RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlI405 2184682-3 Spruch, I405 2184682-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Artikel 8EMRK vom 19.05.2022 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 Asyl
G zurückgewiesen wird.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 19.05.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G zurückgewiesen wird. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre reduziert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre reduziert. III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bescheid vom 16.01.2018, Zl. 1096054608/151610675, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) den Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Bescheid vom 16.01.2018, Zl. 1096054608/151610675, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) den Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. I415 2184682-1/9E, als unbegründet abgewiesen, zumal das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des BF wie das BFA als nicht glaubhaft erachtete. Der angefochtene Bescheid erwuchs mit selbigem Datum in Rechtskraft.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.06.2018, Zl. zu XXXX , wurde der BF wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, welche zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig seit selbigem Tag, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.06.2018, Zl. zu römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, welche zur Gänze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig seit selbigem Tag, verurteilt.
- Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, aufgrund derer er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, erfuhr der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX am 31.08.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag.
- Eine weitere strafgerichtliche Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz, aufgrund derer er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, erfuhr der BF seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 am 31.08.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag.
- Bei der belangten Behörde einlangend mit 24.09.2020 stellte der BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären
Art 8EMRK nach § 55 Abs 2 Asyl
G, welchen er mit seiner Integrationsverfestigung begründete. Zudem beantragte er die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV. 6. Bei der belangten Behörde einlangend mit 24.09.2020 stellte der BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G, welchen er mit seiner Integrationsverfestigung begründete. Zudem beantragte er die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 10.08.2020 trug die belangte Behörde dem BF auf, eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie desselben sowie weitere Urkunden und Nachweise binnen Vierwochenfrist ab Zustellung in Original und Kopie in Vorlage zu bringen. Dieser Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet und langte auch kein Zustellnachweis ein.
- Am 28.01.2021 wurde dem BF neuerlich ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, binnen einer vierwöchigen Frist ab Zustellung des Schreibens ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild vorzulegen. In einem weiteren Schreiben wurde der BF durch das BFA zudem vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. eventuellen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines
Art 8EMRK, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseerbot bzw.
der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Heilung des Mangels informiert. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. 8. Am 28.01.2021 wurde dem BF neuerlich ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, binnen einer vierwöchigen Frist ab Zustellung des Schreibens ein gültiges Reisedokument, die Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild vorzulegen. In einem weiteren Schreiben wurde der BF durch das BFA zudem vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. eventuellen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseerbot bzw.
der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Heilung des Mangels informiert. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
- Mit 25.02.2021 langte schließlich eine Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser ausführte, die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absehen, da sich seine asylberechtigte Lebensgefährtin und sein Sohn im Bundesgebiet befinden würden. Für seinen Sohn sei er überdies aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches unterhaltspflichtig und liege somit auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vor. Davon abgesehen sei es ihm weder zumutbar noch möglich, das von der Behörde verlangte Dokument seitens der nigerianischen Botschaft ausstellen zu lassen. Er ersuche daher, von der beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot abzusehen und das Verfahren hierzu zur Gänze einzustellen.
- Mit 25.02.2021 langte schließlich eine Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser ausführte, die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absehen, da sich seine asylberechtigte Lebensgefährtin und sein Sohn im Bundesgebiet befinden würden. Für seinen Sohn sei er überdies aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches unterhaltspflichtig und liege somit auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Davon abgesehen sei es ihm weder zumutbar noch möglich, das von der Behörde verlangte Dokument seitens der nigerianischen Botschaft ausstellen zu lassen. Er ersuche daher, von der beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot abzusehen und das Verfahren hierzu zur Gänze einzustellen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021, Zl. 1096054608/200917039, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 24.09.2020 abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021, Zl. 1096054608/200917039, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 24.09.2020 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der BF darin aus, dass er über ein Familienleben in Österreich verfüge, weshalb sein Aufenthalt zu bewilligen sei und das Einreiseverbot zu beheben sei. Unzulässig sei auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, denn deren Vollzug würde sein Recht auf Familienleben und jenes seines Kindes verletzen.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2021 zu GZ I413 2184682-2/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021, Zl. I413 2184682-2/22E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 wurde die Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021, Zl. I413 2184682-2/22E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
- Am 19.05.2022 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären
Art 8EMRK nach § 55 Abs 2 Asyl
G, welchen er mit seinem Familienleben bzw. der Geburt seiner Tochter am 08.01.2022 begründete, was von der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht umfasst sei und somit eine Neuprüfung erfordere. Zudem beantragte er die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV. 14. Am 19.05.2022 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G, welchen er mit seinem Familienleben bzw. der Geburt seiner Tochter am 08.01.2022 begründete, was von der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung nicht umfasst sei und somit eine Neuprüfung erfordere. Zudem beantragte er die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 23.05.2022 trug die belangte Behörde dem BF auf, eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrages in deutscher Sprache, ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie desselben sowie weitere Urkunden und Nachweise binnen Vierwochenfrist ab Zustellung in Original und Kopie in Vorlage zu bringen. Dieser Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet, obwohl der BF diesen übernommen hat.
- Mit Schreiben vom 24.11.2022 wurde der BF durch das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. eventuellen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines
Art 8EMRK, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseerbot bzw.
der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Heilung des Mangels informiert. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gestellt und er aufgefordert, diese entsprechend zu beantworten. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. 16. Mit Schreiben vom 24.11.2022 wurde der BF durch das BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich einer beabsichtigten Zurückweisung bzw. eventuellen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseerbot bzw.
der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Heilung des Mangels informiert. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gestellt und er aufgefordert, diese entsprechend zu beantworten. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
- Am 09.12.2022 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein, worin der BF sein bisheriges Vorbringen wiederholte und den Antrag auf Einvernahme seiner Lebensgefährtin stellte. Der BF hätte nun eine gemeinsame Tochter mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und lebe mit diesen und dem Sohn seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin sei auf die Unterstützung des BF bei der Pflege, Betreuung und Kindererziehung angewiesen, insbesondere da der Sohn seiner Lebensgefährtin besondere Bedürfnisse aufweise und seine Lebensgefährtin mit einem weiteren, wenige Monate alten Kind überfordert wäre. Die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absehen, da ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege, weshalb auch dem Heilungsantrag gem. § Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
- Am 09.12.2022 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein, worin der BF sein bisheriges Vorbringen wiederholte und den Antrag auf Einvernahme seiner Lebensgefährtin stellte. Der BF hätte nun eine gemeinsame Tochter mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und lebe mit diesen und dem Sohn seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin sei auf die Unterstützung des BF bei der Pflege, Betreuung und Kindererziehung angewiesen, insbesondere da der Sohn seiner Lebensgefährtin besondere Bedürfnisse aufweise und seine Lebensgefährtin mit einem weiteren, wenige Monate alten Kind überfordert wäre. Die belangte Behörde möge von der beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot absehen, da ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, weshalb auch dem Heilungsantrag gem. Paragraph Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
- Mit weiterem Schreiben vom 10.07.2023 wurde der BF erneut aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen zu beantworten. Ihm wurde dazu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Eine entsprechende Stellungnahme seitens des BF langte trotz nachweislicher Zustellung bei der belangten Behörde nicht ein.
- Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2023, Zl. XXXX , wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt gem. § 27
(1)Z 1 1.2. Fall SMG § 27
(2a)- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2023, Zl. römisch 40 , wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt gem. Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall SMG Paragraph 27,
(2a)- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023, Zl. 1096054608-221656445, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art 8EMRK vom 19.05.2022 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 19.05.2022 abgewiesen (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023, Zl. 1096054608-221656445, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 19.05.2022 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sein Antrag auf Mängelheilung vom 19.05.2022 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.10.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 24.10.2023 (eingelangt am 30.10.2023) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 06.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF per Videokonferenz teilnahm. Im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität, den persönlichen Lebensumständen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt. Auch die Lebensgefährtin des BF wurde per Videokonferenz als Zeugin befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist der Volksgruppe der Esan zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1096054608/151610675, sowie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. I415 2184682-1/9E, rechtskräftig negativ entschieden wurde. Seiner aus der rechtskräftigen Entscheidung erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach und ist er seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sein am 24.09.2020 gestellter Antrag auf Zuerkennung eines humanitären
Art 8EMRK nach § 55 Abs 2 Asyl
G und sein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 2 und Z 3 AsylG-DV wurden mit Bescheid des BFA vom 26.04.2021, Zl. 1096054608/200917039 sowie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021, Zl. I413 2184682-2/22E rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Sein am 24.09.2020 gestellter Antrag auf Zuerkennung eines humanitären
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G und sein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG-DV wurden mit Bescheid des BFA vom 26.04.2021, Zl. 1096054608/200917039 sowie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2021, Zl. I413 2184682-2/22E rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Der BF ist gesund. Er leidet an keinen Krankheiten oder Gebrechen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Er ist auch arbeitsfähig. In seiner Heimat Nigeria besuchte er mehrere Jahre lang die Schule und hat seinen Ausführungen zufolge bis zu seiner Ausreise als LKW-Fahrer gearbeitet. Aufgrund seiner Ausbildung hat er eine Chance, am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Im Bundesgebiet führt der BF ein schützenswertes Familienleben. Er ist in einer Beziehung mit der in Österreich lebenden nigerianischen Staatsangehörigen XXXX , mit welcher er eine gemeinsame Tochter namens XXXX , geb. XXXX hat. Er ist seit dem 25.06.2020 an derselben melderechtlichen Adresse mit Hauptwohnsitz wie seine Lebensgefährtin, ihre gemeinsame Tochter und der minderjährige Sohn namens XXXX , geb. XXXX seiner Lebensgefährtin aus einer Vorbeziehung erfasst, er hat sich jedoch im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 03.02.2021 in Haft befunden bzw. befindet er sich seit dem 20.06.2023 erneut in Haft. Die Lebensgefährtin des BF besucht ihn regelmäßig im Gefängnis, fallweise auch mit ihrer gemeinsamen Tochter. Mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin hat der BF telefonischen Kontakt. Der BF leistet keine Unterhaltszahlungen.Im Bundesgebiet führt der BF ein schützenswertes Familienleben. Er ist in einer Beziehung mit der in Österreich lebenden nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit welcher er eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 hat. Er ist seit dem 25.06.2020 an derselben melderechtlichen Adresse mit Hauptwohnsitz wie seine Lebensgefährtin, ihre gemeinsame Tochter und der minderjährige Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 seiner Lebensgefährtin aus einer Vorbeziehung erfasst, er hat sich jedoch im Zeitraum vom 14.07.2020 bis 03.02.2021 in Haft befunden bzw. befindet er sich seit dem 20.06.2023 erneut in Haft. Die Lebensgefährtin des BF besucht ihn regelmäßig im Gefängnis, fallweise auch mit ihrer gemeinsamen Tochter. Mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin hat der BF telefonischen Kontakt. Der BF leistet keine Unterhaltszahlungen. Die Lebensgefährtin und Tochter des BF sowie der Sohn seiner Lebensgefährtin verfügen über einen Konventionsreisepass der Republik Österreich. Beim minderjährigen Sohn seiner Lebensgefährtin zeigt sich eine erhebliche Verzögerung in der Sprachentwicklung und Verzögerungen in der gesamten kognitiven Entwicklung. Dessen leiblicher Vater ist XXXX , welchen auch eine entsprechende Unterhaltspflicht an die XXXX Kinder- und Jugendhilfe in der Höhe von monatlich EUR 120,-- trifft. Das Kontaktrecht zwischen dem leiblichen Vater und seinem Sohn wurde zuletzt mit Beschluss des BG Hernals zur Zl. 30 Ps 45/191 neu geregelt, wonach der persönliche Kontakt ab dem 1.7.2023 alle 14 Tage stattfindet. Die Lebensgefährtin und Tochter des BF sowie der Sohn seiner Lebensgefährtin verfügen über einen Konventionsreisepass der Republik Österreich. Beim minderjährigen Sohn seiner Lebensgefährtin zeigt sich eine erhebliche Verzögerung in der Sprachentwicklung und Verzögerungen in der gesamten kognitiven Entwicklung. Dessen leiblicher Vater ist römisch 40 , welchen auch eine entsprechende Unterhaltspflicht an die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe in der Höhe von monatlich EUR 120,-- trifft. Das Kontaktrecht zwischen dem leiblichen Vater und seinem Sohn wurde zuletzt mit Beschluss des BG Hernals zur Zl. 30 Ps 45/191 neu geregelt, wonach der persönliche Kontakt ab dem 1.7.2023 alle 14 Tage stattfindet. Der BF übernahm im Zuge des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin, ihrem Sohn und der gemeinsamen Tochter gewisse Fürsorgetätigkeiten wie Kindergartenabholungen, Zähneputzen oder Waschen dieser Kinder. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet für die gedeihliche Entwicklung der Kinder nicht erforderlich und kann eine Beziehung über Urlaube oder soziale Medien trotz Abwesenheit des BF über mehrere Monate hinweg eine förderliche Entwicklung des Kindeswohls bestimmen. Ansonsten verfügt der BF im Bundesgebiet über keine weiteren maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Ein Freundes- bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet ist gegeben. Nach wie vor sind die Geschwister sowie der Vater des BF in Nigeria aufhältig, wobei der BF jedenfalls mit seinen Geschwistern telefonischen Kontakt pflegt. Der BF trat in Österreich drei Mal strafgerichtlich in Erscheinung: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2018 zu XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, erfuhr der BF seine erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Dabei wurde er für schuldig befunden, Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.06.2018 zu römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, erfuhr der BF seine erste strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Dabei wurde er für schuldig befunden, I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) überlassen bzw. überlassen versucht zu haben und zwar römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) überlassen bzw. überlassen versucht zu haben und zwar 1./ am 27.08.2016 in XXXX gewerbsmäßig auf öffentlichen Verkehrsflächen, nämlich am stark frequentierten Lerchenfeldergürtel Höhe Nr. 22, öffentlich gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar 1./ am 27.08.2016 in römisch 40 gewerbsmäßig auf öffentlichen Verkehrsflächen, nämlich am stark frequentierten Lerchenfeldergürtel Höhe Nr. 22, öffentlich gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar
- a)an D. I. G zwei Baggies mit insgesamt 1,7 Gramm bto. Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von EUR 20,--;
- a)an D. römisch eins. G zwei Baggies mit insgesamt 1,7 Gramm bto. Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von EUR 20,--;
- b)M. S. K. ein Baggy mit insgesamt 0,8 Gramm bto. Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von EUR 10,--. 2./ am 06.02.2016 in XXXX ca. 4 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut dem S. H. ein Säckchen durch gewinnbringenden Verkauf, nämlich EUR 10,-- überlassen zu haben.2./ am 06.02.2016 in römisch 40 ca. 4 Gramm THC-haltiges Cannabiskraut dem S. H. ein Säckchen durch gewinnbringenden Verkauf, nämlich EUR 10,-- überlassen zu haben. 3./ am 27.06.2016 in XXXX gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am stark frequentierten Lerchenfeldergürtel Höhe Nr. 22, öffentlich gegen Entgelt überlassen versucht zu haben, und zwar drei Baggies mit 20,4 Gramm Cannabiskraut, indem er diese zum unmittelbaren Weiterverkauf an mehrere Suchtgiftabnehmer bereithielt, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil er nach Begehung unter der Punkt A.I./ beschriebenen strafbaren Handlungen angehalten wurde;3./ am 27.06.2016 in römisch 40 gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am stark frequentierten Lerchenfeldergürtel Höhe Nr. 22, öffentlich gegen Entgelt überlassen versucht zu haben, und zwar drei Baggies mit 20,4 Gramm Cannabiskraut, indem er diese zum unmittelbaren Weiterverkauf an mehrere Suchtgiftabnehmer bereithielt, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil er nach Begehung unter der Punkt A.I./ beschriebenen strafbaren Handlungen angehalten wurde; C. II./ in XXXX erworben und besessen zu haben und zwar 1./ am 07.12.2015, nämlich 3,4 Gramm; 2./ am 06.02.2016, nämlich 4 Gramm; 3./ am 11.3.2016, nämlich 3,1 Gramm; 4./ am 30.05.2016, nämlich 1,1 Gramm; 5./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 27.05.2016; 6./ am 25.04.2017 in 1160 Wien vorschriftswidrig eine Kugel Kokain (1,0 Gramm brutto, Wirkstoff: Cocain), somit ein Suchtgift für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben.C. römisch zwei./ in römisch 40 erworben und besessen zu haben und zwar 1./ am 07.12.2015, nämlich 3,4 Gramm; 2./ am 06.02.2016, nämlich 4 Gramm; 3./ am 11.3.2016, nämlich 3,1 Gramm; 4./ am 30.05.2016, nämlich 1,1 Gramm; 5./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 27.05.2016; 6./ am 25.04.2017 in 1160 Wien vorschriftswidrig eine Kugel Kokain (1,0 Gramm brutto, Wirkstoff: Cocain), somit ein Suchtgift für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Hierdurch hat der BF zu I./1-3 die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a und Abs 3 SMG und § 15 SMG sowie zu Punkt II./1-6 die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG begangen, weswegen er zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, die zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das reumütige, umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitrau sowie die zahlreichen Tatwiederholungen berücksichtigt. Hierdurch hat der BF zu römisch eins./1-3 die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, SMG sowie zu Punkt römisch zwei./1-6 die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen, weswegen er zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, die zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das reumütige, umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitrau sowie die zahlreichen Tatwiederholungen berücksichtigt. Schließlich wurde der BF noch ein weiteres Mal in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz seitens des Landesgerichtes XXXX verurteilt. Mit Urteil vom 31.08.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde er dabei zu XXXX für schuldig befunden, am 14.07.2020 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 22 Kugeln Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einer Gesamtmenge von 6,5 Gramm bto. noch auszuforschenden Suchtgiftabnehmern durch gewinnbringenden Verkauf an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar im Bereich der U-Bahn-Station Margaretengürtel öffentlich, wobei dies jedenfalls von mehr als 30 Personen wahrzunehmen war, gegen Entgelt überlassen versucht zu haben, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizeibeamten den Suchtgifthandel abbrach, in eine Straßenbahn Linie 5 flüchtete und für Beamte sichtbar das Suchtgift schluckte. Hierdurch hat er das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs 2a SMG begangen, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt wurde. Als mildernd erachtete das Strafgericht das reumütige Geständnis, erschwerend hingegen wurde die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Im Zuge des Urteiles erging weiters der Beschluss, vom Widerruf der zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und eine Probezeit von fünf Jahren zu verhängen. Schließlich wurde der BF noch ein weiteres Mal in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz seitens des Landesgerichtes römisch 40 verurteilt. Mit Urteil vom 31.08.2020, rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde er dabei zu römisch 40 für schuldig befunden, am 14.07.2020 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 22 Kugeln Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einer Gesamtmenge von 6,5 Gramm bto. noch auszuforschenden Suchtgiftabnehmern durch gewinnbringenden Verkauf an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar im Bereich der U-Bahn-Station Margaretengürtel öffentlich, wobei dies jedenfalls von mehr als 30 Personen wahrzunehmen war, gegen Entgelt überlassen versucht zu haben, wobei er bei Ansichtigwerden der Polizeibeamten den Suchtgifthandel abbrach, in eine Straßenbahn Linie 5 flüchtete und für Beamte sichtbar das Suchtgift schluckte. Hierdurch hat er das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, SMG begangen, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt wurde. Als mildernd erachtete das Strafgericht das reumütige Geständnis, erschwerend hingegen wurde die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Im Zuge des Urteiles erging weiters der Beschluss, vom Widerruf der zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und eine Probezeit von fünf Jahren zu verhängen. Am 03.02.2021 wurde der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde. Am 03.02.2021 wurde der BF seitens des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2023, Zl. XXXX , erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde er schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 75,14 % Cocain, Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2023, Zl. römisch 40 , erneut wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde er schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 75,14 % Cocain, A./ im Bereich der U-Bahn-Station M., somit in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, öffentlich, nämlich für zumindest 10 Personen wahrnehmbar, anderen gegen Entgelt überlassen, und zwar (…) II./ O.E. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten vor dem 20.06.2023 dem abgesondert verfolgten A.I.D. zwei Kugeln mit einem nicht mehr festzustellenden Gesamtgewicht um 20,00 Euro; römisch zwei./ O.E. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten vor dem 20.06.2023 dem abgesondert verfolgten A.I.D. zwei Kugeln mit einem nicht mehr festzustellenden Gesamtgewicht um 20,00 Euro; B./ erworben und besessen, und zwar am 20.06.2023 (…) II./ O.E. 33 Kugeln zu insgesamt 11,8 Gramm brutto. römisch zwei./ O.E. 33 Kugeln zu insgesamt 11,8 Gramm brutto. Hierdurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG begangen, weswegen er zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten berücksichtigt. Hierdurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG begangen, weswegen er zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten berücksichtigt. Der BF weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nach, brachte im Vorverfahren eine mit 22.09.2020 datierte Einstellungszusage in Vorlage. Vor seiner Inhaftierung lebte er von den Sozialhilfeleistungen seiner Lebensgefährtin XXXX . Der BF weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nach, brachte im Vorverfahren eine mit 22.09.2020 datierte Einstellungszusage in Vorlage. Vor seiner Inhaftierung lebte er von den Sozialhilfeleistungen seiner Lebensgefährtin römisch 40 . Der BF hat trotz Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 23.05.2022 samt Hinweis, dass ansonsten eine Zurück- bzw. Abweisung seines Antrages mangels Mitwirkung erfolgen wird, kein nigerianisches Reisedokument vorgelegt und sich nicht aus Eigenem bei der nigerianischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Weder hat er ein nigerianisches Konsulat noch die nigerianische Botschaft aufgesucht, um ein Reisedokument zu erhalten, obwohl ihm dies insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Geburtsurkunde möglich und zumutbar gewesen wäre. Er wurde nicht daran gehindert, ein Reisedokument zu beantragen. Durch sein Verhalten verletzte er damit seine Mitwirkungspflicht und konnten in Zusammenschau keine außerhalb der Sphäre des BF liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen. 1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des BF: Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Zur allgemeinen Lage in Nigeria werden nachstehende Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 05.07.2023, Version 9) zitiert: Politische Lage Letzte Änderung 2023-07-05 14:03 Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 30.5.2023; vgl. ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 30.5.2023; vergleiche ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 13.4.2023). Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 30.5.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vgl. FAZ 1.3.2023).Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 30.5.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vergleiche FAZ 1.3.2023). Die Partei des Gewinners der Präsidentschaftswahl, APC, konnte auch die Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2023 für sich entscheiden. Damit bleibt der APC in den beiden Kammern des Parlaments mit 55 von 109 Sitzen im Senat und 159 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus stärkste Kraft. Die größte Oppositionspartei PDP kam auf 107 Sitze im Repräsentantenhaus und 33 Sitze im Senat. Damit stellen die beiden größten Parteien des Landes 80 Prozent des Senats und knapp 74 Prozent des Repräsentantenhauses (KAS 5.4.2023). Die größte Oppositionspartei, die PDP, hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022). Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023)Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023) Ein neues Wahlgesetz "Electoral Act 2022" diente als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 29.6.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 24.10.2022 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.3.2023): Umstrittener Wahlsieg für Bola Tinubu, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nigeria-bola-tinubu-gewinnt-praesidentenwahl-18713667.html, Zugriff 29.6.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.4.2023): Nigeria hat gewählt, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-hat-gewaehlt, Zugriff 29.6.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 PT - Premium Times Nigeria (21.3.2023): 2023 General Elections - Gubernatorial & State House of Assembly, https://www.premiumtimesng.com/2023-elections-gubernatorial, Zugriff 29.6.2023 PT - Premium Times Nigeria (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-07-05 14:49 Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 22.6.2023a). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 22.6.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 22.6.2023b). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 22.6.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 2.6.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 2.6.2023). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 22.6.2023b). In der Zeitspanne Mai 2022 bis Mai 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.139), Zamfara
(851), Kaduna
(671), Niger
(625). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti
(8), Jigawa
(8), Gombe
(11)(CFR 6.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 29.6.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 CFR - Council on Foreign Relations (6.2023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 29.6.2023 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (22.6.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 4.7.2023 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (22.6.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, Zugriff 4.7.2023 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (22.6.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 4.7.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-07-05 15:10 Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 Grundversorgung Letzte Änderung 2023-07-05 15:52 Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 2.2023). Für den Zeitraum von 2023 bis 2025 wird ein durchschnittliches jährliches Wirtschaftswachstum von 2,9 Prozent prognostiziert, das nur geringfügig über der geschätzten Bevölkerungswachstumsrate von 2,4 Prozent liegt. Das Wachstum wird vermutlich von Dienstleistungen, Handel und dem verarbeitenden Gewerbe getragen werden. Die Abwärtsrisiken für diese Wachstumsaussichten haben sich verschärft, wobei die meisten Risiken von der Innenpolitik, der anhaltend niedrigen (wenn auch in letzter Zeit steigenden) Ölproduktion und der Knappheit an Devisen und lokaler Währung ausgehen (WB 31.3.2023). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,4 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr. Im Jahr 2022, dem letzten Regierungsjahr des betagten Präsidenten und Ex-Generals Buhari, schwächte sich die wirtschaftliche Entwicklung allerdings - u. a. aufgrund der von der Zentralbank im letzten Quartal verursachten Banknoten-Knappheit - bereits wieder auf 3,1 Prozent ab (WKO 15.6.2023). Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
- Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 2.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten ist eine der Hauptursachen für die hohe Armut, die regionale Ungleichheit und die sozialen und politischen Unruhen. Auch die hohe Inflation hat das Wohlergehen der Haushalte beeinträchtigt, und die Preissteigerungen in den Jahren 2020-2022 haben mehr Nigerianer in die Armut getrieben (WB 31.3.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vgl. WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vergleiche WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Dass mit dem Amtsantritt von Bola Tinubu Ende Mai 2023 tatsächlich eine sehr andere und deutlich wirtschaftsorientierte, aktivere Regierungsperiode begonnen hat, bewies Tinubu indem er bereits am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos abschaffte, wobei es ihm gleichzeitig durch das Einschalten der Justiz gelang, zumindest vorläufig Massenproteste zu verhindern. Auch die Suspendierung sowie Verhaftung des unter Präsident Buhari geradezu allmächtigen Nationalbankgouverneurs Godwin Emefiele und das offizielle Floaten [Anm.: Die Bildung und Entwicklung der Wechselkurse wird den Marktkräften überlassen. Das bedeutet flexible Wechselkurse ohne staatliche Intervention]der nigerianischen Währung ließen aufhorchen und hat gezeigt, dass in Abuja nunmehr ein völlig neuer Regierungsstil herrscht (WKO 15.6.2023). Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023). Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie
- Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023). Quellen: ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 27.6.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.7.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria]
(2023): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 17.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022 WB - World Bank (31.3.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 27.6.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.6.2023): Nigeria: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 27.6.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2023): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 27.6.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-07-05 16:23 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria - Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022 TL - The Lancet (11.2022): Nigeria's mandatory health insurance and the march towards universal health coverage, https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X
(22)00369-2/fulltext, Zugriff 28.6.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 Rückkehr Letzte Änderung 2023-01-26 09:23 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung 2023-07-05 17:53 In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 24.11.2022). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt (MBZ 1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 9.2022). Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 1.2023). Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 24.11.2022). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 9.2022). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 24.11.2022). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 1.2023). Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 20.3.2023). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 9.2022). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen, dass landesweit nur bei 42 Prozent der Kinder unter fünf Jahren die Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 12.4.2022). Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in Wien: Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022). Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in Wien geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:, Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen: ● Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) ● Lichtbild ● Geburtsurkunde ● Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) ● Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte. ● Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. ● Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild ● Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung. Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.Die Konsulargebühren betragen:- 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)- 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019)Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden., Die Konsulargebühren betragen:, - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung), - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019) Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. MBZ - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands [Niederlande] (1.2023): Country of origin information report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country+of+Origin+Information+Report+Nigeria+January+2023.pdf, Zugriff 5.7.2023 NBW - Nigerianische Botschaft Wien [Nigeria] (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. NBW - Nigerianische Botschaft in Wien [Nigeria] (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 24.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.06.2018 zu XXXX , das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2020 zu XXXX , das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2023, Zl. XXXX und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Herkunftsstaat Nigeria des BF. Des Weiteren wurde der Akt I415 2184682-1 und I413 2184682-2 betreffend den BF sowie der Akt I405 1421230-2 betreffend XXXX samt den dort einliegenden Urkunden eingeholt und zum Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens erklärt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.06.2018 zu römisch 40 , das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2020 zu römisch 40 , das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.08.2023, Zl. römisch 40 und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Herkunftsstaat Nigeria des BF. Des Weiteren wurde der Akt I415 2184682-1 und I413 2184682-2 betreffend den BF sowie der Akt I405 1421230-2 betreffend römisch 40 samt den dort einliegenden Urkunden eingeholt und zum Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens erklärt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Außerdem wurden der BF sowie seine Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Partei bzw. Zeugin befragt und die aktuelle Lage in Nigeria erörtert. 2.1. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt. 2.2. Zur Person des BF: Die Identität bzw. Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF wurden bereits im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. I413 2184682-2 festgestellt. Auch wurden im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. I415 2184682-1 Feststellungen zur Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit getroffen, welche der BF auch vor der erkennenden Richterin neuerlich bestätigte (Protokoll vom 06.12.2023, S 4). Die Feststellungen zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung eines humanitären
Art 8EMRK nach § 55 Abs 2 Asyl
G ergeben sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren Zl. I415 2184682-1 und I413 2184682-2, auf welchen im Zuge der mündlichen Verhandlung verwiesen und welcher mit dem BF erörtert wurde (Protokoll vom 06.12.2023, S 3). Darüber hinaus weist auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF entsprechende Eintragungen auf. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Hinsichtlich des Nichtnachkommens seiner Ausreiseverpflichtung führte der BF dazu befragt selbst aus, Österreich nicht verlassen zu haben (Protokoll vom 06.12.2023, S 13) und in der Folge somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein.Die Feststellungen zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag des BF auf Zuerkennung eines humanitären
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G ergeben sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren Zl. I415 2184682-1 und I413 2184682-2, auf welchen im Zuge der mündlichen Verhandlung verwiesen und welcher mit dem BF erörtert wurde (Protokoll vom 06.12.2023, S 3). Darüber hinaus weist auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF entsprechende Eintragungen auf. Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Hinsichtlich des Nichtnachkommens seiner Ausreiseverpflichtung führte der BF dazu befragt selbst aus, Österreich nicht verlassen zu haben (Protokoll vom 06.12.2023, S 13) und in der Folge somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Die Feststellungen zum Familienstand und der gemeinsamen Tochter mit seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus der vorliegenden Geburtsurkunde seiner Tochter sowie den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2023. Eine zivilrechtliche Ehe liegt nicht vor, weshalb die Feststellung zur Lebensgemeinschaft getroffen wurde. Der Umstand, dass der BF gesund ist, basiert (zuletzt) auf seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher er vermeinte, dass es ihm gut gehe und er weder an chronischen Krankheiten noch an anderen Leiden oder Gebrechen leide (Protokoll vom 06.12.2023, S 13), zudem waren weder dem gegenständlichen Akt noch dem Gerichtsakt zu Zl. I413 2184682-2/2 Hinweise zum Vorliegen lebensbedrohlicher Krankh