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{'item': 'W269 2274235-1'}

Obsah (15)§§ 1bArt. 133§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 2a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW269 2274235-1 Spruch, W269 2274235-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 1b

und 2a Impfschadengesetz in der Höhe von EUR 2.374,70Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 10.05.2023, Zl. römisch 40 betreffend die Gewährung einer einmaligen pauschalierten Entschädigung

Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz in der Höhe von EUR 2.374,70 A) I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, es seien drei Tage nach der ersten Impfung gegen COVID-19 am 14.09.2021 mit BioNTech/Pfizer Schmerzen im linken Arm und nach einem weiteren Tag starkes Stechen im Brustbereich aufgetreten. Am darauffolgenden Tag seien Kopfschmerzen hinzugekommen, woraufhin der Beschwerdeführer am 18.09.2021 für eine Woche im Krankenhaus aufgenommen worden sei. Als Diagnose sei eine Herzmuskelentzündung festgehalten worden. Auf die Entlassung aus dem Krankenhaus sei ein Krankenstand gefolgt. Es sei ein Sportverbot verhängt und Schonung am Arbeitsplatz sowie Medikamente verschrieben worden. Es sei zu einer vorübergehenden Besserung gekommen, wobei im Dezember 2021 neuerlich eine Herzmuskelentzündung aufgetreten sei. In diesem Zusammenhang sei ein längerer Krankenhausaufenthalt nötig gewesen.
  2. Die belangte Behörde führte in der Folge Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte an. In weiterer Folge wurde ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und internistische Intensivmedizin eingeholt. Das Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.
  3. Noch vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erging der angefochtene Bescheid vom 10.05.2023, mit welchem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§§ 1b

und 2a Impfschadengesetz aufgrund der durch die Impfung gegen COVID-19 bewirkten schweren Körperverletzung „Perimyokarditis“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 2.374,70 zuerkannte.3. Noch vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erging der angefochtene Bescheid vom 10.05.2023, mit welchem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz aufgrund der durch die Impfung gegen COVID-19 bewirkten schweren Körperverletzung „Perimyokarditis“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 2.374,70 zuerkannte. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 erwiesen sei, dass die am 14.09.2021 vorgenommene Schutzimpfung gegen COVID-19 keine Dauerfolgen, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe, weshalb eine einmalige pauschalierte Geldleistung gebühre.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 erwiesen sei, dass die am 14.09.2021 vorgenommene Schutzimpfung gegen COVID-19 keine Dauerfolgen, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe, weshalb eine einmalige pauschalierte Geldleistung gebühre.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.04.2023, zugestellt am 02.05.2023, das internistische bzw. kardiologische Gutachten vom 20.04.2023 zur Kenntnis gebracht worden sei, wobei ihm eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt worden sein. Noch vor Ablauf der Frist am 15.05.2023 sei am 12.05.2023 der Bescheid der belangten Behörde übermittelt worden. Eine rechtzeitige Stellungnahme habe sohin nicht mehr erstattet werden können. Inhaltlich wendete sich der Beschwerdeführer zum einen gegen die Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach keine Dauerfolgen vorliegen würden, denn der Beschwerdeführer klage weiterhin über bestehende Thoraxschmerzen und würde nach einer erlittenen Perimyokarditis Narbengewebe verbleiben. Zum anderen beantrage der Beschwerdeführer, es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die verabreichte Substanz von BioNTech/Pfizer basiere lediglich auf einer bedingten Zulassung; bei einer sogenannten vorläufigen Pandemiezulassung ohne abgeschlossene klinische Studien mit verkürzter Prüfung der Sicherheit bestehe natürlich ein erhöhtes Risiko von bisher unentdeckten Nebenwirkungen und/oder gesundheitlichen Folgen. Nach einer Studie seien 80% derjenigen, bei denen eine Vernarbung/eine LGE nachweisbar gewesen sei, innerhalb von zehn Jahren verstorben. Es werde daher beantragt, eine ergänzende Stellungnahme durch den Sachverständigen zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen und Themen einzuholen.
  2. Am 28.06.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Eingabe vom 15.12.2023 reichte der Beschwerdeführer jene medizinischen Unterlagen nach, die er anlässlich seiner persönlichen Untersuchung am 17.04.2023 dem ärztlichen Sachverständigen vorlegte, und übermittelte dem Gericht Krankenstandsbescheinigungen für 15.09.2021, 18.09.2021 bis 24.09.2021 und 05.12.2021 bis 02.01.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist Lehrling in der Metalltechnischen Industrie, konkret im Silobau. Er weist keine Vorerkrankungen auf.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Er ist Lehrling in der Metalltechnischen Industrie, konkret im Silobau. Er weist keine Vorerkrankungen auf. Dem Beschwerdeführer wurde am 14.09.2021 die erste (und bisher einzige) Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer verabreicht. Unmittelbar nach der Impfung traten keine Beschwerden auf. Drei Tage nach der Impfung kam es zu Schmerzen im linken Arm und nach einem weiteren Tag zu starkem Stechen im Brustbereich. Am darauffolgenden Tag traten Kopfschmerzen auf, woraufhin der Beschwerdeführer am 18.09.2021 bis 22.09.2021 im Krankenhaus aufgenommen wurde. Diagnostiziert wurde eine „Myokarditis nach COVID-19-Impfung“. Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte in gutem Allgemeinzustand, schmerz- sowie fieberfrei und kardiorespiratorisch stabil. Bedarfsweise sollte der Beschwerdeführer Mexalen einnehmen, körperliche Schonung sowie ein Sportverbot für drei Monate wurden ausgesprochen. Der Beschwerdeführer war nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis 24.09.2021 im Krankenstand. Danach nahm er seine Arbeit wieder auf und hatte keinerlei Beschwerden. Am 05.12.2021 litt der Beschwerdeführer erneut unter einem plötzlich auftretenden thorakalen Druckgefühl, sodass er am selben Tag bis zum 09.12.2021 stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde. Die starken Beschwerden gingen nach wenigen Stunden zurück. Anlässlich der Entlassung aus dem Krankenhaus am 09.12.2021 wurde eine Therapie mit Diclofenac für zehn Tage empfohlen und erneut ein Sportverbot für drei Monate ausgesprochen. Der Beschwerdeführer war anschließend bis 02.01.2022 im Krankenstand. Am 27.01.2022 wurde eine kardiale Magnetresonanztomographie mit einem unauffälligen Befund vorgenommen. Es konnten keine Areale mit einem Late Enhancement (verändertes Aussehen des Herzmuskels, zB Narbengewebe) festgestellt werden. Hinweise auf myocardiale Narbenbildung fanden sich nicht. Am 17.06.2022 fand eine Ergometrie statt, die ebenfalls einen Normalbefund erbrachte. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin die Erlaubnis, wieder mit sportlicher Betätigung zu beginnen. Aktuell verspürt der Beschwerdeführer gelegentlich kurzzeitig auftretende und wieder abklingende Thoraxschmerzen bei stärkerer Belastung; eine Schmerzmedikation ist jedoch nicht nötig. Der Beschwerdeführer kann seine berufliche Tätigkeit und Alltagsaktivitäten fortsetzen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als Folge der am 14.09.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer die Gesundheitsschädigung „Perimyokarditis“ erlitt. Dem Beschwerdeführer wurde dafür mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2023 eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 2.374,70 zuerkannt.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorerkrankungen aufweist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Anamnesegespräch anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.04.2023 durch den zur Gutachtenserstellung herangezogenen Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin. Der geschilderte Krankheitsverlauf beruht auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, der im Verwaltungsakt einliegenden Befunde sowie der vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Unterlagen. Insgesamt ergibt sich sohin eine detaillierte Dokumentation der Beschwerden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell gelegentlich kurzzeitig auftretende und wieder abklingende Thoraxschmerzen bei stärkerer Belastung verspürt, eine Schmerzmedikation jedoch nicht nötig ist und die berufliche Tätigkeit sowie Alltagsaktivitäten bewältigt werden, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am 17.04.
  7. Auch in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass weiterhin Thoraxschmerzen bestehen würden und er dies dem Sachverständigen mitgeteilt habe. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf das eingeholte medizinische Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und internistische Intensivmedizin vom 20.04.2023 und kam zum Ergebnis, dass die Impfung zwar eine schwere Körperverletzung, jedoch keine Dauerfolgen bewirkt hat. Das ärztliche Sachverständigengutachten enthält die Erhebung des Gesundheitszustandes vor der angeschuldigten Impfung, eine ausführliche Darstellung des Krankheitsverlaufes nach der angeschuldigten Impfung, den klinischen Befund über die Untersuchung des Beschwerdeführers durch den ärztlichen Gutachter am 17.04.2023 und die Beantwortung der von der belangten Behörde an den Sachverständigen gerichteten Fragen. Bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigte der Gutachter die ihm übermittelten medizinischen Befunde sowie jene Unterlagen, die der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung vorlegte und später dem Gericht nachreichte. Das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Gutachten ist schlüssig und plausibel und weist auch keinerlei Widersprüche auf. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Hinweis auf weiterhin bestehende Thoraxschmerzen gegen die Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach beim Beschwerdeführer keine Dauerfolgen vorliegen würden, wendet, ist Folgendes auszuführen: Der für die Gutachtenserstellung herangezogene Sachverständige ist Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin. Er ist demnach befähigt, die nach der angeschuldigten Impfung beim Beschwerdeführer aufgetretene Perimyokarditis zu beurteilen. Er kam zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein leichtgradiger bzw. milder Verlauf gegeben war. Hinsichtlich der von der belangten Behörde an ihn gerichteten Frage, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht hat, hielt der Gutachter zunächst fest, dass die heftigen Thoraxschmerzen des Beschwerdeführers auf wenige Tage begrenzt gewesen und unter Therapie innerhalb weniger Tage abgeklungen seien. Es würden zwar bis heute nach wie vor intermittierende Thoraxschmerzen bei stärkerer Belastung auftreten, eine Schmerzmedikation sei jedoch nicht notwendig. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, für sechs bis neun Monate auf Sportausübung zu verzichten. Die berufliche Tätigkeit und die Alltagsaktivitäten habe der Beschwerdeführer aber auch in dieser Zeit fortsetzen können. Schließlich fügte der Gutachter noch hinzu, dass die nach wie vor bestehenden intermittierenden Thoraxschmerzen bei körperlichen Belastungen kardial nicht erklärbar scheinen und auch einer psychischen Überlagerung bei Angst-bedingtem Vermeidungsverhalten entsprechen könnten. Insgesamt sei daher nach Ansicht des Gutachters keine längerfristige gravierende Gesundheitsschädigung aufgetreten. Die wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen decken sich mit den vorgelegten und nachgereichten Befunden und stehen zudem im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers: Dem Arztbrief des XXXX vom 22.09.2021 ist zu entnehmen, dass beim ersten Krankenhausaufenthalt vom 18.09.2021 bis 22.09.2021 zwar zunächst ein deutlich erhöhter Troponin-I Wert vorlag, die kardialen Marker dann aber rasch rückläufig waren. Im EKG zeigten sich keine Auffälligkeiten. Der Beschwerdeführer konnte schmerzfrei und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Seinen eigenen Angaben zufolge kam es nach einem kurzen Krankenstand zu einer Besserung seines Zustandes und er konnte seiner körperlich anstrengenden Arbeit in der Metallbauindustrie nachgehen. Die wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen decken sich mit den vorgelegten und nachgereichten Befunden und stehen zudem im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers: Dem Arztbrief des römisch 40 vom 22.09.2021 ist zu entnehmen, dass beim ersten Krankenhausaufenthalt vom 18.09.2021 bis 22.09.2021 zwar zunächst ein deutlich erhöhter Troponin-I Wert vorlag, die kardialen Marker dann aber rasch rückläufig waren. Im EKG zeigten sich keine Auffälligkeiten. Der Beschwerdeführer konnte schmerzfrei und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Seinen eigenen Angaben zufolge kam es nach einem kurzen Krankenstand zu einer Besserung seines Zustandes und er konnte seiner körperlich anstrengenden Arbeit in der Metallbauindustrie nachgehen. Hinsichtlich des zweiten Krankenhausaufenthalts wird im Arztbrief des XXXX vom 09.12.2021 festgehalten, dass es lediglich zum Zeitpunkt der Aufnahme zu thorakalen Beklemmungsgefühlen gekommen sei, die spontan sistiert seien. Das EKG habe initial und im Verlauf keine Auffälligkeiten gezeigt. Der Entlassung des Beschwerdeführers folgte ein etwa dreiwöchiger Krankenstand zur Genesung. Hinsichtlich des zweiten Krankenhausaufenthalts wird im Arztbrief des römisch 40 vom 09.12.2021 festgehalten, dass es lediglich zum Zeitpunkt der Aufnahme zu thorakalen Beklemmungsgefühlen gekommen sei, die spontan sistiert seien. Das EKG habe initial und im Verlauf keine Auffälligkeiten gezeigt. Der Entlassung des Beschwerdeführers folgte ein etwa dreiwöchiger Krankenstand zur Genesung. Eine am 17.06.2022, somit ca. ein halbes Jahr nach dem zweiten Krankenhausaufenthalt durchgeführte Ergometrie ergab ebenfalls einen Normalbefund, weshalb der Beschwerdeführer die ärztliche Erlaubnis erhielt, wieder mit sportlicher Betätigung beginnen zu dürfen. Vor dem Hintergrund der zitierten Befunde erscheint sowohl die Beurteilung des Gutachters, dass es sich um einen milden Krankheitsverlauf handelte, als auch die Einschätzung, dass keine längerfristige gravierende Gesundheitsschädigung aufgetreten ist, als fundiert und stimmig. So ist zu betonen, dass alle Befunde letztlich unauffällig waren und der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen Beruf und den Alltag zu bewältigen. Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen, dass Dauerfolgen vorliegen würden, damit, dass er nach wie vor über Thoraxschmerzen zu klagen habe. Dabei übersieht er aber, dass exakt diese Angaben vom Sachverständigen in dessen Gutachten bereits berücksichtigt wurden. Neue medizinische Befunde, die eine Intensivierung der Beschwerden belegen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Sofern der Beschwerdeführer weiters die Frage aufwirft, ob nach einer erlittenen Perimyokarditis Narbengewebe verbleibe und falls ja, ob darin eine Dauerfolge erblickt werden könne, ist auf den Befund des Kepler Universitätsklinikums vom 27.01.2022 über eine vorgenommene kardiale Magnetresonanztomographie hinzuweisen. Danach konnten keine Areale mit einem Late Enhancement (verändertes Aussehen, zB Narbengewebe) festgestellt werden. Es ergaben sich laut Befund keine Hinweise auf myocardiale Narbenbildung. Der Befund war insgesamt unauffällig. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die klärenden Ausführungen des ärztlichen Gutachters, wonach ein diffuser Prozess trotz deutlicher Troponin-Freisetzung – wie dies beim Beschwerdeführer der Fall war – keine Narbenbildungen hervorrufen muss. Demnach kann eine Perimyokarditis auch ohne Bildung von Narben abheilen. Beim Beschwerdeführer wurde jedenfalls im Rahmen der sensitiven Untersuchungsmethode der kardialen Magnetresonanztomographie kein Narbengewebe detektiert. Insofern wurde die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob beim Beschwerdeführer Narbengewebe entstanden sei und dies allenfalls eine Dauerfolge darstelle, bereits anhand des Befundes über die kardiale Magnetresonanztomographie beantwortet und vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt. Die Einholung einer zu dieser Frage ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen erübrigt sich daher. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, wonach aufgrund des Umstandes, dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer im Rahmen eines verkürzten Verfahrens ohne abgeschlossene Studien zugelassen worden sei, Spätfolgen im Sinne von unentdeckten Nebenwirkungen und/oder gesundheitlichen Folgen sowie ein erhöhtes Sterblichkeitsrisiko nicht ausgeschlossen werden könnten, ist Folgendes auszuführen: Mit diesem Vorbringen stellte der Beschwerdeführer lediglich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auftretende Gesundheitseinschränkungen in den Raum. Hinsichtlich des erhöhten Sterblichkeitsrisikos nach erlittener Perimyokarditis führte der Beschwerdeführer eine Studie an, wonach 80% derjenigen Personen innerhalb von zehn Jahren verstorben seien, bei denen eine Vernarbung nachweisbar gewesen sei. Auch an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass nach dem vorliegenden Befund über die kardiale Magnetresonanztomographie beim Beschwerdeführer gerade kein Narbengewebe festgestellt werden konnte, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit der angeführten Studie und der der Beschwerde beigelegten Literatur unterbleiben kann. Zur Frage der Entschädigung für sich künftig realisierende Gesundheitsschädigungen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Im Ergebnis blieben die Einwände des Beschwerdeführers unsubstantiiert und waren nicht geeignet, die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit in der Beschwerde die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen beantragt wird, ist festzuhalten, dass die aufgeworfenen Fragen – wie beweiswürdigend dargelegt – einerseits bereits durch das vorliegende Gutachten beantwortet wurden und andererseits auf allenfalls zukünftig auftretende Gesundheitsschädigungen abzielen, die vom ärztlichen Gutachter nicht beurteilt werden können. Abgesehen davon ist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm offen gestanden wäre, das vorliegende Facharztgutachten durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Will eine Partei außer einem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, so steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen oder vorzulegen. Dies hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen. Vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches der Beschwerdeführer weder durch sein Vorbringen noch durch ein Gegengutachten zu widerlegen vermochte, liegt Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. einer ergänzenden Stellungnahme unterbleiben.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impf

SchG sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

Paragraph 3, Absatz 3, ImpfSchG sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

§ 88aAbs.

1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadensgesetztes lauten: „§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 3 (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)
(5)… § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten: § 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. § 21
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.“
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ 3.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2023 wurde ein Kausalzusammenhang zwischen der am 14.09.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung und der festgestellten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers angenommen und die angeführte Gesundheitsschädigung als Folge der vorgenommenen COVID-19-Impfung als Impfschaden anerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 2a

Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 2.374,70 zuerkannt. Mit seiner Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Anerkennung von Dauerfolgen sowie die Feststellung, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können.3.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2023 wurde ein Kausalzusammenhang zwischen der am 14.09.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung und der festgestellten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers angenommen und die angeführte Gesundheitsschädigung als Folge der vorgenommenen COVID-19-Impfung als Impfschaden anerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 2 a, Impfschadengesetz eine einmalige pauschalierte Entschädigung in der Höhe von EUR 2.374,70 zuerkannt. Mit seiner Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Anerkennung von Dauerfolgen sowie die Feststellung, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können.

§ 2aAbs.

1, 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz und § 21 Heeresversorgungsgesetz gebührt im Fall des Vorliegens von Dauerfolgen eine Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Paragraph 2 a, Absatz eins, 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz und Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz gebührt im Fall des Vorliegens von Dauerfolgen eine Beschädigtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. 3.

  1. Der ärztliche Sachverständige legte dar, dass beim Beschwerdeführer zwei Episoden von heftigen Schmerzen vorlagen, sodass dieser vom 18.09.2021 bis 22.09.2021 und vom 05.12.2021 bis 09.12.2021 im Krankenhaus behandelt werden musste und im Anschluss daran im September für zwei Tage und im Dezember für rund drei Wochen im Krankenstand war. Zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten war der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Seit dem zweiten Krankenhausaufenthalt klagt der Beschwerdeführer über fallweise auftretende Thoraxschmerzen, die jedoch nicht medikamentös behandelt werden und den Beschwerdeführer auch nicht an der Bewältigung seiner Arbeit und des Alltages hindern. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Eintritt der Gesundheitsschädigung über drei Monate hinaus überhaupt vermindert wäre. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine ärztlichen Befunde beigebracht, die Gegenteiliges nahelegen würden. Ebenso wenig machte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch, ein Gutachten eines privaten Sachverständigen vorzulegen. Das Verfahren hat sohin nicht ergeben, dass beim Beschwerdeführer durch die Impfung bewirkte Dauerfolgen, die die Zuerkennung einer Beschädigtenrente begründen würden, gegeben sind. II. Zurückweisung des Feststellungsantrages:römisch zwei. Zurückweisung des Feststellungsantrages: 3.
  2. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde erstmals den Antrag, „es möge festgestellt werden, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können“, und begründete dies damit, dass die mittelfristigen und längerfristigen Auswirkungen des Stoffes von BioNTech/Pfizer noch nicht abgeschätzt werden könnten. Dem Beschwerdeführer komme daher ein Interesse an einer Feststellung in Form eines Bescheides zu. 3.
  3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.
  4. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). 3.
  5. Vor dem Hintergrund, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Impfschadengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer ein im Sinne der Judikatur dargestelltes rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung hat, Bedeutung zu. Dazu ist auszuführen, dass mit einer Feststellung darüber, dass Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können, nicht die Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft bewirkt werden würde. Zudem wäre die genannte Feststellung auch nicht geeignet, eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Demnach ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung zu verneinen. Weiters stellt die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung auch kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, zumal das Impfschadengesetz in § 2a Abs. 4 leg.cit. vorsieht, dass eine gewährte einmalige pauschalierte Geldleistung einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen steht und auf eine solche nicht anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer steht sohin die Möglichkeit offen, für zukünftige, allenfalls auftretende Gesundheitsschädigungen, die derzeit beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu erlangen. Die Beschreitung dieses Rechtsweges ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar; Umstände die eine Unzumutbarkeit begründen würden (so zB die Gefahr einer Bestrafung, s. VwGH 11.09.2020, Ra 2020/11/0115), wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.Weiters stellt die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung auch kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, zumal das Impfschadengesetz in Paragraph 2 a, Absatz 4, leg.cit. vorsieht, dass eine gewährte einmalige pauschalierte Geldleistung einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen steht und auf eine solche nicht anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer steht sohin die Möglichkeit offen, für zukünftige, allenfalls auftretende Gesundheitsschädigungen, die derzeit beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu erlangen. Die Beschreitung dieses Rechtsweges ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar; Umstände die eine Unzumutbarkeit begründen würden (so zB die Gefahr einer Bestrafung, s. VwGH 11.09.2020, Ra 2020/11/0115), wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Infolge dieses Ergebnisses scheidet die begehrte Feststellung als bloß subsidiärer Rechtsbehelf aus und ist mangels Zulässigkeit zurückzuweisen. 3.
  6. Die Berechnung der zuerkannten Entschädigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und sind auch für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Korrektheit der vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid anzuzweifeln. 3.
  7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, zum übermittelten Sachverständigengutachten vom 20.04.2023 Stellung zu nehmen, da die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid vor Ablauf der von ihr gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten erlassen habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht, mit der Beschwerde an das Gericht Einwände gegen das Sachverständigengutachten vorzutragen, Gebrauch machte. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Verletzung des Parteiengehörs ist sohin durch das Beschwerdeverfahren saniert. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Zuge der durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Ebenso wenig wurde seitens des Beschwerdeführers ein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme des Amtssachverständigen bedurft hätte. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten ist – wie dargelegt – nachvollziehbar, schlüssig und behandelt auch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, sodass daher auch diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Erörterung gegeben ist. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt somit bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich und konnte sohin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Ebenso wenig wurde seitens des Beschwerdeführers ein Gegengutachten vorgelegt, welches einer Erörterung und Stellungnahme des Amtssachverständigen bedurft hätte. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten ist – wie dargelegt – nachvollziehbar, schlüssig und behandelt auch die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, sodass daher auch diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Erörterung gegeben ist. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt somit bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich und konnte sohin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2274235.1.00

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