Obsah (13)
§ 28Art 133§ 2§ 8§ 6§ 184§ 58§ 17Art. 130§ 18§ 4§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlL503 2278779-1 Spruch, L503 2278779-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesenA.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.08.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
§ 2Abs.
1 Z. 4 GSVG sowie im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 8Abs.
1 Z. 3 lit. a ASVG unterliege. Weiters sprach die SVS aus, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2020 EUR 3.350,00, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 804,75 und von 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 1.666,67 betrage. Weiters habe der BF endgültige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 544,38, für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 140,83 und für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 291,67 zu bezahlen. Zudem habe der BF endgültige monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 256,28, für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 61,56 und für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 127,50 zu bezahlen. Schließlich habe der BF
§ 8Abs. 1 Z. 3 lit. a i
Vm. § 74 Abs. 1 ASVG monatliche Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 8,20 und für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 8,25 zu bezahlen.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.08.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Weiters sprach die SVS aus, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2020 EUR 3.350,00, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 804,75 und von 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 1.666,67 betrage. Weiters habe der BF endgültige monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 544,38, für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 140,83 und für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 291,67 zu bezahlen. Zudem habe der BF endgültige monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 256,28, für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 61,56 und für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 127,50 zu bezahlen. Schließlich habe der BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, ASVG monatliche Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 8,20 und für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 8,25 zu bezahlen. Begründend führte die SVS insbesondere aus, in dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14.06.2012 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 40.200,- ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 14.06.2012 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 9.657,- ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 20.01.2014 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 18.000,- (richtig wohl: EUR 20.000,- Anmerkung des BVwG) ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Weiters wies die SVS insbesondere darauf hin, dass der BF mit Schreiben der SVS vom 13.08.2012, 16.08.2012 und 26.9.2012 von den übermittelten Einkommensteuerbescheiden aus den Jahren 2010 und 2011 in Kenntnis gesetzt worden sei. Der BF sei der Aufforderung zur Mitwirkung bzw. Übersendung von Unterlagen nicht nachgekommen und sei der BF über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG informiert worden. Ebenso sei der BF nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2012 mit Schreiben der SVS vom 20.3.2014 über die Einbeziehung in die GSVG-Pflichtversicherung informiert worden. Mit Kontoauszug vom 26.1.2013 für das
- Quartal 2013 seien näher dargestellte Beiträge vorgeschrieben worden. Mit Kontoauszug vom 26.4.2014 für das
- Quartal 2014 seien wiederum näher dargestellte Beiträge vorgeschrieben worden. Die Verjährungsfrist der geforderten Beiträge sei weiters durch Mahnungen vom 19.3.2013 und 20.6.2014 sowie durch Sondermahnungen vom 11.3.2016, 15.9.2017, 8.3.2019, 14.9.2020 sowie 28.2.2022 unterbrochen worden. Am 17.4.2023 sei zugunsten der SVS gegen den BF eine Forderungsexekution bewilligt worden. Mit Schreiben vom 8.5.2023 habe der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Ausstellung eines Bescheids über die ausständigen Beiträge betreffend GSVG-Pflichtversicherung beantragt. Mit Schreiben vom 17.5.2023, nachweislich der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 22.5.2023 zugestellt, habe die SVS Parteiengehör bezüglich des Sachverhalts gewährt. Mit Schreiben vom 13.7.2023 habe die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Nachfrist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.8.2023 beantragt, welche seitens der SVS gewährt worden sei. Bis dato (Datum des Bescheids) sei bei der SVS keine Stellungnahme eingelangt. Beweiswürdigend verwies die SVS auf den Akteninhalt und hierbei insbesondere auf die Daten der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und
- Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SVS – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, wie insbesondere von § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG – darauf, dass die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 allesamt versicherungspflichtige Einkünfte enthalten würden. Trotz mehrmaliger Hinweise auf seine Mitwirkungspflicht sei seitens des BF jegliche Meldung an die SVS unterblieben, daher hätte
§ 6Abs.
4 Z. 1 GSVG die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres 2010 begonnen, weil die in den vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte die zur Anwendung gelangende Versicherungsgrenze überschritten hätten.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SVS – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, wie insbesondere von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG – darauf, dass die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 allesamt versicherungspflichtige Einkünfte enthalten würden. Trotz mehrmaliger Hinweise auf seine Mitwirkungspflicht sei seitens des BF jegliche Meldung an die SVS unterblieben, daher hätte
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres 2010 begonnen, weil die in den vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte die zur Anwendung gelangende Versicherungsgrenze überschritten hätten. Im Rahmen der Beitragsgrundlagen und der Beitragspflicht des BF stellte die SVS zunächst eingehend die Regelungen des § 25 GSVG dar und errechnete sodann – im Einzelnen näher dargestellt – ausgehend von den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden die Beitragsgrundlagen des BF sowie die konkret zu entrichtenden Beiträge. In Anbetracht der von der SVS durchgeführten Maßnahmen sei auch keine Feststellungsverjährung (§ 40 Abs. 1 GSVG) eingetreten. Insgesamt würde im Fall des BF – einschließlich etwa eines Beitragszuschlages und von Verzugszinsen, abzüglich Zahlungen aus Exekutionen - ein Betrag in Höhe von € 28.250,07 aushaften.Im Rahmen der Beitragsgrundlagen und der Beitragspflicht des BF stellte die SVS zunächst eingehend die Regelungen des Paragraph 25, GSVG dar und errechnete sodann – im Einzelnen näher dargestellt – ausgehend von den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden die Beitragsgrundlagen des BF sowie die konkret zu entrichtenden Beiträge. In Anbetracht der von der SVS durchgeführten Maßnahmen sei auch keine Feststellungsverjährung (Paragraph 40, Absatz eins, GSVG) eingetreten. Insgesamt würde im Fall des BF – einschließlich etwa eines Beitragszuschlages und von Verzugszinsen, abzüglich Zahlungen aus Exekutionen - ein Betrag in Höhe von € 28.250,07 aushaften.
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.9.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 28.8.
- Zu den Beschwerdegründen führte der BF hierbei ausschließlich wörtlich wie folgt aus: „Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Tatsächlich verfügt der Beschwerdeführer über keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Insbesondere war er im Jahr 2010 in Haft. Die Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie in der Unfallversicherung liegen daher nicht vor.“ Weitere Ausführungen zu den Beschwerdegründen wurden nicht getätigt. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass für den BF keine Pflichtversicherung hinsichtlich selbstständiger Erwerbstätigkeit bestand und damit auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom 9.1.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die SVS um Vorlage der Einkommensteuerbescheide des BF für die Jahre 2010, 2011 und
- Mit Schreiben vom 10.1.2024 übermittelte die SVS die erwähnten Einkommensteuerbescheide und legte dem Bundesverwaltungsgericht eine (undatierte) nachträgliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vor, wonach er nunmehr die Einkommensteuerbescheide habe beischaffen können und sich aus dem (beigelegten) Bericht des Finanzamtes XXXX vom 11.6.2012 ergebe, dass das Finanzamt Einkünfte aus Drogenhandel als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ klassifiziert hat. Abschließend wurde in einem Satz wie folgt ausgeführt: „Der Beschwerdeführer ist daher tatsächlich keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen.“
- Mit Schreiben vom 10.1.2024 übermittelte die SVS die erwähnten Einkommensteuerbescheide und legte dem Bundesverwaltungsgericht eine (undatierte) nachträgliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vor, wonach er nunmehr die Einkommensteuerbescheide habe beischaffen können und sich aus dem (beigelegten) Bericht des Finanzamtes römisch 40 vom 11.6.2012 ergebe, dass das Finanzamt Einkünfte aus Drogenhandel als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ klassifiziert hat. Abschließend wurde in einem Satz wie folgt ausgeführt: „Der Beschwerdeführer ist daher tatsächlich keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen.“ Aus dem Bericht des Finanzamtes XXXX vom 11.6.2012 geht hervor, dass aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen durch den BF die Besteuerungsgrundlagen in Anlehnung an die polizeilichen Ermittlungen im Schätzungswege
§ 184BAO festgesetzt wurden.
Aufgrund polizeilicher Ermittlungen werde der BF beschuldigt, im Zeitraum Sommer 2010 bis Februar 2011 ca. 2,2 kg Rauschgift an- und verkauft zu haben. Aufgrund der Angaben im Abschlussbericht des Landespolizeikommandos Oberösterreich sei das Rauschgift zum Preis von € 60 bis € 100 je Gramm verkauft worden. Ungeachtet der strafrechtlichen Konsequenzen unterliege der Handel mit Suchtgiften der Umsatzsteuer. Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sei Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Die Lieferungen seien vom „Unternehmer“ im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausgeführt worden.Aus dem Bericht des Finanzamtes römisch 40 vom 11.6.2012 geht hervor, dass aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen durch den BF die Besteuerungsgrundlagen in Anlehnung an die polizeilichen Ermittlungen im Schätzungswege
Paragraph 184, BAO festgesetzt wurden. Aufgrund polizeilicher Ermittlungen werde der BF beschuldigt, im Zeitraum Sommer 2010 bis Februar 2011 ca. 2,2 kg Rauschgift an- und verkauft zu haben. Aufgrund der Angaben im Abschlussbericht des Landespolizeikommandos Oberösterreich sei das Rauschgift zum Preis von € 60 bis € 100 je Gramm verkauft worden. Ungeachtet der strafrechtlichen Konsequenzen unterliege der Handel mit Suchtgiften der Umsatzsteuer. Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sei Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Die Lieferungen seien vom „Unternehmer“ im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausgeführt worden.
- Am 12.1.2024 gab die Justizanstalt XXXX dem BVwG auf Ersuchen die Haftzeiten des BF bekannt.
- Am 12.1.2024 gab die Justizanstalt römisch 40 dem BVwG auf Ersuchen die Haftzeiten des BF bekannt.
- Am 12.1.2024 gab die SVS dem BVwG auf Ersuchen bekannt, dass laut Auskunft des zuständigen Finanzamts die Einkommensteuerbescheide des BF für die Jahre 2010, 2011 und 2012 allesamt in Rechtskraft erwachsen sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14.06.2012 weist Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 40.200,- aus. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 vom 14.06.2012 weist Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 9.657,- aus. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2012 vom 20.01.2014 weist Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 20.000,- aus. 1.
- Die erwähnten, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide sind – insoweit sie Einkünfte des BF „aus Gewerbebetrieb“ ausweisen - darauf zurückzuführen, dass die zuständigen Finanzbehörden von einem der Umsatzsteuer unterliegenden, „gewerblichen“ Suchtgifthandel durch den BF ausgegangen sind. 1.
- Der BF weist folgende, rechtskräftige Verurteilungen nach dem SMG auf: - BG XXXX vom 14.10.2008 RK 18.10.2008 § 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) U ABS 2 SMG. Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 1 Jahr- BG römisch 40 vom 14.10.2008 RK 18.10.2008 Paragraph 27, ABS 1/1 (1.
- FALL) U ABS 2 SMG. Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 1 Jahr - LG XXXX vom 25.11.2010 RK 29.11.2010 PAR 27 ABS 1/1 (
- FALL) 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) 27/2 SMG. Freiheitsstrafe 2 Monate- LG römisch 40 vom 25.11.2010 RK 29.11.2010 PAR 27 ABS 1/1 (
- FALL) 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) 27/2 SMG. Freiheitsstrafe 2 Monate - LG XXXX vom 19.07.2011 RK 25.07.2011 § 84
(1)StGB § 83
(1)StGB §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG. Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre- LG römisch 40 vom 19.07.2011 RK 25.07.2011 Paragraph 84,
(1)StGB Paragraph 83,
(1)StGB Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG. Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - LG XXXX vom 05.07.2012 RK 09.07.2012 §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG § 28a
(1)5. Fall SMG § 28a
(1)2.3. Fall SMG. Freiheitsstrafe 1 Jahr- LG römisch 40 vom 05.07.2012 RK 09.07.2012 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Paragraph 28 a,
(1)2.3. Fall SMG. Freiheitsstrafe 1 Jahr - LG XXXX vom 14.08.2012 RK 20.08.2012 § 28a
(1)- Fall SMG § 15 StGB, § 12
- Fall StGB § 28a
(2)SMG § 50
(1)Z 2 WaffG. Freiheitsstrafe 18 Monate- LG römisch 40 vom 14.08.2012 RK 20.08.2012 Paragraph 28 a,
(1)- Fall SMG Paragraph 15, StGB, Paragraph 12,
- Fall StGB Paragraph 28 a,
(1)- u
- Fall SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins,
- u
- Fall, 27
(2)SMG Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG. Freiheitsstrafe 18 Monate - LG XXXX vom 29.10.2014 RK 04.11.2014 § 28a
(1)- Fall SMG § 12
- Fall StGB § 28a
(1)2. Fall SMG. Freiheitsstrafe 42 Monate- LG römisch 40 vom 29.10.2014 RK 04.11.2014 Paragraph 28 a,
(1)- Fall SMG Paragraph 12,
- Fall StGB Paragraph 28 a,
(1)2. Fall SMG. Freiheitsstrafe 42 Monate - LG XXXX vom 14.08.2018 RK 17.08.2018 § 15 StGB § 105
(1)StGB §§ 27
(1)1.2.Fall, 27
(2)SMG. Freiheitsstrafe 7 Monate- LG römisch 40 vom 14.08.2018 RK 17.08.2018 Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB Paragraphen 27,
(1)1.2.Fall, 27
(2)SMG. Freiheitsstrafe 7 Monate
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den vorliegenden – laut Auskunft der Finanzbehörden rechtskräftigen – Einkommensteuerbescheiden 2010, 2011 und 2012, der zuletzt durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF erstatteten (undatierten) Stellungnahme sowie einer Strafregisterabfrage durch das Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Konkrete Rechtsgrundlagen im GSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: […] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […] Beginn der Pflichtversicherung [...]
(4)Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung[...]
(4)Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung 1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
§ 18
erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat; […]1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat; […] Ende der Pflichtversicherung […]
(4)Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,[…]
(4)Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
§ 18
erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; […]1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; […] Beitragsgrundlage § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
§ 4Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. […]Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. […] Verjährung der Beiträge § 40.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. […] 3.3. Konkrete Rechtsgrundlagen im ASVG § 8 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 8, ASVG lautet auszugsweise: § 8.
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): […] 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) alle selbständig Erwerbstätigen, die […] in der Kranken- oder Pensionsversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG pflichtversichert […] sind; […][…] in der Kranken- oder Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert […] sind; […] 3.
- Konkrete Rechtsgrundlagen im EStG § 23 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 23, EStG lautet auszugsweise: §
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:Paragraph 23, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
- Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.5.
- Der – rechtsfreundlich vertretene – BF wandte in seiner Beschwerde vom 27.9.2023 nur lapidar ein, er verfüge über keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Über den Hintergrund der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012, in denen jeweils „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ausgewiesen werden, machte der BF zunächst keinerlei Angaben. Erst mit der nachträglichen, undatierten Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der BF an, dass das Finanzamt Einkünfte aus Drogenhandel als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ klassifiziert hat; „der Beschwerdeführer ist daher tatsächlich keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen“. Der BF bestreitet somit, dass eine wie gegenständlich verbotene Tätigkeit – ungeachtet des diesbezüglichen Vorliegens rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide - eine Versicherungspflicht als „Neuer Selbständiger“ nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu bewirken vermag.3.5.
- Der – rechtsfreundlich vertretene – BF wandte in seiner Beschwerde vom 27.9.2023 nur lapidar ein, er verfüge über keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Über den Hintergrund der Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012, in denen jeweils „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ausgewiesen werden, machte der BF zunächst keinerlei Angaben. Erst mit der nachträglichen, undatierten Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der BF an, dass das Finanzamt Einkünfte aus Drogenhandel als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ klassifiziert hat; „der Beschwerdeführer ist daher tatsächlich keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen“. Der BF bestreitet somit, dass eine wie gegenständlich verbotene Tätigkeit – ungeachtet des diesbezüglichen Vorliegens rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide - eine Versicherungspflicht als „Neuer Selbständiger“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu bewirken vermag. 3.5.
- Diese Rechtsansicht ist verfehlt, wobei hierzu zunächst beispielhaft die ständige, einschlägige Rechtsprechung des VwGH wiedergegeben sei: „Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 i. V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- September 2008, Zlen. 2006/08/0041 und 2006/08/0196).“ [so explizit VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; in diesem Sinne z. B. auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0165, VwGH vom 27.1.2020, Zl. Ra 2019/08/0120, VwGH vom 1.12.2022, Zl. Ro 2021/08/0009].„Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- September 2008, Zlen. 2006/08/0041 und 2006/08/0196).“ [so explizit VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; in diesem Sinne z. B. auch VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0165, VwGH vom 27.1.2020, Zl. Ra 2019/08/0120, VwGH vom 1.12.2022, Zl. Ro 2021/08/0009]. Zusammengefasst besteht – im Hinblick auf die Frage der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG - eine Bindung an die von der zuständigen Abgabenbehörde im Rahmen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung. Es steht im konkreten Fall somit – auch für Zwecke der Sozialversicherung – bindend fest, dass der BF in den hier verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2011 und 2012 entsprechende „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ erzielt hat.Zusammengefasst besteht – im Hinblick auf die Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - eine Bindung an die von der zuständigen Abgabenbehörde im Rahmen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung. Es steht im konkreten Fall somit – auch für Zwecke der Sozialversicherung – bindend fest, dass der BF in den hier verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2011 und 2012 entsprechende „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ erzielt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die von den Finanzbehörden zugrunde gelegten Einkünfte aus einem verbotenen, nach dem SMG unter Strafe gestellten, „Gewerbebetrieb“ stammen: In dieser Hinsicht verweist der VwGH in ständiger Rechtsprechung auf die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die Folgendes besagen: „§ 23 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muss weiters angemerkt werden, dass der steuerliche Begriff des 'Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch eine verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluss dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt“ (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068; ebenso VwGH vom 24.1.2006, Zl. 2003/08/0231 und vom 19.2.2003, Zl. 2001/08/0104; vgl. in diesem Sinne auch Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG, Rz 47, wonach der steuerrechtliche Gewerbebegriff eben weiter als jener nach dem Gewerberecht sei und insbesondere auch Einkünfte aus verbotenen, sittenwidrigen und gewerberechtlich nicht zulässigen Tätigkeiten erfasse – mit der Konsequenz einer diesbezüglichen Pflichtversicherung nach dem GSVG).Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die von den Finanzbehörden zugrunde gelegten Einkünfte aus einem verbotenen, nach dem SMG unter Strafe gestellten, „Gewerbebetrieb“ stammen: In dieser Hinsicht verweist der VwGH in ständiger Rechtsprechung auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die Folgendes besagen: „§ 23 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muss weiters angemerkt werden, dass der steuerliche Begriff des 'Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch eine verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluss dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt“ (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068; ebenso VwGH vom 24.1.2006, Zl. 2003/08/0231 und vom 19.2.2003, Zl. 2001/08/0104; vergleiche in diesem Sinne auch Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG, Rz 47, wonach der steuerrechtliche Gewerbebegriff eben weiter als jener nach dem Gewerberecht sei und insbesondere auch Einkünfte aus verbotenen, sittenwidrigen und gewerberechtlich nicht zulässigen Tätigkeiten erfasse – mit der Konsequenz einer diesbezüglichen Pflichtversicherung nach dem GSVG). Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die „Nachhaltigkeit“ der vom BF ausgeübten, selbständigen „Erwerbstätigkeit“ in Anbetracht der zahlreichen, wiederkehrenden, rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG – siehe diesbezüglich die oben getroffenen Feststellungen – außer Zweifel steht. Weiters ist zwar zutreffend, dass der BF in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils zu bestimmten Zeiträumen inhaftiert war. Dennoch wirft gegenständlich keine Bedenken auf, dass die SVS von einer durchgehenden Pflichtversicherung des BF ausgegangen ist, wobei hierzu auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen sei, vgl. etwa die Entscheidung des VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, die sich zwar auf Vortragstätigkeiten bezieht, die aber zweifellos auch auf den vorliegenden Handel mit Suchtgiften zu übertragen ist: „Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er laut Einkommensteuerbescheid vom
- Juli 2001 im Jahr 2000 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iSd § 22 EStG 1988 in Höhe von EUR 5.123,80 bezogen hat. Nach dem Gesagten steht daher fest, dass es sich dabei um Einkünfte auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer ist aber auch insoweit nicht Recht zu geben als er vorträgt, nur zu bestimmten Zeiten der Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu unterliegen […] Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden […]. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/08/0094 unter Hinsicht auf das Erkenntnis vom
- Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068). […] Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er - was die belangte Behörde nicht in Zweifel zieht - nur in bestimmten Zeitabschnitten des Jahres 2000 tatsächlich tätig geworden ist, er hat aber nie behauptet, seine aus den oftmals wiederholten Tätigkeiten erschließbare Absicht, in der beschriebenen Weise selbständig erwerbstätig zu sein bzw. die genannten Dienstleistungen am Markt anzubieten, in einer auch nach außen zum Ausdruck gelangenden Weise bis auf weiteres aufgegeben zu haben.“ Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass – wie aus den zahlreichen, rechtskräftigen Verurteilungen des BF nach dem SMG hervorgeht – dieser „immer wieder“ „tätig“ wurde und somit die erschließbare Absicht vorlag, in der beschriebenen Weise weiterhin „tätig“ zu sein, sodass die SVS mit dem bekämpften Bescheid – ungeachtet zwischenzeitlicher Inhaftierungen des BF – zutreffend von einer durchgehenden Pflichtversicherung in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2011 und 2012 ausgegangen ist.Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die „Nachhaltigkeit“ der vom BF ausgeübten, selbständigen „Erwerbstätigkeit“ in Anbetracht der zahlreichen, wiederkehrenden, rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG – siehe diesbezüglich die oben getroffenen Feststellungen – außer Zweifel steht. Weiters ist zwar zutreffend, dass der BF in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils zu bestimmten Zeiträumen inhaftiert war. Dennoch wirft gegenständlich keine Bedenken auf, dass die SVS von einer durchgehenden Pflichtversicherung des BF ausgegangen ist, wobei hierzu auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen sei, vergleiche etwa die Entscheidung des VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, die sich zwar auf Vortragstätigkeiten bezieht, die aber zweifellos auch auf den vorliegenden Handel mit Suchtgiften zu übertragen ist: „Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er laut Einkommensteuerbescheid vom
- Juli 2001 im Jahr 2000 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iSd Paragraph 22, EStG 1988 in Höhe von EUR 5.123,80 bezogen hat. Nach dem Gesagten steht daher fest, dass es sich dabei um Einkünfte auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer ist aber auch insoweit nicht Recht zu geben als er vorträgt, nur zu bestimmten Zeiten der Tätigkeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu unterliegen […] Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden […]. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/08/0094 unter Hinsicht auf das Erkenntnis vom
- Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068). […] Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er - was die belangte Behörde nicht in Zweifel zieht - nur in bestimmten Zeitabschnitten des Jahres 2000 tatsächlich tätig geworden ist, er hat aber nie behauptet, seine aus den oftmals wiederholten Tätigkeiten erschließbare Absicht, in der beschriebenen Weise selbständig erwerbstätig zu sein bzw. die genannten Dienstleistungen am Markt anzubieten, in einer auch nach außen zum Ausdruck gelangenden Weise bis auf weiteres aufgegeben zu haben.“ Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass – wie aus den zahlreichen, rechtskräftigen Verurteilungen des BF nach dem SMG hervorgeht – dieser „immer wieder“ „tätig“ wurde und somit die erschließbare Absicht vorlag, in der beschriebenen Weise weiterhin „tätig“ zu sein, sodass die SVS mit dem bekämpften Bescheid – ungeachtet zwischenzeitlicher Inhaftierungen des BF – zutreffend von einer durchgehenden Pflichtversicherung in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2010, 2011 und 2012 ausgegangen ist. Zusammengefasst wurde mit dem bekämpften Bescheid zutreffend nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung bzw. der Unfallversicherung ausgesprochen.Zusammengefasst wurde mit dem bekämpften Bescheid zutreffend nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung bzw. der Unfallversicherung ausgesprochen. 3.5.
- Die Beschwerde wandte sich im Übrigen nicht gegen die Berechnung der Beitragsgrundlagen; auch in objektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit der von der SVS ermittelten Beitragsgrundlagen. Die SVS hat die Errechnung der Beitragsgrundlagen im Sinne von § 25 GSVG im bekämpften Bescheid – unter Bindung an die vorliegenden, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 - nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt auch für die vom BF konkret zu leistenden Beiträge, deren Berechnung ebenfalls im Einzelnen dargelegt wurde. Schließlich hat die SVS auch zutreffend darauf hingewiesen, dass – in Anbetracht der laufenden Maßnahmen zur Feststellung der Beitragsschuld, welche die Verjährung gehemmt haben (13.8.2012, 16.8.2012, 26.9.2012, 9.11.2012, 26.1.2013, 19.3.2013, 26.4.2014, 20.6.2014, 11.3.2016, 15.9.2017, 8.3.2019, 14.9.2020 und 28.2.2022) – keine Feststellungsverjährung (5-Jahres-Frist, da der BF keine Meldung erstattet hatte) nach § 40 Abs 1 GSVG eingetreten ist.3.5.
- Die Beschwerde wandte sich im Übrigen nicht gegen die Berechnung der Beitragsgrundlagen; auch in objektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit der von der SVS ermittelten Beitragsgrundlagen. Die SVS hat die Errechnung der Beitragsgrundlagen im Sinne von Paragraph 25, GSVG im bekämpften Bescheid – unter Bindung an die vorliegenden, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 - nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt auch für die vom BF konkret zu leistenden Beiträge, deren Berechnung ebenfalls im Einzelnen dargelegt wurde. Schließlich hat die SVS auch zutreffend darauf hingewiesen, dass – in Anbetracht der laufenden Maßnahmen zur Feststellung der Beitragsschuld, welche die Verjährung gehemmt haben (13.8.2012, 16.8.2012, 26.9.2012, 9.11.2012, 26.1.2013, 19.3.2013, 26.4.2014, 20.6.2014, 11.3.2016, 15.9.2017, 8.3.2019, 14.9.2020 und 28.2.2022) – keine Feststellungsverjährung (5-Jahres-Frist, da der BF keine Meldung erstattet hatte) nach Paragraph 40, Absatz eins, GSVG eingetreten ist. 3.5.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die umfangreiche, einheitliche und exemplarisch zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Bindung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung an die von der zuständigen Abgabenbehörde im Rahmen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung bzw. zur Sozialversicherungspflicht „verbotener“ Tätigkeiten.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die umfangreiche, einheitliche und exemplarisch zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Bindung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung an die von der zuständigen Abgabenbehörde im Rahmen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung bzw. zur Sozialversicherungspflicht „verbotener“ Tätigkeiten. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2278779.1.00