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{'item': 'G315 2272836-1'}

Obsah (13)Art 133§ 66§ 70§ 52§ 51§ 53a§ 197§ 55§ 54§ 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlG315 2272836-1 Spruch, G315 2272836-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.05.2023 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.05.2023 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht zweifelsfrei feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sei und hier in den Zeiträumen 05.03.2020 bis 29.06.2020, 27.07.2020 bis 26.04.2021 und 04.05.2021 bis 23.02.2023 mit einem Wohnsitz gemeldet sei. Aktuell befinde er sich seit 23.03.2023 in einer Justizanstalt in Haft. Gegen den Beschwerdeführer würden vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen und zwar wegen Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von EUR 650,00, wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von EUR 160,00 und wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von EUR 480,

  1. Weiters sei er auch in Slowenien wegen eines Eigentumsdeliktes rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Aufgrund der Straffälligkeiten des Beschwerdeführers sei ein fremdenrechtliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem Beschwerdeführer bereits im Mai 2022 schriftlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung erkundigt. Er sei zuletzt am 08.03.2020 als erwerbstätig gemeldet gewesen und habe sich im Anschluss nur wenige Wochen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Zwischen dem 21.04.2020 und dem 03.05.2021 sei er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Es lägen daher gegenständlich nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten vor. Weiters sei der Beschwerdeführer abermals des Diebstahls verdächtig und sei am 22.12.2022 beim Bundesamt seitens der Staatsanwaltschaft eine Verständigung von der Anklageerhebung eingelangt. Im Dezember 2022 sei dem Beschwerdeführer nachweislich schriftlich Parteiengehör gewährt und an der gemeldeten Wohnadresse zugestellt worden. Im Jänner 2023 hätte ein weiterer Zustellversuch durch die Polizei stattgefunden. Dieser sei jedoch erfolglos gewesen, da sich der Beschwerdeführer nach Ermittlungsergebnissen der Polizei seit etwa einem Jahr nicht mehr an der Meldeadresse aufgehalten habe. Ein weiteres Erhebungsersuchen bei der angeblichen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei erfolglos verlaufen. Schließlich habe das Parteiengehör dem Beschwerdeführer im Februar 2023 nachweislich durch die Polizei zugestellt werden können. Im März 2023 sei dem Beschwerdeführer neuerlich ein Parteiengehör und die Information über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Haft (Ersatzfreiheitsstrafe) zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Es lägen in Österreich keine relevanten verwandtschaftlichen Beziehungen vor. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe insbesondere mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren nicht festgestellt werden können. Mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen erfülle der Beschwerdeführer zwar noch nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG, er erfülle aber auch nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 51 ff NAG und sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer aktuell auf Arbeitssuche wäre. Er verfüge über keinen gemeldeten Wohnsitz, sei unsteten Aufenthalts und mehrfach strafgerichtlich vorbestraft. Demnach halte er sich aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei auszuweisen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle insgesamt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass die sofortige Umsetzung der Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht zweifelsfrei feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sei und hier in den Zeiträumen 05.03.2020 bis 29.06.2020, 27.07.2020 bis 26.04.2021 und 04.05.2021 bis 23.02.2023 mit einem Wohnsitz gemeldet sei. Aktuell befinde er sich seit 23.03.2023 in einer Justizanstalt in Haft. Gegen den Beschwerdeführer würden vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen und zwar wegen Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von EUR 650,00, wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von EUR 160,00 und wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von EUR 480,
  2. Weiters sei er auch in Slowenien wegen eines Eigentumsdeliktes rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Aufgrund der Straffälligkeiten des Beschwerdeführers sei ein fremdenrechtliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem Beschwerdeführer bereits im Mai 2022 schriftlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung erkundigt. Er sei zuletzt am 08.03.2020 als erwerbstätig gemeldet gewesen und habe sich im Anschluss nur wenige Wochen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Zwischen dem 21.04.2020 und dem 03.05.2021 sei er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Es lägen daher gegenständlich nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten vor. Weiters sei der Beschwerdeführer abermals des Diebstahls verdächtig und sei am 22.12.2022 beim Bundesamt seitens der Staatsanwaltschaft eine Verständigung von der Anklageerhebung eingelangt. Im Dezember 2022 sei dem Beschwerdeführer nachweislich schriftlich Parteiengehör gewährt und an der gemeldeten Wohnadresse zugestellt worden. Im Jänner 2023 hätte ein weiterer Zustellversuch durch die Polizei stattgefunden. Dieser sei jedoch erfolglos gewesen, da sich der Beschwerdeführer nach Ermittlungsergebnissen der Polizei seit etwa einem Jahr nicht mehr an der Meldeadresse aufgehalten habe. Ein weiteres Erhebungsersuchen bei der angeblichen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei erfolglos verlaufen. Schließlich habe das Parteiengehör dem Beschwerdeführer im Februar 2023 nachweislich durch die Polizei zugestellt werden können. Im März 2023 sei dem Beschwerdeführer neuerlich ein Parteiengehör und die Information über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Haft (Ersatzfreiheitsstrafe) zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Es lägen in Österreich keine relevanten verwandtschaftlichen Beziehungen vor. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe insbesondere mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren nicht festgestellt werden können. Mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen erfülle der Beschwerdeführer zwar noch nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG, er erfülle aber auch nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, ff NAG und sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer aktuell auf Arbeitssuche wäre. Er verfüge über keinen gemeldeten Wohnsitz, sei unsteten Aufenthalts und mehrfach strafgerichtlich vorbestraft. Demnach halte er sich aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei auszuweisen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle insgesamt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass die sofortige Umsetzung der Ausweisung im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.05.2023 in der Justizanstalt zugestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.05.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und „aussprechen, dass eine Ausweisung der BF generell rechtswidrig und/oder auf Dauer unzulässig ist“ [sic!], alle in der Beschwerde nicht aufgegriffenen Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid von Amts wegen aufgreifen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub in angemessener Dauer gewähren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall die ihm nach § 13a AVG obliegende Manuduktionspflicht nicht erfüllt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Insbesondere habe das Bundesamt durch die fehlende mündliche Einvernahme seine Ermittlungspflicht verletzt, sodass der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die schriftliche Verständigung von der Beweisaufnahme bzw. das schriftlich gewährte Parteiengehör könne die persönliche Einvernahme nicht ersetzen, insbesondere, da der Beschwerdeführer juristischer Laie sei. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit etwa fünfzehn Jahren in Österreich und habe den Großteil seines Aufenthalts gearbeitet. Ende 2021 habe er einen Schlageanfall erlitten, wobei er sich dabei zu Besuchszwecken in Slowenien aufgehalten habe, sodass er erst Anfang 2022 wieder ach Österreich zurückkehren habe können, wo er eine Zeit lang im Krankenhaus habe verbringen müssen. Zuvor habe er in Österreich als Pilot gearbeitet, was seit dem Schlaganfall verbunden mit Sprachschwierigkeiten nicht mehr möglich sei. Er wolle jetzt in der Pflege arbeiten und nach seiner Haftentlassung schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle suchen.

§ 51Abs.

2 Z 1 NAG bleibe die Arbeitnehmereigenschaft im Falle von Krankheit oder eines Arbeitsunfalles erhalten. Er habe vor seinem Schlaganfall in Österreich als Pilot für Transportflüge gearbeitet und wolle nach der Haftentlassung nunmehr schnellstmöglich in der Pflege berufstätig werden. Er habe durch seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa 15 Jahren

§ 53aAbs. 1 i

Vm. § 52 Abs. 1 Z 2 NAG [sic!] ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Diesfalls wäre eine Ausweisung nur zulässig, sofern der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Davon könne im Fall des Beschwerdeführers aber nicht gesprochen werden. Weiters wäre eine Ausweisung auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 51 ff NAG unzulässig, wenn der Beschwerdeführer ursprünglich zur Arbeitssuche eingereist sei und nachweisen könne, dass er Arbeit suche und begründet Aussicht auf eine Einstellung habe. Auch die Interessenabwägung

§ 66Abs.

2 NAG hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Es sei der Gesundheitszustand, der langandauernde Aufenthalt sowie die daraus resultierende Integration im Bundesgebiet zur berücksichtigen gewesen, ebenso wie die geringen Bindungen zu Herkunftsstaat. Er spreche Deutsch und habe seine sozialen Beziehungen in Österreich. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wären keinesfalls so schwerwiegend, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei daher vom Überwiegen des schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen auszugehen. Bei der Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes werde seitens des Bundesamtes jede Begründung unterlassen, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich mache, zumal der Beschwerdeführer bisher lediglich wegen Vergehen zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall die ihm nach Paragraph 13 a, AVG obliegende Manuduktionspflicht nicht erfüllt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Insbesondere habe das Bundesamt durch die fehlende mündliche Einvernahme seine Ermittlungspflicht verletzt, sodass der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die schriftliche Verständigung von der Beweisaufnahme bzw. das schriftlich gewährte Parteiengehör könne die persönliche Einvernahme nicht ersetzen, insbesondere, da der Beschwerdeführer juristischer Laie sei. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit etwa fünfzehn Jahren in Österreich und habe den Großteil seines Aufenthalts gearbeitet. Ende 2021 habe er einen Schlageanfall erlitten, wobei er sich dabei zu Besuchszwecken in Slowenien aufgehalten habe, sodass er erst Anfang 2022 wieder ach Österreich zurückkehren habe können, wo er eine Zeit lang im Krankenhaus habe verbringen müssen. Zuvor habe er in Österreich als Pilot gearbeitet, was seit dem Schlaganfall verbunden mit Sprachschwierigkeiten nicht mehr möglich sei. Er wolle jetzt in der Pflege arbeiten und nach seiner Haftentlassung schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle suchen.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bleibe die Arbeitnehmereigenschaft im Falle von Krankheit oder eines Arbeitsunfalles erhalten. Er habe vor seinem Schlaganfall in Österreich als Pilot für Transportflüge gearbeitet und wolle nach der Haftentlassung nunmehr schnellstmöglich in der Pflege berufstätig werden. Er habe durch seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa 15 Jahren

Paragraph 53 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG [sic!] ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Diesfalls wäre eine Ausweisung nur zulässig, sofern der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Davon könne im Fall des Beschwerdeführers aber nicht gesprochen werden. Weiters wäre eine Ausweisung auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraphen 51, ff NAG unzulässig, wenn der Beschwerdeführer ursprünglich zur Arbeitssuche eingereist sei und nachweisen könne, dass er Arbeit suche und begründet Aussicht auf eine Einstellung habe. Auch die Interessenabwägung

Paragraph 66, Absatz 2, NAG hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Es sei der Gesundheitszustand, der langandauernde Aufenthalt sowie die daraus resultierende Integration im Bundesgebiet zur berücksichtigen gewesen, ebenso wie die geringen Bindungen zu Herkunftsstaat. Er spreche Deutsch und habe seine sozialen Beziehungen in Österreich. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wären keinesfalls so schwerwiegend, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei daher vom Überwiegen des schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen auszugehen. Bei der Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes werde seitens des Bundesamtes jede Begründung unterlassen, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich mache, zumal der Beschwerdeführer bisher lediglich wegen Vergehen zu Geldstrafen verurteilt worden sei.

  1. Am 26.05.2023 langte beim Bundesamt ein weiteres rechtskräftiges Strafurteil des Beschwerdeführers vom Mai 2023 ein.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 01.06.2023 ein.
  3. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Haftauskunft und ein Strafurteil ein, welches am 24.08.2023 einlangte. Am 26.07.2023 langte zudem ein Aktenvermerk der Polizei über eine Amtshandlung für den Beschwerdeführer in Form erster allgemeiner Hilfeleistung am 23.07.2023 ein.
  4. Am 14.09.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einem im Schreiben näher genannten Krankenhaus befinde. Dazu langte am 15.09.2023 ein weiterer Polizeibericht über eine erste allgemeine Hilfeleistung der Polizei für den Beschwerdeführer und seine Identitätsfeststellung am 13.09.2023 ein.
  5. Am 26.09.2023 langte ein weiterer Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 23.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Betruges Anzeige erstattet wurde. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahrensstand teilte der zuständige Bezirksanwalt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 mit, dass das Verfahren am 25.10.2023

§ 197Abs. 1 St

PO abgebrochen und der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden sei, da sein Aufenthalt nicht bekannt sei. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahrensstand teilte der zuständige Bezirksanwalt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 mit, dass das Verfahren am 25.10.2023

Paragraph 197, Absatz eins, StPO abgebrochen und der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden sei, da sein Aufenthalt nicht bekannt sei.

  1. Mit Schreiben vom 04.12.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Auskunft, ob sein Aufenthaltsort der Vertretung bekannt sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt werde.
  2. Mit am 14.12.2023 einlangenden Schreiben der ehemaligen Rechtsvertretung vom 13.12.2023 legte diese die Vertretungsvollmacht zurück. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei und mangels Kontaktdaten die Vollmacht zurückgelegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowenien und hat seinen ehemaligen Vornamen „ XXXX “ (nachfolgend: D.G.) in Slowenien am 06.12.2017 auf seinen nunmehrigen Vornamen „ XXXX “ umschreiben lassen. Er besitzt unter der Identität „ XXXX “ (nachfolgend: A.G.) einen bis XXXX .2032 gültigen Reisepass (vgl. etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 09.01.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des slowenischen Personalausweises, AS 3; Anfrageergebnis der Polizei aus Slowenien vom 14.09.2023 samt Kopie des vormaligen Reisepasses des Beschwerdeführers, OZ 6).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowenien und hat seinen ehemaligen Vornamen „ römisch 40 “ (nachfolgend: D.G.) in Slowenien am 06.12.2017 auf seinen nunmehrigen Vornamen „ römisch 40 “ umschreiben lassen. Er besitzt unter der Identität „ römisch 40 “ (nachfolgend: A.G.) einen bis römisch 40 .2032 gültigen Reisepass vergleiche etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 09.01.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des slowenischen Personalausweises, AS 3; Anfrageergebnis der Polizei aus Slowenien vom 14.09.2023 samt Kopie des vormaligen Reisepasses des Beschwerdeführers, OZ 6). Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich hinsichtlich der beiden Identitäten des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszüge vom 08.01.2024 und vom 09.01.2024):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich hinsichtlich der beiden Identitäten des Beschwerdeführers nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszüge vom 08.01.2024 und vom 09.01.2024): - 13.05.2013 bis 14.05.2013 Hauptwohnsitz (Identität: D.G.) - 14.05.2013 bis 08.10.2013 Nebenwohnsitz (Identität: D.G.) - 08.10.2013 bis 01.10.2014 Nebenwohnsitz (Identität: D.G.) - 01.10.2014 bis 29.12.2015 Hauptwohnsitze (Identität: D.G.) - 05.03.2020 bis 28.04.2020 Hauptwohnsitz (Identität: A.G.) - 22.04.2020 bis 29.04.2020 Nebenwohnsitz (Identität: A.G.) - 27.05.2020 bis 29.06.2020 Nebenwohnsitz (Identität: A.G.) - 27.07.2020 bis 02.11.2020 Obdachlos (Identität: A.G.) - 02.11.2020 bis 26.04.2021 Nebenwohnsitz (Identität: A.G.) - 04.05.2021 bis 13.05.2021 Obdachlos (Identität: A.G.) - 13.05.2021 bis 23.02.2023 Hauptwohnsitz (Identität: A.G.) - 09.04.2022 bis 13.06.2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt (Identität: A.G.) - 23.03.2023 bis 09.06.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt (Identität: A.G.) Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anmeldebescheinigung und liegen in Österreich hinsichtlich des Beschwerdeführers unter der Identität A.G. nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 27.07.2023 sowie vom 08.01.2023; Fremdenregisterauszüge zu beiden Identitäten jeweils vom 09.01.2024):Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anmeldebescheinigung und liegen in Österreich hinsichtlich des Beschwerdeführers unter der Identität A.G. nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 27.07.2023 sowie vom 08.01.2023; Fremdenregisterauszüge zu beiden Identitäten jeweils vom 09.01.2024): - 01.05.2012 bis 16.05.2012 Angestellter - Lücke unter 3 Monate - 19.07.2012 bis 25.03.2013 Angestellter - 22.04.2013 bis 04.10.2013 Angestellter - 08.10.2013 bis 24.02.2014 Arbeitslosengeldbezug - 25.02.2014 bis 02.03.2014 Notstandshilfe - 20.03.2014 bis 31.03.2014 Notstandshilfe - 01.04.2014 bis 31.10.2014 Angestellter 6 Monate - 10.11.2014 bis 08.02.2015 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) - 09.02.2015 bis 31.05.2015 Arbeitslosengeldbezug - 01.06.2015 bis 19.06.2015 Angestellter - Lücke unter drei Monate - 17.08.2015 bis 05.11.2015 Angestellter - 13.11.2015 bis 30.11.2015 Arbeitslosengeldbezug - 01.12.2015 bis 18.12.2015 Angestellter - Lücke unter 3 Monate - 28.12.2015 bis 20.01.2016 Angestellter - Lücke unter drei Monate - 22.02.2016 bis 14.04.2016 Angestellter - Lücke unter drei Monate - 12.05.2016 bis 18.05.2016 Angestellter - Lücke unter drei Monate - 02.06.2016 bis 10.06.2016 Angestellter - Lücke unter drei Monate - 21.06.2016 bis 12.07.2016 Angestellter - Lücke unter drei Monate - 19.09.2016 bis 30.09.2016 Arbeitslosengeldbezug - 20.09.2018 bis 04.10.2018 Angestellter - Lücke von 16 Monaten - 04.03.2020 bis 08.03.2020 Arbeiter - 11.03.2020 bis 21.04.2020 Arbeitslosengeldbezug - 22.04.2020 bis 20.10.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall - 03.05.2021 bis 27.07.2021 Arbeitslosengeldbezug - 28.07.2021 bis 16.08.2021 Notstandshilfe - 17.08.2021 bis 18.08.2021 Krankengeldbezug, Sonderfall - 19.08.2021 bis 13.10.2021 Notstandshilfe - 14.10.2021 bis 14.10.2021 Krankengeldbezug, Sonderfall - 15.10.2021 bis 17.10.2021 Notstandshilfe - 18.10.2021 bis 22.10.2021 Krankengeldbezug, Sonderfall - 23.10.2021 bis 29.11.2021 Notstandshilfe - 16.03.2022 bis 08.04.2022 Notstandshilfe - 28.06.2022 bis 23.07.2022 Notstandshilfe - 24.07.2022 bis 26.07.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall - 27.07.2022 bis 19.08.2022 Notstandshilfe - 20.08.2022 bis 23.08.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall - 24.08.2022 bis 05.09.2022 Notstandshilfe - 06.09.2022 bis 06.09.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall - 07.09.2022 bis 10.09.2022 Notstandshilfe - 11.09.2022 bis 14.09.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall - 15.09.2022 bis 27.10.2022 Notstandshilfe - 28.10.2022 bis 13.11.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall - 14.11.2022 bis 19.11.2022 Notstandshilfe - 20.11.2022 bis 27.11.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall - 28.11.2022 bis 07.01.2023 Notstandshilfe - 08.01.2023 bis 18.01.2023 Krankengeldbezug, Sonderfall - 19.01.2023 bis 22.03.2023 Notstandshilfe - 28.06.2023 bis 13.12.2023 Notstandshilfe Im Zeitraum von 21.04.2020 bis 03.05.2021 stand der Beschwerdeführer jedenfalls der Arbeitsvermittlung beim Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung (vgl. Aktenvermerk Bezirkshauptmannschaft, AS 5). Im Zeitraum von 21.04.2020 bis 03.05.2021 stand der Beschwerdeführer jedenfalls der Arbeitsvermittlung beim Arbeitsmarktservice nicht zur Verfügung vergleiche Aktenvermerk Bezirkshauptmannschaft, AS 5). Unter seiner vormaligen Identität D.G. weist der Beschwerdeführer in Österreich in Österreich keine Sozialversicherungszeiten auf (vgl. Abfrage Sozialversicherungsdaten vom 09.01.2024).Unter seiner vormaligen Identität D.G. weist der Beschwerdeführer in Österreich in Österreich keine Sozialversicherungszeiten auf vergleiche Abfrage Sozialversicherungsdaten vom 09.01.2024). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitsunfähig oder nur eingeschränkt arbeitsfähig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 05.10.2018 bis 03.03.2020 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder, für die er sorgepflichtig ist, in Slowenien jedoch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vorgemerkt ist. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Slowenien (vgl. Personenstand, Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.01.2024; Anfrageergebnis aus Slowenien, OZ 6; Strafbemessungsumstände Strafurteil vom 15.05.2023, OZ 9; Niederschrift Bezirkshauptmannschaft vom 30.08.2022, AS 6 ff).Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder, für die er sorgepflichtig ist, in Slowenien jedoch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vorgemerkt ist. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Slowenien vergleiche Personenstand, Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.01.2024; Anfrageergebnis aus Slowenien, OZ 6; Strafbemessungsumstände Strafurteil vom 15.05.2023, OZ 9; Niederschrift Bezirkshauptmannschaft vom 30.08.2022, AS 6 ff). In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen und hat seinen eigenen Angaben nach lediglich eine einzige Bekannte (vgl. Niederschrift Bezirkshauptmannschaft vom 30.08.2022, AS 6 ff).In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen und hat seinen eigenen Angaben nach lediglich eine einzige Bekannte vergleiche Niederschrift Bezirkshauptmannschaft vom 30.08.2022, AS 6 ff). In Österreich liegen darüber hinaus bereits vier rechtskräftige Vorstrafen des Beschwerdeführers jeweils zu Geldstrafen vor, und zwar vom Juli 2020 wegen Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 650,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Tagen, vom November 2020 wegen versuchtem Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 160,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, vom Juli 2021 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 480,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen und zuletzt vom Mai 2023 wegen versuchtem Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen (vgl. Strafregisterauszug vom 09.01.2024; aktenkundige Strafurteile). In Österreich liegen darüber hinaus bereits vier rechtskräftige Vorstrafen des Beschwerdeführers jeweils zu Geldstrafen vor, und zwar vom Juli 2020 wegen Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 650,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Tagen, vom November 2020 wegen versuchtem Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 160,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, vom Juli 2021 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 480,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen und zuletzt vom Mai 2023 wegen versuchtem Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen vergleiche Strafregisterauszug vom 09.01.2024; aktenkundige Strafurteile). Der Beschwerdeführer verbüßte zuletzt von XXXX .2023 bis XXXX 2023 Ersatzfreiheitsstrafen und verfügt seit seiner Haftentlassung am XXXX .2023 über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet. Seit 13.12.2023 bezieht er in Österreich auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr und wurde im November 2023 seitens des zuständigen Bezirksanwaltes im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zur Zahl XXXX zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Auch bei der ehemaligen Rechtsvertretung sind keine Kontaktdaten des Beschwerdeführers oder sein Aufenthaltsort bekannt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten vom 08.01.2024 sowie OZ 10 und 12).Der Beschwerdeführer verbüßte zuletzt von römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 Ersatzfreiheitsstrafen und verfügt seit seiner Haftentlassung am römisch 40 .2023 über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet. Seit 13.12.2023 bezieht er in Österreich auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr und wurde im November 2023 seitens des zuständigen Bezirksanwaltes im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zur Zahl römisch 40 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Auch bei der ehemaligen Rechtsvertretung sind keine Kontaktdaten des Beschwerdeführers oder sein Aufenthaltsort bekannt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen hat vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten vom 08.01.2024 sowie OZ 10 und 12).
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Auszug aus dem Fremdenregister, der Erhebungsergebnisse der Polizei in Slowenien sowie den aktenkundigen Ausweiskopien. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers unter beiden Identitäten Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten. Die Auszüge sind jeweils aktenkundig. Im gegenständlichen Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seiner Mitwirkungspflichten vollständig entzogen hat und schon im Verfahren zur Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt trotz zumindest zweimaliger erfolgreicher Zustellung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung meinem Parteiengehör nicht mitgewirkt und keine Stellungnahme abgegeben hat. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfügt, seit 13.12.2023 auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr bezieht oder sonst sozialversichert wäre, sogar seitens der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung wegen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen des Vergehens des Betruges ausgeschrieben wurde sowie auch die ehemalige Rechtsvertretung weder über Kontaktdaten noch über Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers verfügt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet inzwischen verlassen hat. Jedenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass er sich tatsächlich noch im Inland aufhält. Angesichts dessen können vom Bundesverwaltungsgericht auch keine weiteren Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der – wie in der Beschwerde vorgebracht – beabsichtigten Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie zum allfälligen Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts durchgeführt werden, zumal die Rechtsvertretung bereits wegen der unmöglichen Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer die Vertretungsvollmacht zurückgelegt hat. Angesichts des Beschwerdevorbringens ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest allgemein arbeitsfähig ist und über keine dauerhafte oder so stark limitierende Einschränkung verfügt, die eine Beschäftigungsaufnahme ausschließen würde, zumal sich diesbezüglich auch keine tragfähigen Hinweise im Akt befinden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2020, somit einem Zeitraum von rund 16 Monaten, im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass in dieser Zeit weder eine Wohnsitzmeldung noch eine Sozialversicherung im Bundesgebiet vorliegen und auch sonst keine Hinweise aktenkundig sind, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich hier aufgehalten hat. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten auch diesbezüglich keine weiteren Erhebungen durchgeführt werden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020, somit einem Zeitraum von rund 16 Monaten, im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass in dieser Zeit weder eine Wohnsitzmeldung noch eine Sozialversicherung im Bundesgebiet vorliegen und auch sonst keine Hinweise aktenkundig sind, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich hier aufgehalten hat. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers konnten auch diesbezüglich keine weiteren Erhebungen durchgeführt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer bzw. dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." Obwohl der Beschwerdeführer erstmals ab Mai 2012 in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat er – ausweislich der festgestellten Sozialversicherungs- und Meldedaten und der übereinjährigen Aufenthaltsunterbrechung zwischen 2018 und 2020 – jedenfalls aufgrund eigener Erwerbstätigkeit in Österreich bisher kein Daueraufenthaltsrecht erworben.

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Eine Ausweisung

§ 66FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu Vw

GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen (vgl. auch Vw

GH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2272836.1.00

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