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{'item': 'W226 2203001-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 11§ 9§ 42Artikel 83

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW226 2203001-1 Spruch, W226 2203001-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 01.07.2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 04.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF als Fluchtgrund an, dass er bisexuell sei und seine Familie im März davon erfahren habe. Da dies eine Schande für die Familie sei und ihn sonst seine Brüder oder sein Vater umgebracht hätten, habe er flüchten müssen. Die Behörden hätten noch nichts von seiner Bisexualität gewusst. Er habe noch Kontakt zu seiner Mutter, die ihm gesagt habe, dass ihn seine Brüder bereits suchen würden. Am 29.04.2017 habe er seinen Wohnort XXXX verlassen und sei nach XXXX gereist. Dort habe er zwei Monate verbracht und sei dann weiter nach Moskau gereist, wo er zwei Tage verbracht habe und anschließend in Richtung Serbien/Österreich ausgereist sei.Am 29.04.2017 habe er seinen Wohnort römisch 40 verlassen und sei nach römisch 40 gereist. Dort habe er zwei Monate verbracht und sei dann weiter nach Moskau gereist, wo er zwei Tage verbracht habe und anschließend in Richtung Serbien/Österreich ausgereist sei.
  3. Mit Stellungnahme vom 12.04.2018 brachte der BF vor, dass er – anders als in der Erstbefragung angegeben – nicht bisexuell, sondern homosexuell sei. Da in der Erstbefragung eine weibliche Dolmetscherin anwesend gewesen sei, habe der BF aus Scham und Unsicherheit angegeben, bisexuell zu sein. Zudem beantragte er, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem männlichen Organwalter und Dolmetscher einvernommen zu werden.
  4. Am 11.06.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Nunmehr habe er nur noch mit seiner Mutter heimlich telefonischen Kontakt. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Er sei ausschließlich homosexuell. Am XXXX sei sein Partner in Russland festgenommen worden, danach sei der BF geflüchtet. Er habe Angst vor Verfolgung durch seine Brüder und seinen Vater. Auch die Behörden würden von seiner sexuellen Orientierung wissen und er fürchte behördliche Verfolgung. Nachdem der BF von der Festnahme seines Partners mitbekommen habe, habe er seine Arbeit gekündigt und seiner Familie erzählt, dass er dort zu wenig verdiene und deshalb weggehen wolle. Er habe gewusst, dass bald die Polizei zu ihm kommen werde um ihn festzunehmen.Am römisch 40 sei sein Partner in Russland festgenommen worden, danach sei der BF geflüchtet. Er habe Angst vor Verfolgung durch seine Brüder und seinen Vater. Auch die Behörden würden von seiner sexuellen Orientierung wissen und er fürchte behördliche Verfolgung. Nachdem der BF von der Festnahme seines Partners mitbekommen habe, habe er seine Arbeit gekündigt und seiner Familie erzählt, dass er dort zu wenig verdiene und deshalb weggehen wolle. Er habe gewusst, dass bald die Polizei zu ihm kommen werde um ihn festzunehmen. Die Familie des BF habe von der Polizei von seiner Homosexualität erfahren. Am 29.04.2017 sei der BF von Inguschetien über Moskau nach XXXX geflogen und habe sich dort zwei Monate aufgehalten. Am XXXX seien er und andere homosexuelle Mitbewohner dort von zwei Polizisten aufgesucht worden, die ihnen vorgehalten hätten, dass sie auf einem Kinderspielplatz geraucht hätten. Sie hätten ferner ihre Reisepässe kontrolliert und fotografiert. Aufgrund dieses Vorfalls hätten sie die LGBT-Organisation kontaktiert, die sie am selben Abend nach XXXX gebracht habe, von wo aus er nach Österreich gereist sei. Im Herkunftsland werde er von den Kadyrov-Behörden, nicht jedoch von den russischen Behörden gesucht.Die Familie des BF habe von der Polizei von seiner Homosexualität erfahren. Am 29.04.2017 sei der BF von Inguschetien über Moskau nach römisch 40 geflogen und habe sich dort zwei Monate aufgehalten. Am römisch 40 seien er und andere homosexuelle Mitbewohner dort von zwei Polizisten aufgesucht worden, die ihnen vorgehalten hätten, dass sie auf einem Kinderspielplatz geraucht hätten. Sie hätten ferner ihre Reisepässe kontrolliert und fotografiert. Aufgrund dieses Vorfalls hätten sie die LGBT-Organisation kontaktiert, die sie am selben Abend nach römisch 40 gebracht habe, von wo aus er nach Österreich gereist sei. Im Herkunftsland werde er von den Kadyrov-Behörden, nicht jedoch von den russischen Behörden gesucht.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1158535309/170777657, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1158535309/170777657, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, dass die Aussagen des BF zu seiner sexuellen Orientierung glaubhaft gewesen seien, nicht jedoch die geschilderten Umstände der gegen ihn gerichteten Bedrohung und der darauffolgenden Ausreise aus Russland. Das Vorbringen des BF sei oftmals unsubstantiiert und widersprüchlich, sowie den Fragestellungen und Vorhalten angepasst. Ferner würde sich aus den Länderfeststellungen ergeben, dass Homosexualität in Russland für Einzelpersonen grundsätzlich nicht verboten sei. In Moskau und St. Petersburg gebe es zahlreiche gut vernetzte LGBT-Communities, in denen auch der BF Anschluss gefunden habe. Wenn auch in manchen Landesteilen die Bevölkerung der homosexuellen Orientierung sehr konservativ gegenüberstehe, so sei das in den Millionenstädten St. Petersburg und Moskau nicht der Fall. Der BF selbst habe problemlos zwei Monate in XXXX gelebt, sei dort gemeldet gewesen und habe sein Privatleben gepflegt. Auch sei er in der Lage gewesen, unbehelligt aus dem Herkunftsland auszureisen.Begründend führte die Behörde aus, dass die Aussagen des BF zu seiner sexuellen Orientierung glaubhaft gewesen seien, nicht jedoch die geschilderten Umstände der gegen ihn gerichteten Bedrohung und der darauffolgenden Ausreise aus Russland. Das Vorbringen des BF sei oftmals unsubstantiiert und widersprüchlich, sowie den Fragestellungen und Vorhalten angepasst. Ferner würde sich aus den Länderfeststellungen ergeben, dass Homosexualität in Russland für Einzelpersonen grundsätzlich nicht verboten sei. In Moskau und St. Petersburg gebe es zahlreiche gut vernetzte LGBT-Communities, in denen auch der BF Anschluss gefunden habe. Wenn auch in manchen Landesteilen die Bevölkerung der homosexuellen Orientierung sehr konservativ gegenüberstehe, so sei das in den Millionenstädten St. Petersburg und Moskau nicht der Fall. Der BF selbst habe problemlos zwei Monate in römisch 40 gelebt, sei dort gemeldet gewesen und habe sein Privatleben gepflegt. Auch sei er in der Lage gewesen, unbehelligt aus dem Herkunftsland auszureisen.

  1. Am 27.07.2019 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt in keinster Weise mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandergesetzt und das Vorbringen des BF zum Teil ignoriert habe. Die Lage für LGBTI-Personen sei in der Russischen Föderation nach wie vor prekär und hätten auch LGBTI-AktivistInnen mit Problemen zu kämpfen. Zudem sei der BF in Österreich umfangreich integriert und wäre der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt.
  2. Am 24.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen des BF und die Situation im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie integrative Aspekte erörtert.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022, Zl. W226 2203001-1/13E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022, Zl. W226 2203001-1/13E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte römisch eins.-III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Begründend führte das erkennende Gericht im Wesentlichen aus: „II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:(...)„II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
  6. Feststellungen:, (...) 1.
  7. Zu den Fluchtgründen: Es wird festgestellt, dass Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung in Tschetschenien Übergriffen von Seiten der Sicherheitskräfte ausgesetzt sein können. Es wird weiters festgestellt, dass im Herkunftsstaat des BF außerhalb von Tschetschenien keine individuelle und konkrete Gefahr für den BF besteht, Opfer von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung zu werden oder sonst aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Die sexuelle Orientierung des BF ist im Herkunftsstaat bislang nicht bekannt geworden, weder in der Arbeit noch in der Familie und keinesfalls bei Behörden. 1.
  8. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland besteht für den BF außerhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien keine reale Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit. Er liefe ferner nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es wäre dem BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in Moskau, St. Petersburg oder einem andere urbanen Gebiet der Russischen Föderation niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. (...)
  9. Beweiswürdigung:(...)
  10. Beweiswürdigung:, (...) 2.
  11. Zu den Fluchtgründen: Als Fluchtgrund brachte der BF während des Verfahrens im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und ihm dies bereits seit seinem
  12. Lebensjahr bewusst geworden sei. Erst im Alter von 28 Jahre habe er seine Homosexualität auch praktiziert. Im Herkunftsland habe er zwei Beziehungen zu Männern geführt. Mit seinem letzten Partner im Herkunftsland sei er von November 2016 bis März 2017 zusammen gewesen. Am XXXX sei sein Lebensgefährte im Herkunftsstaat festgenommen worden. Nach diesem Ereignis sei der BF zu einem Freund in XXXX , Russland, geflüchtet, da die Behörden auch von seiner eigenen sexuellen Orientierung wissen würden und er behördliche Verfolgung fürchte. Durch die Behörden habe auch die Familie des BF von seiner Homosexualität erfahren und würde er nunmehr auch von seinen Familienmitgliedern verfolgt werden. Am XXXX sei der BF nach XXXX geflogen und dort etwa zwei Monate in einer Wohnung einer LGBT-Organisation untergebracht worden. Als er auch dort von Polizisten aufgesucht wurde, sei er mit der Unterstützung der LGBT-Organisation weiter nach Österreich gereist.Als Fluchtgrund brachte der BF während des Verfahrens im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei und ihm dies bereits seit seinem
  13. Lebensjahr bewusst geworden sei. Erst im Alter von 28 Jahre habe er seine Homosexualität auch praktiziert. Im Herkunftsland habe er zwei Beziehungen zu Männern geführt. Mit seinem letzten Partner im Herkunftsland sei er von November 2016 bis März 2017 zusammen gewesen. Am römisch 40 sei sein Lebensgefährte im Herkunftsstaat festgenommen worden. Nach diesem Ereignis sei der BF zu einem Freund in römisch 40 , Russland, geflüchtet, da die Behörden auch von seiner eigenen sexuellen Orientierung wissen würden und er behördliche Verfolgung fürchte. Durch die Behörden habe auch die Familie des BF von seiner Homosexualität erfahren und würde er nunmehr auch von seinen Familienmitgliedern verfolgt werden. Am römisch 40 sei der BF nach römisch 40 geflogen und dort etwa zwei Monate in einer Wohnung einer LGBT-Organisation untergebracht worden. Als er auch dort von Polizisten aufgesucht wurde, sei er mit der Unterstützung der LGBT-Organisation weiter nach Österreich gereist. Der BF konnte im Verfahren glaubhaft vorbringen, dass er homosexuell ist, mit Hilfe einer LGBT-Organisation zwei Monate in XXXX lebte und anschließend nach Österreich reiste. In Bezug auf dieses Vorbringen blieb der BF konsistent und glaubwürdig. Zudem wird seine Glaubwürdigkeit durch den Umstand, dass er in Österreich auch einen Lebensgefährten hat, mit dem er eine intensive Beziehung führt, verstärkt.Der BF konnte im Verfahren glaubhaft vorbringen, dass er homosexuell ist, mit Hilfe einer LGBT-Organisation zwei Monate in römisch 40 lebte und anschließend nach Österreich reiste. In Bezug auf dieses Vorbringen blieb der BF konsistent und glaubwürdig. Zudem wird seine Glaubwürdigkeit durch den Umstand, dass er in Österreich auch einen Lebensgefährten hat, mit dem er eine intensive Beziehung führt, verstärkt. In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung im Herkunftsstaat war dem BF aber kein Glauben zu schenken. Dies aus den folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zahlreiche Widersprüche aufwies. Besonders auffallend war, dass er in der Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete, dass seine Eltern im März 2017 von seiner Bisexualität erfahren hätten und ihn seine Brüder und sein Vater nun umbringen wollen würden, da dies eine Schande für seine Familie sei. Auf die Frage, ob er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er explizit an, dass die Behörden von seiner Bisexualität nichts wüssten (AS 13). Im Gegensatz hiezu gab der BF bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass seine Eltern durch die Polizei von seiner Homosexualität erfahren hätten (AS 233f). Der Umstand, dass der BF in der Ersteinvernahme angab, bisexuell statt homosexuell zu sein, konnte er glaubhaft damit begründen, dass er aufgrund der bei der Befragung anwesenden weiblichen Dolmetscherin aus Scham seine sexuelle Orientierung verheimlichte bzw. „abschwächen“ wollte. Weshalb er jedoch falsche Angaben in Bezug darauf macht, wie die Behörden bzw. seine Familie von seiner sexuellen Orientierung erfahren hätten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Es ist jedenfalls auszuschließen, dass diese Unstimmigkeiten auch mit dem Umstand zusammenhängen könnten, dass bei der Befragung ein weiblicher Dolmetscher anwesend war. Daraus folgert das erkennende Gericht, dass aufgrund dieses massiven Widerspruchs an dem Vorbringen des BF zu zweifeln ist, zumal der BF – angesprochen auf diese Widersprüche in der Beschwerdeverhandlung – keine glaubhafte Begründung für diese Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen liefern konnte (Verhandlungsprotokoll S. 5). Dies wiegt umso schwerer, als der BF doch mit dem Vorsatz der Asylantragstellung und in Begleitung einer russischen LGBT-Organisation eingereist ist, daher von einer gewissen „Vorbereitung“ auf die Erstbefragung auszugehen ist. Unerklärlich blieb auch nach persönlicher Befragung des BF, warum dieser bei Zutreffen seiner Behauptungen nach der Festnahme eines Freundes noch weitere 2 Monate in Tschetschenien, noch dazu großteils im Familienverband, geblieben sein sollte. Dass er 2 Monate gebraucht hätte, die Arbeit zu beenden und zu kündigen, erscheint wenig plausibel, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der BF – ohne konkreten Anlass – sich zu einer Neugestaltung seiner Lebensverhältnisse wegen seiner sexuellen Orientierung entschieden haben dürfte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der angeblichen Bedrohungen durch seine Familie weiterhin in Kontakt mit seiner Mutter steht. Laut dem Vorbringen des BF wird er von seiner gesamten Verwandtschaft gesucht, da er aufgrund seiner sexuellen Orientierung Schande über die Familie gebracht habe. Ihm drohe der Tod, wenn er von ihnen gefunden werden würde. Angesichts dieser drohenden Gefahr, ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb er – sollte er wirklich derartigen Bedrohungen ausgesetzt sein – weiterhin Kontakt zu seiner Mutter halten könnte. Vielmehr wäre zu erwarten, dass sie sich der restlichen Familie anschließt bzw. – sollte sie tatsächlich im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern kein Problem mit der sexuellen Orientierung des BF haben und Kontakt halten wollen – sich nicht der Gefahr aussetzt, aufgrund des bestehenden Kontaktes mit dem BF mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Auch das Vorbringen, dass der BF in XXXX eine Verfolgung der Behörden zu erwarten hätte, da diese mit dem tschetschenischen Geheimdienst zusammenarbeiten würden, war rein spekulativ. Eine derartige Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Länderberichten. Zwar ist eine über die Herkunftsregion des BF, Tschetschenien, hinausreichende Verfolgung durch tschetschenische Behörden nicht vollkommen ausgeschlossen, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass es sich dabei um reine Ausnahmefälle handelt, die jedenfalls nicht üblich sind.Auch das Vorbringen, dass der BF in römisch 40 eine Verfolgung der Behörden zu erwarten hätte, da diese mit dem tschetschenischen Geheimdienst zusammenarbeiten würden, war rein spekulativ. Eine derartige Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Länderberichten. Zwar ist eine über die Herkunftsregion des BF, Tschetschenien, hinausreichende Verfolgung durch tschetschenische Behörden nicht vollkommen ausgeschlossen, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass es sich dabei um reine Ausnahmefälle handelt, die jedenfalls nicht üblich sind. Auch angesichts des Umstandes, dass der BF laut seinen Angaben in XXXX von Polizisten aufgesucht worden sei, die jedoch nur seinen Ausweis kontrolliert hätten und ihn nicht verhafteten, ist davon auszugehen, dass kein Haftbefehl gegen den BF oder eine sonstige Fahndung besteht. Sollten die Behörden tatsächlich aufgrund der Festnahme des Lebensgefährten des BF am XXXX auch von seiner eigenen sexuellen Orientierung erfahren haben, ist nicht nachvollziehbar, wieso er bei einer Passkontrolle am XXXX , sohin mehr als drei Monate später, nicht bereits festgenommen werden würde. Innerhalb dieses Zeitraums wäre anzunehmen, dass die Behörde bereits Ermittlungen getätigt hätte und somit auch – vielleicht sogar unter einem anderen Vorwand - nach dem BF fahnden würde, sollte er tatsächlich ins Visier der Behörden geraten sein. Stattdessen wurde er jedoch lediglich kontrolliert und keine weiteren Schritte gesetzt.Auch angesichts des Umstandes, dass der BF laut seinen Angaben in römisch 40 von Polizisten aufgesucht worden sei, die jedoch nur seinen Ausweis kontrolliert hätten und ihn nicht verhafteten, ist davon auszugehen, dass kein Haftbefehl gegen den BF oder eine sonstige Fahndung besteht. Sollten die Behörden tatsächlich aufgrund der Festnahme des Lebensgefährten des BF am römisch 40 auch von seiner eigenen sexuellen Orientierung erfahren haben, ist nicht nachvollziehbar, wieso er bei einer Passkontrolle am römisch 40 , sohin mehr als drei Monate später, nicht bereits festgenommen werden würde. Innerhalb dieses Zeitraums wäre anzunehmen, dass die Behörde bereits Ermittlungen getätigt hätte und somit auch – vielleicht sogar unter einem anderen Vorwand - nach dem BF fahnden würde, sollte er tatsächlich ins Visier der Behörden geraten sein. Stattdessen wurde er jedoch lediglich kontrolliert und keine weiteren Schritte gesetzt. Der BF konnte ferner nicht glaubhaft darlegen, dass er in der Russischen Föderation außerhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien Gefahr liefe, wegen seiner sexuellen Orientierung Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen seit 1993 legal sind. Zwar besteht seit 2013 das Gesetz zum Verbot der an Minderjährige gerichteten Propaganda von nicht-traditionellen Beziehungen, welches als Sanktionen Geldstrafen sowie die temporäre Schließung von Medien, welche diese Propaganda verbreiten, vorsieht, doch hat der BF zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er gegen dieses Gesetz verstoßen habe. Im Gegenteil, der BF brachte dazu befragt sogar vor, dass es nicht seinem Naturell entsprechen würde, seine sexuelle Orientierung hinauszuschreien (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der BF wurde auch zu keinem Zeitpunkt von Behörden – weder in Tschetschenien, noch in XXXX – festgenommen, misshandelt oder in sonstiger Weise körperlich angegriffen. Auch wurde ihm keine sonstige staatsfeindliche Gesinnung unterstellt.Der BF wurde auch zu keinem Zeitpunkt von Behörden – weder in Tschetschenien, noch in römisch 40 – festgenommen, misshandelt oder in sonstiger Weise körperlich angegriffen. Auch wurde ihm keine sonstige staatsfeindliche Gesinnung unterstellt. Auch eine gegen den BF außerhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien drohende Verfolgungsgefahr von privater Seite, insbesondere durch seinen Vater und seine Brüder, ist nicht wahrscheinlich. Die Bedrohung durch seine Angehörigen stützte der BF auf die angebliche telefonische Mitteilung durch seine Mutter, dass die Brüder des BF ihn bereits suchen würden. Darüberhinausgehende Anhaltspunkte wurden vom BF aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Der BF brachte vor, dass seine Verwandten lediglich wissen würden, dass er nicht in Russland aufhältig sei, der genaue Aufenthaltsort sei ihnen aber nicht bekannt. Es wäre den Angehörigen des BF aufgrund der mangelnden Anhaltspunkte somit auch bei einer tatsächlich bestehenden Verfolgung nicht möglich, den genauen Aufenthaltsort des BF herauszufinden und erscheint angesichts der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Ereignissen vor der Ausreise ein solches Interesse männlicher Familienmitglieder auch nicht realistisch. Abgesehen von den obigen Ausführungen liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe allein wegen eines langjährigen Aufenthaltes in Europa im Herkunftsland einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Aus den Länderberichten ergibt sich insgesamt, dass das belegte Vorkommen von Phänomenen homophober Gewalt und von Diskriminierung regional sehr unterschiedlich ist. Die Lage für sexuelle Minderheiten im Nordkaukasus stellt sich als besonders gravierend dar. In St. Petersburg hingegen findet jährlich ein Queerfest statt. Angesichts des Umstandes, dass die den BF unterstützende Nichtregierungsorganisation in St. Petersburg auch ohne unkonkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, tätig sein kann, zeigt, dass jedenfalls im urbanen Bereich homosexuellen Personen ein Leben in der russischen Föderation grundsätzlich möglich ist. Insofern der BF sich darauf bezieht, dass er seine Sexualität im Herkunftsstaat nicht uneingeschränkt offen ausleben könnte, so ist diesem Argument zu entgegnen, dass der BF selbst behauptet hat, dass es „nicht seinem Naturell entsprechen würde, seine sexuelle Orientierung hinauszuschreien“ und er sich jedenfalls bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zurücknehmen müsste und seine sexuelle Orientierung in einem für ihn ausreichenden Maß ausleben könnte. Der BF hat über Jahre trotz seiner sexuellen Orientierung im Familienverband gelebt und hat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, die ihn -in Tschetschenien – mit zahlreichen Personen täglich in Kontakt gebracht hat. Demnach ist seine sexuelle Orientierung niemandem aufgefallen. (...)
  14. Rechtliche Beurteilung:(...)
  15. Rechtliche Beurteilung:, (...) Zu A) 3.
  16. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III.:3.
  17. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei.: (...) 3.2.
  18. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist in Tschetschenien den lokalen tschetschenischen Sicherheitskräften und den Angehörigen die sexuelle Ausrichtung des BF nicht bekannt geworden und bestand daher nie die Befürchtung, dass der BF selbst ins Visier der Behörden gelangen würde. Angesichts der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden, im Nordkaukasus gravierenden Lage für sexuelle Minderheiten lässt sich eine drohende Verfolgung des BF durch tschetschenische Sicherheitskräfte oder durch die Familienmitglieder des BF für die Zukunft nicht ausschließen. Aufgrund der in den Länderberichten als deutlich entspannter dargestellten Lage hinsichtlich der Behandlung von sexuellen Minderheiten in anderen, vor allem urbanen Gebieten, ist es dem BF aber durchaus möglich und zumutbar, sich der als lokal begrenzt zu erachtenden Gefährdung durch Niederlassung in Moskau, St. Petersburg oder einer anderen Region außerhalb von Tschetschenien zu entziehen (vgl. dazu auch BVwG vom 11.03.2022, W192 2201350-1/11E).3.2.
  19. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist in Tschetschenien den lokalen tschetschenischen Sicherheitskräften und den Angehörigen die sexuelle Ausrichtung des BF nicht bekannt geworden und bestand daher nie die Befürchtung, dass der BF selbst ins Visier der Behörden gelangen würde. Angesichts der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden, im Nordkaukasus gravierenden Lage für sexuelle Minderheiten lässt sich eine drohende Verfolgung des BF durch tschetschenische Sicherheitskräfte oder durch die Familienmitglieder des BF für die Zukunft nicht ausschließen. Aufgrund der in den Länderberichten als deutlich entspannter dargestellten Lage hinsichtlich der Behandlung von sexuellen Minderheiten in anderen, vor allem urbanen Gebieten, ist es dem BF aber durchaus möglich und zumutbar, sich der als lokal begrenzt zu erachtenden Gefährdung durch Niederlassung in Moskau, St. Petersburg oder einer anderen Region außerhalb von Tschetschenien zu entziehen vergleiche dazu auch BVwG vom 11.03.2022, W192 2201350-1/11E). Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistete werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist

Abs. 2 leg.cit. auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/001, VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0069 mwN; VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistete werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist

Absatz 2, leg.cit. auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/001, VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0069 mwN; VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im Falle des BF besteht eine solche zumutbare Fluchtalternative außerhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien, insbesondere in urbanen Gebieten wie Moskau oder St. Petersburg, wo er sich bereits vor seiner Ausreise aufgehalten hat. 3.

  1. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): (...) 3.3.2 Im gegenständlichen Fall ist aus den Länderberichten in der Russischen Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich. Aus den Länderfeststellungen ergaben sich keine Umstände, wonach in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.3.2 Im gegenständlichen Fall ist aus den Länderberichten in der Russischen Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Art, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich. Aus den Länderfeststellungen ergaben sich keine Umstände, wonach in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es kann somit im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des BF in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des BF zu den Rückkehrbefürchtungen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:Es kann somit im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des BF in die Russische Föderation erkannt werden. Weder aus den Angaben des BF zu den Rückkehrbefürchtungen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen: Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Berufserfahrung in der Heimat und in Österreich und ist weiters zu bedenken, dass er den Großteil seines Lebens im Herkunftsland gelebt und dort auch die Schule besucht, sechs Jahre an einer Universität studiert hat und auch Arbeitserfahrung sammeln konnte, somit mit der Sprache, den örtlichen Gegebenheiten und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates umfassend vertraut ist. Der BF könnte am Erwerbsleben teilnehmen und würde folglich nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es wird nicht verkannt, dass sich die wirtschaftliche Situation bedingt durch die COVID-19-Pandemie und den Konflikt in der Ukraine verschlechtert hat, doch handelt es sich dabei um eine weltweite Problematik und ist der BF bei einer Rückkehr nicht speziell bzw. in einem außergewöhnlichen Maße betroffen. Wie bereits zuvor beweiswürdigend dargelegt, besuchte der BF im Herkunftsland 11 Jahr lang die Schule, 3 Jahre das College und hat auch 6 Jahre lang an einer Universität studiert und ist einer Beschäftigung nachgegangen. Zudem kann er auch in Österreich gesammelte Arbeitserfahrung vorweisen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch bei einer Rückkehr in eine andere Region seines Herkunftsstaats, insbesondere in urbanen Gebieten wie Moskau oder St. Petersburg, in der Lage sein sollte, sich niederzulassen, eine Arbeit zu finden und die notdürftige Lebensgrundlage eigenständig zu bestreiten. Auch ohne Unterstützung durch Familienangehörige und Verwandte ist somit davon auszugehen, dass der BF nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal auch erwartet werden kann, dass er sich vor allem zu Beginn auch mit Gelegenheitsjobs über Wasser halten kann. Es sind daher keine exzeptionellen Umstände zu erkennen, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine den Schutzbereich des Art. 3 EMRK erreichende Notlage zu befürchten hätte.Der BF könnte am Erwerbsleben teilnehmen und würde folglich nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es wird nicht verkannt, dass sich die wirtschaftliche Situation bedingt durch die COVID-19-Pandemie und den Konflikt in der Ukraine verschlechtert hat, doch handelt es sich dabei um eine weltweite Problematik und ist der BF bei einer Rückkehr nicht speziell bzw. in einem außergewöhnlichen Maße betroffen. Wie bereits zuvor beweiswürdigend dargelegt, besuchte der BF im Herkunftsland 11 Jahr lang die Schule, 3 Jahre das College und hat auch 6 Jahre lang an einer Universität studiert und ist einer Beschäftigung nachgegangen. Zudem kann er auch in Österreich gesammelte Arbeitserfahrung vorweisen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch bei einer Rückkehr in eine andere Region seines Herkunftsstaats, insbesondere in urbanen Gebieten wie Moskau oder St. Petersburg, in der Lage sein sollte, sich niederzulassen, eine Arbeit zu finden und die notdürftige Lebensgrundlage eigenständig zu bestreiten. Auch ohne Unterstützung durch Familienangehörige und Verwandte ist somit davon auszugehen, dass der BF nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal auch erwartet werden kann, dass er sich vor allem zu Beginn auch mit Gelegenheitsjobs über Wasser halten kann. Es sind daher keine exzeptionellen Umstände zu erkennen, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK erreichende Notlage zu befürchten hätte. Auch bei Betrachtung der gesundheitlichen Situation des BF in Bezug auf die COVID-19-Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung. Es hat sich bei dem BF keine besondere Immunschwächeerkrankung oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Er ist gesund und es wurde auch nicht vorgebracht, dass er derzeit an COVID-19 leiden würde. Der BF fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Wie bereits ausgeführt, führt auch der derzeitige militärische Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine nicht zu einer Lageänderung für den BF. Die Kampfhandlungen in Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg beschränken sich – wie oben erwähnt – derzeit auf das ukrainische Staatsgebiet und eine besorgniserregende Versorgungslage der russischen Bevölkerung etwa aufgrund wirtschaftlicher Sanktionen des Westens haben sich bis dato (noch) nicht bemerkbar gemacht. 3.3.

  1. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet.3.3.
  2. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet. 3.
  3. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung: (...) In Österreich verfügt der BF über einen Lebensgefährten, mit dem er – obwohl kein gemeinsamer Haushalt vorliegt – eine intensive Beziehung führt und auch in dessen Familie und Bekanntenkreis integriert ist. Seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2017 hielt sich der BF rechtmäßig in Österreich auf. Er beherrscht die deutsche Sprache bereits auf dem Niveau A2 und absolvierte die Integrationsprüfung. Er ist sehr um die Verbesserung seiner sprachlichen Fähigkeiten bemüht und begann sogar – erfolgreich - eine Berufsausbildung. In diesem Bereich zeigt sich der BF auch als äußerst engagiert und arbeitete auch neben seinen zahlreichen Praktika ehrenamtlich in XXXX mit, eine selbständige Bestreitung des Unterhalts in der Zukunft ist angesichts der diesbezüglichen Absichtserklärung des XXXX höchst realistisch.Er ist sehr um die Verbesserung seiner sprachlichen Fähigkeiten bemüht und begann sogar – erfolgreich - eine Berufsausbildung. In diesem Bereich zeigt sich der BF auch als äußerst engagiert und arbeitete auch neben seinen zahlreichen Praktika ehrenamtlich in römisch 40 mit, eine selbständige Bestreitung des Unterhalts in der Zukunft ist angesichts der diesbezüglichen Absichtserklärung des römisch 40 höchst realistisch. Der BF weist auch keinerlei Vorstrafen auf. Die Bindung zum Herkunftsstaat erweist sich zudem als gemindert. Dazu wird insbesondere auf die mehrjährige rechtmäßige Aufenthaltsdauer in Österreich während des offenen Asylverfahrens verwiesen. Aufgrund der dargestellten Verfestigung des BF im Bundesgebiet würde eine Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen. Diesbezüglich wird nochmals die lange Aufenthaltsdauer in Österreich betont.Die Bindung zum Herkunftsstaat erweist sich zudem als gemindert. Dazu wird insbesondere auf die mehrjährige rechtmäßige Aufenthaltsdauer in Österreich während des offenen Asylverfahrens verwiesen. Aufgrund der dargestellten Verfestigung des BF im Bundesgebiet würde eine Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellen. Diesbezüglich wird nochmals die lange Aufenthaltsdauer in Österreich betont. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt gesamtbetrachtend als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen und ist daher jedenfalls von einem Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen, welche angesichts des notorischen Konflikts in der Ukraine und der doch in gewisser Weise unbestimmbaren Entwicklung im Herkunftsstaat angesichts der besonderen Situation des BF beachtlich sind.Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt gesamtbetrachtend als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen und ist daher jedenfalls von einem Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen, welche angesichts des notorischen Konflikts in der Ukraine und der doch in gewisser Weise unbestimmbaren Entwicklung im Herkunftsstaat angesichts der besonderen Situation des BF beachtlich sind. 3.4.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. 3.4.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. (...)“

  1. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2023, Ra 2023/18/0031-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022, Zl. W226 2203001-1/13E, in seinem Spruchpunkt A) I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2023, Ra 2023/18/0031-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022, Zl. W226 2203001-1/13E, in seinem Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „(...) Das BVwG zog zwar das zum Entscheidungszeitpunkt seines Erkenntnisses vom
  4. Mai 2022 aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand
  5. April 2022, Version 7, heran; die Revision macht jedoch zutreffend geltend, dass dieses Länderinformationsblatt keine aussagekräftigen aktuellen Informationen zur Lage über in russischen Großstädten lebende homosexuelle Tschetschenen enthielt. Demgegenüber hat der Revisionswerber bereits in seiner Beschwerde vom
  6. Juli 2018, in einer Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  7. März 2022 und zuletzt in einer Stellungnahme vom
  8. März 2022 auf die Notwendigkeit hingewiesen, diesbezüglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Dabei brachte er vor, dass die russischen Großstädte keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative für homosexuelle Tschetschenen darstellten und er sich im Falle einer offiziellen Meldung der Gefahr aussetze, ins Visier der tschetschenischen Behörden zu geraten. Im Rahmen der Stellungnahme vom
  9. März 2022 beantragte der Revisionswerber die Einholung aktueller Länderinformationen über die Lage von in russischen Großstädten lebenden homosexuellen Männern tschetschenischer Abstammung. Die Revision, in der auch die Relevanz des Verfahrensfehlers aufgezeigt wird, macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, dass sich das BVwG begründungslos über diese Beweisanträge hinweggesetzt hat. Sie zeigt zudem auf, dass sich bereits aus den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen selbst ergibt, dass die Lage von nicht aus Tschetschenien stammenden homosexuellen Männern, die in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens lebten, nicht gleichgesetzt werden könne mit jener von aus Tschetschenien stammenden homosexuellen Männern: So stellte das BVwG etwa fest, dass sich die Lage Homosexueller in der Russischen Föderation „regional sehr unterschiedlich“ gestalte (vgl. Erkenntnis, Seite 45), Betroffene in anderen Teilen Russlands außerhalb Tschetscheniens teilweise keine Sicherheit fänden und es in einigen Fällen zu Entführungen gekommen sei (vgl. Erkenntnis, Seite 47). Sicherheitskräfte, die Kadryrow zuzurechnen seien, seien Aussagen von NGOs zufolge auch in Moskau präsent. Es gebe Berichte von Fällen, in welchen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden, welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme hätten, Flüchtende in andere Landesteile verfolgten, sowie davon, dass LGBTI-Personen gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt würden (vgl. Erkenntnis, Seite 29).Die Revision, in der auch die Relevanz des Verfahrensfehlers aufgezeigt wird, macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, dass sich das BVwG begründungslos über diese Beweisanträge hinweggesetzt hat. Sie zeigt zudem auf, dass sich bereits aus den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen selbst ergibt, dass die Lage von nicht aus Tschetschenien stammenden homosexuellen Männern, die in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens lebten, nicht gleichgesetzt werden könne mit jener von aus Tschetschenien stammenden homosexuellen Männern: So stellte das BVwG etwa fest, dass sich die Lage Homosexueller in der Russischen Föderation „regional sehr unterschiedlich“ gestalte vergleiche Erkenntnis, Seite 45), Betroffene in anderen Teilen Russlands außerhalb Tschetscheniens teilweise keine Sicherheit fänden und es in einigen Fällen zu Entführungen gekommen sei vergleiche Erkenntnis, Seite 47). Sicherheitskräfte, die Kadryrow zuzurechnen seien, seien Aussagen von NGOs zufolge auch in Moskau präsent. Es gebe Berichte von Fällen, in welchen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden, welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme hätten, Flüchtende in andere Landesteile verfolgten, sowie davon, dass LGBTI-Personen gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt würden vergleiche Erkenntnis, Seite 29). Die Revision verweist dazu außerdem darauf, dass etwa die ILGA (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) in ihrer „Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2022“ von Fällen zwangsweiser Rückführungen von wegen ihrer sexuellen Orientierung in das westliche Russland geflüchteten Tschetscheninnen und Tschetschenen berichte. Dabei seien Personen nach Tschetschenien überführt, unter falschen Terrorismusanschuldigungen ohne Beweise festgehalten, psychologischer Folter und körperlicher Misshandlung ausgesetzt worden und hätten keinen Zugang zu einem Anwalt gehabt. Darüber hinaus macht die Revision auch zutreffend geltend, dass sich das BVwG nur unzureichend mit der Prozessbehauptung des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat, er wolle seine sexuelle Orientierung künftig nicht mehr verheimlichen und werde deshalb ins Visier tschetschenischer Behörden geraten sowie einer Verfolgung durch diese auch in russischen Großstädten ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass es nach der Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) unbeachtlich ist, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 70 ff; vgl zuletzt auch VwGH 12.9.2023, Ra 2023/18/0052).In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass es nach der Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) unbeachtlich ist, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 70 ff; vergleiche zuletzt auch VwGH 12.9.2023, Ra 2023/18/0052). Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt A) I.

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf weiteres Revisionsvorbringen näher eingegangen werden müsste.“Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt A) römisch eins.

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf weiteres Revisionsvorbringen näher eingegangen werden müsste.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  2. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF: Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der BF ist homosexuell. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, zudem weist er ausgezeichnete Russischkenntnisse auf und beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A
  3. Der BF wurde in XXXX , Russische Föderation, geboren. Im Herkunftsland besuchte er 11 Jahr die Mittelschule, 3 Jahre ein College und 6 Jahre die Universität. Zuletzt war er als XXXX tätig. Am 01.07.2017 reiste der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf.Der BF wurde in römisch 40 , Russische Föderation, geboren. Im Herkunftsland besuchte er 11 Jahr die Mittelschule, 3 Jahre ein College und 6 Jahre die Universität. Zuletzt war er als römisch 40 tätig. Am 01.07.2017 reiste der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. In Österreich besucht der BF seit 16.09.2021 die Schule für XXXX und arbeitet seit 2019 ehrenamtlich in einer Betreuungseinrichtung des Kuratoriums XXXX mit. Zudem fand er eine gemeinnützige Stelle bei den XXXX . In Österreich besucht der BF seit 16.09.2021 die Schule für römisch 40 und arbeitet seit 2019 ehrenamtlich in einer Betreuungseinrichtung des Kuratoriums römisch 40 mit. Zudem fand er eine gemeinnützige Stelle bei den römisch 40 . Er befindet sich in einer Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger und verfügt durch diesen bereits über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen: Es ist glaubhaft, dass der BF homosexuell ist und aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt ist. Es wird festgestellt, dass Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung im Herkunftsland, insbesondere in Tschetschenien, Übergriffen von Seiten Privater ausgesetzt sein können. Auch außerhalb Tschetscheniens besteht kein Schutz für Angehörige sexueller Minderheiten und besteht die Gefahr, dass Angehörige sexueller Minderheiten gegen ihren Willen aus anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurückgebracht und dort zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen werden. Im Hinblick auf die Situation Homosexueller im Herkunftsland des BF, Russische Föderation, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation staatlicher Verfolgung und Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. dauerhaft verbirgt. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.3.
  6. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Russische Föderation vom 08.11.2023, mit Stichtag vom 03.01.2024: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-29 09:32 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).

Artikel 83

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht

Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).

Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.

Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am

  1. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
  2. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 9.6.2023  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 9.6.2023  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023  BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023  BS – Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023  Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023  Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 9.6.2023  EIU – Economist Intelligence Unit (2.2.2023): Russia suffers biggest global fall in the Democracy Index following its invasion of Ukraine, https://www.eiu.com/n/russia-suffers-biggest-global-fall-in-the-democracy-index-following-its-invasion-of-ukraine/, Zugriff 9.6.2023  Eur-Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023  Eur-Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022  FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 9.6.2023  FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023  FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 26.5.2023  HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 9.6.2023  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1&t=1632755687458, Zugriff 26.5.2023  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023  Kreml [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 9.6.2023  Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 9.6.2023  NDR/T – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 9.6.2023  OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 9.6.2023  OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 9.6.2023  PM – Premierminister [Russland] (o.D.): Михаил Владимирович Мишустин [Michail Wladimirowitsch Mischustin], http://premier.gov.ru/events/, Zugriff 9.6.2023  Rat der EU (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 9.6.2023  RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300002, Zugriff 9.6.2023  RI – Rechtsinformationen [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202209300001, Zugriff 9.6.2023  RI – Rechtsinformationen [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 16.9.2022 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]  RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023  Russland-Analysen (Nr. 421) / Benno Ennker (20.6.2022): Wladimir Putin – Führer, Diktator, Kriegsherr, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/421/RusslandAnalysen421.pdf, Zugriff 9.6.2023  Russland-Analysen (Nr. 407) / Tatiana Tkacheva (1.10.2021): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023  Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 9.6.2023  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Janis Kluge, Leslie Schübel (14.10.2021): Russlands Dumawahl 2021 (SWP-Aktuell, Nr. 67), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 26.5.2023  Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 9.6.2023  UG – Universität Göteborg / V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2023): Democracy Report 2023: Defiance in the Face of Autocratization, https://v-dem.net/documents/29/V-dem_democracyreport2023_lowres.pdf, Zugriff 9.6.2023  UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 9.6.2023  UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (16.3.2023): War crimes, indiscriminate attacks on infrastructure, systematic and widespread torture show disregard for civilians, says UN Commission of Inquiry on Ukraine, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/war-crimes-indiscriminate-attacks-infrastructure-systematic-and-widespread, Zugriff 9.6.2023  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (3.2023): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 30.5.2023  ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 Tschetschenien Letzte Änderung 2023-06-29 09:36 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023  BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023  COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023  Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023  EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023  EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 9.6.2023  FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023  FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023  FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 9.6.2023  HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.6.2023  KR – Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 9.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (25.4.2023): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354/, Zugriff 9.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (17.1.2023): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 9.6.2023  ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023  ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023  OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.6.2023): Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 9.6.2023  ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 30.5.2023  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.6.2023  RN – RIA Nowosti [Russland] (13.1.2023): Кадыров ушел в отпуск [Kadyrow trat seinen Urlaub an], https://ria.ru/20230113/kadyrov-1844756083.html, Zugriff 9.6.2023  RN – RIA Nowosti [Russland] (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 9.6.2023  RN – RIA Nowosti [Russland] (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.6.2023  Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 26.5.2023  SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.6.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-07 15:45 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).

Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).

einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).

Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).

einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).

dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.): (...) Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.10.2023  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (5.10.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia September 2023, https://acleddata.com/2023/10/05/regional-overview-europe-central-asia-september-2023/, Zugriff 30.10.2023  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (7.9.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia August 2023, https://acleddata.com/2023/09/07/regional-overview-europe-central-asia-august-2023/, Zugriff 30.10.2023  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 30.10.2023  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail  BBC – British Broadcasting Corporation (27.8.2023): Wagner boss Prigozhin confirmed dead in plane crash - Moscow, https://www.bbc.com/news/world-europe-66632924, Zugriff 30.10.2023  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 30.10.2023  FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemic&utm_content=20230519&utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023  IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023  Interfax (o.D.): Хроника 01 августа – 05 сентября 2023 года: Атаки беспилотников на Москву [Chronik 01 August - 05 September 2023: Drohnenangriffe auf Moskau], https://www.interfax.ru/chronicle/ataka-bespilotnikov-na-moskvu.html, Zugriffe 30.10.2023  ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023  Kreml [Russland] (20.10.2023): Посещение штаба Южного военного округа [Besuch des Stabs des südlichen Militärbezirks], http://kremlin.ru/events/president/news/72562, Zugriff 30.10.2023  Kreml [Russland] (9.6.2023): Ответ на вопрос о ситуации в зоне СВО [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023  Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii/, Zugriff 30.10.2023  MOD/Twitter – Ministry of Defence - @DefenceHQ, Twitter [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023  NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): Официальное сообщение НАК [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023  USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023 Nordkaukasus Letzte Änderung 2023-11-08 10:56 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vergleiche KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen

gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021). Dagestan Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KU 12.5.2023). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen:  Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im Quartal III 2023 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113/, Zugriff 30.10.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2023): В römisch drei квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im Quartal römisch drei 2023 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113/, Zugriff 30.10.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.7.2023): В июне 2023 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Im Juni 2023 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390297/, Zugriff 30.10.2023  KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): В мае 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли два человека [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389365, Zugriff 28.6.2023  KU – Kawkasskij Usel [

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