4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") vom 9.8.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.2.2019, GZ: L512 2169373/24E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 9.8.2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung betrage.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.2.2019, GZ: L512 2169373/24E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 9.8.2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung betrage.
Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bangladesch zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.7. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen und
Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
lokalen Quellen sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern oder anderen einflussreichen Personen entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten. Die Wahlen für die fünfjährigen Amtszeiten der lokalen Regierungen werden in Phasen durchgeführt (DFAT 30.11.2022). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022).Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023).Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023). Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen sind fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regiert. Zudem werden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 23.8.2022). Die gesamte politische Linie wird ebenfalls von der AL vorgegeben, während die Schwächen der Landesinstitutionen eine Kontrolle ihrer Entscheidungen eingeschränkt haben. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduziert auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 10.3.2023). Die zweite Amtszeit von Premierministerin Sheikh Hasina (2014-2018) war von islamistischen Terroranschlägen (Höhepunkt 2016) und einem extrem angespannten politischen Klima geprägt. Sie regierte ohne effektive Opposition und zeigte zunehmend autokratische Züge (u.a. verschärftes Vorgehen gegen Oppositionelle, regierungskritische Journalisten und NGOs) (ÖB New Delhi 11.2022). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen hat Sheikh Hasina das Militär für sich gewonnen (AA 23.8.2022). Anfang 2019 begann ihre dritte Amtszeit als Premierministerin (FH 10.3.2023). Sheikh Hasina ist unangefochtene Führungsfigur, sie hat sich durch ein Geflecht von Begünstigungen und Abhängigkeiten fest verankert. Zunehmend macht die Regierung erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 23.8.2022). Bei den Bürgermeisterwahlen von Dhaka am 1. Februar 2020 (Dhaka-Nord und Dhaka-Süd) konnten die beiden AL-Kandidaten einen haushohen Sieg einfahren, wodurch die absolute Vormachtstellung der AL in Bangladesch weiter bestätigt wurde. Die Wahlbeteiligung lag allerdings bei nicht einmal 30 Prozent (ÖB New Delhi 11.2022). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vgl. FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vergleiche FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die amtierende Regierung versucht, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre zu rechtfertigen (BS 23.2.2022). Das Land hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Erfolge in Wirtschaft sowie Entwicklung erreicht und wird 2026 offiziell den Status eines Landes mit mittlerem Einkommmen (middle income country) erhalten. Zuletzt ist, auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 23.8.2022). Laut der österreichischen Botschaft in New Delhi werden die anstehenden Parlamentswahlen, die vor dem Hintergrund einer schwieriger werdenden Wirtschaftslage bereits ihre Schatten vorauswerfen, ein wichtiger Gradmesser für das politische System des Landes sein (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind für Jänner 2024 angekündigt (VOA 9.12.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23/8/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; AJ - Al Jazeera (10/12/2022): Tens of thousands rally in Bangladesh to demand new elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/10/tens-of-thousands-protest-in-bangladesh-against-pm-hasina, Zugriff 24.4.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23/1/2023): Briefing Notes Zusammenfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch.html, Zugriff 24.4.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023; CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (6/9/2022): From Revolutionaries to Visionless Parties: Leftist Politics in Bangladesh, https://carnegieendowment.org/2022/09/06/from-revolutionaries-to-visionless-parties-leftist-politics-in-bangladesh-pub-87806, Zugriff 25.4.2023 [Login erforderlich]; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30/11/2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023; DIP - Diplomat, The (1/11/2022): Bangladesh’s Opposition Mobilizes Against the Government, https://thediplomat.com/2022/11/bangladeshs-opposition-mobilizes-against-the-government, Zugriff 24.4.2023; Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31/12/2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023; FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023; FP - Foreign Policy (14/12/2022): Tens of Thousands Protest in Bangladesh Amid Brewing Economic and Political Crisis, https://foreignpolicy.com/2022/12/14/bangladesh-protests-economic-crisis, Zugriff 24.4.2023; GD - Guardian, The (31/12/2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023; VOA - Voice of America (9/12/2022): Bangladesh PM Announces General Elections in January 2024, https://www.voanews.com/a/bangladesh-pm-announces-general-elections-in-january-2024-/6869119.html, Zugriff 6.6.2023; ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert.
des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2/3/2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1, Zugriff 25.4.2023; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23/8/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; AIIA - Australian Institute of International Affairs (6/3/2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex, Zugriff 25.4.2023; BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9/3/2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023; CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14/4/2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023; Crisis 24 - Crisis24 (15/4/2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30/11/2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023; DIP - Diplomat, The (12/10/2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thediplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh, Zugriff 26.4.2023; EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8/2/2023): Reisehinweise fuür Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023; FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16/5/2023): Safety and security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh, Zugriff 25.4.2023; FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023; HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023; ODHIKAR - ODHIKAR (30/1/2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023; REU - Reuters (17/9/2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-myanmar-2022-09-17, Zugriff 15.5.2023; SATP - South Asia Terrorism Portal (25/4/2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism, Zugriff 26.4.2023; ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-06-07 09:59 Die Menschenrechte werden
der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).Die Menschenrechte werden
der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023). Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023) Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023). Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 2.5.2023 AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 2.5.2023 AJ – Al Jazeera (3.2.2021): Rapid Action Battalion: Bangladesh’s notorious paramilitary force, https://www.aljazeera.com/news/2021/2/3/what-is-the-bangladeshs-rapid-action-battalion-rab, Zugriff 2.5.2023 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 10.5.2023 FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 2.5.2023 GANHRI – Global Alliance of National Human Rights Institution (29.11.2022): Members, https://ganhri.org/membership/, Zugriff 10.5.2023 HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085390.html, Zugriff 2.5.2023 ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 2.5.2023 ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 2.5.2023 ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangladesh-annual-human-rights-report-2022-2/, Zugriff 2.5.2023 OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=14&Lang=en, Zugriff 2.5.2023 USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 2.5.2023 USDOS – United States Department of State [USA] (7.2022): Trafficking in Persons Report July 2022, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/10/20221020-2022-TIP-Report.pdf, Zugriff 2.5.2023 Grundversorgung Letzte Änderung 2023-06-13 14:20 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023). Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022).
Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022). Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022). 2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022). Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 26.4.2023 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (14.2.2023a): Soziale Situation, Das Wachstum erreicht nicht alle, https://www.bmz.de/de/laender/bangladesch/soziale-situation-10692, Zugriff 26.4.2023 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (14.2.2023b): Kernthema „Klima und Energie, Just Transition“, Energie effizienter nutzen und erneuerbare Energien ausbauen, https://www.bmz.de/de/laender/bangladesch/klima-und-energie-just-transition-10738, Zugriff 26.4.2023 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#economy, Zugriff 26.4.2023 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Bangladesch, https://www.giz.de/de/weltweit/351.html, Zugriff 26.4.2023 GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (16.12.2022): Globale Krisen bremsen die Konjunktur, https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/wirtschaftsumfeld/globale-krisen-bremsen-die-konjunktur-255380, Zugriff 26.4.2023 GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (28.6.2022): Auf der Suche nach dem richtigen Mix, https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/branchen/auf-der-suche-nach-dem-richtigen-mix-851414, Zugriff 26.4.2023 ILO - International Labour Organization (11.2022): Unemployment rate by sex and age -- ILO modelled estimates, Nov. 2022 (%) - Annual, https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer41/?lang=en&segment=indicator&id=UNE_2EAP_SEX_AGE_RT_A, Zugriff 26.4.2023 ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 11.5.2023 WB - World Bank (6.4.2023): The World Bank in Bangladesh, https://www.worldbank.org/en/country/bangladesh/overview, Zugriff 24.4.2023 WHI - Welthunger-Index (10.2022): Welthunger-Index 2022: Bangladesch, https://www.globalhungerindex.org/pdf/de/2022/Bangladesh.pdf, Zugriff 26.4.2023 Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-06-13 14:23 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022) Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 26.4.2026 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 26.4.2023 USSSA – United States Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005488/bangladesh.pdf, Zugriff 26.4.2023 Rückkehr Letzte Änderung 2023-06-14 15:49 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022). Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022). Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.). Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das "Ministry of Women and Children Affairs". Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation "Bangladesh National Womens Lawyers Association" (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogramme siehe Kapitel Kinder]. Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023 DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.6.2023 ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 24.4.2023 BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]: Return from Austria - Bangladesch, https://www.returnfromaustria.at/bangladesh/bangladesh_deutsch.html, Zugriff 12.6.2023 Dokumente Letzte Änderung 2023-06-13 14:32 Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zuverlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Person beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeichnungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022). Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) ausgestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden "Smart NICs" ausgestellt. Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind. Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 23.8.2022). Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022). In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 23.8.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 6.4.2023 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 6.4.2023 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht, stellte schon die belangte Behörde fest. Die Feststellungen zu seinem bisherigen Leben ergeben sich aus den Angaben vor dem erkennenden Gericht (OZ 13, S 8f), wo er auch angab, dass er in regelämßigen Kontakt mit seiner Mutter steht. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er selbst vor dem erkennenden Gericht an (OZ 13, S 5). Die Angaben hinsichtlich seinem Leben in Bangladesch, decken sich im Wesentlichen mit seinen Angaben im Zuge des ersten Asylverfahrens, weswegen dies als wahr angesehen werden. Die Feststellungen zu den bisher in Österreich angestrengten Verfahren ergeben sich aus den angeführten hg. rechtskräftigen Erkenntnissen. Dass der Beschwerdeführer einer legalen, vollversicherungspflichtigen Arbeit nachgeht, ergibt sich zunächst aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden SV-Auszug (AS 255ff), dem Bescheid des AMS Dornbirn vom 15.09.2022 (OZ 13, Beilagen) und der Bestätigung seines Arbeitgebers vom 12.01.2023 (AS 197). Dass der Beschwerdeführer über de Geringfügigkeitsgrenze verdient, ergibt sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen (OZ 13, Beilagen). Dass der Beschwerdeführer die Lehre nicht abgeschlossen hat, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht (OZ 13, S 6), wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer zwar anführte, er habe die Lehrabschlussprüfung bestanden, dies jedoch im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen steht, wonach er die Lehrabschlussprüfung eben nicht bestand (AS 301). Ebenso bestand der Beschwerdeführer die dritte Klasse der Berufsschule nicht (AS 297), weswegen im Ergebnis festzustellen war, dass der Beschwerdeführer die Lehre nicht positiv abgeschlossen hat. Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus den amtlichen Datenbanken, ebenso wie die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit. Dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit Oktober 2021 in einer Beziehung ist, gab dieser bereits im letzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an (vgl. W195 2169373-2/14E, S 13). Nach seinen eigenen Angaben besteht seit November 2023 ein gemeinsamer Haushalt (OZ 13, S 6). Dass der Beschwerdeführer lose Kontakte zu anderen Österreichern unterhält, ergibt sich zunächst aus seinen eigenen – vagen und wenig aussagekräftigen – Angaben vor dem erkennenden Gericht. So führte der Beschwerdeführer zwar an, er habe einen österreichischen Freund von der Berufsschule, mit welchem er sich auch treffe, einen Namen des Freundes oder nähere Ausführungen zu den gemeinsamen Aktivitäten, brachte er allerdings nicht vor, weshalb das erkennende Gericht eher von einer Bekanntschaft ausgeht und nicht einer innigen Freundschaft, zumal diesfalls die Ausführungen wohl detaillierter erfolgt wären. Unterstützungsschreiben von Freunden wurden indes nicht vorgelegt. Dem gegenüber legte der Beschwerdeführer zwar ein Schreiben eines Bekannten (vgl. OZ 13, Beilage, Schreiben DI E bzw. AS 281) vor, der mit ihm seit immerhin mehreren Jahren Deutsch lernt, der Beschwerdeführer erwähnte diese Bekanntschaft bzw. Unterstützung im Zuge der mündlichen Verhandlung allerdings nicht, weswegen auch hier davon ausgegangen wird, dass dies keine tiefergehende Freundschaft darstellt. Dass mit seiner Lebensgefährtin seit zwei Monaten ein gemeinsamer Haushalt besteht, gab der Beschwerdeführer selbst an (OZ 13, S 6). Die Feststellungen zu den gemeinsamen Aktivitäten ergeben sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 13, S 7). Dass der Beschwerdeführer bis dato kein Deutschzertifikat erwarb, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben (OZ 13, S 6). Dass der Beschwerdeführer bei einem Lernverein für Jugendliche in Lustenau zumindest gelegentlich mithilft, ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Schreiben (OZ 13, Beilage), wobei auch dies keinen Eingang in die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen integrativen Aktivitäten in Österreich fand. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich für das erkennende Gericht einerseits aus dem Umstand, dass dieser bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen ignorierte, andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Bemühungen zeigte, dass er seine Rückkehr vorantreibt. Dass dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der bengalischen Botschaft Wien. Konkrete Schritte, die seiner Rückkehr ermöglichen würden, beschränken sich allerdings nicht auf die Antragstellung nach einem Reisepass, vielmehr gibt es auch andere Möglichkeiten, die eine legale Rückkehr ermöglichen würden, wie zB einen Notreisepass etc. Der Beschwerdeführer zeigte überhaupt keine sonstigen Bemühungen, sondern stellte vielmehr den gegenständlichen Asylantrag. Dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit Oktober 2021 in einer Beziehung ist, gab dieser bereits im letzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an vergleiche W195 2169373-2/14E, S 13). Nach seinen eigenen Angaben besteht seit November 2023 ein gemeinsamer Haushalt (OZ 13, S 6). Dass der Beschwerdeführer lose Kontakte zu anderen Österreichern unterhält, ergibt sich zunächst aus seinen eigenen – vagen und wenig aussagekräftigen – Angaben vor dem erkennenden Gericht. So führte der Beschwerdeführer zwar an, er habe einen österreichischen Freund von der Berufsschule, mit welchem er sich auch treffe, einen Namen des Freundes oder nähere Ausführungen zu den gemeinsamen Aktivitäten, brachte er allerdings nicht vor, weshalb das erkennende Gericht eher von einer Bekanntschaft ausgeht und nicht einer innigen Freundschaft, zumal diesfalls die Ausführungen wohl detaillierter erfolgt wären. Unterstützungsschreiben von Freunden wurden indes nicht vorgelegt. Dem gegenüber legte der Beschwerdeführer zwar ein Schreiben eines Bekannten vergleiche OZ 13, Beilage, Schreiben DI E bzw. AS 281) vor, der mit ihm seit immerhin mehreren Jahren Deutsch lernt, der Beschwerdeführer erwähnte diese Bekanntschaft bzw. Unterstützung im Zuge der mündlichen Verhandlung allerdings nicht, weswegen auch hier davon ausgegangen wird, dass dies keine tiefergehende Freundschaft darstellt. Dass mit seiner Lebensgefährtin seit zwei Monaten ein gemeinsamer Haushalt besteht, gab der Beschwerdeführer selbst an (OZ 13, S 6). Die Feststellungen zu den gemeinsamen Aktivitäten ergeben sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 13, S 7). Dass der Beschwerdeführer bis dato kein Deutschzertifikat erwarb, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben (OZ 13, S 6). Dass der Beschwerdeführer bei einem Lernverein für Jugendliche in Lustenau zumindest gelegentlich mithilft, ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Schreiben (OZ 13, Beilage), wobei auch dies keinen Eingang in die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen integrativen Aktivitäten in Österreich fand. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich für das erkennende Gericht einerseits aus dem Umstand, dass dieser bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen ignorierte, andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Bemühungen zeigte, dass er seine Rückkehr vorantreibt. Dass dem Beschwerdeführer kein Reisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der bengalischen Botschaft Wien. Konkrete Schritte, die seiner Rückkehr ermöglichen würden, beschränken sich allerdings nicht auf die Antragstellung nach einem Reisepass, vielmehr gibt es auch andere Möglichkeiten, die eine legale Rückkehr ermöglichen würden, wie zB einen Notreisepass etc. Der Beschwerdeführer zeigte überhaupt keine sonstigen Bemühungen, sondern stellte vielmehr den gegenständlichen Asylantrag. 2.2 Zu den Fluchtgründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert., Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (AS 265, OZ 12, S 3f). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bei seiner Rückkehr keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen: Zur behaupteten politischen Betätigung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte erstmals im gegenständlichen Verfahren vor, dass er in Bangladesch politisch tätig gewesen sei und legte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eine Bestätigung der BNP vor, wonach er seit 2014 ein aktives Mitglied der Partei gewesen sei (AS 275v). Die Bestätigung sei ohne seine Veranlassung von seinem Rechtsanwalt in Bangladesch geschickt worden. Das erkennende Gericht spricht bereits der angeblichen politischen Betätigung den Wahrheitsgehalt ab. Der Beschwerdeführer brachte während seines gesamten ersten Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt vor, dass er selbst auch Mitglied der BNP gewesen sei, sondern brachte lediglich vor, dass er aufgrund der angeblichen politischen Betätigung seines Vaters für die BNP Probleme bekommen hätte (vgl. L512 2169373-1/13Z, S 5). Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zu diesem Vorbringen bereits im Erkenntnis vom 07.02.2019, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, mit der erstmals vor dem BVwG präsentierten politischen Verfolgung des Vaters, steigerte und sprach dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit ab (vgl. L512 2169373-1/24E, S 37f). Nunmehr steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen abermals und brachte vor, er selbst sei politisch tätig gewesen (AS 275v). Für BNP-Mitgieder gäbe es derzeit in Bangladesch Probleme. Auch werde seine Mutter durch Mitglieder der Awami League misshandelt. Er habe im Jahr 2013 für die BNP Plakate aufgehängt (AS 275v). Vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2014
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