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{'item': 'W213 2279136-1'}

Obsah (13)§ 91Art 133§ 16§ 94a§ 20§ 6§ 135a§ 135b§ 34§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW213 2279136-1 Spruch, W 213 2279136-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 91Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG MBO2, Funktionsgruppe 6, lautet.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers

Paragraph 91, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG MBO2, Funktionsgruppe 6, lautet. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Oberst (MBO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wo ihm seit 1.12.2011 in der XXXX , Arbeitsplatzwertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe 5, dauernd zugewiesen ist.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Oberst (MBO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wo ihm seit 1.12.2011 in der römisch 40 , Arbeitsplatzwertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe 5, dauernd zugewiesen ist. I.
  3. Mit Schreiben vom 31.05.2021 bzw. 14.02.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit 01.12.2017 während nachstehend angeführter Zeiträume mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes „ XXXX , MBO 2/6, XXXX MBO2/6“ betraut worden sei:römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 31.05.2021 bzw. 14.02.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit 01.12.2017 während nachstehend angeführter Zeiträume mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes „ römisch 40 , MBO 2/6, römisch 40 MBO2/6“ betraut worden sei: 01.12.2017 bis 31.03.2018 01.04.2018 bis 15.04.2018 (kurze 2-wöchige Unterbrechung) 16.04.2018 bis 31.07.2018 01.08.2018 bis 31.01.2019 01.02.2019 bis 31.07.2019 01.08.2019 bis 31.01.2020 01.02.2020 bis 28.02.2020 (1 Monat willkürliche Unterbrechung) 01.03.2020 bis 31.08.2020 01.09.2020 bis 30.09.2020 (1 Monat willkürliche Unterbrechung) Es sei daher bereits seit mehr als einem Jahr [d. i. Mai 2020] von einer unbefristeten und dauernden Betrauung mit diesem Arbeitsplatz auszugehen. Die monatlichen Unterbrechungen nach 6 Monaten Betrauung seien durch die Dienstbehörde nur schriftlich verfügt worden, tatsächlich habe er durchgehend die Aufgaben des Arbeitsplatzes des XXXX wahrgenommen. Zusammenfassend nehme er daher die Aufgaben des Arbeitsplatzes XXXX MBO2/6 seit 01.12.2017 durchgehend wahr. Es handle sich daher zweifelsfrei um keine „bloße" Vertretung mehr, da er seit 01.12.2017 insgesamt 3 Jahre und 6 Monate (bis 31.05.2021) bzw. 3 Jahre und 11 Monate (genehmigt bis 31.10.2021) die Aufgaben des Arbeitsplatzes XXXX durchgehend wahrnehme und weiterhin wahrnehmen müsse.Die monatlichen Unterbrechungen nach 6 Monaten Betrauung seien durch die Dienstbehörde nur schriftlich verfügt worden, tatsächlich habe er durchgehend die Aufgaben des Arbeitsplatzes des römisch 40 wahrgenommen. Zusammenfassend nehme er daher die Aufgaben des Arbeitsplatzes römisch 40 MBO2/6 seit 01.12.2017 durchgehend wahr. Es handle sich daher zweifelsfrei um keine „bloße" Vertretung mehr, da er seit 01.12.2017 insgesamt 3 Jahre und 6 Monate (bis 31.05.2021) bzw. 3 Jahre und 11 Monate (genehmigt bis 31.10.2021) die Aufgaben des Arbeitsplatzes römisch 40 durchgehend wahrnehme und weiterhin wahrnehmen müsse. Der Arbeitsplatz sei seit 01.08.2018 unbesetzt, davor sei der eingeteilte Arbeitsplatzinhaber XXXX zum ARB bzw. zum MilKdo W dienstzugeteilt worden, wohin er dann auch mit 01.08.2018 versetzt worden sei.Der Arbeitsplatz sei seit 01.08.2018 unbesetzt, davor sei der eingeteilte Arbeitsplatzinhaber römisch 40 zum ARB bzw. zum MilKdo W dienstzugeteilt worden, wohin er dann auch mit 01.08.2018 versetzt worden sei. Seitens der Dienststelle/Dienstbehörde seien derzeit und in Zukunft auch keine Maßnahmen (z.B. Bekanntmachung) zu erkennen, diesen Arbeitsplatz mit einem Bediensteten dauerhaft zu besetzen. Somit liege auch kein Bemühen der Dienstbehörde vor, seine Betrauung zu beenden. Dieses „Nichthandeln" der Dienstbehörde hätten auch der VwGH und das BVwG in Ihren Erkenntnissen stark kritisiert und dahingehende Bescheide aufgehoben. Die Einstellung der Ergänzungszulage aufgrund der monatlichen Unterbrechung mit Ablauf 31.01.2020 hätte schon damals nur im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung mit Bescheid erfolgen können, da er schon 2 Jahre und 2 Monate mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes XXXX betraut gewesen sei. Das bloße Beenden/Einstellen der Ergänzungszulage sei daher gem. VwGH und BVwG unzulässig bzw. ein rechtswidriges Handeln der Dienstbehörde, wodurch er einen erheblichen finanziellen Nachteil durch die Einstellung seiner rechtmäßig zuerkannten Zulage (Ergänzungszulage) mit 01.02.2020 erlitten habe.Die Einstellung der Ergänzungszulage aufgrund der monatlichen Unterbrechung mit Ablauf 31.01.2020 hätte schon damals nur im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung mit Bescheid erfolgen können, da er schon 2 Jahre und 2 Monate mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes römisch 40 betraut gewesen sei. Das bloße Beenden/Einstellen der Ergänzungszulage sei daher gem. VwGH und BVwG unzulässig bzw. ein rechtswidriges Handeln der Dienstbehörde, wodurch er einen erheblichen finanziellen Nachteil durch die Einstellung seiner rechtmäßig zuerkannten Zulage (Ergänzungszulage) mit 01.02.2020 erlitten habe. Es werde daher beantragt die dienst — und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bescheidmäßig festzustellen. I.
  5. Mit Schreiben vom 30.05.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde ein, da die belangte Behörde über den oben dargestellten Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist abgesprochen habe.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 30.05.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde ein, da die belangte Behörde über den oben dargestellten Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist abgesprochen habe. I.
  7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.08.2023, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.08.2023, dessen Spruch wie folgt lautet: „
  9. Auf Ihren Antrag vom
  10. Mai 2021 wird

§ 91Gehaltsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 54 festgestellt, dass Ihre besoldungsrechtliche Stellung M BO 2, Funktionsgruppe 5, lautet.„1. Auf Ihren Antrag vom 31. Mai 2021 wird

Paragraph 91, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 festgestellt, dass Ihre besoldungsrechtliche Stellung M BO 2, Funktionsgruppe 5, lautet. 2. Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird

§ 16Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG eingestellt.“2. Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird

Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG eingestellt.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrags ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1.12.2011 in der XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung, XXXX , auf dem XXXX , Arbeitsplatzwertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 5, dauernd eingeteilt sei. Auf Grund dieser Einteilung gebühre ihm auf diesem Arbeitsplatz das Entgelt

Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrags ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1.12.2011 in der römisch 40 des Bundesministeriums für Landesverteidigung, römisch 40 , auf dem römisch 40 , Arbeitsplatzwertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 5, dauernd eingeteilt sei. Auf Grund dieser Einteilung gebühre ihm auf diesem Arbeitsplatz das Entgelt

Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 5. Mit 01.12.2017 sei er vorübergehend bis zunächst 31.03.2018 und von 16.04.2018 bis 31.07.2018 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes XXXX , in der XXXX , Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6, betraut worden. Diese Betrauung sei erfolgt, weil der Inhaber des Arbeitsplatzes XXXX im Vorlauf zu einer beabsichtigten Versetzung mit Wirkung vom 01.12.2017 zu einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt worden sei. Die „Betrauung“ sei zunächst ohne Genehmigung der Dienstbehörde im Bereich der XXXX angeordnet worden, sei jedoch in weiterer Folge mit GZ P416924/177-PersB/2018 vom 05.07.2018 von der zuständigen Dienstbehörde genehmigt und verfügt worden. Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Abgeltung (Funktionsabgeltung) sei wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt worden.Mit 01.12.2017 sei er vorübergehend bis zunächst 31.03.2018 und von 16.04.2018 bis 31.07.2018 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes römisch 40 , in der römisch 40 , Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6, betraut worden. Diese Betrauung sei erfolgt, weil der Inhaber des Arbeitsplatzes römisch 40 im Vorlauf zu einer beabsichtigten Versetzung mit Wirkung vom 01.12.2017 zu einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt worden sei. Die „Betrauung“ sei zunächst ohne Genehmigung der Dienstbehörde im Bereich der römisch 40 angeordnet worden, sei jedoch in weiterer Folge mit GZ P416924/177-PersB/2018 vom 05.07.2018 von der zuständigen Dienstbehörde genehmigt und verfügt worden. Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Abgeltung (Funktionsabgeltung) sei wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt worden. Auf Antrag der XXXX sei die Betrauung von 01.08.2020 bis 31.1.2019 verlängert worden. Eine neuerliche Verlängerung der Betrauung sei von 01.02.2019 bis 31.07.2019 erfolgt. Zugleich sei mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.04.2018 bis 31.07.2019 eine Ergänzungszulage

§ 94a

Gehaltsgesetz 1956 gebühre.Auf Antrag der römisch 40 sei die Betrauung von 01.08.2020 bis 31.1.2019 verlängert worden. Eine neuerliche Verlängerung der Betrauung sei von 01.02.2019 bis 31.07.2019 erfolgt. Zugleich sei mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.04.2018 bis 31.07.2019 eine Ergänzungszulage

Paragraph 94 a, Gehaltsgesetz 1956 gebühre. Mit 01.08.2018 sei der Arbeitsplatz auf Grund der Abversetzung des früheren Arbeitsplatzinhabers frei geworden. Da zu diesem Zeitpunkt eine Reform der Zentralstellenorganisation des BMLV geplant und in Bearbeitung gewesen sei, sei von einer unmittelbaren Ausschreibung des Arbeitsplatzes XXXX in der XXXX vorerst Abstand genommen worden.Mit 01.08.2018 sei der Arbeitsplatz auf Grund der Abversetzung des früheren Arbeitsplatzinhabers frei geworden. Da zu diesem Zeitpunkt eine Reform der Zentralstellenorganisation des BMLV geplant und in Bearbeitung gewesen sei, sei von einer unmittelbaren Ausschreibung des Arbeitsplatzes römisch 40 in der römisch 40 vorerst Abstand genommen worden. Mit Oktober 2019 sei der Arbeitsplatz nach geringfügiger Anpassung der Arbeitsplatzbeschreibung zur Bewerbung bekanntgemacht worden, worauf der Beschwerdeführer und zwei weitere Bedienstete des Ressorts Bewerbungen für den Arbeitsplatz abgegeben hätten. Zugleich habe die Dienstbehörde eine weitere vorübergehende Betrauung ab 01.08.2019 bis zur Nachbesetzung des Arbeitsplatzes, längstens aber bis 31.01.2020 verfügt, und dem Beschwerdeführer wiederum die Ergänzungszulage zuerkannt. Im März 2020 habe die XXXX der Dienstbehörde mitgeteilt, dass kein Bewerber die Voraussetzungen für eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz in ausreichendem Ausmaß erfülle und die Einstellung des Nachbesetzungsverfahrens ohne Einteilung eines Bewerbers beantragt. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 07.10.2020 sei der Beschwerdeführer von der Einstellung des Nachbesetzungsverfahrens verständigt worden. Da zwischenzeitlich eine neue Zentralstellenreform in Bearbeitung bestanden habe, sei zunächst keine neuerliche Bekanntmachung des Arbeitsplatzes erfolgt. Einem Antrag auf Bekanntmachung des Arbeitsplatzes im März 2021 wurde durch Entscheidung KBM die Genehmigung versagt worden, weshalb der Arbeitsplatz weiter vorläufig unbesetzt geblieben sei.Im März 2020 habe die römisch 40 der Dienstbehörde mitgeteilt, dass kein Bewerber die Voraussetzungen für eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz in ausreichendem Ausmaß erfülle und die Einstellung des Nachbesetzungsverfahrens ohne Einteilung eines Bewerbers beantragt. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 07.10.2020 sei der Beschwerdeführer von der Einstellung des Nachbesetzungsverfahrens verständigt worden. Da zwischenzeitlich eine neue Zentralstellenreform in Bearbeitung bestanden habe, sei zunächst keine neuerliche Bekanntmachung des Arbeitsplatzes erfolgt. Einem Antrag auf Bekanntmachung des Arbeitsplatzes im März 2021 wurde durch Entscheidung KBM die Genehmigung versagt worden, weshalb der Arbeitsplatz weiter vorläufig unbesetzt geblieben sei. Weitere Betrauungen seien von 01.03.2020 bis 31.08.2020 sowie von 01.10.2020 bis 31.03.2021 verfügt worden. Eine letztmalige Betrauung sei von 01.05.2021 bis 31.10.2021 erfolgt. Nach Ablauf dieser Betrauung habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz als XXXX der XXXX wieder aufgenommen.Weitere Betrauungen seien von 01.03.2020 bis 31.08.2020 sowie von 01.10.2020 bis 31.03.2021 verfügt worden. Eine letztmalige Betrauung sei von 01.05.2021 bis 31.10.2021 erfolgt. Nach Ablauf dieser Betrauung habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz als römisch 40 der römisch 40 wieder aufgenommen. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zulässigkeit der begehrten Feststellung sich aus dem Umstand ergebe, dass dem Beamten das Entgelt entsprechend seiner „besoldungsrechtlichen Stellung“ unmittelbar auf Grund des Gesetzes gebühre. Eine gesonderte Zuerkennung der Entlohnung mittels Leistungsbescheid sei im Regelfall nicht vorgesehen. Sei daher strittig, ob oder in welcher Höhe ein Entgeltteil gebühre oder welche besoldungsrechtliche Stellung der Beamte habe, könne darüber durch Feststellungsbescheid abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer bringe im Wesentlichen vor, dass es sich bei der langjährigen Betrauung mit dem Arbeitsplatz XXXX schon allein auf Grund der langen Dauer nicht mehr um eine bloße Vertretung, sondern um eine dauernde Einteilung handle, für welche auch die entsprechende Einstufung (Funktionszulage) gebühre.Der Beschwerdeführer bringe im Wesentlichen vor, dass es sich bei der langjährigen Betrauung mit dem Arbeitsplatz römisch 40 schon allein auf Grund der langen Dauer nicht mehr um eine bloße Vertretung, sondern um eine dauernde Einteilung handle, für welche auch die entsprechende Einstufung (Funktionszulage) gebühre. Richtig sei, dass es sich bei dem Begriff „vorübergehend“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der keine genaue zeitliche Grenze festlege. Anderseits gehe aus § 94a GehG hervor, dass vorübergehende Betrauungen mit einer sechs Monate übersteigenden Dauer möglich und zulässig seien.Richtig sei, dass es sich bei dem Begriff „vorübergehend“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der keine genaue zeitliche Grenze festlege. Anderseits gehe aus Paragraph 94 a, GehG hervor, dass vorübergehende Betrauungen mit einer sechs Monate übersteigenden Dauer möglich und zulässig seien. Der zeitliche Aspekt sei für die Frage der Zulässigkeit einer vorübergehenden Betrauung jedoch nicht allein ausschlaggebend. Wesentlich sei auch, ob eine vorübergehenden Betrauung einem legitimen Zweck diene, damit sachlich gerechtfertigt sei und keine Umgehung des Versetzungsschutzes vorliege. Sei beispielsweise evident, dass eine Betrauung zum Zweck der Abwesenheitsvertretung des Arbeitsplatzinhabers erfolge, könne auch ein rechtlich geschütztes Vertrauen in eine dauernde Einteilung nicht entstehen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Betrauung sei der Arbeitsplatz XXXX dauernd besetzt gewesen, sodass eine Einteilung auf den Arbeitsplatz nicht möglich gewesen wäre. Nach Abversetzung des Arbeitsplatzinhabers mit 01.08.2018 sei zunächst eine kurze Verlängerung der Betrauung bis 31.01.2019 erfolgt. In weiterer Folge habe die XXXX die Weiterverlängerung der Betrauung beantragt, weil „eine planmäßige Besetzung des Arbeitsplatzes auf Grund der bevorstehenden Neustrukturierung der Zentralstelle...derzeit nicht vorgesehen“ gewesen sei. Diesem Antrag habe die Dienstbehörde entsprochen und die Weiterbetrauung bis 31.7.2019 verfügt.Zum Zeitpunkt der erstmaligen Betrauung sei der Arbeitsplatz römisch 40 dauernd besetzt gewesen, sodass eine Einteilung auf den Arbeitsplatz nicht möglich gewesen wäre. Nach Abversetzung des Arbeitsplatzinhabers mit 01.08.2018 sei zunächst eine kurze Verlängerung der Betrauung bis 31.01.2019 erfolgt. In weiterer Folge habe die römisch 40 die Weiterverlängerung der Betrauung beantragt, weil „eine planmäßige Besetzung des Arbeitsplatzes auf Grund der bevorstehenden Neustrukturierung der Zentralstelle...derzeit nicht vorgesehen“ gewesen sei. Diesem Antrag habe die Dienstbehörde entsprochen und die Weiterbetrauung bis 31.7.2019 verfügt. Zwischenzeitlich seien Vorbereitungen für die dauernde Nachbesetzung des Arbeitsplatzes getroffen worden und am 03.10.2019 der Arbeitsplatz XXXX in der XXXX mit Bewerbungsfrist bis 05.11.2019 zur Bewerbung bekanntgegeben worden. Dementsprechend habe die Dienstbehörde eine weitere Verlängerung der vorübergehenden Betrauung „bis zur Nachbesetzung des gegenständlichen Arbeitsplatzes, längstens jedoch bis 31.1.2020“ verfügt.Zwischenzeitlich seien Vorbereitungen für die dauernde Nachbesetzung des Arbeitsplatzes getroffen worden und am 03.10.2019 der Arbeitsplatz römisch 40 in der römisch 40 mit Bewerbungsfrist bis 05.11.2019 zur Bewerbung bekanntgegeben worden. Dementsprechend habe die Dienstbehörde eine weitere Verlängerung der vorübergehenden Betrauung „bis zur Nachbesetzung des gegenständlichen Arbeitsplatzes, längstens jedoch bis 31.1.2020“ verfügt. Über die gesamte Dauer der bis zu diesem Zeitpunkt verfügten Betrauungen sei klar erkennbar gewesen, dass diese Betrauungen zunächst zur Vertretung, in weiterer Folge zur Überbrückung der Zeit bis zu einer dauernden Nachbesetzung des Arbeitsplatzes erforderlich gewesen seien und damit keinesfalls eine dauernde Einteilung bewirkt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe sich selbst für den bekanntgegebenen Arbeitsplatz beworben. In Folge längerer Dauer des Verfahrens habe die XXXX eine weitere vorübergehende Betrauung beantragt, welche für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.8.2020 und 1.10.2020 bis 31.3.2021 genehmigt und verfügt worden sei.Der Beschwerdeführer habe sich selbst für den bekanntgegebenen Arbeitsplatz beworben. In Folge längerer Dauer des Verfahrens habe die römisch 40 eine weitere vorübergehende Betrauung beantragt, welche für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.8.2020 und 1.10.2020 bis 31.3.2021 genehmigt und verfügt worden sei. Zur Nachbesetzung des Arbeitsplatzes sei es letztlich nicht bekommen, weil keiner der Bewerber - somit auch der Beschwerdeführer nicht - als für die dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz ausreichend gewesen sei und letztlich die Einstellung des Verfahrens erfolgt sei. Zugleich sei im Frühjahr 2020 eine Überarbeitung und Veränderung der Zentralstellenorganisation eingeleitet worden, die eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll habe erscheinen lassen. Im September 2020 habe die XXXX beantragt, die Nachbesetzung des Arbeitsplatzes bis zur Entscheidung über die zukünftige Zentralstellenorganisation aufzuschieben. Letztlich habe der Beschwerdeführer im Oktober 2020 die Verständigung erhalten, dass das Nachbesetzungsverfahren für den Arbeitsplatz XXXX eingestellt worden sei. Im März 2021 habe die Dienstbehörde neuerlich eine Genehmigung zur Bekanntgabe des Arbeitsplatzes beantragt, welche jedoch vom KBM nicht erteilt worden sei. Es sei sodann die letztmalige vorübergehende Betrauung von 01.05.2021 bis 31.10.2021 erfolgt.Zur Nachbesetzung des Arbeitsplatzes sei es letztlich nicht bekommen, weil keiner der Bewerber - somit auch der Beschwerdeführer nicht - als für die dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz ausreichend gewesen sei und letztlich die Einstellung des Verfahrens erfolgt sei. Zugleich sei im Frühjahr 2020 eine Überarbeitung und Veränderung der Zentralstellenorganisation eingeleitet worden, die eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll habe erscheinen lassen. Im September 2020 habe die römisch 40 beantragt, die Nachbesetzung des Arbeitsplatzes bis zur Entscheidung über die zukünftige Zentralstellenorganisation aufzuschieben. Letztlich habe der Beschwerdeführer im Oktober 2020 die Verständigung erhalten, dass das Nachbesetzungsverfahren für den Arbeitsplatz römisch 40 eingestellt worden sei. Im März 2021 habe die Dienstbehörde neuerlich eine Genehmigung zur Bekanntgabe des Arbeitsplatzes beantragt, welche jedoch vom KBM nicht erteilt worden sei. Es sei sodann die letztmalige vorübergehende Betrauung von 01.05.2021 bis 31.10.2021 erfolgt. Zweifellos sei damit der Beschwerdeführer über einen durchaus erheblichen Zeitraum mehrfach vorübergehend mit dem Arbeitsplatz XXXX in der XXXX betraut gewesen, ohne dauernd eingeteilt zu sein. Für diese Betrauungen hätten jedoch in jedem Fall sachliche Gründe vorgelegen. Zunächst sei eine Betrauung zur Vertretung des abwesenden Arbeitsplatzinhabers erfolgt, danach zur Überbrückung bis zu einer Nachbesetzung, welche bedingt durch organisatorische Änderungen nicht unverzüglich eingeleitet worden sei. Das dann eingeleitete Nachbesetzungsverfahren habe kein eindeutiges Ergebnis im Hinblick auf die des Beschwerdeführers Eignung für die dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz verbracht, sodass von XXXX auch keine Einteilung beantragt worden sei. Zwischenzeitlich begonnene Planungen für eine Umstrukturierung der Zentralstelle hätten dann eine ergebnislose Einstellung des Verfahrens ergeben und ein Zuwarten bis zu einer allfälligen wiederholten Bekanntgabe des Arbeitsplatzes erfordert.Zweifellos sei damit der Beschwerdeführer über einen durchaus erheblichen Zeitraum mehrfach vorübergehend mit dem Arbeitsplatz römisch 40 in der römisch 40 betraut gewesen, ohne dauernd eingeteilt zu sein. Für diese Betrauungen hätten jedoch in jedem Fall sachliche Gründe vorgelegen. Zunächst sei eine Betrauung zur Vertretung des abwesenden Arbeitsplatzinhabers erfolgt, danach zur Überbrückung bis zu einer Nachbesetzung, welche bedingt durch organisatorische Änderungen nicht unverzüglich eingeleitet worden sei. Das dann eingeleitete Nachbesetzungsverfahren habe kein eindeutiges Ergebnis im Hinblick auf die des Beschwerdeführers Eignung für die dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz verbracht, sodass von römisch 40 auch keine Einteilung beantragt worden sei. Zwischenzeitlich begonnene Planungen für eine Umstrukturierung der Zentralstelle hätten dann eine ergebnislose Einstellung des Verfahrens ergeben und ein Zuwarten bis zu einer allfälligen wiederholten Bekanntgabe des Arbeitsplatzes erfordert. Wenngleich es sich hier um eine ungewöhnliche Abfolge und Dauer von verschiedenen Faktoren, die eine dauernde Besetzung des Arbeitsplatzes hinderten, behandelt habe, so sei doch zu jeder Zeit ein sachlicher Grund für eine vorübergehende Betrauung gegeben gewesen, sodass Willkür oder eine Umgehung des Versetzungsschutzes nicht vorgelegen habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe der Dienstgeber auch, wie oben angeführt, sehr wohl ernsthafte Anstrengungen zur dauernden Nachbesetzung des Arbeitsplatzes unternommen. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer niemals auf den Arbeitsplatz dauernd eingeteilt worden, sodass die vorübergehende Betrauung mit Ablauf des letzten Betrauungszeitraumes geendet habe und eine Abberufung mittels qualifizierter Verwendungsänderung nicht erforderlich gewesen sei. Die Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 2 habe mangels dauernder Einteilung weder für den Zeitraum der vorübergehenden Betrauung gebührt, noch könne diese für die Zeit nach Ablauf der vorübergehenden Betrauung gebühren. Da die belangte Behörde innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen habe, sei das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen gewesenDa die belangte Behörde innerhalb der Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen habe, sei das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen gewesen I.4. Gegen Spruchpunkt I. Dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom 01.12.2017 bis 31.10.2021 durchgehend auf dem hier in Frage stehenden Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6 tätig gewesen sei. Lediglich um einer dauernden Verwendung und dem Versetzungsschutz entgegenzuwirken seien formal kurze Unterbrechungen der Zuteilungen verfügt worden, die jedoch tatsächlich keine Auswirkung auf seine faktische Verrichtung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz entfaltet hätten,römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. Dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom 01.12.2017 bis 31.10.2021 durchgehend auf dem hier in Frage stehenden Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6 tätig gewesen sei. Lediglich um einer dauernden Verwendung und dem Versetzungsschutz entgegenzuwirken seien formal kurze Unterbrechungen der Zuteilungen verfügt worden, die jedoch tatsächlich keine Auswirkung auf seine faktische Verrichtung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz entfaltet hätten, Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtliche Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht. Eine „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht dann in eine "dauernde" Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt (vgl. VwGH 18.12.2014, Zl. 2011/12/0159).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtliche Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht. Eine „vorübergehende“ Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht dann in eine "dauernde" Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt vergleiche VwGH 18.12.2014, Zl. 2011/12/0159). Der Beschwerdeführer sei faktisch weit länger als sechs Monate mit dem Arbeitsplatz betraut gewesen, weshalb iSd ständigen höchstgerichtlichen Judikatur von seiner dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz auszugehen sei. Mit 01.01.2021 sei daher eine qualifizierte Verwendungsänderung erfolgt, weil er seinen Dienst seitdem wieder auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe 5 zu versehen habe. Es hätte daher ein Verfahren iSd §§ 38, 40 BDG durchgeführt werden müssen, was die belangte Behörde verkannt habe.Der Beschwerdeführer sei faktisch weit länger als sechs Monate mit dem Arbeitsplatz betraut gewesen, weshalb iSd ständigen höchstgerichtlichen Judikatur von seiner dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz auszugehen sei. Mit 01.01.2021 sei daher eine qualifizierte Verwendungsänderung erfolgt, weil er seinen Dienst seitdem wieder auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe 5 zu versehen habe. Es hätte daher ein Verfahren iSd Paragraphen 38, 40, BDG durchgeführt werden müssen, was die belangte Behörde verkannt habe. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt wird, dass sich infolge dauernder Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6 die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers dementsprechend verbessert hat und eine Abberufung nur nach Durchführung eines Verfahrens iSd §§ 38, 40 BDG stattfinden hätte dürfen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt wird, dass sich infolge dauernder Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 2, Funktionsgruppe 6 die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers dementsprechend verbessert hat und eine Abberufung nur nach Durchführung eines Verfahrens iSd Paragraphen 38, 40, BDG stattfinden hätte dürfen; in eventu, ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zu einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.5. Am 05.12.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.5. Am 05.12.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Oberst (MBO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wo ihm seit 01.12.2011 in der XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung, XXXX der Arbeitsplatz XXXX , Arbeitsplatzwertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe 5, dauernd zugewiesen ist.Der Beschwerdeführer steht als Oberst (MBO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wo ihm seit 01.12.2011 in der römisch 40 des Bundesministeriums für Landesverteidigung, römisch 40 der Arbeitsplatz römisch 40 , Arbeitsplatzwertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe 5, dauernd zugewiesen ist. Seit 01.12.2017 wurde er während nachstehend angeführter Zeiträume mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes „ XXXX , MBO 2/6, XXXX MBO2/6“ betraut:Seit 01.12.2017 wurde er während nachstehend angeführter Zeiträume mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes „ römisch 40 , MBO 2/6, römisch 40 MBO2/6“ betraut: 01.12.2017 bis 31.03.2018 16.04.2018 bis 31.07.2018 01.08.2018 bis 31.01.2019 01.02.2019 bis 31.07.2019 01.08.2019 bis 31.01.2020 01.03.2020 bis 31.08.2020 01.10.2020 bis 31.03.2021 01.05.2021 bis 31.10.2021 Der Inhaber des in Rede stehenden Arbeitsplatzes wurde im Vorlauf zu einer beabsichtigten Versetzung einer anderen Dienststelle zugeteilt, die mit Wirkung vom 01.08.2020 tatsächlich erfolgt ist. Mit Schreiben vom 03.10.2019 wurde dieser Arbeitsplatz

§ 20Ausschreibungsgesetz ausgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat sich - neben zwei anderen Beamten - für diesen Arbeitsplatz beworben. Da keiner der drei Bewerber geeignet erschien, wurde seitens des Dienstgebers das Nachbesetzungsverfahren eingestellt und dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2020 mitgeteilt.Mit Schreiben vom 03.10.2019 wurde dieser Arbeitsplatz

Paragraph 20, Ausschreibungsgesetz ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat sich - neben zwei anderen Beamten - für diesen Arbeitsplatz beworben. Da keiner der drei Bewerber geeignet erschien, wurde seitens des Dienstgebers das Nachbesetzungsverfahren eingestellt und dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2020 mitgeteilt. Ungeachtet dessen wurde mit Schreiben vom 18.11.2020 seitens der belangten Behörde die Zustimmung zur höherwertigen Verwendung des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.08.2020 und vom 01.10.2020 bis 31.03.2021 erteilt. In weiterer Folge wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.03.2021 die höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 31.10.2021 verfügt. In beiden Verfügungen wurde ausdrücklich festgehalten, dass einer nahtlosen Verlängerung nicht zugestimmt werde, da dies den Übergang in eine dauernde Betrauung bewirken würde. Tatsächlich aber hat der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit vom 16.04.2018 bis 31.10.2021 faktisch ununterbrochen die Aufgabe des Arbeitsplatzes „ XXXX , MBO 2/6, XXXX MBO2/6“ wahrgenommen.Tatsächlich aber hat der Beschwerdeführer zumindest in der Zeit vom 16.04.2018 bis 31.10.2021 faktisch ununterbrochen die Aufgabe des Arbeitsplatzes „ römisch 40 , MBO 2/6, römisch 40 MBO2/6“ wahrgenommen. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage und der von der belangten Behörde nicht bestrittenen Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 05.12.2023 getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben dass, ungeachtet der oben dargestellten Zuweisungsverfügungen der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung auf dem Arbeitsplatz „ XXXX , MBO 2/6, XXXX MBO2/6“ Dienst versehen hat.Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage und der von der belangten Behörde nicht bestrittenen Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 05.12.2023 getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben dass, ungeachtet der oben dargestellten Zuweisungsverfügungen der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 , MBO 2/6, römisch 40 MBO2/6“ Dienst versehen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat

§ 135aAbs.

1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 135bleg.cit.

wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Hingegen hat

Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage

§ 34Gehaltsgesetz liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Diesbezüglich erfolgt eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Verwendungszulage

Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Diesbezüglich erfolgt eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 38 und 40 BDG 1979 lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 lauten (auszugsweise): „Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)...
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. … Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)Abs. 2 gilt nicht
(4)Absatz 2, gilt nicht
  1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
  2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
  3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“ Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit den dem Arbeitsplatz „ XXXX , MBO 2/6, XXXX MBO2/6“ nur vorübergehender Natur gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zunächst nur zur Vertretung des abwesenden Arbeitsplatzinhabers eingeteilt gewesen. Nach dessen Wegversetzung sei für diesen Arbeitsplatz eine Interessentensuche durchgeführt worden, wobei sich der Beschwerdeführer beworben habe. Mangels Eignung sei weder der Beschwerdeführer noch einer der Mitbewerber zum Zuge kommen. Eine neuerliche Interessentensuche sei im März 2021 vom Kabinett des Bundesministers nicht genehmigt worden, weshalb der Arbeitsplatz weiterhin nicht dauernd besetzt worden sei. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit den dem Arbeitsplatz „ römisch 40 , MBO 2/6, römisch 40 MBO2/6“ nur vorübergehender Natur gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zunächst nur zur Vertretung des abwesenden Arbeitsplatzinhabers eingeteilt gewesen. Nach dessen Wegversetzung sei für diesen Arbeitsplatz eine Interessentensuche durchgeführt worden, wobei sich der Beschwerdeführer beworben habe. Mangels Eignung sei weder der Beschwerdeführer noch einer der Mitbewerber zum Zuge kommen. Eine neuerliche Interessentensuche sei im März 2021 vom Kabinett des Bundesministers nicht genehmigt worden, weshalb der Arbeitsplatz weiterhin nicht dauernd besetzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die dem Dienstgeber in § 40 Abs. 4 Z 2 zweiter Fall BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten zu bestellen, zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate besteht, jedoch nicht zeitlich unbeschränkt. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Dieses Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur "provisorisch" zu vergeben. Da die in Rede stehende Funktion dem Beamten schon am
  4. September 2010 übertragen wurde, hat diese Verwendung ihren provisorischen Charakter auch im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls noch vor dem Sommer 2013 verloren. Danach war es unzulässig, dem Beamten die ihm seit drei Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung ohne dauernde Zuweisung einer neuen gleichwertigen Verwendung zu entziehen. Vielmehr wäre diesfalls eine bescheidförmige Verwendungsänderung geboten gewesen (vgl. VwGH, 16.11.2015, GZ. Ra 2015/12/0040).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die dem Dienstgeber in Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Fall BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung der Funktion anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten zu bestellen, zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate besteht, jedoch nicht zeitlich unbeschränkt. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Dieses Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur "provisorisch" zu vergeben. Da die in Rede stehende Funktion dem Beamten schon am
  5. September 2010 übertragen wurde, hat diese Verwendung ihren provisorischen Charakter auch im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls noch vor dem Sommer 2013 verloren. Danach war es unzulässig, dem Beamten die ihm seit drei Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung ohne dauernde Zuweisung einer neuen gleichwertigen Verwendung zu entziehen. Vielmehr wäre diesfalls eine bescheidförmige Verwendungsänderung geboten gewesen vergleiche VwGH, 16.11.2015, GZ. Ra 2015/12/0040). Im vorliegenden Fall hat zwar die belangte Behörde den provisorischen Charakter der Zuweisung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes damit begründet, dass zunächst nur der Arbeitsplatzinhaber abwesend gewesen sei, dann sei im Wege einer Interessentensuche versucht worden den Arbeitsplatz dauernd zu besetzen. Nach ergebnisloser Beendigung des Besetzungsversuches, sei es mangels Genehmigung durch das Kabinett des Bundesministers zu keiner neuerlichen Interessentensuche gekommen. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung gehen diese Ausführungen ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof ist im damaligen Anlassfall nach einem dreijährigen Betrauungszeitraum davon ausgegangen, dass die Verwendung ihren provisorischen Charakter verloren habe. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer jedenfalls mehr als dreieinhalb Jahre durchgehend auf den Arbeitsplatz „ XXXX , MBO 2/6, XXXX MBO2/6“ Dienst versehen. Es ist daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf den redestehenden Arbeitsplatz im Oktober 2021 ihren provisorischen Charakter verloren hatte. Es war daher unzulässig, dem Beschwerdeführer die ihm seit mehr als drei Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung zu entziehen. Vielmehr wäre eine bescheidförmige Verwendungsänderung erforderlich gewesen. Dies aber ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung gehen diese Ausführungen ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof ist im damaligen Anlassfall nach einem dreijährigen Betrauungszeitraum davon ausgegangen, dass die Verwendung ihren provisorischen Charakter verloren habe. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer jedenfalls mehr als dreieinhalb Jahre durchgehend auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , MBO 2/6, römisch 40 MBO2/6“ Dienst versehen. Es ist daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf den redestehenden Arbeitsplatz im Oktober 2021 ihren provisorischen Charakter verloren hatte. Es war daher unzulässig, dem Beschwerdeführer die ihm seit mehr als drei Jahren übertragene Verwendung bloß im Wege einer verwendungsändernden Weisung zu entziehen. Vielmehr wäre eine bescheidförmige Verwendungsänderung erforderlich gewesen. Dies aber ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Mangels bescheidförmige Abberufung vom Arbeitsplatz „ XXXX , MBO 2/6, XXXX MBO2/6“ war daher der Beschwerde

§ 91Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben.Mangels bescheidförmige Abberufung vom Arbeitsplatz „ römisch 40 , MBO 2/6, römisch 40 MBO2/6“ war daher der Beschwerde

Paragraph 91, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des Übergangs von einer vorübergehenden zu einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2279136.1.00

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