Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 8§ 57§ 13Artikel 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW226 2187450-2 Spruch, W226 2187450-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Vorverfahren:römisch eins.
- Vorverfahren: I.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Schwestern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2008 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.04.2010,
§ 3Asyl
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z. 2 Asyl
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Schwestern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2008 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.04.2010,
Paragraph 3, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). I.1.2. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Asylgerichtshof erhoben, wobei der Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
§ 10Abs. 2 i
Vm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.1.2. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Asylgerichtshof erhoben, wobei der Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. I.1.
- In der Folge trat der BF strafrechtlich in Erscheinung:römisch eins.1.
- In der Folge trat der BF strafrechtlich in Erscheinung: Er wurde durch das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX am XXXX wegen § 131 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Er wurde durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraph 131, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Am XXXX wurde er durch das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Z. 1 und 2, 15 StGB sowie §§ 27
(1)Z. 1 8. Fall, 27
(3)SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, davon acht Monate bedingt (Jugendstraftat).Am römisch 40 wurde er durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB sowie Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, davon acht Monate bedingt (Jugendstraftat). Am XXXX erfolgte eine Verurteilung durch das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 27
(1), 27
(3)SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Jugendstraftat).Am römisch 40 erfolgte eine Verurteilung durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1), 27
(3)SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Jugendstraftat). Das BG XXXX verurteilte den BF am XXXX zu Zl. XXXX erneut wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 und 27 Abs. 2 SMG zu einer diesmal unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen (Jugendstraftat). Zugleich wurde mit Beschluss vom selben Tag die bedingte Strafnachsicht zu Zl. LG für Strafsachen XXXX widerrufen.Das BG römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 zu Zl. römisch 40 erneut wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 27 Absatz 2, SMG zu einer diesmal unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen (Jugendstraftat). Zugleich wurde mit Beschluss vom selben Tag die bedingte Strafnachsicht zu Zl. LG für Strafsachen römisch 40 widerrufen. Eine weitere strafrechtliche Verurteilung erfolgte am XXXX durch das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX wegen § 142 Abs. 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Jugendstraftat).Eine weitere strafrechtliche Verurteilung erfolgte am römisch 40 durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Jugendstraftat). Am XXXX verurteilte das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX den BF wegen § 142 Abs. 1 und 143
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Jugendstraftat und Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX ).Am römisch 40 verurteilte das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 den BF wegen Paragraph 142, Absatz eins und 143
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Jugendstraftat und Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 ). Aktenkundig ist weiters ein Urteil durch das LG XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX wegen § 288 Abs. 4 StGB und § 297 Abs. 1
- Variante StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat).Aktenkundig ist weiters ein Urteil durch das LG römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 288, Absatz 4, StGB und Paragraph 297, Absatz eins,
- Variante StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat). I.1.
- Am 16.08.2017 ersuchte das Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gem. § 25 Abs. 1 NAG.römisch eins.1.
- Am 16.08.2017 ersuchte das Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gem. Paragraph 25, Absatz eins, NAG. Die belangte Behörde übermittelte am 25.09.2017 dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte aus, dass der BF eine Freiheitsstrafe von insgesamt 32 Monaten zu verantworten habe. Demzufolge sein beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Beigelegt war ein aktueller Länderbericht zum Herkunftsstaat Russische Föderation und wurde dem BF ein Fragenkatalog betreffend seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere betreffend medizinische Situation, familiäre Beziehungen und berufliche Integration, etc. übermittelt. I.1.
- Am 19.10.2017 nahm der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter zu diesem Schreiben Stellung. Er führte aus, 2008 mit der Familie nach Österreich gekommen zu sein, seitdem sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen, er habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus erhalten. Alle seine Familienangehörigen seien in Österreich, in anderen Ländern habe er keine Verwandten. Er sei bislang nicht erwerbstätig in Österreich gewesen, sei aber beim AMS als arbeitssuchend angemeldet. Er bekomme Unterstützung von seiner Familie, vom AMS und von der MA 40.römisch eins.1.
- Am 19.10.2017 nahm der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter zu diesem Schreiben Stellung. Er führte aus, 2008 mit der Familie nach Österreich gekommen zu sein, seitdem sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen, er habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus erhalten. Alle seine Familienangehörigen seien in Österreich, in anderen Ländern habe er keine Verwandten. Er sei bislang nicht erwerbstätig in Österreich gewesen, sei aber beim AMS als arbeitssuchend angemeldet. Er bekomme Unterstützung von seiner Familie, vom AMS und von der MA
- Insbesondere führte der BF aus, dass er den überwiegenden Teil seines Lebens hier in Österreich verbracht habe, Deutsch auf muttersprachlichem Niveau spreche und sich der Fehler, die er gemacht habe, bewusst sei. Nach seiner Entlassung werde er keine Verbindung mehr zu schlechten Freunden aufnehmen, er wünsche, hier zu arbeiten. Der BF habe seine Schuld völlig eingesehen und werde derartige Taten in der Zukunft nicht mehr begehen. Er sei aufgrund seines Drogenkonsums auf die schiefe Bahn geraten und würde sich dafür sehr schämen, dies sei auch aufgrund des Einflusses falscher Freunde geschehen. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes würde daher kein dringender Anlass bestehen, denn die Tatsache, dass der BF in der Vergangenheit Fehler gemacht habe, sei kein Beweis dafür, dass er dies in der Zukunft fortsetzen würde. I.1.
- Nur kurze Zeit später wurde der BF durch das Landesgericht XXXX am XXXX zu Zl. XXXX wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB, § 107 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unbedingt verurteilt (junger Erwachsener).römisch eins.1.
- Nur kurze Zeit später wurde der BF durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unbedingt verurteilt (junger Erwachsener). Diese Verurteilung liegt laut im Akt aufliegendem Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX zugrunde, dass der BF am 22.07.2017 in der Justizhaft Justizwachebeamte an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle zu hindern versucht hat, indem er mit den Füßen nach den Beamten trat. Darüber hinaus wurden mehrere namentlich genannte Justizwachebeamte mit den Worten „Ihr seid alle Hurenkinder und werde euch alle ficken und bringe euch wenn ich entlassen werde alle um.“ gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er die gefährliche Bedrohung beging, indem er mit dem Tode drohte.Diese Verurteilung liegt laut im Akt aufliegendem Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 zugrunde, dass der BF am 22.07.2017 in der Justizhaft Justizwachebeamte an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle zu hindern versucht hat, indem er mit den Füßen nach den Beamten trat. Darüber hinaus wurden mehrere namentlich genannte Justizwachebeamte mit den Worten „Ihr seid alle Hurenkinder und werde euch alle ficken und bringe euch wenn ich entlassen werde alle um.“ gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er die gefährliche Bedrohung beging, indem er mit dem Tode drohte. I.1.
- Mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 26.01.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen den BF in Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm. § 9 BFA-VG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).
In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.).römisch eins.1.7. Mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 26.01.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen den BF in Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). I.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. römisch eins.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. I.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgerichts Folgendes aus: „1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste am 01.03.2008 mit seiner Mutter in das Österreichische Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob, wobei nach der Entscheidung des Asylgerichtshofs am 25.07.2012 Spruchteil I. und II. des Bescheides vom 30.04.2010 (Asyl, subsidiärer Schutz), in Rechtskraft erwuchsen.Dieser Antrag wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob, wobei nach der Entscheidung des Asylgerichtshofs am 25.07.2012 Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 30.04.2010 (Asyl, subsidiärer Schutz), in Rechtskraft erwuchsen. Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
§ 10Abs. 2 i
Vm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist. Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, ist am 15.08.2017 abgelaufen, wobei er vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Der Beschwerdeführer weist die genannten strafrechtlichen Verurteilungen auf: Der Beschwerdeführer ist seit März 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, wobei er bis zum Jahr 2012 aufgrund seines offenen Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt war. Nachdem der Asylgerichtshof im Juli 2012 die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung ausgesprochen hat, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel (Rot Weiß Rot Karte Plus) bis zum 15.08.2017 erteilt. Seit November 2013 und insbesonders seit 2017 hat er sich infolge seines strafrechtlichen Verhaltens zuerst temporär, danach fast durchgehend in Haft befunden, das Haftende wird laut Vollzugsinformation der Justiz mit 11.08.2020 gegeben sein. Der Beschwerdeführer hat bis Juli 2012 von Leistungen aus der Grundversorgung gelebt, war in der Folge bis zu seiner Haft niemals erwerbstätig und teils beim AMS als arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer hat durch die Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit erhalten, sich in Österreich auch wirtschaftlich zu integrieren, hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht, sondern ist nach knapp einem Jahrzehnt Aufenthalt im Bundesgebiet, in dem er Leistungen aus der Grundversorgung und Sozialhilfe bezogen hat, mehrmals straffällig geworden, nachdem er niemals legal beschäftigt war. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 46
FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. (...)
- Rechtliche Beurteilung: (...) 3.
- Zu A) I.) (...)römisch eins.) (...) Rückkehrentscheidung: (...) Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach jahrelangem (fast ein Jahrzehnt) Aufenthalt im Bundesgebiet mehrfach straffällig wurde, nachdem er mit der Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit hatte, hier beruflich Fuß zu fassen, nachdem er davor in der Grundversorgung versorgt wurde, kann geschlossen werden, dass sein Aufenthalt sehr wohl die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert), zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Straftaten mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Das BFA hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die zuletzt begangenen Straftaten trotz zahlreicher vorangehender bedingter Verurteilungen gesetzt hat. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass derzeit von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist, wobei hier auch auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zum Einreiseverbot zu verweisen war.Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach jahrelangem (fast ein Jahrzehnt) Aufenthalt im Bundesgebiet mehrfach straffällig wurde, nachdem er mit der Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit hatte, hier beruflich Fuß zu fassen, nachdem er davor in der Grundversorgung versorgt wurde, kann geschlossen werden, dass sein Aufenthalt sehr wohl die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (entsprechend der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert), zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Straftaten mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Das BFA hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die zuletzt begangenen Straftaten trotz zahlreicher vorangehender bedingter Verurteilungen gesetzt hat. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass derzeit von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist, wobei hier auch auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zum Einreiseverbot zu verweisen war. (...) Der erkennende Richter kommt zum Schluss, dass die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Dies aus nachfolgenden Gründen:Der erkennende Richter kommt zum Schluss, dass die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Dies aus nachfolgenden Gründen: Selbst unter der Voraussetzung eines beachtlichen Familienlebens war diesem nämlich im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen, wobei dies auch für das Gewicht seiner privaten Interessen im Bundesgebiet festzuhalten war. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zu Recht in die Entscheidung miteinbezogen, dass die Ausweisungsentscheidung betreffend den Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof im Wesentlich deshalb für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, da seine Mutter – durch Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling –sich nachhaltig im Bundesgebiet integriert hat. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner damaligen Entscheidung lediglich zu Gute gehalten, dass diese Entscheidung im Hinblick auf das Familienverfahren auch für ihn gilt. Der Beschwerdeführer weist nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als einem Jahrzehnt Deutschkenntnisse auf, hat es aber nie bewerkstelligt, finanziell unabhängig hier zu leben bzw. am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Besonders erschwerend erscheint in der vorliegenden Fallkonstellation, dass der Beschwerdeführer nach fast einem Jahrzehnt, in dem er im Rahmen der Grundversorgung aufgrund seines anhängigen Asylverfahrens und dann durch Sozialhilfe versorgt worden ist, es nicht geschafft hat, sich tiefergehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ganz im Gegenteil hat er, nachdem ihm ein Aufenthaltsrecht mit Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt wurde, hat er einzig Leistungen des AMS und Sozialhilfe bezogen, war niemals beschäftigt. Darüber hinaus ist er, nachdem ihm ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich ermöglicht wurde, straffällig geworden und hat es offensichtlich vorgezogen, sich seinen Lebensunterhalt in Österreich durch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu erwirtschaften, anstatt seine wirtschaftliche Integration mit legalen Mitteln voranzutreiben. Die belangte Behörde hat zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer eigentlich mit Erreichen der Strafmündigkeit in Österreich auch bereits von der Justiz strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen war, bereits im Oktober 2013 erfolgte wie dargestellt die erste Verurteilung wegen einer Jugendstraftat, damals bereits zwölf Monate bedingt. Der rasche Rückfall – bereits am XXXX erfolgte die nächste Verurteilung, nunmehr nicht nur wegen Vermögensdelikten, sondern auch wegen eines Deliktes nach dem SMG, wie die neuerliche bedingte Verurteilung durch Urteil vom XXXX , erneut wegen eines Deliktes nach dem SMG konnte den Beschwerdeführer erkennbar nichts dazu bringen, von seinem strafbaren Verhalten abzulassen, weder der angebliche existierende Freundeskreis noch der familiäre Rückhalt konnten irgendeine Verbesserung im Verhalten des Beschwerdeführers bewirken.Die belangte Behörde hat zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer eigentlich mit Erreichen der Strafmündigkeit in Österreich auch bereits von der Justiz strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen war, bereits im Oktober 2013 erfolgte wie dargestellt die erste Verurteilung wegen einer Jugendstraftat, damals bereits zwölf Monate bedingt. Der rasche Rückfall – bereits am römisch 40 erfolgte die nächste Verurteilung, nunmehr nicht nur wegen Vermögensdelikten, sondern auch wegen eines Deliktes nach dem SMG, wie die neuerliche bedingte Verurteilung durch Urteil vom römisch 40 , erneut wegen eines Deliktes nach dem SMG konnte den Beschwerdeführer erkennbar nichts dazu bringen, von seinem strafbaren Verhalten abzulassen, weder der angebliche existierende Freundeskreis noch der familiäre Rückhalt konnten irgendeine Verbesserung im Verhalten des Beschwerdeführers bewirken. Unzweifelhaft steigerten sich in weiterer Folge mit höherem Lebensalter auch die Tathandlungen des Beschwerdeführers, zumal er bei den letzten beiden Urteilen unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit und unmittelbar nach Beendigung des
- Lebensjahres nicht mehr ausschließlich wegen Vermögensdelikten und wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz, sondern geradezu quer durch die Rechtsordnung verurteilt wurde, nämlich wegen §§ 288 Abs. 4, 297 StBG bzw. wegen §§ 107 und 269 StGB.Unzweifelhaft steigerten sich in weiterer Folge mit höherem Lebensalter auch die Tathandlungen des Beschwerdeführers, zumal er bei den letzten beiden Urteilen unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit und unmittelbar nach Beendigung des
- Lebensjahres nicht mehr ausschließlich wegen Vermögensdelikten und wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz, sondern geradezu quer durch die Rechtsordnung verurteilt wurde, nämlich wegen Paragraphen 288, Absatz 4, 297, StBG bzw. wegen Paragraphen 107 und 269 StGB. Die geradezu verharmlosenden Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass keinesfalls daraus zu schließen sei, dass der Aufenthalt eine Gefährdung der österreichischen Rechtsordnung darstelle, der Beschwerdeführer „seine Schuld völlig eingesehen habe und derartige Taten in der Zukunft nicht mehr begehen werde“ wurden bereits wenige Wochen nach erfolgter Stellungnahme am XXXX durch das Urteil des LG XXXX vom XXXX in Frage gestellt, da die österreichische Strafjustiz erkennbar nach mehreren Versuchen, mit bedingten Strafen dem Beschwerdeführer einen Ausweg aufzuzeigen, jetzt ausschließlich mit unbedingten Freiheitsstrafen in beachtlicher Höhe von zehn Monaten vorgegangen ist, nachdem bereits mit Urteil vom XXXX trotz der Wohltat des JGG eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten festzulegen war.Die geradezu verharmlosenden Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass keinesfalls daraus zu schließen sei, dass der Aufenthalt eine Gefährdung der österreichischen Rechtsordnung darstelle, der Beschwerdeführer „seine Schuld völlig eingesehen habe und derartige Taten in der Zukunft nicht mehr begehen werde“ wurden bereits wenige Wochen nach erfolgter Stellungnahme am römisch 40 durch das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 in Frage gestellt, da die österreichische Strafjustiz erkennbar nach mehreren Versuchen, mit bedingten Strafen dem Beschwerdeführer einen Ausweg aufzuzeigen, jetzt ausschließlich mit unbedingten Freiheitsstrafen in beachtlicher Höhe von zehn Monaten vorgegangen ist, nachdem bereits mit Urteil vom römisch 40 trotz der Wohltat des JGG eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten festzulegen war. Es bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, dass aus dem beschriebenen Lebensweg des Beschwerdeführers ableitbar ist, dass dieser seine kriminellen Handlungen immer weiter ausgereizt hat und keinesfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Schuld eingesehen hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Ausbildung im Bundesgebiet verfügt, niemals versucht hat, den eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und nunmehr zahlreiche Vorstrafen aufweist, kann auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass diesem bei einer späteren Haftentlassung ohne weiteres möglich sein wird, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es scheint somit höchst fraglich, dass der Beschwerdeführer jemals in der Lage sein wird, dauerhaft eine legale Beschäftigung zu erhalten, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – wie in der Vergangenheit- versuchen wird, mit Delikten gegen fremdes Vermögen finanzielle Mittel auf unrechtmäßige Weise zu erhalten. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX hält im Urteil vom XXXX Zl. XXXX fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf anderen Straftätern, großteils ebenfalls aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) stammend, mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Raubüberfälle begangen hat, wobei der Beschwerdeführer selbst jeweils ein Messer gegen die jeweiligen Opfer gerichtet und diese aufgefordert hat, Mobiltelefone und Bargeld zu übergeben, weswegen er wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 StGB unter Anwendung des § 5 Z.4 JGG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unbedingt zu verurteilen war. Aus den dargestellten nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilungen ist keinesfalls ableitbar, dass die kriminelle Energie des Beschwerdeführers geringer geworden wäre, im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat über die Jahre ein Verhalten gesetzt, dass mit geradezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufzeigt, dass dieser auch nach Haftentlassung erneut Straftaten begehen wird, um die gegebene Mittellosigkeit zu überwinden.Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 hält im Urteil vom römisch 40 Zl. römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf anderen Straftätern, großteils ebenfalls aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) stammend, mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Raubüberfälle begangen hat, wobei der Beschwerdeführer selbst jeweils ein Messer gegen die jeweiligen Opfer gerichtet und diese aufgefordert hat, Mobiltelefone und Bargeld zu übergeben, weswegen er wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unbedingt zu verurteilen war. Aus den dargestellten nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilungen ist keinesfalls ableitbar, dass die kriminelle Energie des Beschwerdeführers geringer geworden wäre, im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat über die Jahre ein Verhalten gesetzt, dass mit geradezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufzeigt, dass dieser auch nach Haftentlassung erneut Straftaten begehen wird, um die gegebene Mittellosigkeit zu überwinden. Eine positive Zukunftsprognose war im Fall des Beschwerdeführers demnach nicht zu treffen. So hat er eindrucksvoll gezeigt, kein Interesse an einer legalen Beschäftigung und einem dauerhaft gesicherten Aufenthalt in Österreich zu haben, sondern seinen Aufenthalt mit Rot Weiß Rot Karte plus nicht genützt, um hier wirtschaftlich Fuß zu fassen. Vielmehr ist er strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat einen guten Teil der Zeit, in der er einer legalen Beschäftigung nachgehen hätte können, in Strafhaft verbracht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, inwieweit er seine bereits im Jahr 2012 nicht sonderlich ausgeprägte Integration seit Erteilung des Aufenthaltstitels entscheidend vorangetrieben hätte, sondern hat sich – ganz im Gegenteil – gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert ist und war zum gegenwärtigen Zeitpunkt von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Was sein Familienleben betrifft, hat es auch einschneidende Änderungen gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine Mutter und die Geschwister verweist, kam es im Zuge der Inhaftierungen auch tatsächlich zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie. Es erscheint in diesem Lichte – wie vom BFA festgehalten – möglich, das Familienleben mithilfe moderner Massenkommunikationsmittel des Internets wie Skype, MSN Messenger, Facebook und dergleichen aufrecht zu erhalten. Zu den allgemein genannten „Freunden“ des Beschwerdeführers ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdeführer deren – teilweisen – schädlichen Einfluss für seine kriminelle Laufbahn verantwortlich machte. Einem Besuch der Mutter und Geschwister in der Russischen Föderation stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Angehörigen (Mutter und Geschwister) haben in der Russischen Föderation keine Verfolgung zu befürchten. Diese Feststellung beruht darauf, dass der Asylgerichtshof die negativen Entscheidungen betreffend Asyl und subsidiären Schutz bestätigt hat, dies wegen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter. Es wurden auch in der Beschwerde keine rechtlichen Hindernisse genannt, die gegen eine Reise bzw. einen Aufenthalt in der Russischen Föderation sprechen. Was die in der Beschwerde dargelegte intensiven sozialen Bindungen betrifft, war festzuhalten, dass diese selbstverschuldet durch den Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Haft beendet wurden. Die Situation bei einer nunmehrigen räumlichen Trennung stellt sich sogar weniger gravierend dar, als ein Kontakt im Vergleich zur Strafhaft jederzeit möglich ist. Was die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (Russische Föderation) betrifft, war festzuhalten, dass er sich dort zwar schon seit über einem Jahrzehnt nicht mehr aufgehalten hat. Er ist dort aber geboren und auch einige Jahre sozialisiert worden. Im Übrigen hat er auch im Bundesgebiet Beziehungen zu Russischen Staatsangehörigen gepflegt, wie auch die Unterlagen zu seinem Strafverfahren bestätigen. Trotz der langen Abwesenheit kann von einer vollkommenen Entwurzelung vom Herkunftsstaat aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Reintegration im Herkunftsstaat zumutbar. Dem langjährigen Aufenthalt, seinen Deutschsprachkenntnissen sowie dem Aufenthalt seiner Mutter und Geschwister stehen demnach die dargelegte gegenwärtige private und familiäre Situation sowie die Umstände, dass er mehrere strafrechtliche Verurteilungen aufweist und beruflich im Bundesgebiet nicht integriert ist, gegenüber. Zum langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa zehn Jahren, war auch noch einmal auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorerst lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt war, wobei der Asylantrag unbegründet war. Die mit der Rot Weiß Rot Karte plus verbundenen Möglichkeiten, in Österreich Fuß zu fassen, hat der Beschwerdeführer nachweislich nicht genutzt, sondern, wie bereits mehrfach erwähnt, es vorgezogen, gerade zu der Zeit, als er sich in Österreich nachhaltig integrieren hätte können, strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Weitere integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen und haben sich solche auch nicht in der Beschwerde und den mit dieser übermittelten Schreiben ergeben. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers wurden – soweit im Verfahren relevant – entsprechend abgehandelt, weshalb von einer Befragung seiner Mutter und den Geschwistern abzusehen war. Im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehaltes des Art. 8 EMRK, ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und notwendig ist.Im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehaltes des Artikel 8, EMRK, ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und notwendig ist. Den persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich steht letztlich das bedeutende öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich und der Verhinderung von – geradezu zwingend absehbaren – Straftaten gegenüber. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straftaten des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straftaten des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Seine privaten und familiären Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sind daher weitaus weniger schwer zu gewichten, als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. In Zusammenschau aller Umstände ergibt sich daher, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht nur geeignet, erforderlich und adäquat, sondern aktuell nach wie vor dringend geboten ist.In Zusammenschau aller Umstände ergibt sich daher, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht nur geeignet, erforderlich und adäquat, sondern aktuell nach wie vor dringend geboten ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass der EGMR in seiner ständigen Rechtsprechung den Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gewissen Ermessensspielraum zubilligt und bejahte dieser zuletzt mit 10.01.2017 in der Rechtssache Salija gg. die Schweiz, Bsw. Nr. 55.470/10 im Falle noch wesentlich intensiver ausgeprägter Beziehungen zum Aufenthaltsstaat – Lebensmittelpunkt und Aufenthalt seit 20 Jahren in der Schweiz; Berufstätigkeit mit nur kurzen Unterbrechungen; Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit neun Jahren; keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kinder in der Schweiz – die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt befristeten Einreiseverbotes im Lichte des Interesses der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten. In diesem Zusammenhang und auch bezogen auf das Einreiseverbot verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer den Großteil seiner Straftaten – aber eben nicht alle – als Jugendlicher im Sinne des § 1 Z. 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) verübt hat. Die gegenständliche Entscheidung ist jedoch keine solche, die zwingend aufgrund einer gesetzlichen Anordnung und ohne eigenes Prüfkalkül der Behörde stattzufinden hätte und deshalb in einem Widerspruch zu § 5 Z 10 JGG stünde (vgl. dazu VwGH vom 23.01.2018, Zl. 2017/18/0246-9). Vielmehr ist die Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels und die Erlassung von Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot das Ergebnis einer individuell vorgenommenen – und von der belangten Behörde ohnedies lang hinausgezögerten – Einzelfallprüfung nach erfolgter Gefährdungsprognose, die im Ergebnis aufgrund der Schwere der Delikte und im Schluss auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich gegen die beschriebenen Interessen des Beschwerdeführers zu treffen war.In diesem Zusammenhang und auch bezogen auf das Einreiseverbot verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer den Großteil seiner Straftaten – aber eben nicht alle – als Jugendlicher im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) verübt hat. Die gegenständliche Entscheidung ist jedoch keine solche, die zwingend aufgrund einer gesetzlichen Anordnung und ohne eigenes Prüfkalkül der Behörde stattzufinden hätte und deshalb in einem Widerspruch zu Paragraph 5, Ziffer 10, JGG stünde vergleiche dazu VwGH vom 23.01.2018, Zl. 2017/18/0246-9). Vielmehr ist die Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels und die Erlassung von Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot das Ergebnis einer individuell vorgenommenen – und von der belangten Behörde ohnedies lang hinausgezögerten – Einzelfallprüfung nach erfolgter Gefährdungsprognose, die im Ergebnis aufgrund der Schwere der Delikte und im Schluss auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich gegen die beschriebenen Interessen des Beschwerdeführers zu treffen war. Daher ist die Rückkehrentscheidung zulässig. (...) II. Einreiseverbot:römisch zwei. Einreiseverbot: (...) Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 gestützt, wurde der Beschwerdeführer doch mehrfach zu einer unbedingten Haftstrafe im Ausmaß von mehr als drei Monaten verurteilt. Begründet wurde das Einreiseverbot durch das BFA vor allem mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftat und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liegt auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. In diesem Zusammenhang wurde bereits im Rahmen der zu treffenden Rückkehrentscheidung dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Hier war noch einmal auf die in den Strafurteilen genannten erschwerenden Umstände zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit rückfällig geworden ist, Faktenmehrheit und mehrfache Qualifikation vorliegt und er rasch rückfällig geworden ist. Wesentlich erscheint im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass er sein strafrechtliches Verhalten gerade zu jenem Zeitpunkt gesetzt hat, wo sein Aufenthaltsstatus in Österreich geklärt war und ihm die Möglichkeit offen gestanden wäre, in Österreich dauerhaft aufhältig zu sein und hier einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Eine positive Zukunftsprognose ist angesichts des noch längerem Verbleibs in Justizhaft und insbesondere angesichts der sogar in Justizhaft begangenen Straftaten nicht möglich.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, gestützt, wurde der Beschwerdeführer doch mehrfach zu einer unbedingten Haftstrafe im Ausmaß von mehr als drei Monaten verurteilt. Begründet wurde das Einreiseverbot durch das BFA vor allem mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftat und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liegt auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. In diesem Zusammenhang wurde bereits im Rahmen der zu treffenden Rückkehrentscheidung dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Hier war noch einmal auf die in den Strafurteilen genannten erschwerenden Umstände zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit rückfällig geworden ist, Faktenmehrheit und mehrfache Qualifikation vorliegt und er rasch rückfällig geworden ist. Wesentlich erscheint im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass er sein strafrechtliches Verhalten gerade zu jenem Zeitpunkt gesetzt hat, wo sein Aufenthaltsstatus in Österreich geklärt war und ihm die Möglichkeit offen gestanden wäre, in Österreich dauerhaft aufhältig zu sein und hier einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Eine positive Zukunftsprognose ist angesichts des noch längerem Verbleibs in Justizhaft und insbesondere angesichts der sogar in Justizhaft begangenen Straftaten nicht möglich. Auch die höchstgerichtliche Judikatur geht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Suchtgiftkriminalität ein besonders verpöntes Verhalten darstellt und ein Indiz dafür ist, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht: Angesichts des vom Fremden gesetzten Gesamtfehlverhaltens kann der Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie annahm, von ihm geht sogar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. In diesem Zusammenhang ist auf den hohen Stellenwert hinzuweisen, der der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten Suchtgiftkriminalität zukommt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 4 Z 1 FPG i
Vm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ausgeführt und nunmehr ergänzt wurde wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist und im Fall des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, keinen Bedenken.Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ausgeführt und nunmehr ergänzt wurde wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist und im Fall des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, keinen Bedenken. Im Lichte des Lebensalters des Beschwerdeführers war jedoch die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes zu reduzieren. Bei einer Höchstdauer des gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Einreiseverbotes von zehn Jahren, erscheint die Länge des Einreiseverbotes auf fünf Jahre zu verkürzen angemessen. Die Befristung des Einreiseverbotes stellt für den Beschwerdeführer eine Chance dar, nach erfolgter Ausreise und Ablauf der Befristung, wiederum in das österreichische Bundesgebiet einreisen und sich bei entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen, auch wieder hier gemeinsam mit seinen Verwandten aufhalten zu dürfen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in der Art und Weise vorhanden, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im Fall des Beschwerdeführers demnach nicht Art. 8 EMRK. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in der Art und Weise vorhanden, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im Fall des Beschwerdeführers demnach nicht Artikel 8, EMRK. Es muss daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist zum gegebenen Zeitpunkt von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot verhängt hat, wenn dieses auch aufgrund des Lebensalters des Beschwerdeführers zu verkürzen war. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA--VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA--VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs.
5 BFA--VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA--VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 18Abs.
6 BFA--VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA--VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA--VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA--VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall waren keine Sachverhaltselemente erkennbar, welche eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegenständliche Beschwerde hätten erforderlich erscheinen lassen. Ebenso wenig war zu erkennen, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung in rechtswidriger Weise aberkannte. Weitergehende Erwägungen zu diesem Punkt können überdies aufgrund der gefällten Sachentscheidung unterblieben.“ I.1.
- Die Behandlung der vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl. E 3460/2018-7, abgelehnt. römisch eins.1.
- Die Behandlung der vom BF gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2018, Zl. E 3460/2018-7, abgelehnt. I.1.
- In weiterer Folge wurde der BF im Bundesgebiet erneut mehrfach straffällig:römisch eins.1.
- In weiterer Folge wurde der BF im Bundesgebiet erneut mehrfach straffällig: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Am 28.11.2021 wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Am 28.11.2021 wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , nach § 27 Abs. 2a SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Am 07.06.2021 wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Am 07.06.2021 wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl XXXX , wurde der BF nach § 12
- Fall StGB, §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 28.11.2022 vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 28.11.2022 vollzogen. I.
- Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
- Gegenständliches Verfahren: I.2.
- Am 02.12.2022 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass sein Vater bereits in Tschetschenien ermordet worden sei und er bei einer Rückkehr den Militärdienst antreten müsse. Der BF wolle aber nicht in den Krieg ziehen und auch keine Menschen töten. Der BF wolle sein Leben zum Guten wenden und wolle sich in Zukunft mehr um seine Tochter in Österreich kümmern. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte er die Einziehung zum Militärdienst und den Tod. römisch eins.2.
- Am 02.12.2022 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass sein Vater bereits in Tschetschenien ermordet worden sei und er bei einer Rückkehr den Militärdienst antreten müsse. Der BF wolle aber nicht in den Krieg ziehen und auch keine Menschen töten. Der BF wolle sein Leben zum Guten wenden und wolle sich in Zukunft mehr um seine Tochter in Österreich kümmern. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation fürchte er die Einziehung zum Militärdienst und den Tod. I.2.
- Am 03.07.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und im Anschluss den Beruf des Schlossers gelernt, aber nicht abgeschlossen zu haben. Der BF verfüge über Kenntnisse der russischen Sprache. In Österreich habe er eine minderjährige Tochter, zu der er sehr selten Kontakt habe und auch keine Alimente zahle. In Österreich seien die Eltern und Geschwister des BF aufhältig, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Zu den Verwandten im Herkunftsland bestehe auch kein Kontakt. Zuletzt habe der BF über eine Rot-Weiß-Rot Karte verfügt, aktuell habe er keinen Aufenthaltstitel. römisch eins.2.
- Am 03.07.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und im Anschluss den Beruf des Schlossers gelernt, aber nicht abgeschlossen zu haben. Der BF verfüge über Kenntnisse der russischen Sprache. In Österreich habe er eine minderjährige Tochter, zu der er sehr selten Kontakt habe und auch keine Alimente zahle. In Österreich seien die Eltern und Geschwister des BF aufhältig, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Zu den Verwandten im Herkunftsland bestehe auch kein Kontakt. Zuletzt habe der BF über eine Rot-Weiß-Rot Karte verfügt, aktuell habe er keinen Aufenthaltstitel. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er in Tschetschenien verfolgt werde und dies bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe. Zudem habe er Angst, eingezogen zu werden. Er wolle dort nicht kämpfen. Der BF habe seinen Wehrdienst im Herkunftsland nicht abgeleistet und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. I.2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.12.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgesellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und festgehalten, dass der BF
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.12.2022 verloren hat (Spruchpunkt VIII.)
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.12.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgesellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgehalten, dass der BF
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.12.2022 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die Behörde aus, dass angesichts des Umstandes, dass der BF über keine militärische Ausbildung verfüge es sohin unwahrscheinlich erscheine, dass er zum Wehrdienst eingezogen wird. Es drohe dem BF sohin keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland. Im Herkunftsland würden dem BF auch keine Gefahren drohen, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Angesichts der mehrfachen Straffälligkeit des BF sei die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt. I.2.
- Der BF trat erneut strafgerichtlich in Erscheinung und wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.römisch eins.2.
- Der BF trat erneut strafgerichtlich in Erscheinung und wurde am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. I.2.
- Am 31.10.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass zwischen dem BF und seiner in Österreich aufhältigen Familie ein emotionales und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der BF nunmehr auch wieder in einer Beziehung mit der Mutter seiner minderjährigen Tochter führe. Der BF wolle eine Drogentherapie absolvieren und sei an Hepatitis C erkrankt. Der Vater des BF sei ein Freiheitskämpfer gewesen und der BF befürchte aufgrund dessen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von den Feinden des Vaters getötet zu werden. Zudem fürchte er, in den Krieg eingezogen zu werden, da er es ablehne, im Krieg zu kämpfen. Bei einer Verweigerung der Teilnahme an Kampfhandlungen drohe dem BF aber asylrelevante Verfolgung. römisch eins.2.
- Am 31.10.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass zwischen dem BF und seiner in Österreich aufhältigen Familie ein emotionales und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der BF nunmehr auch wieder in einer Beziehung mit der Mutter seiner minderjährigen Tochter führe. Der BF wolle eine Drogentherapie absolvieren und sei an Hepatitis C erkrankt. Der Vater des BF sei ein Freiheitskämpfer gewesen und der BF befürchte aufgrund dessen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von den Feinden des Vaters getötet zu werden. Zudem fürchte er, in den Krieg eingezogen zu werden, da er es ablehne, im Krieg zu kämpfen. Bei einer Verweigerung der Teilnahme an Kampfhandlungen drohe dem BF aber asylrelevante Verfolgung. Entgegen der Feststellungen der Behörde habe der BF immer Kontakt zu seinen Familienangehörigen und seiner Tochter gehabt. Zudem spreche er entgegen der Ausführungen der Behörde auch nicht die russische Sprache. Bei der Einvernahme vor der Behörde sei der BF stark übermüdet gewesen und sei es ihm deshalb nicht möglich gewesen, diese Umstände vorzubringen. Im Hinblick auf die Befürchtung der Einziehung in den Wehrdienst führte der BF aus, dass es ihm aufgrund des Umstandes, dass er die russische Sprache nicht beherrsche, nicht möglich sei, um Wehrersatzdienst anzusuchen. I.2.
- Am 24.11.2023 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass er nach der Haftentlassung plant, wieder in einen gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zu ziehen. Zudem legte der BF Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse und das Vaterschaftsanerkenntnis durch Beschluss des BG XXXX vor. römisch eins.2.
- Am 24.11.2023 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass er nach der Haftentlassung plant, wieder in einen gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zu ziehen. Zudem legte der BF Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse und das Vaterschaftsanerkenntnis durch Beschluss des BG römisch 40 vor. Am 30.11.2023 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, ins Visier des Geheimdienstes zu geraten und wegen seiner westlichen Einstellung und Werte verfolgt zu werden. Mit Zeugenantrag vom 01.12.2023 wurde vom BF beantragt, seine Mutter als Zeugin einzuvernehmen. I.2.
- Am 05.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurden auch seine Mutter und eine Schwester des BF als Zeugen befragt. römisch eins.2.
- Am 05.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurden auch seine Mutter und eine Schwester des BF als Zeugen befragt. Zu seiner mehrfachen Straffälligkeit gab der BF an, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft Angst gehabt habe, sich irgendwo zu melden, weil er befürchtete, abgeschoben zu werden. Er habe bei Freunden gelebt, welche drogenabhängig waren. So sei der BF erneut straffällig geworden. Ferner gab der BF an, dass er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsland habe und auch seine in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern keinen Kontakt zu den Verwandten in der Russischen Föderation hätten. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater einen FSB Beamten verletzt hätte und der BF nunmehr Blutrache durch dessen Sohn fürchte. Der BF sei auf TikTok angemeldet und habe dort im Rahmen eines Live Chats Drohungen eines Tschetschenen erhalten, der ihn erkannt habe. Dieser habe dem BF gedroht, dass er bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dem BF das Gleiche antun würde, was der Vater des BF seinem eigenen Vater angetan habe. Dies sei vor dem 28.11.2022 vorgefallen. Zudem brachte der BF vor, aufgrund seiner westlichen Einstellung Verfolgung zu befürchten. Der BF habe ein Tattoo und toleriere viele Sachen, die in Tschetschenien nicht toleriert werden würden. Er wisse nicht, wie er sich in Tschetschenien zu benehmen habe. I.2.
- Am 04.01.2024 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.2.
- Am 04.01.2024 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Seine Identität steht fest. Die Muttersprache des BF ist Tschetschenisch, zudem beherrscht er die deutsche und in geringem Maße die russische Sprache. Der BF wurde in XXXX , Tschetschenien, geboren. Vor seiner Ausreise war der BF in verschiedenen Landesteilen der Russischen Föderation aufhältig. Der BF wurde in römisch 40 , Tschetschenien, geboren. Vor seiner Ausreise war der BF in verschiedenen Landesteilen der Russischen Föderation aufhältig. In Österreich besuchte der BF die Volks- und Hauptschule. Im Anschluss begann er eine Lehre als Schlosser, die er aber nicht abschloss. Der BF ging unregelmäßig kurzfristigen Beschäftigungen in Österreich nach – er war als Schlosser und Kellner tätig. Den Großteil seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der BF ohne Beschäftigung und bezog Leistungen des AMS, aktuell erhält er in geringfügigem Maße finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen in Österreich. Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , und hat mit dieser eine Tochter, XXXX , geb. XXXX . Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht über die gemeinsame Tochter. Der BF zahlt keinen Unterhalt und hatte in der Vergangenheit nur unregelmäßigen, seltenen Kontakt zur Tochter und der Kindesmutter. Aktuell befindet sich der BF wieder in einer Beziehung mit der Kindesmutter und plant nach seiner Haftentlassung wieder in einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und der gemeinsamen Tochter zu ziehen. Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , und hat mit dieser eine Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht über die gemeinsame Tochter. Der BF zahlt keinen Unterhalt und hatte in der Vergangenheit nur unregelmäßigen, seltenen Kontakt zur Tochter und der Kindesmutter. Aktuell befindet sich der BF wieder in einer Beziehung mit der Kindesmutter und plant nach seiner Haftentlassung wieder in einen gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und der gemeinsamen Tochter zu ziehen. In Österreich sind die Mutter und drei Schwestern des BF aufhältig. Mit ihnen steht der BF in Kontakt. Im Herkunftsland sind nach wie vor zwei Tanten ms. des BF aufhältig, zu denen zumindest die Schwester des BF Kontakt pflegt. Der BF reiste am 01.03.2008 mit seiner Mutter und den Schwestern in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehen in Österreich auf. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2008 wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob, wobei nach der Entscheidung des Asylgerichtshofs am 25.07.2012 Spruchteil I. und II. des Bescheides vom 30.04.2010 (Asyl, subsidiärer Schutz), in Rechtskraft erwuchsen.Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2008 wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob, wobei nach der Entscheidung des Asylgerichtshofs am 25.07.2012 Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 30.04.2010 (Asyl, subsidiärer Schutz), in Rechtskraft erwuchsen. Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
§ 10Abs. 2 i
Vm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist. Die dem BF zuletzt ausgestellte Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, ist am 15.08.2017 abgelaufen, wobei er vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Zuletzt wurde über den BF mit Bescheid der Behörde vom 26.01.2018 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdige Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 wurde das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF bisher nicht nach. Der BF weist in Österreich insgesamt 12 strafrechtlichen Verurteilungen auf: 1. Der BF wurde durch das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX am XXXX wegen § 131 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt (Jugendstraftat).1. Der BF wurde durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraph 131, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 2. Am XXXX wurde er durch das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Z. 1 und 2, 15 StGB sowie §§ 27
(1)Z. 1 8. Fall, 27
(3)SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, davon acht Monate bedingt (Jugendstraftat).2. Am römisch 40 wurde er durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB sowie Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, davon acht Monate bedingt (Jugendstraftat). 3. Am XXXX erfolgte eine Verurteilung durch das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 27
(1), 27
(3)SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Jugendstraftat).3. Am römisch 40 erfolgte eine Verurteilung durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1), 27
(3)SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Jugendstraftat).
- Das BG XXXX verurteilte den BF am XXXX zu Zl. XXXX erneut wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 und 27 Abs. 2 SMG zu einer diesmal unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen (Jugendstraftat). Zugleich wurde mit Beschluss vom selben Tag die bedingte Strafnachsicht zu Zl. LG für Strafsachen XXXX widerrufen.
- Das BG römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 zu Zl. römisch 40 erneut wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 27 Absatz 2, SMG zu einer diesmal unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen (Jugendstraftat). Zugleich wurde mit Beschluss vom selben Tag die bedingte Strafnachsicht zu Zl. LG für Strafsachen römisch 40 widerrufen.
- Eine weitere strafrechtliche Verurteilung erfolgte am XXXX durch das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX wegen § 142 Abs. 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Jugendstraftat).
- Eine weitere strafrechtliche Verurteilung erfolgte am römisch 40 durch das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Jugendstraftat).
- Am XXXX verurteilte das LG für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX den BF wegen § 142 Abs. 1 und 143
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Jugendstraftat und Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX ).
- Am römisch 40 verurteilte das LG für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 den BF wegen Paragraph 142, Absatz eins und 143
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Jugendstraftat und Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 ).
- Aktenkundig ist weiters ein Urteil durch das LG XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX wegen § 288 Abs. 4 StGB und § 297 Abs. 1
- Variante StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat).
- Aktenkundig ist weiters ein Urteil durch das LG römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 288, Absatz 4, StGB und Paragraph 297, Absatz eins,
- Variante StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (Jugendstraftat).
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF nach § 107 Abs. 1 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Am 28.11.2021 wurde die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Am 28.11.2021 wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF durch Einbruch in ein Gebäude zusammen mit zwei weiteren Tätern Verfügungsberechtigten eines Kosmetikstudios Bargeld in der Höhe von EUR 200,- wegnahm, indem er und die beiden Mittäter die Scheibe des Geschäftslokals mit einem Nothammer einschlugen und das Bargeld an sich nahmen. Zudem hat der BF versucht, einer anderen Person durch Einbruch in dessen PKW Wertgegenstände wegzunehmen, indem er ein Dreiecksfenster des Fahrzeuges gewaltsam aufdrücken wollte, wobei er bei der Tatbegehung gestört wurde. Bei der Strafzumessung wurden die einschlägige, § 39 StGB begründende Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall erschwerend berücksichtigt. Mildernd kam die grundsätzliche Verantwortungsübernahme, das Alter unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, hinzu.Bei der Strafzumessung wurden die einschlägige, Paragraph 39, StGB begründende Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall erschwerend berücksichtigt. Mildernd kam die grundsätzliche Verantwortungsübernahme, das Alter unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, hinzu.
- Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , nach § 27 Abs. 2a SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- Fall SMG und § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Am 07.06.2021 wurde die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Am 07.06.2021 wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit einem Mittäter Cannabiskraut an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich zumindest für 10 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er sie einem verdeckten Ermittler verkaufte. Zudem hat der BF 7,2 Gramm Cannabiskraut zum eigenen Gebrauch erworben und besessen. Als Strafbemessungsgründe wurden die geständige Verantwortung, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 mildernd gewertet. Erschwerend kam das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die sieben einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb offenem Strafaufschub hinzu.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl XXXX , wurde der BF nach § 12
- Fall StGB, §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 28.11.2022 vollzogen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 12,
- Fall StGB, Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde am 28.11.2022 vollzogen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit zwei weiteren Tätern zur Vorbereitung bzw. Ausführung ihrer Flucht aus der Justizanstalt XXXX fremde Sachen der angeführten Justizanstalt in einem Gesamtwert von EUR 2.625,56 beschädigte bzw. verunstaltete, wobei es sich teilweise um wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur handelte (Außenmauer des Haftraumes, Wände des Haftraumes, drei Leintücher).Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit zwei weiteren Tätern zur Vorbereitung bzw. Ausführung ihrer Flucht aus der Justizanstalt römisch 40 fremde Sachen der angeführten Justizanstalt in einem Gesamtwert von EUR 2.625,56 beschädigte bzw. verunstaltete, wobei es sich teilweise um wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur handelte (Außenmauer des Haftraumes, Wände des Haftraumes, drei Leintücher). Bezüglich der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung mildernd gewertet. Erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während der Strafhaft sowie die Begehung mit Mittätern gewertet.
- Zuletzt wurde der BF am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
- Zuletzt wurde der BF am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, das der BF gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert (vorwiegend eBikes und eScooter) weggenommen bzw. wegzunehmen versuchte, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als Strafbemessungsgründe wurden das volle reumütige Geständnis und der teilweise Versuch mildernd gewertet. Erschwerend kamen die massiven einschlägigen Vorverurteilungen mit Ausnahme der den § 39 Abs. 1 StGB begründenden Vorverurteilungen und der rasche Rückfall hinzu. Als Strafbemessungsgründe wurden das volle reumütige Geständnis und der teilweise Versuch mildernd gewertet. Erschwerend kamen die massiven einschlägigen Vorverurteilungen mit Ausnahme der den Paragraph 39, Absatz eins, StGB begründenden Vorverurteilungen und der rasche Rückfall hinzu. Der BF befindet sich aktuell in Haft. Dort wird der BF in unregelmäßigen Abständen von seiner Mutter und seinen Geschwistern besucht. Seine Lebensgefährtin und die Tochter besuchen ihn nicht. Seit November 2013 und insbesonders seit 2017 hat er sich infolge seines strafrechtlichen Verhaltens zuerst temporär, danach fast durchgehend in Haft befunden. Aktuell ist der BF kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF ist an Hepatitis C erkrankt, aktuell hat er dadurch keine gesundheitlichen Probleme und wird nicht behandelt. Trotz seiner Erkrankung ist er arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Für den BF besteht keine realistische Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in das Herkunftsland in den Krieg in der Ukraine eingezogen wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte, dies selbst im Hinblick auf den aktuell von Russland geführten Krieg gegen die Ukraine. Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensgefährlichen Erkrankungen, ist im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache. Zudem weist der BF familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland auf. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Russische Föderation vom 08.11.2023: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-29 09:32 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 9.6.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 9.6.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023 BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023 Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023 Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 9.6.2023 EIU – Economist Intelligence Unit (2.2.2023): Russia suffers biggest global fall in the Democracy Index following its invasion of Ukraine, https://www.eiu.com/n/russia-suffers-biggest-global-fall-in-the-democracy-index-following-its-invasion-of-ukraine/, Zugriff 9.6.2023 Eur-Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023 Eur-Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022 FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 9.6.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 26.5.2023 HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 9.6.2023 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1&t=1632755687458, Zugriff 26.5.2023 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023 Kreml [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 9.6.2023 Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 9.6.2023 NDR/T – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 9.6.2023 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 9.6.2023 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 9.6.2023 PM – Premierminister [Russland] (o.D.): Михаил Владимирович Мишустин [Michail Wladimirowitsch Mischustin], http://premier.gov.ru/events/, Zugriff 9.6.2023 Rat der EU (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 9.6.2023 RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300002, Zugriff 9.6.2023 RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300001, Zugriff 9.6.2023 RI – Rechtsinformationen [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden] RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023 Russland-Analysen (Nr. 421) / Benno Ennker (20.6.2022): Wladimir Putin – Führer, Diktator, Kriegsherr, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/421/RusslandAnalysen421.pdf, Zugriff 9.6.2023 Russland-Analysen (Nr. 407) / Tatiana Tkacheva (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023 Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 9.6.2023 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Janis Kluge, Leslie Schübel (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell, Nr. 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 26.5.2023 Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 9.6.2023 UG – Universität Göteborg / V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2023): Democracy Report 2023: Defiance in the Face of Autocratization, https://v-dem.net/documents/29/V-dem_democracyreport2023_lowres.pdf, Zugriff 9.6.2023 UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 9.6.2023 UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (16.3.2023): War crimes, indiscriminate attacks on infrastructure, systematic and widespread torture show disregard for civilians, says UN Commission of Inquiry on Ukraine, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/war-crimes-indiscriminate-attacks-infrastructure-systematic-and-widespread, Zugriff 9.6.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023 ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 Tschetschenien Letzte Änderung 2023-06-29 09:36 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Ka