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{'item': 'I403 2283952-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 4§ 39§ 414§ 6§ 21§ 539a§ 14§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlI403 2283952-1 SpruchI403 2283952-1/4E, I403 2283952-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dr. XXXX (im Folgenden: V.) wurde mit 23.12.2016 als Dienstnehmer der XXXX GmbH (im Folgenden: H.GmbH) zur Sozialversicherung angemeldet.Dr. römisch 40 (im Folgenden: römisch fünf.) wurde mit 23.12.2016 als Dienstnehmer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: H.GmbH) zur Sozialversicherung angemeldet. Die H.GmbH wurde für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 einer Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) unterzogen. Als Resultat dieser Prüfung wurde V. von der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) darüber informiert, dass er als Fremdgeschäftsführer der H.GmbH kein Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG) sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die H.GmbH zu 100% im Eigentum der XXXX Privatstiftung (im Folgenden: S.Privatstiftung), über die V. einen beherrschenden Einfluss habe, stehe. Mit Schreiben an die ÖGK vom 25.01.2021 erklärte die XXXX Rechtsanwalt GmbH, dass die S.Privatstiftung bislang keine Geschäfte getätigt habe, welche der Zustimmung von V. bedurften; es stehe der S.Privatstiftung frei, bei ihren Gesellschaften Geschäftsführer zu bestellen und habe die S.Privatstiftung V. keine Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die H.GmbH zu erteilen. Zudem wurde ausgeführt, dass man in „Beitragsangelegenheiten nicht sehr beschlagen“ sei und für den Fall, dass eine Versicherung von V. nach dem GSVG billiger komme, eine Versicherung dort möglich sei, wenn „bei einer solchen Versicherung in die Pensionsrechte nicht eingeschnitten“ würde. Die H.GmbH wurde für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 einer Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) unterzogen. Als Resultat dieser Prüfung wurde römisch fünf. von der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) darüber informiert, dass er als Fremdgeschäftsführer der H.GmbH kein Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG) sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die H.GmbH zu 100% im Eigentum der römisch 40 Privatstiftung (im Folgenden: S.Privatstiftung), über die römisch fünf. einen beherrschenden Einfluss habe, stehe. Mit Schreiben an die ÖGK vom 25.01.2021 erklärte die römisch 40 Rechtsanwalt GmbH, dass die S.Privatstiftung bislang keine Geschäfte getätigt habe, welche der Zustimmung von römisch fünf. bedurften; es stehe der S.Privatstiftung frei, bei ihren Gesellschaften Geschäftsführer zu bestellen und habe die S.Privatstiftung römisch fünf. keine Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die H.GmbH zu erteilen. Zudem wurde ausgeführt, dass man in „Beitragsangelegenheiten nicht sehr beschlagen“ sei und für den Fall, dass eine Versicherung von römisch fünf. nach dem GSVG billiger komme, eine Versicherung dort möglich sei, wenn „bei einer solchen Versicherung in die Pensionsrechte nicht eingeschnitten“ würde. Mit Schreiben vom 13.09.2023 informierte die ÖGK V., dass sie an der Rechtsansicht festhalte, dass V. kein Dienstverhältnis zur H.GmbH eingegangen sei und nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Die von V. als Fremdgeschäftsführer erbrachte Tätigkeit werde als „Scheindienstverhältnis“ erachtet, weswegen keine Formalversicherung nach § 21 Abs. 2 ASVG vorliege. Am 06.11.2023 antwortete V., dass er sich vorstelle könne, dieser „Rechtsansicht (präjudizlos) zuzustimmen“; er ersuchte um Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Mit Schreiben vom 13.09.2023 informierte die ÖGK römisch fünf., dass sie an der Rechtsansicht festhalte, dass römisch fünf. kein Dienstverhältnis zur H.GmbH eingegangen sei und nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Die von römisch fünf. als Fremdgeschäftsführer erbrachte Tätigkeit werde als „Scheindienstverhältnis“ erachtet, weswegen keine Formalversicherung nach Paragraph 21, Absatz 2, ASVG vorliege. Am 06.11.2023 antwortete römisch fünf., dass er sich vorstelle könne, dieser „Rechtsansicht (präjudizlos) zuzustimmen“; er ersuchte um Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Mit Bescheid vom 04.12.2023, GZ XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , aus, dass V. hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer für die H.GmbH im Zeitraum vom 23.12.2016 bis 31.12.2021 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterliegt (Spruchpunkt 1). Das bei der ÖGK im Zeitraum vom 23.12.2016 bis 31.12.2021 gemeldete Versicherungsverhältnis des V. hinsichtlich seiner Tätigkeit für die GmbH wurde storniert (Spruchpunkt 2).Mit Bescheid vom 04.12.2023, GZ römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , aus, dass römisch fünf. hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer für die H.GmbH im Zeitraum vom 23.12.2016 bis 31.12.2021 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterliegt (Spruchpunkt 1). Das bei der ÖGK im Zeitraum vom 23.12.2016 bis 31.12.2021 gemeldete Versicherungsverhältnis des römisch fünf. hinsichtlich seiner Tätigkeit für die GmbH wurde storniert (Spruchpunkt 2). Dies wurde – auf Basis einer umfassenden Prüfung der Stiftungsurkunde und der ergänzenden Beschlüsse zur S.Privatstiftung – im Wesentlichen damit begründet, dass V. als Stifter und alleiniger Begünstigter aufgrund der konkreten rechtlichen Gestaltung einen maßgeblichen Einfluss auf die S.Privatstiftung habe und somit sein eigener Dienstgeber sei, weswegen keine Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG vorliege und aufgrund der Umgehungsabsicht auch keine Formalversicherung eingetreten sei. Dies wurde – auf Basis einer umfassenden Prüfung der Stiftungsurkunde und der ergänzenden Beschlüsse zur S.Privatstiftung – im Wesentlichen damit begründet, dass römisch fünf. als Stifter und alleiniger Begünstigter aufgrund der konkreten rechtlichen Gestaltung einen maßgeblichen Einfluss auf die S.Privatstiftung habe und somit sein eigener Dienstgeber sei, weswegen keine Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 4 ASVG vorliege und aufgrund der Umgehungsabsicht auch keine Formalversicherung eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid brachte die H.GmbH, vertreten durch die XXXX Rechtsanwalt GmbH, (fristgerecht) eine Beschwerde ein, die am 09.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Vorgebracht wurde, dass in Punkt 8k der Stiftungsurkunde festgelegt sei, dass der Stiftungsvorstand in freiem Ermessen handeln könne, allerdings mit einem Katalog hinsichtlich der S.Privatstiftung belegt worden sei; dieser betreffen jedoch nur die Gestion der S.Privatstiftung. V. habe gegenüber der S.Privatstiftung auf die Erteilung von Weisungen verzichtet. Die S.Privatstiftung könne als Alleingesellschafter der H.GmbH V. als Geschäftsführer der H.GmbH Weisungen erteilen. V. könne auf die Ausübung der Geschäfte in den Tochtergesellschaften derS. Privatstiftung keinen Einfluss nehmen; dafür würde es einer Geschäftsordnung für die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochterunternehmen bedürfen, welche aber nicht bestehe. Es wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben möge und die Rechtslage wieder so herstellen möge, indem das Beschäftigungsverhältnis des V zur GmbH als unselbständiges Erwerbsverhältnis anzusehen sei.Gegen diesen Bescheid brachte die H.GmbH, vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwalt GmbH, (fristgerecht) eine Beschwerde ein, die am 09.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Vorgebracht wurde, dass in Punkt 8k der Stiftungsurkunde festgelegt sei, dass der Stiftungsvorstand in freiem Ermessen handeln könne, allerdings mit einem Katalog hinsichtlich der S.Privatstiftung belegt worden sei; dieser betreffen jedoch nur die Gestion der S.Privatstiftung. römisch fünf. habe gegenüber der S.Privatstiftung auf die Erteilung von Weisungen verzichtet. Die S.Privatstiftung könne als Alleingesellschafter der H.GmbH römisch fünf. als Geschäftsführer der H.GmbH Weisungen erteilen. römisch fünf. könne auf die Ausübung der Geschäfte in den Tochtergesellschaften derS. Privatstiftung keinen Einfluss nehmen; dafür würde es einer Geschäftsordnung für die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochterunternehmen bedürfen, welche aber nicht bestehe. Es wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben möge und die Rechtslage wieder so herstellen möge, indem das Beschäftigungsverhältnis des römisch fünf zur GmbH als unselbständiges Erwerbsverhältnis anzusehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Feststellungen zur H.GmbH: Die H.GmbH ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Firmensitz in der politischen Gemeinde XXXX in XXXX . Die H.GmbH ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Firmensitz in der politischen Gemeinde römisch 40 in römisch 40 . V. betrieb ab 22.12.1989 eine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelunternehmen, brachte die Kanzlei aber im Jahr 2004 in die neu gegründete „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ ein, die weiterhin auf den Geschäftszweig „Ausübung der Rechtsanwaltschaft“ beschränkt war. römisch fünf. betrieb ab 22.12.1989 eine Rechtsanwaltskanzlei als Einzelunternehmen, brachte die Kanzlei aber im Jahr 2004 in die neu gegründete „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ ein, die weiterhin auf den Geschäftszweig „Ausübung der Rechtsanwaltschaft“ beschränkt war. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 09.08.2016 bzw. Spaltungsplan vom 29.06.2016 ergaben sich folgende Änderungen: ● Der Betrieb „Rechtsanwaltschaft“ der „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ (FN XXXX ) wurde abgespalten und auf eine neu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ (FN ), übertragen.  Der Betrieb „Rechtsanwaltschaft“ der „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ (FN römisch 40 ) wurde abgespalten und auf eine neu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ (FN ), übertragen. ● Weiters wurde die Gesellschaft, die bisher unter dem Firmenwortlaut „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ auftrat, in H.GmbH umbenannt.  Weiters wurde die Gesellschaft, die bisher unter dem Firmenwortlaut „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ auftrat, in H.GmbH umbenannt. ● Der Geschäftszweig der H.GmbH wurde geändert und liegt dieser nunmehr im Bereich Handel, Schulungsmanagement, Consulting und Verwaltung eigenen Vermögens. ● Weiters wurden die Beteiligungsverhältnisse sowie Stammeinlagen an der nunmehrigen H.GmbH wie folgt geändert: - V. – 0 % (vorher 52 %) - S.Privatstiftung – 100 % (vorher 48 %) Weiters wurden die Beteiligungsverhältnisse sowie Stammeinlagen an der nunmehrigen H.GmbH wie folgt geändert: , - römisch fünf. – 0 % (vorher 52 %) , - S.Privatstiftung – 100 % (vorher 48 %) Geschäftsführer der H.GmbH ist seit 05.11.2004 V. Als Prokurist ist XXXX (seit 09.08.2016) eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der H.GmbH ist die S.Privatstiftung. Geschäftsführer der H.GmbH ist seit 05.11.2004 römisch fünf. Als Prokurist ist römisch 40 (seit 09.08.2016) eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der H.GmbH ist die S.Privatstiftung. 1.
  3. Feststellungen zur S.Privatstiftung: Die S.Privatstiftung ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragene Privatstiftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX in XXXX . Die S.Privatstiftung ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene Privatstiftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 in römisch 40 . 1.2.
  4. Die Entstehung der S.Privatstiftung: Die XXXX Rechtsanwalt GmbH, spätere H.GmbH (FN XXXX ) und V. gründeten 2006 als Stifter die „ XXXX -Privatstiftung“ nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG), wobei die H.GmbH 1.000 Euros stiftete, V. 69.000 Euro. Zweck der Stiftung war im Wesentlichen die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens und die Unterstützung ihrer Begünstigten „in bedarfsorientierter Weise durch Überlassung liquider Mittel aus dem Stiftungsvermögen“. Die römisch 40 Rechtsanwalt GmbH, spätere H.GmbH (FN römisch 40 ) und römisch fünf. gründeten 2006 als Stifter die „ römisch 40 -Privatstiftung“ nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG), wobei die H.GmbH 1.000 Euros stiftete, römisch fünf. 69.000 Euro. Zweck der Stiftung war im Wesentlichen die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens und die Unterstützung ihrer Begünstigten „in bedarfsorientierter Weise durch Überlassung liquider Mittel aus dem Stiftungsvermögen“. Es wurden im Zuge der Errichtung der Stiftung drei Stiftungsvorstände ernannt ( XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ).Es wurden im Zuge der Errichtung der Stiftung drei Stiftungsvorstände ernannt ( römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ). Mit Beschluss vom 12.08.2014 wurde der Name von „ XXXX -Privatstiftung“ auf S.Privatstiftung geändert. Mit Beschluss vom 12.08.2014 wurde der Name von „ römisch 40 -Privatstiftung“ auf S.Privatstiftung geändert. Nach Aufforderung der Rechtsanwaltskammer vom 18.03.2015, den gesetzlichen Zustand im Sinne des § 21c RAO herzustellen, wurde die Stiftungsurkunde durch Beschlüsse des Stiftungsvorstandes vom 14.09.2015 und vom 23.09.2015 hinsichtlich des Stiftungszweckes und der Begünstigtenregelung angepasst und auf die Stifterrechte der „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ verzichtet. Nach Aufforderung der Rechtsanwaltskammer vom 18.03.2015, den gesetzlichen Zustand im Sinne des Paragraph 21 c, RAO herzustellen, wurde die Stiftungsurkunde durch Beschlüsse des Stiftungsvorstandes vom 14.09.2015 und vom 23.09.2015 hinsichtlich des Stiftungszweckes und der Begünstigtenregelung angepasst und auf die Stifterrechte der „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ verzichtet. 1.2.
  5. Aktuelle Ausgestaltung der S.Privatstiftung: Stifter der S.Privatstiftung sind die H.GmbH und V.. Einzig Begünstigter des gesamten Stiftungsvermögens ist V..Stifter der S.Privatstiftung sind die H.GmbH und römisch fünf.. Einzig Begünstigter des gesamten Stiftungsvermögens ist römisch fünf.. Aus Punkt 1a der Stiftungsurkunde ergibt sich, dass die H.GmbH als Stifterin der S.Privatstiftung unwiderruflich auf ihre Gestaltungs- und Sitfterrechte verzichtete, womit in weiterer Folge die in der Stiftungserklärung vorbehaltenen Rechte V. zur Gänze zukommen.Aus Punkt 1a der Stiftungsurkunde ergibt sich, dass die H.GmbH als Stifterin der S.Privatstiftung unwiderruflich auf ihre Gestaltungs- und Sitfterrechte verzichtete, womit in weiterer Folge die in der Stiftungserklärung vorbehaltenen Rechte römisch fünf. zur Gänze zukommen. Laut Punkt 8 e) der Stiftungsurkunde ist V. befugt, einen oder mehrere neue Stiftungsvorstände zu bestellen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes weggefallen ist. Diese Ermächtigung wurde nach Zurücklegung der Funktion als Vorstand durch XXXX am 31.03.2010 von V. auch genützt, indem er XXXX , geb. XXXX , zum neuen Vorstandsmitglied bestellte; ebenso ernannte er XXXX , geb. XXXX , zum Vorstandsmitglied, nachdem XXXX am 30.04.2012 seine Funktion im Vorstand zurücklegte. Laut Punkt 8 e) der Stiftungsurkunde ist römisch fünf. befugt, einen oder mehrere neue Stiftungsvorstände zu bestellen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes weggefallen ist. Diese Ermächtigung wurde nach Zurücklegung der Funktion als Vorstand durch römisch 40 am 31.03.2010 von römisch fünf. auch genützt, indem er römisch 40 , geb. römisch 40 , zum neuen Vorstandsmitglied bestellte; ebenso ernannte er römisch 40 , geb. römisch 40 , zum Vorstandsmitglied, nachdem römisch 40 am 30.04.2012 seine Funktion im Vorstand zurücklegte. Aktuell besteht der Stiftungsvorstand daher aus XXXX , XXXX und XXXX . XXXX war vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2019 neben seiner Funktion als Vorstandsmitglied der S.Privatstiftung bei V. angestellt. XXXX ist neben seiner Funktion als Vorstandsmitglied der S.Privatstiftung auch Prokurist der H.GmbH und seit 01.08.2011 bei der „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ (bzw. vor der Spaltung am 01.09.2016 bei der H.GmbH) angestellt.Aktuell besteht der Stiftungsvorstand daher aus römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 war vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2019 neben seiner Funktion als Vorstandsmitglied der S.Privatstiftung bei römisch fünf. angestellt. römisch 40 ist neben seiner Funktion als Vorstandsmitglied der S.Privatstiftung auch Prokurist der H.GmbH und seit 01.08.2011 bei der „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ (bzw. vor der Spaltung am 01.09.2016 bei der H.GmbH) angestellt. Laut Punkt 8 f) der Stiftungsurkunde erfolgt die Neu- und Nachbestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes sowie deren Abberufung durch V, wobei die Abberufung innerhalb einer Funktionsperiode eines sachlichen Grundes bedarf. Auch der Stiftungsprüfer ist nach Punkt 9a auf Vorschlag von V. zu bestellen. Laut Punkt 8 f) der Stiftungsurkunde erfolgt die Neu- und Nachbestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes sowie deren Abberufung durch römisch fünf, wobei die Abberufung innerhalb einer Funktionsperiode eines sachlichen Grundes bedarf. Auch der Stiftungsprüfer ist nach Punkt 9a auf Vorschlag von römisch fünf. zu bestellen. Punkt 8 k listet jene Geschäfte auf, welche im Innenverhältnis der Zustimmung von V bedürfen:Punkt 8 k listet jene Geschäfte auf, welche im Innenverhältnis der Zustimmung von römisch fünf bedürfen: I. der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Stiftung liegen, oder für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. römisch eins. der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Stiftung liegen, oder für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. II. die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von wesentlichen Vermögenswerten der Stiftung, sofern der Wert hievon betroffenen Teile des Stiftungsvermögens € 10.000 (Euro zehntausend) übersteigt. römisch zwei. die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von wesentlichen Vermögenswerten der Stiftung, sofern der Wert hievon betroffenen Teile des Stiftungsvermögens € 10.000 (Euro zehntausend) übersteigt. III. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen römisch drei. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen IV. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und Wechselverbindlichkeiten römisch vier. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und Wechselverbindlichkeiten V. die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen und Bürgschaften durch die Stiftung VI. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und deren nahen Angehörigen im Sinne des § 32 Konkursordnung römisch fünf. die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen und Bürgschaften durch die Stiftung römisch sechs. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und deren nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 32, Konkursordnung VI. grundsätzliche Fragen der Veranlagung des Stiftungsvermögens römisch sechs. grundsätzliche Fragen der Veranlagung des Stiftungsvermögens VII. jede Änderung der Stiftungsurkunde oder einer Stiftungszusatzurkunde, soweit der Stiftungsvorstand hiezu gesetzlich oder statuarisch befugt ist. Dr. XXXX wurde in der Stiftungsurkunde (Punkt 10a) das Recht eingeräumt, die Stiftungserklärung alleine zu ändern. Dies wurde mit Beschluss vom 22.03.2007 dahingehend geändert, dass von den Stiftern auf das Recht einer nachträglichen Änderung der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde verzichtet wurde. römisch sieben. jede Änderung der Stiftungsurkunde oder einer Stiftungszusatzurkunde, soweit der Stiftungsvorstand hiezu gesetzlich oder statuarisch befugt ist. Dr. römisch 40 wurde in der Stiftungsurkunde (Punkt 10a) das Recht eingeräumt, die Stiftungserklärung alleine zu ändern. Dies wurde mit Beschluss vom 22.03.2007 dahingehend geändert, dass von den Stiftern auf das Recht einer nachträglichen Änderung der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde verzichtet wurde. 1.
  6. Zur Frage des Dienstnehmerverhältnisses von V: V. ist seit 05.11.2024 als Geschäftsführer der H.GmbH im Firmenbuch eingetragen. Mit 23.12.2016 wurde er als Dienstnehmer der H.GmbH zur Sozialversicherung angemeldet und am 31.12.2021 wieder abgemeldet. Er ist aber – ohne eine diesbezügliche Änderung – weiterhin als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen. römisch fünf. ist seit 05.11.2024 als Geschäftsführer der H.GmbH im Firmenbuch eingetragen. Mit 23.12.2016 wurde er als Dienstnehmer der H.GmbH zur Sozialversicherung angemeldet und am 31.12.2021 wieder abgemeldet. Er ist aber – ohne eine diesbezügliche Änderung – weiterhin als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen.
  7. Beweiswürdigung: Die unter 1.
  8. angeführten Feststellungen zur H.GmbH ergeben sich aus einem aktuellen Firmenbuchauszug zu FN XXXX , eingeholt am 09.01.2024 und der im Akt einliegenden Gründungserklärung vom 22.09.
  9. Diesen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Die unter 1.
  10. angeführten Feststellungen zur H.GmbH ergeben sich aus einem aktuellen Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 , eingeholt am 09.01.2024 und der im Akt einliegenden Gründungserklärung vom 22.09.
  11. Diesen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Die unter 1.2.
  12. getätigten Feststellungen stützen sich auf die im Akt einliegende Stiftungsurkunde, die ebenfalls im Akt einliegende Beurkundung

§ 39Abs.

3 PSG betreffend die Namensänderung der Privatstiftung und die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes vom 14.09.2015 (Notariatsakt GZ XXXX Notariat XXXX ) und vom 23.09.2015 (Notariatsakt GZ XXXX Notariat XXXX ). Diesen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Die unter 1.2.1. getätigten Feststellungen stützen sich auf die im Akt einliegende Stiftungsurkunde, die ebenfalls im Akt einliegende Beurkundung

Paragraph 39, Absatz 3, PSG betreffend die Namensänderung der Privatstiftung und die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes vom 14.09.2015 (Notariatsakt GZ römisch 40 Notariat römisch 40 ) und vom 23.09.2015 (Notariatsakt GZ römisch 40 Notariat römisch 40 ). Diesen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Die unter 1.2.

  1. getätigten Feststellungen stützen sich auf die Stiftungsurkunde, der Änderung der Stiftungsurkunde mit Beschluss vom 22.03.2007, der Firmenbucheingaben vom 29.03.2010 und vom 30.04.2012 (betreffend Löschung und Neueintragung eines Vorstandsmitglieds), sowie den Versicherungsdatenauszügen der Vorstandsmitglieder. Die unter 1.
  2. getätigten Feststellungen zum „Dienstverhältnis“ des V. für die H.GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX , eingeholt am 09.01.2024, und aus den im Akt einliegenden Versicherungsmeldungen. Alle Dokumente finden sich im Verwaltungsakt und wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.Die unter 1.
  3. getätigten Feststellungen zum „Dienstverhältnis“ des römisch fünf. für die H.GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 , eingeholt am 09.01.2024, und aus den im Akt einliegenden Versicherungsmeldungen. Alle Dokumente finden sich im Verwaltungsakt und wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt, daher erfolgt die Entscheidung durch die Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt, daher erfolgt die Entscheidung durch die Einzelrichterin. Zu A) 3.1. Die wesentlichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: 3.1.1. Der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet,

§ 4Abs.

1 ASVG insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Z 1) und die den Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellten Personen (Z 14). 3.1.1. Der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Vollversicherung) unterliegen, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet,

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG insbesondere die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Ziffer eins,) und die den Dienstnehmern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellten Personen (Ziffer 14,). 3.1.2. Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht

§ 21Abs.

1 ASVG ab dem Zeitpunkt, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g. 3.1.2. Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht

Paragraph 21, Absatz eins, ASVG ab dem Zeitpunkt, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g, 3.1.3.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Ein Sachverhalt ist

Abs. 3 dieser Bestimmung so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.3.1.3.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Ein Sachverhalt ist

Absatz 3, dieser Bestimmung so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. 3.

  1. Fallgegenständlich bedeutet dies: Es war zu prüfen, ob V. hinsichtlich seiner zur Sozialversicherung gemeldeten Tätigkeit als Geschäftsführer für die H.GmbH im fallgegenständlichen Zeitraum vom 23.12.2016 bis 31.12.2021 als (echter) Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG bzw. als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren war.Es war zu prüfen, ob römisch fünf. hinsichtlich seiner zur Sozialversicherung gemeldeten Tätigkeit als Geschäftsführer für die H.GmbH im fallgegenständlichen Zeitraum vom 23.12.2016 bis 31.12.2021 als (echter) Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren war. 3.2.
  2. Die Argumente der ÖGK: Die belangte Behörde argumentierte, dass eine Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 gegenständlich nicht vorliege, da V einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung, welche alleinige Gesellschafterin der H.GmbH ist, ausübe. Daher sei er sein eigener Dienstgeber. Die belangte Behörde argumentierte, dass eine Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, gegenständlich nicht vorliege, da römisch fünf einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung, welche alleinige Gesellschafterin der H.GmbH ist, ausübe. Daher sei er sein eigener Dienstgeber. Den beherrschenden Einfluss auf die S.Privatstiftung begründete die ÖGK im Wesentlichen mit den folgenden Feststellungen, die letztlich unbestritten blieben: ● V und die H.GmbH, welche vor der Abspaltung unter der „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ sowie im Geschäftszweig der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auftrat, sind Stifter der Privatstiftung.  römisch fünf und die H.GmbH, welche vor der Abspaltung unter der „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ sowie im Geschäftszweig der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auftrat, sind Stifter der Privatstiftung. ● V. kommen alleine die Gestaltungs- und Sitfterrechte laut Stiftungsurkunde zu. Aus diesem Grund hat sich V. nach § 3 Abs. 1 PSG bei Ausübung der Stifterrechte auch nicht an die Maßgaben der H.GmbH zu halten. römisch fünf. kommen alleine die Gestaltungs- und Sitfterrechte laut Stiftungsurkunde zu. Aus diesem Grund hat sich römisch fünf. nach Paragraph 3, Absatz eins, PSG bei Ausübung der Stifterrechte auch nicht an die Maßgaben der H.GmbH zu halten. ● V. kommt die Befugnis zur Erstbestellung des Stiftungsvorstandes und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Abbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu. römisch fünf. kommt die Befugnis zur Erstbestellung des Stiftungsvorstandes und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Abbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu. ● Bei taxativ aufgezählten Geschäften besteht die Notwendigkeit der Zustimmung des V. im Innenverhältnis.  Bei taxativ aufgezählten Geschäften besteht die Notwendigkeit der Zustimmung des römisch fünf. im Innenverhältnis. ● V. ist bzw. war Dienstgeber von zwei Stiftungsvorständen. römisch fünf. ist bzw. war Dienstgeber von zwei Stiftungsvorständen. 3.2.
  3. Die Argumente der H.GmbH: Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass V. nicht alleiniger Stifter der S.Privatstiftung sei, wurde dies dem angefochtenen Bescheid und der unter 3.2.
  4. angeführten Argumentation der ÖGK auch nicht zugrunde gelegt. Auch dass sämtliche Gesellschafterrechte an der H.GmBH der S.Privatstiftung zukommen, blieb im Verfahren stets unbestritten. Die von der belangten Behörde verwendeten und unter 3.2.
  5. aufgezählten Feststellungen blieben damit letztlich in der Beschwerde unbestritten. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass römisch fünf. nicht alleiniger Stifter der S.Privatstiftung sei, wurde dies dem angefochtenen Bescheid und der unter 3.2.
  6. angeführten Argumentation der ÖGK auch nicht zugrunde gelegt. Auch dass sämtliche Gesellschafterrechte an der H.GmBH der S.Privatstiftung zukommen, blieb im Verfahren stets unbestritten. Die von der belangten Behörde verwendeten und unter 3.2.
  7. aufgezählten Feststellungen blieben damit letztlich in der Beschwerde unbestritten. Argumentiert wurde in der Beschwerde im Wesentlichen, dass die in Punkt 8k der Stiftungsurkunde genannten Geschäfte „ausschließlich die Gestion der S.Privatstiftung“ betreffen würden, aber nicht die H.GmbH. Daher sei die S.Privatstiftung berechtigt, V. als Geschäftsführer der H.Weisungen zu erteilen, während dagegen V. nicht berechtigt sei, der S.Privatstiftung Weisungen zu erteilen. Ein Einfluss von V. auf die H.GmbH wäre nur anzunehmen, wenn er „auf die Ausübung der Geschäfte in den Tochtergesellschaften der S.Privatstiftung Einfluss nehmen könnte“, wozu es aber einer Geschäftsordnung für die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochterunternehmen bedürfen würde. Daher sei V. als unselbständiger Erwerbstätiger anzusehen. Argumentiert wurde in der Beschwerde im Wesentlichen, dass die in Punkt 8k der Stiftungsurkunde genannten Geschäfte „ausschließlich die Gestion der S.Privatstiftung“ betreffen würden, aber nicht die H.GmbH. Daher sei die S.Privatstiftung berechtigt, römisch fünf. als Geschäftsführer der H.Weisungen zu erteilen, während dagegen römisch fünf. nicht berechtigt sei, der S.Privatstiftung Weisungen zu erteilen. Ein Einfluss von römisch fünf. auf die H.GmbH wäre nur anzunehmen, wenn er „auf die Ausübung der Geschäfte in den Tochtergesellschaften der S.Privatstiftung Einfluss nehmen könnte“, wozu es aber einer Geschäftsordnung für die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochterunternehmen bedürfen würde. Daher sei römisch fünf. als unselbständiger Erwerbstätiger anzusehen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem Schreiben von V. bzw. der „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ vom 25.01.2021 steht, in welchem ausgeführt wurde: „Der S.Privatstiftung steht es frei, bei ihren Gesellschaften Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Diesen Personen gegenüber besteht nicht das geringste Weisungsrecht. Die S.Privatstiftung hat V. keine wie immer gearteten Weisungen zu erteilen. V. hat hinsichtlich der Geschäftsführung der H.GmbH, bei der er angestellt ist, keinen Katalog.“ (Dagegen in der Beschwerde: „Als Alleingesellschafter der H.GmbH ist jedoch die S.Privatstiftung ohne irgendeinen Einfluss anderer berechtigt an V. als Geschäftsführer der H.GmbH Weisungen zu erteilen.“)Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem Schreiben von römisch fünf. bzw. der „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ vom 25.01.2021 steht, in welchem ausgeführt wurde: „Der S.Privatstiftung steht es frei, bei ihren Gesellschaften Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Diesen Personen gegenüber besteht nicht das geringste Weisungsrecht. Die S.Privatstiftung hat römisch fünf. keine wie immer gearteten Weisungen zu erteilen. römisch fünf. hat hinsichtlich der Geschäftsführung der H.GmbH, bei der er angestellt ist, keinen Katalog.“ (Dagegen in der Beschwerde: „Als Alleingesellschafter der H.GmbH ist jedoch die S.Privatstiftung ohne irgendeinen Einfluss anderer berechtigt an römisch fünf. als Geschäftsführer der H.GmbH Weisungen zu erteilen.“) 3.2.
  8. Zu den Befugnissen von V. laut Stiftungsurkunde:3.2.
  9. Zu den Befugnissen von römisch fünf. laut Stiftungsurkunde: In der Beschwerde wurde den Feststellungen der belangten Behörde letztlich nur entgegengehalten, dass die in Punkt 8k der Stiftungsurkunde genannten Geschäfte, für welche die Zustimmung des V. im Innenverhältnis notwendig ist, sich nicht auf die Ausübung der Geschäfte in den Tochtergesellschaften der S.Privatstiftung beziehen würden und V. somit laut Stiftungsurkunde nicht berechtigt sei, der S.Privatstiftung Weisungen zu erteilen.In der Beschwerde wurde den Feststellungen der belangten Behörde letztlich nur entgegengehalten, dass die in Punkt 8k der Stiftungsurkunde genannten Geschäfte, für welche die Zustimmung des römisch fünf. im Innenverhältnis notwendig ist, sich nicht auf die Ausübung der Geschäfte in den Tochtergesellschaften der S.Privatstiftung beziehen würden und römisch fünf. somit laut Stiftungsurkunde nicht berechtigt sei, der S.Privatstiftung Weisungen zu erteilen. 3.2.3.
  10. Zu Punkt 8k der Stiftungsurkunde: Alleine mit dem Vorbringen, dass in der Stiftungsurkunde nicht explizit vorgesehen ist, dass die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochterunternehmen der S.Privatstiftung der Zustimmung von V. bedarf, wird aber der tragenden Feststellung der belangten Behörde, dass V. einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung ausübt, nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Vorstand nach Punkt 8k der Stiftungsurkunde bei taxativ aufgezählten Geschäften der Zustimmung von V. im Innenverhältnis bedarf, schränkt seine Handlungsfreiheit jedenfalls ein und gewährt V. einen Einfluss auf das operative Geschäft. Alleine mit dem Vorbringen, dass in der Stiftungsurkunde nicht explizit vorgesehen ist, dass die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochterunternehmen der S.Privatstiftung der Zustimmung von römisch fünf. bedarf, wird aber der tragenden Feststellung der belangten Behörde, dass römisch fünf. einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung ausübt, nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Vorstand nach Punkt 8k der Stiftungsurkunde bei taxativ aufgezählten Geschäften der Zustimmung von römisch fünf. im Innenverhältnis bedarf, schränkt seine Handlungsfreiheit jedenfalls ein und gewährt römisch fünf. einen Einfluss auf das operative Geschäft. Im vorliegenden Fall sieht die Stiftungsurkunde vor, dass unter anderem bei folgenden Rechtsgeschäften die Zustimmung von V. erforderlich ist:Im vorliegenden Fall sieht die Stiftungsurkunde vor, dass unter anderem bei folgenden Rechtsgeschäften die Zustimmung von römisch fünf. erforderlich ist: I) und VII) der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Stiftung liegen oder für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind sowie grundsätzliche Fragen der Veranlagung des Stiftungsvermögens (vergleichbar § 95 Abs 5 Z 8 AktG)römisch eins) und römisch sieben) der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Stiftung liegen oder für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind sowie grundsätzliche Fragen der Veranlagung des Stiftungsvermögens (vergleichbar Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 8, AktG) III) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen (vergleichbar § 95 Abs 5 Z 1 AktG)römisch drei) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen (vergleichbar Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, AktG) IV) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und Wechselverbindlichkeiten (vergleichbar § 95 Abs 5 Z 5 AktG)römisch vier) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und Wechselverbindlichkeiten (vergleichbar Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 5, AktG) V) die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen und Bürgschaften durch die Stiftung (vergleichbar § 95 Abs 5 Z 6 AktG).römisch fünf) die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen und Bürgschaften durch die Stiftung (vergleichbar Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 6, AktG). Damit wird der Bereich der zustimmungspflichtigen Geschäfte für den Aufsichtsrat einer Privatstiftung im Sinne des § 25 Abs 1 PSG überschritten, da etwa auch die „Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik“ (§ 95 Abs 5 Z 8 AktG) davon umfasst ist, wenn der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Stiftung liegen oder für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie grundsätzliche Fragen der Veranlagung des Stiftungsvermögens der Zustimmung von V. bedürfen. Damit wird der Bereich der zustimmungspflichtigen Geschäfte für den Aufsichtsrat einer Privatstiftung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, PSG überschritten, da etwa auch die „Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik“ (Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 8, AktG) davon umfasst ist, wenn der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Stiftung liegen oder für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie grundsätzliche Fragen der Veranlagung des Stiftungsvermögens der Zustimmung von römisch fünf. bedürfen. Damit reichen die Einflussmöglichkeiten von V. über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands insofern, als ihm das Einlegen eines Vetos bei bestimmten Rechtsgeschäften die Möglichkeit eröffnet, den Stiftungsvorstand in seinen Entscheidungen zu lenken. Damit reichen die Einflussmöglichkeiten von römisch fünf. über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands insofern, als ihm das Einlegen eines Vetos bei bestimmten Rechtsgeschäften die Möglichkeit eröffnet, den Stiftungsvorstand in seinen Entscheidungen zu lenken. 3.2.3.
  11. Zu Punkt 8f der Stiftungsurkunde: Überträgt ein Gesellschafter seinen Gesellschafteranteil freiwillig auf eine Privatstiftung, deren einziger Zweck wiederum in der Versorgung des Stifters und seiner Nachkommen liegt und kann dieser auf deren Geschäftsführung mittelbar einen erheblichen Einfluss nehmen, so ist ein beherrschender Einfluss anzunehmen (8 ObS 2/13x = RdW 2014/121). Ein solcher beherrschender Einfluss liegt dann vor, wenn der Anspruchsteller Letztbegünstigter des Stiftungsvermögens ist und das Recht hat, den Vorstand zu bestellen und – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – auch wieder abzuberufen (8 Obs 2/13x = ZFS 2013, 133). Im konkreten Fall kommt V. neben der Bestellungsbefugnis auch die Abberufungsbefugnis der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (wenn auch nur aus einem sachlichen Grund) zu. Eine derartige Abberufungsbefugnis stellt eine starke Einflussmöglichkeit auf den Stiftungsvorstand dar, die einer Weisung gleichzusetzenden Befugnis gleichkommen kann. Dies kann die Gefahr mit sich bringen, dass der Vorstand rein zu einem Vollzugsorgan degradiert wird (vgl. Arnold in PSG § 15). Im konkreten Fall kommt römisch fünf. neben der Bestellungsbefugnis auch die Abberufungsbefugnis der Mitglieder des Stiftungsvorstandes (wenn auch nur aus einem sachlichen Grund) zu. Eine derartige Abberufungsbefugnis stellt eine starke Einflussmöglichkeit auf den Stiftungsvorstand dar, die einer Weisung gleichzusetzenden Befugnis gleichkommen kann. Dies kann die Gefahr mit sich bringen, dass der Vorstand rein zu einem Vollzugsorgan degradiert wird vergleiche Arnold in PSG Paragraph 15,). In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass

§ 14

PSG Begünstigten bei einer Entscheidung, durch die der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 PSG angeführten Gründen abberufen werden, insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen darf. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass

Paragraph 14, PSG Begünstigten bei einer Entscheidung, durch die der Stiftungsvorstand oder eines seiner Mitglieder aus anderen als den in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PSG angeführten Gründen abberufen werden, insgesamt nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen darf. „Wichtige“ Gründe im Sinne des 27 Abs. 2 PSG sind eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen. „Wichtige“ Gründe im Sinne des 27 Absatz 2, PSG sind eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen. Ob die Möglichkeit für V. als Stifter und Begünstigter ein Vorstandsmitglied aus „sachlichem“ Grund abzuberufen, mit diesen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen ist, kann dahingestellt bleiben, da es nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist; letztlich zeigt sich in diesem Punkt 8f der Stiftungsurkunde aber jedenfalls die weitreichende Einflussnahme von V. auf die S.Privatstiftung. Ob die Möglichkeit für römisch fünf. als Stifter und Begünstigter ein Vorstandsmitglied aus „sachlichem“ Grund abzuberufen, mit diesen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen ist, kann dahingestellt bleiben, da es nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist; letztlich zeigt sich in diesem Punkt 8f der Stiftungsurkunde aber jedenfalls die weitreichende Einflussnahme von römisch fünf. auf die S.Privatstiftung. Dem Umstand, dass das Recht auf Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern auf sachliche Gründe beschränkt ist, kommt keine entscheidende Bedeutung dergestalt zu, dass dies den beherrschenden Einfluss ausschlösse. Denn selbst wenn bei einer Abberufung aus wichtigem Grund zweifelhaft sein sollte, ob ein solcher wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, werden sich die abberufenen Vorstandsmitglieder weiterer Vertretungshandlungen zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mit den Erststiftern enthalten (OGH 31.7.2015, 6 Ob 196/14p, ecolex 2016/145). 3.2.

  1. Zur abschließenden Beurteilung, ob V. einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung ausübt:3.2.
  2. Zur abschließenden Beurteilung, ob römisch fünf. einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung ausübt: V. wurde als Stifter (neben der H.GmbH, der aber keine Befugnisse zukommen) vertraglich die alleinige Befugnis eingeräumt, neben der Erstbestellung auch bei Wegfall und Ablauf der Funktionsperiode ein Vorstandsmitglied oder auch den gesamten Vorstand zu bestellen sowie diesen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abzuberufen. Weiters bedürfen bestimmte taxativ aufgezählte Geschäfte, die auch die grundsätzliche Ausrichtung der Privatstiftung betreffen, der Zustimmung des V. im Innenverhältnis. Auch ist festzuhalten, dass zwei der Vorstandsmitglieder Dienstnehmer von V. sind bzw. waren und ihm in diesem Zusammenhang weisungsunterworfen sind bzw. waren.römisch fünf. wurde als Stifter (neben der H.GmbH, der aber keine Befugnisse zukommen) vertraglich die alleinige Befugnis eingeräumt, neben der Erstbestellung auch bei Wegfall und Ablauf der Funktionsperiode ein Vorstandsmitglied oder auch den gesamten Vorstand zu bestellen sowie diesen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abzuberufen. Weiters bedürfen bestimmte taxativ aufgezählte Geschäfte, die auch die grundsätzliche Ausrichtung der Privatstiftung betreffen, der Zustimmung des römisch fünf. im Innenverhältnis. Auch ist festzuhalten, dass zwei der Vorstandsmitglieder Dienstnehmer von römisch fünf. sind bzw. waren und ihm in diesem Zusammenhang weisungsunterworfen sind bzw. waren. Dazu hat der OGH ausgesprochen, dass ein beherrschender Einfluss auf eine die Anteile haltende Privatstiftung dann besteht, wenn der Anspruchsteller Letztbegünstigter ist und über einen Beirat Einfluss auf den Stiftungsvorstand nehmen kann (8 Ob S 2/13x) oder er das Recht hat, den Vorstand zu bestellen und - innerhalb der gesetzlichen Grenzen - auch wieder abzuberufen (8 Ob S 8/13d). Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass V. sowohl rechtlich über seine Stifterrechte als auch faktisch über die Vorstandsmitglieder einen maßgeblichen Einfluss auf die Privatstiftung ausübt und somit Eigentümer seines eigenen Vermögens bleibt.Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass römisch fünf. sowohl rechtlich über seine Stifterrechte als auch faktisch über die Vorstandsmitglieder einen maßgeblichen Einfluss auf die Privatstiftung ausübt und somit Eigentümer seines eigenen Vermögens bleibt. Die erkennende Richterin kommt auf dieser Grundlage ebenso wie die belangte Behörde zum Schluss, dass V. einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung, deren Stifter und alleiniger Begünstigter er ist, ausübt.Die erkennende Richterin kommt auf dieser Grundlage ebenso wie die belangte Behörde zum Schluss, dass römisch fünf. einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung, deren Stifter und alleiniger Begünstigter er ist, ausübt. 3.
  3. Zur Frage der Dienstnehmereigenschaft: Angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH können Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen – und auch im sozialversicherungsrechtlichen - Sinn sein, wenn sie regelmäßig und dauerhaft Dienstleistungen in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbringen, oder freie Dienstnehmer, die weisungsfrei und ohne persönliche Abhängigkeit tätig werden (Gahleitner in ZellKomm² § 1 IESG Rz 16; vgl auch 8 ObS 8/12b [gewerberechtlicher Geschäftsführer]).Angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH können Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen – und auch im sozialversicherungsrechtlichen - Sinn sein, wenn sie regelmäßig und dauerhaft Dienstleistungen in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbringen, oder freie Dienstnehmer, die weisungsfrei und ohne persönliche Abhängigkeit tätig werden (Gahleitner in ZellKomm² Paragraph eins, IESG Rz 16; vergleiche auch 8 ObS 8/12b [gewerberechtlicher Geschäftsführer]). Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstnehmer und einem Unternehmer, der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, um als Angestellter gelten zu können, kann es nur auf die wirtschaftliche Bestimmungsbefugnis ankommen. Wenn dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zukommt, sei es durch das Ausmaß eigener Gesellschaftsanteile, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aber rein faktisch ( Gahleitner in ZellKomm² § 1 IESG Rz 14), und sich sein Handeln nicht primär als Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn (OGH 17.12.2013, 8 Ob S 8/13d). Wenn dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zukommt, sei es durch das Ausmaß eigener Gesellschaftsanteile, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aber rein faktisch ( Gahleitner in ZellKomm² Paragraph eins, IESG Rz 14), und sich sein Handeln nicht primär als Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn (OGH 17.12.2013, 8 Ob S 8/13d). Der OGH hat in seinen Entscheidungen 8 ObS 3/13v und 8 ObS 2/13x festgehalten, dass ein den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließender Einfluss iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG vom Arbeitnehmer auch im Wege einer Privatstiftung ausgeübt werden kann. Zwar ist die Privatstiftung nach ihrem Entstehen als Rechtsträger vom Stifter vollständig getrennt, er wird weder „Mitglied“ der Stiftung, noch bleibt er Eigentümer des Stiftungsvermögens (RIS-Justiz RS0115134), allerdings wird der Zweck und die innere Ordnung der Privatstiftung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt – und wie unter Punkt 3.2.3 und 3.2.4 gezeigt wurde, übt V. einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung aus. Der OGH hat in seinen Entscheidungen 8 ObS 3/13v und 8 ObS 2/13x festgehalten, dass ein den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließender Einfluss iSd Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG vom Arbeitnehmer auch im Wege einer Privatstiftung ausgeübt werden kann. Zwar ist die Privatstiftung nach ihrem Entstehen als Rechtsträger vom Stifter vollständig getrennt, er wird weder „Mitglied“ der Stiftung, noch bleibt er Eigentümer des Stiftungsvermögens (RIS-Justiz RS0115134), allerdings wird der Zweck und die innere Ordnung der Privatstiftung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt – und wie unter Punkt 3.2.3 und 3.2.4 gezeigt wurde, übt römisch fünf. einen beherrschenden Einfluss über die S.Privatstiftung aus. Dem Umstand, dass V. neben der H.GmbH, über welche er einen beherrschenden Einfluss hat, lediglich Mitstifter war, kommt vor dem Hintergrund der Tatsachenfeststellungen keine erhebliche Bedeutung zu, stehen doch die wesentlichen in der Stiftungsurkunde geregelten Vorrechte, insbesondere das Recht auf Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie die Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften allein V. zu. Es ist den Feststellungen außerdem zu entnehmen, dass V. letztlich auch hinter seinem Mitstifter, der H.GmbH, steht, deren Geschäftsführer er ist und deren Gesellschafter die S.Privatstiftung ist.Dem Umstand, dass römisch fünf. neben der H.GmbH, über welche er einen beherrschenden Einfluss hat, lediglich Mitstifter war, kommt vor dem Hintergrund der Tatsachenfeststellungen keine erhebliche Bedeutung zu, stehen doch die wesentlichen in der Stiftungsurkunde geregelten Vorrechte, insbesondere das Recht auf Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie die Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften allein römisch fünf. zu. Es ist den Feststellungen außerdem zu entnehmen, dass römisch fünf. letztlich auch hinter seinem Mitstifter, der H.GmbH, steht, deren Geschäftsführer er ist und deren Gesellschafter die S.Privatstiftung ist. Unter Würdigung dieser Umstände ist die belangte Behörde völlig zu Recht davon ausgegangen, dass V. während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 23.12.2016 bis zum 31.12.2021 kein Dienstnehmer der H.GmbH war. Unter Würdigung dieser Umstände ist die belangte Behörde völlig zu Recht davon ausgegangen, dass römisch fünf. während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums vom 23.12.2016 bis zum 31.12.2021 kein Dienstnehmer der H.GmbH war. 3.
  4. Zur Frage einer Formalversicherung in der Pflichtversicherung

§ 21Abs.

1 ASVG:3.4. Zur Frage einer Formalversicherung in der Pflichtversicherung

Paragraph 21, Absatz eins, ASVG: Die belangte Behörde überprüfte, ob aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung von V. als Dienstnehmer der H.GmbH vom 23.12.2016 bis zum 31.12.2021

§ 21Abs.

1 ASVG eine Formalversicherung in der Pflichtversicherung eingetreten ist.Die belangte Behörde überprüfte, ob aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung von römisch fünf. als Dienstnehmer der H.GmbH vom 23.12.2016 bis zum 31.12.2021

Paragraph 21, Absatz eins, ASVG eine Formalversicherung in der Pflichtversicherung eingetreten ist. Das Annehmen einer Formalversicherung setzt abhängig von dem Erfordernis des geeigneten Adressaten drei weitere Voraussetzungen kumulativ voraus. Die Anmeldung muss vorbehaltlos, zum anderen nicht vorsätzlich unrichtig erstattet worden sei, sodass der Versicherungsträger schließlich den Bestand einer Pflichtversicherung als gegeben angesehen und die entrichteten SV-Beiträge längere Zeit (drei Monate) unbeanstandet entgegengenommen hat (vgl. Pfeil in Der SV-Komm § 22 (Stand 1.7.2018, rdb.at)). Das Annehmen einer Formalversicherung setzt abhängig von dem Erfordernis des geeigneten Adressaten drei weitere Voraussetzungen kumulativ voraus. Die Anmeldung muss vorbehaltlos, zum anderen nicht vorsätzlich unrichtig erstattet worden sei, sodass der Versicherungsträger schließlich den Bestand einer Pflichtversicherung als gegeben angesehen und die entrichteten SV-Beiträge längere Zeit (drei Monate) unbeanstandet entgegengenommen hat vergleiche Pfeil in Der SV-Komm Paragraph 22, (Stand 1.7.2018, rdb.at)). Die belangte Behörde ging davon aus, dass eine Formalversicherung nach § 21 Abs. 1 ASVG nicht eingetreten ist, weil die Anmeldung vorsätzlich unrichtig erstattet worden sei. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der Konstruktion der H.GmbH und damit, dass – wie bereits festgestellt wurde – V. die S.Privatstiftung als Gesellschafterin der H.GmbH auf maßgebliche Weise beeinflusst und beherrscht. Hinsichtlich der H.GmbH sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass – wie von der belangten Behörde ebenfalls bereits dargelegt - 2016 von der ursprünglichen „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“ der Geschäftszweig Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die nunmehrige „ XXXX Rechtsanwalt GmbH“) übertragen und die bisherige GmbH in „H.GmbH“ umbenannt wurde. V. übertrug im Rahmen der Spaltung sämtliche Gesellschafteranteile an der H.GmbH zur Gänze an die S.Privatstiftung, die zuvor mit 48 % an der Gesellschaft beteiligt war. An der neu gegründeten XXXX Rechtsanwalt GmbH ist V. nunmehr Alleingesellschafter und Geschäftsführer. An der H.GmbH war V. vor der gegenständlichen Abspaltung zu 52 % beteiligt und seit ihrer Gründung im Jahr 2004 Geschäftsführer des Unternehmens. Die belangte Behörde ging davon aus, dass eine Formalversicherung nach Paragraph 21, Absatz eins, ASVG nicht eingetreten ist, weil die Anmeldung vorsätzlich unrichtig erstattet worden sei. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der Konstruktion der H.GmbH und damit, dass – wie bereits festgestellt wurde – römisch fünf. die S.Privatstiftung als Gesellschafterin der H.GmbH auf maßgebliche Weise beeinflusst und beherrscht. Hinsichtlich der H.GmbH sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass – wie von der belangten Behörde ebenfalls bereits dargelegt - 2016 von der ursprünglichen „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“ der Geschäftszweig Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die nunmehrige „ römisch 40 Rechtsanwalt GmbH“) übertragen und die bisherige GmbH in „H.GmbH“ umbenannt wurde. römisch fünf. übertrug im Rahmen der Spaltung sämtliche Gesellschafteranteile an der H.GmbH zur Gänze an die S.Privatstiftung, die zuvor mit 48 % an der Gesellschaft beteiligt war. An der neu gegründeten römisch 40 Rechtsanwalt GmbH ist römisch fünf. nunmehr Alleingesellschafter und Geschäftsführer. An der H.GmbH war römisch fünf. vor der gegenständlichen Abspaltung zu 52 % beteiligt und seit ihrer Gründung im Jahr 2004 Geschäftsführer des Unternehmens. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch auf, dass eine Anmeldung des V. zur Sozialversicherung erst mit 23.12.2016 erfolgte, obwohl die Gesellschaft in der gegenwärtigen Konstellation seit 09.08.2016 besteht und eine Abmeldung mit 31.12.2021 erfolgte, obwohl V. seit Gründung im Jahr 2004 ununterbrochen Geschäftsführer war und ist. Auch befinden sich sämtliche Gesellschaften an derselben Firmenadresse und übersteigt die von der H.GmbH für V. im gesamten Beitragszeitraum gleichbleibende gemeldete Beitragsgrundlage in Höhe von 500 Euro nur knapp die Geringfügigkeitsgrenze.Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch auf, dass eine Anmeldung des römisch fünf. zur Sozialversicherung erst mit 23.12.2016 erfolgte, obwohl die Gesellschaft in der gegenwärtigen Konstellation seit 09.08.2016 besteht und eine Abmeldung mit 31.12.2021 erfolgte, obwohl römisch fünf. seit Gründung im Jahr 2004 ununterbrochen Geschäftsführer war und ist. Auch befinden sich sämtliche Gesellschaften an derselben Firmenadresse und übersteigt die von der H.GmbH für römisch fünf. im gesamten Beitragszeitraum gleichbleibende gemeldete Beitragsgrundlage in Höhe von 500 Euro nur knapp die Geringfügigkeitsgrenze. Weichen die „wahren Verhältnisse“ jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt (VwGH 99/08/0174, ARD 5463/12/2004 = ZfVB 2005/639 – Programmierer mit „Scheinwerkvertrag“). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 2008/08/0267, ZfVB 2012/1097 – Taxilenker) (Müller in der SV-Komm § 539a ASVG Rz 21 (Stand 1.7.2020, rdb.at)). Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 539a ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. An Stelle der nach der erwähnten Gesetzesstelle unbeachtlichen Konstruktion tritt

§ 539aAbs.

3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre (Hinweis E 14. März 2001, Zl. 2000/08/0097) (VwGH 2003/08/0201) Weichen die „wahren Verhältnisse“ jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt (VwGH 99/08/0174, ARD 5463/12/2004 = ZfVB 2005/639 – Programmierer mit „Scheinwerkvertrag“). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 2008/08/0267, ZfVB 2012/1097 – Taxilenker) (Müller in der SV-Komm Paragraph 539 a, ASVG Rz 21 (Stand 1.7.2020, rdb.at)). Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd Paragraph 539 a, ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. An Stelle der nach der erwähnten Gesetzesstelle unbeachtlichen Konstruktion tritt

Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre (Hinweis E 14. März 2001, Zl. 2000/08/0097) (VwGH 2003/08/0201) Die belangte Behörde begründete auch schlüssig, worin eine Umgehungsabsicht bestanden haben könnte; so ist einem im Akt einliegenden Schreiben von V. bzw. der XXXX Rechtsanwalt GmbH vom 25.01.2021 zu entnehmen, dass V. zu einer Versicherung nach dem GSVG bereit sei, wenn dies billiger komme und „bei einer solchen Versicherung in die Pensionsrechte nicht eingeschnitten wird“ und folgert die ÖGK durchaus plausibel, dass „es V. bei der aufrechten Meldung von 60 Monaten insbesondere um den Erwerb von Pensionsversicherungsmonaten gegangen“ sein könnte, zumal er seit 01.11.2023 eine Alterspension bezieht.Die belangte Behörde begründete auch schlüssig, worin eine Umgehungsabsicht bestanden haben könnte; so ist einem im Akt einliegenden Schreiben von römisch fünf. bzw. der römisch 40 Rechtsanwalt GmbH vom 25.01.2021 zu entnehmen, dass römisch fünf. zu einer Versicherung nach dem GSVG bereit sei, wenn dies billiger komme und „bei einer solchen Versicherung in die Pensionsrechte nicht eingeschnitten wird“ und folgert die ÖGK durchaus plausibel, dass „es römisch fünf. bei der aufrechten Meldung von 60 Monaten insbesondere um den Erwerb von Pensionsversicherungsmonaten gegangen“ sein könnte, zumal er seit 01.11.2023 eine Alterspension bezieht. Dass sich V., der als rechtskundig anzusehen ist, gewissermaßen „irrtümlich“ als Dienstnehmer bei der H.GmbH anmeldete, obwohl er faktisch nach der echten wirtschaftlichen Natur auch Dienstgeber ist, kann ausgeschlossen werden. Dass sich römisch fünf., der als rechtskundig anzusehen ist, gewissermaßen „irrtümlich“ als Dienstnehmer bei der H.GmbH anmeldete, obwohl er faktisch nach der echten wirtschaftlichen Natur auch Dienstgeber ist, kann ausgeschlossen werden. In Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes kann daher nach Maßgabe des § 539a Abs. 3 ASVG nur von einer vorsätzlich unrichtigen Anmeldung zur Sozialversicherung ausgegangen werden. Eine Formalversicherung ist somit nicht eingetreten.In Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes kann daher nach Maßgabe des Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG nur von einer vorsätzlich unrichtigen Anmeldung zur Sozialversicherung ausgegangen werden. Eine Formalversicherung ist somit nicht eingetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal von keiner der Verfahrensparteien ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zumal von keiner der Verfahrensparteien ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I403.2283952.1.00

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