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{'item': 'I413 2221563-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlI413 2221563-3 Spruch, I413 2221563-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2017 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, vom 14.06.2019 negativ beschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Stellung eines Vorlageantrags infolge einer Beschwerdevorentscheidung – mit Erkenntnis vom 29.10.2019, GZ I403 2221563-1/13E, als unbegründet ab. Einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht stattgegeben.
  2. Am 13.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-2/24E, als unbegründet ab.
  3. Im Oktober 2022 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus Österreich aus.
  4. Am 16.06.2023 erging an die belangte Behörde ein Antrag der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.07.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020 gegen sie erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.07.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020 gegen sie erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.).
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde vom 30.08.
  8. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass für die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG keine Rechtsgrundlage mehr vorliege, da diese mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, mit Rechtswirksamkeit vom 27.12.2022, als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Die belangte Behörde sei daher bereits amtswegig zur Behebung verpflichtet. Das Einreiseverbot stehe der Erteilung des Aufenthaltstitels „rot-weiß-rot plus Karte“ entgegen, der ihr in Anbetracht ihrer Verehelichung mit einem in Österreich aufhältigen nigerianischen Staatsangehörigen, der ihren Unterhalt sichere, einem Arbeitsvorvertrag und ihrer weiteren Integrationsmomente von der Österreichischen Botschaft in Abuja bewilligt werden würde.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde vom 30.08.
  10. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass für die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG keine Rechtsgrundlage mehr vorliege, da diese mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, mit Rechtswirksamkeit vom 27.12.2022, als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Die belangte Behörde sei daher bereits amtswegig zur Behebung verpflichtet. Das Einreiseverbot stehe der Erteilung des Aufenthaltstitels „rot-weiß-rot plus Karte“ entgegen, der ihr in Anbetracht ihrer Verehelichung mit einem in Österreich aufhältigen nigerianischen Staatsangehörigen, der ihren Unterhalt sichere, einem Arbeitsvorvertrag und ihrer weiteren Integrationsmomente von der Österreichischen Botschaft in Abuja bewilligt werden würde.
  11. Mit Schriftsatz vom 01.09.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die volljährige, verheiratete Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht fest. Sie stellte am 13.06.2017 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019 negativ beschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Stellung eines Vorlageantrags infolge einer Beschwerdevorentscheidung – mit Erkenntnis vom 29.10.2019, GZ I403 2221563-1/13E, als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2020, E 4469/2019-9, wurde die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 11.08.2021, Ra 2020/18/0309-12, die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück. Am 13.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ihre Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erachtet, ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde das Einreiseverbot weiters mit Art. 11 der Rückführungsrichtlinie bzw. mit der Kombination aus dem Fehlen von Unterhaltsmitteln, der unrechtmäßigen Einreise sowie der unbegründeten Asylfolgeantragstellung in Verbindung mit dem Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-2/24E, als unbegründet ab. Die Zustellung erfolgte am selben Tag mittels ELAK. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 13.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ihre Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erachtet, ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde das Einreiseverbot weiters mit Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie bzw. mit der Kombination aus dem Fehlen von Unterhaltsmitteln, der unrechtmäßigen Einreise sowie der unbegründeten Asylfolgeantragstellung in Verbindung mit dem Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-2/24E, als unbegründet ab. Die Zustellung erfolgte am selben Tag mittels ELAK. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 18.10.2022 reiste die Beschwerdeführerin unterstützt durch die BBU GmbH freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt. Daneben wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister zur Person der Beschwerdeführerin von Amts wegen eingeholt. 2.
  15. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Anbetracht ihres in Vorlage gebrachten Reisepasses (AS 891) fest, die Heiratsurkunde liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 749). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich die Feststellungen zu den Vorverfahren sowie deren negativen Erledigungen, die auch in Einklang mit dem aktenkundigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-1/24E (AS 865 ff) und dem Bescheid des BFA vom 02.09.2020 (AS 345 ff) stehen. Der Zustellnachweis zur Zustellung via ELAK am 27.06.2022 ist ebenfalls im Verwaltungsakt befindlich (AS 951). Aus dem Fremdenregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich auch die Feststellung, dass diese am 18.10.2022 – und nicht, wie im Antrag (Antrag vom 16.06.2023, AS 4) und der Beschwerde (Beschwerde vom 30.08.2023, AS 33) ausgeführt, im November 2022 – unterstützt durch die BBU GmbH freiwillig ausgereist ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  18. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  19. Rechtslage Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: „§ 60

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. […]“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020, Zl. XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-2/24E, als unbegründet ab. Begründet wurde das Einreiseverbot neben § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mit Art. 11 der Rückführungsrichtlinie bzw. mit der Kombination aus dem Fehlen von Unterhaltsmitteln nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, der unrechtmäßigen Einreise sowie der unbegründeten Asylfolge-antragstellung in Verbindung mit dem Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-2/24E, als unbegründet ab. Begründet wurde das Einreiseverbot neben Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie bzw. mit der Kombination aus dem Fehlen von Unterhaltsmitteln nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, der unrechtmäßigen Einreise sowie der unbegründeten Asylfolge-antragstellung in Verbindung mit dem Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wie bereits der Gesetzeswortlaut in § 60 Abs. 1 FPG erkennen lässt, steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen (vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005; Stand 01.01.2015, rdb.at, Zugriff am 16.01.2024). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR
  2. GP) stellen dezidiert darauf ab, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.“Wie bereits der Gesetzeswortlaut in Paragraph 60, Absatz eins, FPG erkennen lässt, steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen vergleiche auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005; Stand 01.01.2015, rdb.at, Zugriff am 16.01.2024). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode stellen dezidiert darauf ab, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.“ Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin ihrer aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-2/24E, erwachsenen Ausreiseverpflichtung zwar insofern nachgekommen, als sie im Oktober 2022 ausgereist ist. Jedoch erfolgte diese Ausreise nicht rechtzeitig, verblieb die Beschwerdeführerin doch trotz des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom Juni 2022 mehrere Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet. Erst am
  4. Oktober 2022 – somit weit verspätet – reiste sie unterstützt durch die BBU GmbH freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise (oder an einer Ausreise überhaupt), kommt nach § 60 Abs 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (vgl. VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016, wobei der Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des FPG über die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes erblickte und der Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 60 Abs 1 FPG abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11). Die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 Abs. 1 FPG sind damit von vornherein nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 03.07.2023, Ra 2022/21/0069). Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise (oder an einer Ausreise überhaupt), kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage vergleiche VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049 aus 2016,, wobei der Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des FPG über die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise für die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes erblickte und der Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11). Die Voraussetzungen für einen Antrag nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG sind damit von vornherein nicht gegeben vergleiche etwa VwGH 03.07.2023, Ra 2022/21/0069). Aus diesem Grund erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener – die persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin betreffenden – Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Das Antragsvorbringen, demzufolge die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Ehe mit einem aufenthaltsberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen, eines – nicht in Vorlage gebrachten – Arbeitsvorvertrages, ihrer Unbescholtenheit und ihrer Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 – über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, geht damit ins Leere. Auch durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu § 52 Abs. 2 Z 6 FPG ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:Auch durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen: Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022 – in welcher im Übrigen in dessen RZ 12 in Hinblick auf § 60 Abs. 1 FPG erneut auf das Erfordernis der fristgerechten Ausreise hingewiesen wird – hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig auf, wobei eine entsprechende Kundmachung durch BGBl. I Nr. 202/2022 am 27.12.2022 erfolgte. Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022, – in welcher im Übrigen in dessen RZ 12 in Hinblick auf Paragraph 60, Absatz eins, FPG erneut auf das Erfordernis der fristgerechten Ausreise hingewiesen wird – hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig auf, wobei eine entsprechende Kundmachung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, am 27.12.2022 erfolgte. Der Spruch des höchstgerichtlichen Erkenntnisses lautete derart: „I. §53 Abs 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 87/2012 wird als verfassungswidrig aufgehoben. „I. §53 Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, wird als verfassungswidrig aufgehoben. II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. III. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.römisch drei. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.“ Der in diesem Zusammenhang in Anwendung zu bringende § 140 Abs. 7 B-VG lautet:Der in diesem Zusammenhang in Anwendung zu bringende Paragraph 140, Absatz 7, B-VG lautet: „Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 [Art. 140 Abs. 4 B-VG] ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“„Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ["Art". 140 Absatz 4, B-VG] ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“ Prinzipiell ist damit gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011); dies selbst, wenn sie erst nach Beginn der Verhandlung oder Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig geworden sind (zB VfSlg 19.419/2011). Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch den VfGH wirkt nur für die Zukunft (pro-futuro-Wirkung; VfSlg 1415/1931).Prinzipiell ist damit gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,); dies selbst, wenn sie erst nach Beginn der Verhandlung oder Beratung im Normenprüfungsverfahren anhängig geworden sind (zB VfSlg 19.419 aus 2011,). Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch den VfGH wirkt nur für die Zukunft (pro-futuro-Wirkung; VfSlg 1415 aus 1931,). Gegenständlich hat der Verfassungsgerichtshof erst am 04.10.2022 beschlossen, die Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, RZ 2). Der Bescheid des BFA erging jedoch bereits am 02.09.2020, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.06.2022, somit vor Beginn des Normenprüfungsverfahrens und der Behebung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Vor diesem Hintergrund ist eine amtswegige Behebung des vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Bescheides – der sich im Übrigen, wie unter Punkt II.
  5. ersichtlich, nicht ausschließlich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützte – des BFA vom 02.09.2020, Zl. XXXX , und des rechtskräftigen bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-2/24E, nicht möglich. Gegenständlich hat der Verfassungsgerichtshof erst am 04.10.2022 beschlossen, die Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, RZ 2). Der Bescheid des BFA erging jedoch bereits am 02.09.2020, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.06.2022, somit vor Beginn des Normenprüfungsverfahrens und der Behebung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Vor diesem Hintergrund ist eine amtswegige Behebung des vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Bescheides – der sich im Übrigen, wie unter Punkt römisch zwei.
  6. ersichtlich, nicht ausschließlich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützte – des BFA vom 02.09.2020, Zl. römisch 40 , und des rechtskräftigen bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, GZ I405 2221563-2/24E, nicht möglich. Die belangte Behörde wies im Ergebnis den Antrag zu Recht ab, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die belangte Behörde wies im Ergebnis den Antrag zu Recht ab, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. 3.
  7. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes abzielt und dies in ihrem privaten Interesse lag, hat sie EUR 6,50 zu entrichten. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuweisen.Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuweisen.
  9. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG steht auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht sechs Monate liegen – die gebotene Aktualität auf, zumal sich auf der Sachverhaltsebene keinerlei Änderungen ergeben haben. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen tragenden Erwägungen angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und richtig gewürdigt hat. Die wesentlichen Feststellungen – insbesondere zur Ausreise der Beschwerdeführerin im Herbst 2022 – sind unbestritten geblieben. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die selbst in Nigeria aufhältig ist, zu erörtern, wird daher vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhaltsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage des fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitgliedstaaten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage des fristgerechten Verlassens des Gebiets der Mitgliedstaaten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2221563.3.00

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