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{'item': 'G310 2273979-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlG310 2273979-1 Spruch, G310 2273979-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) verfügt seit XXXX .2020 über durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Am XXXX .2021 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Beschäftigungszeiten in Österreich liegen für die Zeiträume von XXXX .2020 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX 2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2022 sowie von XXXX .2022 bis XXXX .2023 vor. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 bezog der BF Krankengeld. Seit XXXX .2023 bezieht er Geldleistungen vom AMS. Der Beschwerdeführer (BF) verfügt seit römisch 40 .2020 über durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Am römisch 40 .2021 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Beschäftigungszeiten in Österreich liegen für die Zeiträume von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 sowie von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 vor. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 bezog der BF Krankengeld. Seit römisch 40 .2023 bezieht er Geldleistungen vom AMS. Vor seinem Umzug nach Österreich lebte er in Deutschland, wo er die Hauptschule und eine anschließende Lehre als Bäcker abschloss. Nach der Zeit bei der Bundeswehr war der BF als Landschaftsbauer sowie auch als Lagerlogistiker in Deutschland tätig. Am 09.10.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstmals mittels Abschluss-Bericht der PI XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass beim BF der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung besteht. Am 09.10.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstmals mittels Abschluss-Bericht der PI römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt, dass beim BF der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung besteht. Am 04.12.2020 langte ein Anlass-Bericht vom 01.09.2020 sowie ein Abschluss-Bericht der PI XXXX vom 22.10.2020 beim BFA ein. Am 27.04.2021 wurde von der PI XXXX abermals ein Abschluss-Bericht, datiert mit 26.04.2021, übermittelt. Am 04.12.2020 langte ein Anlass-Bericht vom 01.09.2020 sowie ein Abschluss-Bericht der PI römisch 40 vom 22.10.2020 beim BFA ein. Am 27.04.2021 wurde von der PI römisch 40 abermals ein Abschluss-Bericht, datiert mit 26.04.2021, übermittelt. Laut dem vom BFA eingeholten ECRIS-Auszug vom 21.05.2021 weist der BF 12 Verurteilungen auf. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2021 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete am 14.06.2021 eine entsprechende Stellungnahme, welchem ein Meldezettel, ein Dienstvertrag, Auszahlungsnachweise, ein Mietvertrag, ein Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021 sowie eine Kopie des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung angeschlossen wurden.Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.05.2021 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete am 14.06.2021 eine entsprechende Stellungnahme, welchem ein Meldezettel, ein Dienstvertrag, Auszahlungsnachweise, ein Mietvertrag, ein Einstellungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 sowie eine Kopie des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung angeschlossen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen, des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB, der falschen Beweisaussage nach § 228 Abs 1 und 4 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe sowie zur Leistung von EUR 3.400,00 an den Privatbeteiligten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen, des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB, der falschen Beweisaussage nach Paragraph 228, Absatz eins und 4 StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe sowie zur Leistung von EUR 3.400,00 an den Privatbeteiligten verurteilt. Mit Schreiben des BFA vom 18.10.2021 wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis die Erfüllung der vom Landesgericht für Strafsachen XXXX erteilten Weisung sowie einen Beschäftigungsnachweis zu erbringen. Sollte er dem nachkommen, werde vorläufig von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen. Mit Schreiben vom 17.01.2022 kam der BF dieser Aufforderung nach, woraufhin das BFA mittels Aktenvermerk vom 18.10.2021 das Verfahren vorläufig einstellte. Mit Schreiben des BFA vom 18.10.2021 wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis die Erfüllung der vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 erteilten Weisung sowie einen Beschäftigungsnachweis zu erbringen. Sollte er dem nachkommen, werde vorläufig von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen. Mit Schreiben vom 17.01.2022 kam der BF dieser Aufforderung nach, woraufhin das BFA mittels Aktenvermerk vom 18.10.2021 das Verfahren vorläufig einstellte. Am 05.07.2022 übermittelte die PI XXXX neuerlich einen Abschluss-Bericht an das BFA; am 13.07.2022 langte ein weiterer Abschluss-Bericht der PI XXXX ein. Am 05.07.2022 übermittelte die PI römisch 40 neuerlich einen Abschluss-Bericht an das BFA; am 13.07.2022 langte ein weiterer Abschluss-Bericht der PI römisch 40 ein. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB, der falschen Beweissausage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit EUR 5,00 bemessen. Vom Widerruf der zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB, der falschen Beweissausage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit EUR 5,00 bemessen. Vom Widerruf der zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Nach Einholung eines neuerlichen ECRIS-Auszuges, in welchem die zwei Verurteilungen in Österreich zu den bisherigen zwölf Verurteilungen hinzugefügt wurden, wurde dem BF seitens des BFA mit Schreiben vom 19.01.2023 neuerlich die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme gewährt. Nachdem seitens des BF keine Stellungnahme erstattet wurde, erließ das BFA mit Bescheid vom 22.02.2023, Zl. 1269679004/222104144 gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).Nachdem seitens des BF keine Stellungnahme erstattet wurde, erließ das BFA mit Bescheid vom 22.02.2023, Zl. 1269679004/222104144 gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet sowie in Deutschland und der Wirkungslosigkeit der Abmahnung vom 28.10.2021 begründet. Der BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Ein Eingriff in das Familienleben wurde verneint. Trotz der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeübten Erwerbstätigkeit überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des BF. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 27.03.2023 mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hilfsweise wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot herabzusetzen bzw. den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Beigefügt wurde eine dem BFA nicht zugegangene Stellungnahme datiert mit 03.02.2023 samt Mietvertrag, Anlage zum Hauptmietvertrag, Dienstvertrag, Mietzinsvorschreibungen, Meldebestätigungen sowie einer Geburtsurkunde. Darüber hinaus wurde die Überweisung für eine gesprächstherapeutische Betreuung samt Diagnose vorgelegt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit XXXX .2023 durchgehend in Österreich aufhalte, einer Beschäftigung nachgehe und eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe. Er bereue seine Straftaten und führe diese auf seine psychischen Probleme zurück, welche er zu behandeln gedenke. In Deutschland bestehe keine Wohnmöglichkeit und habe der BF keinen Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 27.03.2023 mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hilfsweise wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot herabzusetzen bzw. den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Beigefügt wurde eine dem BFA nicht zugegangene Stellungnahme datiert mit 03.02.2023 samt Mietvertrag, Anlage zum Hauptmietvertrag, Dienstvertrag, Mietzinsvorschreibungen, Meldebestätigungen sowie einer Geburtsurkunde. Darüber hinaus wurde die Überweisung für eine gesprächstherapeutische Betreuung samt Diagnose vorgelegt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit römisch 40 .2023 durchgehend in Österreich aufhalte, einer Beschäftigung nachgehe und eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe. Er bereue seine Straftaten und führe diese auf seine psychischen Probleme zurück, welche er zu behandeln gedenke. In Deutschland bestehe keine Wohnmöglichkeit und habe der BF keinen Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten. Mittels als „Bescheid“ titulierten Schriftsatz vom 28.03.2023, Zl. 1269679004/222104144, erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG aufgrund der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 22.02.2023, Zl. 126979004/222104144, folgende Beschwerdevorentscheidung: Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Beschwerde samt den mitübermittelten Dokumenten der vorliegende Sachverhalt neu zu prüfen sei. Aufgrund des nun vorliegenden Sachverhalts war der ursprüngliche Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Seitens des BF wurde kein Vorlageantrag gestellt.Mittels als „Bescheid“ titulierten Schriftsatz vom 28.03.2023, Zl. 1269679004/222104144, erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG aufgrund der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 22.02.2023, Zl. 126979004/222104144, folgende Beschwerdevorentscheidung: Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Beschwerde samt den mitübermittelten Dokumenten der vorliegende Sachverhalt neu zu prüfen sei. Aufgrund des nun vorliegenden Sachverhalts war der ursprüngliche Bescheid vollinhaltlich aufzuheben. Seitens des BF wurde kein Vorlageantrag gestellt. Mit Schreiben des BFA vom 06.04.2023 wurde der BF nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges, welcher keine wesentlichen Änderung der Sachlage aufweist, abermals aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 17.04.2023 beim BFA ein und ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er sich nunmehr in Therapie befinde, Antidepressiva nehme und unter Schlafstörungen leide. Die in der Beschwerde angeführte Beziehung sei nach wie vor aufrecht und stehe er nach wie vor in einem Beschäftigungsverhältnis. Zum Beweis des Bestehens sozialer Kontakt wurden in der Stellungnahme drei namentlich genannte Personen angeführt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der geschilderte Verfahrensgang deckt sich mit jenem des Bescheids vom 22.02.2023 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2023, lediglich ergänzt um das Parteiengehör vom 06.04.2023 und die Stellungnahme vom 17.04.2023. Auch hinsichtlich der vorgenommenen Feststellungen lässt sich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts erblicken. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise werde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Zentralen Melderegister und Strafregister). Die strafgerichtliche Verurteilungen des BF und das Fehlen weiterer Vorstrafen im Bundesgebiet werden anhand des Strafregisters festgestellt. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde neuerlich ein Aufenthaltsverbot erlassen, ohne dass sich die Rechts- und Sachlage seit der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2023, mit welcher der Bescheid vom 22.02.2023 ersatzlos behoben wurde, wesentlich geändert hat. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG - dieses Gesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte - nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG - damit wird festgelegt, dass, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, mit Ausnahme konkret genannter Normen die von der Behörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften auch vom Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind - nicht erfasst.Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG - dieses Gesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte - nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG - damit wird festgelegt, dass, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, mit Ausnahme konkret genannter Normen die von der Behörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften auch vom Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind - nicht erfasst. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte) die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist (auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte) die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Im Erkenntnis vom 09.04.2021, Ra 2021/22/0006, hat sich der VwGH mit der Frage des Prozesshindernisses der res iudicate in Bezug auf eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreisverbot befasst: Grundsätzlich steht der erneuten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zumal diese mit Blick auf § 53 Abs. 1 FPG sowie Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbots ist, das Wiederholungsverbot bzw. das Prozesshindernis der res iudicata nicht entgegen. Dieses Verbot bzw. Hindernis läge nur dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätte und sich auch das Parteibegehren mit dem früheren deckte (vgl. VwGH 17.3.2016, Ra 2015/22/0143; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).Im Erkenntnis vom 09.04.2021, Ra 2021/22/0006, hat sich der VwGH mit der Frage des Prozesshindernisses der res iudicate in Bezug auf eine neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreisverbot befasst: Grundsätzlich steht der erneuten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zumal diese mit Blick auf Paragraph 53, Absatz eins, FPG sowie Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbots ist, das Wiederholungsverbot bzw. das Prozesshindernis der res iudicata nicht entgegen. Dieses Verbot bzw. Hindernis läge nur dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätte und sich auch das Parteibegehren mit dem früheren deckte vergleiche VwGH 17.3.2016, Ra 2015/22/0143; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag gestellt. Somit liegt eine rechtskräftige Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vor, weshalb das BFA nicht neuerlich darüber entscheiden hätte dürfen. Aus diesem Grund war der Bescheid vom 19.05.2023 nicht rechtskonform und ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des gewährten Durchsetzungsaufschubs. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2273979.1.00

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