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{'item': 'W213 2267566-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW213 2267566-1 Spruch, W213 2267566-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a/6) beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX als hauptamtlicher Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a/6) beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch 40 als hauptamtlicher Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 03.02.2022 stellte er einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate. I.
  3. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2022 Parteiengehör, wobei mitgeteilt wurde, es sei für die Berechnung der Zeitraum ab dem der Vollendung des
  4. Lebensjahres des Beschwerdeführers folgenden Monatsersten bis zum Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das sei vom 01.03.2007 bis zum 28.02.2022, berücksichtigt worden. römisch eins.
  5. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2022 Parteiengehör, wobei mitgeteilt wurde, es sei für die Berechnung der Zeitraum ab dem der Vollendung des
  6. Lebensjahres des Beschwerdeführers folgenden Monatsersten bis zum Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, das sei vom 01.03.2007 bis zum 28.02.2022, berücksichtigt worden. In diesem Zeitraum sei er wie folgt eingesetzt worden: von/bis Dienststelle Verwendung Beschäftigung 01.03.2007 – 31.7.2007 BMI-II/BK 5.3.1 Betrauung mit Referatsleitung (30.
  7. bis 31.7.2007, E2a/7) 100% 01.08.2007 -30.06.2010 BMI - II/BK 5.3.1 Spezialsachbearbeiter (E2a/4) 100% 01.07.2010 -31.01.2011 BMI – II/BK 5.3 Hauptsachbearbeiter (E2a/5) 100% 01.02.2011 -31.10.2011 BMI - II/BK 3.2.3 Hauptsachbearbeiter (E2a/5, zugeteilt) 100% 01.11.2011 – 30.09.2017 BMI – II/BK 3.2.3 Hauptsachbearbeiter (E2a/5) 100 % 01.10.2017 – 31.05.2018 BMI – I/9 BZS XXXX BMI – I/9 BZS römisch 40 Hauptamtlicher Lehrer (E2a/6, zugeteilt) 100% 01.06.2018 – 28.02.2022 BMI – I/9 BZS XXXX BMI – I/9 BZS römisch 40 Hauptamtlicher Lehrer (E2a/6) 100 % Ihm wurde eröffnet, dass gemäß der Verordnungen BGBl II Nr. 104/2006 und Nr. 105/2006 sowie Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG und weiters gemäß Verordnung zum NSchG, BGBl. Nr. 53/1993 folgende Zeiten als Schwerarbeitszeiten zählten:Ihm wurde eröffnet, dass gemäß der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, und Nr. 105 aus 2006, sowie Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG und weiters gemäß Verordnung zum NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993, folgende Zeiten als Schwerarbeitszeiten zählten: ● Alle Tätigkeiten, die in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, geleistet werden. ● Tätigkeiten, bei welchen mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit etwa bei extremen Temperaturen verrichtet werden ● Tätigkeiten, durch die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 10 % verursacht wurde ● Alle Tätigkeiten, bei denen bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht werden (unter Verweis auf die Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, wo die Grundsätze zur Feststellung körperlicher Schwerarbeit festgelegt würden). BeamtInnen oder Vertragsbedienstete können allerdings nachweisen, dass auf Grund längerer Arbeitszeit oder auf Grund der besonderen Schwere der Arbeit auch bei kürzerer Arbeitszeit von einem Verbrauch von mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien bei Männern bzw. 1.400 Arbeitskilokalorien bei Frauen auszugehen sei ● Arbeiten der berufsbedingten Pflege von erkrankten und behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf ● Berufstätigkeit von schwerstbehinderten Personen ● Tätigkeiten der Exekutivorgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben. Die Erhebungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Schwerarbeit im Sinne dieser Verordnungen und Ausführungen nicht erbracht habe. Von 01.03.2007 (Beginn Feststellungszeitraum) bis 30.09.2017 sei er als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a beim Bundeskriminalamt in Verwendung gewesen und habe er in diesem Zeitraum eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG 1956 im Ausmaß von 12,06% der DKl. V (Bemessung gemäß VO des BMI, BGBl. Nr. 201/2005) bezogen.Von 01.03.2007 (Beginn Feststellungszeitraum) bis 30.09.2017 sei er als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a beim Bundeskriminalamt in Verwendung gewesen und habe er in diesem Zeitraum eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG 1956 im Ausmaß von 12,06% der DKl. römisch fünf (Bemessung gemäß VO des BMI, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 2005,) bezogen. Das Bundeskriminalamt habe mit Schreiben vom 18.03.2022 eine Stellungnahme abgegeben und auch die betreffenden Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt, nachdem es von der nunmehrigen Dienstbehörde um Bekanntgabe bzw. Stellungnahme ersucht worden sei, in welchen der oben angeführten Zeiträumen er auf Arbeitsplätzen verwendet worden sei, wo mindestens 50% der monatlichen Dienstzeit wachspezifischer Außendienst zu leisten gewesen wäre bzw. geleistet wurde und somit als Schwerarbeitsmonate anerkannt werden können. Demnach sei der Beschwerdeführer als Hauptsachbearbeiter (verdeckter Ermittler) tätig gewesen und habe er seinen Dienst beim BK/5.3 zentrale Leitung versehen. Es seien keine regelmäßigen Nacht- und Wochenenddienste geleistet worden, er nur bedingt im Außendienst tätig gewesen – was sich durch die geführten Dienstvorschreibungen belegen ließe – und sei wegen der erhöhten Gefahren seiner Tätigkeit für jedes der geleisteten Monate die Gefahrenzulage von 66% ausbezahlt worden. Im Zeitraum von 01.02.2011 bis 30.09.2017 sei der Beschwerdeführer zudem überwiegend mit administrativen Tätigkeiten betraut gewesen; im geringen Ausmaß auch mit Aufgaben, die teils operative Aufträge umfassten. Keinesfalls handle es sich dabei um Arbeitsbereiche, in denen vorrangig operative Tätigkeiten zu leisten gewesen wären, also um Außendiensttätigkeiten mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden Gefahren übersteigen würden. Ferner hielt die Dienstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer von 01.10.2017 bis 28.02.2022 als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a beim Bildungszentrum XXXX als hauptamtlicher Lehrer in Verwendung gewesen sei und habe er in diesem Zeitraum eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG 1956 im Ausmaß von 7,30% der DKl. V bzw. des RB bezogen.Ferner hielt die Dienstbehörde fest, dass der Beschwerdeführer von 01.10.2017 bis 28.02.2022 als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a beim Bildungszentrum römisch 40 als hauptamtlicher Lehrer in Verwendung gewesen sei und habe er in diesem Zeitraum eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG 1956 im Ausmaß von 7,30% der DKl. römisch fünf bzw. des RB bezogen. Auch die Tätigkeit als hauptamtlicher Lehrer in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie stelle keine Schwerarbeit dar. Das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Schwerarbeitsmonate habe daher ergeben, dass im Feststellungszeitraum keine Schwerarbeitsmonate vorliegen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. I.
  8. Nach einer durch ihn beantragten und von der belangten Behörde stattgegebenen Fristerstreckung hat der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 22.07.2022 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis abgegeben, die im von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht enthalten ist, auf die aber von dieser im Bescheid (S. 2), sowie in der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (S. 3) Bezug genommen wird. römisch eins.
  9. Nach einer durch ihn beantragten und von der belangten Behörde stattgegebenen Fristerstreckung hat der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 22.07.2022 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis abgegeben, die im von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht enthalten ist, auf die aber von dieser im Bescheid (S. 2), sowie in der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (S. 3) Bezug genommen wird. Demnach habe er darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die aufliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen nicht mit den tatsächlichen Aufgaben übereinstimmen würden. So seien seine Tätigkeiten im Zeitraum 01.03.2007 bis 31.01.2011 mit jenen eines Sachbearbeiters im Landeskriminalamt aus dem Ermittlungsbereich 09 (Suchtgift) vergleichbar und sei den dort tätigen Bediensteten bereits Schwerarbeitsmonate zuerkannt worden. Auch hätte er im Zuge seiner operativen Tätigkeiten mindestens 60% der monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst verbracht und seien Beamte im verdeckten Bereich einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt. Zum Zeitraum 01.02.2011 bis 30.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, überwiegend operative Tätigkeiten mit einem Prozentausmaß von weit über 50% geleistet zu haben, wie Haft- und Hausdurchsuchungsbefehle, Telefonüberwachungen, Vernehmungen, Fahndungsmaßnahmen, Festnahmen führen, und Abschöpfen von Quellen und Informanten sowie Sonderbefragungen), was nach seiner Schätzung 60% seiner Gesamttätigkeiten ausmache. Hinzu kämen Ermittlungen zur Aufklärung von Gewaltverbrechen im Bereich der Schwer- und Schwerstkriminalität im Rahmen des Cold-Case-Managements und würde daraus eine überwiegende Außendiensttätigkeit resultieren. I.
  10. Auf Grund dieser Einwände des Beschwerdeführers hat die Dienstbehörde das Bundeskriminalamt nochmals um Stellungnahme ersucht und ist daraufhin mit Schreiben vom 03.10.2022 bei ihr Folgendes eingelangt:römisch eins.
  11. Auf Grund dieser Einwände des Beschwerdeführers hat die Dienstbehörde das Bundeskriminalamt nochmals um Stellungnahme ersucht und ist daraufhin mit Schreiben vom 03.10.2022 bei ihr Folgendes eingelangt: Die Arbeitsplatzbeschreibungen für die Zeit des Beschwerdeführers im Bundeskriminalamt, ein SAP-Auszug, sowie die ergänzenden Stellungnahmen von XXXX , und XXXX .Bundeskriminalamt, ein SAP-Auszug, sowie die ergänzenden Stellungnahmen von römisch 40 , und römisch 40 . XXXX hält in seiner Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Büro BK 3.2, Referat CCM (Cold Case Management) nur vereinzelt Ermittlungstätigkeiten auch im Außendienst zu führen gehabt habe, keineswegs jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg. Bei den Agenden im Referat CCM handle es sich generell vorrangig um administrative Tätigkeiten. römisch 40 hält in seiner Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Büro BK 3.2, Referat CCM (Cold Case Management) nur vereinzelt Ermittlungstätigkeiten auch im Außendienst zu führen gehabt habe, keineswegs jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg. Bei den Agenden im Referat CCM handle es sich generell vorrangig um administrative Tätigkeiten. XXXX hält in seiner Stellungnahme nach Widergabe der Aufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibungen im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend administrative Tätigkeiten (Leitung, Planung, Koordination, Mitwirkung, etc.) zu leisten hatte. römisch 40 hält in seiner Stellungnahme nach Widergabe der Aufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibungen im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer überwiegend administrative Tätigkeiten (Leitung, Planung, Koordination, Mitwirkung, etc.) zu leisten hatte. I.
  12. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet: römisch eins.
  13. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet: „Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom
  14. Februar 2022 auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres
  15. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrages folgenden Monatsletzten, das ist vom
  16. März 2007 bis zum
  17. Februar 2022, keine Schwerarbeitsmonate iSd § 15b Abs. 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, idgF, aufweisen.“iSd Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, idgF, aufweisen.“ Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (§ 15b BDG, Verordnungen BGBl. II Nr. 104/2006 und Nr. 105/2006) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim Bundeskriminalamt keine Schwerarbeit mit erhöhter Gefährdung im Sinne der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II, Nr. 105/2006 darstellen würden, da er nicht zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet habe.Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Paragraph 15 b, BDG, Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, und Nr. 105 aus 2006,) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beim Bundeskriminalamt keine Schwerarbeit mit erhöhter Gefährdung im Sinne der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 105 aus 2006, darstellen würden, da er nicht zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geleistet habe. Der hier zu beurteilende Zeitraum sei vom 01.03.2007 bis zum 28.02.2022, und sei er darin wie bereits im Schreiben vom 10.06.2022 (Parteiengehör; sh. oben I.2.) ersichtlich eingesetzt worden.Der hier zu beurteilende Zeitraum sei vom 01.03.2007 bis zum 28.02.2022, und sei er darin wie bereits im Schreiben vom 10.06.2022 (Parteiengehör; sh. oben römisch eins.2.) ersichtlich eingesetzt worden. I.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid seinem Gesamtumfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und formeller Rechtswidrigkeit angefochten werde.römisch eins.
  19. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid seinem Gesamtumfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und formeller Rechtswidrigkeit angefochten werde. Zu den eingeholten Stellungnahmen des Bundeskriminalamtes wurde festgehalten, dass nur jene für den Zeitraum von 01.02.2011 bis 30.09.2017 von seinem ehemaligen Vorgesetzten stamme, jene vom 01.03.2007 bis 31.01.2011 hingegen vom damaligen Büroleiter, der mit ihm kaum in Kontakt gewesen sei und dementsprechend wenig Einblick in seinen Arbeitsalltag gehabt habe. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.2007 bis 31.01.2011 führte er folgendes aus: Seine Tätigkeit in der Zentralleitung des Büros für verdeckte Ermittlungen impliziere bereits eine überwiegende Anzahl an wachspezifischen Außendiensteinsätzen mit einer erhöhten Gefährdungs- und Belastungslage. Ferner habe er zusätzlich zu seinen in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten weitere Aufgaben wahrzunehmen gehabt, wie etwa die Durchführung und Leitung von verdeckten Ermittlungen gegen Personen der OK, die des Schmuggels oder Handels mit illegalen Materialien verdächtig seien, oder die direkte Kontaktaufnahme im Rahmen verdeckter Ermittlungen mit Angehörigen krimineller Organisationen. Solche Personen habe er auch vor Gericht mit Aussagen belastet, was seine Familie gefährdet habe. Daher seien seine Tätigkeiten im Zeitraum 01.03.2007 bis 31.01.2011 mit jenen eines Sachbearbeiters im Landeskriminalamt aus dem Ermittlungsbereich 09 (Suchtgift) vergleichbar und sei den dort tätigen Bediensteten bereits Schwerarbeitsmonate zuerkannt worden. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.02.2011 bis 30.09.2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein diesbezügliches Vorbingen aus dem Parteiengehör, überwiegend operative Tätigkeiten mit einem Prozentausmaß von seiner Schätzung nach 60% geleistet zu haben, wie Haft- und Hausdurchsuchungsbefehle, Telefonüberwachungen, Vernehmungen, und dergleichen mehr. Hinzu kämen Ermittlungen zur Aufklärung von Gewaltverbrechen im Bereich der Schwer- und Schwerstkriminalität im Rahmen des Cold-Case-Managements mit sämtlichen kriminal- und sicherheitspolizeilichen Befugnissen und würde daraus eine überwiegende Außendiensttätigkeit resultieren, was auch der Stellungnahme von XXXX zu entnehmen sei.Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.02.2011 bis 30.09.2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein diesbezügliches Vorbingen aus dem Parteiengehör, überwiegend operative Tätigkeiten mit einem Prozentausmaß von seiner Schätzung nach 60% geleistet zu haben, wie Haft- und Hausdurchsuchungsbefehle, Telefonüberwachungen, Vernehmungen, und dergleichen mehr. Hinzu kämen Ermittlungen zur Aufklärung von Gewaltverbrechen im Bereich der Schwer- und Schwerstkriminalität im Rahmen des Cold-Case-Managements mit sämtlichen kriminal- und sicherheitspolizeilichen Befugnissen und würde daraus eine überwiegende Außendiensttätigkeit resultieren, was auch der Stellungnahme von römisch 40 zu entnehmen sei. Auch seien kriminalpolizeiliche Ermittlungen keine administrativen Tätigkeiten, sondern käme es hier zu wachspezifischen Außendiensteinsätzen mit einer hohen Gefährdungslage. In rechtlicher Hinsicht wurde ferner festgehalten, dass entgegen der Ausführungen der belangten Behörde, derzufolge der Bezug der erhöhten Gefahrenzulage laut Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007, Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten sei und andererseits der Bezug dieser Vergütung für besondere Gefährdung nicht ausreiche, um die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeit zu erfüllen, wurde die fehlende Rechtsverbindlichkeit des Rundschreibens angemerkt sowie dass der Bezug der Zulage nichts über das Ausmaß der Außendiensttätigkeiten aussage, sondern bloß über das mit der Tätigkeit verbundene Gefahrenpotential. Dies decke sich mit der VO über besonders belastende Berufstätigkeiten. Der Beschwerdeführer vermeinte all dem obgenannten folgend daher, im fraglichen Zeitraum mehr als 50% der monatlichen Dienstzeit wachspezifischer Außendienst geleistet zu haben weshalb sämtliche Monate als Schwerarbeitsmonate anerkannt werden müssten. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit das Ausmaß seiner Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG mit 127 Schwerarbeitsmonaten festgestellt werde; den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit das Ausmaß seiner Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, BDG mit 127 Schwerarbeitsmonaten festgestellt werde; in eventu ● den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  20. Mit Schreiben vom 23.02.2023 hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. römisch eins.
  21. Mit Schreiben vom 23.02.2023 hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. I.
  22. Mit Schreiben vom 10.07.2023 wurden seitens der belangten Behörde betreffend den Zeitraum beim Bundeskriminalamt von 03-2007 bis 09-2017 (mit Ausnahme der ESS-Dienstzeitnachweise – diese stehen erst ab 01-2014 zur Verfügung) diverse Unterlagen (Dienstzeitnachweise, verrechnete Überstunden und sonstige Nebengebühren, wie Nachtdienstgeld, Gefahrenzulage, Rufbereitschaften, Sonn- und Feiertagszulagen sowie eine Aufstellung der Reiseabrechnungen vorgelegt. Tagesberichte bzw. Tätigkeitsnachweise des Beschwerdeführers seien vom Bundeskriminalamt nicht mehr beigebracht worden. Ebenso hätten keine Abfragen mehr in den elektronischen Fahrtenbüchern durchgeführt werden können, da diese nach fünf Jahren gelöscht würden. römisch eins.
  23. Mit Schreiben vom 10.07.2023 wurden seitens der belangten Behörde betreffend den Zeitraum beim Bundeskriminalamt von 03-2007 bis 09-2017 (mit Ausnahme der ESS-Dienstzeitnachweise – diese stehen erst ab 01-2014 zur Verfügung) diverse Unterlagen (Dienstzeitnachweise, verrechnete Überstunden und sonstige Nebengebühren, wie Nachtdienstgeld, Gefahrenzulage, Rufbereitschaften, Sonn- und Feiertagszulagen sowie eine Aufstellung der Reiseabrechnungen vorgelegt. Tagesberichte bzw. Tätigkeitsnachweise des Beschwerdeführers seien vom Bundeskriminalamt nicht mehr beigebracht worden. Ebenso hätten keine Abfragen mehr in den elektronischen Fahrtenbüchern durchgeführt werden können, da diese nach fünf Jahren gelöscht würden. I.
  24. Am 07.06.2023 bzw. 29.08.2023 fanden Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, in denen der Beschwerdeführer als Partei sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , als Zeugen einvernommen wurden.römisch eins.
  25. Am 07.06.2023 bzw. 29.08.2023 fanden Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt, in denen der Beschwerdeführer als Partei sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , als Zeugen einvernommen wurden. I.
  26. Der Beschwerdeführer gestand mit Schriftsatz vom 11.09.2023 die Richtigkeit der von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 10.07.2023 vorgelegten Unterlagen zu. Ergänzend wurde angemerkt, dass Auslandsdienstreisen in der Zeit von März 2007 bis Jänner 2011 zur Durchführung von verdeckten Einsätzen, Scheinkäufen, VE/VP/Tätertreffen, Unterstützungen etc., welche durch den Beschwerdeführer legendiert erfolgt seien und deren Kosten (Hotel, Verpflegung, Spesen, udgl.) von der jeweiligen ausländischen Dienststelle getragen worden seien, nicht dokumentiert seien, weil eine doppelte Verrechnung nach der Reisegebührenvorschrift nicht vorgesehen gewesen sei. Was den (Haupt)Dienstort Wien betreffe, sowie für Dienstreisen unter fünf Stunden Dauer, seien keine Reisegebühren verrechnet worden und seien derartige Reisebewegungen gleichfalls nicht dokumentiert. Im Übrigen stünden die Abrechnungen nicht im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen.römisch eins.
  27. Der Beschwerdeführer gestand mit Schriftsatz vom 11.09.2023 die Richtigkeit der von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 10.07.2023 vorgelegten Unterlagen zu. Ergänzend wurde angemerkt, dass Auslandsdienstreisen in der Zeit von März 2007 bis Jänner 2011 zur Durchführung von verdeckten Einsätzen, Scheinkäufen, VE/VP/Tätertreffen, Unterstützungen etc., welche durch den Beschwerdeführer legendiert erfolgt seien und deren Kosten (Hotel, Verpflegung, Spesen, udgl.) von der jeweiligen ausländischen Dienststelle getragen worden seien, nicht dokumentiert seien, weil eine doppelte Verrechnung nach der Reisegebührenvorschrift nicht vorgesehen gewesen sei. Was den (Haupt)Dienstort Wien betreffe, sowie für Dienstreisen unter fünf Stunden Dauer, seien keine Reisegebühren verrechnet worden und seien derartige Reisebewegungen gleichfalls nicht dokumentiert. Im Übrigen stünden die Abrechnungen nicht im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a/6) beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX als hauptamtlicher Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a/6) beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch 40 als hauptamtlicher Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.03.2007 übte der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Tätigkeiten aus: von/bis Dienststelle Verwendung/ Anmerkung VO BGBl. II Nr. 104/2006VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, VO BGBl. II Nr. 105/2006VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, 01.03.2007 – 31.7.2007 BMI-II/BK 5.3.1 Betrauung mit Referatsleitung (30.
  29. bis 31.7.2007, E2a/7) 01.08.2007 -30.06.2010 BMI - II/BK 5.3.1 Spezialsachbearbeiter (E2a/4) 01.07.2010 -31.01.2011 BMI – II/BK 5.3 Hauptsachbearbeiter (E2a/5) 01.02.2011 -31.10.2011 BMI - II/BK 3.2.3 Hauptsachbearbeiter (E2a/5, zugeteilt) 01.11.2011 – 30.09.2017 BMI – II/BK 3.2.3 Hauptsachbearbeiter (E2a/5) 01.10.2017 – 31.05.2018 BMI – I/9 BZS XXXX BMI – I/9 BZS römisch 40 Hauptamtlicher Lehrer (E2a/6, zugeteilt) 01.06.2018 – 28.02.2022 BMI – I/9 BZS XXXX BMI – I/9 BZS römisch 40 Hauptamtlicher Lehrer (E2a/6) In der Beschwerde wird in erster Linie bekämpft, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit von 01.03.2007 bis 28.02.2022, während seiner Verwendungen als Referatsleitung, Spezialsachbearbeiter und Hauptsachbearbeiter des BK bzw. Hauptamtlicher Lehrer des BZS XXXX keine Schwerarbeitsmonate im Hinblick auf den von ihm geleisteten wachespezifischen Außendienst zugebilligt wurden.In der Beschwerde wird in erster Linie bekämpft, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit von 01.03.2007 bis 28.02.2022, während seiner Verwendungen als Referatsleitung, Spezialsachbearbeiter und Hauptsachbearbeiter des BK bzw. Hauptamtlicher Lehrer des BZS römisch 40 keine Schwerarbeitsmonate im Hinblick auf den von ihm geleisteten wachespezifischen Außendienst zugebilligt wurden. Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.07.2007 auf dem Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters im Bundeskriminalamt, Büro BK 5.3.1 verwendet, wobei er als verdeckter Ermittler tätig war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 30.01.2007 bis mit der Leitung des Referats betraut war wirkte sich nur dahingehend aus, dass er in höherem Ausmaß Rufbereitschaft hatte. Im Zeitraum vom 01.08.2007 bis 30.06.2010 wurde er auf einem Arbeitsplatz als Spezialsachbearbeiter im Referat 5.3.
  30. verwendet, wo er als verdeckter Ermittler tätig war. Von 01.07.2010 bis 31.01.2011 war der Hauptsachbearbeiter im Referat BK 5.
  31. An seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler änderte sich nichts. Lediglich die Bewertung erhöhte sich von E2a/4 auf E2a/
  32. Mit der Tätigkeit als verdeckter Ermittler waren bis zum 31.01.2011 nachstehend angeführte bzw. quantifizierte Aufgaben verbunden: Tätigkeit Anteil Dienstplanung, Dienstaufsicht, Dienstrechtsangelegenheiten, Fach- und Dienstaufsicht über die Bediensteten des Referates VE-Einsatz/Aussenstellen inkl. den Bediensteten der VE-Aussenstellen, laufende Schulung der Beamten im gesamten Zuständigkeitsbereich, Einteilung des Dienstes, Kontrolle und Überprüfung des monatlichen Dienstplanes 10% Beurteilung der nationalen und internationalen aktuellen Entwicklung auf dem Gebiet der Organisierten und Schwerkriminalität, Mitarbeit bei der diesbezüglichen Analyse, Erarbeitung von Schwerpunkten bei der Bekämpfung der Erscheinungsformen der Kriminalität 5% Gewinnung und Führung von Informanten, Leitung der verdeckten Ermittlungen, direkte Kontaktaufnahme mit hohen und höchsten Angehörigen krimineller Organisationen zwecks Informationsbeschaffung bzw. Anbahnung eines Scheinkaufes. VE-Führung, Leitung von Tätertreffs und Koordination der diesbezüglichen Ermittlungen mit den regionalen Dienststellen 25% Mitwirkung bzw. Übernahme von Führungstätigkeiten, wenn überregionale bzw. internationale verdeckte Amtshandlungen übernommen und durchgeführt werden; Fach- und Dienstaufsicht über zugeteilte Beamte regionaler Dienststellen in diesen Fällen 35 % Kontakthaltung mit höchsten Beamten der Polizei- und Sicherheitsdienststellen, der Zollbehörden, der Justizbehörden sowie der ausländ. Verbindungsbeamten 5 % Selbstständige Verwaltung eines Handgeldverlages in der Höhe von etwa €13.000,--/monatlich (Sachaufwand, Ausgaben für die Sicherheitsverwaltung), ständige Verwaltung eines Vorzeigegeldes in Höhe von einigen hunderttausend Euro, welches von allen Sicherheitsbehörden beansprucht werden kann, Planung und Aufsicht der Operationen mit Vorzeigegeld in der Höhe von teilweise mehreren hunderttausend Euro 5 % Aktenführung, Verfassen von schriftlichen Berichten für die einzelnen Dienststellen sowie für die Entscheidungsbefugten im .BK Bewertung und Beurteilung der Angaben bei Vernehmungen, sofern diese im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Büros 5.3 stehen oder diese dazu führen sollen, Schulung und Fortbildung der eingesetzten Kriminalbeamten aus aktuellem Anlass, etwa bei Änderung der Rechtslage und neu hinzukommenden wissenschaftlichen Verfahren bei der Verbrechensaufklärung und Verhütung, Darstellung von Schulungsinhalten anhand mangelhafter Führung von Amtshandlungen 10 % Psychosoziales Verhaltenstraining im Verlauf und nach Beendigung eines VE-Einsatzes, Wahrung und Gegensteuerung beim Auftreten von Stress- und Konfliktsituationen und/oder bei Verhaltensänderungen eines verdeckten Ermittlers 5 % Dass anlässlich der in Aussicht genommenen Aufwertung des Arbeitsplatzes auf E2a/5 erstellte Aufgabenprofil erlangte keine Gültigkeit. In der Zeit vom 01.11.2011 bis 30.09.2017 oblagen dem Beschwerdeführer als Hauptsachbearbeiter im Referat II/BK/3.2.3 (Cold Case Management) nachstehend angeführte Aufgaben: Tätigkeit Anteil Entgegennahme sämtlicher Berichte und Meldungen im vorangeführten Kriminalitätsbereich von in- und ausländischen Dienststellen sowie Schriftverkehr mit dem In- und Ausland zum Zwecke der Erlangung aller notwendigen Daten und Unterlagen, mit dem Ziel der Koordination überregionaler und internationaler Ermittlungen, inklusive Durchführung von Ermittlungen, Festnahmen, Sicherstellungen, Anzeigeerstattungen an Gerichte. 55 % Internationale Zusammenarbeit durch direkte Kontaktaufnahme mit ausländischen Sicherheitsdienststellen, Vertretung bei internationalen Arbeitstagungen und Gesprächen, Führung der Korrespondenz mit dem Generalsekretariat und mir allen zuständigen Landeszentralbüros, insbesondere bei Festnahme von Straftätern zum Zweck der Identitätsfeststellung. Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste. 10 % Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen aus dem In- und Ausland, Verbindungsdienst zum Kriminalpolizeilichen Beratungsdienst, Vortragstätigkeiten bei der beruflichen Fortbildung im Polizeibereich. 20 % Ausschreibung aller im oa. Kriminalitätsbereich international gefahndeten Personen und Sachen im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS), Einleitung internationaler Fahndungsmaßnahmen im Ausland, Korrespondenz mit dem Bundesministerium für Justiz in allen Haft- und Auslieferungsangelegenheiten bei Vorliegen entsprechender Anträge österreichischer oder ausländischer Justizbehörden sowie mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Ausforschung gefahndeter österr. Staatsangehöriger in jenen Staaten, die nicht der Interpol angehören. 15 % Gesamt 100 % In der Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2017 weist der Beschwerdeführer keine Schwerarbeitsmonate gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 (Nachtdienst) auf. Schwerarbeitsmonate im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 (Außendienst) liegen nicht vor.In der Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2017 weist der Beschwerdeführer keine Schwerarbeitsmonate gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, (Nachtdienst) auf. Schwerarbeitsmonate im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, (Außendienst) liegen nicht vor.
  33. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie der Aussage des Beschwerdeführers als Partei in der Verhandlung vom 06.06.2023 und den Aussagen der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie der Aussage des Beschwerdeführers als Partei in der Verhandlung vom 06.06.2023 und den Aussagen der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer nicht im Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr: (gemäß Schwerarbeitsverordnung BGBl. II 104/2006) eingesetzt war, wurde in der Beschwerde nicht bekämpft und ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.Dass der Beschwerdeführer nicht im Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr: (gemäß Schwerarbeitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,) eingesetzt war, wurde in der Beschwerde nicht bekämpft und ist auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des Umfangs der vom Beschwerdeführer im wachespezifischen Außendienst erbrachten Dienste ist vorab festzuhalten, dass aus den vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Arbeitstätigkeit im wachespezifischen Außendienst war. Auf beiden Arbeitsplätzen - sowohl im Bereich der verdeckten Ermittlung als auch im Cold Case Management - liegt das Schwergewicht auf organisatorischen bzw. administrativen Aspekten. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Verhandlung vom 06.06.2023 ausführlich seine exekutiven Außendiensttätigkeiten im Bereich der verdeckten Ermittlung geschildert, doch steht seine Aussage, dass diese 60 % seiner Tätigkeit umfasst hätten, mit der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung nicht im Einklang. Darüber hinaus hat auch sein damaliger Vorgesetzter XXXX , angegeben, dass der Beschwerdeführer nur sehr sporadisch an operativen Einsätzen bei genommen hat.Hinsichtlich des Umfangs der vom Beschwerdeführer im wachespezifischen Außendienst erbrachten Dienste ist vorab festzuhalten, dass aus den vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Arbeitstätigkeit im wachespezifischen Außendienst war. Auf beiden Arbeitsplätzen - sowohl im Bereich der verdeckten Ermittlung als auch im Cold Case Management - liegt das Schwergewicht auf organisatorischen bzw. administrativen Aspekten. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Verhandlung vom 06.06.2023 ausführlich seine exekutiven Außendiensttätigkeiten im Bereich der verdeckten Ermittlung geschildert, doch steht seine Aussage, dass diese 60 % seiner Tätigkeit umfasst hätten, mit der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung nicht im Einklang. Darüber hinaus hat auch sein damaliger Vorgesetzter römisch 40 , angegeben, dass der Beschwerdeführer nur sehr sporadisch an operativen Einsätzen bei genommen hat. Hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bereich des Cold Case Managements (01.11.2011 bis 30.09.2017 als Hauptsachbearbeiter im Referat II/BK/3.2.3) hat Beschwerdeführer ebenfalls angegeben, dass er mehr als 50 % seiner Tätigkeit im Rahmen des wachspezifischen Außendienstes verrichtet habe. Der zuständige Referatsleiter XXXX gab sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2023 an, dass der Beschwerdeführer zwar fallweise wachespezifischen Außendienst geleistet hat, dies aber nicht in überwiegendem Ausmaß. Demgegenüber hat XXXX , der damalige Leiter der Abteilung 3 des Bundeskriminalamts, angegeben, dass er den Bereich des Cold Case Managements in inhaltlicher Sicht de facto unmittelbar geleitet habe. Dabei habe der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung mehr als 50 % der Dienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht.Hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bereich des Cold Case Managements (01.11.2011 bis 30.09.2017 als Hauptsachbearbeiter im Referat II/BK/3.2.3) hat Beschwerdeführer ebenfalls angegeben, dass er mehr als 50 % seiner Tätigkeit im Rahmen des wachspezifischen Außendienstes verrichtet habe. Der zuständige Referatsleiter römisch 40 gab sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2023 an, dass der Beschwerdeführer zwar fallweise wachespezifischen Außendienst geleistet hat, dies aber nicht in überwiegendem Ausmaß. Demgegenüber hat römisch 40 , der damalige Leiter der Abteilung 3 des Bundeskriminalamts, angegeben, dass er den Bereich des Cold Case Managements in inhaltlicher Sicht de facto unmittelbar geleitet habe. Dabei habe der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung mehr als 50 % der Dienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht. Zu den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Dienstzeitnachweise, verrechnete Überstunden und sonstige Nebengebühren, wie Nachtdienstgeld, Gefahrenzulage, Rufbereitschaften, Sonn- und Feiertagszulagen sowie eine Aufstellung der Reiseabrechnungen) ist zu bemerken, dass diese keinen direkten Rückschluss darauf zulassen, ob bzw. in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die dort ausgewiesenen Zeiten im wachespezifischen Außendienst verbracht hat. Allenfalls den vorgelegten Reiserechnungen kommt ein gewisser Indizcharakter zu, da in diesen Fällen ebenfalls ein erheblicher Teil an Außendienstverrichtung anzunehmen ist. Allerdings zeigt sich, dass während des ganzen hier strittigen Zeitraums (März 2007 bis September 2017) nie mehr als an acht Tagen (im April 2013) Dienstreisen getätigt wurden. Selbst für diesen Monat kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführung überwiegend fachspezifischen Außendienst verrichtet hat. Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2017 der Beschwerdeführer keine Schwerarbeitsmonate gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 (Nachtdienst) aufweist. Schwerarbeitsmonate im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 (Außendienst) liegen nicht vor.Zu den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Dienstzeitnachweise, verrechnete Überstunden und sonstige Nebengebühren, wie Nachtdienstgeld, Gefahrenzulage, Rufbereitschaften, Sonn- und Feiertagszulagen sowie eine Aufstellung der Reiseabrechnungen) ist zu bemerken, dass diese keinen direkten Rückschluss darauf zulassen, ob bzw. in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die dort ausgewiesenen Zeiten im wachespezifischen Außendienst verbracht hat. Allenfalls den vorgelegten Reiserechnungen kommt ein gewisser Indizcharakter zu, da in diesen Fällen ebenfalls ein erheblicher Teil an Außendienstverrichtung anzunehmen ist. Allerdings zeigt sich, dass während des ganzen hier strittigen Zeitraums (März 2007 bis September 2017) nie mehr als an acht Tagen (im April 2013) Dienstreisen getätigt wurden. Selbst für diesen Monat kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführung überwiegend fachspezifischen Außendienst verrichtet hat. Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2017 der Beschwerdeführer keine Schwerarbeitsmonate gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, (Nachtdienst) aufweist. Schwerarbeitsmonate im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, (Außendienst) liegen nicht vor.
  34. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 15b BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 15 b, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten § 15b.

(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)§ 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
(4)Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“ Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet (auszugsweise):Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, lautet (auszugsweise): „Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung §
  1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  2. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  3. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  4. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  5. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  6. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  7. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  8. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, unda) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und …“ § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, lautet auszugsweise: "§ 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden 1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder ..." § 82 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 82, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, lautet auszugsweise: "
(1)Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist."
(1)Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist. …
(3)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
  1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
  2. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und ...." § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 lautet: Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, lautet: "§
  3. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
  4. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
  5. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, ..." Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise: "
  6. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst. Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG. Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den Paragraphen 144, ff. GehG. In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Abfragen der BezieherInnen solcher Nebengebühren ist also allenfalls eine Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Abfragen der BezieherInnen solcher Nebengebühren ist also allenfalls eine Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich." Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung: "zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst" (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.).Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung: "zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst" (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, leg.cit.). Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis Schwerarbeitsmonate im Sinne der Verordnungen BGBl. II Nr. 104/2006 bzw. BGBl. II Nr. 105/2006 aufzuweisen hat. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis Schwerarbeitsmonate im Sinne der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, aufzuweisen hat. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Zeit von 01.03.2007 bis 28.02.2022 insbesondere in der Zeit von 01.03.2007 bis 30.09.2017 (127 Monate) tatsächlich mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit sich im wachespezifischen Außendienst befunden hätte. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich die im Bundeskriminalamt zurückgelegte Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2017 (127 Monate) als Schwerarbeit angerechnet wissen will. Hinsichtlich seiner Verwendung als hauptamtlicher Lehrer im BZS XXXX wird kein Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten behauptet. Wie oben unter II.2 ausgeführt, konnte nicht erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst erbracht hatIm vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Zeit von 01.03.2007 bis 28.02.2022 insbesondere in der Zeit von 01.03.2007 bis 30.09.2017 (127 Monate) tatsächlich mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit sich im wachespezifischen Außendienst befunden hätte. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich die im Bundeskriminalamt zurückgelegte Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2017 (127 Monate) als Schwerarbeit angerechnet wissen will. Hinsichtlich seiner Verwendung als hauptamtlicher Lehrer im BZS römisch 40 wird kein Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten behauptet. Wie oben unter römisch zwei.2 ausgeführt, konnte nicht erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst erbracht hat Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II 105/2006 ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (vgl. zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Wie sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen vergleiche zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 15b BDG
  7. Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von Paragraph 15 b, BDG
  8. Die Beschwerde war daher gemäß § 15b BDG in Verbindung mit § 1 Z. 4 lit.a der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 15 b, BDG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, kann die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt betrachtet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2267566.1.00

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