RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW261 2283139-1 Spruch, W261 2283139-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX , vertreten durch Dr. Stephan EBERHARDT, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.09.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Stephan EBERHARDT, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.09.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 24.03.2023 vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (KOBV) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.05.2023 erstatteten Gutachten vom 12.05.2023 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Laminektomie L5/S1, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
- Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
- Affektive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
- Nicht insulinflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
- Peronaeusschädigung links, Position 04.05.13 der Anlage der EVO, GdB 10 %
- Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Die weiteren Leiden würden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 12.05.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Die Beschwerdeführerin gab, vertreten durch den KOBV, mit Eingabe vom 06.06.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nicht dem tatsächlichen Leidenszustand der Beschwerdeführerin entsprechen würde. Entgegen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen habe sich das in einem Vorgutachten aus dem Jahr 2018 festgestellte Leiden 1, eine bipolare Störung, welche mit einem GdB von 30 % bemessen gewesen war, nicht stabilisiert. Die Neueinstufung als affektive Störung mit einem GdB von 20% sei daher nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin würde sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befinden und nehme auch psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die Beschwerdeführerin würde an einer bipolaren-affektiven Störung, einer Depression und einem Angstsyndrom leiden, sie sei nicht belastbar, es bestehe dadurch ein erheblicher sozialer Rückzug. Sie liege an den meisten Tagen nur im Bett. Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen würde für die Beschwerdeführerin eine große Kraftanstrengung darstellen. Die bestehenden chronischen Schmerzen infolge des Postlaminektomiesyndroms sowie die neuropathischen Beschwerden würden sich negativ aus die psychiatrischen Beschwerden auswirken, weswegen eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt.
- Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In deren Stellungnahme von 17.09.2023 führt die medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass die vorgebrachten Argumente keine neuen Erkenntnisse bringen würde und nicht geeignet seien, das Begutachtungsergebnis zu entkräften.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin habe in deren Stellungnahme ausgeführt, dass sie nach wie vor an einer bipolaren-affektiven Störung und einem Angstsyndrom leiden würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und habe sich auch in keiner Weise mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Es würden massive Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben aufgrund der orthopädischen Leiden vorliegen, womit eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 40 % gerechtfertigt gewesen wären. Es sei aus den Röntgenbefunden zu entnehmen, dass sich die bestehenden orthopädischen Leiden laufend verschlechtern würden. Die Beschwerdeführerin legte eine Reihe von neuen medizinischen Befunden vor. Sie beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben, in eventu, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzugeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie einzuholen. In deren Gutachten vom 16.11.2023 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.11.2023 kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass diese an folgenden Funktionseinschränkungen leide:
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Laminektomie L5/S1, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), GdB 30 %
- Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
- Rezidivierende depressive Störung mit somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, Angststörung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
- Nicht insulinflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
- Peronaeusschädigung links, Position 04.05.13 der Anlage der EVO, GdB 10 %
- Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
- Chronisches Schmerzsyndrom, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Die weiteren Leiden würden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Die Beschwerdeführerin gab, nunmehr anwaltlich vertreten mit Eingabe vom 12.12.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab und führte unter anderem aus, dass bisher eine Beurteilung durch eine Fachärztin für Psychiatrie/psychotherapeutische Medizin nicht vorgenommen worden sei. Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sei unrichtig, vielmehr habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses, weil der Grad der Behinderung deutlich über 50 % liegen würde. Die Beschwerdeführerin würde nach wie vor unter einer bipolaren-affektiven Störung, Depressionen und einem Angstsyndrom leiden, es bestehe dadurch erheblicher sozialer Rückzug. Zum Beweis, dass die psychiatrischen Diagnosen einen höheren Grad der Behinderung erreichen würden, werde neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. In diesem Gutachten werde der GdB für dieses Leiden mit zumindest 30 % festgesetzt werden. Weiteres würden neue Befunde vorgelegt werden, wobei ein Befund vom 30.11.2023 eine Verschlechterung des orthopädischen Zustandes ausweise und zwingend von einer vorzunehmenden Erhöhung des Behindertengrades auszugehen sei, was sich auch aus einem Befund über ein Knieröntgen ergebe. Zusammenfassend werde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin allein aufgrund der orthopädischen Leiden eine Grad der Behinderung von mindestens 60 % gegeben sei. Das im neurologischen Gutachten umbenannte Leiden „rezidivierende depressive Störung mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung, Angststörung“ sei zumindest mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einzustufen (dh mindestens zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz), woraus sich mit Erhöhung der Leiden 1 und 2 im Gutachten vom 15.11.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 70 % ergebe. Es folgen Ausführungen über Therapien in den letzten Jahren und Monaten. Der Status Psychicus sei schließlich nicht eingehend und auch nicht fachärztlich beurteilt worden. Länger andauernde Konzentration sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Es werden nach umfangreichen Ausführungen beantragt, das Ermittlungsverfahren einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens durch die Behörde im durch die Beschwerdeführerin beantragten Sinn zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin schloss diesem Schriftsatz den Handakt ihres anwaltlichen Vertreters an. In diesem Urkundenkonvolut waren neben allen bereits vorgelegten medizinischen Befunden und sämtlichen Bescheiden und Sachverständigengutachten der belangten Behörde auch zwei neue medizinische Befunde angeschlossen, einerseits ein Arztbrief der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.12.2023, wonach die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung F31.6 leide und die Diagnose Depression nicht mehr aufrechterhalten werde. Anderseits legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 30.11.2023 vor, wonach unter anderem eine OP-würdige Gonarthrose rechts vorliege.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.12.2024 mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass neue Beweismittel eingelangt seien und eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung nicht möglich sei. Das Beschwerdeverfahren langte am 21.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die Beschwerdeführerin legte sowohl mit ihrer Beschwerde als auch mit ihrer letzten Stellungnahme vom 12.12.2023 medizinische Befunde vor, wonach deren Gesundheitszustand und deren Leidenszustände nicht dem entsprechen, was in den beiden von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten angeführt ist. Dies betrifft weniger die orthopädischen Leidenszustände und Funktionseinschränkungen, sehr wohl jedoch die psychiatrische Diagnose. Es liegt nunmehr wieder ein Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.12.2023 vor, wonach die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung F31.6 leidet, wie ihr diese bereits laut Befund Dr. XXXX vom 21.07.2017 diagnostiziert worden war. Dieser Befundbericht führte damals dazu, dass bei der Beschwerdeführerin im Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.01.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.01.2018 als Leiden 1 eine bipolare-affektive Störung und ein Angstsyndrom nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % eingestuft wurde.Die Beschwerdeführerin legte sowohl mit ihrer Beschwerde als auch mit ihrer letzten Stellungnahme vom 12.12.2023 medizinische Befunde vor, wonach deren Gesundheitszustand und deren Leidenszustände nicht dem entsprechen, was in den beiden von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten angeführt ist. Dies betrifft weniger die orthopädischen Leidenszustände und Funktionseinschränkungen, sehr wohl jedoch die psychiatrische Diagnose. Es liegt nunmehr wieder ein Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.12.2023 vor, wonach die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung F31.6 leidet, wie ihr diese bereits laut Befund Dr. römisch 40 vom 21.07.2017 diagnostiziert worden war. Dieser Befundbericht führte damals dazu, dass bei der Beschwerdeführerin im Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.01.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.01.2018 als Leiden 1 eine bipolare-affektive Störung und ein Angstsyndrom nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % eingestuft wurde. Durch diesen neuen medizinischen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 11.12.2023 ergibt sich, dass eine neue Einschätzung des Leidens 3 des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie vom 15.11.2023 (vidiert am 16.11.2023) erforderlich erscheint. Dass auch die belangte Behörde davon ausging ergibt sich allein schon aufgrund des Umstandes, dass diese im Schreiben, mit welchem die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, anführte: „Die fristgerechte Erledigung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht mehr möglich.“ Das bisher vorliegende medizinische Sachverständigengutachten ist daher entgegen der Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Leidens 3 nicht nachvollziehbar, bzw. entspricht dies nicht (mehr) der aktuellen medizinischen Befundlage. Aus den obigen Ausführungen folgt auch, dass jenes Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten in der Form zu ergänzen sein, dass ein neuerliches medizinisches Sachverständigengutachten eines/einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Psychiatrie/Neurologie eingeholt wird, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben wird. Dabei wird insbesondere zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden Depression oder einer bipolaren-affektiven Störung leidet. Der neu vorgelegte Befund einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 30.11.2023 wird der befassten medizinischen Sachverständigen gemeinsam mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.12.2023 zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu übermitteln sein. Die Ergebnisse dieser ergänzenden Untersuchung samt ergänzender Stellungnahme sind sodann in einem Gesamtgutachten zusammenzufassen, wobei auch auf die wechselseitige Leidensbeeinflussung Bedacht zu nehmen ist, wie dies die EVO vorsieht. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2283139.1.00