnung fallen würde. Darüber hinaus werde festgestellt, dass die Genannte in den Anwendungsbereich der RL 2001/55/EG falle, woraus sich in Verbindung mit der Dublin III-VO ergebe, dass Polen zuständiger Mitgliedstaat sei; Polen habe der Übernahme der BF mit Schreiben vom 17.05.2022 auch ausdrücklich zugestimmt. In Österreich befinde sich die Mutter der BF, römisch 40 . Diese sei bereits österreichische Staatsangehörige. Weitere Angehörige oder Verwandte befänden sich nicht im Bundesgebiet. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF habe nicht festgestellt werden können. Trotz des Massenzustroms an ukrainischen Staatsbürgern nach Polen gebe es keine Hinweise dahingehend, dass ihr in Polen ein rechtmäßiges Asylverfahren vorenthalten würde. Polen habe sich explizit bereit erklärt, die Verpflichtungen der BF gegenüber zu erfüllen. Eine Schutzverweigerung Polens sei nicht zu erwarten. Asylwerber hätten in Polen das Recht auf Unterkunft und (medizinische) Versorgung. Zusätzlich dazu stünden Ihnen auch noch Taschengeld und weitere finanzielle Unterstützungen zu. Daraus ergebe sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Polen. Hinweise darauf, dass ihr in Polen erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Polen gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sei die BF im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle ihrer Überstellung nach Polen Hinweise auf eine mögliche Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Polen in das Heimatland oder in ein anderes Land könne sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Polen ergeben, eine derartige Entscheidung könne aber in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es lägen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung in das Heimatland oder in ein anderes Land könne, wie in den Feststellungen zu Polen angeführt sei, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Zusammengefasst könne zur Lage im Mitgliedstaat Polen angemerkt werden, dass die BF dort jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren führen können; dies bei gleichzeitig bestehender und ausreichender Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Eine allfällige Haft oder Schubhaft könne sich nur im Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Die BF habe kein Vorbringen zum Mitgliedstaat Polen erstattet, welches sich qualitativ auf zumindest gleichwertigem Niveau bewegen würde wie die des Bundesamtes Im gegenständlichen Fall sei daher insgesamt davon auszugehen, dass sämtliche Rechte der BF im Mitgliedstaat Polen in ausreichendem Umfang gewahrt seien. Aus den Angaben der BF seien demnach insgesamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Gegen Polen habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Polen habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden solle, genüge zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen würden (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedürfe es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen würden (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden solle, genüge zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen würden (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedürfe es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen würden (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77). Unter diesen Gesichtspunkten sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben hätten. Weiters sei festzuhalten, dass die BF im Verfahren keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung in Polen als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Polen nicht zu erkennen. Die Mutter der BF lebe seit 20 Jahren in Österreich. Seit der Einreise der BF bestünde hier ein gemeinsamer Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten oder eine besondere Beziehungsintensität hätten nicht festgestellt werden können. Abhängigkeiten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden, seien nicht zu erkennen. In den letzten 16 Jahren hätte die (volljährige) BF ihre Mutter lediglich drei Mal in Österreich besucht. Ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben der BF in Österreich bestehe nicht. Nur der Kriegsausbruch habe verhindert, dass die BF nicht wie geplant nach ihrem Besuch wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Eine finanzielle Unterstützung der BF durch ihre Verwandten sei auch in Polen möglich. Der Eingriff in das Privatleben der BF sei zulässig. Der Kontakt zu ihren Verwandten könne auch von Polen aus aufrechterhalten werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Unter diesen Gesichtspunkten sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben hätten. Weiters sei festzuhalten, dass die BF im Verfahren keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung in Polen als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Polen nicht zu erkennen. Die Mutter der BF lebe seit 20 Jahren in Österreich. Seit der Einreise der BF bestünde hier ein gemeinsamer Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten oder eine besondere Beziehungsintensität hätten nicht festgestellt werden können. Abhängigkeiten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden, seien nicht zu erkennen. In den letzten 16 Jahren hätte die (volljährige) BF ihre Mutter lediglich drei Mal in Österreich besucht. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben der BF in Österreich bestehe nicht. Nur der Kriegsausbruch habe verhindert, dass die BF nicht wie geplant nach ihrem Besuch wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Eine finanzielle Unterstützung der BF durch ihre Verwandten sei auch in Polen möglich. Der Eingriff in das Privatleben der BF sei zulässig. Der Kontakt zu ihren Verwandten könne auch von Polen aus aufrechterhalten werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Artikel 16 und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Gegen den am 27.07.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, vom gewillkürten Vertreter verfasste Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde ihrer Entscheidung Länderberichte vom Dezember 2021 zugrunde gelegt habe. Seit Kriegsbeginn am 24.02.2022 habe sich die Lage in Polen aber va in Hinblick auf das Asyl- und Flüchtlingswesen drastisch verändert. Polen habe mittlerweile über vier Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen. Die staatlichen Versorgungsnetzwerke seien weit überlastet; zudem seien auch keine Arbeitsplätze mehr verfügbar. Die Behörde habe es unterlassen, aktuelle Feststellungen zur Lage in Polen zu treffen. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Die Ausweisung der BF nach Polen würde eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen. In Polen habe die BF, im Gegensatz zu Österreich, niemanden und müsste sich auf fremde Hilfe verlassen. Ihre Mutter hier unterstütze die BF vielfältig und sei die BF auf deren Unterstützung auch angewiesen; die Beziehung zu ihrer Mutter sei jedenfalls vom Geltungsbereich des Art 8 EMRK umfasst. Gegen den am 27.07.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, vom gewillkürten Vertreter verfasste Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde ihrer Entscheidung Länderberichte vom Dezember 2021 zugrunde gelegt habe. Seit Kriegsbeginn am 24.02.2022 habe sich die Lage in Polen aber va in Hinblick auf das Asyl- und Flüchtlingswesen drastisch verändert. Polen habe mittlerweile über vier Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen. Die staatlichen Versorgungsnetzwerke seien weit überlastet; zudem seien auch keine Arbeitsplätze mehr verfügbar. Die Behörde habe es unterlassen, aktuelle Feststellungen zur Lage in Polen zu treffen. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Die Ausweisung der BF nach Polen würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. In Polen habe die BF, im Gegensatz zu Österreich, niemanden und müsste sich auf fremde Hilfe verlassen. Ihre Mutter hier unterstütze die BF vielfältig und sei die BF auf deren Unterstützung auch angewiesen; die Beziehung zu ihrer Mutter sei jedenfalls vom Geltungsbereich des Artikel 8, EMRK umfasst. Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 beantragte der Rechtsvertreter der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die BF am Tag zuvor festgenommen worden sei und ihr am 08.09.2022 die Abschiebung nach Polen drohen würde. Die Lage in Polen betreffend die Grundversorgung von Asylwerbern habe sich nach Kriegsausbruch im Februar 2022 dramatisch verschlechtert; die Länderberichte der Behörde seien nicht mehr aktuell. Ihre in Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte seien gefährdet im Fall einer Überstellung. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht gefährdet, wenn die BF nicht nach Polen abgeschoben würde. Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 beantragte der Rechtsvertreter der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die BF am Tag zuvor festgenommen worden sei und ihr am 08.09.2022 die Abschiebung nach Polen drohen würde. Die Lage in Polen betreffend die Grundversorgung von Asylwerbern habe sich nach Kriegsausbruch im Februar 2022 dramatisch verschlechtert; die Länderberichte der Behörde seien nicht mehr aktuell. Ihre in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte seien gefährdet im Fall einer Überstellung. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht gefährdet, wenn die BF nicht nach Polen abgeschoben würde. Am 08.09.2022 wurde die BF auf dem Luftweg nach Polen überstellt. Mit E-Mail vom 20.09.2022 wurde moniert, dass die BF in Polen auf sich allein gestellt sei. Sie bekäme dort weder einen Schutzstatus noch einen Vertriebenenausweis. Ihr sei der Reisepass abgenommen worden. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien veraltet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang, insbesondere, dass die BF im Besitz eines polnischen Visums D, gültig vom 01.12.2021 bis 29.05.2022 war, aufgrund dessen sie am 04.01.2022 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Polen) und in weiterer Folge am 03.03.2022 in das Bundesgebiet einreisen konnte.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang, insbesondere, dass die BF im Besitz eines polnischen Visums D, gültig vom 01.12.2021 bis 29.05.2022 war, aufgrund dessen sie am 04.01.2022 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Polen) und in weiterer Folge am 03.03.2022 in das Bundesgebiet einreisen konnte. Zum Zeitpunkt des Beginns des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine am 24.02.2022 befand sich die BF nicht mehr in der Ukraine und ist auch danach nicht mehr in das Staatsgebiet der Ukraine zurückgekehrt. Die BF befand sich zum Zeitpunkt des Beginns des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine in Polen (Einreise nach Polen laut Stempel im Reisepass am 04.01.2022). Die BF hat am 02.02.2022 oder 03.03.2022 Polen verlassen und ist nach eigenen Angaben am 03.03.2022 in das Bundesgebiet eingereist. Betreten wurde die BF in Österreich am 28.04.2022; an diesem Tag stellte sie auch den vorliegenden Asylantrag. Festgestellt wird weiters, dass Polen mit Schreiben vom 17.05.2022 der Rückübernahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.Festgestellt wird weiters, dass Polen mit Schreiben vom 17.05.2022 der Rückübernahme der BF auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an und zieht zusätzlich die am 05.07.2023 aktualisierten Länderberichte heran: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 05.07.2023 Situation ukrainischer Geflüchteter: Infolge der russischen Invasion, die am
  3. Februar 2022 auf dem Gebiet der Ukraine begann, hat Polen Flüchtlinge in einem noch nie da gewesenen Ausmaß aufgenommen. Am
  4. März 2022 wurde für Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, durch den Durchführungsbeschluss des Rates der vorübergehende Schutzstatus in der EU eingeführt. Am
  5. März 2022 wurde ein spezielles Gesetz über die Hilfe für ukrainische Staatsangehörige veröffentlicht, das es geflüchteten Ukrainern, welche die Absicht äußern, in Polen bleiben zu wollen, erlaubt, sich zu registrieren und einen temporären Schutzstatus zu beantragen, der ihnen 18 Monate Aufenthaltsrecht in Polen gibt. Um in den Genuss der mit diesem Status verbundenen Rechte zu kommen, brauchen die Personen eine nationale Registernummer (PESEL). Die Beantragung dieser Nummer ist seit dem
  6. März 2022 möglich (AIDA 5.2022). Anfang Mai 2023 wurden über 1,6 Millionen Ukrainer mit temporärem Schutz in Polen gezählt. Einige der Registrierungen wurden deaktiviert, häufig weil ihre Inhaber Polen für mehr als 30 Tage verlassen haben, wodurch die Zahl der aktiven PESEL-Registrierungen bei 994.032 liegt (UNHCR 1.5.2023). Die meisten der aus der Ukraine vertriebenen Personen leben privat in Polen. Es gibt eine besondere finanzielle Unterstützung für Personen, die ihre Wohnungen und Häuser ukrainischen Staatsangehörigen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ab März 2023 dürfen ukrainische Staatsangehörige, die von den polnischen Behörden untergebracht werden, 120 Tage lang kostenlos wohnen, danach sollen sie sich an den Kosten für ihren Lebensunterhalt beteiligen. Sie haben grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Ukrainische Kinder können im Rahmen des ukrainischen Bildungssystems weiterhin online lernen. Nur einige konnten im Jahr 2022 polnische Schulen besuchen. Es wurden einige Sonderregelungen erlassen, um die Aufnahme Tausender ukrainischer Kinder in das polnische Schulsystem zu bewältigen (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die meisten der aus der Ukraine vertriebenen Personen leben privat in Polen. Es gibt eine besondere finanzielle Unterstützung für Personen, die ihre Wohnungen und Häuser ukrainischen Staatsangehörigen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ab März 2023 dürfen ukrainische Staatsangehörige, die von den polnischen Behörden untergebracht werden, 120 Tage lang kostenlos wohnen, danach sollen sie sich an den Kosten für ihren Lebensunterhalt beteiligen. Sie haben grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Ukrainische Kinder können im Rahmen des ukrainischen Bildungssystems weiterhin online lernen. Nur einige konnten im Jahr 2022 polnische Schulen besuchen. Es wurden einige Sonderregelungen erlassen, um die Aufnahme Tausender ukrainischer Kinder in das polnische Schulsystem zu bewältigen (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 05.07.2023 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.a):In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.a): Quelle: AIDA 5.2023 Im Jahr 2022 wurden 9.933 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 372 Personen internationalen Schutz, 4.594 subsidiären Schutz, 28 humanitären Schutz und 1.602 eine negative Entscheidung ("Rejection"). Im Jahr 2022 wurden 1.531 erstinstanzliche Asylentscheidungen vor dem Refugee Board (
  7. Beschwerdeinstanz) bekämpft. Es hat in 1.449 Fällen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt; in sechs Fällen wurde den Beschwerdeführern Flüchtlingsstatus zuerkannt, dafür in keinem Fall ein subsidiärer Schutz vergeben. 277 Beschwerden waren bei Jahresende 2022 noch anhängig. Im selben Jahr 2022 gab es 307 Beschwerden an das Wojwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau (
  8. Beschwerdeinstanz), welches in 44 Fällen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden (entweder die Entscheidung des Refugee Board oder beide Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz) aufhob und in 176 Fällen die Beschwerde abwies. In 76 Fällen reichten die Antragsteller im Jahr 2022 Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof ein. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hob in zwei Fällen das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts sowie in 2 Fällen die Entscheidung des Refugee Boards auf. 72 Kassationsbeschwerden wurden abgewiesen (AIDA 5.2023). Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.) Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 05.07.2023 Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (
  9. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet. Im Jahr 2022 wurden 4.089 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2022 registrierte die Asylbehörde 176 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der Neunmonatsfrist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.913 Personen haben 2022 einen Folgeantrag gestellt, von denen 792 als unzulässig betrachtet wurden (AIDA 5.2023). Dublin-Rückkehrer nach Polen haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren, sowie zu Unterbringung und Versorgung. Befindet sich der Rückkehrer in einem laufenden Asylverfahren oder stellt er einen weiteren Asylantrag oder wurde sein Verfahren zwar eingestellt, kann aber wiedereröffnet werden, kann der Rückkehrer an ein offenes Unterbringungszentrum verwiesen werden. Bei begründeter Fluchtgefahr ist auch geschlossene Unterbringung in einem bewachten Flüchtlingszentrum möglich, wobei auch Alternativen zur Haft anwendbar sind. Stellt der Rückkehrer einen Erstantrag auf internationalen Schutz, muss er zunächst die Erstaufnahme durchlaufen. Möchte der Rückkehrer keinen Asylantrag in Polen stellen und hat er auch sonst keine legalen Gründe für einen Aufenthalt in Polen, wird ein Verfahren eingeleitet, um den Ausländer zur Rückkehr zu verpflichten, in dessen Rahmen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geprüft werden. Besteht Fluchtgefahr, beantragt die Behörde gerichtlich die geschlossene Unterbringung (VB 27.6.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 05.07.2023 Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet, bei Verfahren von Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung, bzw. zu jedem Zeitpunkt im Verfahren, zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Typischerweise wird ein Gespräch mit einem Psychologen arrangiert, wenn der Antragsteller in seinem Asylantrag relevante psychische Probleme andeutet. Der Psychologe empfiehlt dann, ob der Antragsteller als vulnerabel zu behandeln ist. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen an, um Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen bzw. um die Haftfähigkeit festzustellen. Auch diese sind Gegenstand der Kritik (AIDA 5.2023). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse bestehen, wenn Folgendes notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen (Pflege-)Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen generell selbst dorthin reisen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Maßnahmen für diese Gruppe umgesetzt. Das Ausländeramt gibt an, dass es den Transport für die medizinischen Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei Bedarf auch Spezialgeräte bereitstellt. Für traumatisierte und andere vulnerable Asylwerber gibt es kein eigenes Zentrum. Das Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Warschau wurde im August 2021 geschlossen und Frauen mit Kindern daher 2022 im Aufnahmezentrum Podkowa Leśna-Dębak in einem separaten, eigens für diesen Zweck renovierten Gebäude, untergebracht. Ein weiteres Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Jachranka ist in Planung. Das Gesetz fördert für alleinstehende Frauen das Leben außerhalb des Zentrums. Wenn nötig wird eine finanzielle Unterstützung gewährt (AIDA 5.2023). Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.c).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.c). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.b). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.b). Unbegleitete Minderjährige werden nicht in den Aufnahmezentren untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden, sodass sie in der Praxis nicht mit Erwachsenen untergebracht werden. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abgeschlossen ist, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.b). Unbegleitete Minderjährige werden nicht in den Aufnahmezentren untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden, sodass sie in der Praxis nicht mit Erwachsenen untergebracht werden. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abgeschlossen ist, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.b). Im Jahr 2022 stellten 217 unbegleitete Minderjährige in Polen einen Asylantrag (gegenüber 199 im Jahr 2021). Nach Angaben des Ausländeramtes wird die überwiegende Mehrheit der Verfahren aufgrund der stillschweigenden Zurückziehung des Antrags (d. h., die Minderjährigen verlassen die Zentren und kehren nicht zurück) eingestellt. Im Falle einiger Nationalitäten (z. B. Vietnamesen) liegt der Prozentsatz der eingestellten Anträge bei 100 % (AIDA 5.2023). Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Unterbringungseinrichtung (UDSC o.D.b). Alle in Polen aufhältigen Minderjährigen unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2022 besuchten 912 asylwerbende Kinder 231 öffentliche Schulen und Kindergärten in Polen. 226 von ihnen lebten in Unterbringungszentren. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation durch Weiterreise der Familien nach Westeuropa ist ein Problem. 2022 wurde das polnische Bildungssystem durch den starken Zustrom ukrainischer Schüler zusätzlich belastet (AIDA 5.2023). Non-Refoulement Letzte Änderung: 05.07.2023 Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2022 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 5.2023). Am
  10. Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. I. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr
  11. In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023).Am
  12. Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. römisch eins. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr
  13. In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023). Situation an der polnisch-belarussischen Grenze Letzte Änderung: 05.07.2023 Am
  14. Oktober 2021 nahm das polnische Parlament ein Gesetz an, das es ermöglicht, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Kritiker bezeichneten dies als Legalisierung von Pushbacks. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das bedeutet jedoch nicht die Aussetzung des Ausreisebefehls. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen (ECRE 15.10.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Am
  15. Oktober 2021 nahm das polnische Parlament ein Gesetz an, das es ermöglicht, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Kritiker bezeichneten dies als Legalisierung von Pushbacks. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das bedeutet jedoch nicht die Aussetzung des Ausreisebefehls. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen (ECRE 15.10.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Diese, von Kritikern als Pushback-Politik bezeichnete Vorgehensweise wurde zumindest für einen Teil des Jahres 2022 fortgesetzt, obwohl polnische Gerichte sie in Urteilen als unrechtmäßig bezeichneten (FH 2023). In vier Urteilen hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau Ausreiseaufforderungen des Kommandanten des Grenzschutzes, welche auf der Grundlage der Änderungen des Ausländergesetzes erlassen worden waren, aufgehoben. Zwischen Oktober 2021 und Dezember 2022 erließ der EGMR fast 100 einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 39 an die polnischen Behörden, von der Rückführung der Antragsteller nach Belarus abzusehen, da dies eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen könnte (AIDA 5.2023). Versorgung Letzte Änderung: 05.07.2023 Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023).Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023). Aufnahmebedingungen werden gewährt bis 2 Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (AIDA 5.2023). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem (AIDA 5.2023). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.c). Unterbringung Letzte Änderung: 05.07.2023 Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Letztere Möglichkeit ist beliebter (AIDA 5.2023). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vergleiche UDSC o.D.d). Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Die Höhe der Zulagen für Asylwerber wurde seit 2003 nicht erhöht, auf europäischen Druck wurde zwar der legislative Prozess der Anhebung gestartet, das Gesetz aber nicht angenommen. Lediglich das Essensgeld im Zentrum wurde von PLN 9 auf 11 erhöht (AIDA 5.2023). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien normalerweise im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 5.2023). In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.714 Plätzen. Das Zentrum Biała Podlaska war 2023 das einzig verbliebene Erstaufnahmezentrum (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren, Białystok, Czerwony Bór, Bezwola, Łuków, Grupa und Linin, Podkowa Leśna-Dębak und Kolonia-Horbów sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Białystok alle in ländlichen Gebieten und zum Teil schwer zu erreichen. 2022 gab es in den Zentren keine Probleme mit Überbelegung. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen haben sich generell in den letzten Jahren verbessert, werden laut NGOs von den Untergebrachten aber als eher dürftig bewertet. Die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die Unterbringungsbedingungen. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (AIDA 5.2023). UNHCR meldete keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Misshandlung in Asylwerberunterkünften. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber lokale Reaktionsteams unter Beteiligung von Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern kümmerten sich um diese Fälle (USDOS 20.3.2023). Ende 2022 lebten 732 Asylwerber in den Zentren und 2.963 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (AIDA 5.2023). Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 1.052 Plätzen und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate und möglich. Fremde können nach dem Ausländergesetz für maximal 18 Monate inhaftiert werden. In Haft gestellte Asylanträge, werden prinzipiell priorisiert, das bedeutet aber nicht, dass sie deswegen schneller abgeschlossen werden (AIDA 5.2023). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 05.07.2023 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 120 Asylwerber ein Arzt sechs Ordinationsstunden und eine Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusä

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