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{'item': 'W235 2277806-1'}

Obsah (20)§ 5§ 61Art. 133§ 29Art. 20Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW235 2277806-1 Spruch, W235 2277808-1/5E W235 2277806-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der im Antragszeitpunkt minderjährigen, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und als (damaliger) gesetzlicher Vertreter für die damals minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am 28.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eurodac-Abfragen ergaben, dass die Beschwerdeführer am XXXX .05.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden und am XXXX .06.2023 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. Eurodac-Abfragen ergaben, dass die Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden und am römisch 40 .06.2023 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. 1.
  2. Am Tag der Antragstellungen wurden beide Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, dass sie keine weiteren Familienangehörigen in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union hätten und an keinen Krankheiten leiden würden. Am XXXX .02.2023 seien sie gemeinsam mit ihren eigenen Reisepässen, die sie jedoch unterwegs verloren hätten, aus dem Iran ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ca. zwei Wochen geblieben seien. Danach seien die Beschwerdeführer gemeinsam nach Kroatien weitergereist. Über die durchgereisten Länder der Europäischen Union könnten sie nichts sagen. Dann seien sie nach Österreich gekommen. 1.
  3. Am Tag der Antragstellungen wurden beide Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, dass sie keine weiteren Familienangehörigen in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union hätten und an keinen Krankheiten leiden würden. Am römisch 40 .02.2023 seien sie gemeinsam mit ihren eigenen Reisepässen, die sie jedoch unterwegs verloren hätten, aus dem Iran ausgereist und über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ca. zwei Wochen geblieben seien. Danach seien die Beschwerdeführer gemeinsam nach Kroatien weitergereist. Über die durchgereisten Länder der Europäischen Union könnten sie nichts sagen. Dann seien sie nach Österreich gekommen. In seiner eigenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, durch welche Länder er sonst gereist sei. Um Asyl habe er nirgends angesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass den Beschwerdeführern zwingend die Fingerabdrücke abgenommen worden sein, und zwar in Griechenland und in Kroatien. Sie hätten dort aber nicht um Asyl angesucht. Es spräche nichts dagegen in ein durchgereistes Land zurückzukehren und dort das Asylverfahren zu führen. Mit Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 28.06.2023 wurde beiden Beschwerdeführern

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern nachweislich am selben Tag ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 28.06.2023 wurde beiden Beschwerdeführern

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern nachweislich am selben Tag ausgehändigt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.07.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.07.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 28.07.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 28.07.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.

  1. Am 02.08.2023 wurden der Erst- und die mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführerin jeweils Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi unterzogen, im Zuge derer beide Beschwerdeführer übereinstimmend angaben, dass sie weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Verwandte hätten. In Österreich gebe es auch keine Personen, von denen sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Darüber hinaus gab der Erstbeschwerdeführer in seiner eigenen Einvernahme an, dass seit einem Jahr seine Beine „gebrochen“ seien und operiert werden müssten. Er habe im Iran einen Operationstermin gehabt, aber da er den Iran verlassen habe müssen, habe er diesen Operationstermin nicht wahrgenommen. Manchmal habe er Schmerzen, seine Beine seien geschwollen und der Erstbeschwerdeführer nehme Schmerzmittel. In Österreich sei er deshalb noch nicht beim Arzt gewesen. Ihm sei im Camp gesagt worden, dass er zuerst einen Termin fürs Röntgen ausmachen müsse. Betreffend die Erstbefragung müsse er korrigieren, dass das Ausreisedatum der XXXX 04.2023 gewesen sei und er nicht Verkäufer, sondern LKW-Fahrer von Beruf sei. Ergänzen wolle der Erstbeschwerdeführer, dass er in Griechenland und in Kroatien seine Fingerabdrücke abgegeben habe. In Kroatien sei er jedoch nur eine Stunde gewesen. In Griechenland sei er ein Monat gewesen; davon zwei Wochen in Haft. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wolle nicht nach Kroatien. Weil die Zweitbeschwerdeführerin im Iran festgenommen worden sei, sei sie psychisch unter Druck und vermisse ihre Familie [im Iran]. Wenn er jetzt zur Zweitbeschwerdeführer sagen würde, dass sie Österreich verlassen und nach Kroatien zurückmüssten, würde sie das psychisch nicht verkraften. Sie seien ein bis zwei Stunden in Kroatien aufhältig gewesen. Während ihres Aufenthalts habe es keine sie betreffende Vorfälle in Kroatien gegeben, aber die kroatische Polizei würde Flüchtlinge nicht menschlich behandeln. Zu den vorab ausgefolgten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien wolle er nichts sagen. Er bitte darum mit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bleiben zu können. Darüber hinaus gab der Erstbeschwerdeführer in seiner eigenen Einvernahme an, dass seit einem Jahr seine Beine „gebrochen“ seien und operiert werden müssten. Er habe im Iran einen Operationstermin gehabt, aber da er den Iran verlassen habe müssen, habe er diesen Operationstermin nicht wahrgenommen. Manchmal habe er Schmerzen, seine Beine seien geschwollen und der Erstbeschwerdeführer nehme Schmerzmittel. In Österreich sei er deshalb noch nicht beim Arzt gewesen. Ihm sei im Camp gesagt worden, dass er zuerst einen Termin fürs Röntgen ausmachen müsse. Betreffend die Erstbefragung müsse er korrigieren, dass das Ausreisedatum der römisch 40 04.2023 gewesen sei und er nicht Verkäufer, sondern LKW-Fahrer von Beruf sei. Ergänzen wolle der Erstbeschwerdeführer, dass er in Griechenland und in Kroatien seine Fingerabdrücke abgegeben habe. In Kroatien sei er jedoch nur eine Stunde gewesen. In Griechenland sei er ein Monat gewesen; davon zwei Wochen in Haft. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wolle nicht nach Kroatien. Weil die Zweitbeschwerdeführerin im Iran festgenommen worden sei, sei sie psychisch unter Druck und vermisse ihre Familie [im Iran]. Wenn er jetzt zur Zweitbeschwerdeführer sagen würde, dass sie Österreich verlassen und nach Kroatien zurückmüssten, würde sie das psychisch nicht verkraften. Sie seien ein bis zwei Stunden in Kroatien aufhältig gewesen. Während ihres Aufenthalts habe es keine sie betreffende Vorfälle in Kroatien gegeben, aber die kroatische Polizei würde Flüchtlinge nicht menschlich behandeln. Zu den vorab ausgefolgten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien wolle er nichts sagen. Er bitte darum mit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bleiben zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente benötige. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien zurückwolle. Sie habe eine weiße Karte bekommen und sei daher davon ausgegangen, dass sie in Österreich bleiben könnten. Auch habe sie gehofft, ihre Mutter und ihren Bruder sehen zu können, weil sie nach Österreich nachkommen könnten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angefangen sich hier anzupassen und die Sprache zu lernen. Woanders müsse sie von vorne anfangen. Das Verhalten der griechischen Polizei sei ähnlich wie das Verhalten der iranischen Polizei gewesen. Jetzt in Österreich fühle sie sich sicher. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin nach Kroatien zurückmüsse, bedeute das einen herben Rückschlag und das würde sie psychisch nicht verkraften. Die kroatische Polizei habe nicht englisch, sondern kroatisch gesprochen und sie habe nichts verstanden. Sie hätten ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und dann eine Aufforderung ausgehändigt, dass sie Kroatien verlassen müssten. Die kroatische Polizei habe niemals gesagt, dass die Abgabe der Fingerabdrücke bedeute, dass sie einen Asylantrag gestellt hätten. Die Beschwerdeführer hätten gefragt, warum die Fingerabdrücke abgenommen würden, und ihnen sei gesagt worden, dass das gemacht werde, weil geprüft werden solle, ob die Beschwerdeführer in Kroatien vorbestraft seien. Konkret die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Zu den vorab ausgefolgten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie dazu nur sagen könne, dass sie sich nicht vorstellen könne, in Kroatien zu leben. Sie wünsche sich, dass sie nicht gezwungen werde, wieder ihre Sachen in einen Rucksack zu packen und woanders von vorne anfangen zu müssen. Dem Akt des Erstbeschwerdeführers ist zu entnehmen, dass diesem von der Ärztestation der Betreuungsstelle am XXXX .06.2023 und am XXXX .07.2023 Schmerzmittel gegeben wurden. Am XXXX .08.2023 wurde vermerkt, dass das Röntgen des Knöchels ohne Befund war und der Erstbeschwerdeführer keine Beschwerden hatte. Dem Akt des Erstbeschwerdeführers ist zu entnehmen, dass diesem von der Ärztestation der Betreuungsstelle am römisch 40 .06.2023 und am römisch 40 .07.2023 Schmerzmittel gegeben wurden. Am römisch 40 .08.2023 wurde vermerkt, dass das Röntgen des Knöchels ohne Befund war und der Erstbeschwerdeführer keine Beschwerden hatte.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 3. Gegen diese Bescheide erhoben beide Beschwerdeführer gemeinsam im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 06.09.2023 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin gegen die Abgabe der Fingerabdrücke habe wehren wollen und angeschrien worden sei. Als der Erstbeschwerdeführer dazwischen gehen habe wollen, habe man ihn gestoßen. Die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich gefragt, ob „dies“ mit Asyl etwas zu tun habe und ob sie in einem anderen Land Probleme bekommen könnten. Das sei eindeutig verneint worden. Generell würden Flüchtlinge in Kroatien sehr unmenschlich behandelt werden. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführer befürchten, in Kroatien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren zu bekommen. Der Erstbeschwerdeführer benötige eine medizinische Behandlung. Er nehme Schmerzmittel und habe Untersuchungen gehabt. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenden Länderfeststellungen seien sehr allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandersetzen. In dem von der Behörde zitierten aktuellen Länderinformationsblatt hätten zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs über rechtswidrige und gewaltsame Pushbacks von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Die Pushbacks und die damit angewandte Gewalt würden systematisch erfolgen. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien

der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass im März und April [wohl gemeint: 2023] die kroatische Polizei mehrere hundert Personen im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens nach Bosnien überstellt habe. Dies sei ein förmliches Verfahren, das an regulären Grenzübergängen durchgeführt werde. Allerdings würden die Schutzbedürfnisse nicht berücksichtigt und es gebe keine wichtigen Verfahrensgarantien. Laut HRW handle es sich bei diesen Rückübernahmen um Massenabschiebungen im Schnellverfahren. Im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation – insbesondere betreffend das Ausmaß der Rechtsverletzungen – nicht dargestellt. Weiters zitiert die Beschwerde aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 24.05.2022, aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022, verwies auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass in Kroatien systemische Mängel herrschen würden, da von vielen Asylsuchenden über dieselben schlechten Zustände berichtet werde. Trotz Zusicherung der kroatischen Behörden die Beschwerdeführer zu übernehmen, sei nicht gesichert, dass sie im Fall einer Überstellung nach Kroatien dort tatsächlich Zugang zu einem fairen Asylverfahren bekämen. Vielmehr drohe die Abschiebung nach Bosnien und in weiterer Folge bis ins Heimatland. Der Beschwerde beigelegt war einen Befund einer Radiologie betreffend den Erstbeschwerdeführer vom XXXX .08.2023 ohne besondere Auffälligkeiten. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet. Der Beschwerde beigelegt war einen Befund einer Radiologie betreffend den Erstbeschwerdeführer vom römisch 40 .08.2023 ohne besondere Auffälligkeiten. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.

  1. Mit E-Mail vom 21.09.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die beiden Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sind. Beigelegt wurde die Information an die kroatische Dublinbehörde vom 20.09.2023, aus der hervorgeht, dass sich aufgrund Untertauchens der Beschwerdeführer die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der im Antragszeitpunkt minderjährigen, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und reisten gemeinsam zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Iran aus. Danach gelangten sie über die Türkei nach Griechenland, wo sie am XXXX .05.2023 erkennungsdienstlich behandelt wurden. In der Folge reisten die Beschwerdeführer über Kroatien, wo sie lediglich wenige Stunden aufhältig waren und am XXXX .06.2023 einen Asylantrag stellten, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 28.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der im Antragszeitpunkt minderjährigen, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und reisten gemeinsam zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Iran aus. Danach gelangten sie über die Türkei nach Griechenland, wo sie am römisch 40 .05.2023 erkennungsdienstlich behandelt wurden. In der Folge reisten die Beschwerdeführer über Kroatien, wo sie lediglich wenige Stunden aufhältig waren und am römisch 40 .06.2023 einen Asylantrag stellten, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 28.06.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.07.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 28.07.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme beider Beschwerdeführer

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 20.09.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.07.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 28.07.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme beider Beschwerdeführer

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 20.09.2023 mitgeteilt. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge hätte sich der Erstbeschwerdeführer im Iran einer Operation an den Beinen unterziehen müssen, welche er jedoch aufgrund der Ausreise nicht durchführen habe lassen. Er leidet unter geschwollenen Beinen und hat fallweise Schmerzen, wogegen er Schmerzmittel nimmt. Am XXXX .06.2023 und am XXXX .07.2023 wurden ihm daher von der Ärztestation der Betreuungsstelle Schmerzmittel verabreicht. Ein Röntgen am XXXX .08.2023 war ohne Befund und ein Befund einer Radiologie vom XXXX .08.2023 war ohne Auffälligkeiten. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell nicht behandlungsbedürftig ist. Da die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist und keine Medikamente benötigt, ist zusammengefasst festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Seinen eigenen Angaben zufolge hätte sich der Erstbeschwerdeführer im Iran einer Operation an den Beinen unterziehen müssen, welche er jedoch aufgrund der Ausreise nicht durchführen habe lassen. Er leidet unter geschwollenen Beinen und hat fallweise Schmerzen, wogegen er Schmerzmittel nimmt. Am römisch 40 .06.2023 und am römisch 40 .07.2023 wurden ihm daher von der Ärztestation der Betreuungsstelle Schmerzmittel verabreicht. Ein Röntgen am römisch 40 .08.2023 war ohne Befund und ein Befund einer Radiologie vom römisch 40 .08.2023 war ohne Auffälligkeiten. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell nicht behandlungsbedürftig ist. Da die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist und keine Medikamente benötigt, ist zusammengefasst festzustellen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 15.09.2023 über keine aufrechte Meldung (mehr) im österreichischen Bundesgebiet verfügen. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen aktuelle und umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). […] In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zum Alter bzw. zur aktuellen Volljährigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Iran, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien sowie zur Dauer ihres dortigen Aufenthalts, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen übereinstimmenden Vorbringen beider Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Verfahren sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus gründet die Feststellung zu den Antragstellungen beider Beschwerdeführer in Kroatien am XXXX 06.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen beider Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen, sie hätten [in Kroatien] nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt anführt, „sie“ hätten ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und dann eine Aufforderung ausgehändigt, dass sie Kroatien verlassen müssten sowie, die kroatische Polizei habe niemals gesagt, dass die Abgabe der Fingerabdrücke bedeute, dass sie einen Asylantrag gestellt hätten, ist dieser Teil des Vorbringens unter mehreren Aspekten nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der kroatischen Polizei wäre es widersinnig, den Beschwerdeführern Aufforderungen zum Verlassen Kroatiens auszuhändigen, wenn die Asylanträge angenommen wurden (wofür jedenfalls die Eintragung ins Eurodac-System spricht). Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass die kroatische Polizei nicht englisch, sondern kroatisch mit ihr gesprochen und sie nichts verstanden habe. Hier stellt sich die Frage, wieso die Zweitbeschwerdeführerin gewusst haben will, dass die kroatische Polizei niemals gesagt habe, dass die Abgabe der Fingerabdrücke bedeute, dass sie einen Asylantrag gestellt hätten, wenn sie doch nichts verstanden hat. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten gefragt, warum die Fingerabdrücke abgenommen würden und ihnen sei gesagt worden, dass das gemacht werde, weil geprüft werden solle, ob die Beschwerdeführer in Kroatien vorbestraft seien. Auch hier stellt sich die Frage, wie die Beschwerdeführer mit der kroatischen Polizei eine derartige Unterhaltung hätten führen können, wenn diese nur kroatisch und nicht englisch gesprochen hätten. Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich gefragt, ob „dies“ mit Asyl etwas zu tun habe und ob sie in einem anderen Land Probleme bekommen könnten, was eindeutig verneint worden sei. Die Beiziehung eines Dolmetschers durch die kroatischen Behörden wurde nämlich nicht vorgebracht. Dieser Teil des Vorbringens kann nicht nachvollzogen werden und ist sohin – insbesondere vor dem Hintergrund der unbedenklichen Eurodac-Treffer – nicht glaubhaft. Generell ist zum Aussageverhalten der beiden Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass dieses aufgrund mehrfacher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf eine Glaubhaftigkeit ihrer Angaben schließen lässt. So gaben beide Beschwerdeführer in ihren Erstbefragungen noch an, sie hätten den Iran am XXXX 02.2023 verlassen, jedoch korrigierte der Erstbeschwerdeführer diese Angabe in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend, dass die Ausreise am XXXX .04.2023 gewesen sei. Daher konnte auch keine Feststellung zum Ausreisezeitpunkt getroffen werden. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 28.07.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Dass die Beschwerdeführer am XXXX .05.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden, basiert auf den diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffern der Kategorie
  3. Darüber hinaus gründet die Feststellung zu den Antragstellungen beider Beschwerdeführer in Kroatien am römisch 40 06.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen beider Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Erstbefragungen, sie hätten [in Kroatien] nicht um Asyl angesucht, nicht glaubhaft. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt anführt, „sie“ hätten ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und dann eine Aufforderung ausgehändigt, dass sie Kroatien verlassen müssten sowie, die kroatische Polizei habe niemals gesagt, dass die Abgabe der Fingerabdrücke bedeute, dass sie einen Asylantrag gestellt hätten, ist dieser Teil des Vorbringens unter mehreren Aspekten nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der kroatischen Polizei wäre es widersinnig, den Beschwerdeführern Aufforderungen zum Verlassen Kroatiens auszuhändigen, wenn die Asylanträge angenommen wurden (wofür jedenfalls die Eintragung ins Eurodac-System spricht). Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin moniert, dass die kroatische Polizei nicht englisch, sondern kroatisch mit ihr gesprochen und sie nichts verstanden habe. Hier stellt sich die Frage, wieso die Zweitbeschwerdeführerin gewusst haben will, dass die kroatische Polizei niemals gesagt habe, dass die Abgabe der Fingerabdrücke bedeute, dass sie einen Asylantrag gestellt hätten, wenn sie doch nichts verstanden hat. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten gefragt, warum die Fingerabdrücke abgenommen würden und ihnen sei gesagt worden, dass das gemacht werde, weil geprüft werden solle, ob die Beschwerdeführer in Kroatien vorbestraft seien. Auch hier stellt sich die Frage, wie die Beschwerdeführer mit der kroatischen Polizei eine derartige Unterhaltung hätten führen können, wenn diese nur kroatisch und nicht englisch gesprochen hätten. Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich gefragt, ob „dies“ mit Asyl etwas zu tun habe und ob sie in einem anderen Land Probleme bekommen könnten, was eindeutig verneint worden sei. Die Beiziehung eines Dolmetschers durch die kroatischen Behörden wurde nämlich nicht vorgebracht. Dieser Teil des Vorbringens kann nicht nachvollzogen werden und ist sohin – insbesondere vor dem Hintergrund der unbedenklichen Eurodac-Treffer – nicht glaubhaft. Generell ist zum Aussageverhalten der beiden Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass dieses aufgrund mehrfacher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf eine Glaubhaftigkeit ihrer Angaben schließen lässt. So gaben beide Beschwerdeführer in ihren Erstbefragungen noch an, sie hätten den Iran am römisch 40 02.2023 verlassen, jedoch korrigierte der Erstbeschwerdeführer diese Angabe in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend, dass die Ausreise am römisch 40 .04.2023 gewesen sei. Daher konnte auch keine Feststellung zum Ausreisezeitpunkt getroffen werden. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 28.07.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Dass die Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2023 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden, basiert auf den diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffern der Kategorie
  4. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers (nicht durchgeführte Operation im Iran, geschwollene Beine und fallweise Schmerzen samt Einnahme von Schmerzmitteln) ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 99 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dass dem Erstbeschwerdeführer am XXXX .06.2023 und am XXXX .07.2023 von der Ärztestation der Betreuungsstelle Schmerzmittel verabreicht wurden, gründet auf der diesbezüglich vom Bundesamt eingeholten Information. Auch die Feststellung zum Röntgen ohne Befund vom XXXX .08.2023 basiert auf der oben erwähnten Information der Betreuungsstelle. Der mit Beschwerde vorgelegte Befund einer Radiologie vom XXXX .08.2023 war ohne Auffälligkeiten und wurde ein Vorbringen hierzu nicht erstattet, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Da weitere medizinische Unterlagen nicht vorgelegt wurden und die Beschwerdeführer zwischenzeitig untergetaucht sind – was sie wohl nicht getan hätten, würde der Erstbeschwerdeführer tatsächlich ärztliche Betreuung benötigen – war festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell nicht behandlungsbedürftig ist. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass dieses über unkonkrete Allgemeinaussagen (z.B. der Erstbeschwerdeführer benötigte eine medizinische Behandlung. Er habe Untersuchungen gehabt.) nicht hinausgeht. Da die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen, war zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers (nicht durchgeführte Operation im Iran, geschwollene Beine und fallweise Schmerzen samt Einnahme von Schmerzmitteln) ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 99 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Dass dem Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .06.2023 und am römisch 40 .07.2023 von der Ärztestation der Betreuungsstelle Schmerzmittel verabreicht wurden, gründet auf der diesbezüglich vom Bundesamt eingeholten Information. Auch die Feststellung zum Röntgen ohne Befund vom römisch 40 .08.2023 basiert auf der oben erwähnten Information der Betreuungsstelle. Der mit Beschwerde vorgelegte Befund einer Radiologie vom römisch 40 .08.2023 war ohne Auffälligkeiten und wurde ein Vorbringen hierzu nicht erstattet, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Da weitere medizinische Unterlagen nicht vorgelegt wurden und die Beschwerdeführer zwischenzeitig untergetaucht sind – was sie wohl nicht getan hätten, würde der Erstbeschwerdeführer tatsächlich ärztliche Betreuung benötigen – war festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell nicht behandlungsbedürftig ist. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass dieses über unkonkrete Allgemeinaussagen (z.B. der Erstbeschwerdeführer benötigte eine medizinische Behandlung. Er habe Untersuchungen gehabt.) nicht hinausgeht. Da die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen, war zusammengefasst die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Sowohl in ihren jeweiligen Erstbefragungen als auch in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, keine (weiteren) Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union zu haben sowie, dass es in Österreich keine Personen gebe, von denen sie abhängig wären bzw. zu denen ein besonderes enges Verhältnis bestünde. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführer seit 15.09.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 28.12.
  7. 2.
  8. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Erstbeschwerdeführer wollte diesbezüglich keine Angaben machen und die Zweitbeschwerdeführerin führte lediglich aus, dass sie sich nicht vorstellen könne, in Kroatien zu leben. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese sehr allgemein gefasst seien und sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandersetzen würden. Allerdings wurde dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt, was sich auch darin zeigt, dass sich die Beschwerde in der Folge selbst auf diese Berichte bezieht, wenn ausgeführt wird, dass zahlreiche Berichte von NGOs über Pushbacks von Kroatien nach Bosnien Eingang in das Länderinformationsblatt gefunden hätten. Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden. Die Beschwerde zitiert zwar einen Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, der den Länderberichten (insbesondere dem Bericht eines Verbindungsbeamten vom 06.02.2023) widersprechen soll, führt jedoch aus, dass es in dem Bericht von Human Rights Watch um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht etwa um rechtswidrige bzw. illegale Pushbacks) geht. Hinzu kommt, dass dieser Bericht betreffend Überstellungen nach Kroatien lediglich die Meinung dieser Organisation darstellt und ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.

  1. Betreffend die Angaben der Beschwerdeführer über ihren lediglich wenige Stunden dauernden Aufenthalt in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge das Aussageverhalten der Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht glaubhaft ist. Eine weitere Steigerung erfuhr das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen. Erstmals wurde angeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin angeschrien worden sei als sie sich gegen die Abgabe der Fingerabdrücke habe wehren wollen und als der Erstbeschwerdeführer habe dazwischen gehen wollen, habe man ihn gestoßen. Demgegenüber gaben sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, dass es während des Aufenthalts in Kroatien keine konkret die Beschwerdeführer betreffende Vorfälle gegeben habe. Ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot ist dieser Teil des Beschwerdevorbringens als Steigerung und sohin als nicht glaubhaft zu werten. Allerdings stellt auch das Anschreien der Zweitbeschwerdeführerin (sollte sich dies tatsächlich zugetragen haben) durch kroatischen Polizisten keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, auch wenn ein solches Verhalten unangemessen bzw. unangebracht war. Ebenso verhält es sich mit der Angabe, der Erstbeschwerdeführer sei gestoßen worden als er dazwischen gehen haben wollen. Dies stellt unter Umständen eine etwas übergriffige Handlung dar, ist aber noch lange nicht geeignet die Schwelle des Art. 3 EMRK zu erreichen. 3.2.4.
  2. Betreffend die Angaben der Beschwerdeführer über ihren lediglich wenige Stunden dauernden Aufenthalt in Kroatien ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge das Aussageverhalten der Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht glaubhaft ist. Eine weitere Steigerung erfuhr das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen. Erstmals wurde angeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin angeschrien worden sei als sie sich gegen die Abgabe der Fingerabdrücke habe wehren wollen und als der Erstbeschwerdeführer habe dazwischen gehen wollen, habe man ihn gestoßen. Demgegenüber gaben sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, dass es während des Aufenthalts in Kroatien keine konkret die Beschwerdeführer betreffende Vorfälle gegeben habe. Ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot ist dieser Teil des Beschwerdevorbringens als Steigerung und sohin als nicht glaubhaft zu werten. Allerdings stellt auch das Anschreien der Zweitbeschwerdeführerin (sollte sich dies tatsächlich zugetragen haben) durch kroatischen Polizisten keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK dar, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, auch wenn ein solches Verhalten unangemessen bzw. unangebracht war. Ebenso verhält es sich mit der Angabe, der Erstbeschwerdeführer sei gestoßen worden als er dazwischen gehen haben wollen. Dies stellt unter Umständen eine etwas übergriffige Handlung dar, ist aber noch lange nicht geeignet die Schwelle des Artikel 3, EMRK zu erreichen. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführer auch nicht ausreichend substanziiert. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er wolle nicht nach Kroatien, weil die Zweitbeschwerdeführerin psychisch unter Druck sei und ihrer Familie vermisse. Wenn er jetzt zu ihr sagen würde, sie müssten nach Kroatien zurück, würde sie das psychisch nicht verkraften. Dieses Vorbringen wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt; insbesondere fehlt es an medizinisch belegten Nachweisen für psychische Probleme der Zweitbeschwerdeführerin, zumal diese vor dem Bundesamt angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Wenn der Erstbeschwerdeführer weiters vorbringt, die kroatische Polizei würde Flüchtlinge unmenschlich behandeln, ist ihm entgegenzuhalten, dass es seinen eigenen Angaben zufolge keine ihn betreffenden Vorfälle in Kroatien gegeben habe und die Beschwerdeführer nur ein bis zwei Stunden in Kroatien gewesen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ebenso vor, dass sie nicht nach Kroatien zurückwolle. Sie sei davon ausgegangen, dass sie in Österreich bleiben könne, weil sie eine „weiße Karte“ bekommen und gehofft habe, ihre Mutter und ihren Bruder nachholen zu können. Sie habe angefangen sich hier anzupassen und die Sprache zu lernen. Woanders müsse sie von vorne anfangen. Sie fühle sich in Österreich sicher und möchte nicht gezwungen werden, ihre Sachen in ihren Rucksack zu packen und woanders von vorne anfangen zu müssen. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einvernahme ca. ein Monat in Österreich aufhältig war und sohin eine „Anpassung“ sowie ein „Erlernen der Sprache“ wohl kaum erfolgt sind und es sich hierbei um eine Scheinbehauptung handelt, zumal den Beschwerdeführern bereits am Tag der Antragstellung mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist, sodass sie mit einem Verbleib in Österreich nicht hätten rechnen dürfen. Vor dem Hintergrund des Untertauchens der Beschwerdeführer ist auch das Vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin müsse woanders von vorne anfangen, nicht nachzuvollziehen. Zum weiteren Vorbringen, eine Rückkehr nach Kroatien würde für die Zweitbeschwerdeführerin einen herben Rückschlag bedeuten und sie würde dies psychisch nicht verkraften ist – ebenso wie beim diesbezüglichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers – darauf hinzuweisen, dass diese Aussage unsubstanziiert ist, da es an medizinisch belegten Nachweisen für psychische Probleme fehlt, zumal die Zweitbeschwerdeführerin (wie erwähnt) vor dem Bundesamt angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. An dieser Stelle ist ergänzend darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch angab, es spräche nichts dagegen in ein durchgereistes Land zurückzukehren und dort das Asylverfahren zu führen. Ihren eigenen Angaben zufolge haben die Beschwerdeführer nur wenige Stunden in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie kein Interesse daran hatten, ihre dortigen Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. Zu den in der Beschwerde erwähnten Berichten über sogenannte Pushbacks ist anzumerken, dass etwaige Probleme in Zusammenhang Pushbacks die Beschwerdeführer nicht treffen, da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreisen, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt werden. Auch Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Kroatien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können. Weiters ist festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer in geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte.Weiters ist festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer in geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte. Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Auch wurde die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Personen (wie die Beschwerdeführer), die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurden, müssen nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO vorgesehen ist. Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an. Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Auch wurde die Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien von europäischen nationalen Gerichten nicht infrage gestellt. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt. In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Personen (wie die Beschwerdeführer), die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurden, müssen nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18, Absatz 2, der Dublin-III-VO vorgesehen ist. Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit in Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (vgl. VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6). Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit in Revisionsverfahren aufgrund von im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre vergleiche VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069 und VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473-6). Auch wenn die Beschwerdeführer nicht nach Kroatien zurückwollen, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
  3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ern

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