RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlI423 2284375-1 Spruch, I423 2284375-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dieses seinen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.)Nach Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dieses seinen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.) Dagegen richtet sich eine Beschwerde, dies samt Verwaltungsakt am 15.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling. Er ist älter als 14 Jahre und jünger als 18 Jahre und hält sich in Österreich ohne einen Elternteil oder eine sonst mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person auf. Er ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 23.12.2022 wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt der GVS-Stelle XXXX zugewiesen.Am 23.12.2022 wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt der GVS-Stelle römisch 40 zugewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm der Status des Asylberechtigten nicht, hingegen aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Der Bescheid wurde der BBU GmbH am 23.11.2023 zugestellt, sonst an keinen Adressaten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihm der Status des Asylberechtigten nicht, hingegen aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Der Bescheid wurde der BBU GmbH am 23.11.2023 zugestellt, sonst an keinen Adressaten. Es liegt keine Vollmacht des Kinder- und Jugendhilfeträgers XXXX an die BBU GmbH vor.Es liegt keine Vollmacht des Kinder- und Jugendhilfeträgers römisch 40 an die BBU GmbH vor.
- Beweiswürdigung: Die Asylantragstellung ist aktenkundig (Protokoll über die Ersteinvernahme vom 02.11.2022, AS 7ff). Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem ärztlichen Befund nach Handwurzelröntgen vom 25.07.2023, wonach das fiktive Alter zwischen 14,2 und 16,1 Jahren bestimmt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls älter als 14 Jahr ist und somit ein mündiger Jugendlicher, nicht aber erwachsen, weil er selbst beim vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren angegebenen Geburtsdatum XXXX jünger als 18 Jahre alt ist.Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem ärztlichen Befund nach Handwurzelröntgen vom 25.07.2023, wonach das fiktive Alter zwischen 14,2 und 16,1 Jahren bestimmt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls älter als 14 Jahr ist und somit ein mündiger Jugendlicher, nicht aber erwachsen, weil er selbst beim vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren angegebenen Geburtsdatum römisch 40 jünger als 18 Jahre alt ist. Dass er ohne Vater oder Mutter oder sonstigen mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person in Österreich ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Protokoll vom 19.09.2023, AS 93 ff), wobei der/die anwesende Vertreter/-in der BBU GmbH auch das Vorliegen eines aktuellen Obsorgebeschlusses verneinte (AS 95). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich die Ausstellung der weißen Verfahrenskarte und ist die Zulassung zum Asylverfahren unbestritten (AS 49). Die Zuweisung an die Betreuungsstelle in XXXX ist aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich.Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich die Ausstellung der weißen Verfahrenskarte und ist die Zulassung zum Asylverfahren unbestritten (AS 49). Die Zuweisung an die Betreuungsstelle in römisch 40 ist aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich. Der angefochtene Bescheid (AS 165 ff) weist als Vertreter des Beschwerdeführers die „BBU“ unter dem Adressaten auf und ergibt sich aus der Zustellverfügung (AS 367) die ausschließliche Zustellung an „den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Asylwerbers (BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien)“. Die Übernahme des Bescheides durch die BBU GmbH am 23.11.2023 ist durch den Rückschein (AS 373) belegt. Im Verwaltungsakt findet sich keine Vollmacht des Kinder- und Jugendhilfeträgers XXXX an die BBU GmbH und wurde das Vorliegen einer solchen auch nicht behauptet.Im Verwaltungsakt findet sich keine Vollmacht des Kinder- und Jugendhilfeträgers römisch 40 an die BBU GmbH und wurde das Vorliegen einer solchen auch nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- rechtliche Grundlagen: § 10 BFA-VG regelt die Handlungsfähigkeit:Paragraph 10, BFA-VG regelt die Handlungsfähigkeit: § 10.
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(3)Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
(3)Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 49,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
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(6)Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5.
(6)Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 49,) in der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 5, 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer ist älter als 14 Jahre und trifft daher § 10 Abs. 3 BFA-VG zu, da er ein mündiger Minderjähriger ist.Der Beschwerdeführer ist älter als 14 Jahre und trifft daher Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG zu, da er ein mündiger Minderjähriger ist. Da der Beschwerdeführer ohne Elternteil in Österreich ist und auch sonst kein gesetzlicher Vertreter bestellt war, konnten seine Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden in dem Sinn, dass er selbst den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Abs. 3 leg. cit. war er in eine Erstaufnahmestelle zu verbringen, was mit seiner Unterbringung in der XXXX auch geschah.Da der Beschwerdeführer ohne Elternteil in Österreich ist und auch sonst kein gesetzlicher Vertreter bestellt war, konnten seine Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden in dem Sinn, dass er selbst den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Absatz 3, leg. cit. war er in eine Erstaufnahmestelle zu verbringen, was mit seiner Unterbringung in der römisch 40 auch geschah. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater. Dies nahm die BBU GmbH ab dem Zeitpunkt auch wahr. Nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist nach § 10 Abs. 3 BFA-VG der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, der gesetzliche Vertreter. Da das Verfahren unbestritten zugelassen wurde und der Beschwerdeführer der GVS-Stelle XXXX zugewiesen wurde, war ab diesem Zeitpunkt per Gesetz der Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX der gesetzliche Vertreter. XXXX liegt im Bezirk XXXX und ist örtlich zuständig die Bezirkshauptmannschaft XXXX .Nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist nach Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde, der gesetzliche Vertreter. Da das Verfahren unbestritten zugelassen wurde und der Beschwerdeführer der GVS-Stelle römisch 40 zugewiesen wurde, war ab diesem Zeitpunkt per Gesetz der Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 der gesetzliche Vertreter. römisch 40 liegt im Bezirk römisch 40 und ist örtlich zuständig die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Dies wurde im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt, der Beschwerdeführer weiterhin über die BBU GmbH geladen und im Beisein einer Vertreterin der BBU GmbH einvernommen und auch der Bescheid an die BBU GmbH, nicht aber an den gesetzlichen Vertreter zugestellt. Auch die Beschwerde wurde von der BBU GmbH verfasst und eingebracht, nicht aber vom gesetzlichen Vertreter. Daran ändert nichts, dass der minderjährige Beschwerdeführer eine Vollmacht an die BBU GmbH erteilt hat, was er als Minderjähriger ohne Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter nicht rechtswirksam tun kann. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger – der im gegenständlichen Fall der Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX , BH XXXX ist – tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger – der im gegenständlichen Fall der Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 , BH römisch 40 ist – tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Gegenständlich wurde nur der Beschwerdeführer, „vertreten durch BBU“ als Bescheidadressat angeführt und ausschließlich der BBU GmbH postalisch am 23.11.2023 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht an den zu diesem Zeitpunkt aufgrund des § 10 Abs. 3 BFA-VG per Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Vertreter zugestellt.Gegenständlich wurde nur der Beschwerdeführer, „vertreten durch BBU“ als Bescheidadressat angeführt und ausschließlich der BBU GmbH postalisch am 23.11.2023 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht an den zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG per Gesetz vorgesehenen gesetzlichen Vertreter zugestellt. Der Bescheid ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX , BH XXXX auch nicht tatsächlich zugekommen, sodass eine Heilung des fehlerhaften Zustellvorganges nicht eintreten konnte. Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023 ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen.Der Bescheid ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 , BH römisch 40 auch nicht tatsächlich zugekommen, sodass eine Heilung des fehlerhaften Zustellvorganges nicht eintreten konnte. Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023 ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. Mangels Erlassung des bekämpften Bescheides vom 20.11.2023 ist die Beschwerde dagegen folglich zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsverfahrens des Gerichtes ausreichend geklärt war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsverfahrens des Gerichtes ausreichend geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 10 Abs. 3 BFA-VG stützen und zur Frage der Folgen einer mangelhaften Zustellung auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung beziehen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die eindeutige Gesetzesbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG stützen und zur Frage der Folgen einer mangelhaften Zustellung auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung beziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2284375.1.00