Obsah (6)
Art. 133§ 3§ 8Art. 102Art. 105Art. 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2024 GeschäftszahlW602 2274581-1 Spruch, W602 2274581-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.07.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt. Nach Aufforderung legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente (syrischer Personalausweis, Urteil und Urkunde zur Eheschließung, Familienregisterauszug und Auszüge aus dem Melderegister aller Familienmitglieder), überwiegend mit Übersetzung, vor. Eine Dokumentenüberprüfung ergab, dass der syrische Personalausweis unbedenklich ist. Am 17.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 02.05.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 02.05.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Am 22.05.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein und legte Lichtbilder seines Militärbuches vor. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 04.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 22.05.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein und legte Lichtbilder seines Militärbuches vor. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 04.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2023, GZ XXXX , wurde das Ermittlungsverfahren von Amts wegen fortgesetzt, da neue Informationen der Staatendokumentation zur Lage in Syrien bekannt geworden sind. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 20.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2023, GZ römisch 40 , wurde das Ermittlungsverfahren von Amts wegen fortgesetzt, da neue Informationen der Staatendokumentation zur Lage in Syrien bekannt geworden sind. Diese wurden dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 20.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ) im Gouvernement Aleppo geboren und wuchs im Dorf XXXX , im Unterbezirk XXXX auf. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ). Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und sich anschließend an der Universität inskribiert, diese aber nie besucht.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo geboren und wuchs im Dorf römisch 40 , im Unterbezirk römisch 40 auf. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ). Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und sich anschließend an der Universität inskribiert, diese aber nie besucht. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 verheiratet, der Ehe entstammen drei Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder sind in der Türkei aufhältig. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in einem Flüchtlingslager an der syrisch-türkischen Grenze, zwei Brüder leben in der Türkei, einer im Irak und einer im Libanon, die beiden verheirateten Schwester sind in der Türkei aufhältig. Er hat täglich Kontakt zu seiner Ehefrau und etwa einmal im Monat zu seinen Eltern. In Österreich lebt ein Cousin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Türkisch und lernt Deutsch. Er absolvierte in Syrien keine Berufsausbildung, in der Türkei arbeitete er als Tischler am Bau und in der Gastronomie. In Österreich war der Beschwerdeführer von Februar bis Ende Oktober 2023 vollzeitbeschäftigt in der Gastronomie erwerbstätig, bis er seinen Wohnort (Bundesland) wechselte. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien konnte nicht eindeutig festgestellt werden, jedenfalls war er seit 2015 in der Türkei aufhältig. Dort lebte er sieben Jahre und reiste dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am 03.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde nicht zum Pflichtwehrdienst zum syrischen Regime einberufen. Er besitzt zwar ein Militärbuch, ausgestellt im Jahr 2012 und sind darin Aufschübe wegen des Studiums (bis Ende 2015) vermerkt. Ebenso darin vermerkt ist, dass dem Beschwerdeführer wegen Verlustes ein Ersatzmilitärbuch ausgestellt wurde, wofür er eine Genehmigung vom XXXX und einen Erlagschein mit Datum XXXX vorgelegt hatte. Es fanden aber, abgesehen von der Ausstellung des Wehrbuches keine Kontaktaufnahmen des syrischen Regimes zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers zum syrischen Pflichtwehrdienst statt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde nicht zum Pflichtwehrdienst zum syrischen Regime einberufen. Er besitzt zwar ein Militärbuch, ausgestellt im Jahr 2012 und sind darin Aufschübe wegen des Studiums (bis Ende 2015) vermerkt. Ebenso darin vermerkt ist, dass dem Beschwerdeführer wegen Verlustes ein Ersatzmilitärbuch ausgestellt wurde, wofür er eine Genehmigung vom römisch 40 und einen Erlagschein mit Datum römisch 40 vorgelegt hatte. Es fanden aber, abgesehen von der Ausstellung des Wehrbuches keine Kontaktaufnahmen des syrischen Regimes zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers zum syrischen Pflichtwehrdienst statt. Der Beschwerdeführer ist seit Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren als syrischer Staatsbürger zur Ableistung des syrischen Pflichtwehrdienstes verpflichtet. Eine legale Möglichkeit, sich dem Wehrdienst zu entziehen, besteht nicht. Wehrdienstentzug wird mit Haft und im Zuge dessen auch Folter bestraft, bei einem hohen Bedarf an Soldaten kann man ohne Ausbildung auch direkt an die Front geschickt werden. Jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, trägt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu Kriegsverbrechen bei, somit wäre auch der Beschwerdeführer gezwungen, sich mittelbar oder unmittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters von XXXX Jahren in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind, dennoch besteht für ihn in seiner Herkunftsregion derzeit und in absehbarer Zukunft keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, für den syrischen Pflichtwehrdienst eingezogen zu werden, da das syrische Regime im Heimatgebiet des Beschwerdeführers, das Teil des kurdischen Selbstverwaltungsgebiets (AANES) ist, keine Kontrolle hat und Wehrpflichtige nicht rekrutiert. Somit erfolgt auch keine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes durch das syrische Regime aufgrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes auf die Wehrpflichtigen im Gebiet der AANES. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters von römisch 40 Jahren in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind, dennoch besteht für ihn in seiner Herkunftsregion derzeit und in absehbarer Zukunft keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, für den syrischen Pflichtwehrdienst eingezogen zu werden, da das syrische Regime im Heimatgebiet des Beschwerdeführers, das Teil des kurdischen Selbstverwaltungsgebiets (AANES) ist, keine Kontrolle hat und Wehrpflichtige nicht rekrutiert. Somit erfolgt auch keine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verweigerung des Pflichtwehrdienstes durch das syrische Regime aufgrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes auf die Wehrpflichtigen im Gebiet der AANES. 1.2.
- Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren sind zum Wehrdienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (SDF) verpflichtet. Wehrpflichtige sind nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet, ebenso wenig werden diese an die Front versetzt oder müssen sich an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt XXXX Jahre alt und damit zu alt für diesen Wehrdienst. Er wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mehr eingezogen. Dem Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Ableistung des kurdischen Wehrdienstes keine oppositionelle und politische Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer leistete bisher keinen Wehrdienst („Selbstverteidigungsdienst“) bei den Syrian Democratic Forces (im Folgenden SDF). Während seines Aufenthaltes in Syrien wurde er auch nicht aufgefordert, diesen „Selbstverteidigungsdienst“ anzutreten und hat er mittlerweile die Altersgrenze von 24 Jahren deutlich überschritten. Es besteht daher im Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der kurdischen SDF rekrutiert wird.Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 Jahre alt und damit zu alt für diesen Wehrdienst. Er wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mehr eingezogen. Dem Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Ableistung des kurdischen Wehrdienstes keine oppositionelle und politische Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer leistete bisher keinen Wehrdienst („Selbstverteidigungsdienst“) bei den Syrian Democratic Forces (im Folgenden SDF). Während seines Aufenthaltes in Syrien wurde er auch nicht aufgefordert, diesen „Selbstverteidigungsdienst“ anzutreten und hat er mittlerweile die Altersgrenze von 24 Jahren deutlich überschritten. Es besteht daher im Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der kurdischen SDF rekrutiert wird. 1.2.
- Der Beschwerdeführer möchte sich nicht am Bürgerkrieg in Syrien beteiligen, er möchte nicht kämpfen und „keine Unschuldigen töten“. 1.2.
- Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht politisch engagiert und gehört keiner politischen Partei an. Er vertritt keine oppositionelle politische Grundhaltung, weder gegenüber dem syrischen Regime noch gegenüber der kurdischen Selbstverwaltung. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle des oder Regimes als Oppositionelle der kurdischen Selbstverwaltung wahrgenommen. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. Die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in den Jahren 2013 und 2014 reicht nicht aus, um eine aus diesem Grund drohende Verfolgung durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer wird auch aus anderen Gründen im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht verfolgt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in Syrien nicht gesucht oder verfolgt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer kann über den Grenzübergang Semalka / Fish Khabour nach Syrien ein- und in seine Herkunftsregion weiterreisen, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime für die Ableistung des Pflichtwehrdienstes verhaftet oder zwangsrekrutiert zu werden. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Einreise über diesen Grenzübergang findet nicht statt. 1.
- Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Aleppo: 1.3.
- XXXX liegt östlich des Euphrat nur wenige Kilometer südlich der Grenze zur Türkei im nördlichen Teil des Gouvernements Aleppo im Distrikt Ain al-Arab, im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. Im Westen grenzt es an das türkisch kontrollierte Gebiet der Operation „Euphrates Shield“, in dem auch der Geburtsort des Beschwerdeführers liegt.1.3.
- römisch 40 liegt östlich des Euphrat nur wenige Kilometer südlich der Grenze zur Türkei im nördlichen Teil des Gouvernements Aleppo im Distrikt Ain al-Arab, im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. Im Westen grenzt es an das türkisch kontrollierte Gebiet der Operation „Euphrates Shield“, in dem auch der Geburtsort des Beschwerdeführers liegt. Derzeit üben in diesem Gebiet die SDF die Kontrolle aus. Seit der mündlichen Verhandlung haben sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert (Karte Syria Livemap, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 12.01.2024) und sind Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen nicht in Aussicht. Auch wenn es entlang der Frontlinien im Nordwesten und Nordosten (entlang der Grenzen des AANES-Gebietes) immer wieder zu kleineren Scharmützeln kommt, scheint im Allgemeinen der Konflikt in einer Patt-Situation mit statischen Frontlinien angelangt zu sein. In einem Vergleich von November 2022 bis März 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (vgl. LIB, S 3 f). Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (vgl. LIB, S 19).Derzeit üben in diesem Gebiet die SDF die Kontrolle aus. Seit der mündlichen Verhandlung haben sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert (Karte Syria Livemap, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 12.01.2024) und sind Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen nicht in Aussicht. Auch wenn es entlang der Frontlinien im Nordwesten und Nordosten (entlang der Grenzen des AANES-Gebietes) immer wieder zu kleineren Scharmützeln kommt, scheint im Allgemeinen der Konflikt in einer Patt-Situation mit statischen Frontlinien angelangt zu sein. In einem Vergleich von November 2022 bis März 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung vergleiche LIB, S 3 f). Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes vergleiche LIB, S 19). 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 11 ff, 46ff: „2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES. […] Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung.“ […] LIB, S 37 ff: „Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits.“ […] LIB, S 40: „Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen „Korridor des Terrors“ vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vgl. TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022).“ […]LIB, S 40: „Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vergleiche CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen „Korridor des Terrors“ vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vergleiche TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022).“ […] LIB, 46 ff: „Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet. Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah. Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei. Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Quelle: Newlines 7.3.2023 Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der ’Syrian National Army’ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an.“ 1.
- Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 112 ff: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst 1.4.
- Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. […] 1.4.
- Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. 1.4.
- Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei
einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren. Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. 1.4.4. Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden. Die Absolvierung des "Wehrdiensts"
der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt. […] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus. […] 1.4.
- Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]“ LIB, 97ff - Streitkräfte: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’ (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021)“ 1.4.
- Wehrdienstverweigerung und Desertion Wehrdienstverweigerung / Desertion (LIB, 131 ff) „Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist
Art. 102
bei Überlaufen zum Feind und
Art. 105
bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist
Artikel 102
, bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).“ 1.
- Zum Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der SDF: 1.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 141 ff: Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" „Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. […] Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde. […] Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts"
der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.“ 1.6. Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 258 ff: „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind.
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.. Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.“ 1.
- Zur Einreise nach Syrien: Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, S 46 ff: „Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent. Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den 46 jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen. Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen. Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang. Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt. Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise. Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist. 47 Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten. Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen. So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft. Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr
- Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze. Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab. Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irakoffiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden. Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen. Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist."
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie den vorgelegten Dokumenten (EB AS 11 f; EV AS 103 f; VHS S 5 f; AS 78 ff). Die Überprüfung des vorgelegten syrischen Personalausweises hat keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben (AS 79) und steht seine Identität somit fest. 2.1.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX bei und in XXXX (EV, AS 89 und 92; VHS S 8 f). Die Feststellung zur Schuldbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB AS 12; EV AS 93; VHS S 10 f).2.1.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 bei und in römisch 40 (EV, AS 89 und 92; VHS S 8 f). Die Feststellung zur Schuldbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB AS 12; EV AS 93; VHS S 10 f). Die Angaben zum Familienstand sowie zu seinen Familienangehörigen in Syrien, der Türkei, dem Irak und im Libanon sowie Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren (EB AS 12 ff; EV AS 90 ff; VHS S 8 ff) und der im Akt befindlichen Kopie und Übersetzung den vorgelegten Auszügen aus dem Familien- und Zivilregister, der Heiratsurkunde und des Urteils zur Feststellung der Ehe (AS 51-70). Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen, dass er keine Berufsausbildung absolviert, jedoch in der Türkei und auch in Österreich bereits erwerbstätig war, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren (EV, AS 93 ff und 101; VHS S 6), sowie aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug vom 12.01.2024 (OZ 9). Der Wechsel des Wohnortes ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (Auszug vom 29.12.2023, OZ 9). 2.1.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV AS 86). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 20.12.2023 (OZ 9), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.1.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Es wurden keinerlei Krankheiten, regelmäßige Arztbesuche oder dergleichen vorgebracht (EV AS 86). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 20.12.2023 (OZ 9), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.
- Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens zu seinem Ausreisezeitpunkt widersprüchliche Angaben getätigt. So hat er im Zuge der Erstbefragung angegeben, im März 2015 seinen Wohnort verlassen zu haben (EB, AS 15). Vor dem Bundesamt gab er an, Ende 2014 ausgereist zu sein (EV, AS 89), später brachte er vor, im Juli oder August 2014 ausgereist zu sein, das Datum „März 2015“ stehe auf seiner türkischen Kimlik (EV, AS 94). In der mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, dass er im Jahr 2014 ausgereist sei, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern (VHS, S 11), auf Nachfrage gab er an „Ungefähr Ende des Jahres“ (VHS, S 12). Der konkrete Ausreisezeitpunkt konnte daher nicht festgestellt werden, aus seinen Angaben ist aber abzuleiten, dass er sich jedenfalls ab einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 in der Türkei befunden hat. Die Dauer des Aufenthaltes in der Türkei sowie die weitere Reiseroute ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB, AS 18; EV, AS 93). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (EB, AS 12). 2.2.
- Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet (vgl. Pkt. 1.5.). Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im wehrpflichtigen Alter.2.2.
- Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, Litera b,, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet vergleiche Pkt. 1.5.). Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im wehrpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer besitzt ein Militärbuch, das er im Zuge der Beschwerde in Kopie vorgelegt hat (AS 240-246). In der mündlichen Verhandlung wurde durch die anwesende Dolmetscherin Einsicht in diese Unterlagen genommen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwei Aufschübe aufgrund des Studiums erhalten hat, zuletzt bis 31.12.
- Ebenso geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer nach Verlust ein Ersatzmilitärbuch erhalten hat, nachdem er eine Genehmigung der zuständigen Abteilung vom XXXX und einen Erlagschein mit Datum XXXX vorgelegt hatte (VHS, S 14). Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er keinen Aufschub mehr bekommen habe, da er von der Universität mangels Erfolgsnachweises nach drei Jahren abgemeldet worden sei. Die Geldstrafe habe er bezahlen müssen, „weil er drei Jahre die Universität nicht besucht habe“ (VHS, S 14). Der Beschwerdeführer besitzt ein Militärbuch, das er im Zuge der Beschwerde in Kopie vorgelegt hat (AS 240-246). In der mündlichen Verhandlung wurde durch die anwesende Dolmetscherin Einsicht in diese Unterlagen genommen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwei Aufschübe aufgrund des Studiums erhalten hat, zuletzt bis 31.12.
- Ebenso geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer nach Verlust ein Ersatzmilitärbuch erhalten hat, nachdem er eine Genehmigung der zuständigen Abteilung vom römisch 40 und einen Erlagschein mit Datum römisch 40 vorgelegt hatte (VHS, S 14). Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er keinen Aufschub mehr bekommen habe, da er von der Universität mangels Erfolgsnachweises nach drei Jahren abgemeldet worden sei. Die Geldstrafe habe er bezahlen müssen, „weil er drei Jahre die Universität nicht besucht habe“ (VHS, S 14). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt im Gebiet der AANES und wird von der kurdischen SDF kontrolliert (Auszug Syria Livemap in der VHS, S 8 und abgerufen am 12.01.2024 unter https://syria.liveuamap.com/). Dies steht im Einklang mit den anderen verfügbaren Berichten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten (VHS, S 7). Der Beschwerdeführer hat in Übereinstimmung mit den vorliegenden Berichten angegeben, dass das syrische Regime im Jahr 2013 die Kontrolle über den Ort verloren hat und danach die FSA den Ort eingenommen hat. Mitte 2014 sei der IS gekommen und nach den Kämpfen Ende 2014 hätten die Kurden die Macht übernommen. Es sei so, dass die Kurden den Ort kontrollieren, die Türken den Ort jedoch einnehmen wollen (VHS, S 7). Auch aus den Länderberichten ergibt sich, dass das syrische Regime in den Gebieten der AANES, wozu auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehört, keinen Zugriff hat (LIB, S 116). Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (LIB, S 117). Dass eine Rekrutierung auch im Grenzgebiet der AANES zwischen Syrien und der Türkei möglich wäre, ergibt sich demnach nicht aus den Länderberichten. Es wird zwar von syrischen Militärcheckpoints an der Grenze zur Türkei berichtet, diese sind aber nicht mit einer staatlichen Rekrutierungsstelle gleichzusetzen. In den Länderberichten wird ausschließlich über Rekrutierungsmöglichkeiten des Regimes in den Regierungsenklaven bzw. Sicherheitsquadraten im Qamishli und Al-Hasakah berichtet, die jedenfalls das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers rund um XXXX nicht umfassen.Dass eine Rekrutierung auch im Grenzgebiet der AANES zwischen Syrien und der Türkei möglich wäre, ergibt sich demnach nicht aus den Länderberichten. Es wird zwar von syrischen Militärcheckpoints an der Grenze zur Türkei berichtet, diese sind aber nicht mit einer staatlichen Rekrutierungsstelle gleichzusetzen. In den Länderberichten wird ausschließlich über Rekrutierungsmöglichkeiten des Regimes in den Regierungsenklaven bzw. Sicherheitsquadraten im Qamishli und Al-Hasakah berichtet, die jedenfalls das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers rund um römisch 40 nicht umfassen. Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsortwar daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht von der syrischen Regierung zum Wehrdienst einberufen wird. Dem syrischen Regime ist es aufgrund der kurdischen Kontrolle des Herkunftsgebietes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, den Beschwerdeführer zum Militärdienst zu rekrutieren oder ihn wegen Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Zur allgemeinen politischen sowie der Sicherheitslage im Herkunftsort siehe Punkt II.1.
- und II.2.
- und die dortigen Ausführungen.Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsortwar daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht von der syrischen Regierung zum Wehrdienst einberufen wird. Dem syrischen Regime ist es aufgrund der kurdischen Kontrolle des Herkunftsgebietes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, den Beschwerdeführer zum Militärdienst zu rekrutieren oder ihn wegen Wehrdienstverweigerung zu bestrafen. Zur allgemeinen politischen sowie der Sicherheitslage im Herkunftsort siehe Punkt römisch zwei.1.
- und römisch zwei.2.
- und die dortigen Ausführungen. 2.2.
- Der Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten ist, ebenso wie der Pflichtwehrdienst für das syrische Regime, als Pflichtwehrdienst ausgestaltet. Die Verpflichtung gilt für alle männlichen Personen, die im AANES-Gebiet leben, im Alter zwischen 18 und 24 Jahren. Die Vereinheitlichung der Wehrpflicht wurde im Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 beschlossen. Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (LIB, S 141 f). Auch Araber werden zur Wehrpflicht bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen. Dies war ursprünglich nicht der Fall, hat sich aber seit dem Jahr 2020 nach und nach geändert, wie in übereinstimmenden Quellen (LIB, S 142, DIS 6.2022, S 12) berichtet wird. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, von der kurdischen SDF zum „Selbstverteidigungspflicht“ aufgefordert worden zu sein, er hat diesen Dienst daher nicht abgeleistet und wird er wegen der Nichtleistung auch nicht verfolgt, da es keine Aufforderung gegeben hat. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt bereits XXXX Jahre alt und hat somit die Altersgrenzen für die „Selbstverteidigungspflicht“ der SDF bereits überschritten. In der Verhandlung hat er auch angegeben, von „den Kurden“ nie persönlich bedroht oder rekrutiert worden zu sein (VHS, S 15).Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, von der kurdischen SDF zum „Selbstverteidigungspflicht“ aufgefordert worden zu sein, er hat diesen Dienst daher nicht abgeleistet und wird er wegen der Nichtleistung auch nicht verfolgt, da es keine Aufforderung gegeben hat. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt bereits römisch 40 Jahre alt und hat somit die Altersgrenzen für die „Selbstverteidigungspflicht“ der SDF bereits überschritten. In der Verhandlung hat er auch angegeben, von „den Kurden“ nie persönlich bedroht oder rekrutiert worden zu sein (VHS, S 15). Der Beschwerdeführer wird daher im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Selbstverteidigungsdienst der kurdischen SDF rekrutiert werden und droht ihm auch keine Verfolgung, die in Zusammenhang mit der Nichtleistung dieser „Selbstverteidigungspflicht“ steht, da er nie dazu einberufen oder rekrutiert wurde. 2.2.
- Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, dass er sich nicht an dem Konflikt beteiligen und kämpfen möchte, er „möchte keine Unschuldigen töten“ (VHS, S 10). 2.2.
- Eine politisch oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers, die zu einer Verfolgung führen würde, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar glaubhaft vor, dass er in den Jahren 2013 und 2014 an Demonstrationen gegen das Regime in Syrien teilgenommen hat (EV, AS 99; VHS, S 10). Daraus kann jedoch keine nachhaltige, politische oppositionelle Gesinnung abgeleitet werden, die zu einer aktuellen und individuell konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers führen könnte. Der Beschwerdeführer betont zwar durchgehend, „oppositionell“ zu sein und von der Regierung „gesucht“ zu werden (vgl. EV, AS 93 und 98 ff; VHS, S 10 und 14), wobei er erstmals in der Verhandlung auch vorbrachte, dass auch sein Bruder oppositionell sei (VHS, S 14). Der Beschwerdeführer brachte jedoch nicht vor, inwiefern andere Familienmitglieder konkret oppositionell tätig gewesen wären oder dass die Familie deshalb vom syrischen Regime bedroht worden wäre. Auf konkrete Nachfrage, ob er sich als Oppositioneller bezeichne, weil er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt mit „Ja“ (EV, AS 99).2.2.
- Eine politisch oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers, die zu einer Verfolgung führen würde, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar glaubhaft vor, dass er in den Jahren 2013 und 2014 an Demonstrationen gegen das Regime in Syrien teilgenommen hat (EV, AS 99; VHS, S 10). Daraus kann jedoch keine nachhaltige, politische oppositionelle Gesinnung abgeleitet werden, die zu einer aktuellen und individuell konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers führen könnte. Der Beschwerdeführer betont zwar durchgehend, „oppositionell“ zu sein und von der Regierung „gesucht“ zu werden vergleiche EV, AS 93 und 98 ff; VHS, S 10 und 14), wobei er erstmals in der Verhandlung auch vorbrachte, dass auch sein Bruder oppositionell sei (VHS, S 14). Der Beschwerdeführer brachte jedoch nicht vor, inwiefern andere Familienmitglieder konkret oppositionell tätig gewesen wären oder dass die Familie deshalb vom syrischen Regime bedroht worden wäre. Auf konkrete Nachfrage, ob er sich als Oppositioneller bezeichne, weil er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt mit „Ja“ (EV, AS 99). Dazu ist auszuführen, dass an den Demonstrationen in den ersten Jahren des Bürgerkrieges in Syrien bekanntlich hunderte Menschen teilgenommen habe. Da auch der Beschwerdeführer selbst angab, dass „hunderte von Leuten“ an diesen friedlichen Demonstrationen teilgenommen haben (VHS, S 96), erscheint es nicht plausibel, dass das syrische Regime ein derart nachhaltiges Interesse daran hätte, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen der Demonstrationsteilnahme vor mittlerweile zehn Jahren festzunehmen. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich und auch nicht nachvollziehbar, dass dem syrischen Regime die Teilnahme des Beschwerdeführers überhaupt bekannt ist, zumal er einen Kontakt mit syrischen Behörden in Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen verneinte (VHS, S 11). Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, nur damals gegen das syrische Regime demonstriert zu haben, er habe sich aber keiner Gruppierung angeschlossen (EV, AS 96; VHS, S 13). Er verneinte auch ein über die Demonstrationen hinausgehendes politisches Engagement oder weitere politische Äußerungen (VHS, S 12). Es wird dem Beschwerdeführer daher zwar geglaubt, dass er – wie auch viele andere – gegen das syrische Regime ist, eine oppositionelle Gesinnung, die zu einer aktuellen, individuellen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung führen könnte, kann darin jedoch nicht erblickt werden. Auch das Vorbringen, den Wehrdienst zu verweigern, da er nicht töten wolle, ist nicht ausreichend, um eine politisch oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Zusammengefasst war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der behaupteten politisch oppositionellen Gesinnung droht. 2.2.
- Illegale Ausreise und Asylantragstellung In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bereits die Asylantragstellung in Österreich einen Grund für das syrische Regime darstellen kann, dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Dem ist entgegen zu halten, dass den Behörden des Heimatstaates die Asylantragstellung überhaupt nicht bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben und wurde dies dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch erklärt (VHS S 3). Es ist daher auch nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden – außer durch den Beschwerdeführer selbst – von der Asylantragstellung erfahren sollten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt nicht, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich maßgeblich wahrscheinlich ist. Nach zuvor rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen der syrischen Regierung hat diese einen sogenannten „Rückkehrfahrplan für Flüchtlinge“ entwickelt und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Dennoch ist eine Rückkehr nach wie vor – auch wenn das Gegenteil offiziell behauptet wird – nicht erwünscht. Auch werden Rückkehrer:innen als illoyal und Verräter angesehen (LIB, S 258). Die Bedingungen für Rückkehrer sind regional unterschiedlich. Entscheidend für die Sicherheit bei der Rückkehr ist, wie diese Person in dem jeweiligen Gebiet von den präsenten Akteuren wahrgenommen wird (LIB, S 259). Für Personen, die Teil der Opposition waren oder für diese gekämpft haben, ist eine Rückkehr nicht möglich (Balanche in LIB, S 260). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behandlung von Rückkehrenden ebenso die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat (LIB, S 264). Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie sind je gegenüber dem Regime nachhaltig oppositionell in Erscheinung getreten, auch exilpolitische Tätigkeiten verantwortete der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein administratives Verfahren durchlaufen muss, wird ihm daraus keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung drohen. Behördliche Schwierigkeiten sind nicht zu erwarten. Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohungssituation aufgrund illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland gegeben wäre. 2.2.
- Zur Einreise nach Syrien: Die Feststellung zu Pkt. 1.8., dass der Beschwerdeführer über den Grenzübergang Semalka / Fish Khabour nach Syrien einreisen kann, ergibt sich insbesondere aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.
- Dieser Grenzübergang ist als einziger Grenzübergang (zwischen dem Irak und Syrien) für Privatpersonen offen und ermöglicht einen Grenzübertritt ohne Kontakt zum syrischen Regime. Selbst wenn der Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt ist und das Queren der Grenze illegal ist, wird dies in den allermeisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass es Personen, die – wie der Beschwerdeführer – aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet ist, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen, sodass er keine sogenannte „Expat-Karte“ brauchen würde. Im an der syrisch-irakischen Grenze gelegenen Herkunftsort des Beschwerdeführers ist laut den vorliegenden Länderberichten und aktuellen Landkarten des Konfliktes in Syrien das Regime nicht präsent. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass entlang der Transitroute von der Grenze zum Heimatdorf Stützpunkte des syrischen Militärs errichtet sind, sind diese nicht ausgestattet, um Kontrollen oder Verhaftungen durchzuführen Die Präsenz des syrischen Militärs beschränkt sich auf die Durchführung von Patrouillen (s. bereits Pkt. 1.
- und 2.2.3), sodass eine Weiterreise vom Grenzübergang in den Herkunftsort möglich ist, ohne Gebiete durchqueren zu müssen, die sich im tatsächlichen Einflussbereich des syrischen Regimes befinden. Die zuvor erwähnten vereinzelten Sicherheitsquadrate des syrischen Regimes liegen weit entfernt vom Herkunftsort des Beschwerdeführers, sodass kein maßgebliches Risiko für den Beschwerdeführer besteht, bei der Rückkehr in den Herkunftsort mit Vertretern des syrischen Regimes zum Zweck der Rekrutierung – etwa an Checkpoints – in Kontakt zu kommen. Der Beschwerdeführer könnte sich somit bis zum Erreichen seines Herkunftsortes innerhalb eines nicht von der Regierung kontrollierten Gebietes bewegen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon jedoch selbst der Flughafen Damaskus regelmäßig betroffen ist. Allfällige Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet. Zuletzt war der Grenzübergang Semalka / Fish Khabour für den Personenverkehr geöffnet (Themenbericht, S 48). Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.12.2023, dass nicht gesichert sei, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer legalen Einreise offenstehe und das syrische Regime durchaus Kenntnis von Personen erlangen könne, die über den Grenzübergang Semalka einreisen sowie zu den Einreisemodalitäten wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.
- verwiesen und festgehalten, dass die bloße Möglichkeit, dass es zutreffen könnte, dass das syrische Regime Kenntnis über einreisende Personen erlange – und mehr ist aus dem vorliegenden Bericht nicht abzuleiten – nicht ausreicht, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zuge des Grenzübertritts zu begründen.Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.12.2023, dass nicht gesichert sei, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer legalen Einreise offenstehe und das syrische Regime durchaus Kenntnis von Personen erlangen könne, die über den Grenzübergang Semalka einreisen sowie zu den Einreisemodalitäten wird auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.
- verwiesen und festgehalten, dass die bloße Möglichkeit, dass es zutreffen könnte, dass das syrische Regime Kenntnis über einreisende Personen erlange – und mehr ist aus dem vorliegenden Bericht nicht abzuleiten – nicht ausreicht, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zuge des Grenzübertritts zu begründen. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Pkt. 1.
- bis 1.7.: Die als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat dienenden Länderinformationen sind insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 einschließlich der darin genannten Quellen (LIB) und der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.
- Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern auch in der Beschwerde darauf Bezug genommen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 und die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, zu Grunde gelegt, auf die sich teilweise auch das Beschwerdevorbringen bezieht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.1.1.
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Art. 9Abs.
2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt als Verfolgung unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 fallen (z.B. Kriegsverbrechen).
Artikel 9
, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt als Verfolgung unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2, fallen (z.B. Kriegsverbrechen). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf ke