← Österreich

{'item': 'W217 2284121-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW217 2284121-1 Spruch, W217 2284121-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 12.12.2023 wies das Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden: BMF) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2023 auf Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages nach ihrem Bruder, Prof. Dr. XXXX , gemäß § 42 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 (PG 1965), ab.
  2. Mit Bescheid vom 12.12.2023 wies das Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden: BMF) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.11.2023 auf Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages nach ihrem Bruder, Prof. Dr. römisch 40 , gemäß Paragraph 42, Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, (PG 1965), ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ein besonderer Sterbekostenbeitrag nur den Hinterbliebenen eines verstorbenen Bundesbeamten nach § 1 Abs. 3 PG 1965 gewährt werden könne und die Beschwerdeführerin nicht zu diesem Kreis zähle. Begründend wurde ausgeführt, dass ein besonderer Sterbekostenbeitrag nur den Hinterbliebenen eines verstorbenen Bundesbeamten nach Paragraph eins, Absatz 3, PG 1965 gewährt werden könne und die Beschwerdeführerin nicht zu diesem Kreis zähle.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies auf Punkt X. eines Merkblattes des Bundespensionsamtes für Empfänger von Ruhebezügen (Stand
  4. Jänner 1998), Anlage des Bescheides des Bundespensionsamtes vom
  5. April 1999, GZ XXXX .
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies auf Punkt römisch zehn. eines Merkblattes des Bundespensionsamtes für Empfänger von Ruhebezügen (Stand
  7. Jänner 1998), Anlage des Bescheides des Bundespensionsamtes vom
  8. April 1999, GZ römisch 40 .
  9. Am 11.01.2024 wurde der Verwaltungsakt des BMF dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war die Schwester des am 12.02.1939 geborenen und am 12.03.2023 verstorbenen Beamten, welcher sich ab
  11. März 1999 im Ruhestand befand.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt des BMF in Zusammenschau mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen. Die wesentlichen Fakten sind unstrittig.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.1 Rechtsgrundlagen Gemäß § 42 Abs. 1 PG 1965 kann das zuständige oberste Organ auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PG 1965 kann das zuständige oberste Organ auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
  14. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
  15. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Gemäß § 1 Abs. 3 PG 1965 sind Hinterbliebene die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PG 1965 sind Hinterbliebene die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. 3.2 Im konkreten Fall Die Beschwerdeführerin war laut festgestelltem Sachverhalt die Schwester des am 12.03.2023 verstorbenen Beamten. Sie zählt daher gemäß § 1 Abs. 3 PG 1965 nicht zum Kreis der Hinterbliebenen. Die Beschwerdeführerin war laut festgestelltem Sachverhalt die Schwester des am 12.03.2023 verstorbenen Beamten. Sie zählt daher gemäß Paragraph eins, Absatz 3, PG 1965 nicht zum Kreis der Hinterbliebenen. Ihr kann daher aufgrund der klaren Rechtslage, die dagegen spricht, kein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf das in der Anlage 1 zu BPA-Z. XXXX beigefügte MERKBLATT für Empfänger von Ruhebezügen (Stand
  16. Jänner 1998), Punkt X „Bestattungskostenbeitrag“, welcher lautet:Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf das in der Anlage 1 zu BPA-Z. römisch 40 beigefügte MERKBLATT für Empfänger von Ruhebezügen (Stand
  17. Jänner 1998), Punkt römisch zehn „Bestattungskostenbeitrag“, welcher lautet: „Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag bis zur Höhe des Todesfallbeitrages der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Beizubringende Belege: Sterbeurkunde, die auf den Namen des Antragstellers lautenden Begräbniskostenrechnungen; der Beschluß über das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung; Zahlungsabschnitt über den Bestattungskostenzuschuß eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder eine Erklärung, daß ein solcher Zuschuß weder beantragt noch bezahlt wurde.“ So lautete § 44 PG 1965, BGBl Nr. 340/1965So lautete Paragraph 44, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, „Bestattungskostenbeitrag § 44.

(1)Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.Paragraph 44,
(1)Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2)Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.“ § 88 Abs. 7 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautet:Paragraph 88, Absatz 7, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, lautet: „Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000„Übergangsbestimmungen zu den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
(7)Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem
  1. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem
  2. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem
  3. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am
  4. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
(7)Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem
  1. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem
  2. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem
  3. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die Paragraphen 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am
  4. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ § 44 PG 1965 idF BGBl Nr. 340/1965 ist am 31.12.2000 außer Kraft getreten und findet im konkreten Fall keine Anwendung mehr.Paragraph 44, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, ist am 31.12.2000 außer Kraft getreten und findet im konkreten Fall keine Anwendung mehr. Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen. 3.3 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen vgl. dazu zuletzt auch den Beschluss des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen vergleiche dazu zuletzt auch den Beschluss des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  6. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2284121.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.