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{'item': 'W189 2277704-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW189 2277704-1 Spruch, W189 2277704-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. 1305535810-221375760, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. 1305535810-221375760, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er einer Minderheit angehöre, die in ganz Somalia diskriminiert werde. Sie hätten ein Grundstück gehabt und andere Leute hätten es weggenommen und den Bruder des BF getötet. In seinem Heimatort habe es in letzter Zeit kaum geregnet, weshalb Menschen und Tiere verhungern würden. Deshalb habe er auch Angst gehabt, an Hunger zu sterben, weil es dort kein Essen gebe. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst zu sterben.
  2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 22.05.2023 bekräftigte der BF unter Darlegung näherer Ausführungen seinen Fluchtgrund.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er stammt aus der Stadt Burco (auch: Burao) in Somaliland. Entgegen dem Vorbringen des BF wurde er in seiner Heimat nicht wegen eines Grundstücksstreits sowie einer Schlägerei von Angehörigen des Mehrheitsclans der Isaaq in seinem Leben bedroht. Er wird in seiner Heimat nicht aufgrund einer Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye von der Bildung, vom Erwerbsleben oder von der Gesellschaft an sich ausgeschlossen. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
  10. Rechtsschutz und Justizwesen in Somaliland Insgesamt ist es Somaliland gelungen, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren (BS 2022, S. 8). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB 11.2022, S. 19). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2022, S. 19). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S. 11). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2022, S. 8). Allerdings übernimmt Somaliland selbst dort zunehmend staatliche Funktionen (Meservey 9.5.2022). Laut staatlichen Angaben wurden 2021 in Somaliland insgesamt 89 Morde begangen. 84 Tatverdächtige wurden verhaftet, fünf sind entkommen. Nach offiziellen Angaben wurden im selben Jahr insgesamt 19.230 Straftaten angezeigt. 4.400 stellten sich als falsch heraus, 6.085 Fälle wurden beigelegt. 1.077 befanden sich im September 2022 noch in Untersuchung. 7.668 wurden dem Gericht zugeführt, dabei kam es zu 6.034 Verurteilungen; 1.634 Fälle sind noch bei Gericht anhängig (RD 12.9.2022). In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. ÖB 11.2022, S. 17; SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 11.2022, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f), letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB 11.2022, S. 17). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1).In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17; SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vergleiche FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 11.2022, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f), letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB 11.2022, S. 17). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1). In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f). Laut einer Quelle sind Justiz und Rechtsprechung nicht unabhängig, sondern meist der Willkür der jeweiligen Behörden unterworfen (ÖB 11.2022, S. 17).In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vergleiche FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f). Laut einer Quelle sind Justiz und Rechtsprechung nicht unabhängig, sondern meist der Willkür der jeweiligen Behörden unterworfen (ÖB 11.2022, S. 17). Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vgl. BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9).Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vergleiche BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9). Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10).Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10). Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S. 100). Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S. 34). Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (AE 7.9.2022). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 28.6.2022, S. 16). 1.2.
  11. Minderheiten und Clans in Somaliland Große Clans in Somaliland sind Dir, Isaaq und Darod (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland sind Dir, Isaaq und Darod (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 11.2022, S. 18). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39). In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32). Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 11.2022, S. 18). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Beispiel Sanaag: In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden (ÖB 11.2022, S. 4). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101).
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zur Person des BF Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden. Die festgestellten Angaben des BF zu seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner örtlichen Herkunft können aber als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos dem somalischen Kulturraum entstammt. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er als Angehöriger der Minderheit der Gabooye diskriminiert worden sei, konkret einerseits Angehörige des Mehrheitsclans der Isaaq seine Familie enteignen hätten wollen, andererseits seine Familie aufgrund einer Schlägerei mit einem Angehörigen der Isaaq von dessen Familie bedroht worden sei, ist jedoch nicht glaubhaft. Der BF konnte bereits seinen persönlichen Hintergrund nicht überzeugend darlegen. So gab er nämlich in der Einvernahme durch das BFA an, Somalia legal mit einem Reisepass und einem Schlepper verlassen zu haben (AS 104). Sowohl in der Erstbefragung als auch in der mündlichen Verhandlung behauptete er, dass dieser Pass in Burco selbst ausgestellt worden sei (AS 19; Verhandlungsprotokoll S. 5), obwohl der vorgelegten Kopie des Identitätsblattes als Ausstellungort die somalische Hauptstadt Mogadischu zu entnehmen ist (AS 117). Bereits in der Einvernahme erklärte der BF, dass der Pass nicht auf seinen Namen laute, sondern auf jenen seines Bruders, welcher ihn für den BF ausstellen habe lassen, nämlich XXXX (AS 100). Der vorgelegten Passkopie ist jedoch der Name XXXX zu entnehmen. Weshalb er in der Einvernahme einen anderen Ausstellungsnamen angab, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht erklären (Verhandlungsprotokoll S. 6). Überhaupt gelang es dem BF nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund er sich einen Reisepass falschen Inhaltes ausstellen hätte lassen, rechtfertigte er dies doch lediglich mit seinen vorgebrachten Fluchtgründen (Verhandlungsprotokoll S. 5), die aber privater Natur sind. Eine direkte Bedrohung durch den somalischen Staat oder die somaliländische Verwaltung behauptete der BF zu keinem Zeitpunkt. Zumal der BF auch in Griechenland ein falsches Geburtsdatum angab (AS 100), entsteht der Eindruck, dass der BF ohne rechtfertigende Gründe seine Identität nach Belieben ändert, und kann daher letztlich nicht gesagt werden, welche der vom BF benutzten Identitäten nun der Wahrheit entspricht. Diese persönliche Unglaubwürdigkeit des BF wird weiter gesteigert durch sein ausweichendes und unglaubhaftes Vorbringen zu seinen Verwandten. Während er in der Einvernahme neben einer Tante mütterlicherseits in Saudi-Arabien noch von einem Onkel mütterlicherseits und einer Tante väterlicherseits in Somaliland sprach (AS 103), unterschlug er in der mündlichen Verhandlung seine Tante väterlicherseits. Überhaupt wurde in der Verhandlung aber offenkundig, dass der BF entgegen seiner Behauptung, seine Verwandtschaft nicht so genau zu kennen, keine vollständigen Angaben machte, wusste er im weiteren Verlauf doch plötzlich sogar von weitschichtigen Verwandten, nämlich Cousins dritten Grades seines Vaters, zu berichten, die bei der Ausstellung seines Reisepasses geholfen hätten (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Unplausibel ist in diesem Zusammenhang zudem die Aussage des BF in der Einvernahme, dass der Kontakt zur Tante in Saudi-Arabien, welche das meiste Geld für seine Schleppung bezahlt habe, abgerissen sei, da er ein „neues WhatsApp“ habe, wenn er doch gleichzeitig angab, sehr wohl Kontakt zu seiner Mutter in Somaliland zu haben, welche von eben jener Tante finanziell unterstützt werde (AS 103), impliziert dies doch zumindest, dass zwischen seiner Mutter und seiner Tante Kontakt besteht und somit auch der Kontakt des BF zur Tante – selbst wenn dieser tatsächlich abgerissen wäre – ohne weiteres wiederherstellbar wäre. Der BF ist somit auch in seinen Angaben zu seinen Angehörigen und Verwandten nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft, weil gänzlich widersprüchlich, ist das Vorbringen des BF zur Bezahlung seiner Schleppung nach Österreich. Gab er noch in der Erstbefragung zu Protokoll, dass er die Schleppung selbst mithilfe ihm unbekannter Personen organisiert habe und ihm die Kosten unbekannt seien (AS 23), erklärte er in der Einvernahme, dass seine Tante in Saudi-Arabien das meiste Geld für die Schleppung aufgebracht habe (AS 103), um schließlich in der gegenständlichen Beschwerde darzutun, dass das Geld für die Schleppung aus dem Verkauf des Friseursalons seines Bruders stamme (Beschwerde S. 9). Schlussendlich gelang es dem BF nicht, den wirtschaftlichen Hintergrund bzw. den Besitz seiner Familie stringent darzulegen. Zum einen gab er in der Einvernahme zu Protokoll, dass seine Familie vor der Dürre zehn Kühe und vierzig Ziegen besessen habe, wobei er hier mehrfach ausdrücklich „Kühe“ erwähnte (AS 107), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung von zehn bis zwanzig Kamelen und dreißig Ziegen sprach (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zum anderen meinte er in der Einvernahme, dass sein Vater von dessen Mutter vier Grundstücke geerbt habe, von denen er zwei verkauft habe (AS 102), um in der mündlichen Verhandlung aber zu behaupten, dass sein Vater von dessen Vater zwei Grundstücke geerbt habe, von denen er eines verkauft habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Rechtfertigung des BF nach Vorhalt dieses Widerspruchs, dass der Dolmetscher in der Einvernahme falsch übersetzt habe, ist nicht nur angesichts des nach einer Rückübersetzung vom BF unterschriebenen Protokolls der Einvernahme, sondern auch des Umstandes, dass der BF in seiner Beschwerde dieses protokollierte Vorbringen wiederholte (Beschwerde S. 9), nicht überzeugend. In Gesamtbetrachtung ist der BF somit zu seiner Identität, seiner Verwandtschaft, den Modalitäten seiner Ausreise und seinem wirtschaftlichen Hintergrund nicht glaubhaft.Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er als Angehöriger der Minderheit der Gabooye diskriminiert worden sei, konkret einerseits Angehörige des Mehrheitsclans der Isaaq seine Familie enteignen hätten wollen, andererseits seine Familie aufgrund einer Schlägerei mit einem Angehörigen der Isaaq von dessen Familie bedroht worden sei, ist jedoch nicht glaubhaft. Der BF konnte bereits seinen persönlichen Hintergrund nicht überzeugend darlegen. So gab er nämlich in der Einvernahme durch das BFA an, Somalia legal mit einem Reisepass und einem Schlepper verlassen zu haben (AS 104). Sowohl in der Erstbefragung als auch in der mündlichen Verhandlung behauptete er, dass dieser Pass in Burco selbst ausgestellt worden sei (AS 19; Verhandlungsprotokoll S. 5), obwohl der vorgelegten Kopie des Identitätsblattes als Ausstellungort die somalische Hauptstadt Mogadischu zu entnehmen ist (AS 117). Bereits in der Einvernahme erklärte der BF, dass der Pass nicht auf seinen Namen laute, sondern auf jenen seines Bruders, welcher ihn für den BF ausstellen habe lassen, nämlich römisch 40 (AS 100). Der vorgelegten Passkopie ist jedoch der Name römisch 40 zu entnehmen. Weshalb er in der Einvernahme einen anderen Ausstellungsnamen angab, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht erklären (Verhandlungsprotokoll S. 6). Überhaupt gelang es dem BF nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund er sich einen Reisepass falschen Inhaltes ausstellen hätte lassen, rechtfertigte er dies doch lediglich mit seinen vorgebrachten Fluchtgründen (Verhandlungsprotokoll S. 5), die aber privater Natur sind. Eine direkte Bedrohung durch den somalischen Staat oder die somaliländische Verwaltung behauptete der BF zu keinem Zeitpunkt. Zumal der BF auch in Griechenland ein falsches Geburtsdatum angab (AS 100), entsteht der Eindruck, dass der BF ohne rechtfertigende Gründe seine Identität nach Belieben ändert, und kann daher letztlich nicht gesagt werden, welche der vom BF benutzten Identitäten nun der Wahrheit entspricht. Diese persönliche Unglaubwürdigkeit des BF wird weiter gesteigert durch sein ausweichendes und unglaubhaftes Vorbringen zu seinen Verwandten. Während er in der Einvernahme neben einer Tante mütterlicherseits in Saudi-Arabien noch von einem Onkel mütterlicherseits und einer Tante väterlicherseits in Somaliland sprach (AS 103), unterschlug er in der mündlichen Verhandlung seine Tante väterlicherseits. Überhaupt wurde in der Verhandlung aber offenkundig, dass der BF entgegen seiner Behauptung, seine Verwandtschaft nicht so genau zu kennen, keine vollständigen Angaben machte, wusste er im weiteren Verlauf doch plötzlich sogar von weitschichtigen Verwandten, nämlich Cousins dritten Grades seines Vaters, zu berichten, die bei der Ausstellung seines Reisepasses geholfen hätten (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Unplausibel ist in diesem Zusammenhang zudem die Aussage des BF in der Einvernahme, dass der Kontakt zur Tante in Saudi-Arabien, welche das meiste Geld für seine Schleppung bezahlt habe, abgerissen sei, da er ein „neues WhatsApp“ habe, wenn er doch gleichzeitig angab, sehr wohl Kontakt zu seiner Mutter in Somaliland zu haben, welche von eben jener Tante finanziell unterstützt werde (AS 103), impliziert dies doch zumindest, dass zwischen seiner Mutter und seiner Tante Kontakt besteht und somit auch der Kontakt des BF zur Tante – selbst wenn dieser tatsächlich abgerissen wäre – ohne weiteres wiederherstellbar wäre. Der BF ist somit auch in seinen Angaben zu seinen Angehörigen und Verwandten nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft, weil gänzlich widersprüchlich, ist das Vorbringen des BF zur Bezahlung seiner Schleppung nach Österreich. Gab er noch in der Erstbefragung zu Protokoll, dass er die Schleppung selbst mithilfe ihm unbekannter Personen organisiert habe und ihm die Kosten unbekannt seien (AS 23), erklärte er in der Einvernahme, dass seine Tante in Saudi-Arabien das meiste Geld für die Schleppung aufgebracht habe (AS 103), um schließlich in der gegenständlichen Beschwerde darzutun, dass das Geld für die Schleppung aus dem Verkauf des Friseursalons seines Bruders stamme (Beschwerde S. 9). Schlussendlich gelang es dem BF nicht, den wirtschaftlichen Hintergrund bzw. den Besitz seiner Familie stringent darzulegen. Zum einen gab er in der Einvernahme zu Protokoll, dass seine Familie vor der Dürre zehn Kühe und vierzig Ziegen besessen habe, wobei er hier mehrfach ausdrücklich „Kühe“ erwähnte (AS 107), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung von zehn bis zwanzig Kamelen und dreißig Ziegen sprach (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zum anderen meinte er in der Einvernahme, dass sein Vater von dessen Mutter vier Grundstücke geerbt habe, von denen er zwei verkauft habe (AS 102), um in der mündlichen Verhandlung aber zu behaupten, dass sein Vater von dessen Vater zwei Grundstücke geerbt habe, von denen er eines verkauft habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Rechtfertigung des BF nach Vorhalt dieses Widerspruchs, dass der Dolmetscher in der Einvernahme falsch übersetzt habe, ist nicht nur angesichts des nach einer Rückübersetzung vom BF unterschriebenen Protokolls der Einvernahme, sondern auch des Umstandes, dass der BF in seiner Beschwerde dieses protokollierte Vorbringen wiederholte (Beschwerde S. 9), nicht überzeugend. In Gesamtbetrachtung ist der BF somit zu seiner Identität, seiner Verwandtschaft, den Modalitäten seiner Ausreise und seinem wirtschaftlichen Hintergrund nicht glaubhaft. Der BF machte somit zu seinem persönlichen Hintergrund und seinem Leben in Somalia unwahre Angaben. Damit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass auch das – sich letztlich darauf stützende – Fluchtvorbringen des BF nicht der Wahrheit entspricht. Wenn der BF nämlich behauptet, unter anderem aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Somaliland verlassen zu haben, so wäre naheliegend, dass er auch nachvollziehbare Angaben zu eben jenen Grundstücken machen könnte. Nicht nur gelang dies dem BF nicht, sondern waren auch seine weiteren Angaben hierzu trotz mehrfacher Befragung nur oberflächlich und zudem großteils wirr und undurchsichtig, sodass auch sein Vorbringen über den Grundstücksstreit selbst nicht nachvollziehbar war. Während er beispielsweise in der Einvernahme anklingen ließ, dass seine eigene Familie wegen der Grundstücke eine Anzeige eingebracht habe und ihre Unterlagen über ihren rechtmäßigen Besitz vor Gericht liegen würden, weshalb die verfeindete Familie den Streit nicht gerichtlich lösen könne, sondern seine Familie umbringen müsse, um an die Grundstücke zu gelangen (AS 105 f), erklärte er wiederum in der mündlichen Verhandlung, dass „[d]iese Familie“ selbst seine Familie vor Gericht angezeigt bzw. angeklagt habe, weil sie sich als Angehörige des Mehrheitsclans dort durchsetzen könnten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Letzteres steht dabei im Widerspruch zu den Länderberichten, wonach die Polizei und die Gerichte in Somaliland Angehörige der Minderheiten mehrheitlich fair behandeln und es zu keiner systematischen Benachteiligung kommt. Während der BF zudem in der Einvernahme noch angab, dass die verfeindete Familie im März 2022, als er sich in Griechenland aufgehalten habe, die Grundstücke seiner Familie übernommen habe (AS 106), gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er zu diesem Zeitpunkt (noch) in der Türkei gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 10), wo er bis Mitte Jänner 2022 war (AS 21 f). Gesamt betrachtet konnte der BF damit nicht davon überzeugen, in seiner Heimat in einen Grundstücksstreit verwickelt gewesen zu sein. Ebenso unglaubhaft ist der zweite Fluchtgrund des BF, wonach er mit einem Angehörigen des Mehrheitsclans der Isaaq in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und daraufhin, zumal nach dem Ableben des Kontrahenten zwei Jahre später, von dessen Familie bedroht worden sei. Zunächst ist anzuführen, dass der BF diesen Fluchtgrund in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte (AS 23), obwohl er sich sodann in der freien Erzählung der Einvernahme durch das BFA maßgeblich darauf stützte. Auch wenn die Erstbefragung nicht der näheren Darlegung der Fluchtgründe dient, so lässt sich dennoch nicht nachvollziehen, weshalb er diesen vorgeblich maßgeblichen Grund seiner Ausreise völlig unterschlagen hätte. Dem BF gelang es aber auch nicht, im weiteren Verfahrensverlauf die Schlägerei gleichbleibend darzustellen. Während er in der Einvernahme diese damit beschrieb, dass er seinen Kontrahenten gegen eine Wand gestoßen habe, woraufhin dieser eine Verletzung am Kopf erlitten habe (AS 105 f), gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass sie beide zu Boden gefallen seien und sein Gegner dabei gegen einen Felsen geprallt sei (Verhandlungsprotokoll S. 11). Zudem gab er in der Einvernahme an, dass daraufhin auch vier Freunde des Anderen auf ihn eingeschlagen hätten (AS 106), während er dies in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnte, sondern nur erzählte, dass „die Leute“ sie voneinander getrennt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 12). Da der BF, wie schon zuvor angeführt, die Richtigkeit des Protokolls der Einvernahme nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, zumal auch in der gegenständlichen Beschwerde keine Protokollrüge einbrachte, ist der Rechtfertigung des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach der Dolmetscher in der Einvernahme (auch) diese Passage falsch übersetzt habe (Verhandlungsprotokoll S. 12), nicht zu folgen. In Anbetracht dieser deutlichen Widersprüche und des auch hier nur vagen Vorbringens, zumal auch zur folgenden Bedrohung durch die Familie seines Kontrahenten, war auch diesem Fluchtgrund des BF kein Glaube zu schenken. Schlussendlich gab der BF in der Erstbefragung zu Protokoll, dass Angehörige der Minderheit der Gabooye in seiner Heimat diskriminiert werden würden, zumal er seine beiden oben gewürdigten Fluchtgründe maßgeblich mit seiner Minderheitenstellung begründete. Diese Fluchtgründe waren jedoch nicht glaubhaft. Wie schon angeführt, zeigte sich zudem, dass der BF keine wahren Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund machte, sodass zu bezweifeln ist, dass er überhaupt der Minderheit der Gabooye angehört. Auch wenn man dies aber als wahr unterstellt, so konnte der BF (demzufolge) keine Diskriminierung seiner Person glaubhaft machen. Ansonsten brachte der BF nämlich in der mündlichen Verhandlung nur oberflächlich vor, dass „[m]an“ nicht die Schule besuchen könne, nicht neben Gleichaltrigen sitzen dürfe, nicht Fußball mitspielen dürfe bzw. man von den anderen Leuten ausgeschlossen werde (Verhandlungsprotokoll S. 13), ohne konkret eigene Erlebnisse zu schildern. Der BF brachte selbst vor, in seiner Heimat – wenn auch nur kurz – die Schule besucht zu haben, sodass Angehörige der Gabooye offenkundig doch die Schule besuchen können, zumal sich nichts Gegenteiliges aus den Länderberichten ergibt. Zudem habe seine Familie nach seinem Vorbringen eine größere Anzahl an Nutztieren sowie mehrere Grundstücke besessen, sein Bruder auch einen Friseursalon betrieben, sodass schon daher eine maßgebliche Diskriminierung nicht zu erkennen ist. Inwiefern der BF sonst von der Gesellschaft ausgeschlossen gewesen wäre, substantiierte er nicht. Auch bei Wahrunterstellung seiner Zugehörigkeit zu den Gabooye lässt sich somit keine maßgebliche Benachteiligung, insbesondere nämlich ein Ausschluss von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich, festhalten. Sonstige individuelle Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen abseits einer prekären allgemeinen Versorgungslage brachte der BF nicht vor. 2.
  14. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welches dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurde. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen vom BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 (Version 6) brachte keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Neuerungen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Bedrohung durch Angehörige des Mehrheitsclans der Isaaq aufgrund eines Grundstücksstreits sowie aufgrund einer Schlägerei nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye wurde keine asylrelevante Diskriminierung aus diesem Grund glaubhaft gemacht. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2277704.1.00

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