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{'item': 'G313 2281757-1'}

Obsah (12)Art 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 2§ 3§ 33a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlG313 2281757-1 Spruch, G313 2281757-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am XXXX .2023, einlangend bei der Bildungsdirektion XXXX am XXXX .2023 (im Folgenden: belangte Behörde), ein Ansuchen zur Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht betreffend ihrer mj. Tochter XXXX (im Folgenden: BF2), geb. XXXX , in der Zeit vom XXXX .2024 bis XXXX .2024,

§ 9Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes (Sch

PflG). Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am römisch 40 .2023, einlangend bei der Bildungsdirektion römisch 40 am römisch 40 .2023 (im Folgenden: belangte Behörde), ein Ansuchen zur Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht betreffend ihrer mj. Tochter römisch 40 (im Folgenden: BF2), geb. römisch 40 , in der Zeit vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024,

Paragraph 9, Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes (SchPflG). Begründet wurde der Antrag mit einer Reise nach XXXX zum Besuch der dort lebenden Familienangehörigen. Bezüglich des gewählten Zeitraumes über die Osterferien gibt die BF1 in ihrem Ansuchen an, dass eine Reise über die Sommerferien sehr unangenehm wäre, zumal es in XXXX Winter wäre und dass sie aufgrund der fehlenden Infrastruktur und dem Fehlen von Heizungen befürchte, die BF2 könne krank werden. Ein weiterer entscheidender Grund wäre die finanzielle Situation der Familie, zumal die Kosten für Flüge über die Weihnachtsferien doppelt so hoch wären. Bezüglich der langen Reisedauer wird seitens der BF1 ausgeführt, dass die An- und Abreise nach XXXX sehr lange dauern würde und die gesamte Familie weit voneinander entfernt wohnen würde. Der Grund für die Reise wären insbesondere das Nachholen von einigen Familienfeiern, ua. diverse Geburtstage, der bevorstehende

  1. Geburtstag des Großvaters und die Erstkommunion des Patenkindes. Auch sei Ostern ein wichtiges Familienfest in XXXX .Begründet wurde der Antrag mit einer Reise nach römisch 40 zum Besuch der dort lebenden Familienangehörigen. Bezüglich des gewählten Zeitraumes über die Osterferien gibt die BF1 in ihrem Ansuchen an, dass eine Reise über die Sommerferien sehr unangenehm wäre, zumal es in römisch 40 Winter wäre und dass sie aufgrund der fehlenden Infrastruktur und dem Fehlen von Heizungen befürchte, die BF2 könne krank werden. Ein weiterer entscheidender Grund wäre die finanzielle Situation der Familie, zumal die Kosten für Flüge über die Weihnachtsferien doppelt so hoch wären. Bezüglich der langen Reisedauer wird seitens der BF1 ausgeführt, dass die An- und Abreise nach römisch 40 sehr lange dauern würde und die gesamte Familie weit voneinander entfernt wohnen würde. Der Grund für die Reise wären insbesondere das Nachholen von einigen Familienfeiern, ua. diverse Geburtstage, der bevorstehende
  2. Geburtstag des Großvaters und die Erstkommunion des Patenkindes. Auch sei Ostern ein wichtiges Familienfest in römisch 40 . Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX abgewiesen und die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der Beantragung ein ausdrücklicher Wunsch eines Familienbesuchs ersichtlich wäre. Gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit würden keinen Rechtfertigungsgrund gem. § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG darstellen, zumal dafür in den Ferien ausreichend Zeit zur Verfügung stehen würde. Die von der BF1 angeführten wirtschaftlichen Gründe könnten ebenfalls nicht dazu geeignet sein, einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das dreiwöchige Fernbleiben darzustellen. Geringe Reisekosten für sich alleine seien ohnehin nicht geeignet ein Fernbleiben außerhalb der Ferienzeiten zu rechtfertigen, da damit die Schulpflicht generell umgangen werden könne und dieser Grund keinesfalls mit einem in § 9 Abs. 6 SchPflG genannten Rechtfertigungsgrund vergleichbar sei. Die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit dürfe nur solange andauern als unbedingt notwendig. Ein Fernbleiben von mehr als drei Wochen zur Erreichung des Zwecks (nämlich Besuch der Verwandtschaft) sei selbst bei Berücksichtigung der Anreisezeit von XXXX nach XXXX nicht notwendig. Sohin handle es sich beim beantragten Zeitraum um eine Verlängerung der Osterferien zu reinen Urlaubszwecken und könne die Genehmigung des Fernbleibens nicht erteilt werden.Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 abgewiesen und die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der Beantragung ein ausdrücklicher Wunsch eines Familienbesuchs ersichtlich wäre. Gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit würden keinen Rechtfertigungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, SchPflG darstellen, zumal dafür in den Ferien ausreichend Zeit zur Verfügung stehen würde. Die von der BF1 angeführten wirtschaftlichen Gründe könnten ebenfalls nicht dazu geeignet sein, einen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das dreiwöchige Fernbleiben darzustellen. Geringe Reisekosten für sich alleine seien ohnehin nicht geeignet ein Fernbleiben außerhalb der Ferienzeiten zu rechtfertigen, da damit die Schulpflicht generell umgangen werden könne und dieser Grund keinesfalls mit einem in Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG genannten Rechtfertigungsgrund vergleichbar sei. Die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit dürfe nur solange andauern als unbedingt notwendig. Ein Fernbleiben von mehr als drei Wochen zur Erreichung des Zwecks (nämlich Besuch der Verwandtschaft) sei selbst bei Berücksichtigung der Anreisezeit von römisch 40 nach römisch 40 nicht notwendig. Sohin handle es sich beim beantragten Zeitraum um eine Verlängerung der Osterferien zu reinen Urlaubszwecken und könne die Genehmigung des Fernbleibens nicht erteilt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1, einlangend bei der belangten Behörde am XXXX .2023, fristgerecht die Beschwerde und führte hierzu begründend aus, dass es sich bei dieser Reise nicht um einen Erholungs- bzw. Badeurlaub handle, sondern die womöglich letzte Möglichkeit gemeinsame Zeit mit dem 80-jährigen Großvater zu verbringen. Weiters führt die BF1 nochmals aus, dass eine Reise in den Sommerferien nicht möglich wäre, da es in XXXX Winter wäre und dort nicht alle Häuser und Wohnungen beheizt wären und sie fürchte, die BF2 könne erkranken. Eine Reise über die Weihnachtsferien sei auch nicht möglich, da es zu dieser Zeit in XXXX sehr heiß wäre. Aus diesem Grund wäre der Zeitraum über Ostern gewählt worden und würde die BF2 durch die Osterferien und den schulautonomen Tag am XXXX .2024 in Summe 10 Schultage versäumen. Die Lehrerinnen und die Direktorin der Schule hätten dem Fernbleiben vom Unterricht zugestimmt, da die BF2 eine gute und brave Schülerin sei und mit der Schule abgesprochen wurde, dass die BF2 den Lernstoff und die Hausübungen mitbekommen würde, um durch die Reise nichts zu versäumen.Gegen diesen Bescheid erhob die BF1, einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023, fristgerecht die Beschwerde und führte hierzu begründend aus, dass es sich bei dieser Reise nicht um einen Erholungs- bzw. Badeurlaub handle, sondern die womöglich letzte Möglichkeit gemeinsame Zeit mit dem 80-jährigen Großvater zu verbringen. Weiters führt die BF1 nochmals aus, dass eine Reise in den Sommerferien nicht möglich wäre, da es in römisch 40 Winter wäre und dort nicht alle Häuser und Wohnungen beheizt wären und sie fürchte, die BF2 könne erkranken. Eine Reise über die Weihnachtsferien sei auch nicht möglich, da es zu dieser Zeit in römisch 40 sehr heiß wäre. Aus diesem Grund wäre der Zeitraum über Ostern gewählt worden und würde die BF2 durch die Osterferien und den schulautonomen Tag am römisch 40 .2024 in Summe 10 Schultage versäumen. Die Lehrerinnen und die Direktorin der Schule hätten dem Fernbleiben vom Unterricht zugestimmt, da die BF2 eine gute und brave Schülerin sei und mit der Schule abgesprochen wurde, dass die BF2 den Lernstoff und die Hausübungen mitbekommen würde, um durch die Reise nichts zu versäumen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX .2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 .2023 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Am XXXX .2023 erging die Verständigung an die BF1, im Rahmen des gesetzlichen Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, Stellung zu nehmen. Die BF1 gab am XXXX .2023, eingelangt beim BVwG am XXXX .2024, die Stellungnahme ab.Am römisch 40 .2023 erging die Verständigung an die BF1, im Rahmen des gesetzlichen Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Stellung zu nehmen. Die BF1 gab am römisch 40 .2023, eingelangt beim BVwG am römisch 40 .2024, die Stellungnahme ab. Mit dem an die BF1 zugestellten Parteiengehör vom XXXX .2023 wurde die BF1 seitens des BVwG ersucht, bezüglich der angegebenen Familienfeiern, wie die Erstkommunion des Patenkindes sowie dem
  3. Geburtstag des Großvaters, genaue Termine und dazugehörige Bestätigungen zu übermitteln. Weiters wurde ersucht, Gründe für die Verlängerung der Osterferien bekannt zu geben und warum die Feierlichkeiten nicht innerhalb des Zeitraumes der Osterferien stattfinden könnten.Mit dem an die BF1 zugestellten Parteiengehör vom römisch 40 .2023 wurde die BF1 seitens des BVwG ersucht, bezüglich der angegebenen Familienfeiern, wie die Erstkommunion des Patenkindes sowie dem
  4. Geburtstag des Großvaters, genaue Termine und dazugehörige Bestätigungen zu übermitteln. Weiters wurde ersucht, Gründe für die Verlängerung der Osterferien bekannt zu geben und warum die Feierlichkeiten nicht innerhalb des Zeitraumes der Osterferien stattfinden könnten. In der Stellungnahme zum Parteiengehör, einlangend beim BVwG am XXXX .2023, führte die BF1 an, dass die Erstkommunion ihres Patenkindes bereits am XXXX .2023 stattgefunden hätte und man diese nachfeiern möchte. Der
  5. Geburtstag des Großvaters wäre erst am XXXX .2024 und möchte man diesen, im Zuge des Familienbesuches, vorfeiern. Bestätigungen wann diese Feierlichkeit stattfinden würde, wurde keine übermittelt. Die Erstkommunion des Patenkindes hat bereits am XXXX .2023 stattgefunden. Des Weiteren wurde der Ablauf der geplanten Reise detailliert geschildert. Seitens der BF1 wurde der Taufschein ihres Patenkindes, der Personalausweis des Großvaters, die Einladung zur bereits stattgefunden Erstkommunion und Kopien von Lichtbildern zur Vorlage gebracht. Bestätigungen bezüglich weiterer Familienfeiern, welche als ein außergewöhnliches Ereignis zu qualifizieren wären, wurden seitens der BF1 nicht übermittelt.In der Stellungnahme zum Parteiengehör, einlangend beim BVwG am römisch 40 .2023, führte die BF1 an, dass die Erstkommunion ihres Patenkindes bereits am römisch 40 .2023 stattgefunden hätte und man diese nachfeiern möchte. Der
  6. Geburtstag des Großvaters wäre erst am römisch 40 .2024 und möchte man diesen, im Zuge des Familienbesuches, vorfeiern. Bestätigungen wann diese Feierlichkeit stattfinden würde, wurde keine übermittelt. Die Erstkommunion des Patenkindes hat bereits am römisch 40 .2023 stattgefunden. Des Weiteren wurde der Ablauf der geplanten Reise detailliert geschildert. Seitens der BF1 wurde der Taufschein ihres Patenkindes, der Personalausweis des Großvaters, die Einladung zur bereits stattgefunden Erstkommunion und Kopien von Lichtbildern zur Vorlage gebracht. Bestätigungen bezüglich weiterer Familienfeiern, welche als ein außergewöhnliches Ereignis zu qualifizieren wären, wurden seitens der BF1 nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die BF2 ist die am XXXX geborene Tochter der BF1 und besucht im Schuljahr 2023/2024 die
  8. Klasse der Volksschule XXXX (im Folgenden: Schule).Die BF2 ist die am römisch 40 geborene Tochter der BF1 und besucht im Schuljahr 2023 aus 2024, die
  9. Klasse der Volksschule römisch 40 (im Folgenden: Schule). Am XXXX .2023 beantrage die BF1 die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an der Schule betreffend der BF2 von XXXX .2024 bis XXXX .2024.Am römisch 40 .2023 beantrage die BF1 die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an der Schule betreffend der BF2 von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .
  10. Am XXXX .2023 erging der Bescheid der belangten Behörde, wonach die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht der BF2 nicht erteilt wurde.Am römisch 40 .2023 erging der Bescheid der belangten Behörde, wonach die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht der BF2 nicht erteilt wurde. Die Osterferien dauern im Schuljahr 2023/2024 von XXXX .2023 bis XXXX .
  11. Der XXXX .2023 ist ein schulautonomer freier Tag.Die Osterferien dauern im Schuljahr 2023 aus 2024, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .
  12. Der römisch 40 .2023 ist ein schulautonomer freier Tag.
  13. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des gegenständlich vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Minderjährigkeit der BF2, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Schule ergeben sich aus den Angaben im vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht und zur Begründung des Antrages ergeben sich aus dem Ansuchen vom XXXX .
  14. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht und zur Begründung des Antrages ergeben sich aus dem Ansuchen vom römisch 40 .
  15. Die Feststellung zu den Osterferien stützt sich auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Das der XXXX .2023 ein schulautonomer freier Tag ist, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde und der Homepage der Schule.Die Feststellung zu den Osterferien stützt sich auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Das der römisch 40 .2023 ein schulautonomer freier Tag ist, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde und der Homepage der Schule.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Gem. Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.

§ 9Abs. 1 Sch

PflG haben die im § 5 genannten Schulen aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Paragraph 9, Absatz eins, SchPflG haben die im Paragraph 5, genannten Schulen aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

§ 9Abs. 2 Sch

PflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

§ 9Abs. 3 Sch

PflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere: Erkrankung des Schülers (Z1), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankung von Hausangehörigen des Schülers (Z2), Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Z3), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Z4), Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Z5).

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere: Erkrankung des Schülers (Z1), mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankung von Hausangehörigen des Schülers (Z2), Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen (Z3), außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers (Z4), Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist (Z5).

§ 9Abs. 4 Sch

PflG kann die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung angesehen werden.

Paragraph 9, Absatz 4, SchPflG kann die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung angesehen werden.

§ 9Abs. 6 Sch

PflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben im Übrigen aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstand) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

§ 33aAbs.

1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBI. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben im Übrigen aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstand) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen

Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, BGBI. Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

§ 9Abs. 3 Sch

PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Abs. 6 Sch

PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann die demonstrative Aufzählung der Gründe, die

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung

Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die

Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

  1. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Aus der in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, FN 13a [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77). Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  3. Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).Unter außergewöhnlichen Ereignissen im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers sind zB nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches zu verstehen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, FN 11 [S. 503] zu Paragraph 9, SchPflG). Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, Zl. 98/10/0012, in dem dieser zum Ausdruck bringt, dass selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im

igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsreisen der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. § 9 Abs. 6 SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein.

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene minderjährige Tochter der BF1 aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten:Unstrittig ist, dass die am römisch 40 geborene minderjährige Tochter der BF1 aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten: Die BF1 begründete den Antrag vom XXXX .2023 damit, dass der Zweck der Reise nach XXXX das Nachfeiern von Familienfeiern (ua. Erstkommunion des Patenkindes), das Vorfeiern des

  1. Geburtstages des Großvaters sowie Familienbesuche seien. Die BF1 begründete den Antrag vom römisch 40 .2023 damit, dass der Zweck der Reise nach römisch 40 das Nachfeiern von Familienfeiern (ua. Erstkommunion des Patenkindes), das Vorfeiern des
  2. Geburtstages des Großvaters sowie Familienbesuche seien. Diesen Ansinnen ist für das erkennende Gericht zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich, jedoch handelt es sich beim Nachfeiern von Familienfeiern sowie beim Vorfeiern des
  3. Geburtstages nicht um ein außergewöhnliches Ereignis, mangelt es diesem Grund im gegenständlichen Fall an der mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Insbesondere fällt weder die Erstkommunion der Nichte, welche bereits am XXXX .2023 stattgefunden hat, noch der
  4. Geburtstag des Opas, der erst am XXXX .2024 stattfinden wird, in den entscheidungsrelevanten Zeitraum. Diesen Ansinnen ist für das erkennende Gericht zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich, jedoch handelt es sich beim Nachfeiern von Familienfeiern sowie beim Vorfeiern des
  5. Geburtstages nicht um ein außergewöhnliches Ereignis, mangelt es diesem Grund im gegenständlichen Fall an der mit den in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen erforderlichen Vergleichbarkeit und kann daher darin kein begründeter Anlass zum Fernbleiben vom Unterricht erblickt werden. Insbesondere fällt weder die Erstkommunion der Nichte, welche bereits am römisch 40 .2023 stattgefunden hat, noch der
  6. Geburtstag des Opas, der erst am römisch 40 .2024 stattfinden wird, in den entscheidungsrelevanten Zeitraum. Zudem ist es zumutbar, die Familienfeierlichkeiten während der Osterferien, abzuhalten bzw. mit den auf einem anderen Kontinent lebenden Angehörigen nachzuholen, ohne dass dadurch die Vorgaben des Schulpflichtgesetzes verletzt würden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Zeit nicht ausreichend sein sollte und um zehn Tage verlängert werden müsste. Zum Vorbringen, wonach die BF2 eine gute Schülerin sei, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des § 9 Abs. 6 SchPflG zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen des Schülers und das Engagement der Eltern oder die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an. Den beschwerdeführenden Parteien wird auch nicht die Möglichkeit genommen, die Familie zu treffen, da für das Familientreffen ohnehin die gesamten Osterferien zur Verfügung stehen. Zum Vorbringen, wonach die BF2 eine gute Schülerin sei, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ausschließlich an den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu prüfen sind. Daher kommt es auch nicht auf die schulischen Leistungen des Schülers und das Engagement der Eltern oder die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht an. Den beschwerdeführenden Parteien wird auch nicht die Möglichkeit genommen, die Familie zu treffen, da für das Familientreffen ohnehin die gesamten Osterferien zur Verfügung stehen. Die von der BF1 angeführten wirtschaftlichen Gründe, insbesondere, dass die Flugtickets im geplanten Reisezeitraum finanzierbar seien, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben darstellt; andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch die gegenwärtige Verfügbarkeit von günstigen Flugtickets für einen willkürlichen Zeitraum während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Das erkennende Gericht verkennt nicht die Situation von Alleinverdienern, allerdings spielen finanzielle Erwägungen bei der Frage, ob ein Fernbleiben vom Unterricht

§ 9Sch

PflG gerechtfertigt ist, keine Rolle. Somit lässt sich auch aus diesem Vorbringen für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.Die von der BF1 angeführten wirtschaftlichen Gründe, insbesondere, dass die Flugtickets im geplanten Reisezeitraum finanzierbar seien, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund zum Fernbleiben darstellt; andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch die gegenwärtige Verfügbarkeit von günstigen Flugtickets für einen willkürlichen Zeitraum während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde. Das erkennende Gericht verkennt nicht die Situation von Alleinverdienern, allerdings spielen finanzielle Erwägungen bei der Frage, ob ein Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9, SchPflG gerechtfertigt ist, keine Rolle. Somit lässt sich auch aus diesem Vorbringen für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Folglich kam die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zutreffend zu dem Ergebnis, dass das beantragte Fernbleiben vom Unterricht nicht gerechtfertigt ist und konnte daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Gem. § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Das Schulrecht ist nicht von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2281757.1.00

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