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{'item': 'G313 2265930-1'}

Obsah (9)Art 133§ 66§ 70§ 51§ 54§ 8§ 9Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlG313 2265930-1 Spruch, G313 2265930-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 66Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) i

Vm § 55 Absatz 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 66, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel und reiste am XXXX .2022 aus dem Bundesgebiet aus.Der BF erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel und reiste am römisch 40 .2022 aus dem Bundesgebiet aus. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der BF

§ 66Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) i

Vm § 55 Absatz 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 66, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich der BF nur zum Zwecke der Beziehung von Sozialleistungen im Bundesgebiet aufhalten würde. Der BF verfüge nicht über ausreichend Existenzmittel, da dieser Notstandshilfe, zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, beziehen würde. Es lege weder die Voraussetzung für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG vor, noch ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG. Auch fehle es dem BF an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung iSd § 53 NAG. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben, da der Lebensmittelpunkt des BF bis vor drei Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Herkunftsstaat stattgefunden habe. Den persönlichen Interessen des BF stehe an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (geordnetes und funktionierendes Fremdenwesen) gegenüber. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich der BF nur zum Zwecke der Beziehung von Sozialleistungen im Bundesgebiet aufhalten würde. Der BF verfüge nicht über ausreichend Existenzmittel, da dieser Notstandshilfe, zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, beziehen würde. Es lege weder die Voraussetzung für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG vor, noch ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG. Auch fehle es dem BF an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung iSd Paragraph 53, NAG. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben, da der Lebensmittelpunkt des BF bis vor drei Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Herkunftsstaat stattgefunden habe. Den persönlichen Interessen des BF stehe an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (geordnetes und funktionierendes Fremdenwesen) gegenüber.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX , sohin fristgerecht, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , in vollem Umfang. In der Beschwerde wird beantragt der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben werden, in eventu eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt werden, der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 , sohin fristgerecht, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , in vollem Umfang. In der Beschwerde wird beantragt der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben werden, in eventu eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchgeführt werden, der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ermittlungen der belangten Behörde mangelhaft gewesen seien zumal die Ehefrau des BF unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sei und für sich und ihre Familie genügend Existenzmittel nachweisen könne. Der BF sei Arbeitnehmer im Bundesgebiet, verfüge über ausreichend Existenzmittel, habe einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialleistungen bezogen. Der BF habe weiters ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.
  3. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, samt dazugehörigem Verwaltungsakt, ein.
  4. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, samt dazugehörigem Verwaltungsakt, ein.
  5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG (Außenstelle Graz) im Beisein des BF, einer Dolmetscherin und seiner Rechtsvertretung statt. Die Ehefrau des BF, XXXX , welche als Zeugin geladen war, ist bei der Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung, ohne Abgabe eines Teilnahmeverzichtes, nicht erschienen.
  6. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG (Außenstelle Graz) im Beisein des BF, einer Dolmetscherin und seiner Rechtsvertretung statt. Die Ehefrau des BF, römisch 40 , welche als Zeugin geladen war, ist bei der Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung, ohne Abgabe eines Teilnahmeverzichtes, nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene BF ist rumänischer Staatsangehöriger und besitzt einen rumänischen Personalausweis mit der Nr. XXXX . Der BF ist, bis auf psychische Probleme, gesund und arbeitsfähig. Er spricht rumänisch und verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache.1.
  9. Der am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene BF ist rumänischer Staatsangehöriger und besitzt einen rumänischen Personalausweis mit der Nr. römisch 40 . Der BF ist, bis auf psychische Probleme, gesund und arbeitsfähig. Er spricht rumänisch und verfügt auch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Festgestellt wird, dass der BF psychische Probleme hat. Er leidet an Unruhezuständen, Panikattacken und Atemnot. Es wurde eine Endogene Depression diagnostiziert. Der BF ist bezüglich seiner psychischen Probleme schon jahrelang in Behandlung, dies schon in seinem Herkunftsstaat sowie in Deutschland. Der BF ist verheiratet, seine Ehefrau ist die am XXXX geborene XXXX , mit welcher er seit XXXX , verheiratet ist. Die beiden haben zwei gemeinsame leibliche Töchter, die am XXXX geborene minderjährige XXXX und die am XXXX geborene minderjährige XXXX .Der BF ist verheiratet, seine Ehefrau ist die am römisch 40 geborene römisch 40 , mit welcher er seit römisch 40 , verheiratet ist. Die beiden haben zwei gemeinsame leibliche Töchter, die am römisch 40 geborene minderjährige römisch 40 und die am römisch 40 geborene minderjährige römisch 40 . Im Herkunftsstaat habe er noch ein Mutter und entfernte Verwandte, er habe aber mit den Genannten keinen Kontakt. Seine Ehefrau habe im Herkunftsstaat noch einen Vater und Cousinen in XXXX . Im Herkunftsstaat habe er noch ein Mutter und entfernte Verwandte, er habe aber mit den Genannten keinen Kontakt. Seine Ehefrau habe im Herkunftsstaat noch einen Vater und Cousinen in römisch 40 . Im Bundesgebiet hat der BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, er ist auch kein Mitglied in einem Verein. 1.
  10. Der BF reiste, laut eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zusammen mit seiner Familie im Jahr 2019 erstmals in das Bundesgebiet ein. Der BF ist seit XXXX .2019, mit einer Unterbrechung von XXXX .2023 bis XXXX .2023, durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Seine Ehefrau ist seit XXXX .2020, mit einer Unterbrechung von XXXX .2023 bis XXXX .2023, durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Die beiden Töchter sind seit XXXX .2020, mit einer Unterbrechung von XXXX .2023 bis XXXX .2023, durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.1.
  11. Der BF reiste, laut eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zusammen mit seiner Familie im Jahr 2019 erstmals in das Bundesgebiet ein. Der BF ist seit römisch 40 .2019, mit einer Unterbrechung von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, durchgehend im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Seine Ehefrau ist seit römisch 40 .2020, mit einer Unterbrechung von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Die beiden Töchter sind seit römisch 40 .2020, mit einer Unterbrechung von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Festgestellt wird, dass der BF und seine Familie ab Ende des Jahres 2022 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig waren. Festgestellt wird, dass die beiden minderjährigen Töchter kurz vor Weihnachten 2022 das letzte Mal in der Schule waren. Eine Abmeldung seitens des BF oder seiner Ehefrau wurde nicht durchgeführt. 1.
  12. Am XXXX .2020 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welche ihm am XXXX .2020, von der Bezirkshauptmannschaft XXXX , ausgestellt wurde. Diese Anmeldebescheinigung wurde am XXXX .2020 wiederrufen. 1.
  13. Am römisch 40 .2020 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welche ihm am römisch 40 .2020, von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , ausgestellt wurde. Diese Anmeldebescheinigung wurde am römisch 40 .2020 wiederrufen. Der BF stellte am XXXX .2021 erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welche ihm unbefristet am XXXX .2021, von der BH XXXX , ausgestellt wurde.Der BF stellte am römisch 40 .2021 erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welche ihm unbefristet am römisch 40 .2021, von der BH römisch 40 , ausgestellt wurde. 1.
  14. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019, gemeldet seit XXXX .2019, war der BF, mit mehreren Unterbrechungen, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt, von XXXX .2020 bis XXXX .2020 als Arbeiter bei der Firma XXXX , von XXXX .2020 bis XXXX .2020 als Arbeiter bei der Firma XXXX , von XXXX .2020 bis XXXX .2021 als Arbeiter bei der Firma XXXX , von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX , von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX , beschäftigt. Seit XXXX .2023 geht der BF keiner aufrechten Beschäftigung mehr nach.1.
  15. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019, gemeldet seit römisch 40 .2019, war der BF, mit mehreren Unterbrechungen, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, als Arbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma römisch 40 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma römisch 40 , beschäftigt. Seit römisch 40 .2023 geht der BF keiner aufrechten Beschäftigung mehr nach. Der BF bezog von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung, von XXXX .2021 bis XXXX .2022 erhielt er einen Krankengeldbezug, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 bezog er Arbeitslosengeld, von XXXX .2022 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis laufend bezieht der BF Notstandshilfe.Der BF bezog von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 erhielt er einen Krankengeldbezug, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 bezog er Arbeitslosengeld, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2023 bis laufend bezieht der BF Notstandshilfe. Die Ehefrau des BF war von XXXX .2022 bis XXXX .2022 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin bei der Firma XXXX , von XXXX .2022 bis XXXX .2023 als Arbeiterin bei der Firma XXXX , von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiterin bei der Firma XXXX , von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiterin bei der Firma XXXX und von XXXX .2023 bis dato als Arbeiterin bei der Firma XXXX , als Arbeiterin beschäftigt.Die Ehefrau des BF war von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 als Arbeiterin bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiterin bei der Firma römisch 40 , von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiterin bei der Firma römisch 40 und von römisch 40 .2023 bis dato als Arbeiterin bei der Firma römisch 40 , als Arbeiterin beschäftigt. Die Ehefrau des BF bezog von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeitslosengeld.Die Ehefrau des BF bezog von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeitslosengeld. 1.
  16. Bereits 1 Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, trat der BF bereits strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom XXXX zu GZ XXXX , wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 269

(1), §§ 15 Abs. 1 StGB, wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX wegen des Vergehens der Nötigung gem. § 105
(1)StGB wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, zu einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 1.5. Bereits 1 Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, trat der BF bereits strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom römisch 40 zu GZ römisch 40 , wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 269,
(1), Paragraphen 15, Absatz eins, StGB, wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung gem. Paragraph 105,
(1)StGB wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, zu einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt und die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Diesen Verurteilungen liegen folgende Sachverhalte zu Grunde: Am XXXX .2020 hat der BF einen Polizeibeamten der PI XXXX , sohin einen Beamten, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich an der Abnahme seiner Kennzeichen gem. § 44a KFG, zu hindern versucht, indem er sich mit geballten Fäusten vor sein Fahrzeug stellte und ankündigte: „Wenn Du mir die (gemeint: die Kennzeichentafeln) wegnimmst, passiert was.“ Als mildernd wertete das Gericht den Versuch und die Unbescholtenheit. Erschwernisgrund wurde seitens des Gerichts keiner festgestellt. Am römisch 40 .2020 hat der BF einen Polizeibeamten der PI römisch 40 , sohin einen Beamten, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich an der Abnahme seiner Kennzeichen gem. Paragraph 44 a, KFG, zu hindern versucht, indem er sich mit geballten Fäusten vor sein Fahrzeug stellte und ankündigte: „Wenn Du mir die (gemeint: die Kennzeichentafeln) wegnimmst, passiert was.“ Als mildernd wertete das Gericht den Versuch und die Unbescholtenheit. Erschwernisgrund wurde seitens des Gerichts keiner festgestellt. Am XXXX .2022 hat der BF das
  1. Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Anfertigen von Lichtbildern seines entgegen der Einbahn und zum Teil auf einem Privatparkplatz abgestellten PKW`s, genötigt, indem er diesem gegenüber äußerte „Du machst kein Foto von meinem Auto. Wenn du ein Foto machst, nehme ich dir das Handy weg und mache es kaputt. Egal was ich zahle.“ Weiters hat er das
  2. Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Anfertigen von Lichtbildern seines entgegen der Einbahn und zum Teil auf einem Privatparkplatz abgestellten PKW`s genötigt, indem er diesem gegenüber äußerte „Mach kein Foto. Ich mache dein Handy kaputt.“ Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die angespannte Situation im Rahmen des Vorfalls. Als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung in der Probezeit.Am römisch 40 .2022 hat der BF das
  3. Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Anfertigen von Lichtbildern seines entgegen der Einbahn und zum Teil auf einem Privatparkplatz abgestellten PKW`s, genötigt, indem er diesem gegenüber äußerte „Du machst kein Foto von meinem Auto. Wenn du ein Foto machst, nehme ich dir das Handy weg und mache es kaputt. Egal was ich zahle.“ Weiters hat er das
  4. Opfer durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Anfertigen von Lichtbildern seines entgegen der Einbahn und zum Teil auf einem Privatparkplatz abgestellten PKW`s genötigt, indem er diesem gegenüber äußerte „Mach kein Foto. Ich mache dein Handy kaputt.“ Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die angespannte Situation im Rahmen des Vorfalls. Als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung in der Probezeit. Am XXXX .2022 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei welchem der BF beschuldigt wurde, versucht zu haben, einer weiteren Person mittels eines Steinwurfes schwer zu verletzen. Als Motiv für den Steinwurf gab der BF an, dass er aus Angst vor der Person den Stein geworfen habe. Dies vor dem Hintergrund, dass die andere Person den BF mittels eines Schlages mit der flachen Hand auf dessen linke Schulter, sowie mit zwei Faustschlägen gegen dessen linke Brust verletzt habe. Nach den Schlägen habe der BF Schmerzen im Bereich der linken Brust gehabt. Es konnten optisch keinerlei Rötungen oder Verletzungen im Brustbereich des BF wahrgenommen werden. Die andere Person gab als Motiv an, dass er den BF nur einmal mit der flachen Hand weggeschoben habe, um diesen auf Distanz zu halten. Das Ermittlungsverfahren zu GZ: XXXX wurde am XXXX .2022 eingestellt und liegt diesem Vorfall keine strafrechtliche Verurteilung zu Grunde.Am römisch 40 .2022 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei welchem der BF beschuldigt wurde, versucht zu haben, einer weiteren Person mittels eines Steinwurfes schwer zu verletzen. Als Motiv für den Steinwurf gab der BF an, dass er aus Angst vor der Person den Stein geworfen habe. Dies vor dem Hintergrund, dass die andere Person den BF mittels eines Schlages mit der flachen Hand auf dessen linke Schulter, sowie mit zwei Faustschlägen gegen dessen linke Brust verletzt habe. Nach den Schlägen habe der BF Schmerzen im Bereich der linken Brust gehabt. Es konnten optisch keinerlei Rötungen oder Verletzungen im Brustbereich des BF wahrgenommen werden. Die andere Person gab als Motiv an, dass er den BF nur einmal mit der flachen Hand weggeschoben habe, um diesen auf Distanz zu halten. Das Ermittlungsverfahren zu GZ: römisch 40 wurde am römisch 40 .2022 eingestellt und liegt diesem Vorfall keine strafrechtliche Verurteilung zu Grunde. Am XXXX .2023 kam es zu einer weiteren Anzeige. Der BF wurde am XXXX .2023 angehalten, da dieser mit einem ausländischen Kennzeichen, welches länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet wurde, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Das KFZ wurde am XXXX .2023 erstmalig in Österreich eingebracht. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz im Inland und hat das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet. Am römisch 40 .2023 kam es zu einer weiteren Anzeige. Der BF wurde am römisch 40 .2023 angehalten, da dieser mit einem ausländischen Kennzeichen, welches länger als 1 Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet wurde, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Das KFZ wurde am römisch 40 .2023 erstmalig in Österreich eingebracht. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz im Inland und hat das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet. Gegen den BF liegen insgesamt 13 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen - zwei vom XXXX .2023, Geldstrafe jeweils iHv EUR 100,00, gem. § 82 Abs. 8 Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG),- zwei vom römisch 40 .2023, Geldstrafe jeweils iHv EUR 100,00, gem. Paragraph 82, Absatz 8, Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG), - XXXX .2023, Geldstrafe iHv EUR 70,00, gem. §§ 134 Abs. 3d Z1 iVm 106 Abs. 2 KFG,- römisch 40 .2023, Geldstrafe iHv EUR 70,00, gem. Paragraphen 134, Absatz 3 d, Z1 in Verbindung mit 106 Absatz 2, KFG, - XXXX .2023, Geldstrafe iHv EUR 40,00, gem. § 102 Abs. 5 lit. b KFG,- römisch 40 .2023, Geldstrafe iHv EUR 40,00, gem. Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG, - XXXX .2022, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. §§ 77 Abs. 1 Z5 iVm 51 Abs. 3 NAG,- römisch 40 .2022, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. Paragraphen 77, Absatz eins, Z5 in Verbindung mit 51 Absatz 3, NAG, - XXXX .2022, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. § 102 Abs. 2 KFG,- römisch 40 .2022, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. Paragraph 102, Absatz 2, KFG, - XXXX .2022, Geldstrafe iHv EUR 40,00, gem. § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),- römisch 40 .2022, Geldstrafe iHv EUR 40,00, gem. Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), - XXXX .2022, Geldstrafe iHv EUR 80,00, gem. § 103 Abs. 2 KFG,- römisch 40 .2022, Geldstrafe iHv EUR 80,00, gem. Paragraph 103, Absatz 2, KFG, - XXXX .2020, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz,- römisch 40 .2020, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, - XXXX .2020, Geldstrafe iHv EUR 30,00, gem. § 20 Abs. 2 StVO,- römisch 40 .2020, Geldstrafe iHv EUR 30,00, gem. Paragraph 20, Absatz 2, StVO, - XXXX .2020, Geldstrafe iHv EUR 110,00, gem. §§ 102 Abs. 1 iVm 36 lit. a KFG,- römisch 40 .2020, Geldstrafe iHv EUR 110,00, gem. Paragraphen 102, Absatz eins, in Verbindung mit 36 Litera a, KFG, - XXXX .2020, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. §§ 77 Abs. 1 Z5 iVm 51 Abs. 3 NAG,- römisch 40 .2020, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. Paragraphen 77, Absatz eins, Z5 in Verbindung mit 51 Absatz 3, NAG, - XXXX .2020, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. §§ 134 Abs. 3d Z1 iVm 106 Abs. 2 KFG,- römisch 40 .2020, Geldstrafe iHv EUR 50,00, gem. Paragraphen 134, Absatz 3 d, Z1 in Verbindung mit 106 Absatz 2, KFG, im Bundesgebiet vor. In Deutschland wurde der BF bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Die erste Verurteilung erfolgte am XXXX wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung und Missachtung. Datum der Tathandlung war der XXXX . Der BF wurde hier zu einer Geldstrafe nach 25 Tagessätzen á EUR 30,00 verurteilt. Die zweite Verurteilung erfolgte am XXXX wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (Kennzeichenmissbrauch). Datum der Tathandlung war der XXXX . Der BF wurde hier zu einer Geldstrafe nach 15 Tagessätzen á EUR 18,00 verurteilt.In Deutschland wurde der BF bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Die erste Verurteilung erfolgte am römisch 40 wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung und Missachtung. Datum der Tathandlung war der römisch 40 . Der BF wurde hier zu einer Geldstrafe nach 25 Tagessätzen á EUR 30,00 verurteilt. Die zweite Verurteilung erfolgte am römisch 40 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (Kennzeichenmissbrauch). Datum der Tathandlung war der römisch 40 . Der BF wurde hier zu einer Geldstrafe nach 15 Tagessätzen á EUR 18,00 verurteilt. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Strafrechtsurteilen und den Angaben des BF in der Beschwerde, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG sowie aus den Informationen des Zentralen Melderegisters (ZMR), dem europäischen Strafregister, aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). 2.
  7. Name, Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den Angaben zu seiner Person in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, den Angaben im Strafurteil und in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Der rumänische Personalausweis mit der Nr. XXXX ist im IZR dokumentiert. Das der BF an psychischen Problemen leidet, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben sowie den vorgelegten ärztlichen Befundberichten und ärztlichen Bestätigungen. Das der BF, bis auf seine psychische Erkrankung, gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass es ihm möglich war, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und war eine Kommunikation mit den im straf- sowie verwaltungsrechtlichen Verfahren beigezogenen Dolmetscher für die Sprache problemlos möglich. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in Deutschland und Österreich festzustellen. Weiters konnte der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch Fragen auf Deutsch beantworten.2.
  8. Name, Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den Angaben zu seiner Person in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, den Angaben im Strafurteil und in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Der rumänische Personalausweis mit der Nr. römisch 40 ist im IZR dokumentiert. Das der BF an psychischen Problemen leidet, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben sowie den vorgelegten ärztlichen Befundberichten und ärztlichen Bestätigungen. Das der BF, bis auf seine psychische Erkrankung, gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass es ihm möglich war, einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und war eine Kommunikation mit den im straf- sowie verwaltungsrechtlichen Verfahren beigezogenen Dolmetscher für die Sprache problemlos möglich. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind angesichts des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des BF in Deutschland und Österreich festzustellen. Weiters konnte der BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch Fragen auf Deutsch beantworten. 2.
  9. In der Beschwerdeverhandlung machte der BF glaubhafte Angaben über seine familiären Verhältnisse. Der BF lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden leiblichen Töchtern im Bundesgebiet. Bezüglich sozialer Kontakte oder einer Mitgliedschaft in einem Verein konnte der BF keine derartigen darlegen. 2.
  10. Feststellbar war, dass sich der BF und seine Familie ab Anfang 2022 nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten. Am XXXX .2023 erging der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , wonach die PI XXXX am XXXX .2023 ein Einvernahmeersuchen zur Person des BF erhielt. Die Erhebungen hierzu ergaben, dass der BF zwar noch an der damaligen Wohnadresse gemeldet war, die Vermieterin jedoch angab, dass es derzeit Probleme mit der Mietzahlung gäbe. Die Miete sei immer vom Sozialreferat bezahlt worden, seit XXXX 2023 sei dies jedoch möglicherweise nicht mehr der Fall. Die Vermieterin konnte den BF, trotz zahlreicher Versuche, jedoch nicht erreichen. Bei den an der Wohnadresse durchgeführten Erhebungen konnte festgestellt werden, dass die Wohnung offensichtlich schon längere Zeit nicht bewohnt gewesen war.2.
  11. Feststellbar war, dass sich der BF und seine Familie ab Anfang 2022 nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten. Am römisch 40 .2023 erging der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , wonach die PI römisch 40 am römisch 40 .2023 ein Einvernahmeersuchen zur Person des BF erhielt. Die Erhebungen hierzu ergaben, dass der BF zwar noch an der damaligen Wohnadresse gemeldet war, die Vermieterin jedoch angab, dass es derzeit Probleme mit der Mietzahlung gäbe. Die Miete sei immer vom Sozialreferat bezahlt worden, seit römisch 40 2023 sei dies jedoch möglicherweise nicht mehr der Fall. Die Vermieterin konnte den BF, trotz zahlreicher Versuche, jedoch nicht erreichen. Bei den an der Wohnadresse durchgeführten Erhebungen konnte festgestellt werden, dass die Wohnung offensichtlich schon längere Zeit nicht bewohnt gewesen war. Die beiden schulpflichtigen, minderjährigen Töchter des BF, waren laut Auskunft der VS XXXX nie in der Schule erschienen, die beiden Minderjährigen hätten eigentlich im Winter 2022/23 in die genannte Schule wechseln sollen, dies sei jedoch nie zu Stande gekommen. Die beiden Minderjährigen seien in der VS XXXX zur Schule gegangen. Die dortige Direktorin gab an, dass die beiden Minderjährigen bis kurz vor Weihnachten 2022 Schülerinnen der Schule waren, die Beiden wären sodann krankgemeldet worden und wären seither nicht mehr in der Schule erschienen. Die beiden schulpflichtigen, minderjährigen Töchter des BF, waren laut Auskunft der VS römisch 40 nie in der Schule erschienen, die beiden Minderjährigen hätten eigentlich im Winter 2022/23 in die genannte Schule wechseln sollen, dies sei jedoch nie zu Stande gekommen. Die beiden Minderjährigen seien in der VS römisch 40 zur Schule gegangen. Die dortige Direktorin gab an, dass die beiden Minderjährigen bis kurz vor Weihnachten 2022 Schülerinnen der Schule waren, die Beiden wären sodann krankgemeldet worden und wären seither nicht mehr in der Schule erschienen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX gab der BF an, dass sich die Familie Anfang des Jahres 2023 in XXXX aufgehalten hätte, da die Mutter seiner Ehefrau im XXXX 2022 in Österreich verstorben war, es seiner Ehefrau sehr schlecht gegangen sei und diese deshalb nach XXXX fuhren, da die Ehefrau dort Cousinen habe. Den beiden minderjährigen Töchtern habe es in der Schule in XXXX nicht gefallen und sei die Familie deshalb wieder nach Österreich zurückgekehrt. Der BF habe der Schule mitgeteilt, dass die beiden Minderjährigen nicht mehr in die Schule kommen würden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 gab der BF an, dass sich die Familie Anfang des Jahres 2023 in römisch 40 aufgehalten hätte, da die Mutter seiner Ehefrau im römisch 40 2022 in Österreich verstorben war, es seiner Ehefrau sehr schlecht gegangen sei und diese deshalb nach römisch 40 fuhren, da die Ehefrau dort Cousinen habe. Den beiden minderjährigen Töchtern habe es in der Schule in römisch 40 nicht gefallen und sei die Familie deshalb wieder nach Österreich zurückgekehrt. Der BF habe der Schule mitgeteilt, dass die beiden Minderjährigen nicht mehr in die Schule kommen würden. Feststellbar war, dass die Kinder vor Weihnachten 2022 krankgemeldet wurden, jedoch nicht von der Schule abgemeldet wurden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Direktorin der Schule, wo die beiden minderjährigen Kinder zuletzt in die Volksschule gingen. Der BF wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX aufgefordert, binnen zwei Wochen die Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnisse der beiden Minderjährigen vorzulegen.Der BF wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 aufgefordert, binnen zwei Wochen die Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnisse der beiden Minderjährigen vorzulegen. Am XXXX .2023 erging die Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung des BF, wonach der BF die aufgeforderten Unterlagen trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme, bis dato nicht übermittelt hätte. Somit konnten die aufgeforderten Unterlagen nicht übermittelt werden und seitens des BVwG nicht festgestellt werden, ob die beiden minderjährigen Töchter des BF aktuell die Volksschule besuchen. In der Stellungnahme wurde nochmals vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid das Privat- und Familienleben des BF beeinträchtigen würde. Der BF habe aus der Vergangenheit gelernt und versuche ein normales Leben zu führen. Am römisch 40 .2023 erging die Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung des BF, wonach der BF die aufgeforderten Unterlagen trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme, bis dato nicht übermittelt hätte. Somit konnten die aufgeforderten Unterlagen nicht übermittelt werden und seitens des BVwG nicht festgestellt werden, ob die beiden minderjährigen Töchter des BF aktuell die Volksschule besuchen. In der Stellungnahme wurde nochmals vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid das Privat- und Familienleben des BF beeinträchtigen würde. Der BF habe aus der Vergangenheit gelernt und versuche ein normales Leben zu führen. Auf Nachfrage durch das BVwG bei der Direktorin der Volksschule, wo die beiden minderjährigen Töchter zuletzt zur Schule gingen konnte sodann festgestellt werden, dass diese seit Herbst 2023 wieder die Schule besuchen. 2.
  12. Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafregisterauszug. 2.
  13. Die rechtskräftigen Verurteilungen, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten, kurz nach seiner Einreise in Österreich begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigungen und dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zur Rechtslage:

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wen ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wen ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gem. Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesamt wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Gem. Absatz 2, leg. cit. hat das Bundesamt wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Gem. Abs. 3 leg. cit. ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gem. Absatz 3, leg. cit. ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 51Abs.

1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Z1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). Gem. § 55 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kommt das Aufenthaltsrecht gem. §§ 51, 52, 53 und 54 EWR-Bürgern und ihren Angehörigen zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kommt das Aufenthaltsrecht gem. Paragraphen 51, 52, 53 und 54 EWR-Bürgern und ihren Angehörigen zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gem. Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde, besteht das Aufenthaltsrecht gem. §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt. Gem. Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde, besteht das Aufenthaltsrecht gem. Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Zur Sache: 3.

  1. Der BF ist EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 FPG. Der BF kann somit ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, er ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.3.
  2. Der BF ist EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Der BF kann somit ausgewiesen werden, wenn ihm aus Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, er ist zur Arbeitssuche eingereist und kann nachweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig. 3.1.1.

§ 9

BFA-VG ist eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.1.

Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine Ausweisung gem. § 66 FPG darf nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde (vgl. etwa VfSlg. 17.340/2004 und die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat unter anderem folgende Kriterien aufgezeigt, welche bei Vornahme einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig ist; ua. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. VfGH, Erkenntnisse vom 29.09.2007, B 1150/07 und B 328/07). Eine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG darf nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde vergleiche etwa VfSlg. 17.340 aus 2004, und die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat unter anderem folgende Kriterien aufgezeigt, welche bei Vornahme einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig ist; ua. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche VfGH, Erkenntnisse vom 29.09.2007, B 1150/07 und B 328/07). Da die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Da die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). 3.1.

  1. Der BF ist, bis auf seine psychische Erkrankung, für welche er aber schon jahrelang in Behandlung ist, im erwerbsfähigen Alter. Er ist im Inland, seit seiner Einreise, nur ganz untergeordnet erwerbstätig. So war er bei seiner ersten Anstellung ( XXXX .2020 bis XXXX .2020) lediglich 22 Tage angestellt. Dazu gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er gekündigt wurde, weil ein anderer Mitarbeiter wieder zurückkam. Bei seiner zweiten Anstellung ( XXXX .2020 bis XXXX .2020) war er nur 12 Tage angestellt, dazu gab er an, dass er dort nur kurz gearbeitet habe, da die Firma coronabedingt geschlossen wurde. Auch seine dritte Anstellung ( XXXX .2020 bis XXXX .2020) hat er lediglich knapp 1 ½ Monate ausgeführt. Von XXXX .2020 bis XXXX .2020 bezog der BF bedarfsorientierte Mindestsicherung, dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass dies aufgrund des Stresses gewesen wäre. Die vierte Anstellung ( XXXX .2020 bis XXXX .2021) hat der BF erstmalig über einen längeren Zeitraum ausgeführt, war jedoch sodann von XXXX .2021 bis XXXX .2022 im Krankenstand. Dazu gab der BF an, dass er aufgrund des Stresses in eine Depression gefallen war. Die Polizei wäre mit 10 Mann zu ihm Nachhause gekommen und zielte mit Pistolen auf ihn, dies wäre aufgrund einer Kennzeichenabnahme erfolgt. Danach war der BF lediglich als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer tätig. Auch hier lediglich von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (sohin knapp ein Monat), von XXXX .2023 bis XXXX .2023 (sohin lediglich 27 Tage) und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 (sohin knapp zwei Monate). Ab XXXX .2023 ging der BF wieder einer geringfügigen Beschäftigung nach, welche jedoch nunmehr seit XXXX .2023 nicht mehr aufrecht ist und der BF auch hier wieder nur knapp vier Monate beschäftigt war. Der BF bezieht seit XXXX .2023 bis dato Notstandshilfe.3.1.
  2. Der BF ist, bis auf seine psychische Erkrankung, für welche er aber schon jahrelang in Behandlung ist, im erwerbsfähigen Alter. Er ist im Inland, seit seiner Einreise, nur ganz untergeordnet erwerbstätig. So war er bei seiner ersten Anstellung ( römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020) lediglich 22 Tage angestellt. Dazu gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er gekündigt wurde, weil ein anderer Mitarbeiter wieder zurückkam. Bei seiner zweiten Anstellung ( römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020) war er nur 12 Tage angestellt, dazu gab er an, dass er dort nur kurz gearbeitet habe, da die Firma coronabedingt geschlossen wurde. Auch seine dritte Anstellung ( römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020) hat er lediglich knapp 1 ½ Monate ausgeführt. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 bezog der BF bedarfsorientierte Mindestsicherung, dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass dies aufgrund des Stresses gewesen wäre. Die vierte Anstellung ( römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021) hat der BF erstmalig über einen längeren Zeitraum ausgeführt, war jedoch sodann von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 im Krankenstand. Dazu gab der BF an, dass er aufgrund des Stresses in eine Depression gefallen war. Die Polizei wäre mit 10 Mann zu ihm Nachhause gekommen und zielte mit Pistolen auf ihn, dies wäre aufgrund einer Kennzeichenabnahme erfolgt. Danach war der BF lediglich als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer tätig. Auch hier lediglich von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (sohin knapp ein Monat), von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 (sohin lediglich 27 Tage) und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 (sohin knapp zwei Monate). Ab römisch 40 .2023 ging der BF wieder einer geringfügigen Beschäftigung nach, welche jedoch nunmehr seit römisch 40 .2023 nicht mehr aufrecht ist und der BF auch hier wieder nur knapp vier Monate beschäftigt war. Der BF bezieht seit römisch 40 .2023 bis dato Notstandshilfe. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass er im Monat mit seiner Tätigkeit EUR XXXX verdienen würde. Seine Ehefrau würde EUR XXXX verdienen. Er bekomme EUR XXXX Notstandshilfe und EUR XXXX Kinderbeihilfe. Der BF hat sohin keine ausreichenden Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nachgewiesen. Er bezog nur ein geringes regelmäßiges Erwerbseinkommen und konnte, bis auf die Notstandshilfe, keine anderen Vermögenswerte oder Ersparnisse nachweisen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Ehefrau des BF erwerbstätig wäre und für sich und ihre Familie ausreichend Existenzmittel nachweisen könne ist dem zu entgegnen, dass die Ehefrau des BF lediglich ein monatliches Einkommen von EUR XXXX ins Verdienen bringt. Sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte der Ehefrau des BF zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der vierköpfigen Familie ausreichen. Der BF und seine Ehefrau können ihre Existenzmittel nur durch die Notstandshilfe sowie das Kinderbetreuungsgeld sichern. Dem BF kommt somit kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gem. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG oder § 52 Abs. 1 Z 1 NAG zu.Zu seinen Vermögensverhältnissen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass er im Monat mit seiner Tätigkeit EUR römisch 40 verdienen würde. Seine Ehefrau würde EUR römisch 40 verdienen. Er bekomme EUR römisch 40 Notstandshilfe und EUR römisch 40 Kinderbeihilfe. Der BF hat sohin keine ausreichenden Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen. Er bezog nur ein geringes regelmäßiges Erwerbseinkommen und konnte, bis auf die Notstandshilfe, keine anderen Vermögenswerte oder Ersparnisse nachweisen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Ehefrau des BF erwerbstätig wäre und für sich und ihre Familie ausreichend Existenzmittel nachweisen könne ist dem zu entgegnen, dass die Ehefrau des BF lediglich ein monatliches Einkommen von EUR römisch 40 ins Verdienen bringt. Sohin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte der Ehefrau des BF zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der vierköpfigen Familie ausreichen. Der BF und seine Ehefrau können ihre Existenzmittel nur durch die Notstandshilfe sowie das Kinderbetreuungsgeld sichern. Dem BF kommt somit kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG oder Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu. 3.1.
  3. Der BF hat im Bundesgebiet Familienangehörige, er lebt hier mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Töchtern, welche alle ebenso rumänische Staatsbürger sind. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren Angehörigen oder Bekannten. Der BF brachte weder vor Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig zu sein, noch verfügt er über ein ausgeprägtes soziales Umfeld in Österreich. Der BF hält sich mit seiner Familie nunmehr seit vier Jahren im Bundesgebiet auf, ist jedoch bis auf kurze vereinzelte geringfügige Tätigkeiten und einer längeren Tätigkeit von einem Jahr, keiner Beschäftigung nachgegangen. Der BF bezieht nach wie vor Sozialleistungen und geht keiner Beschäftigung nach. Er kann auch kein Deutschzertifikat nachweisen, obwohl er vor seiner Einreise nach Österreich auch in Deutschland wohnhaft war. Dem weiteren Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der BF keinerlei Sozialleistungen in Anspruch genommen hätte, dem ist jedoch zu entgegnen, dass der BF seit XXXX .2022 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis dato Notstandshilfe bezieht. Dem weiteren Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der BF keinerlei Sozialleistungen in Anspruch genommen hätte, dem ist jedoch zu entgegnen, dass der BF seit römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2023 bis dato Notstandshilfe bezieht. 3.1.
  4. Erstmals straffällig wurde der BF bereits ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und stellt dies eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts gem. § 51 Abs. 1 NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts gem. § 53a NAG entgegenstehen.3.1.
  5. Erstmals straffällig wurde der BF bereits ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und stellt dies eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts gem. Paragraph 53 a, NAG entgegenstehen. Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. § 55 Abs. 3 NAG iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) ist dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Festzuhalten ist, dass der BF bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde. In Deutschland bestehen gegen den BF bereits zwei Verurteilungen ua. wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung und Gefährdung des Straßenverkehrs. Sodann wurde er bereits ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wieder straffällig und wurde über den BF eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit von drei Jahren, verhängt. Auch dies hinderte den BF nicht daran, eine weitere Straftat zu begehen, dies trotz Verhängung einer Probezeit.Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. Paragraph 55, Absatz 3, NAG iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) ist dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Festzuhalten ist, dass der BF bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde. In Deutschland bestehen gegen den BF bereits zwei Verurteilungen ua. wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung und Gefährdung des Straßenverkehrs. Sodann wurde er bereits ein Jahr nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wieder straffällig und wurde über den BF eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit von drei Jahren, verhängt. Auch dies hinderte den BF nicht daran, eine weitere Straftat zu begehen, dies trotz Verhängung einer Probezeit. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Gesundheit und Moral) berührt. Der BF hat in Österreich mehrere strafbare Handlungen begangen und kam bereits 1 Jahr nach seiner Einreise mit dem Gesetz in Konflikt und liegen diesem Verhalten zwei rechtskräftige strafrechtliche Urteile zu Grunde. Weiters liegen gegen den BF insgesamt 13 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor und zeigt dies, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der Gesundheit und Moral) berührt. Der BF hat in Österreich mehrere strafbare Handlungen begangen und kam bereits 1 Jahr nach seiner Einreise mit dem Gesetz in Konflikt und liegen diesem Verhalten zwei rechtskräftige strafrechtliche Urteile zu Grunde. Weiters liegen gegen den BF insgesamt 13 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor und zeigt dies, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der BF wurde wiederholt straffällig, bislang hinderten ihn keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen daran, weitere Straftaten zu begehen, auch das er insbesondere in der über ihn verhängten Probezeit wieder straffällig wurde, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Bezüglich der begangenen Straftaten zeigt der BF wenig bis keine Einsicht, dies lässt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2023 erkennen. Nach ständiger Rsp des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (in Freiheit) wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032). Der BF wurde wiederholt straffällig, bislang hinderten ihn keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen daran, weitere Straftaten zu begehen, auch das er insbesondere in der über ihn verhängten Probezeit wieder straffällig wurde, lässt einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Bezüglich der begangenen Straftaten zeigt der BF wenig bis keine Einsicht, dies lässt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2023 erkennen. Nach ständiger Rsp des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (in Freiheit) wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032). In der Verhandlung vor dem BVwG vom XXXX .2023 spielt der BF die Straftaten herunter und zeigte wenig Schuldbewusstsein. Die Niederschrift über die Verhandlung vor dem BVwG lautet auszugsweise wie folgt:In der Verhandlung vor dem BVwG vom römisch 40 .2023 spielt der BF die Straftaten herunter und zeigte wenig Schuldbewusstsein. Die Niederschrift über die Verhandlung vor dem BVwG lautet auszugsweise wie folgt: (….) BF: „Ich Es war aufgrund des Stresses, ich bin dann in eine Depression gefallen, die Polizei kam zu 10 Mann zu mir nach Hause und zielte mit Pistolen auf mich. Ich sollte meine rumänischen Autokennzeichen aushändigen, danach fiel ich in eine Depression.“ VR: „Was war der Grund warum Sie ihre Autokennzeichen aushändigen sollten?“ BF: „Ich wurde angehalten, sollte EUR 40,00 zahlen, weil ich angeblich zu schnell gefahren bin, was nicht stimmte, ich war mit meiner Familie im Auto. Deshalb kam die Polizei zu mir nach Hause.“ VR: „Das ist aber ganz ungewöhnlich, dass die Polizei mit Pistolen zu Ihnen nach Hause kommt, wenn Sie eine Geldstrafe für zu schnelles Fahren nicht bezahlt haben.“ BF: „Das hat sich leider so zugetragen und meine Kinder waren total verängstigt.“ VR: „War das der Grund für Ihre Verurteilung für Widerstand gegen die Staatsgewalt?“ BF: „Nein, ich wurde dann angezeigt. Es hieß damals, dass ich die Polizei bedroht hätte, aber das war nicht richtig, weil ich als Familienvater könnte niemanden, den ich nicht kenne, bedrohen. Ich wurde im Gerichtsverfahren falsch beraten und hatte auch keinen Anwalt.“ (….).“ (VH-Niederschrift S.5) VR: „Was war mit diesem Vorfall am XXXX .2023, betreffend dem PKW und der Einbahnstraße wegen Fam. XXXX ?“VR: „Was war mit diesem Vorfall am römisch 40 .2023, betreffend dem PKW und der Einbahnstraße wegen Fam. römisch 40 ?“ BF: „Das passiert als XXXX häufig, wenn das Navigationssystem das sagt.“BF: „Das passiert als römisch 40 häufig, wenn das Navigationssystem das sagt.“ VR: „Deswegen wurde aber Anklage gegen Sie erhoben.“ BF: „Damit habe ich kein Problem, ich bin rechtsanwaltlich vertreten.“(….).“ (VH-Niederschrift S. 7)BF: „Damit habe ich kein Problem, ich bin rechtsanwaltlich vertreten.“, (….).“ (VH-Niederschrift S. 7) Aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeigt sich, dass der BF keine Einsicht für seine strafbaren Handlungen zeigt. 3.1.
  6. Die Ausweisung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, vor allem, weil hier seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Töchter leben, welche auch rumänische Staatsbürgerinnen sind. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF wurde bereits zuvor in Deutschland straffrechtlich verurteilt. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019, wurde der BF bereits ein Jahr danach straffällig und wurde gegen den BF vom BFA am XXXX .2020 ein Bescheid erlassen, wonach er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und reiste aus dem Bundesgebiet aus. Trotz der bereits erfolgten aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland sowie in Österreich, hinderte dies den BF nicht daran, eine weitere Straftat zu begehen. So erscheint es dem Gericht nicht sehr glaubwürdig, er wäre in das Bundesgebiet eingereist, um seinen Kindern ein besseres Leben zu bieten. Durch sein strafrechtliches Verhalten, unter anderem die bereits 13 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und die beiden strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ein geordnetes Leben im Bundesgebiet zu führen. Hinsichtlich seiner Integration ist auszuführen, dass der BF trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich und Deutschland wenig Deutsch spricht und kein Zertifikat vorweisen kann. Auch sonstige integrative Momente konnte er im Verfahren nicht vorweisen. 3.1.
  7. Die Ausweisung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, vor allem, weil hier seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Töchter leben, welche auch rumänische Staatsbürgerinnen sind. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF wurde bereits zuvor in Deutschland straffrechtlich verurteilt. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019, wurde der BF bereits ein Jahr danach straffällig und wurde gegen den BF vom BFA am römisch 40 .2020 ein Bescheid erlassen, wonach er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und reiste aus dem Bundesgebiet aus. Trotz der bereits erfolgten aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland sowie in Österreich, hinderte dies den BF nicht daran, eine weitere Straftat zu begehen. So erscheint es dem Gericht nicht sehr glaubwürdig, er wäre in das Bundesgebiet eingereist, um seinen Kindern ein besseres Leben zu bieten. Durch sein strafrechtliches Verhalten, unter anderem die bereits 13 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und die beiden strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ein geordnetes Leben im Bundesgebiet zu führen. Hinsichtlich seiner Integration ist auszuführen, dass der BF trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich und Deutschland wenig Deutsch spricht und kein Zertifikat vorweisen kann. Auch sonstige integrative Momente konnte er im Verfahren nicht vorweisen. Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat noch über ausreichend Bindung, zumal er dort bis zu seiner Einreise nach Deutschland gelebt hat, eine Schul- und Berufsausbildung gemacht und seine Familie gegründet hat. Ihm ist somit zumutbar, dorthin zurückzukehren. Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist.Eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist. Die Ausweisung wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Im gegenständlichen Fall wird die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt für erforderlich gehalten. Zeigt sich doch aus dem Verhalten des BF, dass er nicht gewillt ist, sich an Normen der österreichischen Rechtsordnung zu halten, zumal er im Bundesgebiet, über einen kurzen Zeitraum hinweg, mehrmals straffällig wurde. Obwohl der BF erst seit dem Jahr 2019 im Bundesgebiet aufhältig ist, hat er bereits mehrere strafrechtliche Vergehen begangen und wurde zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF sofort wieder strafbare Handlungen begeht. Weiters kann der BF keine ausreichenden Existenzmittel nachweisen, zumal er sich den Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch den Erhalt von Sozialhilfeleistungen sichern konnte. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2265930.1.00

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