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{'item': 'L525 2264754-1'}

Obsah (23)§ 9§§ 58Art. 133§ 120§ 77§ 52§ 57§ 46§ 53§ 55§ 18§§ 4§ 5§ 14a§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 10§ 12a§ 68§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlL525 2264754-1 Spruch, L525 2264754-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX , geb. XXXX , wird

§§ 58Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins und 54 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – wurde am 17.10.1991 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 83 Abs. 1 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Wien vom 02.12.1992 wurde er wegen § 107 Absatz 1 und 2,
  2. Fall StGB, § 107 Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 04.08.1993 wurde er mit Urteil des LG Wien wegen §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. A und § 46 Abs. 1 lit. a zu einer Geldstrafe von 120.000,- Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 494.800,- Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  3. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – wurde am 17.10.1991 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG Wien vom 02.12.1992 wurde er wegen Paragraph 107, Absatz 1 und 2,
  4. Fall StGB, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 04.08.1993 wurde er mit Urteil des LG Wien wegen Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, lit. A und Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, zu einer Geldstrafe von 120.000,- Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat sowie zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 494.800,- Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.09.1993 wurde gegen ihn ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob er am 12.10.1993 das Rechtsmittel der Berufung. Mit Berufungsbescheid vom 20.01.1994 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid im Wesentlichen bestätigt. Der Beschwerdeführer unterließ jedoch die Ausreise und wurde deshalb in Schubhaft genommen. Am 18.07.1994 wurde er erstmals in die Türkei abgeschoben.
  7. Der Beschwerdeführer kehrte kurz darauf ins Bundesgebiet zurück und wurde am 15.10.1994 angezeigt, nachdem er seine damalige Ehefrau mit einem Messer bedroht hatte. Anschließend war er unbekannten Aufenthalts, reiste aber am 12.12.1995 wieder ins Bundesgebiet ein, wo er am 15.12.1995 festgenommen wurde.
  8. Aus dem Stande der Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 02.01.1996 die Unzulässigkeit der Abschiebung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.01.1996 als unzulässig abgewiesen. Noch am selben Tag wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer am 29.02.1996 in die Türkei abgeschoben.
  9. Am 27.07.1996 wurde der Beschwerdeführer abermals beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Dabei wurde er unter anderem auch wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO und wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt angezeigt.
  10. Mit Urteil des LG Wien vom 29.08.1996 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 400.000,- Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.
  11. Mit Urteil des LG Wien vom 29.08.1996 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 400.000,- Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.1997 nach Istanbul abgeschoben. Nach illegaler Wiedereinreise in das Bundesgebiet wurde er am 23.05.1998 wegen des Verdachts der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung gegen seine Ehefrau, sowie wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Unterlassung der Meldepflicht, angezeigt. Er wurde am 03.10.1998 festgenommen und wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.10.1998 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  13. Mit Urteil des LG Wien vom 09.11.1998 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monate verurteilt. Am 25.12.1998 wurde er zum insgesamt vierten Mal in die Türkei abgeschoben.
  14. Mit Urteil des LG Wien vom 09.11.1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monate verurteilt. Am 25.12.1998 wurde er zum insgesamt vierten Mal in die Türkei abgeschoben.
  15. Am 03.05.2000 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, nachdem er wieder beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wurde. Seine Abschiebung wurde am 11.05.2000 durchgeführt.
  16. Das nächste Mal wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2001 wegen unbefugten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und am 23.02.2001 wieder in die Türkei abgeschoben.
  17. Am 11.07.2001 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im Rahmen einer Zollkontrolle wegen Betreten auf frischer Tat festgenommen. Im Kofferraum seines Fahrzeuges wurde dabei ein Karton mit 6.000 Stück Zigaretten vorgefunden und dieser nach den Bestimmungen des FinStrG beschlagnahmt. Mit Strafverfügung vom 11.07.2001 wurde über ihn deshalb eine Geldstrafe von 25.000,- Schilling verhängt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte am 30.07.
  18. Am 10.11.2001 wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im Bundesgebiet einer Zollkontrolle unterzogen. Es wurden im PKW wieder mehrere tausend Stück Zigaretten vorgefunden und über den Beschwerdeführer die Festnahme ausgesprochen.
  19. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.11.2001 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 11.12.2001 das Rechtsmittel der Berufung. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11.02.2002 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei erfolgte bereits am 12.01.
  20. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.02.2013 wurde das am 29.11.2001 erlassene Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der dem damaligen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der am 01.07.2011 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 nicht mehr die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermögliche. Da seit 2002 kein relevanter Aktenvorgang mehr stattgefunden habe, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
  21. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.02.2013 wurde das am 29.11.2001 erlassene Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der dem damaligen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der am 01.07.2011 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, nicht mehr die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermögliche. Da seit 2002 kein relevanter Aktenvorgang mehr stattgefunden habe, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
  22. Am 24.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen von Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und legitimierte sich dabei mit einem gefälschten bulgarischen Führerschein. Daraufhin wurde er

§ 120FPG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. 16. Am 24.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen von Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und legitimierte sich dabei mit einem gefälschten bulgarischen Führerschein. Daraufhin wurde er

Paragraph 120, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") wurde vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Am 25.11.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA.
  2. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.11.2022, Zl. XXXX wurde

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde beginnend mit 28.11.2023 eine Meldeverpflichtung auferlegt. 18. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.11.2022, Zl. römisch 40 wurde

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde beginnend mit 28.11.2023 eine Meldeverpflichtung auferlegt. 19. Mit Information des BFA vom 25.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater

§ 52Abs.

1 BFA-VG zur Seite gestellt.19. Mit Information des BFA vom 25.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt. 20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I), dafür eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V). 20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins), dafür eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem mit einem verfälschten bulgarischen Dokument ins Bundesgebiet eingereist sei und wissentlich versucht habe, dass gegen seine Person bestehende Einreiseverbot zu umgehen. Der BF sei ledig, ohne Sorgepflichten und bestehe kein Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kinder, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei. Mit seinem gesetzten Verhalten habe sich der Beschwerdeführer wissentlich gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie gegen aufenthalts-, niederlassungs- und fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, weshalb ein fünfjähriges Einreiseverbot dringend geboten sei. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem mit einem verfälschten bulgarischen Dokument ins Bundesgebiet eingereist sei und wissentlich versucht habe, dass gegen seine Person bestehende Einreiseverbot zu umgehen. Der BF sei ledig, ohne Sorgepflichten und bestehe kein Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kinder, weshalb eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei. Mit seinem gesetzten Verhalten habe sich der Beschwerdeführer wissentlich gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie gegen aufenthalts-, niederlassungs- und fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, weshalb ein fünfjähriges Einreiseverbot dringend geboten sei.

  1. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.12.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Es wurden mehrere Beweismittel vorgelegt, darunter ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag sowie eine Geburtsurkunde und der Behindertenpass seiner Tochter. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er sich – entgegen seiner Angaben vor der belangten Behörde – seit mehreren Jahren im Bundesgebiet befinde und seine gesamte Kernfamilie, darunter eine minderjährige und schwerbehinderte Tochter, in Österreich habe. Er sei der deutschen Sprache mächtig, habe im Bundesgebiet massive soziale Kontakte und verfüge hier im Gegensatz zur Türkei über eine Unterkunft. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiege daher das öffentliche Interesse an der Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und sei das Einreiseverbot unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  2. Die Verwaltungsakten langten am 30.12.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 in der Außenstelle Linz ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 02.01.2023 wurde der Beschwerde

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 23. Mit Beschluss des BVw

G vom 02.01.2023 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 23.10.2023 stellte das BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Beantwortung der Fragen, ob die Förderungen, die die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich erhält (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie), auch in der Türkei verfügbar seien, welche Voraussetzungen für den Zugang erfüllt sein müssen und ob es in der Türkei Zentren für Neuropädiatrie gebe. Am 25.10.2023 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erstattet.
  2. Am 31.10.2023 richtete das BVwG den Beschwerdeführer betreffende Anfragen an das BFA, die Landespolizeidirektion Wien, die MA 64, das AMS und das Finanzamt Wien.
  3. Das erkennende Gericht führte am 17.11.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden auch die beiden Söhne des Beschwerdeführers sowie die Mutter seiner Tochter zeugenschaftlich einvernommen. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Türkei übermittelt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine Kopie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2023 (OZ 9) übergeben.
  4. Mit Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.11.2023 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos nach, die ihm mit seiner Frau und seiner Tochter zeigen. Mit einer weiteren Stellungnahme am 18.12.2023 wurde eine Besuchsbestätigung einer Beratungsstelle sowie eine Bestätigung der Klassenlehrerin der Tochter des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er verfügt über Deutschkenntnisse, seine Muttersprache ist Türkisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ankara geboren und lebte dort zuletzt in XXXX . Er verfügt in der Türkei jedenfalls noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von mehreren Geschwistern. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits acht Mal in die Türkei abgeschoben, kehrte jedoch jedes Mal widerrechtlich in das Bundesgebiet zurück. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ankara geboren und lebte dort zuletzt in römisch 40 . Er verfügt in der Türkei jedenfalls noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von mehreren Geschwistern. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits acht Mal in die Türkei abgeschoben, kehrte jedoch jedes Mal widerrechtlich in das Bundesgebiet zurück. Der Beschwerdeführer war am 21.08.2017 unter der Identität „ILIEV Rumen“, geb. 31.03.1962, StA. Bulgarien, im Bundesgebiet gemeldet. Unter dieser Identität war er auch von 07.10.2019 - 31.10.2019 illegal in Österreich erwerbstätig. Bei der Lenkerkontrolle am 24.11.2022 wies sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten bulgarischen Führerschein aus, der auf diese Identität lautete. Von einer Verfolgung wegen §§ 223

(2), 224 StGB wurde am 02.08.2023 nach diversionellen Vorgehen jedoch endgültig zurückgetreten.Der Beschwerdeführer war am 21.08.2017 unter der Identität „ILIEV Rumen“, geb. 31.03.1962, StA. Bulgarien, im Bundesgebiet gemeldet. Unter dieser Identität war er auch von 07.10.2019 - 31.10.2019 illegal in Österreich erwerbstätig. Bei der Lenkerkontrolle am 24.11.2022 wies sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten bulgarischen Führerschein aus, der auf diese Identität lautete. Von einer Verfolgung wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB wurde am 02.08.2023 nach diversionellen Vorgehen jedoch endgültig zurückgetreten. Seit 14.02.2023 ist er unter seiner richtigen Identität in der XXXX in Wien gemeldet, lebt jedoch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in einer Mietwohnung in der XXXX .Seit 14.02.2023 ist er unter seiner richtigen Identität in der römisch 40 in Wien gemeldet, lebt jedoch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in einer Mietwohnung in der römisch 40 . 1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Es konnte nicht genau festgestellt werden, in welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Abschiebung am 12.01.2002 wieder im Schengenraum aufgehalten hat. Er reiste ca. im Jahr 2004 oder 2005 illegal nach Österreich ein und hält sich jedenfalls seit der Geburt seiner Tochter im Jahr 2009 regelmäßig im Bundesgebiet auf. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.12.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat in Österreich zwei volljährige Söhne aus seiner früheren Ehe. Mit den Söhnen und seinen insgesamt fünf Enkelkindern besteht regelmäßiger Kontakt. Zudem hat er mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, einer türkischen Staatsangehörigen, eine am XXXX geborene Tochter. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgte erst am 11.12.2020. Seine Tochter und Lebensgefährtin verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat in Österreich zwei volljährige Söhne aus seiner früheren Ehe. Mit den Söhnen und seinen insgesamt fünf Enkelkindern besteht regelmäßiger Kontakt. Zudem hat er mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, einer türkischen Staatsangehörigen, eine am römisch 40 geborene Tochter. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgte erst am 11.12.2020. Seine Tochter und Lebensgefährtin verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Seine Tochter leidet am Deletionssyndrom, einer Intelligenzminderung sowie an Ataxie und wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt. Sie erhielt deswegen in Österreich Förderungen mittels Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie; diese Behandlungen sind grundsätzlich auch in öffentlichen Einrichtungen in Ankara verfügbar. Der Beschwerdeführer begleitet seine Tochter zu psychologischen Behandlungen und unterstützt sie auch in schulischen Belangen sowie im alltäglichen Leben. Der Beschwerdeführer verfügt ansonsten über keine engeren freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er weist – zum Teil unter seiner bulgarischen Aliasidentität – insgesamt vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter Verstöße gegen das Meldegesetz, die StVO und das FPG. Im Zeitraum von 1991 bis 1998 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt, jedoch sind diese Verurteilungen inzwischen getilgt und ist er deswegen strafgerichtlich unbescholten. Seit der letzten erfolgten Abschiebung im Jahr 2002 ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht krankenversichert. Er verfügt über einen mit 13.12.2022 datierten Arbeitsvorvertrag in einem Autohaus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den – unbedenklichen – Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich unmittelbar aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid (vgl. Akt II, AS 114

  1. f)und sind unstrittig. Bereits im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme (vgl. Akt II, AS 24). Vor dem erkennenden Gericht bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben (vgl. OZ 30, S. 5). Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kamen im Verfahren ebenfalls nicht hervor.Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich unmittelbar aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid vergleiche Akt römisch zwei, AS 114
  2. f)und sind unstrittig. Bereits im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme vergleiche Akt römisch zwei, AS 24). Vor dem erkennenden Gericht bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben vergleiche OZ 30, S. 5). Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kamen im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Zusammenschau der dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten (vgl. OZ 21, 22). Die Diagnosen und der festgestellte Grad der Behinderung seiner Tochter waren der vorgelegten Kopie des Behindertenpasses und der fachärztlichen Bescheinigung vom 18.02.2020 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch über Familienangehörige verfügt, bestätigte er sowohl in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 30, S 8: „Ich habe in der Türkei einen Bruder, wenn das Geld nicht ausreichend war, bekam ich von der Türkei von ihm Geld.“) als auch vor dem BFA (vgl. Akt II, AS 27: „Ich habe meine Geschwister in der Türkei.“).Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Zusammenschau der dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten vergleiche OZ 21, 22). Die Diagnosen und der festgestellte Grad der Behinderung seiner Tochter waren der vorgelegten Kopie des Behindertenpasses und der fachärztlichen Bescheinigung vom 18.02.2020 zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch über Familienangehörige verfügt, bestätigte er sowohl in der mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 30, S 8: „Ich habe in der Türkei einen Bruder, wenn das Geld nicht ausreichend war, bekam ich von der Türkei von ihm Geld.“) als auch vor dem BFA vergleiche Akt römisch zwei, AS 27: „Ich habe meine Geschwister in der Türkei.“). Dass der Beschwerdeführer unter seiner falschen Identität zumindest im Jahr 2019 in Österreich kurzzeitig illegal erwerbstätig war, ist dem AJ-WEB-Auszug (vgl. OZ 4) zu entnehmen und wurde vom ihm in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (vgl. OZ 32, S. 8). Dass er in den letzten Jahren in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht aus den eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken respektive den Ergebnissen der hg. Auskunftsersuchen ersichtlich. Auf die Frage, wie er in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt finanziert habe, gab er vor dem ho. Gericht an: „Da wir ein behindertes Kind haben, bekam meine Frau eine Unterstützung, beide haben eine monatliche Unterstützung erhalten. Durch diesen haben wir unseren Lebensunterhalt beglichen. Ich habe in der Türkei einen Bruder, wenn das Geld nicht ausreichend war, bekam ich von der Türkei von ihm Geld.“ Diese triste Einkommenssituation steht allerdings in einem Spannungsverhältnis mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle am 24.11.2022 Bargeld in Höhe von 7.643,60 Euro bei sich hatte. Die Behauptung, sein Bruder hätte ihm aus der Türkei 8.000,- Euro geschickt, ist nicht glaubhaft. So ist es nicht schlüssig, warum der Beschwerdeführer diesen – zufälligerweise kurz vor der Verkehrskontrolle erhaltenen – hohen Geldbetrag von mehreren tausend Euro in bar behoben und mit sich im Auto geführt haben soll. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit wegen Finanzvergehen verurteilt worden ist, liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass auch dieser Geldbetrag aus anderen Quellen stammt.Dass der Beschwerdeführer unter seiner falschen Identität zumindest im Jahr 2019 in Österreich kurzzeitig illegal erwerbstätig war, ist dem AJ-WEB-Auszug vergleiche OZ 4) zu entnehmen und wurde vom ihm in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt vergleiche OZ 32, S. 8). Dass er in den letzten Jahren in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht aus den eingeholten Auszügen aus den amtlichen Datenbanken respektive den Ergebnissen der hg. Auskunftsersuchen ersichtlich. Auf die Frage, wie er in den letzten Jahren seinen Lebensunterhalt finanziert habe, gab er vor dem ho. Gericht an: „Da wir ein behindertes Kind haben, bekam meine Frau eine Unterstützung, beide haben eine monatliche Unterstützung erhalten. Durch diesen haben wir unseren Lebensunterhalt beglichen. Ich habe in der Türkei einen Bruder, wenn das Geld nicht ausreichend war, bekam ich von der Türkei von ihm Geld.“ Diese triste Einkommenssituation steht allerdings in einem Spannungsverhältnis mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle am 24.11.2022 Bargeld in Höhe von 7.643,60 Euro bei sich hatte. Die Behauptung, sein Bruder hätte ihm aus der Türkei 8.000,- Euro geschickt, ist nicht glaubhaft. So ist es nicht schlüssig, warum der Beschwerdeführer diesen – zufälligerweise kurz vor der Verkehrskontrolle erhaltenen – hohen Geldbetrag von mehreren tausend Euro in bar behoben und mit sich im Auto geführt haben soll. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit wegen Finanzvergehen verurteilt worden ist, liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass auch dieser Geldbetrag aus anderen Quellen stammt. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 1991 und 1998 ergeben sich aus den aktenkundigen Ausfertigungen der jeweiligen Strafurteile. Dass diese Verurteilungen inzwischen getilgt sind und der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223

(2), 224 StGB zuletzt diversionell erledigt wurde, war aufgrund der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 02.08.2023 festzustellen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweiligen Auskünften der LPD Wien (vgl. OZ 13) und der MA 63 (vgl. OZ 18). Die Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 1991 und 1998 ergeben sich aus den aktenkundigen Ausfertigungen der jeweiligen Strafurteile. Dass diese Verurteilungen inzwischen getilgt sind und der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zuletzt diversionell erledigt wurde, war aufgrund der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 02.08.2023 festzustellen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweiligen Auskünften der LPD Wien vergleiche OZ 13) und der MA 63 vergleiche OZ 18). Dass der Beschwerdeführer über keine engeren freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, entspricht seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht. So gab er an, dass er zwar durchaus Personen treffe, mit diesen jedoch nicht so gut befreundet sei. Es seien jedenfalls „keine Familienfreunde“ (vgl. OZ 30, S. 14). Dass der Beschwerdeführer in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wäre, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über keine engeren freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, entspricht seinen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht. So gab er an, dass er zwar durchaus Personen treffe, mit diesen jedoch nicht so gut befreundet sei. Es seien jedenfalls „keine Familienfreunde“ vergleiche OZ 30, S. 14). Dass der Beschwerdeführer in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wäre, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Die Feststellung zu seinem Wohnort in der Türkei ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (vgl. OZ 30, S. 12). Die Feststellungen zu seinen Meldeadressen im Bundesgebiet ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. So war der Beschwerdeführer lediglich am 21.08.2017 unter dem Namen „ILIEV Rumen“ sowie seit 14.02.2023 unter seiner richtigen Identität in Wien gemeldet. Trotz seiner Ankündigung in der Beschwerdeverhandlung, sich am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin anzumelden, ist er laut dem am 14.12.2023 eingeholtem Melderegisterauszug noch immer in der XXXX in Wien gemeldet (vgl. OZ 32). Im Ergebnis war mangels entsprechender Meldungen im Bundesgebiet nicht feststellbar, in welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Feststellung zu seinem Wohnort in der Türkei ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG vergleiche OZ 30, S. 12). Die Feststellungen zu seinen Meldeadressen im Bundesgebiet ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. So war der Beschwerdeführer lediglich am 21.08.2017 unter dem Namen „ILIEV Rumen“ sowie seit 14.02.2023 unter seiner richtigen Identität in Wien gemeldet. Trotz seiner Ankündigung in der Beschwerdeverhandlung, sich am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin anzumelden, ist er laut dem am 14.12.2023 eingeholtem Melderegisterauszug noch immer in der römisch 40 in Wien gemeldet vergleiche OZ 32). Im Ergebnis war mangels entsprechender Meldungen im Bundesgebiet nicht feststellbar, in welchen Zeitraum sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2001 zum letzten Mal in die Türkei abgeschoben wurde. Den Angaben der Zeugen zufolge ist er ca. seit dem Jahr 2004 oder 2005 wieder in Österreich aufhältig. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich aufgehalten und das Bundesgebiet seither nie verlassen habe, jedoch wird dieser Behauptung keinen Glauben geschenkt. So sei an dieser Stelle hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Alleine der Umstand, dass er augenscheinlich über einen längeren Zeitraum unter einer falschen Identität illegal im Bundesgebiet lebte, belastet seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits massiv. Schon in den Entscheidungsgründen im Urteil des LG Wien vom 29.09.1996 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer „im Vorverfahren – wie auch in früheren Verfahren in der Regel – völlig leugnend mit zum Teil absurden Darstellungen verantwortet“ (vgl. Akt I, AS 437). Dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Wahrheit seither nicht grundlegend geändert hat, zeigte sich in seiner Einvernahme vor dem BFA, als er völlig falsche Angaben zu seiner Einreise und seinen Aufenthalt in Österreich machte. Dasselbe Bild zeichnete sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ab, als er beispielsweise zu der gefälschten Identitätskarte befragt wurde. Zuerst gab er an, er habe diese „gefunden“, behauptete auf Nachfrage des erkennenden Richters dann aber, eine Person habe ihn angesprochen und gesagt, eine bulgarische Identitätskarte zu haben. Diese habe der Beschwerdeführer dann übernommen und bei der Fahrzeugkontrolle am 24.11.2022 vorgewiesen (vgl. OZ 30, S. 7). Dass diese Schilderung nicht der Wahrheit entsprechen kann, zeigt schon der Umstand, dass die ID-Card laut Anzeige der LPD Wien vom 25.11.2022 mit einem Lichtbild des Beschwerdeführers versehen war und demnach extra für ihn angefertigt worden sein musste (vgl. Akt II, AS 11). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 23.02.2001 zum letzten Mal in die Türkei abgeschoben wurde. Den Angaben der Zeugen zufolge ist er ca. seit dem Jahr 2004 oder 2005 wieder in Österreich aufhältig. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich seit seiner Einreise durchgehend in Österreich aufgehalten und das Bundesgebiet seither nie verlassen habe, jedoch wird dieser Behauptung keinen Glauben geschenkt. So sei an dieser Stelle hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Alleine der Umstand, dass er augenscheinlich über einen längeren Zeitraum unter einer falschen Identität illegal im Bundesgebiet lebte, belastet seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits massiv. Schon in den Entscheidungsgründen im Urteil des LG Wien vom 29.09.1996 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer „im Vorverfahren – wie auch in früheren Verfahren in der Regel – völlig leugnend mit zum Teil absurden Darstellungen verantwortet“ vergleiche Akt römisch eins, AS 437). Dass sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Wahrheit seither nicht grundlegend geändert hat, zeigte sich in seiner Einvernahme vor dem BFA, als er völlig falsche Angaben zu seiner Einreise und seinen Aufenthalt in Österreich machte. Dasselbe Bild zeichnete sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ab, als er beispielsweise zu der gefälschten Identitätskarte befragt wurde. Zuerst gab er an, er habe diese „gefunden“, behauptete auf Nachfrage des erkennenden Richters dann aber, eine Person habe ihn angesprochen und gesagt, eine bulgarische Identitätskarte zu haben. Diese habe der Beschwerdeführer dann übernommen und bei der Fahrzeugkontrolle am 24.11.2022 vorgewiesen vergleiche OZ 30, S. 7). Dass diese Schilderung nicht der Wahrheit entsprechen kann, zeigt schon der Umstand, dass die ID-Card laut Anzeige der LPD Wien vom 25.11.2022 mit einem Lichtbild des Beschwerdeführers versehen war und demnach extra für ihn angefertigt worden sein musste vergleiche Akt römisch zwei, AS 11). Im Ergebnis konnte das erkennende Gericht somit auch nicht feststellen, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich seit 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhält, zumal er über einen (gefälschten) bulgarischen Führerschein verfügte und schon in der Vergangenheit mehrfach seine hohe Mobilität unter Beweis stellte. Zwar wurden Schreiben seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes vorgelegt, denen zufolge der Beschwerdeführer seit 2004 bzw. 2005 in Österreich lebe und das Land nie verlassen habe (vgl. OZ 31), jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugen seit seiner Wiedereinreise jeden Tag mit dem Beschwerdeführer verbracht hätten. Dass beide derart umfassend über den Beschwerdeführer informiert gewesen wären, um ihm einen durchgängigen Aufenthalt in den letzten zwanzig Jahren im Bundesgebiet zu bescheinigen, ist weder lebensnahe noch ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung schlüssig zu entnehmen. So gab seine Lebensgefährtin vor dem erkennenden Gericht an, dass sie den Beschwerdeführer erst im Jahr 2004 oder 2005 kennengelernt habe, jedoch bis zum Jahr 2009 mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei. Auch sein Sohn konnte in der mündlichen Verhandlung keine Angaben darüber machen, unter welcher Identität der Beschwerdeführer in Österreich gelebt habe oder wann er überhaupt genau ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Im Ergebnis konnte das erkennende Gericht somit auch nicht feststellen, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich seit 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhält, zumal er über einen (gefälschten) bulgarischen Führerschein verfügte und schon in der Vergangenheit mehrfach seine hohe Mobilität unter Beweis stellte. Zwar wurden Schreiben seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes vorgelegt, denen zufolge der Beschwerdeführer seit 2004 bzw. 2005 in Österreich lebe und das Land nie verlassen habe vergleiche OZ 31), jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugen seit seiner Wiedereinreise jeden Tag mit dem Beschwerdeführer verbracht hätten. Dass beide derart umfassend über den Beschwerdeführer informiert gewesen wären, um ihm einen durchgängigen Aufenthalt in den letzten zwanzig Jahren im Bundesgebiet zu bescheinigen, ist weder lebensnahe noch ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung schlüssig zu entnehmen. So gab seine Lebensgefährtin vor dem erkennenden Gericht an, dass sie den Beschwerdeführer erst im Jahr 2004 oder 2005 kennengelernt habe, jedoch bis zum Jahr 2009 mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei. Auch sein Sohn konnte in der mündlichen Verhandlung keine Angaben darüber machen, unter welcher Identität der Beschwerdeführer in Österreich gelebt habe oder wann er überhaupt genau ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Ungeachtet dessen steht fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls mehrere Jahre in Österreich aufgehalten und dabei persönlichen Kontakt mit seiner 2009 geborenen Tochter gepflegt hat. Dies geht etwa aus den vorgelegten Fotos hervor, auf denen er bei gemeinsamen Aktivitäten mit seiner Tochter und Lebensgefährtin zu sehen ist. Dabei zeigen die Aufnahmen seine Tochter in verschiedenen Lebensabschnitten, darunter auch im Säuglings- und Kleinkindalter. Darüber hinaus war dem Schreiben der Klassenlehrerin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter in schulischen Belangen unterstützt, regelmäßigen Kontakt zur Schule hält sowie an Elternsprechtage und Veranstaltungen teilnimmt. Weiters geht aus der Besuchsbestätigung der Beratungsstelle XXXX hervor, dass der Beschwerdeführer seine Tochter seit 2021 zu ihren wöchentlichen psychologischen Behandlungen begleitet und an Rückmeldegesprächen teilnimmt (vgl. OZ 33). Dem Beschwerdeführer wird somit auch geglaubt, dass er mit seiner Tochter ein normales "Vater-Tochter-Verhältnis"pflegt und bei ihrer Betreuung einen wesentlichen Beitrag leistet. Dies wurde von den Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ist auch durch die vorgelegten Beweismittel dokumentiert. Ungeachtet dessen steht fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls mehrere Jahre in Österreich aufgehalten und dabei persönlichen Kontakt mit seiner 2009 geborenen Tochter gepflegt hat. Dies geht etwa aus den vorgelegten Fotos hervor, auf denen er bei gemeinsamen Aktivitäten mit seiner Tochter und Lebensgefährtin zu sehen ist. Dabei zeigen die Aufnahmen seine Tochter in verschiedenen Lebensabschnitten, darunter auch im Säuglings- und Kleinkindalter. Darüber hinaus war dem Schreiben der Klassenlehrerin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter in schulischen Belangen unterstützt, regelmäßigen Kontakt zur Schule hält sowie an Elternsprechtage und Veranstaltungen teilnimmt. Weiters geht aus der Besuchsbestätigung der Beratungsstelle römisch 40 hervor, dass der Beschwerdeführer seine Tochter seit 2021 zu ihren wöchentlichen psychologischen Behandlungen begleitet und an Rückmeldegesprächen teilnimmt vergleiche OZ 33). Dem Beschwerdeführer wird somit auch geglaubt, dass er mit seiner Tochter ein normales "Vater-Tochter-Verhältnis"pflegt und bei ihrer Betreuung einen wesentlichen Beitrag leistet. Dies wurde von den Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ist auch durch die vorgelegten Beweismittel dokumentiert. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass laut Aktenlage von Italien ein Schengen weit gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer bestehe (vgl. Akt II, AS 114). Am 31.10.2023 erging deshalb das Ersuchen des BVwG an das BFA, die Behörde möge bekanntgeben, warum gegen den Beschwerdeführer das italienische Einreiseverbot verhängt worden sei. Nach Urgenz am 15.11.2023 wurde dem erkennenden Gericht vom BFA lediglich mitgeteilt, dass eine elektronische SIS Anfrage an Italien erfolgt sei, jedoch noch keine Rückmeldung eingetroffen sei. Da auch bis dato keine solche Rückmeldung erfolgt ist, konnte im Ergebnis nicht festgestellt werden, ob und weshalb von Italien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ist, zumal auch im Zentralen Fremdenregister keine entsprechenden Eintragungen vorhanden sind.Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass laut Aktenlage von Italien ein Schengen weit gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer bestehe vergleiche Akt römisch zwei, AS 114). Am 31.10.2023 erging deshalb das Ersuchen des BVwG an das BFA, die Behörde möge bekanntgeben, warum gegen den Beschwerdeführer das italienische Einreiseverbot verhängt worden sei. Nach Urgenz am 15.11.2023 wurde dem erkennenden Gericht vom BFA lediglich mitgeteilt, dass eine elektronische SIS Anfrage an Italien erfolgt sei, jedoch noch keine Rückmeldung eingetroffen sei. Da auch bis dato keine solche Rückmeldung erfolgt ist, konnte im Ergebnis nicht festgestellt werden, ob und weshalb von Italien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ist, zumal auch im Zentralen Fremdenregister keine entsprechenden Eintragungen vorhanden sind. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Behebung der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels: Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:, "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
  6. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.,

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt., ......, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK, § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.,

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen., ......, Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzAufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.,

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.,

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.,

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.", Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:, "Schutz des Privat- und Familienlebens"Schutz des Privat- und Familienlebens, § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.,

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  3. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  4. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  5. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  6. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  7. der Grad der Integration,
  8. der Grad der Integration,,
  9. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  10. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  11. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  12. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  13. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  14. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  15. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  16. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  17. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.,
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.,

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn, 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder,

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
  2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.,

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.,

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:, "Abschiebung"Abschiebung, § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
  3. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  4. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
  5. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
  7. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
  8. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.,
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.,
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).,

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.,

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.,
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.,
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen., ......, Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. … Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige RückkehrentscheidungRückkehrentscheidung, § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  3. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
  4. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  3. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  5. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  6. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  7. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
  8. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige., ........,
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist., ......, Frist für die freiwillige AusreiseFrist für die freiwillige Ausreise, § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.,

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.,

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.,
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.,
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.,

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.", Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:, "Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens"Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.,
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen war.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen war. Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Auch sind seine beiden Söhne samt Familien in Österreich aufhältig. Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:  Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 oder 2005 illegal ins Bundesgebiet ein, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn bestand. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung, weshalb er sich seither rechtswidrig im Bundesgebiet befindet.  Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seiner am XXXX geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht daher jedenfalls ein aufrechtes Familienleben. Zudem leben seine beiden Söhne und fünf Enkelkinder im Bundesgebiet und besteht regelmäßiger Kontakt zu diesen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seiner am römisch 40 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht daher jedenfalls ein aufrechtes Familienleben. Zudem leben seine beiden Söhne und fünf Enkelkinder im Bundesgebiet und besteht regelmäßiger Kontakt zu diesen. Er verfügt ansonsten über keine engeren freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer geht im Moment keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG jedoch eine "zukunftsorientierte Betrachtung" geboten. Dabei ist zu prüfen, ob im hypothetischen Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine zukünftig "erwartbare Selbsterhaltungsfähigkeit" durch eine erlaubte Beschäftigung gegeben sein würde (vgl. dazu des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 16, mwN). Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft das Interesse zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bekundet, um so auch seine Tochter besser unterstützen zu können. Er konnte zudem einen Arbeitsvorvertrag vorweisen und bestätigte vor dem erkennenden Gericht dessen Aktualität. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird es dem Beschwerdeführer daher zeitnah möglich sein, eine Arbeit aufzunehmen, weshalb die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer geht im Moment keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG jedoch eine "zukunftsorientierte Betrachtung" geboten. Dabei ist zu prüfen, ob im hypothetischen Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine zukünftig "erwartbare Selbsterhaltungsfähigkeit" durch eine erlaubte Beschäftigung gegeben sein würde vergleiche dazu des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 16, mwN). Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung glaubhaft das Interesse zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bekundet, um so auch seine Tochter besser unterstützen zu können. Er konnte zudem einen Arbeitsvorvertrag vorweisen und bestätigte vor dem erkennenden Gericht dessen Aktualität. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird es dem Beschwerdeführer daher zeitnah möglich sein, eine Arbeit aufzunehmen, weshalb die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung zu bejahen ist.  Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal war. Die Schutzwürdigkeit des festgestellten Privatlebens wird dadurch erheblich geschmälert. Auf das Thema Kindeswohl wird im Nachstehenden eingegangen. • Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er in der Türkei über Bezugspersonen in Form von Geschwistern verfügt und mit diesen noch in Kontakt steht. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.  Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Von einer Verfolgung wegen §§ 223

(2), 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) trat die zuständige Staatsanwaltschaft nach diversioneller Erledigung endgültig zurück.Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Von einer Verfolgung wegen Paragraphen 223,
(2), 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) trat die zuständige Staatsanwaltschaft nach diversioneller Erledigung endgültig zurück. Zwischen 1991 und 1998 wurde der Beschwerdeführer fünfmal strafgerichtlich verurteilt, jedoch sind diese Verurteilungen bereits getilgt und scheinen daher nicht mehr im Strafregister der Republik Österreich auf.  Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste seinerzeit – trotz unbefristeten Aufenthaltsverbotes – unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Er weist zudem vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf.  Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig war. Dies zeigt schon der Umstand, dass er unter einer falschen Identität in Österreich lebte. • Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, gegenüber: Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. 2004 oder 2005 wieder im Bundesgebiet auf. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu, weist er Deutschkenntnisse und familiäre Bindungen zu seiner Tochter und seinen Söhnen im Bundesgebiet auf. Zudem lebt er zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in Wien.Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. 2004 oder 2005 wieder im Bundesgebiet auf. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu, weist er Deutschkenntnisse und familiäre Bindungen zu seiner Tochter und seinen Söhnen im Bundesgebiet auf. Zudem lebt er zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in Wien. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - manifestieren kann (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei). Der Beschwerdeführer unterhält seit mehreren Jahren eine Liebesbeziehung zu einer türkischen Staatsangehörigen, hat mit dieser eine 2009 geborene Tochter und besteht ein gemeinsamer Haushalt. Sowohl seine Tochter als auch seine Lebensgefährtin verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

§ 9Abs.

3 BFA-VG kann sich im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.05.2012, Zl. 2008/22/0354, oder vom 19.12.2012, Zl. 2009/22/0257).Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - manifestieren kann vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei). Der Beschwerdeführer unterhält seit mehreren Jahren eine Liebesbeziehung zu einer türkischen Staatsangehörigen, hat mit dieser eine 2009 geborene Tochter und besteht ein gemeinsamer Haushalt. Sowohl seine Tochter als auch seine Lebensgefährtin verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK eine Abwägung zu Gunsten des Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.05.2012, Zl. 2008/22/0354, oder vom 19.12.2012, Zl. 2009/22/0257). Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht, dass er im Jahr 2004/2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sein bisheriger Aufenthalt unrechtmäßig war. Fest steht damit auch, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet hat, als er illegal im Bundesgebiet aufhältig war und sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts auch bewusst war. Aus diesem Grund durfte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen, sein Familienleben in Österreich fortführen zu können, weshalb die Schutzwürdigkeit der Lebensgemeinschaft als geschmälert anzusehen ist. Jedoch wurde schon vom VfGH festgehalten, dass das Kindeswohl dem unsicheren Aufenthaltsstatus im Rahmen der durchzuführenden Interessensbewegung zuvorkommt: Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht, dass er im Jahr 2004 aus 2005, illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sein bisheriger Aufenthalt unrechtmäßig war. Fest steht damit auch, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet hat, als er illegal im Bundesgebiet aufhältig war und sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts auch bewusst war. Aus diesem Grund durfte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise damit rechnen, sein Familienleben in Österreich fortführen zu können, weshalb die Schutzwürdigkeit der Lebensgemeinschaft als geschmälert anzusehen ist. Jedoch wurde schon vom VfGH festgehalten, dass das Kindeswohl dem unsicheren Aufenthaltsstatus im Rahmen der durchzuführenden Interessensbewegung zuvorkommt: Gegenüber dem Schutz des Familienlebens fällt der Umstand, dass es in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK aber nicht ausschließt etwa VfSlg. 18.223/2007; VfGH 3.10.2012, U 119/12; 25.3.2013, U 2241/12).Gegenüber dem Schutz des Familienlebens fällt der Umstand, dass es in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht vergleiche zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Artikel 8, EMRK aber nicht ausschließt etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VfGH 3.10.2012, U 119/12; 25.3.2013, U 2241/12). Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von nahen Angehörigen im Ergebnis nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt wäre, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/19/0032). Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in das Bundesgebiet jedoch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und liegen seine inzwischen getilgten Verurteilungen mehr als zwanzig Jahre zurück. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von nahen Angehörigen im Ergebnis nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt wäre, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/19/0032). Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in das Bundesgebiet jedoch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und liegen seine inzwischen getilgten Verurteilungen mehr als zwanzig Jahre zurück. Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl zu erörtern sind (vgl. jüngst VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286; VwGH 22.02.2022 Ra 2021/21/0322). Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung ist auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes und auf die im Entscheidungszeitpunkt absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen (vgl. zuletzt VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174). Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl zu erörtern sind vergleiche jüngst VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286; VwGH 22.02.2022 Ra 2021/21/0322). Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung ist auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes und auf die im Entscheidungszeitpunkt absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen vergleiche zuletzt VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0174). Die Tochter des Beschwerdeführers lebt seit ihrer Geburt in Österreich, wurde hier sozialisiert, besucht die Schule und erhält Förderungen in Form von psychologischen Behandlungen. Sie verbrachte ihr gesamtes Leben in Österreich, während sie keinerlei Bindung zur Türkei vorweist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Tochter eine Beziehung, lebt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und leistet auch bei ihrer Betreuung einen wesentlichen Beitrag. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Behinderung liegen im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die zusätzlich berücksichtigt werden müssen. So liegt bei ihr laut fachärztlicher Bescheinigung vom 18.02.2020 (Akt II, AS 215) eine erhebliche Entwicklungsretardierung vor, woraus sich ein erheblicher Förderungs-, Unterstützungs- und Beaufsichtigungsbedarf ergibt. Die Pflege und Betreuung wird seit ihrer Geburt von der Mutter und vom Beschwerdeführer wahrgenommen, der seine Tochter auch regelmäßig zu psychologischen Behandlungen begleitet sie zudem in schulischen Belangen unterstützt. Aufgrund des erhöhten Betreuungsbedarfs kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durch die Mutter alleine gewährleistet ist. Insgesamt ist krankheitsbedingt von einer besonderen Beziehungsintensität und einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der minderjährigen Tochter zum Beschwerdeführer auszugehen.Die Tochter des Beschwerdeführers lebt seit ihrer Geburt in Österreich, wurde hier sozialisiert, besucht die Schule und erhält Förderungen in Form von psychologischen Behandlungen. Sie verbrachte ihr gesamtes Leben in Österreich, während sie keinerlei Bindung zur Türkei vorweist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Tochter eine Beziehung, lebt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und leistet auch bei ihrer Betreuung einen wesentlichen Beitrag. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Behinderung liegen im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die zusätzlich berücksichtigt werden müssen. So liegt bei ihr laut fachärztlicher Bescheinigung vom 18.02.2020 (Akt römisch zwei, AS 215) eine erhebliche Entwicklungsretardierung vor, woraus sich ein erheblicher Förderungs-, Unterstützungs- und Beaufsichtigungsbedarf ergibt. Die Pflege und Betreuung wird seit ihrer Geburt von der Mutter und vom Beschwerdeführer wahrgenommen, der seine Tochter auch regelmäßig zu psychologischen Behandlungen begleitet sie zudem in schulischen Belangen unterstützt. Aufgrund des erhöhten Betreuungsbedarfs kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durch die Mutter alleine gewährleistet ist. Insgesamt ist krankheitsbedingt von einer besonderen Beziehungsintensität und einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der minderjährigen Tochter zum Beschwerdeführer auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9). Vor dem Hintergrund der massiven Einschränkungen der Tochter kann ihr aus Sicht des erkennenden Gerichts auch nicht zugemutet werden, den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche in der Türkei oder in Drittstaaten aufrecht zu erhalten. Zudem erachtete der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien als lebensfremd (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12), wobei diese Rechtsprechung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen ist. Somit würde eine Rückkehrentscheidung einen Kontaktabbruch zum Vater bedeuten und steht jedenfalls dem Kindeswohl entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18, mwN, und VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 20, sowie auf diese Erkenntnisse Bezug nehmend VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9). Vor dem Hintergrund der massiven Einschränkungen der Tochter kann ihr aus Sicht des erkennenden Gerichts auch nicht zugemutet werden, den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche in der Türkei oder in Drittstaaten aufrecht zu erhalten. Zudem erachtete der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien als lebensfremd vergleiche VfGH 25.02.2013, U2241/12), wobei diese Rechtsprechung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen ist. Somit würde eine Rückkehrentscheidung einen Kontaktabbruch zum Vater bedeuten und steht jedenfalls dem Kindeswohl entgegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht daher zu folgendem Ergebnis:Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kommt das erkennende Gericht daher zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und war sein Aufenthalt seither rechtswidrig. Eine umfassende soziale Integration konnte nicht festgestellt werden. Ebenso sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, als dass eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich wäre. Zusätzlich berücksichtigt das erkennende Gericht das massive Interesse der Republik Österreich auf eine geordnete Migration in das Bundesgebiet sowie auf Einhaltung der fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Bestimmungen, die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach verletzt wurden. Die Interessensabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK erweist sich jedoch auch immer als eine Schwerpunktsetzung. Gegenständlich erscheinen dem erkennenden Gericht die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von besonderer Bedeutung. Sie sind neben seinen zwei Söhnen und fünf Enkelkindern, mit denen regelmäßiger Kontakt besteht, auch seine Lebensgefährtin und seine minderjährige Tochter in Österreich aufhältig. Mit letzteren besteht ein gemeinsamer Haushalt und ist der Beschwerdeführer stark in ihre Betreuung eingebunden.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und war sein Aufenthalt seither rechtswidrig. Eine umfassende soziale Integration konnte nicht festgestellt werden. Ebenso sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, als dass eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich wäre. Zusätzlich berücksichtigt das erkennende Gericht das massive Interesse der Republik Österreich auf eine geordnete Migration in das Bundesgebiet sowie auf Einhaltung der fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Bestimmungen, die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach verletzt wurden. Die Interessensabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK erweist sich jedoch auch immer als eine Schwerpunktsetzung. Gegenständlich erscheinen dem erkennenden Gericht die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von besonderer Bedeutung. Sie sind neben seinen zwei Söhnen und fünf Enkelkindern, mit denen regelmäßiger Kontakt besteht, auch seine Lebensgefährtin und seine minderjährige Tochter in Österreich aufhältig. Mit letzteren besteht ein gemeinsamer Haushalt und ist der Beschwerdeführer stark in ihre Betreuung eingebunden. Den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt II. vorgenommenen Erwägungen wurde aufgrund der falschen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme noch ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt. Auf Basis der, erst im Beschwerdeverfahren bekanntgewordenen Umstände, nämlich seiner Lebensgemeinschaft und der Geburt einer schwerbehinderten Tochter in Österreich sowie der gravierenden negativen Auswirkungen einer Trennung auf das Kindeswohl, geht bei einer Gesamtbetrachtung aller für den Beschwerdeführer positiven wie negativen Umständen, selbst in Berücksichtigung der Relativierung der für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände durch sein Bewusstsein über die Unsicherheit seines Aufenthalts (VwGH 13.11.2018 Ra 2016/21/0205 bis 0210), insbesondere bei einer der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechenden Würdigung des Kindeswohls, die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus.Den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt römisch zwei. vorgenommenen Erwägungen wurde aufgrund der falschen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme noch ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt. Auf Basis der, erst im Beschwerdeverfahren bekanntgewordenen Umstände, nämlich seiner Lebensgemeinschaft und der Geburt einer schwerbehinderten Tochter in Österreich sowie der gravierenden negativen Auswirkungen einer Trennung auf das Kindeswohl, geht bei einer Gesamtbetrachtung aller für den Beschwerdeführer positiven wie negativen Umständen, selbst in Berücksichtigung der Relativierung der für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände durch sein Bewusstsein über die Unsicherheit seines Aufenthalts (VwGH 13.11.2018 Ra 2016/21/0205 bis 0210), insbesondere bei einer der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechenden Würdigung des Kindeswohls, die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Das erkennende Gericht hält fest, dass die iSd Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung eine Einzelfallentscheidung ist, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Das erkennende Gericht hält auch fest, dass die während des gerichtlichen Verfahrens eingebrachten Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Konkrete Gründe, weshalb es der belangten Behörde unmöglich erschien als Partei in der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wurden keine aufgezeigt. Der Verweis auf dienstliche und personelle Gründe erweist sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als substanzlos. Das erkennende Gericht hält fest, dass die iSd Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessensabwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung eine Einzelfallentscheidung ist, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Das erkennende Gericht hält auch fest, dass die während des gerichtlichen Verfahrens eingebrachten Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Konkrete Gründe, weshalb es der belangten Behörde unmöglich erschien als Partei in der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wurden keine aufgezeigt. Der Verweis auf dienstliche und personelle Gründe erweist sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als substanzlos. Es war daher

§ 9

BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Es war daher

Paragraph 9, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Fallgegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer jedoch weder die Voraussetzungen für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine angemeldete Erwerbstätigkeit aus, mit welcher er monatliche Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erzielt. Da er somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, ist ihm

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Fallgegenständlich erfüllt der Beschwerdeführer jedoch weder die Voraussetzungen für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG, noch übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine angemeldete Erwerbstätigkeit aus, mit welcher er monatliche Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielt. Da er somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, ist ihm

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist

§ 54Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 4 Asyl

G 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran

Abs. 11 leg. cit. mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel ist

Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran

Absatz 11, leg. cit. mitzuwirken. Da wie oben ausgeführt eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war, haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat, der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Somit waren die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da wie oben ausgeführt eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war, haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat, der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Somit waren die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2264754.1.00

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