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{'item': 'L524 2150685-2'}

Obsah (10)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlL524 2150685-2 Spruch, L524 2150685-2/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und es erfolgte daraufhin am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 12.07.2023 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023, 01.12.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023, 01.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und stellte am 29.11.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2017 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2018, L521 2150685-1/16E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither illegal in Österreich auf. Am 03.05.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag damit, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft offiziell ausgetreten sei und er deswegen den Tod durch seine Angehörigen oder das Regime befürchte. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, die er gelegentlich besucht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinem Aufenthalt in Österreich, zum vorangegangen und zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem genannten Bescheid sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Aus den Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde ergeben sich die Feststellungen zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in vorangegangen Verfahren. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides  Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG ab. Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ab. Die bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist durchsetzbar, weshalb sich die belangte Behörde zulässigerweise auf den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG stützen konnte. Die bereits vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist durchsetzbar, weshalb sich die belangte Behörde zulässigerweise auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG stützen konnte.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft offiziell ausgetreten sei und er deswegen den Tod durch seine Angehörigen oder das Regime befürchte. Auf Grund dieser Behauptung – ohne damit die Richtigkeit festzustellen – ist anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bedeuten würde.Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft offiziell ausgetreten sei und er deswegen den Tod durch seine Angehörigen oder das Regime befürchte. Auf Grund dieser Behauptung – ohne damit die Richtigkeit festzustellen – ist anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 24.04.2023, Ra 2023/10/0045, mwN).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 24.04.2023, Ra 2023/10/0045, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2150685.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.