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{'item': 'W277 2220390-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW277 2220390-1 Spruch, W277 2220392-1/16E W277 2220390-1/12EW277 2220390-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, 1.) vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, die minderjährige 2.) vertreten durch 1.) als ihre gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, 1.) vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, die minderjährige 2.) vertreten durch 1.) als ihre gesetzliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide zu Zlen. XXXX und XXXX werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide zu Zlen. römisch 40 und römisch 40 werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide zu Zlen. XXXX und XXXX wird jeweils stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide zu Zlen. römisch 40 und römisch 40 wird jeweils stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. der Bescheide zu Zlen. XXXX und XXXX werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der Bescheide zu Zlen. römisch 40 und römisch 40 werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte am XXXX , die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte am römisch 40 , die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Gemeinsam werden sie im gegenständlichen Erkenntnis als „die Beschwerdeführer“ (in der Folge: BF) bezeichnet. Der Verwaltungsakt der BF1 zu GZ XXXX wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“ und der Verwaltungsakt der BF2 zu GZ XXXX als „Akt BF2“ geführt.Der Verwaltungsakt der BF1 zu GZ römisch 40 wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“ und der Verwaltungsakt der BF2 zu GZ römisch 40 als „Akt BF2“ geführt.
  3. Dem Anhalteprotokoll I zu GZ XXXX vom XXXX der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: LPD W) ist ua. folgender Eintrag zu entnehmen: „Asylantrag gem. §17 AsylG-illegale Einreise/Aufenthalt“. Weiters wird angeführt, dass die BF1 in XXXX geboren sei und ihre Eltern „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ heißen würden (Akt BF1 AS 15).
  4. Dem Anhalteprotokoll römisch eins zu GZ römisch 40 vom römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: LPD W) ist ua. folgender Eintrag zu entnehmen: „Asylantrag gem. §17 AsylG-illegale Einreise/Aufenthalt“. Weiters wird angeführt, dass die BF1 in römisch 40 geboren sei und ihre Eltern „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ heißen würden (Akt BF1 AS 15). 2.
  5. Die BF1 wurde am XXXX von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab sie an am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren zu sein und sich dem XXXX Glauben zu bekennen. Sie sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und beherrsche neben ihrer Muttersprache Russisch auch die englische Sprache auf dem Sprachniveau „A1-schlecht“. 2.
  6. Die BF1 wurde am römisch 40 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab sie an am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren zu sein und sich dem römisch 40 Glauben zu bekennen. Sie sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und beherrsche neben ihrer Muttersprache Russisch auch die englische Sprache auf dem Sprachniveau „A1-schlecht“. Im Herkunftsstaat habe sie XXXX lang eine Grundschule, sowie ein Jahr lang eine Universität besucht. Vor ihrer Ausreise habe sie zuletzt eine berufliche Tätigkeit als Hausfrau ausgeübt und sei in „ XXXX “ in der Teilrepublik XXXX in der Russischen Föderation wohnhaft gewesen (Akt BF1 AS 21, 25).Im Herkunftsstaat habe sie römisch 40 lang eine Grundschule, sowie ein Jahr lang eine Universität besucht. Vor ihrer Ausreise habe sie zuletzt eine berufliche Tätigkeit als Hausfrau ausgeübt und sei in „ römisch 40 “ in der Teilrepublik römisch 40 in der Russischen Föderation wohnhaft gewesen (Akt BF1 AS 21, 25). Ihr Vater heiße „ XXXX “, ihre Mutter namens „ XXXX “ sei bereits verstorben. Die BF1 sei mit „ XXXX “, geboren am XXXX , verheiratet. Die gemeinsame Tochter namens XXXX sei am XXXX geboren, lebe zum Befragungszeitpunkt in der XXXX und sei bei Bekannten wohnhaft. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe die BF1 nicht (Akt BF1 AS 21, 23).Ihr Vater heiße „ römisch 40 “, ihre Mutter namens „ römisch 40 “ sei bereits verstorben. Die BF1 sei mit „ römisch 40 “, geboren am römisch 40 , verheiratet. Die gemeinsame Tochter namens römisch 40 sei am römisch 40 geboren, lebe zum Befragungszeitpunkt in der römisch 40 und sei bei Bekannten wohnhaft. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe die BF1 nicht (Akt BF1 AS 21, 23). Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie ca. einen Monat vor der Erstbefragung gefasst und sei ohne bestimmtes Ziel, glaublich am XXXX , aus ihrem Wohnort ausgereist. Am XXXX habe sie ihren Herkunftsstaat illegal und ohne Reisedokument verlassen. Schlepperunterstützt sei sie über die XXXX , wo sie sich XXXX lang in „ XXXX “ (offenkundig gemeint: XXXX ) aufgehalten habe, sowie weitere unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Sie habe weder in einem dieser Länder oder in einem anderen Land Anträge auf internationalen Schutz gestellt, noch habe sie ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten (Akt BF1 AS 25, 27).Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie ca. einen Monat vor der Erstbefragung gefasst und sei ohne bestimmtes Ziel, glaublich am römisch 40 , aus ihrem Wohnort ausgereist. Am römisch 40 habe sie ihren Herkunftsstaat illegal und ohne Reisedokument verlassen. Schlepperunterstützt sei sie über die römisch 40 , wo sie sich römisch 40 lang in „ römisch 40 “ (offenkundig gemeint: römisch 40 ) aufgehalten habe, sowie weitere unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Sie habe weder in einem dieser Länder oder in einem anderen Land Anträge auf internationalen Schutz gestellt, noch habe sie ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten (Akt BF1 AS 25, 27). Ihr vom Passamt in XXXX (andere Schreibweise im Akt auch: XXXX ) ausgestellter Reisepass befinde sich bei ihrem Ehemann, welcher diesen „immer bei sich gehabt“ habe. Sie wisse jedoch nicht, wo sich ihr Ehemann aktuell befinde. Ihr vom Passamt in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt auch: römisch 40 ) ausgestellter Reisepass befinde sich bei ihrem Ehemann, welcher diesen „immer bei sich gehabt“ habe. Sie wisse jedoch nicht, wo sich ihr Ehemann aktuell befinde. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie eine Tochter habe und mit einem Angehörigen der XXXX Volksgruppe verheiratet sei, welcher in einem XXXX gearbeitet hätte. Maskierte Männer seien in ihre gemeinsame Wohnung eingedrungen, hätten „viel Geld“ von ihm verlangt, welches er ihnen geschuldet hätte, sowie ihm „eine Frist gesetzt“. Daraufhin habe er die gemeinsame Wohnung in XXXX verkauft und sie seien fluchtartig nach XXXX gefahren, wo die BF1 von der zweiten Ehefrau bzw. zweiten Familie ihres Ehemannes erfahren habe. Nachdem ihr Mann untergetaucht sei, sei sie von ihrem Schwager bedroht und geschlagen worden, weil dieser erfahren habe, dass sie noch XXXX sei. Auch habe der Schwager gewollt, dass sie ihn heirate, da sein Bruder verschollen sei. Aus Angst vor einer Zwangsheirat und den Drohungen habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Ihre Tochter habe sie bei XXXX gelassen, da diese sehr krank gewesen wäre. Bei Rückkehr fürchte sie um ihr Leben sowie, dass ihr Schwager ihr die Tochter wegnehme. Im Fall einer Rückkehr habe sie nicht mit Sanktionen „von der staatlichen Seite“ zu rechnen.Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie eine Tochter habe und mit einem Angehörigen der römisch 40 Volksgruppe verheiratet sei, welcher in einem römisch 40 gearbeitet hätte. Maskierte Männer seien in ihre gemeinsame Wohnung eingedrungen, hätten „viel Geld“ von ihm verlangt, welches er ihnen geschuldet hätte, sowie ihm „eine Frist gesetzt“. Daraufhin habe er die gemeinsame Wohnung in römisch 40 verkauft und sie seien fluchtartig nach römisch 40 gefahren, wo die BF1 von der zweiten Ehefrau bzw. zweiten Familie ihres Ehemannes erfahren habe. Nachdem ihr Mann untergetaucht sei, sei sie von ihrem Schwager bedroht und geschlagen worden, weil dieser erfahren habe, dass sie noch römisch 40 sei. Auch habe der Schwager gewollt, dass sie ihn heirate, da sein Bruder verschollen sei. Aus Angst vor einer Zwangsheirat und den Drohungen habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Ihre Tochter habe sie bei römisch 40 gelassen, da diese sehr krank gewesen wäre. Bei Rückkehr fürchte sie um ihr Leben sowie, dass ihr Schwager ihr die Tochter wegnehme. Im Fall einer Rückkehr habe sie nicht mit Sanktionen „von der staatlichen Seite“ zu rechnen. Ihre Einreise in das Bundesgebiet sei von ihr mit Schleppern organisiert worden und habe XXXX gekostet. Sie sei mit einem dunklen Kleinbus nach Österreich gebracht worden. Der Schlepper habe sich „ XXXX “ genannt, russisch gesprochen und sei vermutlich ein Ukrainer gewesen (Akt BF1 AS 29).Ihre Einreise in das Bundesgebiet sei von ihr mit Schleppern organisiert worden und habe römisch 40 gekostet. Sie sei mit einem dunklen Kleinbus nach Österreich gebracht worden. Der Schlepper habe sich „ römisch 40 “ genannt, russisch gesprochen und sei vermutlich ein Ukrainer gewesen (Akt BF1 AS 29). Die BF1 verfüge zum Befragungszeitpunkt über XXXX an Barmitteln (Akt BF1 AS 25).Die BF1 verfüge zum Befragungszeitpunkt über römisch 40 an Barmitteln (Akt BF1 AS 25). 2.
  7. Die BF1 wurde am XXXX von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutzes der BF2 erstbefragt. Die minderjährige BF2 war bei dieser Befragung anwesend. 2.
  8. Die BF1 wurde am römisch 40 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutzes der BF2 erstbefragt. Die minderjährige BF2 war bei dieser Befragung anwesend. Hierbei gab die BF1 an, dass die BF2 am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren wäre und im XXXX Glauben erzogen werde. Die BF2 sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und ihre Muttersprache sei Russisch. Vor ihrer Ausreise sei die BF2 in „ XXXX “ wohnhaft gewesen. Der Vater der BF2 heiße „ XXXX “ und sei am XXXX in der Russischen Föderation geboren (Akt BF2 AS 5, 7).Hierbei gab die BF1 an, dass die BF2 am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren wäre und im römisch 40 Glauben erzogen werde. Die BF2 sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und ihre Muttersprache sei Russisch. Vor ihrer Ausreise sei die BF2 in „ römisch 40 “ wohnhaft gewesen. Der Vater der BF2 heiße „ römisch 40 “ und sei am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren (Akt BF2 AS 5, 7). Die BF2 habe die selben Fluchtgründe wie die BF1 (Akt BF2 AS 13). Die BF2 sei mit der BF1 gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereist, habe sich sich ca. zwei Wochen lang in XXXX aufgehalten und sei ca. XXXX lang über weitere unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Die BF2 sei mit der BF1 gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereist, habe sich sich ca. zwei Wochen lang in römisch 40 aufgehalten und sei ca. römisch 40 lang über weitere unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Ihre Einreise in das Bundesgebiet sei von ihrer Mutter, der BF1, und einer ihr „unbekannten Frau namens XXXX “ organisiert worden und habe XXXX gekostet. Die Kontaktaufnahme mit „ XXXX “ habe in XXXX stattgefunden, wo sich die BF2 und die BF1 vom XXXX bis zum XXXX aufgehalten hätten. Die BF2 sei bis zum XXXX krank gewesen, daher sei die BF1 alleine nach Österreich weitergereist und habe via Skype mit „ XXXX “ vereinbart, dass die BF2 von jemandem nach Österreich begleitet werde, sobald diese gesund sei. In weiterer Folge sei die BF2 am XXXX mittels Reisebus und in Begleitung einer anderen unbekannten russischen Frau im Bundesgebiet angekommen. Nähere Informationen über die Schlepper könnten nicht angegeben werden (Akt BF2 AS 11, 13, 15).Ihre Einreise in das Bundesgebiet sei von ihrer Mutter, der BF1, und einer ihr „unbekannten Frau namens römisch 40 “ organisiert worden und habe römisch 40 gekostet. Die Kontaktaufnahme mit „ römisch 40 “ habe in römisch 40 stattgefunden, wo sich die BF2 und die BF1 vom römisch 40 bis zum römisch 40 aufgehalten hätten. Die BF2 sei bis zum römisch 40 krank gewesen, daher sei die BF1 alleine nach Österreich weitergereist und habe via Skype mit „ römisch 40 “ vereinbart, dass die BF2 von jemandem nach Österreich begleitet werde, sobald diese gesund sei. In weiterer Folge sei die BF2 am römisch 40 mittels Reisebus und in Begleitung einer anderen unbekannten russischen Frau im Bundesgebiet angekommen. Nähere Informationen über die Schlepper könnten nicht angegeben werden (Akt BF2 AS 11, 13, 15). Die BF2 sei ohne Reisedokumente aus dem Herkunftsstaat ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist. Sonstige Identitätsnachweis könnten nicht vorgewiesen werden (Akt BF2 AS 9, 11).
  9. Die BF wurden für den XXXX zur behördlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) geladen. Dieser kam die BF1 mit der BF2 unentschuldigt nicht nach.
  10. Die BF wurden für den römisch 40 zur behördlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) geladen. Dieser kam die BF1 mit der BF2 unentschuldigt nicht nach. 3.
  11. Die BF wurden für den XXXX erneut zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA geladen. Am XXXX wurde dem BFA eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der BF1 betreffend den Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX übermittelt (Akt BF1 AS 67).3.
  12. Die BF wurden für den römisch 40 erneut zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA geladen. Am römisch 40 wurde dem BFA eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der BF1 betreffend den Zeitraum vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 übermittelt (Akt BF1 AS 67). 3.
  13. Die BF1 wurde für den XXXX ein weiteres Mal zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA geladen, wobei sie wiederum nicht erschien. Eine ärztliche Bestätigung betreffend den Krankenstand der BF2 vom XXXX hinsichtlich dem Zeitraum vom XXXX bis XXXX wurde nachgereicht (Akt BF2 AS 35).3.
  14. Die BF1 wurde für den römisch 40 ein weiteres Mal zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA geladen, wobei sie wiederum nicht erschien. Eine ärztliche Bestätigung betreffend den Krankenstand der BF2 vom römisch 40 hinsichtlich dem Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 wurde nachgereicht (Akt BF2 AS 35). 3.
  15. Mittels Ladungsbescheid des BFA vom XXXX wurde die BF1 für den XXXX , XXXX , ein weiteres Mal zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA geladen. Wegen Verspätung der BF1, welche um XXXX bei der Behörde erschien, sowie mangels Verfügbarkeit eines geeigneten Dolmetschers zu diesem späteren Zeitpunkt, konnte die Einvernahme am XXXX nicht stattfinden (Akt BF1 AS 111).3.
  16. Mittels Ladungsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde die BF1 für den römisch 40 , römisch 40 , ein weiteres Mal zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA geladen. Wegen Verspätung der BF1, welche um römisch 40 bei der Behörde erschien, sowie mangels Verfügbarkeit eines geeigneten Dolmetschers zu diesem späteren Zeitpunkt, konnte die Einvernahme am römisch 40 nicht stattfinden (Akt BF1 AS 111). 3.
  17. Mittels Ladungsbescheid des BFA vom XXXX wurde die BF1 für den XXXX erneut geladen.3.
  18. Mittels Ladungsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde die BF1 für den römisch 40 erneut geladen. 3.
  19. Weiters erging am XXXX eine weitere Ladung an die BF zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA unter Verweis auf die Parteienverkehrszeiten.3.
  20. Weiters erging am römisch 40 eine weitere Ladung an die BF zur behördlichen Einvernahme vor dem BFA unter Verweis auf die Parteienverkehrszeiten. 3.
  21. Am XXXX wurde die BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF1 AS 93ff). Hierbei gab sie im Wesentlichen an in der Straße „ XXXX “ in XXXX in der Russischen Föderation geboren und XXXX Glaubens zu sein. Sie sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und beherrsche neben ihrer Muttersprache Russisch auch „ein bisschen Deutsch“.3.
  22. Am römisch 40 wurde die BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt BF1 AS 93ff). Hierbei gab sie im Wesentlichen an in der Straße „ römisch 40 “ in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und römisch 40 Glaubens zu sein. Sie sei eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und beherrsche neben ihrer Muttersprache Russisch auch „ein bisschen Deutsch“. Die BF1 habe im Herkunftsstaat von XXXX bis XXXX die Grundschule und von XXXX bis XXXX die staatliche Universität XXXX besucht, wo sie Englisch auf der Philologischen Fakultät studiert hätte. Sie verstehe die englische Sprache „ein bisschen aber mehr nicht“ und könne nur „my name is XXXX “ sagen. Als Studienfächer, die in der russischen Sprache unterrichtet worden wären, zählte die BF1 „ XXXX “ und „ XXXX “ auf, an Näheres könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Befragt zu an der staatlichen Universität in XXXX unterrichtenden XXXX führte die BF1 die Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ an. „Offiziell“ sei die BF1 keiner Beschäftigung im Herkunftsstaat nachgegangen, „inoffiziell“ habe sie vor ihrer Eheschließung „Werbung ausgeteilt“ und als Kellnerin gearbeitet (Akt BF1 AS 96f).Die BF1 habe im Herkunftsstaat von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und von römisch 40 bis römisch 40 die staatliche Universität römisch 40 besucht, wo sie Englisch auf der Philologischen Fakultät studiert hätte. Sie verstehe die englische Sprache „ein bisschen aber mehr nicht“ und könne nur „my name is römisch 40 “ sagen. Als Studienfächer, die in der russischen Sprache unterrichtet worden wären, zählte die BF1 „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ auf, an Näheres könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Befragt zu an der staatlichen Universität in römisch 40 unterrichtenden römisch 40 führte die BF1 die Namen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ an. „Offiziell“ sei die BF1 keiner Beschäftigung im Herkunftsstaat nachgegangen, „inoffiziell“ habe sie vor ihrer Eheschließung „Werbung ausgeteilt“ und als Kellnerin gearbeitet (Akt BF1 AS 96f). Ihre Mutter namens „ XXXX “ sei am XXXX geboren und am XXXX verstorben. Ihren Vater, der den Namen XXXX . Seinen Namen habe sie von ihrer Mutter erfahren. Die BF1 habe weiters weder Geschwister noch weitere Verwandte in der XXXX (Akt BF1 AS 97). Ihre Mutter namens „ römisch 40 “ sei am römisch 40 geboren und am römisch 40 verstorben. Ihren Vater, der den Namen römisch 40 . Seinen Namen habe sie von ihrer Mutter erfahren. Die BF1 habe weiters weder Geschwister noch weitere Verwandte in der römisch 40 (Akt BF1 AS 97). Weder die Eltern noch nahe Angehörige der BF1 seien politisch in der Russischen Föderation tätig gewesen (Akt BF1 AS 97). Die BF1 habe „ XXXX “, geboren am XXXX , am XXXX standesamtlich in XXXX geheiratet. Die BF1 sei die zweite Ehefrau von ihrem Ehemann, welcher der leibliche Vater ihrer Tochter XXXX , der BF2, sei. Die BF1 habe zuletzt am XXXX Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt, seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht (Akt BF1 AS 95).Die BF1 habe „ römisch 40 “, geboren am römisch 40 , am römisch 40 standesamtlich in römisch 40 geheiratet. Die BF1 sei die zweite Ehefrau von ihrem Ehemann, welcher der leibliche Vater ihrer Tochter römisch 40 , der BF2, sei. Die BF1 habe zuletzt am römisch 40 Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt, seinen derzeitigen Aufenthaltsort kenne sie nicht (Akt BF1 AS 95). „ XXXX “ sei weiters nach traditionell islamischen Ritus mit einer anderen Frau namens „ XXXX “, mit Nachnamen „vermutlich XXXX “, verheiratet und habe mit dieser Ehefrau zwei weitere Kinder. Von der ersten Frau habe die BF1 im Jahr XXXX Kenntnis erlangt, als sie nach XXXX übersiedelt seien und gemeinsam in einem Haus gelebt hätten. „ XXXX “ und ihre Kinder seien zum Befragungszeitpunkt in XXXX wohnhaft. Auch habe vormals der Bruder ihres Ehemannes in XXXX gelebt (Akt BF1 AS 95, 99).„ römisch 40 “ sei weiters nach traditionell islamischen Ritus mit einer anderen Frau namens „ römisch 40 “, mit Nachnamen „vermutlich römisch 40 “, verheiratet und habe mit dieser Ehefrau zwei weitere Kinder. Von der ersten Frau habe die BF1 im Jahr römisch 40 Kenntnis erlangt, als sie nach römisch 40 übersiedelt seien und gemeinsam in einem Haus gelebt hätten. „ römisch 40 “ und ihre Kinder seien zum Befragungszeitpunkt in römisch 40 wohnhaft. Auch habe vormals der Bruder ihres Ehemannes in römisch 40 gelebt (Akt BF1 AS 95, 99). Vor ihrer Ausreise in die XXXX im Jahre XXXX sei ihre Wohnung verkauft worden. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe die BF1 in der Straße „ XXXX “ im Dorf XXXX in XXXX gewohnt (Akt BF1 AS 94), wo sie mit der BF2 zuletzt in einer „Gartenhütte mit Küche“ gelebt hätte (Akt BF1 AS 99).Vor ihrer Ausreise in die römisch 40 im Jahre römisch 40 sei ihre Wohnung verkauft worden. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe die BF1 in der Straße „ römisch 40 “ im Dorf römisch 40 in römisch 40 gewohnt (Akt BF1 AS 94), wo sie mit der BF2 zuletzt in einer „Gartenhütte mit Küche“ gelebt hätte (Akt BF1 AS 99). Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe. Er sei im XXXX verschwunden. Damals seien zwei ihr unbekannte Männer gekommen und hätten ihrem Schwager gesagt, dass ihr Ehemann „wieder etwas getan“ habe und vom XXXX , sowie von seinen „Kameraden“, den XXXX , gesucht werde. Die Männer hätten gegenüber dem Bruder ihres Mannes geäußert, dass ihr Ehemann und dessen Freund „etwas geplant“ hätten. Die BF1 wisse nicht, worum es gegangen sein. Sie wisse nur, dass der XXXX seinen Freund verhaftet habe und daher auch ihr Ehemann darin involviert sein müsste. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt habe. Er sei im römisch 40 verschwunden. Damals seien zwei ihr unbekannte Männer gekommen und hätten ihrem Schwager gesagt, dass ihr Ehemann „wieder etwas getan“ habe und vom römisch 40 , sowie von seinen „Kameraden“, den römisch 40 , gesucht werde. Die Männer hätten gegenüber dem Bruder ihres Mannes geäußert, dass ihr Ehemann und dessen Freund „etwas geplant“ hätten. Die BF1 wisse nicht, worum es gegangen sein. Sie wisse nur, dass der römisch 40 seinen Freund verhaftet habe und daher auch ihr Ehemann darin involviert sein müsste. Die BF1 habe „mit niemandem persönlich gesprochen“ (Akt BF1 AS 98). Befragt, was der Ehemann getan hätte, gab die BF1 an, dass er für den reinen Islam eingetreten und aufgrund dessen immer wieder Konflikte entstanden seien. Er sei ein XXXX gewesen und habe anderen seine Meinung aufzwingen wollen. Er habe durchsetzen wollen, dass andere für den reinen Islam seien. Befragt, was der Ehemann getan hätte, gab die BF1 an, dass er für den reinen Islam eingetreten und aufgrund dessen immer wieder Konflikte entstanden seien. Er sei ein römisch 40 gewesen und habe anderen seine Meinung aufzwingen wollen. Er habe durchsetzen wollen, dass andere für den reinen Islam seien. Die BF1 persönlich habe deswegen jedoch nie Probleme bzw. etwas damit zu tun gehabt. Auch habe sie keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt (Akt BF1 AS 97, 98, 99). Da ihr Mann von XXXX und dem XXXX gesucht worden sei, wäre die BF1 ausgereist. Sie gelte als seine offizielle Frau und sei deswegen auch in Gefahr gewesen (Akt BF1 AS 97, 98, 99).Da ihr Mann von römisch 40 und dem römisch 40 gesucht worden sei, wäre die BF1 ausgereist. Sie gelte als seine offizielle Frau und sei deswegen auch in Gefahr gewesen (Akt BF1 AS 97, 98, 99). Außerdem sei ihr Ehemann ein XXXX gewesen. Dies habe die BF1 jedoch nur gehört und wisse nicht, was er genau gemacht habe. Er und sein Freund, welcher eine Touristenagentur gehabt habe, seien in die Stadt XXXX gefahren und hätten sich ebendort versammelt. Im Jahre XXXX sei ihr Ehemann eines Tages zurückgekommen und habe gesagt, dass er sich viel Geld ausgeliehen hätte. Er habe für ein Kind Geld im Rahmen einer freien Spende gesammelt, welches er und sein Freund jedoch in ein Geschäft investiert hätten. Dieses Geschäft sei nicht gelungen, weshalb sie das geliehene Geld nicht zurückgeben hätten können. Dies sei der Grund für den Verkauf der Wohnung in XXXX und den Umzug nach XXXX gewesen (Akt BF1 AS 95f). Auf Vorhalt, dass sich daraus nicht schließen lasse, dass ihr Ehemann ein XXXX gewesen sei, schilderte die BF1, dass er dies geäußert hätte. Die BF1 selbst wisse jedoch gar nicht, was damit gemeint bzw. was das sei. Ihr Mann habe sich auch nie an terroristischen Handlungen beteiligt. Außerdem sei ihr Ehemann ein römisch 40 gewesen. Dies habe die BF1 jedoch nur gehört und wisse nicht, was er genau gemacht habe. Er und sein Freund, welcher eine Touristenagentur gehabt habe, seien in die Stadt römisch 40 gefahren und hätten sich ebendort versammelt. Im Jahre römisch 40 sei ihr Ehemann eines Tages zurückgekommen und habe gesagt, dass er sich viel Geld ausgeliehen hätte. Er habe für ein Kind Geld im Rahmen einer freien Spende gesammelt, welches er und sein Freund jedoch in ein Geschäft investiert hätten. Dieses Geschäft sei nicht gelungen, weshalb sie das geliehene Geld nicht zurückgeben hätten können. Dies sei der Grund für den Verkauf der Wohnung in römisch 40 und den Umzug nach römisch 40 gewesen (Akt BF1 AS 95f). Auf Vorhalt, dass sich daraus nicht schließen lasse, dass ihr Ehemann ein römisch 40 gewesen sei, schilderte die BF1, dass er dies geäußert hätte. Die BF1 selbst wisse jedoch gar nicht, was damit gemeint bzw. was das sei. Ihr Mann habe sich auch nie an terroristischen Handlungen beteiligt. Hinsichtlich der geschilderten „Gruppe in XXXX “ gab die BF1 weiters an, dass ihr Mann nur gesagt hätte, dass dort ein XXXX stattfinde. Man hätte sich gegenseitig geholfen, Themen erörtert und den Islam in Russland fördern wollen. Hinsichtlich der geschilderten „Gruppe in römisch 40 “ gab die BF1 weiters an, dass ihr Mann nur gesagt hätte, dass dort ein römisch 40 stattfinde. Man hätte sich gegenseitig geholfen, Themen erörtert und den Islam in Russland fördern wollen. Die BF1 habe keinen Kontakt zu islamistischen, radikalen oder extremistischen Gruppierungen gehabt (Akt BF1 AS 95, 96). Überdies sei es zum Zeitpunkt ihrer Heirat für ihren Ehemann in Ordnung gewesen, dass sie als XXXX gebetet hätte. Erst, als sie nach XXXX ausgereist und sich ihr Schwager beschwert hätte, habe sich dies geändert. Ihr Ehemann habe begonnen in die Moschee zu gehen und – genauso wie ihr Schwager – für einen reinen Islam einzutreten (Akt BF1 AS 102). Ihr Schwager sowie die erste Frau ihres Ehemannes hätten sich bereits zuvor beschwert, dass die BF1 ihre Gebete nicht verrichte bzw. nicht muslimisch gekleidet sei. Die BF hätten dann in einer Gartenhütte, die ein kleiner Anbau samt Küche gewesen sei, gelebt. Die BF1 habe immer in dieser Hütte bleiben müssen, wenn jemand gekommen sei, da man nicht gewollt habe, dass andere sie sehen (Akt BF1 AS 99).Überdies sei es zum Zeitpunkt ihrer Heirat für ihren Ehemann in Ordnung gewesen, dass sie als römisch 40 gebetet hätte. Erst, als sie nach römisch 40 ausgereist und sich ihr Schwager beschwert hätte, habe sich dies geändert. Ihr Ehemann habe begonnen in die Moschee zu gehen und – genauso wie ihr Schwager – für einen reinen Islam einzutreten (Akt BF1 AS 102). Ihr Schwager sowie die erste Frau ihres Ehemannes hätten sich bereits zuvor beschwert, dass die BF1 ihre Gebete nicht verrichte bzw. nicht muslimisch gekleidet sei. Die BF hätten dann in einer Gartenhütte, die ein kleiner Anbau samt Küche gewesen sei, gelebt. Die BF1 habe immer in dieser Hütte bleiben müssen, wenn jemand gekommen sei, da man nicht gewollt habe, dass andere sie sehen (Akt BF1 AS 99). Weiters sei im XXXX bzw. circa zwei Wochen nach dem „Untertauchen“ ihres Ehemannes sein Bruder gekommen und habe ihr angekündigt, dass nach muslimischen Regeln die zweite Frau zum Bruder des Ehemannes „übergehe“. Er habe die BF1 geschlagen und vergewaltigt sowie gedroht, sie zu töten, wenn sie nicht seine Frau werde (Akt BF1 AS 99, 100).Weiters sei im römisch 40 bzw. circa zwei Wochen nach dem „Untertauchen“ ihres Ehemannes sein Bruder gekommen und habe ihr angekündigt, dass nach muslimischen Regeln die zweite Frau zum Bruder des Ehemannes „übergehe“. Er habe die BF1 geschlagen und vergewaltigt sowie gedroht, sie zu töten, wenn sie nicht seine Frau werde (Akt BF1 AS 99, 100). Die BF1 habe sich nicht an die Polizei gewandt und auch kein XXXX aufgesucht, da ihr Schwager damit gedroht habe, ihr Kind wegzunehmen und sie aus dem Haus zu werfen. Auch habe er ihr gedroht, dass er sie und ihr Kind umbringen würde (Akt BF1 AS 100).Die BF1 habe sich nicht an die Polizei gewandt und auch kein römisch 40 aufgesucht, da ihr Schwager damit gedroht habe, ihr Kind wegzunehmen und sie aus dem Haus zu werfen. Auch habe er ihr gedroht, dass er sie und ihr Kind umbringen würde (Akt BF1 AS 100). Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Schwager ihre Tochter und sie töten werde (Akt BF1 AS 101). Weiters gab die BF1 an, über das Geschilderte hinaus keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Sie sei nicht aufgrund ihrer Religion, politischen Gesinnung, Rasse, sozialen Gruppe oder Nationalität bedroht worden (Akt BF1 AS 100). Der Niederschrift ist weiters zu entnehmen, dass nach vorhergehender Manuduktion die BF1 weiters angab, dass sie für ihr minderjähriges Kind, XXXX , zugleich BF2, einen Antrag auf ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 stelle und sich dieser auf ihr Verfahren beziehe. Der Niederschrift ist weiters zu entnehmen, dass nach vorhergehender Manuduktion die BF1 weiters angab, dass sie für ihr minderjähriges Kind, römisch 40 , zugleich BF2, einen Antrag auf ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 stelle und sich dieser auf ihr Verfahren beziehe. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe (Akt BF1 AS 99). Hinsichtlich ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat schilderte die BF1, dass sie sich an die erste Frau ihres Ehemannes gewandt und diese um Hilfe beim Verlassen des Dorfes gebeten hätte. Diese sei einverstanden gewesen, weil die BF1 „von Anfang an unerwünscht gewesen“ wäre. Als der Bruder ihres Ehemannes am XXXX in der Moschee gewesen sei, habe sie der BF1 ein Taxi gerufen sowie bezahlt, dass die BF1 die Ortschaft XXXX verlassen hätte (Akt BF1 AS 98, 99). Die BF1 sei nach XXXX gefahren und von ebendort mit dem Bus nach XXXX weitergereist. Unterwegs habe sie ihre Freundin angerufen, welche ihr mitgeteilt habe, dass sie in XXXX einen Freund namens „ XXXX “ hätte, welcher die BF1 aus der Russischen Föderation in die XXXX bringen könne. Dieser habe wiederum dort eine Bekannte, welche ihr XXXX könne. „ XXXX “ habe die BF mit einem Auto in die XXXX zu dessen Freundin „ XXXX “ gebracht, welche der BF1 mitgeteilt hätte, Bekannte zu haben, die Personen XXXX würden.Hinsichtlich ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat schilderte die BF1, dass sie sich an die erste Frau ihres Ehemannes gewandt und diese um Hilfe beim Verlassen des Dorfes gebeten hätte. Diese sei einverstanden gewesen, weil die BF1 „von Anfang an unerwünscht gewesen“ wäre. Als der Bruder ihres Ehemannes am römisch 40 in der Moschee gewesen sei, habe sie der BF1 ein Taxi gerufen sowie bezahlt, dass die BF1 die Ortschaft römisch 40 verlassen hätte (Akt BF1 AS 98, 99). Die BF1 sei nach römisch 40 gefahren und von ebendort mit dem Bus nach römisch 40 weitergereist. Unterwegs habe sie ihre Freundin angerufen, welche ihr mitgeteilt habe, dass sie in römisch 40 einen Freund namens „ römisch 40 “ hätte, welcher die BF1 aus der Russischen Föderation in die römisch 40 bringen könne. Dieser habe wiederum dort eine Bekannte, welche ihr römisch 40 könne. „ römisch 40 “ habe die BF mit einem Auto in die römisch 40 zu dessen Freundin „ römisch 40 “ gebracht, welche der BF1 mitgeteilt hätte, Bekannte zu haben, die Personen römisch 40 würden. Die BF seien sohin schlepperunterstützt von der XXXX nach Österreich gekommen. Sie wisse nicht mehr, welche Länder sie bei ihrer Reise nach Österreich durchquert habe. Sie seien in einem „ XXXX “ gefahren, wobei die BF1 nicht gewusst hätte, wo sie hingebracht werde. Die Reisekosten nach Österreich hätten sich auf XXXX belaufen. Das Geld hierfür bzw. XXXX habe die BF1 beim Reinigen des Hauses in der Jackentasche ihres Ehemannes gefunden. Die BF seien sohin schlepperunterstützt von der römisch 40 nach Österreich gekommen. Sie wisse nicht mehr, welche Länder sie bei ihrer Reise nach Österreich durchquert habe. Sie seien in einem „ römisch 40 “ gefahren, wobei die BF1 nicht gewusst hätte, wo sie hingebracht werde. Die Reisekosten nach Österreich hätten sich auf römisch 40 belaufen. Das Geld hierfür bzw. römisch 40 habe die BF1 beim Reinigen des Hauses in der Jackentasche ihres Ehemannes gefunden. Sie könne keine Identitätsdokumente oder sonstige Dokumente aus dem Herkunftsstaat vorweisen, zumal sich diese bei ihrem Ehemann befinden würden (Akt BF1 AS 94). Die BF1 sei weder in Österreich noch im Herkunftsstaat jemals gerichtlich verurteilt worden (Akt BF1 AS 98). Seit XXXX sei sie im Bundesgebiet aufhältig (Akt BF1 AS 98) und wohne zum Befragungszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit der BF
  23. Sie sei nicht berufstätig und die BF würden weiters finanziell von der XXXX unterstützt werden. Die BF1 spreche „ein bisschen Deutsch“, wolle ihre Deutschkenntnisse verbessern und in weiterer Folge einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet, bspw. als Verkäuferin, nachgehen. Im Bundesgebiet habe sie Bekanntschaften zu anderen „Müttern vom Spielplatz“ geschlossen und gab weiters an, „ein paar Freunde aus Russland“ zu haben (Akt BF1 AS 101). Die BF2 besuche aktuell eine Schule in Österreich. Der BF1 gehe es gesundheitlich gut, sie sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme sie Medikamente ein (Akt BF1 AS 94, 96, 100, 101). Seit römisch 40 sei sie im Bundesgebiet aufhältig (Akt BF1 AS 98) und wohne zum Befragungszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit der BF
  24. Sie sei nicht berufstätig und die BF würden weiters finanziell von der römisch 40 unterstützt werden. Die BF1 spreche „ein bisschen Deutsch“, wolle ihre Deutschkenntnisse verbessern und in weiterer Folge einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet, bspw. als Verkäuferin, nachgehen. Im Bundesgebiet habe sie Bekanntschaften zu anderen „Müttern vom Spielplatz“ geschlossen und gab weiters an, „ein paar Freunde aus Russland“ zu haben (Akt BF1 AS 101). Die BF2 besuche aktuell eine Schule in Österreich. Der BF1 gehe es gesundheitlich gut, sie sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme sie Medikamente ein (Akt BF1 AS 94, 96, 100, 101). 3.6.
  25. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein Zeugnis der BF1 zur bestandenen Integrationsprüfung auf dem XXXX vom XXXX zu Zertifikatsnummer XXXX vorgelegt (Akt BF1 AS 89). 3.6.
  26. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein Zeugnis der BF1 zur bestandenen Integrationsprüfung auf dem römisch 40 vom römisch 40 zu Zertifikatsnummer römisch 40 vorgelegt (Akt BF1 AS 89).
  27. Mit Bescheiden vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nach § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach §52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde nach § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.
  28. Mit Bescheiden vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nach Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung nach §52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Den Feststellungen des Bescheides betreffend „bisherigem Verhalten in Österreich“ ist unter anderem zu entnehmen, dass die BF1 über Monate hinweg diversen Ladungen der Behörde nicht nachgekommen sei. Den Bescheiden der BF ist weiters im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Identität der BF mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht feststehe. Sie seien Staatsangehörige der Russischen Föderation. Beide BF seien gesund. Die BF1 sei in einem arbeitsfähigen Alter. Die BF1 sei in XXXX geboren, XXXX Glaubens und der russischen Volksgruppe zugehörig. Die BF1 habe im Herkunftsstaat mehrere Jahre lang eine Schule besucht und sowie Berufserfahrung als Werbungs-Verteilerin und Kellnerin gesammelt. Weiters habe sie im Verfahren angegeben, ein Jahr lang an der Universität XXXX studiert zu haben. Die BF1 sei verheiratet und die BF2 sei ihre Tochter. Die BF1 sei in römisch 40 geboren, römisch 40 Glaubens und der russischen Volksgruppe zugehörig. Die BF1 habe im Herkunftsstaat mehrere Jahre lang eine Schule besucht und sowie Berufserfahrung als Werbungs-Verteilerin und Kellnerin gesammelt. Weiters habe sie im Verfahren angegeben, ein Jahr lang an der Universität römisch 40 studiert zu haben. Die BF1 sei verheiratet und die BF2 sei ihre Tochter. Die BF2 sei gemeinsam mit ihrer gesetzlichen Vertretung, der BF1, unter Umgehung der Grenzkontrollen, spätestens im XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Zu ihrem Vater habe weder die BF2 noch die BF1 Kontakt. Den BF sei es nicht möglich gewesen, den Aufenthaltsort des Vaters der BF2 anzugeben (Akt BF2 AS 51, 117).Die BF2 sei gemeinsam mit ihrer gesetzlichen Vertretung, der BF1, unter Umgehung der Grenzkontrollen, spätestens im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist. Zu ihrem Vater habe weder die BF2 noch die BF1 Kontakt. Den BF sei es nicht möglich gewesen, den Aufenthaltsort des Vaters der BF2 anzugeben (Akt BF2 AS 51, 117). Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergebe sich aus dem Fehlen eines gültigen Einreisetitels in den Schengenraum bzw. in das österreichische Bundesgebiet (Akt BF1 AS 119, 185). Eine aktuelle und individuell drohende Verfolgung der BF im Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können. Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass es der BF1 hinsichtlich ihrer Angaben zu ihrem Studium nicht gelungen sei, das behauptete Studienjahr an einer Universität im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es sei nicht möglich, „die BF1 als Person in diesem Verfahren als glaubwürdig festzustellen“ (Akt BF1 AS 119, 184, 185). Zur persönlichen Glaubwürdigkeit der BF1 wurde ferner beweiswürdigend ausgeführt, dass weiters hierzu insofern erhebliche Zweifel bestünden, als es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF1 vor der Behörde zunächst angab, den Namen ihres Ehemannes vergessen zu haben (Akt BF1 AS 187). Die BF1 sei weiters aufgrund ihrer Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA und aufgrund des im Rahmen des gewonnenen, persönlichen Eindrucks der Behörde gesund und basierend auf ihrem Strafregisterauszug strafrechtlich unbescholten (Akt BF1 AS 119, 185). Auch habe die BF1 hinsichtlich ihrer Tochter, der BF2, keine Angaben zu etwaigen Erkrankungen dieser gemacht, woraus sich ergebe, dass die BF2 gesund sei (Akt BF2 AS 52, 117). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die BF1 in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche künftig zu befürchten habe (Akt BF1 AS 119). Die Angaben der BF1 betreffend das Verschwinden ihres Ehemannes und ihre daraus resultierenden Probleme mit dem Schwager seien nicht glaubhaft. Auch seien ihre Angaben, dass ihr Ehemann ein Wahabite wäre bzw. ihr Schwager sie bedroht hätte, vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen nicht plausibel. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation XXXX bestünden (Anfragebeantwortung vom 08.05.2017). Die BF1 hätte nach eigenen Angaben nicht einmal den Versuch unternommen, sich unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Die BF1 hätte die „Möglichkeit in einem der vielen XXXX Schutz“ zu finden (Akt BF1 AS 187). Den BF sei es auch zumutbar, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Zuflucht zu finden. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation römisch 40 bestünden (Anfragebeantwortung vom 08.05.2017). Die BF1 hätte nach eigenen Angaben nicht einmal den Versuch unternommen, sich unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Die BF1 hätte die „Möglichkeit in einem der vielen römisch 40 Schutz“ zu finden (Akt BF1 AS 187). Den BF sei es auch zumutbar, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Zuflucht zu finden. Für die BF2 sei die Gewährung internationalen Schutzes unter Bezugnahme auf das anhängige Asylverfahren ihrer Mutter beantragt worden und es habe hinsichtlich der BF2 eine aktuelle und individuelle drohende Verfolgung nicht festgestellt werden können (Akt BF2 AS 51). Die BF1 habe für die BF2 als ihre gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern ausdrücklich angeführt, dass die BF2 ihr Heimatland wegen der Probleme ihrer Mutter verlassen habe (Akt BF 2 AS 117). Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe für die BF keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK. Eine Rückkehr würde für die BF als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (Akt BF1 AS 119f, Akt BF2 AS 52). Es sei ferner unter anderem aufgrund der Schulbildung und Berufserfahrung sowie Unterstützung der Angehörigen der BF1 davon auszugehen, dass die BF1 bei Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde (Akt BF1 AS 119f). Vor dem Hintergrund der Schulbildung und erworbenen Berufserfahrung der BF1 gäbe es weiters keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auch die Versorgung der BF2 nicht finanzieren könnte (Akt BF1 AS 189). Da auch hinsichtlich der BF2 keine Gründe vorliegen würden, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, habe nicht festgestellt werden können, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Eine Rückkehr sei sowohl für die BF2 als auch für die BF1 zumutbar (Akt BF2 AS 52). Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass die BF1 weder über ein entsprechendes Familienleben, noch über ein Privatleben im Bundesgebiet verfüge, da die BF1 – abgesehen von ihrer ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffenen Tochter – keine Familienangehörige oder nennenswerte Bindungen in Österreich habe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine finanziellen bzw. sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse zu anderen Personen bestünden. Sie habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und sei im Bundesgebiet nicht integriert (Akt BF1 AS 120, 189). Laut Angaben der BF1 habe auch die BF2 keine Verwandten oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich und seien auch keine weiteren, einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden, familiären, privaten oder sonstigen Anknüpfungspunkte von der gesetzlichen Vertreterin der BF2 vorgebracht worden (Akt BF2 AS 52).Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass die BF1 weder über ein entsprechendes Familienleben, noch über ein Privatleben im Bundesgebiet verfüge, da die BF1 – abgesehen von ihrer ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffenen Tochter – keine Familienangehörige oder nennenswerte Bindungen in Österreich habe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und keine finanziellen bzw. sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse zu anderen Personen bestünden. Sie habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und sei im Bundesgebiet nicht integriert (Akt BF1 AS 120, 189). Laut Angaben der BF1 habe auch die BF2 keine Verwandten oder Familienangehörigen im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich und seien auch keine weiteren, einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden, familiären, privaten oder sonstigen Anknüpfungspunkte von der gesetzlichen Vertreterin der BF2 vorgebracht worden (Akt BF2 AS 52). Der BF1 seien Länderfeststellungen zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt worden. Die rechtliche Vertretung der BF1 habe fristgerecht eine Stellungnahme eingebracht (Akt BF1 AS 120). Auch hinsichtlich der BF2 seien Länderfeststellungen zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme angeboten worden. Dies habe die gesetzliche Vertretung der BF2 abgelehnt (Akt BF2 AS 53). Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme daher auch für die BF2 eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht (Akt BF2 AS 121).Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme daher auch für die BF2 eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht (Akt BF2 AS 121). 4.
  29. Das BFA stellte mit Verfahrensanordnungen vom XXXX den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (Akt BF1 AS 107, Akt BF2 AS 39). Mittels Verfahrensanordnung wurde weiters die Verpflichtung festgelegt, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX in Anspruch zu nehmen (Akt BF1 AS 105, Akt BF2 AS 37).4.
  30. Das BFA stellte mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (Akt BF1 AS 107, Akt BF2 AS 39). Mittels Verfahrensanordnung wurde weiters die Verpflichtung festgelegt, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum römisch 40 in Anspruch zu nehmen (Akt BF1 AS 105, Akt BF2 AS 37).
  31. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF1, damals vertreten durch den XXXX unter Vollmachtsvorlage datiert mit XXXX (Akt BF1 AS 210), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
  32. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF1, damals vertreten durch den römisch 40 unter Vollmachtsvorlage datiert mit römisch 40 (Akt BF1 AS 210), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF1 seit XXXX in XXXX gelebt habe. Nach dem „Verschwinden“ ihres Ehemannes habe dessen Bruder sie „zu seiner Frau machen“ wollen, sowie sie geschlagen und vergewaltigt, als sie sich geweigert hätte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Ohne Pass und Dokumente habe sie sich in Russland nicht bewegen können und hätte Angst gehabt, dass der Schwager ihr die Tochter wegnehmen werde, weil er gemeint hätte, dass „so eine Mutter wie sie eine Schande für das Kind“ sei (Akt BF1 AS 207).Hierbei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF1 seit römisch 40 in römisch 40 gelebt habe. Nach dem „Verschwinden“ ihres Ehemannes habe dessen Bruder sie „zu seiner Frau machen“ wollen, sowie sie geschlagen und vergewaltigt, als sie sich geweigert hätte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Ohne Pass und Dokumente habe sie sich in Russland nicht bewegen können und hätte Angst gehabt, dass der Schwager ihr die Tochter wegnehmen werde, weil er gemeint hätte, dass „so eine Mutter wie sie eine Schande für das Kind“ sei (Akt BF1 AS 207). Zudem verweise sie auf die im gegenständlichen Bescheid auf den Seiten 48-61 befindlichen Länderberichte betreffend Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt in der Russischen Föderation. Auf Seiten 76 bis 80 des angefochtenen Bescheides vom BFA sei der BF1 vorgehalten worden, nicht glaubhaft zu sein, weil sie den Sachverhalt nicht glaubhaft geschildert hätte. Sie hätte jedoch nie behauptet, dass ihr Ehemann ein XXXX gewesen sei. Vielmehr habe sie vorgebracht, dass er sich den XXXX angeschlossen hätte. Auf Seiten 76 bis 80 des angefochtenen Bescheides vom BFA sei der BF1 vorgehalten worden, nicht glaubhaft zu sein, weil sie den Sachverhalt nicht glaubhaft geschildert hätte. Sie hätte jedoch nie behauptet, dass ihr Ehemann ein römisch 40 gewesen sei. Vielmehr habe sie vorgebracht, dass er sich den römisch 40 angeschlossen hätte. Sie habe auch nie gesagt, dass sie „wenig Deutsch“ könne. Schließlich habe sie eine Prüfung auf dem Sprachniveau B1 bestanden und könne „sehr wohl gut Deutsch“. Als es ihr bessergegangen sei, habe sie die Niederschrift selbst durchgelesen und sei schockiert gewesen, wie ihr „ganzes Vorbringen umgedreht und anders interpretiert worden“ sei, was in weiterer Folge zu fehlerhaften Feststellungen geführt habe. Zusätzlich führte sie aus, dass sie (sinngemäß: vor der letzten behördlichen Befragung) keine Einvernahme habe wahrnehmen können, weil sie und ihre Tochter krank gewesen wären und diesbezüglich Arztbestätigungen vorgelegt worden seien (Akt BF1 AS 206f). Bezugnehmend auf ihre Integration gab die BF1 weiters an, dass sie über freundschaftliche, soziale Kontakte in Österreich verfüge. Während ihres fast dreijährigen Aufenthaltes in Österreich habe sie sich einen festen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei in ihrem Lebensumfeld als sozial integriert anzusehen. Das Vorliegen vertiefender sozialer Kontakte im Bundesgebiet würde sich aus ihren glaubhaften Angaben bei der behördlichen Befragung ergeben. Zudem sei sie strafgerichtlich unbescholten (Akt BF1 AS 207f). Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (Akt BF1 AS 208f). 5.
  33. Der Beschwerde beigelegt wurden: - ein als „Vorvertrag (Arbeitzusage) tituliertes Schreiben, datiert mit XXXX , betreffend Anstellungsmöglichkeit bei der XXXX zu XXXX Std pro Woche als Lebensmittelverkäuferin mit einem Bruttolohn iHv XXXX , und - ein als „Vorvertrag (Arbeitzusage) tituliertes Schreiben, datiert mit römisch 40 , betreffend Anstellungsmöglichkeit bei der römisch 40 zu römisch 40 Std pro Woche als Lebensmittelverkäuferin mit einem Bruttolohn iHv römisch 40 , und - vier Empfehlungsschreiben (ua. von der Volksschullehrerin der BF2 im Bundesgebiet (Akt BF1 AS 211-216)).
  34. Nach Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Familienverfahren der Gerichtsabteilung XXXX zugeteilt (Akt BF1 OZ 2 bzw. Anmerkung auf OZ 3, Akt BF2 OZ 2).
  35. Nach Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 17, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Familienverfahren der Gerichtsabteilung römisch 40 zugeteilt (Akt BF1 OZ 2 bzw. Anmerkung auf OZ 3, Akt BF2 OZ 2).
  36. Mit Vorlage vom XXXX wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben betreffend die BF1 nachgereicht (Akt BF1 OZ 3, Akt BF2 OZ 3).
  37. Mit Vorlage vom römisch 40 wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben betreffend die BF1 nachgereicht (Akt BF1 OZ 3, Akt BF2 OZ 3).
  38. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom XXXX , eingelangt am XXXX , beauftragte und bevollmächtigte die BF1 die XXXX , sie im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom XXXX zu Zahl XXXX zu vertreten (Akt BF1 OZ 8).
  39. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , beauftragte und bevollmächtigte die BF1 die römisch 40 , sie im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom römisch 40 zu Zahl römisch 40 zu vertreten (Akt BF1 OZ 8).
  40. Mit Vollmachtsbekanntgaben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, beauftragte und bevollmächtigte 1.) die BF1 sowie auch 2.) die BF2 die BBU GmbH, sie im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom XXXX zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX zu vertreten (Akt BF1 OZ 10, Akt BF2 OZ 9).
  41. Mit Vollmachtsbekanntgaben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, beauftragte und bevollmächtigte 1.) die BF1 sowie auch 2.) die BF2 die BBU GmbH, sie im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG gegen die Entscheidung des BFA vom römisch 40 zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 zu vertreten (Akt BF1 OZ 10, Akt BF2 OZ 9).
  42. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht folgende Schriftsätze nachgereicht (Akt BF1 OZ 12):
  43. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht folgende Schriftsätze nachgereicht (Akt BF1 OZ 12): a. betreffend BF1: - „Vorvertrag/Arbeitszusage“ aus XXXX der XXXX betreffend die Möglichkeit der Anstellung der BF1 als Lebensmittelverkäuferin, - „Vorvertrag/Arbeitszusage“ aus römisch 40 der römisch 40 betreffend die Möglichkeit der Anstellung der BF1 als Lebensmittelverkäuferin, - Schreiben des Wiener Roten Kreuzes vom XXXX hinsichtlich einer geleisteten Spende,- Schreiben des Wiener Roten Kreuzes vom römisch 40 hinsichtlich einer geleisteten Spende, - Abweisender Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom XXXX hinsichtlich des gestellten Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, - Abweisender Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom römisch 40 hinsichtlich des gestellten Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, - Empfehlungsschreiben datiert mit XXXX und XXXX .- Empfehlungsschreiben datiert mit römisch 40 und römisch 40 . b. betreffend BF2: - Jahreszeugnisse und Schulnachrichten für die Schuljahre XXXX , XXXX und XXXX ,- Jahreszeugnisse und Schulnachrichten für die Schuljahre römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , - Urkunde der XXXX vom XXXX ,- Urkunde der römisch 40 vom römisch 40 , - Urkunde des XXXX über die Teilnahme an einer Tanzprüfung vom XXXX ,- Urkunde des römisch 40 über die Teilnahme an einer Tanzprüfung vom römisch 40 , - Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem Turnier in der XXXX vom XXXX ,- Urkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem Turnier in der römisch 40 vom römisch 40 , - Urkunden des XXXX , datiert mit XXXX , betreffend die erfolgte Teilnahme an der Lernförderung hinsichtlich des Faches DaZ/Deutsch Aufbau (27 Unterrichtseinheiten) und des Faches Deutsch (30 Unterrichtseinheiten), - Urkunden des römisch 40 , datiert mit römisch 40 , betreffend die erfolgte Teilnahme an der Lernförderung hinsichtlich des Faches DaZ/Deutsch Aufbau (27 Unterrichtseinheiten) und des Faches Deutsch (30 Unterrichtseinheiten), - Bestätigung der Teilnahme an einem Geigenunterricht im Schuljahr XXXX (30 Einheiten) vom XXXX ,- Bestätigung der Teilnahme an einem Geigenunterricht im Schuljahr römisch 40 (30 Einheiten) vom römisch 40 , - Unterstützungs-/Bestätigungsschreiben der Klassenlehrerinnen einer Mittelschule vom XXXX ,- Unterstützungs-/Bestätigungsschreiben der Klassenlehrerinnen einer Mittelschule vom römisch 40 , - Bestätigung über eine schulische Projektwoche vom XXXX bis XXXX unter Vermerk, dass die BF2 nicht an der Verhandlung am XXXX teilnehmen könne.- Bestätigung über eine schulische Projektwoche vom römisch 40 bis römisch 40 unter Vermerk, dass die BF2 nicht an der Verhandlung am römisch 40 teilnehmen könne.
  44. Das BVwG führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 sowie ihre Rechtvertretung teilnahmen. Die minderjährige BF2 erschien nicht zur Beschwerdeverhandlung (Akt BF 1, OZ 11, 12).
  45. Das BVwG führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF1 sowie ihre Rechtvertretung teilnahmen. Die minderjährige BF2 erschien nicht zur Beschwerdeverhandlung (Akt BF 1, OZ 11, 12). Am Tag der mündlichen Verhandlung gab das BFA auf diesbezügliche Rückfrage bekannt, dass kein informierter Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Das BFA ist folglich nicht erschienen (Akt BF 1 OZ 11). 11.
  46. Die BF1 wurde ausdrücklich zu ihrer Person sowie zur BF2 und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre und die Fluchtgründe der BF2 umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten aktuellen Länderberichten Stellung zu nehmen. 11.
  47. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Herkunft befragt im Wesentlichen an, am XXXX in der Stadt XXXX in in der Russischen Föderation geboren zu sein und ebendort bis XXXX gelebt zu haben. Sie sei russische Staatsangehörige und bekenne sich dem XXXX Glauben. 11.
  48. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Herkunft befragt im Wesentlichen an, am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in in der Russischen Föderation geboren zu sein und ebendort bis römisch 40 gelebt zu haben. Sie sei russische Staatsangehörige und bekenne sich dem römisch 40 Glauben. Originaldokumente, die ihre oder die Identität der BF2 bestätigen würden, könne sie nicht vorlegen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV

(1), S. 9f, 14). Die persönlichen Urkunden und Schulzeugnisse der BF1 seien nach Verkauf der Wohnung in XXXX bzw. vor dem Umzug in die XXXX von ihrem Ehemann „weggeschmissen“ worden, weil sie „schnell wegfahren hätten müssen“. Daher habe die BF1 damals nur das mitgenommen, was notwendig und sofort auffindbar gewesen wäre wie beispielsweise der Pass (NSV
(1)S. 32). Originaldokumente, die ihre oder die Identität der BF2 bestätigen würden, könne sie nicht vorlegen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ; in der Folge: NSV
(1), S. 9f, 14). Die persönlichen Urkunden und Schulzeugnisse der BF1 seien nach Verkauf der Wohnung in römisch 40 bzw. vor dem Umzug in die römisch 40 von ihrem Ehemann „weggeschmissen“ worden, weil sie „schnell wegfahren hätten müssen“. Daher habe die BF1 damals nur das mitgenommen, was notwendig und sofort auffindbar gewesen wäre wie beispielsweise der Pass (NSV
(1)S. 32). 11.
  1. Zu ihrer schulischen Bildung im Herkunftsstaat befragt, führte die BF1 aus, die Grundschule abgeschlossen und von XXXX bis XXXX ein Jahr an der staatlichen Universität in XXXX in der „ XXXX “ Philologie studiert zu haben, wo sie unter anderem die Fächer XXXX belegt hätte. Der Universitätsbesuch sei von ihrer Mutter finanziert worden. Befragt zu ihren Englischkenntnissen gab die BF1 an, während ihrer Studienzeit „mehr verstanden“ und es nunmehr „vergessen“ zu haben. Einer ihrer Professoren an der Universität habe XXXX geheißen, an seinen Familiennamen könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. 11.
  2. Zu ihrer schulischen Bildung im Herkunftsstaat befragt, führte die BF1 aus, die Grundschule abgeschlossen und von römisch 40 bis römisch 40 ein Jahr an der staatlichen Universität in römisch 40 in der „ römisch 40 “ Philologie studiert zu haben, wo sie unter anderem die Fächer römisch 40 belegt hätte. Der Universitätsbesuch sei von ihrer Mutter finanziert worden. Befragt zu ihren Englischkenntnissen gab die BF1 an, während ihrer Studienzeit „mehr verstanden“ und es nunmehr „vergessen“ zu haben. Einer ihrer Professoren an der Universität habe römisch 40 geheißen, an seinen Familiennamen könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Zu ihren beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat befragt, führte die BF1 aus, dass zuletzt ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat finanziert hätte. Die BF1 habe jedoch im Herkunftsstaat auch „Werbung verteilt“ und als Kellnerin gearbeitet. (NSV
(1)S. 10f). 11.4. Hinsichtlich ihres letzten Wohnsitzes im Herkunftsstaat schilderte die BF1 von XXXX bis XXXX in der Straße „ XXXX “ im Dorf XXXX in XXXX in einem Haus gelebt zu haben, welches keine Haus- oder Türnummer hätte (NSV
(1)S. 9). Zumal sie während ihres vierjährigen Aufenthalts ebendort nicht registriert worden wäre, habe sie ebendort auch keine Post erhalten (NSV
(1)S. 25ff, 30). Lediglich in XXXX sei sie im Herkunftsstaat registriert gewesen.11.4. Hinsichtlich ihres letzten Wohnsitzes im Herkunftsstaat schilderte die BF1 von römisch 40 bis römisch 40 in der Straße „ römisch 40 “ im Dorf römisch 40 in römisch 40 in einem Haus gelebt zu haben, welches keine Haus- oder Türnummer hätte (NSV
(1)S. 9). Zumal sie während ihres vierjährigen Aufenthalts ebendort nicht registriert worden wäre, habe sie ebendort auch keine Post erhalten (NSV
(1)S. 25ff, 30). Lediglich in römisch 40 sei sie im Herkunftsstaat registriert gewesen. In der Straße „ XXXX “ habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter, ihrem Ehemann, seiner ersten Ehefrau und deren Kindern sowie ihrem Schwager gelebt bzw. ebendort mit der BF2 eine Gartenhütte bestehend aus einem kleinen Raum mit einer Küche bewohnt (NSV
(1)S. 25). Sie vermute, dass das dort befindliche Haus im Eigentum ihres Schwagers namens „ XXXX “ stehe und gab weiters an, nicht zu wissen, wer gegenwärtig dort wohnhaft sei (NSV
(1)S. 9f).In der Straße „ römisch 40 “ habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter, ihrem Ehemann, seiner ersten Ehefrau und deren Kindern sowie ihrem Schwager gelebt bzw. ebendort mit der BF2 eine Gartenhütte bestehend aus einem kleinen Raum mit einer Küche bewohnt (NSV
(1)S. 25). Sie vermute, dass das dort befindliche Haus im Eigentum ihres Schwagers namens „ römisch 40 “ stehe und gab weiters an, nicht zu wissen, wer gegenwärtig dort wohnhaft sei (NSV
(1)S. 9f). Zu der im Akt auf Aktenseite 91 befindlichen, handschriftlich vermerkten Notiz „ XXXX “ (Beilage./B) gab die BF1 an, dass es sich hierbei um ihre Adresse bzw. die Wohnadresse ihrer Mutter in XXXX sowie um jene Wohnung handle, welche von ihrem Ehemann für ca. XXXX verkauft worden sei. Mit diesem Geld habe er seine Schulden zurückbezahlt, da er zuvor gesammelte Spendengelder für seine eigene Firma ausgegeben habe. Die Gesamthöhe der gesammelten Spendengelder wisse die BF1 nicht (NSV
(1)S. 15).Zu der im Akt auf Aktenseite 91 befindlichen, handschriftlich vermerkten Notiz „ römisch 40 “ (Beilage./B) gab die BF1 an, dass es sich hierbei um ihre Adresse bzw. die Wohnadresse ihrer Mutter in römisch 40 sowie um jene Wohnung handle, welche von ihrem Ehemann für ca. römisch 40 verkauft worden sei. Mit diesem Geld habe er seine Schulden zurückbezahlt, da er zuvor gesammelte Spendengelder für seine eigene Firma ausgegeben habe. Die Gesamthöhe der gesammelten Spendengelder wisse die BF1 nicht (NSV
(1)S. 15). 11.
  1. Hinsichtlich ihrer Familienangehörigen befragt, führte die BF1 folgendes aus: 11.5.
  2. Ihren Vater namens „ XXXX “ habe sie nicht gekannt. 11.5.
  3. Ihren Vater namens „ römisch 40 “ habe sie nicht gekannt. 11.5.
  4. Ihre am XXXX geborene und am XXXX verstorbene Mutter namens „ XXXX “ sei ein Einzelkind gewesen. 11.5.
  5. Ihre am römisch 40 geborene und am römisch 40 verstorbene Mutter namens „ römisch 40 “ sei ein Einzelkind gewesen. 11.5.
  6. Die BF1 selbst habe keine Geschwister und kenne weder im Herkunftsstaat noch in der Europäischen Union sonstige Familienangehörige (NSV
(1)S. 10, 12f). 11.5.
  1. Ihren Ehemann namens „ XXXX “, geboren XXXX , habe die BF1 bereits im Jahre XXXX kennengelernt. Er habe Ökonomie studiert und schon damals gemeinsam mit einem Freund „eine Touristenfirma in der Stadt XXXX “ geführt. An den Firmennamen sowie die Firmenadresse könne sich die BF1 jedoch nicht mehr erinnern. 11.5.
  2. Ihren Ehemann namens „ römisch 40 “, geboren römisch 40 , habe die BF1 bereits im Jahre römisch 40 kennengelernt. Er habe Ökonomie studiert und schon damals gemeinsam mit einem Freund „eine Touristenfirma in der Stadt römisch 40 “ geführt. An den Firmennamen sowie die Firmenadresse könne sich die BF1 jedoch nicht mehr erinnern. Im Frühjahr XXXX sei „ XXXX “ zu ihr nach XXXX gezogen (NSV
(1)S. 28ff). Am XXXX hätten sie geheiratet. Im Frühjahr römisch 40 sei „ römisch 40 “ zu ihr nach römisch 40 gezogen (NSV
(1)S. 28ff). Am römisch 40 hätten sie geheiratet. Im Jahre XXXX sei sie mit ihrem Ehemann in die Teilrepublik XXXX übersiedelt und habe ebendort erfahren, dass er mit einer anderen Frau in erster Ehe verheiratet gewesen sei. Sie wisse nicht, wann ihr Ehemann seine erste Frau geheiratet habe, vermute jedoch, dass er vormals möglicherweise unter dem Vorwand, nach XXXX zur Arbeit zu fahren, zu seiner ersten Frau gefahren wäre (NSV
(1)S. 11ff, 28ff). Weiters habe „ XXXX “ mit seiner ersten Ehefrau eine Tochter, welche zum Zeitpunkt des Umzugs ein Jahr älter als die BF2 gewesen wäre, sowie einen im Umzugszeitpunkt einige Monate alten Sohn. Im Jahre römisch 40 sei sie mit ihrem Ehemann in die Teilrepublik römisch 40 übersiedelt und habe ebendort erfahren, dass er mit einer anderen Frau in erster Ehe verheiratet gewesen sei. Sie wisse nicht, wann ihr Ehemann seine erste Frau geheiratet habe, vermute jedoch, dass er vormals möglicherweise unter dem Vorwand, nach römisch 40 zur Arbeit zu fahren, zu seiner ersten Frau gefahren wäre (NSV
(1)S. 11ff, 28ff). Weiters habe „ römisch 40 “ mit seiner ersten Ehefrau eine Tochter, welche zum Zeitpunkt des Umzugs ein Jahr älter als die BF2 gewesen wäre, sowie einen im Umzugszeitpunkt einige Monate alten Sohn. Ein paar Monate nach einer Übersiedlung in die Teilrepublik XXXX sei „ XXXX “ weiters, wie auch sein Bruder (NSV
(1)S. 28), ein XXXX geworden und hätte die Meinung vertreten, dass die BF1 den Islam annehmen und sich auch dementsprechend kleiden müsse. Ein paar Monate nach einer Übersiedlung in die Teilrepublik römisch 40 sei „ römisch 40 “ weiters, wie auch sein Bruder (NSV
(1)S. 28), ein römisch 40 geworden und hätte die Meinung vertreten, dass die BF1 den Islam annehmen und sich auch dementsprechend kleiden müsse. Vor dem Umzug in die Teilrepublik XXXX habe „ XXXX “ keine Probleme mit der Religionszugehörigkeit der BF1 gehabt. Vor dem Umzug in die Teilrepublik römisch 40 habe „ römisch 40 “ keine Probleme mit der Religionszugehörigkeit der BF1 gehabt. Befragt zu ihren diesbezüglich abweichenden Angaben in der behördlichen Befragung (Akt BF1 AS 95), dass ihr Ehemann ein XXXX gewesen sei, gab die BF1 zunächst an, dass ihr Ehemann gesagt habe, dass sein Freund „deswegen festgenommen“ worden wäre und auch er selbst „deswegen gesucht“ werde. Weiters schilderte sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass ihr Ehemann ein XXXX sei und sich gemeinsam mit einem Freund in XXXX öffentlich radikal gegen die Obrigkeit in Russland ausgesprochen hätte, sowie Demonstrationen organisiert hätte. „ XXXX “ habe der BF1 telefonisch hiervon erzählt. Befragt zu ihren diesbezüglich abweichenden Angaben in der behördlichen Befragung (Akt BF1 AS 95), dass ihr Ehemann ein römisch 40 gewesen sei, gab die BF1 zunächst an, dass ihr Ehemann gesagt habe, dass sein Freund „deswegen festgenommen“ worden wäre und auch er selbst „deswegen gesucht“ werde. Weiters schilderte sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass ihr Ehemann ein römisch 40 sei und sich gemeinsam mit einem Freund in römisch 40 öffentlich radikal gegen die Obrigkeit in Russland ausgesprochen hätte, sowie Demonstrationen organisiert hätte. „ römisch 40 “ habe der BF1 telefonisch hiervon erzählt. Die BF1 selbst sei jedoch weder dabei gewesen, noch habe sie etwas damit zu tun (NSV
(1)S. 17f). „ XXXX “ sei am XXXX „verschwunden“ und die BF hätten seither keinen Kontakt zu ihm. Die Nachbarn hätten der BF1 gegenüber geäußert, dass er „gekidnappt worden“ sei (NSV
(1)S. 12, S. 26). „ römisch 40 “ sei am römisch 40 „verschwunden“ und die BF hätten seither keinen Kontakt zu ihm. Die Nachbarn hätten der BF1 gegenüber geäußert, dass er „gekidnappt worden“ sei (NSV
(1)S. 12, S. 26). Die Eltern des Ehemannes der BF1 und Kindsvaters der BF2 seien bereits verstorben. Sein Bruder lebe vermutlich im Dorf XXXX in XXXX , seit dem Jahre XXXX habe die BF1 jedoch keine Informationen betreffend seinen aktuellen Aufenthaltsort (NSV
(1)S. 11ff). Sie wisse somit nicht, wo sich ihr Schwager gegenwärtig aufhalte und könne auch keine näheren Angaben zu seiner Person machen (NSV
(1)S. 18, 24, 26, 28).Die Eltern des Ehemannes der BF1 und Kindsvaters der BF2 seien bereits verstorben. Sein Bruder lebe vermutlich im Dorf römisch 40 in römisch 40 , seit dem Jahre römisch 40 habe die BF1 jedoch keine Informationen betreffend seinen aktuellen Aufenthaltsort (NSV
(1)S. 11ff). Sie wisse somit nicht, wo sich ihr Schwager gegenwärtig aufhalte und könne auch keine näheren Angaben zu seiner Person machen (NSV
(1)S. 18, 24, 26, 28). Auch lebe die erste Ehefrau ihres Ehemannes vermutlich in XXXX , gegenwärtig habe die BF1 jedoch keinen Kontakt zu ihr (NSV
(1)S. 11ff).Auch lebe die erste Ehefrau ihres Ehemannes vermutlich in römisch 40 , gegenwärtig habe die BF1 jedoch keinen Kontakt zu ihr (NSV
(1)S. 11ff). 11.5.
  1. XXXX sei die gemeinsame Tochter der BF1 und „ XXXX “. Der Kindsvater habe die BF2 immer gut behandelt. 11.5.
  2. römisch 40 sei die gemeinsame Tochter der BF1 und „ römisch 40 “. Der Kindsvater habe die BF2 immer gut behandelt. Die BF2 wäre in XXXX geboren und eine russische Staatsangehörige. Sie hätte im Herkunftsstaat keinen Kindergarten besucht. Die BF2 wäre in römisch 40 geboren und eine russische Staatsangehörige. Sie hätte im Herkunftsstaat keinen Kindergarten besucht. Während ihres Aufenthalts in XXXX habe die BF1 eine staatliche Kinderbeihilfe für die BF2 erhalten. Weil die BF1 in der XXXX nicht wohnsitzgemeldet gewesen wäre, habe sie nach ihrem Umzug keine Kinderbeihilfe mehr bekommen (NSV
(1)S. 31f).Während ihres Aufenthalts in römisch 40 habe die BF1 eine staatliche Kinderbeihilfe für die BF2 erhalten. Weil die BF1 in der römisch 40 nicht wohnsitzgemeldet gewesen wäre, habe sie nach ihrem Umzug keine Kinderbeihilfe mehr bekommen (NSV
(1)S. 31f). Die BF2 habe zuletzt im XXXX Kontakt zu „ XXXX “ gehabt (NSV
(1)S. 14). Weiters habe die BF2 zuletzt im XXXX Kontakt zur ersten Frau, zum Bruder und zu den Halbgeschwistern väterlicherseits gehabt. Die BF2 habe zuletzt im römisch 40 Kontakt zu „ römisch 40 “ gehabt (NSV
(1)S. 14). Weiters habe die BF2 zuletzt im römisch 40 Kontakt zur ersten Frau, zum Bruder und zu den Halbgeschwistern väterlicherseits gehabt. 11.
  1. Weiter schilderte die BF1, dass sie nach ihrem Umzug in die XXXX zu Freunden in XXXX keinen Kontakt mehr gehabt hätte, da ihr Ehemann es ihr verboten hätte. 11.
  2. Weiter schilderte die BF1, dass sie nach ihrem Umzug in die römisch 40 zu Freunden in römisch 40 keinen Kontakt mehr gehabt hätte, da ihr Ehemann es ihr verboten hätte. Auch hätten ihre Freunde erfahren, welche Probleme sie gehabt habe, zumal die BF1 im Jahre XXXX diese angerufen und um Hilfe gebeten hätte (NSV
(1)S. 13).Auch hätten ihre Freunde erfahren, welche Probleme sie gehabt habe, zumal die BF1 im Jahre römisch 40 diese angerufen und um Hilfe gebeten hätte (NSV
(1)S. 13). 11.
  1. Zu ihrem Fluchtvorbringen befragt, gab die BF1 an eine Verfolgung seitens der Personen, denen ihr Ehemann Geld schulde, zu fürchten, weil sie nicht wisse, ob ihr Ehemann seine Schulden bereits abbezahlt habe. Da der Ehemann nicht in der Teilrepublik XXXX registriert gewesen wäre, könnten Gläubiger nicht wissen, wo sie nach ihm suchen sollten. 11.
  2. Zu ihrem Fluchtvorbringen befragt, gab die BF1 an eine Verfolgung seitens der Personen, denen ihr Ehemann Geld schulde, zu fürchten, weil sie nicht wisse, ob ihr Ehemann seine Schulden bereits abbezahlt habe. Da der Ehemann nicht in der Teilrepublik römisch 40 registriert gewesen wäre, könnten Gläubiger nicht wissen, wo sie nach ihm suchen sollten. Die Gläubiger seien auch zu ihrem Schwager gekommen, sie wisse jedoch auch nicht, ob seinerseits das geschuldete Geld zurückgegeben worden sei. Sie habe nur mitbekommen, wie ihr Schwager bedroht worden wäre und gehört, dass „Geld geschuldet“ werde. Weiters habe sie gehört, „dass es die Leute nicht interessiert, wer das Geld zurückgibt, ob er das selbst macht, sein Bruder oder seine Frau.“ Dieses Gespräch habe in der Sprache „halb Russisch und halb tschetschenisch“ stattgefunden (NSV
(1)S. 19). Die BF1 würde die tschetschenische Sprache nicht beherrschen (NSV
(1)S. 10). Die erste Ehefrau ihres Ehemannes könne weiterhin im Herkunftsstaat leben und habe keine Verfolgung durch die Gläubiger zu befürchten, da er mit dieser „nur traditionell verheiratet“ gewesen und die BF1 „seine offizielle Frau“ sei. Weiters gab die BF1 an, dass das geschuldete Geld vielleicht auch schon zurückbezahlt worden wäre (NSV
(1)S. 17ff). 11.7.1. Die BF1 fürchte auch eine Verfolgung durch ihren Ehemann, weil sie mit seiner Tochter geflüchtet sei (NSV
(1)S. 17). 11.7.2. Zudem befürchte die BF1 eine Verfolgung durch ihren Schwager, der auch nach ihr suchen würde, weil sie von dort geflüchtet sei. Nachdem ihr Ehemann verschwunden wäre, habe der Schwager verlangt, dass sie ihn heirate, zumal dem XXXX zufolge die jüngere Frau den Bruder heiraten solle (NSV
(1)S. 19, 27f, 30). Die erste Frau ihres Ehemannes hingegen habe diese Probleme nicht gehabt, weil sie ca. fünf Jahre älter als die BF1 sei. 11.7.2. Zudem befürchte die BF1 eine Verfolgung durch ihren Schwager, der auch nach ihr suchen würde, weil sie von dort geflüchtet sei. Nachdem ihr Ehemann verschwunden wäre, habe der Schwager verlangt, dass sie ihn heirate, zumal dem römisch 40 zufolge die jüngere Frau den Bruder heiraten solle (NSV
(1)S. 19, 27f, 30). Die erste Frau ihres Ehemannes hingegen habe diese Probleme nicht gehabt, weil sie ca. fünf Jahre älter als die BF1 sei. Auch sei die erste Ehefrau von ihrem Schwager immer gut behandelt worden (NSV
(1)S. 28). Die BF1 hingegen habe der Schwager geschlagen sowie sexuell missbraucht (NSV
(1)S. 19, 27f, 30). Aufgrund der XXXX habe er auch verlangt, dass sie „ XXXX “ (NSV
(1)S. 23f).Auch sei die erste Ehefrau von ihrem Schwager immer gut behandelt worden (NSV
(1)S. 28). Die BF1 hingegen habe der Schwager geschlagen sowie sexuell missbraucht (NSV
(1)S. 19, 27f, 30). Aufgrund der römisch 40 habe er auch verlangt, dass sie „ römisch 40 “ (NSV
(1)S. 23f). Seit dem Verlassen des Hauses in der XXXX habe der Schwager die BF1 weder telefonisch kontaktiert, noch auf eine andere Weise Kontakt zu ihr aufgenommen (NSV
(1)S. 19, 27f). Seit dem Verlassen des Hauses in der römisch 40 habe der Schwager die BF1 weder telefonisch kontaktiert, noch auf eine andere Weise Kontakt zu ihr aufgenommen (NSV
(1)S. 19, 27f). 11.7.3. Von staatlicher Seite habe die BF1 keine Verfolgung zu befürchten. Weiters schilderte sie, dass sie sich im Jahre XXXX auch an die Polizei im Herkunftsstaat gewandt hätte. Man habe ihr jedoch damals gesagt, dass ihr „bis jetzt nichts zugestoßen“ sei und sie „wiederkommen solle, wenn etwas vorfallen sollte“. Es sei in weiterer Folge jedoch nichts mehr vorgefallen. Bis ihr Ehemann verschwunden wäre, sei sie nicht geschlagen worden. Weiters schilderte sie, dass sie sich im Jahre römisch 40 auch an die Polizei im Herkunftsstaat gewandt hätte. Man habe ihr jedoch damals gesagt, dass ihr „bis jetzt nichts zugestoßen“ sei und sie „wiederkommen solle, wenn etwas vorfallen sollte“. Es sei in weiterer Folge jedoch nichts mehr vorgefallen. Bis ihr Ehemann verschwunden wäre, sei sie nicht geschlagen worden. In der XXXX habe sich die BF1 nicht an die Polizei gewandt, weil man ihr „in Russland nicht geholfen hätte“ und ihr Mann dann davon erfahren hätte können (NSV
(1)S. 25ff, 30). In jeder Stadt in der Russischen Föderation gebe es XXXX Organisationen. Es reiche nur ein Anruf und man könne fragen, wo sie wohne. Alle XXXX in der Russischen Föderation würden sich gegenseitig kennen und unterstützen (NSV
(1)S. 18, 24, 26, 28).In der römisch 40 habe sich die BF1 nicht an die Polizei gewandt, weil man ihr „in Russland nicht geholfen hätte“ und ihr Mann dann davon erfahren hätte können (NSV
(1)S. 25ff, 30). In jeder Stadt in der Russischen Föderation gebe es römisch 40 Organisationen. Es reiche nur ein Anruf und man könne fragen, wo sie wohne. Alle römisch 40 in der Russischen Föderation würden sich gegenseitig kennen und unterstützen (NSV
(1)S. 18, 24, 26, 28). 11.8. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe (NSV
(1)S. 17f). 11.
  1. Weiters gab die BF1 an, dass sie sich an die Polizei in ihrem Herkunftsstaat bzw. in XXXX nicht gewandt hätte, zumal sie „keine Dokumente gehabt“ hätte. 11.
  2. Weiters gab die BF1 an, dass sie sich an die Polizei in ihrem Herkunftsstaat bzw. in römisch 40 nicht gewandt hätte, zumal sie „keine Dokumente gehabt“ hätte. Auf Vorhalt ihrer Angaben bei der behördlichen Einvernahme mit ihren „Dokumenten“ ausgereist zu sein, schilderte sie, dass es sich dabei nicht um ihre eigenen Dokumente, sondern um gefälschte Pässe gehandelt habe, welche der Schlepper erstellen habe lassen. Der BF1 seien die Pässe in weitere Folge nicht mehr zurückgegeben worden. Der Reisepass der BF1 befinde sich bei ihrem Ehemann (NSV
(1), S. 30f). Sie habe ihren Reisepass weiters auch beim Putzen in ihrer Wohnung im Herkunftsstaat nicht mehr gefunden. 11.10. Hinsichtlich der Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte die BF1, dass sie dies nach einem Fund von XXXX im Schrank g, sowie dem Verkauf einer Kette ihrer Mutter finanzieren konnte (NSV
(1)S. 16, 32). 11.10. Hinsichtlich der Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte die BF1, dass sie dies nach einem Fund von römisch 40 im Schrank g, sowie dem Verkauf einer Kette ihrer Mutter finanzieren konnte (NSV
(1)S. 16, 32). Am XXXX wäre sie mit ihrer Tochter und einem Bekannten ihrer Freundin ausgereist. Die BF1 habe die erste Ehefrau ihres Ehemannes zuvor um Hilfe gebeten, welche ein Taxi für sie angefordert und bezahlt hätte (NSV
(1)S. 28). Am römisch 40 wäre sie mit ihrer Tochter und einem Bekannten ihrer Freundin ausgereist. Die BF1 habe die erste Ehefrau ihres Ehemannes zuvor um Hilfe gebeten, welche ein Taxi für sie angefordert und bezahlt hätte (NSV
(1)S. 28). Nach der Taxifahrt wären sie einen Tag in XXXX geblieben, hätten ebendort „eine Kette verkauft“ und eine SIM-Karte gekauft. Weiters habe sie eine ehemalige Schulfreundin namens „ XXXX “ angerufen, welche einen Bekannten in XXXX gehabt hätte. Nach der Taxifahrt wären sie einen Tag in römisch 40 geblieben, hätten ebendort „eine Kette verkauft“ und eine SIM-Karte gekauft. Weiters habe sie eine ehemalige Schulfreundin namens „ römisch 40 “ angerufen, welche einen Bekannten in römisch 40 gehabt hätte. Ein aktueller Kontakt zu „ XXXX “ bestehe jedoch nicht mehr, weil man ihr während der Einreise in das Bundesgebiet die Telefon SIM-Karte weggenommen hätte. Außerdem habe „ XXXX “ die BF1 gebeten, sie nicht mehr zu kontaktieren, weil diese keine Probleme aufgrund ihrer Hilfeleistung an die BF haben wollte (NSV
(1)S. 31).Ein aktueller Kontakt zu „ römisch 40 “ bestehe jedoch nicht mehr, weil man ihr während der Einreise in das Bundesgebiet die Telefon SIM-Karte weggenommen hätte. Außerdem habe „ römisch 40 “ die BF1 gebeten, sie nicht mehr zu kontaktieren, weil diese keine Probleme aufgrund ihrer Hilfeleistung an die BF haben wollte (NSV
(1)S. 31). In XXXX seien die BF einen Tag lang ohne Geld und Unterkunft gewesen. Sie habe jedoch ebendort nicht bleiben können, weil sie ihre „Dokumente wiederherstellen“ und sich registrieren hätte müssen. In römisch 40 seien die BF einen Tag lang ohne Geld und Unterkunft gewesen. Sie habe jedoch ebendort nicht bleiben können, weil sie ihre „Dokumente wiederherstellen“ und sich registrieren hätte müssen. Danach seien die BF in die XXXX gefahren und hätten sich ca. zehn Tage lang in der Stadt XXXX aufgehalten. Die BF2 sei bis zum XXXX , somit zwei Wochen länger als die BF1, ebendort alleine „bei einer Bekannten namens XXXX “ verblieben. Danach seien die BF in die römisch 40 gefahren und hätten sich ca. zehn Tage lang in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Die BF2 sei bis zum römisch 40 , somit zwei Wochen länger als die BF1, ebendort alleine „bei einer Bekannten namens römisch 40 “ verblieben. Weiters schilderte die BF1, dass sie mit ihrer Tochter aufgrund der Nähe zur Russischen Föderation nicht in der XXXX bleiben hätten können, da man sie ebendort „gefunden“ hätte (NSV
(1)S. 16).Weiters schilderte die BF1, dass sie mit ihrer Tochter aufgrund der Nähe zur Russischen Föderation nicht in der römisch 40 bleiben hätten können, da man sie ebendort „gefunden“ hätte (NSV
(1)S. 16). 11.
  1. Zu ihrer aktuellen Situation im Bundesgebiet gab die BF1 an, gegenwärtig mittels Zuwendungen der XXXX ihr Leben in Österreich zu finanzieren. In Zukunft wolle sie ihren, sowie den Unterhalt der BF2 durch eine Tätigkeit als Verkäuferin finanzieren. Die Mutter eines potenziellen Arbeitsgebers kenne sie persönlich. 11.
  2. Zu ihrer aktuellen Situation im Bundesgebiet gab die BF1 an, gegenwärtig mittels Zuwendungen der römisch 40 ihr Leben in Österreich zu finanzieren. In Zukunft wolle sie ihren, sowie den Unterhalt der BF2 durch eine Tätigkeit als Verkäuferin finanzieren. Die Mutter eines potenziellen Arbeitsgebers kenne sie persönlich. Zu ihren Integrationsbemühungen führte die BF1 aus, zuletzt das Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 abgeschlossen zu haben und sich für die B2-Prüfung vorzubereiten (NSV
(1)S. 20, 23). Sie habe weiters eine Woche lang als Volontärin bei der XXXX im Bundesgebiet beim Hauptbahnhof geholfen sowie XXXX als Dolmetscherin unterstützt, könne aber hierzu keine Bestätigung vorlegen. Beim Roten Kreuz habe sie eine freie Spende getätigt.Zu ihren Integrationsbemühungen führte die BF1 aus, zuletzt das Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 abgeschlossen zu haben und sich für die B2-Prüfung vorzubereiten (NSV
(1)S. 20, 23). Sie habe weiters eine Woche lang als Volontärin bei der römisch 40 im Bundesgebiet beim Hauptbahnhof geholfen sowie römisch 40 als Dolmetscherin unterstützt, könne aber hierzu keine Bestätigung vorlegen. Beim Roten Kreuz habe sie eine freie Spende getätigt. Im Bundesgebiet habe sie insbesondere drei Freundinnen, zu denen sie regelmäßig Kontakt pflege bzw. vormals gepflegt habe (NSV
(1)S. 19ff, 21f). Die BF2 befinde sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf einer schulischen Projektwoche (NSV
(1)S. 20). Aktuell besuche die BF2 die dritte Klasse einer Mittelschule und besuche in ihrer Freizeit diverse Tanzkurse (NSV
(1)S. 21ff). Die BF1 fungiere als Elternvertreterin in der Klasse ihrer Tochter (NSV
(1)S. 20f). Die BF würden sich zu Hause in der russischen und der deutschen Sprache unterhalten (NSV
(1)S. 10, 22). 11.
  1. Folgende Schriftstücke wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt: - Informationsschreiben betreffend eine schulische Projektwoche vom XXXX bis XXXX im Original von XXXX (Beilage./A),- Informationsschreiben betreffend eine schulische Projektwoche vom römisch 40 bis römisch 40 im Original von römisch 40 (Beilage./A), - Empfehlungsschreiben datiert mit XXXX und XXXX (Beilage./C),- Empfehlungsschreiben datiert mit römisch 40 und römisch 40 (Beilage./C), - Schriftliche Stellungnahme (Beilage./E), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass eine Schutzfähigkeit des Staates in Hinblick auf die B1 als Opfer häuslicher Gewalt nicht gegeben sei. Für Opfer häuslicher Gewalt seien nicht genügend Notunterkünfte in der Russischen Föderation vorhanden. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Seiten 74, 78 und 79 des LIB sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX verwiesen. Weiters komme mangels familiärem Netzwerk in Russland und als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht und werde hierbei auf das Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX verwiesen. Asylrelevanz könne laut Rechtsprechung des VwGH bei drohenden körperlichen Übergriffen bis hin zum „Ehrenmord“ durch die eigene Familie nicht ohne Weiteres verneint werden. Ungeachtet dessen käme bei mangelnder Schutzfähigkeit des Staates jedenfalls subsidiärer Schutz in Betracht. Des Weiteren sei dem LIB auch das hohe Armutsrisiko bei alleinerziehenden Frauen zu entnehmen. Hinsichtlich der Kindeswohlprüfung der BF2 werde auf das Erkenntnis des VwGH vom XXXX , XXXX verwiesen, die Rückkehrentscheidung sei angesichts ihrer Sozialisierung, Aufenthaltsdauer und Integration in Österreich, sowie aufgrund des Kindeswohles unzulässig.- Schriftliche Stellungnahme (Beilage./E), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass eine Schutzfähigkeit des Staates in Hinblick auf die B1 als Opfer häuslicher Gewalt nicht gegeben sei. Für Opfer häuslicher Gewalt seien nicht genügend Notunterkünfte in der Russischen Föderation vorhanden. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Seiten 74, 78 und 79 des LIB sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 verwiesen. Weiters komme mangels familiärem Netzwerk in Russland und als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht und werde hierbei auf das Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 verwiesen. Asylrelevanz könne laut Rechtsprechung des VwGH bei drohenden körperlichen Übergriffen bis hin zum „Ehrenmord“ durch die eigene Familie nicht ohne Weiteres verneint werden. Ungeachtet dessen käme bei mangelnder Schutzfähigkeit des Staates jedenfalls subsidiärer Schutz in Betracht. Des Weiteren sei dem LIB auch das hohe Armutsrisiko bei alleinerziehenden Frauen zu entnehmen. Hinsichtlich der Kindeswohlprüfung der BF2 werde auf das Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 verwiesen, die Rückkehrentscheidung sei angesichts ihrer Sozialisierung, Aufenthaltsdauer und Integration in Österreich, sowie aufgrund des Kindeswohles unzulässig. 11.
  2. Folgendes wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Akt genommen: - Übersetzung der AS 91 durch Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ua. betreffend „ XXXX “ (Beilage./B),- Übersetzung der AS 91 durch Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ua. betreffend „ römisch 40 “ (Beilage./B), - Auszug aus Google-Maps betreffend die Adresse XXXX , XXXX (Beilage./D).- Auszug aus Google-Maps betreffend die Adresse römisch 40 , römisch 40 (Beilage./D).
  3. Das BVwG führte Strafregisterabfragen durch. Es scheint keine Verurteilung der BF1 auf (Akt BF1 OZ 7). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zur Person der BF 1.1.
  6. Die in der Russischen Föderation geborenen BF sind russische Staatsangehörige. 1.1.
  7. Die volljährige BF1 bekennt sich dem XXXX Glauben.1.1.
  8. Die volljährige BF1 bekennt sich dem römisch 40 Glauben. In der Russischen Föderation hat sie eine Grundschulausbildung genossen, sowie ebendort berufliche Erfahrung als Kellnerin und bei Gelegenheitsarbeiten in der XXXX gesammelt. In der Russischen Föderation hat sie eine Grundschulausbildung genossen, sowie ebendort berufliche Erfahrung als Kellnerin und bei Gelegenheitsarbeiten in der römisch 40 gesammelt. Im Herkunftsstaat hat sie eine standesamtliche Ehe geschlossen. 1.1.
  9. Die BF1 ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF
  10. 1.1.
  11. Die BF sind gesund und befinden sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung. Im Bundesgebiet haben sie eine Covid-19-Infektion erlitten. Die BF1 hat im Bundesgebiet eine Impfung gegen Covid-19 erhalten. 1.
  12. Zum Fluchtvorbringen der BF Die Beschwerdeführerinnen sind gegenwärtig keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
  13. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  14. Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
  15. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia; ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.
  16. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
  17. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia; ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.
  18. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD – Ministry of Defence [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): Официальное сообщение НАК [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees]). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax (31.5.2023) – Песков отметил, что введение военного положения во всей России не обсуждается [Peskow stellte fest, dass Einführung des Kriegszustands in ganz Russland nicht diskutiert wird]). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml [Russland] (9.6.2023): Ответ на вопрос о ситуации в зоне СВО [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation]). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism). 1.3.1.
  2. Nordkaukasus – Tschetschenien Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022)). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / US Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): В мае 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли два человека [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um]; vgl. KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): В апреле 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе четыре человека погибли [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal I 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В IV квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal IV 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в III квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal III 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal II 2022 wurden zwei Personen getötet], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal I 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus]). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.6.2023): В мае 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли два человека [Im Mai 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus zwei Personen um]; vergleiche KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (9.5.2023): В апреле 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе четыре человека погибли [Im April 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus vier Personen um], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2023): В römisch eins квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im Quartal römisch eins 2023 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus sieben Personen um], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.1.2023): В römisch vier квартале 2022 в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 4 человека [Im Quartal römisch vier 2022 kamen im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 4 Personen um], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (4.10.2022): Жертв в römisch drei квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal römisch drei 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2022 года убито 2 человека [Im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus im Quartal römisch zwei 2022 wurden zwei Personen getötet], KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (5.4.2022): В römisch eins квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Keine Opfer im Quartal römisch eins 2022 im Zuge des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus]). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6)) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023b): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen]). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien]). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor]). 1.3.
  3. Rechtsschutz/Justizwesen Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022]). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung).Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022]). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP – World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® - Rankings). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31); vgl. UN-HRC United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP – World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® - Rankings). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31); vergleiche UN-HRC United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022)). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen]).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen]). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr; vgl. Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr; vergleiche Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Re

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