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{'item': 'L515 1438462-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlL515 1438462-4 Spruch, 1.) Geschäftszahl (GZ):L515 1438461-4/35E1.) Geschäftszahl (GZ):, L515 1438461-4/35E 2.) G

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS gegen die Spruchpunkte IV-VIII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS gegen die Spruchpunkte IV-VIII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 FPG auf 6 Monate herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, FPG auf 6 Monate herabgesetzt wird. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte IV – VII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte römisch vier – römisch sieben des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb. StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte IV – VII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb. StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte römisch vier – römisch sieben des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte IV – VII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte römisch vier – römisch sieben des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte IV – VII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Spruchpunkte römisch vier – römisch sieben des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 10 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beträgt als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Zu den Vorverfahrenrömisch eins.
  2. Zu den Vorverfahren I.1.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im gegenständlichen Erkenntnis folgend als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP1 und bP2) bzw. nach ihrer Geburt im Bundesgebiet (bP3 - bP6) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.
  4. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im gegenständlichen Erkenntnis folgend als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP1 und bP2) bzw. nach ihrer Geburt im Bundesgebiet (bP3 - bP6) bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP1 und bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 – bP
  5. Anlässlich ihrer erstmaligen Einreise gaben die bP1 und bP2 an, den Namen XXXX und XXXX zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am XXXX bzw. XXXX geboren worden zu sein.Anlässlich ihrer erstmaligen Einreise gaben die bP1 und bP2 an, den Namen römisch 40 und römisch 40 zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am römisch 40 bzw. römisch 40 geboren worden zu sein. I.1.
  6. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Verhalten der bP aus fremden- und asylrechtlicher Sicht wird Folgendes angeführt:römisch eins.1.
  7. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Verhalten der bP aus fremden- und asylrechtlicher Sicht wird Folgendes angeführt: I.1.2.
  8. Die bP1 und bP2 brachten erstmals am 30.10.2012, die minderjährige bP3 im Zuge ihrer gesetzlichen Vertretung erstmals am 29.01.2013, bei den zuständigen Behörden Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.2.
  9. Die bP1 und bP2 brachten erstmals am 30.10.2012, die minderjährige bP3 im Zuge ihrer gesetzlichen Vertretung erstmals am 29.01.2013, bei den zuständigen Behörden Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP1 führte begründend aus, aserischer Schiite zu sein und an „Meetings“ teilgenommen zu haben. Dies hätten die Verwandten von ihr erwartet. Wegen dieser Teilnahme wäre sie behördlichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus stelle sich die allgemeine Lage in ihrer Herkunftsregion als schlecht dar und jeder versuche von dort wegzukommen. Ein konkreter, ausreisekausaler Sachverhalt hätte nicht stattgefunden. Die bP2 und bP3 beriefen sich auf die selben Gründe bzw. auf den Familienverband. Die Anträge wurden seitens der bB als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des ho. Gerichts vom 23.01.2014 behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. Die Anträge wurden seitens der bB als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des ho. Gerichts vom 23.01.2014 behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. I.1.2.
  10. Am 03.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz - nunmehr wurde auch über den zwischenzeitig vorliegenden Antrag der bP4 entschieden - nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch die bB wiederum vollinhaltlich abgewiesen.römisch eins.1.2.
  11. Am 03.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz - nunmehr wurde auch über den zwischenzeitig vorliegenden Antrag der bP4 entschieden - nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch die bB wiederum vollinhaltlich abgewiesen. I.1.2.
  12. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnis vom 05.08.2015 zu den Zahlen GZ L518 1438461-2/36E, GZ L518 1438462-2/26E, GZ L518 1438463-2/24E, GZ L518 2010271-1/24E abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich der Einschätzung der bB an, dass sich das Vorbringen zu den behauptetermaßen befürchteten Repressalien im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft darstellt, die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügen und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist.römisch eins.1.2.
  13. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnis vom 05.08.2015 zu den Zahlen GZ L518 1438461-2/36E, GZ L518 1438462-2/26E, GZ L518 1438463-2/24E, GZ L518 2010271-1/24E abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich der Einschätzung der bB an, dass sich das Vorbringen zu den behauptetermaßen befürchteten Repressalien im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft darstellt, die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügen und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist. I.1.2.
  14. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit 15.10.2015 unter der Gz Ra 2015/20/0218 bis 0221-4 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.römisch eins.1.2.
  15. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit 15.10.2015 unter der Gz Ra 2015/20/0218 bis 0221-4 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt waren die damals in Österreich aufhältigen bP1- bP4 verpflichtet, das Bundesgebiet von sich aus zu verlassen. Dieser Obliegenheit kamen sie nicht nach, sondern hielten sich in weiterer Folge als rechtswidrig aufhältige Fremde im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt der bP1 – bP4 ist somit seit Oktober 2015 für diese zweifelsfrei erkennbar rechtswidrig, ungewiss und die Aussicht auf eine Legalisierung aus dem Akteninhalt faktisch aussichtslos. I.1.2.
  16. Am 18.05.2017 - somit nach ca. 1,5-jährigem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundes-gebiet - stellten die bP1 – bP4 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden bei der sachlich und örtlich zuständigen LPD am 18.05.2017, einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben die bP1 und bP2 wiederum an, den Namen XXXX und XXXX zu führen, aus Aserbaidschan zu stammen und am XXXX bzw. XXXX geboren worden zu sein.römisch eins.1.2.
  17. Am 18.05.2017 - somit nach ca. 1,5-jährigem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundes-gebiet - stellten die bP1 – bP4 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden bei der sachlich und örtlich zuständigen LPD am 18.05.2017, einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben die bP1 und bP2 wiederum an, den Namen römisch 40 und römisch 40 zu führen, aus Aserbaidschan zu stammen und am römisch 40 bzw. römisch 40 geboren worden zu sein. Die bP1 gab im Wesentlichen an, dass die Probleme, über die sie im früheren Verfahren berichtete, nach wie vor bestünden, jedoch sei ein neuer Grund dazugekommen, da die Familie zum Christentum konvertiert sei. Im Falle einer Rückkehr würde die bP1 von ihrer Familie ausgestoßen und sowohl mit der Bevölkerung als auch mit dem Staat Probleme haben. Außerdem würden die Kinder im Falle einer Rückkehr auch Probleme haben. Sie besäßen keine Dokumente des Heimatstaates. Sie hätten nur Geburtsurkunden aus Österreich. Die bP2 gab ebenfalls an, dass die Probleme, über die sie im ersten Verfahren berichtet hätten, nach wie vor bestünden, im Falle einer Rückkehr würden jedoch andere Probleme dazukommen. Sie hätten es jetzt erst geschafft, zum Christentum zu konvertieren. Schon in Aserbaidschan seien sie immer wieder heimlich zur Kirche gegangen, und dies würde zu Problemen führen. Anlässlich dieser Einvernahmen legten die bP eine Bestätigung vor, wonach sie nach Absolvierung eines fünfmonatigen Vorkatechumenates am 13.04.2017 in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden seien. Damit besäßen sie die Mitgliedschaft in dieser Kirche und stünden in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährigen Kinder (bP3 – bP4) nicht vorgebracht. I.1.2.
  18. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich durch die bB am 14.08.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe für bP1 bis bP4 keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde der bP1 bis bP4 wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.2.
  19. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich durch die bB am 14.08.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe für bP1 bis bP4 keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde der bP1 bis bP4 wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der erwachsenen bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu zusammengefasst aus, dass die bP ein widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet hätten. In Bezug auf die weiteren bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Des Weiteren sei den bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die bP ihre Identität mit erwiesenermaßen falschen Personalangaben vortäuschen und bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2015 bestehe.Des Weiteren sei den bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die bP ihre Identität mit erwiesenermaßen falschen Personalangaben vortäuschen und bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2015 bestehe. Darüber hinaus wurden die bP mittels Verfahrensanordnung darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. I.1.2.
  20. Gegen die genannten Bescheide wurde erneut innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wird nach Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass es die bB verabsäumt hätte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den bP im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit drohe. In Bezug auf die Minderjährigen wurde auf Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta hingewiesen.römisch eins.1.2.
  21. Gegen die genannten Bescheide wurde erneut innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wird nach Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass es die bB verabsäumt hätte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den bP im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit drohe. In Bezug auf die Minderjährigen wurde auf Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta hingewiesen. I.1.2.
  22. Mit Beschluss vom 08.09.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.2.
  23. Mit Beschluss vom 08.09.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.1.2.
  24. Am 06.03.2018 langte ein Dokument des STATE MIGRATION SERVICE of the Republic of Azerbaijan ein, aus welchem hervorgeht, dass die namentlich angeführten bP nicht als Bürger Aserbaidschans erkannt wurden.römisch eins.1.2.
  25. Am 06.03.2018 langte ein Dokument des STATE MIGRATION SERVICE of the Republic of Azerbaijan ein, aus welchem hervorgeht, dass die namentlich angeführten bP nicht als Bürger Aserbaidschans erkannt wurden. I.1.2.
  26. Am 27.07.2018 wurde die bP5 geboren und wurde in weiterer Folge durch die gesetzliche Vertretung am 13.08.2018 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid vom 28.08.2018 abgewiesen wurde. Dabei erfolgte keine Feststellung des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.römisch eins.1.2.
  27. Am 27.07.2018 wurde die bP5 geboren und wurde in weiterer Folge durch die gesetzliche Vertretung am 13.08.2018 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Bescheid vom 28.08.2018 abgewiesen wurde. Dabei erfolgte keine Feststellung des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. I.1.2.
  28. Am 25.02.2019 wurde dem ho. Gericht eine elektronische Nachricht eines anonymen Anzeigelegers bzw. einer anonymen Anzeigelegerin übermittelt, in welcher behauptet wird, dass die bP ihre Identität vortäuschen würden und ihre Nachnamen tatsächlich XXXX und XXXX lauten würden. Sie hätten die Landesregierung nicht über ihren Verzug benachrichtigt und hätten sich ein Jahr lang mit Hilfe zweier namentlich genannter Personen versteckt gehalten. Eine Anfrage, ob der Anzeigeleger bzw. die Anzeigelegerin persönliche Daten angeben wolle und allenfalls als Zeuge bzw. Zeugin im Verfahren auftreten wolle, blieb letztlich unbeantwortet. römisch eins.1.2.
  29. Am 25.02.2019 wurde dem ho. Gericht eine elektronische Nachricht eines anonymen Anzeigelegers bzw. einer anonymen Anzeigelegerin übermittelt, in welcher behauptet wird, dass die bP ihre Identität vortäuschen würden und ihre Nachnamen tatsächlich römisch 40 und römisch 40 lauten würden. Sie hätten die Landesregierung nicht über ihren Verzug benachrichtigt und hätten sich ein Jahr lang mit Hilfe zweier namentlich genannter Personen versteckt gehalten. Eine Anfrage, ob der Anzeigeleger bzw. die Anzeigelegerin persönliche Daten angeben wolle und allenfalls als Zeuge bzw. Zeugin im Verfahren auftreten wolle, blieb letztlich unbeantwortet. I.1.2.
  30. Nach Erhalt einer Zustimmungserklärung der bP wurde dem Verbindungsbeamten für Aserbaidschan der Auftrag erteilt, Recherchen darüber anzustellen, ob Personen mit den, dem Gericht genannten Daten in Aserbaidschan verzeichnet sind. Der Antwort des Verbindungs-beamten ist zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, Personen, deren persönliche Anforderungen absolut mit den vom Gericht genannten Personalien übereinstimmen, ausfindig zu machen. Zwar hätten Personen mit ähnlich lautenden Namen in den offiziellen Datenbanken Aserbaidschans gefunden werden können, allerdings schienen deren Fotos nicht mit jenen, die vom Gericht übermittelt wurden, übereinzustimmen. römisch eins.1.2.
  31. Nach Erhalt einer Zustimmungserklärung der bP wurde dem Verbindungsbeamten für Aserbaidschan der Auftrag erteilt, Recherchen darüber anzustellen, ob Personen mit den, dem Gericht genannten Daten in Aserbaidschan verzeichnet sind. Der Antwort des Verbindungs-beamten ist zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, Personen, deren persönliche Anforderungen absolut mit den vom Gericht genannten Personalien übereinstimmen, ausfindig zu machen. Zwar hätten Personen mit ähnlich lautenden Namen in den offiziellen Datenbanken Aserbaidschans gefunden werden können, allerdings schienen deren Fotos nicht mit jenen, die vom Gericht übermittelt wurden, übereinzustimmen. I.1.2.
  32. Am 24.09.2020 wurde vor dem ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bP durchgeführt. Die bP erschienen zu dieser Verhandlung mit ihrem gewillkürten Vertreter. römisch eins.1.2.
  33. Am 24.09.2020 wurde vor dem ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der bP durchgeführt. Die bP erschienen zu dieser Verhandlung mit ihrem gewillkürten Vertreter. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den bP Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreise-motivation darzulegen, vor allem die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Widersprüche auszuräumen und Ungereimtheiten aufzuklären. Ferner wurde die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Eine Stellungnahme wurde dazu weder auf schriftlichem Weg noch in der Verhandlung abgegeben. Im Laufe dieser Verhandlung wurden seitens der bP verschiedene Unterlagen in Bezug auf ihren Gesundheitszustand, sowie ihren sozialen Anknüpfungspunkten vorgelegt. I.1.2.
  34. Mit ho. Erkenntnissen vom 05.10.2020 zu den Zahlen GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E wurden die Beschwerden in Bezug auf die bP1 – bP4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben wird.römisch eins.1.2.
  35. Mit ho. Erkenntnissen vom 05.10.2020 zu den Zahlen GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E wurden die Beschwerden in Bezug auf die bP1 – bP4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben wird. In Bezug auf die bP5 wurde die Beschwerde mit ho. Erkenntnis des selben Tages GZ L526 2206749-1/10E als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei den bP um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaidschaner handelt, welche aus Baku, einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen. Die bP1 – bP4 wurden am 13.4.2017 in Österreich in der Römisch-Katholischen Kirche aufgenommen und im Februar 2018 (BF1 bis BF4) bzw. Dezember 2019 (BF5) getauft. Ob eine innere Konversion erfolgt ist, ist für das ho. Gericht nicht feststellbar. Die bP verfügen in Aserbaidschan über eine Existenzgrundlage. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die bP1 und bP2 den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die bP einer wegen ihrer politischen Gesinnung oder wegen ihrer Hinwendung zum Christentum bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Römisch-Katholischen Kirche einer individuellen Gefährdung ausgesetzt waren oder ihnen aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine solche drohen würde. Es könne schließlich nicht festgestellt werden, dass die bP1 und bP2 vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die bP im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Auch für die minderjährigen bP seien keine derartigen Gefährdungen aus dem Vorbringen ihrer Eltern ableitbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso könne keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge oder organisierte kriminelle Handlungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage betroffen waren oder einer solchen im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt sein würden. Die bP hätten in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person in Österreich zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die bP1 und bP2 hielten sich seit dem bereits genannten Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Sie reisten illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wären seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die minderjährigen bP wurden, wie auch ihre neugeborene Schwester, im Bundesgebiet geboren. Die bP bezögen ab der ersten Antragstellung bis Mai 2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Danach wären ihnen keine weiteren Leistungen mehr gewährt worden. Sie würden seither von der Katholischen Kirche oder Funktionsträgern derselbigen unterstützt. Die bP1 und bP2 hätten Deutschkurse besucht. Die bP1 verfüge über ein Zertifikat über eine absolvierte Integrationsprüfung, aus welchem u.a. hervorgehe, dass sie eine Prüfung für das Sprachniveau 2 bestanden hätte. Die Prüfung für das Sprachniveau B1 hätte sie nicht bestanden. Sie wäre in der mündlichen Verhandlung auch in der Lage gewesen, sich etwa auf dem Niveau A2 in der deutschen Sprache ausdrücken. Die bP2 hätte einen Sprachkurs begonnen, diesen jedoch nicht beendet. Sie könne sich in der deutschen Sprache kaum verständigen und wäre in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, einfache Sätze zu bilden. Die minderjährigen Kinder können sich entsprechend ihrer Entwicklung in der deutschen Sprache verständigen. Die bP1 absolvierte einen Kurs zur Erlangung eines Staplerführerscheines. Die bP hätten sich einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut. Die bP3 und bP4 gingen zur Schule. Die bP1 hätte im Jahr 2019 insgesamt zwei Monate und zwanzig Tage als Erntehelfer und landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gearbeitet. Einstellungszusagen liegen nicht vor. Auch sonst wären keine Bemühungen zum Erhalt der Selbsterhaltungsfähigkeit der bP dokumentiert. Die bP leisten keine karitative Arbeit und wären nicht Mitglied in einem Verein. Sie spenden hin und wieder kleine Beträge an das Rote Kreuz. Die bP hätten keinen Eintrag im österreichischen Strafregister, sind strafrechtlich unbescholten. Die bP2 wäre beim „Schwarzfahren“ erwischt worden. Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet wäre nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt wäre nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wären nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet wäre nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt wäre nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wären nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. I.1.2.
  36. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Erkenntnisse ignorierten die bP ebenso weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen.römisch eins.1.2.
  37. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Erkenntnisse ignorierten die bP ebenso weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen. I.1.2.
  38. Nach der Geburt der bP6 am XXXX wurde für diese nicht unmittelbar nach deren Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern hiermit sichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft – und somit des Endes des sich hieraus ergebenden Abschiebeschutzes - unter Punkt I.1.2.
  39. genannten Erkenntnisse zugewartet und rund vier Monate später, am 04.11.2020, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.2.
  40. Nach der Geburt der bP6 am römisch 40 wurde für diese nicht unmittelbar nach deren Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern hiermit sichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft – und somit des Endes des sich hieraus ergebenden Abschiebeschutzes - unter Punkt römisch eins.1.2.
  41. genannten Erkenntnisse zugewartet und rund vier Monate später, am 04.11.2020, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der oa. Antrag der bP6 wurde mit Bescheid der bB am 13.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ebenso wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt. Eine gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 07.01.2021, GZ W233 2237976-1/2E in allen Spruchpunkten abgewiesen. I.1.2.
  42. Nachdem in Bezug auf alle bP rechtskräftig negative Entscheidungen in Bezug auf die gestellten Anträge auf internationalen Schutz, rechtskräftig erlassene Rückkehrent-scheidungen vorlagen und die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt wurde, ignorierten die bP weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen.römisch eins.1.2.
  43. Nachdem in Bezug auf alle bP rechtskräftig negative Entscheidungen in Bezug auf die gestellten Anträge auf internationalen Schutz, rechtskräftig erlassene Rückkehrent-scheidungen vorlagen und die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt wurde, ignorierten die bP weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen. I.1.2.
  44. Während des zwischenzeitig mehrjährigen Aufenthaltes der bP in Österreich wirkten die volljährigen bP1 und bP2 nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten für die Ausreise mit, vielmehr verweigerten sie eine entsprechende Mitwirkung.römisch eins.1.2.
  45. Während des zwischenzeitig mehrjährigen Aufenthaltes der bP in Österreich wirkten die volljährigen bP1 und bP2 nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten für die Ausreise mit, vielmehr verweigerten sie eine entsprechende Mitwirkung. I.
  46. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch eins.
  47. Zum gegenständlichen Verfahren I.2.
  48. Am 24.02.2021 brachten die bP1 – bP6 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.2.
  49. Am 24.02.2021 brachten die bP1 – bP6 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP verwiesen im Wesentlichen auf ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, auf den Umstand, dass die bP3 – bP6 in Österreich geboren sind und, dass die bP von den Behörden Aserbaidschans nicht identifiziert wurden, sowie auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bisher beschriebenen Probleme bestünden nach wir vor, insbesondere verweigern die in Aserbaidschan lebenden Angehörigen der bP mit ihnen wegen der bereits beschriebenen Konversion jeglichen Kontakt und würden die bP nicht (mehr) akzeptieren. Die bP1 gab nunmehr abweichend von ihren bisherigen Angaben zu ihrer Identität erstmals an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Die bP1 gab nunmehr abweichend von ihren bisherigen Angaben zu ihrer Identität erstmals an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Die bP2 gab nunmehr abweichend von ihren bisherigen Angaben zu ihrer Identität erstmals an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Die bP2 gab nunmehr abweichend von ihren bisherigen Angaben zu ihrer Identität erstmals an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Es herrsche Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan und die bP1 hätte Angst, im Krieg kämpfen zu müssen bzw. inhaftiert zu werden. Die weiteren bP verwiesen im Wesentlichen auf die selben Gründe und auf den Familienverband. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Kinder in Österreich geboren wurden, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht besitzen würden und sie deshalb nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Die Kinder besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten und ist Österreich ihre Heimat. Zu Aserbaidschan hätten sie keinen Bezug. I.2.
  50. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.
  51. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.2.2.
  52. In Bezug auf die bP1 – bP3 wurde den Beschwerden in Spruchpunkt VII gem. § 18

(1)Z „1 und 4“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.2.1. In Bezug auf die bP1 – bP3 wurde den Beschwerden in Spruchpunkt römisch sieben gem. Paragraph 18,
(1)Z „1 und 4“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.2.2.2. In Bezug auf die bP4 – bP6 erfolgte im Spruchpunkt VII eine Wiederholung des Spruchpunktes IV, wonach in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine spruchgemäße Absprache in Bezug auf § 18
(1)BFA-VG erfolgte nicht.römisch eins.2.2.2. In Bezug auf die bP4 – bP6 erfolgte im Spruchpunkt römisch sieben eine Wiederholung des Spruchpunktes römisch vier, wonach in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine spruchgemäße Absprache in Bezug auf Paragraph 18,
(1)BFA-VG erfolgte nicht. I.2.2.
  1. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren (in Bezug auf bP4 - bP5 2 „Jahr/Jahren“) erlassen (in Bezug auf die bP1 – bP4 gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, in Bezug auf die bP5 – bP6 gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 „Ziffer 0“).römisch eins.2.2.
  2. Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren (in Bezug auf bP4 - bP5 2 „Jahr/Jahren“) erlassen (in Bezug auf die bP1 – bP4 gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, in Bezug auf die bP5 – bP6 gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“). I.2.
  3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.2.
  4. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bB verwies insbesondere auf den Umstand, dass die bP bereits zum wiederholten Male Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich die Behörde bzw. das ho. Gericht bereits in der Vergangenheit mit dem Vorbringen auseinandersetzte. Diese Auseinandersetzung beinhaltet auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die bP1 hätte Angst davor, im Krieg gegen Armenien eingesetzt zu werden und maß diesem Vorbringen keine maßgebliche Bedeutung zu. I.2.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
  6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  7. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung als zulässig zu werten. römisch eins.2.
  8. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung als zulässig zu werten. Hinsichtlich sämtlicher bP wurde in Bezug auf das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG festgehalten, dass gegen die bP vor der Stellung der gegenständlichen Anträge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, weshalb die Z 6 leg. cit. vorliege. Hinsichtlich sämtlicher bP wurde in Bezug auf das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG festgehalten, dass gegen die bP vor der Stellung der gegenständlichen Anträge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, weshalb die Ziffer 6, leg. cit. vorliege. Auf sonstige abweichende Ausführungen wird an der gegenständlichen Stelle aus verfahrensökonomischen Erwägungen nicht eingegangen und erlaubt sich das ho. Gericht an dieser Stelle festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide – insbesondere jene in Bezug auf bP3 – bP6 von Fehlern, welche wohl auf ein gewisses Aufmerksamkeitsdefizit des Verfassers zurückzuführen sind - durchwachsen sind. I.2.
  9. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.2.
  10. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt und bekräftigt und kamen die bP nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen zum Schluss, dass ihnen internationaler Schutz zu gewähren wäre. Jedenfalls wäre aber festzustellen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Im Besonderen wurde auf den Umstand, dass die bP3 – bP6 in Österreich geboren sind und auf das Kindeswohl verwiesen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt und bekräftigt und kamen die bP nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen zum Schluss, dass ihnen internationaler Schutz zu gewähren wäre. Jedenfalls wäre aber festzustellen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Im Besonderen wurde auf den Umstand, dass die bP3 – bP6 in Österreich geboren sind und auf das Kindeswohl verwiesen. I.2.
  11. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2022 gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. römisch eins.2.
  12. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2022 gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts gem. § 39 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.Gleichzeitig wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. I.2.
  13. Mit ho. Erkenntnissen vom 6.2.2023, L515 1438461-4/4E, L515 1438462-4/4E, L515 1438463-4/4E, L515 2010271-3/4E, L515 2206749-2/4E, L515 2237976-2/4E wurden ohne Durchführung einer seitens der bP beantragten Verhandlung die Beschwerden in Bezug auf die bP1 und bP2 in allen Spruchpunkten abgewiesen. In Bezug auf die weiteren bP wurden die Beschwerden mit der Maßgabe abgewiesen, dass die erlassenen Einreiseverbote behoben wurden.römisch eins.2.
  14. Mit ho. Erkenntnissen vom 6.2.2023, L515 1438461-4/4E, L515 1438462-4/4E, L515 1438463-4/4E, L515 2010271-3/4E, L515 2206749-2/4E, L515 2237976-2/4E wurden ohne Durchführung einer seitens der bP beantragten Verhandlung die Beschwerden in Bezug auf die bP1 und bP2 in allen Spruchpunkten abgewiesen. In Bezug auf die weiteren bP wurden die Beschwerden mit der Maßgabe abgewiesen, dass die erlassenen Einreiseverbote behoben wurden. Im Hinblick auf die behaupteten Probleme wegen der Konversion der bP zum röm.-kath. Glauben ging das ho. Gericht davon aus, dass bereits im ho. Erkenntnis vom 05.08.2015, GZ L518 1438461-2/36E ua. (Revisionszurückweisung vom 15.10.2015, Ra 2015/20/2018-0221-4) rechtskräftig abgesprochen und festgestellt wurde, dass die bP keine relevanten Repressalien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Festgestellt wurde weiters, dass auch in Bezug auf die Befürchtung der bP1 militärisch im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien eingesetzt zu werden und im Falle einer Verweigerung inhaftiert zu werden, bereits im ho. Erkenntnis vom 05.10.2020, GZ L526 1438461-3/17E ua. (Seite 81f) rechtskräftig abgesprochen wurde und ebenfalls keine relevante Gefährdung erkannt werden konnte. Hinsichtlich des behaupteten Kontaktabbruchs zur in Aserbaidschan lebenden Familie der bP könne kein Rückkehrhindernis festgestellt werden, zumal die bP aus Eigenem für den notwendigen Lebensunterhalt sorgen können. Es sei nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschan eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden. Die minderjährigen bP3 – bP6 hätten durch ihre Eltern bzw. Mutter die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erworben und es bestünde aus diesem Grund kein Rückkehrhindernis. Zu vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden der bP in deren Vorverfahren sei ebenfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden. In gegenständlicher Angelegenheit würden keine Krankheiten aufgezeigt, die nicht auch in Aserbaidschan behandelbar wären, darüber hinaus stehe den bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem offen. Abschließend könne nicht festgestellt werden, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt bzw. die bP im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Das ho. Gericht ging weiters davon aus, dass Familienangehörige nach wie vor in Aserbaidschan leben und sichtlich in der Lage sind, dort ihr Leben zu meistern. Auch wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die bP von ihren Familien verstoßen worden wären, wäre festzuhalten, dass die volljährigen bP aus Eigenem für ihr Überleben und den Unterhalt ihrer Kinder sorgen können. Fest stünde weiters, dass die bP1 und bP2 aserbaidschanische Staatsbürger sind. Es wurde festgestellt, dass gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Aserbaidschan die bP3 – bP6 die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft über ihre Eltern bzw. Mutter erworben haben, unabhängig vom Ort der Geburt (vgl. Art. 11 Z 1 aserbaidschanisches Staatsbürgerschafts-gesetz). Fest stünde weiters, dass die bP1 und bP2 aserbaidschanische Staatsbürger sind. Es wurde festgestellt, dass gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Aserbaidschan die bP3 – bP6 die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft über ihre Eltern bzw. Mutter erworben haben, unabhängig vom Ort der Geburt vergleiche Artikel 11, Ziffer eins, aserbaidschanisches Staatsbürgerschafts-gesetz). Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hielten sich die bereits genannten Zeiträume im Bundesgebiet auf. Die bP würden über die beschriebenen Deutschkenntnisse verfügen und bestünden die aus dem Verweilzeitraum sich ergebenden soziale Anknüpfungspunkte. Soweit die minderjährigen bP bereits schulpflichtig wären, besuchen sie die Schule, die bP5 und bP6 besuchen den Kindergarten. Die minderjährigen, in Österreich geborenen, bP befänden sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit und beobachtete der erkennende Richter im Rahmen seiner langjährigen Laufbahn, dass minderjährige Fremde, welche in einem vergleichbaren Alter nach Österreich einreisten, sich innerhalb kürzester Zeit in ihr Lebensumfeld umfassend eingliederten und bestehen für das ho. Gericht Hinweise, dass Derartiges nicht auch im hier vorliegenden spiegelbildlichen Fall nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan stattfinden würde. Es wäre den minderjährigen bP möglich, sich in die aserbaidschanische Gesellschaft zu integrieren und das dortige Schul- und Ausbildungssystem in Anspruch zu nehmen. Die bP wären strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP stünde nicht fest. Die bP1 und bP2 hätten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Angaben zu ihrer Identität ausgewechselt. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsdauer, je länger sie fortschritt sich aus dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der bP bzw. den erwachsenen bP (wiederholte Antragstellung, Auftreten unter verschiedenen Identitäten, Vereiteln der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, beharrliches Ignorieren fremdenrechtlicher Bestimmunen) ergeben hätte und stelle sich dieser Umstand in Bezug auf die bP1 – bP3 am ausgeprägtesten dar, zumal der Aufenthalt der bP1 – bP3 bereits vor 7 Jahren beendet worden wäre, falls sie sich rechtskonform verhalten hätten. Weiters wurde festgehalten, dass es den bP1 und bP2 in ihrem Herkunftsstaat freistünde, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch minder leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation bzw. an die in Aserbaidschan ansässige IOM (https://azerbaijan.iom.int/, Zugriff am 18.01.2023) zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen sei letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Das ho. Gericht schloss sich letztlich insbesondere der Einschätzung der bB an, dass sich das Vorbringen zu den behauptetermaßen befürchteten Repressalien im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft darstellen würde, die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügen, kein Sachverhalt vorliege, welcher unter § 57 AsylG zu subsumieren sei und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen sei. In Bezug auf die erlassenen Einreiseverbote schloss sich das ho. Gericht der Einschätzung der bB an, dass ein qualifiziertes fremdenpolizeiliches Interesse an dessen Erlassung in Bezug auf die bP1 und bP2 bestünde, jedoch nicht in Bezug auf die weiteren bP.Das ho. Gericht schloss sich letztlich insbesondere der Einschätzung der bB an, dass sich das Vorbringen zu den behauptetermaßen befürchteten Repressalien im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft darstellen würde, die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügen, kein Sachverhalt vorliege, welcher unter Paragraph 57, AsylG zu subsumieren sei und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen sei. In Bezug auf die erlassenen Einreiseverbote schloss sich das ho. Gericht der Einschätzung der bB an, dass ein qualifiziertes fremdenpolizeiliches Interesse an dessen Erlassung in Bezug auf die bP1 und bP2 bestünde, jedoch nicht in Bezug auf die weiteren bP. Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass die ho. Erkenntnisse, GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E und L526 2206749-1/10E gegenüber den ho. Erkenntnissen L515 1438461-4/4E, L515 1438462-4/4E, L515 1438463-4/4E, L515 2010271-3/4E, L515 2206749-2/4E, L515 2237976-2/4E Rechtskraft entwickeln und daher –auch in Bezug auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen- vom Rechtsgrundsatz des ne bis in dem auszugehen sei. Das ho. Gericht ging somit auch in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse der bP davon aus, dass eine weitergehende meritorische Prüfung nur in jenem Umfang vorzunehmen sei, so weit ein Sachverhalt vorliegt, welcher nicht von der Rechtskraftkraftwirkung der die ho. Erkenntnisse, GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E und L526 2206749-1/10 erfasst ist (zu dieser Rechtsansicht vgl. ho. Erk. vom 13.1.2023, L515 2216088-2, eine hiergegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde durch den Beschluss des VwGH vom 6.4.2023, Ra 2023/14/0064 zurückgewiesen).Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass die ho. Erkenntnisse, GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E und L526 2206749-1/10E gegenüber den ho. Erkenntnissen L515 1438461-4/4E, L515 1438462-4/4E, L515 1438463-4/4E, L515 2010271-3/4E, L515 2206749-2/4E, L515 2237976-2/4E Rechtskraft entwickeln und daher –auch in Bezug auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen- vom Rechtsgrundsatz des ne bis in dem auszugehen sei. Das ho. Gericht ging somit auch in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse der bP davon aus, dass eine weitergehende meritorische Prüfung nur in jenem Umfang vorzunehmen sei, so weit ein Sachverhalt vorliegt, welcher nicht von der Rechtskraftkraftwirkung der die ho. Erkenntnisse, GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E und L526 2206749-1/10 erfasst ist (zu dieser Rechtsansicht vergleiche ho. Erk. vom 13.1.2023, L515 2216088-2, eine hiergegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde durch den Beschluss des VwGH vom 6.4.2023, Ra 2023/14/0064 zurückgewiesen). I.2.
  15. Gegen die genannten Erkenntnisse wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130-16 wurde das ho. Erkenntnis in den Aussprüchen über die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen sämtliche revisionswerbenden Parteien sowie von Einreiseverboten gegen die bP1 und bP2, über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der bP nach Aserbaidschan sowie über die gegenüber den revisionswerbenden Parteien erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.römisch eins.2.
  16. Gegen die genannten Erkenntnisse wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130-16 wurde das ho. Erkenntnis in den Aussprüchen über die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen sämtliche revisionswerbenden Parteien sowie von Einreiseverboten gegen die bP1 und bP2, über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der bP nach Aserbaidschan sowie über die gegenüber den revisionswerbenden Parteien erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Soweit der Revision stattgegeben wurde, begründete dies das Höchstgericht wie folgt: „… Soweit sich die revisionswerbenden Parteien gegen die Erlassung von Rückehrentscheidungen - sowie die davon rechtlich abhängenden Aussprüche - wenden, bringen sie vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe dem Umstand keine gebührende Beachtung geschenkt, dass die minderjährigen revisionswerbenden Parteien in Österreich geboren seien und immer hier gelebt hätten. Sie seien hier sozialisiert worden. Zu Aserbaidschan hätten sie keine Beziehung. Der Drittrevisionswerber lebe zudem bereits seit mehr als zehn Jahren in Österreich und sei hier integriert, weshalb schon deshalb grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Eine auf den jeweiligen Einzelfall abstellende Beurteilung habe das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen. Auf das Kindeswohl sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht, das trotz diesbezüglichen Antrags keine Verhandlung durchgeführt habe, habe es - wie zuvor bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unterlassen, die Meinung der minderjährigen revisionswerbenden Parteien einzuholen. Es seien weder diese einer Befragung unterzogen worden noch seien die Eltern als gesetzliche Vertreter zu den Lebensumständen der Kinder befragt worden. Da der Drittrevisionswerber zehn und der Viertrevisionswerber neun Jahre alt seien, sei davon auszugehen, dass sie in der Lage seien, sich selbst eine Meinung zu bilden und diese auch kundzutun. Mit dem - in der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen näher dargestellten - Vorbringen in der Beschwerde und dem Wunsch der minderjährigen revisionswerbenden Parteien nach persönlicher Anhörung und Einholung ihrer Meinung habe sich das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen, insbesondere im Rahmen der Ausführungen zum Unterbleiben der Verhandlung, nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, liege insoweit eine vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, als Judikatur zur Frage fehle, ob Minderjährigen in Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein Recht auf persönliche Anhörung zukomme.In Bezug auf die Erlassung von Rückehrentscheidungen - sowie die davon rechtlich abhängenden Aussprüche - erweisen sich die Revisionen aufgrund dieses Vorbringens als zulässig. Sie sind auch begründet.Soweit sich die revisionswerbenden Parteien gegen die Erlassung von Rückehrentscheidungen - sowie die davon rechtlich abhängenden Aussprüche - wenden, bringen sie vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe dem Umstand keine gebührende Beachtung geschenkt, dass die minderjährigen revisionswerbenden Parteien in Österreich geboren seien und immer hier gelebt hätten. Sie seien hier sozialisiert worden. Zu Aserbaidschan hätten sie keine Beziehung. Der Drittrevisionswerber lebe zudem bereits seit mehr als zehn Jahren in Österreich und sei hier integriert, weshalb schon deshalb grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Eine auf den jeweiligen Einzelfall abstellende Beurteilung habe das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen. Auf das Kindeswohl sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht, das trotz diesbezüglichen Antrags keine Verhandlung durchgeführt habe, habe es - wie zuvor bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unterlassen, die Meinung der minderjährigen revisionswerbenden Parteien einzuholen. Es seien weder diese einer Befragung unterzogen worden noch seien die Eltern als gesetzliche Vertreter zu den Lebensumständen der Kinder befragt worden. Da der Drittrevisionswerber zehn und der Viertrevisionswerber neun Jahre alt seien, sei davon auszugehen, dass sie in der Lage seien, sich selbst eine Meinung zu bilden und diese auch kundzutun. Mit dem - in der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen näher dargestellten - Vorbringen in der Beschwerde und dem Wunsch der minderjährigen revisionswerbenden Parteien nach persönlicher Anhörung und Einholung ihrer Meinung habe sich das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen, insbesondere im Rahmen der Ausführungen zum Unterbleiben der Verhandlung, nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, liege insoweit eine vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, als Judikatur zur Frage fehle, ob Minderjährigen in Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein Recht auf persönliche Anhörung zukomme., In Bezug auf die Erlassung von Rückehrentscheidungen - sowie die davon rechtlich abhängenden Aussprüche - erweisen sich die Revisionen aufgrund dieses Vorbringens als zulässig. Sie sind auch begründet. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2022/20/0371, mwN).Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es auch erforderlich, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat, als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen sei, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).Dabei ist allerdings - was vor dem Hintergrund des Vorbringens in den Revisionen klarstellend anzumerken ist - darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestimmungen des § 138 ABGB in einem anderen Kontext stehen. Es kann daher insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/14/0044, mwN).Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Zu beachten ist indes, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR).Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält.Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren.Mit dieser Rechtsprechung wird im Besonderen der gesetzlichen Anordnung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre - nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei. Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten - wie etwa strafbares Verhalten - gesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen (vgl. etwa zur Maßgeblichkeit des Unterbleibens von effektiven Schritten der Behörde, die einem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, sowie des Umstandes, dass behördliche Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand gekennzeichnet sind, VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).Weiteres stellen im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte.Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar - allenfalls: zum Teil - als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war. Hingegen ist diese Rechtsprechung dann nicht heranzuziehen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterscheidet; insbesondere wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel oder eines Aufenthaltsrechts, das aufgrund der damit vermittelten Rechtsposition inhaltlich als Niederlassung im Sinn des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einzustufen ist (etwa aufgrund des dem Fremden zuerkannten Status des Asylberechtigten), rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  17. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren erreicht. Offenkundig war die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt (vgl. dazu auch VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach (sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192, mwN).Das hat im Besonderen auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG einhergeht, zu gelten. Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist nämlich gewährleistet, dass der oben genannte Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren (samt der diesbezüglich in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren) - hier: ein allfälliges weiteres Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - erreicht werden kann (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/14/0175).Nichts anderes hat zu gelten, wenn nach bereits erfolgter Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein (allenfalls: weiterer) Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und dieser nicht zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen wird und im Gefolge der Antragsabweisung zu prüfen ist, ob (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass hier ein Fall des § 59 Abs. 5 FPG, wonach es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  18. und
  19. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich diese Vorschrift nämlich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich beider Begehren (sowohl jenes auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen. Insoweit ist nämlich dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 gilt (vgl. VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006, dort zur Rechtslage, wonach es für die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedarf, und zwar auch dann, wenn zuvor eine solche bereits erlassen worden war; vgl. demgegenüber zu einer Konstellation, in der der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung die Wirkungen der Rechtskraft einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen, VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164, mit Hinweis auf VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0317, wo aber auch dargelegt wurde, dass eine neuerliche gleichlautende Entscheidung nicht zwingend in jedem Fall dazu führt, dass mit der Erlassung der weiteren Entscheidung eine Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen einhergeht und daher der Betroffene durch eine solche Entscheidung - je nach Lage des Falles - nicht beschwert sein könnte).Die vorliegenden, die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden den in der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben nicht gerecht.Das Bundesverwaltungsgericht gab im Rahmen der Schilderung bisheriger Verfahrensgänge einen Auszug aus den Feststellungen wieder, die es im von ihm erlassenen, die Fünftrevisionswerberin betreffenden Erkenntnis vom
  20. Oktober 2020 getroffen hatte. In den hier angefochtenen Erkenntnissen verwies es dann unter der Überschrift „Feststellungen (Sachverhalt)“ auf diese Ausführungen und merkte an, diese „in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses“ zu erheben.Soweit es den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die aktuellen Lebensverhältnisse der revisionswerbenden Parteien in Österreich betrifft (die zu den Feststellungen getätigten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten zudem rechtliche Erwägungen), ist der Begründung lediglich zu entnehmen, dass sich die revisionswerbenden Parteien für „die bereits genannten Zeiträume im Bundesgebiet“ aufhielten sowie über „Deutschkenntnisse und sich aus dem Verweilzeitraum ergebende soziale Anknüpfungspunkte“ verfügten. Soweit die revisionswerbenden Parteien „bereits schulpflichtig sind, besuchen sie die Schule, die bP5 und bP6 besuchen den Kindergarten“. Die Identität der revisionswerbenden Parteien stehe nicht fest. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin hätten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Angaben zu ihrer Identität ausgewechselt. Die revisionswerbenden Parteien seien strafrechtlich unbescholten.Bei der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den vorliegenden Fällen bereits „im Rahmen der letztmaligen meritorischen Erledigung“ das Privat- und Familienleben der revisionswerbenden Parteien ausführlich geprüft und dabei im Zuge der Interessensabwägung „festgestellt“ worden sei, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien - ein Eingriff in das Familienleben liege nicht vor, weil gegen alle Familienmitglieder eine Rückkehrentscheidung erlassen werde - deutlich überwögen. Prüfungsmaßstab sei „auch im Lichte des Art. 8 EMRK nur jener Sachverhalt[,] welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat“.Als Beleg für diese Rechtsansicht zitiert das Bundesverwaltungsgericht diverse Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.Sämtliche der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Entscheidungen betrafen aber in Bezug auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, sondern Entscheidungen, mit denen zuvor die Behörde Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 („Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.“) oder gemäß der früher im NAG enthaltenen entsprechenden Vorgängerbestimmung zurückgewiesen hatte.Der Sache nach ist dieser Zurückweisungsgrund der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn der genannten Bestimmung vorliegen, herangezogen werden (vgl. etwa die - vom Bundesverwaltungsgericht zitierten und - zum früheren § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ergangenen Erkenntnisse VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 27.1.2015, Ra 2014/22/0108; ferner zu § 58 Abs. 10 AsylG 2005 VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0173; 22.8.2019, Ra 2019/21/0102, dort auch mit dem Hinweis, dass der zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 NAG ergangenen Judikatur auch für die Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 Maßgeblichkeit zukommt).Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung ist daher für die hier im Rahmen der Erlassung von Rückkehrentscheidungen anzustellende Beurteilung nicht einschlägig. Es ist nach der zu Letzterem ergangenen Judikatur vielmehr nicht zulässig, bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, jenen Maßstab anzulegen, der bei der Prüfung maßgeblich ist, ob ein Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes, der wiederum selbst dem des § 68 Abs. 1 AVG (der Sache nach) nachgebildet ist (und bei dessen Anwendung daher auf die Leitlinien für die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG zurückgegriffen werden kann), zurückzuweisen ist.Auch wenn bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, ändert dies nichts daran, dass bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat nach dem Gesagten derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erfordert es daher, dass - anders als das Bundesverwaltungsgericht meint - bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem zuvor eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.Dem ist das Bundesverwaltungsgericht aber im Besonderen in Bezug auf die minderjährigen revisionswerbenden Parteien, die alle in Österreich geboren sind und seit ihrer Geburt hier leben, nicht nachgekommen. Die revisionswerbenden Parteien weisen zu Recht darauf hin, dass sie bereits in den an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerden zu den (aktuellen) Lebensverhältnissen aller - vor allem der minderjährigen - revisionswerbenden Parteien in substantiierter Weise ein für die Entscheidungen maßgebliches Vorbringen erstattet hatten. Dem wird der bloße Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts, die minderjährigen revisionswerbenden Parteien befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter, nicht gerecht. Abgesehen davon, dass dies von den revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die im Jänner 2013 und Jänner 2014 geborenen Revisionswerber unter Hinweis auf ihre bisher im Bundesgebiet erfolgte Sozialisierung in Abrede gestellt wird, ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein Kind in einem anpassungsfähigen Alter befindet, bloß als einer von mehreren in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Umständen zu berücksichtigen. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung allein schon deswegen, weil sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ohne Bedachtnahme auf den Grad der bisher im Einzelfall erlangten Integration und auf die sonstigen fallbezogen zu Gunsten eines Fremden zu berücksichtigenden Umstände als verhältnismäßig anzusehen wäre, steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.Es trifft zu, dass dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin der Vorwurf zu machen war, dass die lange Dauer ihres Aufenthalts auf falsche Angaben zu ihrer Identität zurückzuführen war und dies nach der oben dargestellten Rechtslage im Rahmen der sie betreffenden Interessenabwägung in hohem Maß zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen war. Demnach musste trotz der langen Dauer ihres Aufenthalts die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie nicht schon deswegen als unverhältnismäßig angesehen werden, weil sie Merkmale einer Integration aufweisen.Dennoch durfte sich das Bundesverwaltungsgericht auch in ihren Fällen nicht darauf zurückziehen, dass den seit der Erlassung der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidungen eingetretenen Umständen keine Bedeutung beizumessen sei. Im Besonderen erscheint fallbezogen aber beachtlich, dass eine allfällige Unverhältnismäßigkeit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die minderjährigen revisionswerbenden Parteien auch dazu führen könnte, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihre Eltern als nicht statthaft darstellen könnte. Der den Entscheidungen zugrunde liegenden Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, es läge kein Eingriff in das Familienleben vor, weil gegen alle Familienmitglieder eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, wäre nämlich in diesem Fall der Boden entzogen.Es ist einzuräumen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus mit Fragen - wie etwa dem Kindeswohl sowie dem Ausmaß der Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens der Eltern an die minderjährigen revisionswerbenden Parteien (vgl. dazu, dass sich Minderjährige die durch die Eltern als gesetzliche Vertreter gemachten falschen Angaben zur Identität und die dadurch bewirkte Vereitelung der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in objektiver Weise zurechnen lassen müssen, VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033, mwN) - befasst hat, denen nach der oben dargestellten Rechtsprechung Bedeutung zukommt.Das hat das Bundesverwaltungsgericht aber in Verkennung der Rechtslage auf der Basis eines unzureichend festgestellten Sachverhalts getan, sodass in die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend alle fallbezogen maßgeblichen Umstände einbezogen werden konnten. Zudem stützen sich manche Prämissen des Bundesverwaltungsgerichts nur auf Vermutungen und nicht auf das Ergebnis von Beweisaufnahmen. So wird in den Revisionen zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen (aktuellen) Sachverhalts Ermittlungen hätte vornehmen müssen. Dem nicht von vornherein als unmaßgeblich anzusehenden Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - etwa wonach entgegen den in der Begründung der angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Annahmen des Verwaltungsgerichts danach hätte hervorkommen können, dass die minderjährigen revisionswerbenden Parteien sich primär auf Deutsch verständigten und in ihrer Muttersprache nicht alphabetisiert seien - kann fallbezogen die Relevanz auf den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden.Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht hätte es zudem wegen der Notwendigkeit, - nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in ihren Beschwerden - umfassende und aktuelle Feststellungen zu deren Lebensverhältnissen zu treffen, nicht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen dürfen (vgl. zu den Voraussetzungen nach dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vgl. weiters dazu, dass von einem geklärten Sachverhalt im Sinn der genannten Bestimmung bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden kann, etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049, mwN). Auch das wird von den revisionswerbenden Parteien zu Recht geltend gemacht.Es ist aber an dieser Stelle auch auf die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien, es hätten in der (rechtswidrig unterbliebenen) Verhandlung die - im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse - neun- und zehnjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber vernommen werden müssen, weil Kindern ein Recht auf persönliche Anhörung zukomme und deren Meinung eingeholt werden müsse, einzugehen. Es bedarf insoweit nämlich einer näheren Betrachtung der Rechtslage und darauf Bezug nehmender Leitlinien, die der bisherigen aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen sind.§ 25 VwGVG sieht (auszugsweise) vor:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist., Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2022/20/0371, mwN)., Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist es auch erforderlich, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von der Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat, als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN)., Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen sei, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen vergleiche etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044, mwN)., Dabei ist allerdings - was vor dem Hintergrund des Vorbringens in den Revisionen klarstellend anzumerken ist - darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bestimmungen des Paragraph 138, ABGB in einem anderen Kontext stehen. Es kann daher insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist., Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche nochmals VwGH Ra 2022/14/0044, mwN)., Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Zu beachten ist indes, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht entscheidend ist vergleiche VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0156, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR)., Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält., Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen., Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren., Mit dieser Rechtsprechung wird im Besonderen der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre - nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei. Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten - wie etwa strafbares Verhalten - gesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen vergleiche etwa zur Maßgeblichkeit des Unterbleibens von effektiven Schritten der Behörde, die einem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, sowie des Umstandes, dass behördliche Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand gekennzeichnet sind, VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten)., Weiteres stellen im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte., Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar - allenfalls: zum Teil - als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war. Hingegen ist diese Rechtsprechung dann nicht heranzuziehen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterscheidet; insbesondere wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel oder eines Aufenthaltsrechts, das aufgrund der damit vermittelten Rechtsposition inhaltlich als Niederlassung im Sinn des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einzustufen ist (etwa aufgrund des dem Fremden zuerkannten Status des Asylberechtigten), rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat vergleiche zum Ganzen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN)., Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  21. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG umfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren erreicht. Offenkundig war die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt vergleiche dazu auch VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175)., Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach (sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192, mwN)., Das hat im Besonderen auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG einhergeht, zu gelten. Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist nämlich gewährleistet, dass der oben genannte Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren (samt der diesbezüglich in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren) - hier: ein allfälliges weiteres Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erreicht werden kann vergleiche nochmals VwGH Ra 2020/14/0175)., Nichts anderes hat zu gelten, wenn nach bereits erfolgter Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein (allenfalls: weiterer) Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und dieser nicht zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen wird und im Gefolge der Antragsabweisung zu prüfen ist, ob (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist., Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass hier ein Fall des Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  22. und
  23. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich diese Vorschrift nämlich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087)., Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich beider Begehren (sowohl jenes auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen. Insoweit ist nämlich dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der „Unwiederholbarkeit“ zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005 gilt vergleiche VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006, dort zur Rechtslage, wonach es für die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedarf, und zwar auch dann, wenn zuvor eine solche bereits erlassen worden war; vergleiche demgegenüber zu einer Konstellation, in der der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung die Wirkungen der Rechtskraft einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen, VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164, mit Hinweis auf VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0317, wo aber auch dargelegt wurde, dass eine neuerliche gleichlautende Entscheidung nicht zwingend in jedem Fall dazu führt, dass mit der Erlassung der weiteren Entscheidung eine Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen einhergeht und daher der Betroffene durch eine solche Entscheidung - je nach Lage des Falles - nicht beschwert sein könnte)., Die vorliegenden, die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden den in der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben nicht gerecht., Das Bundesverwaltungsgericht gab im Rahmen der Schilderung bisheriger Verfahrensgänge einen Auszug aus den Feststellungen wieder, die es im von ihm erlassenen, die Fünftrevisionswerberin betreffenden Erkenntnis vom
  24. Oktober 2020 getroffen hatte. In den hier angefochtenen Erkenntnissen verwies es dann unter der Überschrift „Feststellungen (Sachverhalt)“ auf diese Ausführungen und merkte an, diese „in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses“ zu erheben., Soweit es den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt in Bezug auf die aktuellen Lebensverhältnisse der revisionswerbenden Parteien in Österreich betrifft (die zu den Feststellungen getätigten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten zudem rechtliche Erwägungen), ist der Begründung lediglich zu entnehmen, dass sich die revisionswerbenden Parteien für „die bereits genannten Zeiträume im Bundesgebiet“ aufhielten sowie über „Deutschkenntnisse und sich aus dem Verweilzeitraum ergebende soziale Anknüpfungspunkte“ verfügten. Soweit die revisionswerbenden Parteien „bereits schulpflichtig sind, besuchen sie die Schule, die bP5 und bP6 besuchen den Kindergarten“. Die Identität der revisionswerbenden Parteien stehe nicht fest. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin hätten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Angaben zu ihrer Identität ausgewechselt. Die revisionswerbenden Parteien seien strafrechtlich unbescholten., Bei der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den vorliegenden Fällen bereits „im Rahmen der letztmaligen meritorischen Erledigung“ das Privat- und Familienleben der revisionswerbenden Parteien ausführlich geprüft und dabei im Zuge der Interessensabwägung „festgestellt“ worden sei, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien - ein Eingriff in das Familienleben liege nicht vor, weil gegen alle Familienmitglieder eine Rückkehrentscheidung erlassen werde - deutlich überwögen. Prüfungsmaßstab sei „auch im Lichte des Artikel 8, EMRK nur jener Sachverhalt[,] welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat“., Als Beleg für diese Rechtsansicht zitiert das Bundesverwaltungsgericht diverse Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes., Sämtliche der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Entscheidungen betrafen aber in Bezug auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, sondern Entscheidungen, mit denen zuvor die Behörde Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 („Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.“) oder gemäß der früher im NAG enthaltenen entsprechenden Vorgängerbestimmung zurückgewiesen hatte., Der Sache nach ist dieser Zurückweisungsgrund der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn der genannten Bestimmung vorliegen, herangezogen werden vergleiche etwa die - vom Bundesverwaltungsgericht zitierten und - zum früheren Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ergangenen Erkenntnisse VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 27.1.2015, Ra 2014/22/0108; ferner zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0173; 22.8.2019, Ra 2019/21/0102, dort auch mit dem Hinweis, dass der zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergangenen Judikatur auch für die Anwendung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 Maßgeblichkeit zukommt)., Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung ist daher für die hier im Rahmen der Erlassung von Rückkehrentscheidungen anzustellende Beurteilung nicht einschlägig. Es ist nach der zu Letzterem ergangenen Judikatur vielmehr nicht zulässig, bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, jenen Maßstab anzulegen, der bei der Prüfung maßgeblich ist, ob ein Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes, der wiederum selbst dem des Paragraph 68, Absatz eins, AVG (der Sache nach) nachgebildet ist (und bei dessen Anwendung daher auf die Leitlinien für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgegriffen werden kann), zurückzuweisen ist., Auch wenn bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, ändert dies nichts daran, dass bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat nach dem Gesagten derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und

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