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{'item': 'W112 2284269-1'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 11§ 3§ 8§ 52§ 55§ 6§ 58§ 17§ 46§§ 52a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW112 2284269-1 Spruch, W112 2284269-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 13.01.2024, bis zum 16.01.2024 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 13.01.2024, bis zum 16.01.2024 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 05.01.2024

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung am 13.01.2024 um 08:52 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Schloss XXXX – Standesamt

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 05.01.2024

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung am 13.01.2024 um 08:52 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Schloss römisch 40 – Standesamt

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am selben Tag um 14:30 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache TÜRKISCH ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: „F: Warum halten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf? A: [N]achdem ich ein negatives Asyl bekomme habe in jeder Instanz, habe ich entschieden zu heiraten um hier bleiben zu dürfen. F: Wieso sind Sie dem Rückkehrberatungsges[pr]äch nicht nachgekommen? A: Weil ich Angst hatte, dass man mich in die Türkei schickt V: Auf der Verfahrensanordnung ist eindeutig vermerkt, dass es sich lediglich um ein Rückkehrberatungsgespräch handelt, was sagen Sie dazu? A: [D]as wusste ich nicht. V: Ihr Ausreiseunwillen ist eindeutig erkennbar, sie versuchen mit allen Mitteln ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erschleichen, welches Sie jedoch nicht innehaben. F: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt? A: [S]eit dem ich in Österreich bin – ich habe sie im März 2022 kennengelernt. Befragt gebe ich an, dass ich meine Freundin bei der Arbeit kennengelernt habe. Befragt gebe ich an, dass wir seit einem Jahr zusammen sind. V: Sofern Sie seit einem Jahr zusammen sind, wieso sind Sie nicht im gemeinsamen Haushalt gemeldet? A: [I]m Islam ist es nicht erlaubt, dass ohne Eheschließung zusammenwohnt. F: Wo beziehen Sie Unterkunft? A: [I]ch möchte es nicht sagen. V: Somit ist klar, dass Sie Ihre Meldeadresse als Scheinmeldung missbraucht. Was sagen Sie dazu? A: Ja, das stimmt. F: Wo bezieht Ihre Freundin Unterkunft? A: Ich kenne die genaue Adresse nicht. Es ist aber im XXXX Bezirk. A: Ich kenne die genaue Adresse nicht. Es ist aber im römisch 40 Bezirk. F: Wie heißt Ihre Freundin? A: XXXX , StA.: DEUTSCHLAND.A: römisch 40 , StA.: DEUTSCHLAND. F: Was arbeitet Ihre Freundin? A: Sie arbeitet auch am selben Arbeitsplatz wie ich. Zuletzt haben wir am Donnerstag, 11.01.2024 im Restaurant gearbeitet. Sie arbeitet als Kellnerin und ich arbeite in der Küche. V: Hierbei steht dann eindeutig fest, dass Ihr Onkel Ihre Freundin schwarz angestellt hat, da Ihre Freundin laut Sozialversicherungsdatenauszug dort nicht gemeldet ist, sondern laufend seit 31.10.2023 Arbeitslosengeld bezieht, was sagen Sie dazu? A: Meine Freundin hat im September/Oktober 2023 für ein oder zwei Monate ein Praktikum im AKH gemacht, danach hat sie mein Onkel wieder bei der Arbeit aufgenommen. V: Fest steht, dass Ihre Freundin nicht beim Restaurant angemeldet ist. A: Das weiß ich nicht. F: Sprechen Sie Deutsch? A: [I]ch besuche einen Kurs, aber ich kann ein bisschen sprechen. Ich hätte am Montag A2 Prüfung. F: In welcher Sprache verständigen Sie sich mit Ihrer Freundin? A: [A]uf Deutsch und wenn wir Verständigungsschwierigkeiten haben, dann benützen ein Übersetzungsprogramm. F: Wo befindet sich Ihre Freundin jetzt? A: Ich weiß es nicht. F: Wie finanzieren Sie sich den Lebensunterhalt im Bundesgebiet? A: [I]ch arbeite im Restaurant meines Onkels als Küchenkraft. Das Restaurant befindet sich in XXXX . Ich bin dort 40 Stunden angemeldet. Hierbei handelt es sich um meinen Onkel bei welchem ich auch gemeldet bin.A: [I]ch arbeite im Restaurant meines Onkels als Küchenkraft. Das Restaurant befindet sich in römisch 40 . Ich bin dort 40 Stunden angemeldet. Hierbei handelt es sich um meinen Onkel bei welchem ich auch gemeldet bin. F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Sachen? A: [D]ort wo ich unangemeldet Unterkunft nehme. V: Es ist weiters ersichtlich, dass Ihr Onkel Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet verschleiert. F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: In Österreich leben mein Onkel und ein Cousin. F: Wieso ist Ihre in TÜRKEI lebende Familie nicht nach Österreich zur Hoch[…]zeit gekommen? A: Meine Familie hat kein Visum für Österreich bekommen. F: Leben von Ihnen Familienangehörige in Ihrem Heimatland? A: In der TÜRKEI leben meine Eltern und drei Schwestern. F: Wie sieht Ihr Familienstand aus? Haben Sie Kinder? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Verfügen Sie über einen gültigen Reisepass? A: Ja, einen gültigen TÜRKISCHEN Reisepass. F: Wieso haben Sie sich am 04.12.2023 einen neuen Reisepass ausstellen lassen, wenn Ihr Reisepass bereits sichergestellt wurde? A: Damit ich heiraten kann. Befragt gebe ich an, dass ich selbstständig zur Botschaft ging, um mir einen neuen Reisepass zu beantragen. F: Was gaben Sie an, damit Sie einen neuen Reisepass bekommen? A: Ich habe angegeben, dass ich den Reisepass verloren habe. V: Hierbei handelt es sich um eine Lüge, da Ihr alter TÜRKISCHER Reisepass im Zuge des Asylverfahrens sichergestellt wurde. F: Werden Sie sich einer Abschiebung in die TÜRKEI widersetzen? A: Nein. F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit? A: Nein.“ 2. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.01.2024, 16:35 Uhr, ordnete das Bundesamt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.2. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.01.2024, 16:35 Uhr, ordnete das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder. Sie sind Staatsbürger von der TÜRKEI und sind damit die Bestimmungen des FPG auf Sie anwendbar. Sie besitzen einen TÜRKISCHEN Reisepass. Ihre Identität steht fest. Sie sind ledig, sind erwerbsfähig, gesund und der türkischen Sprache mächtig. In Österreich sind Sie ohne eine legale Beschäftigung und ohne Unterstand. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ihr Asylantrag wurde in jeder Instanz (Bundesverwaltungsgericht, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) abgelehnt. Ihrer Ausreiseverpflichtung in Ihr Heimatland sind Sie niemals nachgekommen und haben diese wissentlich ignoriert. Eine Greifbarkeit Ihrer Person ist nicht gegeben, zumal Sie bereits wissen, dass die ha. Behörde Ihre Abschiebung beabsichtigt. Erhöhte Fluchtgefahr ist bei Ihnen ebenfalls gegeben, da bereits mehrere Versuche Ihre Festnahme zu vollziehen erfolglos blieben. Sie würden sich somit eindeutig einem Verfahren auf freien Fuß entziehen und somit auch die Abschiebung in Ihr Heimatland. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Sicherung der Abschiebung verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: − Nach Eintritt der Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme haben Sie sich mit einer freiwilligen Ausreise nicht auseinandergesetzt. − Sie kamen Ihre Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach und zeigten auch keinen tatsächlichen Willen Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern ignorierten diese vehement. − Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Ihrer erneuten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachkommen werden. − Mangels entsprechendem Aufenthaltstitels und/ oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten ist es Ihnen nicht mehr erlaubt eine Tätigkeit auszuführen. Es besteht daher keine begründete Aussicht, dass Sie eine rechtmäßige Arbeitsstelle finden. − Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, diese vehement missachteten. − Sie versuchten ein Aufenthalts- und Arbeitsrecht vorzutäuschen, welches Sie jedoch nicht innehaben. − Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und sind zur Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt. Sie sind auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen, haben jedoch auf diese keinen Rechtsanspruch. − Sie gehen der illegalen Erwerbstätigkeit nach und stellt Ihr Verhalten einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich lebt Ihr Onkel, welcher Ihren illegalen Aufenthalt verschleiert und Sie auch in dessen Restaurant arbeiten lässt, obwohl Sie zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sind. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen. Sie sind volljährig und für Ihr Handeln selbstverantwortlich. Eine behördliche - für die ha. Verfahren notwenige - Greifbarkeit ist in Ihrem Fall nicht gegeben und aufgrund Ihres gesetzten Verhaltens nicht damit zu rechnen, dass Sie einem Verfahren auf freiem Fuß nachkommen würden. Mangels Aufenthaltstitel und/ oder gültigen Visums- sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig, muss es Ihnen bewusst gewesen sein, dass Sie nicht dauerhaft in Österreich aufhältig sein dürfen. Berufliche Bindungen zum Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden, zumal Sie keiner Beschäftigung nachgehen dürfen und eine solche, mangels Aufenthaltstitels und/ oder arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten, gar nicht ausführen/ aufnehmen dürfen. Laut ha. Aktenlage verfügen Sie über einen aufrechten Versicherungsschutz in Österreich, zu welchem Sie jedoch nicht berechtigt sind. Laut Sozialversicherungsdatenauszug gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach, zu welcher Sie ebenso nicht berechtigt sind. Eine dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehende relevante Integration ist in Ihrem Fall nicht feststellbar und machten Sie eine solche auch nicht geltend. Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. In Ihrem Fall bestehen ein negatives Persönlichkeitsbild und eine negative Zukunftsprognose.“ Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: „Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. […]„Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. […] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Zu Punkt 1: Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie niemals nachgekommen und haben diese wissentlich ignoriert. Sie verhinderten bislang die Durchsetzung und Effektuierung der gegen Sie bestehenden Ausreiseentscheidung insofern, als dass Sie der zuständigen Behörde verborgen hielten und wurden Sie – wie den Berichten der LPD Wien – zu entnehmen ist, kein einziges Mal angetroffen. Ebenso ist der Verfahrenschronologie zu entnehmen, dass Sie bislang keinen Schritt betreffend eine freiwillige Ausreise tätigten. Auch die Zustellung der Rückkehrberatung ignorierten Sie und kamen einem Rückkehrberatungsgespräch zu keinem Zeitpunkt nach. Ihre Rückkehr umgehen Sie bislang, indem Sie die gegen Sie bestehende Ausreiseverpflichtung vehement missachten und in Österreich verbleiben. Sie zeigten sich ausreiseunwillig. Sie missachteten bis dato besagte Ausreiseverpflichtung und ist mit einer freiwilligen und selbstständigen Ausreise nicht zu rechen. Auch wenn Sie ein solches Vorhaben vorbringen, kann diesem – aufgrund Ihres gesetzten Vorverhaltens – nicht mit der notwendigen Sicherheit Glauben geschenkt werden. Sie zeigten sich bislang unkooperativ, wenn es um Ihre Ausreiseverpflichtung ging. Dass Sie sich einem Verfahren auf freien Fuß entziehen werden, wird durch Ihre Aussage, dass Sie Österreich verlassen und in den Schengen-Staaten weiterreisen, nur noch verstärkt. Zu Punkt 3: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Wie bereits mehrfach abgeführt, bestehen gegen eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung liegt rechtskräftig vor. Laut Aktenlage und eigenen Angaben nahmen Sie keinen Kontakt zur einer Rückkehrberatungsstelle, zum Zwecke der freiwilligen Ausreise, auf und tätigten auch keine anderen Handlungen betreffend eine freiwillige Ausreise. In der Gesamtschau ist ersichtlich, dass Sie sich mit Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht auseinandergesetzt haben und diese vehement und fortlaufend missachten. Sie hielten sich illegal auf und entziehen sich somit Ihrer Ausreiseverpflichtung und lebten im Verborgenen. Zu Punkt 9: Sie sind zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und daher weder gegenwärtig noch zukünftig in der Lage, Ihren Aufenthalt und Ihre Ausreise, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Sie sind gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel, welche Sie aus einer legalen bzw. stabilen Quelle erwirtschaftet haben. Auf die Unterstützung anderer Personen haben Sie keinen Rechtsanspruch. Auch haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungen. Aufgrund Ihrer Mittellosigkeit besteht die Gefahr, dass Ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen. Weiters gehen Sie der unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und stellt Ihr Verhalten einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar. Eine nachhaltige berufliche Integration konnte in Ihrem Fall nicht erkannt werden. Eine tatsächliche und zielstrebige Berufsausbildung kann in Ihrem Fall nicht erkannt werden. Da Sie zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sind und sich an diesem Umstand mangels rechtmäßigen Aufenthaltes und erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten in naher Zukunft keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben werden, sind Sie nicht in der Lage ein legales Einkommen, zur Finanzierung Ihres Aufenthaltes, zu erwirtschaften. Zusammenfassend kann in Ihrem Fall somit nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde nicht gesichert, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – an den ha. Verfahren mitwirken werden. Ihr persönliches Verhalten (Missachtung behördlicher Auflagen und Entscheidungen, bewusster illegaler Aufenthalt in Österreich, Missachtung der gegen Sie bestehenden Ausreiseverpflichtung) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen, zumal Sie nach der heutigen Einvernahme wissen, dass Ihre Abschiebung vorgesehen ist und diese auch nicht unmöglich erscheint. Ihre Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher – zum jetzigen Zeitpunkt -weiterhin möglich. Gegenteilige Informationen liegen derzeit nicht vor. Daher ist die Entscheidung auch (unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage) verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Mangels eines festen Wohnsitzes sind Sie behördlich nicht greifbar und besteht der begründete Verdacht, dass Sie im Falle einer Entlassung Untertauchen würden, zumal Sie dies bereits in der Vergangenheit über Monate hinweg gemacht haben. Mehrere Festnahmeversuche an Ihrer Meldeadresse verliefen negativ. Ersichtlich ist somit, dass Sie Ihren Aufenthaltsort von heute auf morgen ändern können und Sie zudem in der Lage sind, sich dem behördlichen Verfahren entziehen zu können. In Ihrem Fall ist keine Greifbarkeit gegeben. In der Gesamtschau sind Sie für die ha. Behörde nicht greifbar. Ersichtlich ist, dass Sie Ihren Aufenthaltsort beliebig und von heute auf morgen ändern können und sich so dem behördlichen Verfahren betreffend Ihre Abschiebung entziehen können. Sie haben auch keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft oder eine Wohnmöglichkeit einer Betreuungseinrichtung. Zusammenfassend kann in Ihrem Fall somit nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde nicht gesichert, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – an den ha. Verfahren zur Außerlandesbringung und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirken werden. Ihr oben angeführtes Verhalten in der Vergangenheit lässt den begründeten Verdacht zu, dass Sie auf freiem Fuß belassen, mit der ha. Behörde nicht kooperieren und den Verfahren nicht zur Verfügung stehen werden, zumal Sie wissen, dass Sie die ha. Behörde Ihre Abschiebung plant bzw forciert und diese auch möglich ist. Sie haben sich mit Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Hätten Sie vorgehabt, dass Bundesgebiet zu verlassen, so hätten Sie dies bereits in der Vergangenheit gemacht bzw. bereits zielstrebige Schritte gesetzt. Sie zeigten sich als nicht vertrauenswürdige Person. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Anhand Ihrer eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme und einem Auszug der Sozialversicherung konnten die Feststellungen bezüglich Ihrer illegalen Beschäftigung (Tätigkeit, Häufigkeit und Entlohnung) getroffen werden. Sie nahmen mehrere Monate eine Beschäftigung in einem Restaurant auf. Sie sind zur Ausübung einer Beschäftigung, mangels entsprechender Dokumente, nicht berechtigt. Dass Sie nicht im Besitz dieser Dokumente sind, konnte der Aktenlage entnommen werden. Einen derartigen Besitz führten Sie auch nicht in das Treffen. Dass Sie betreffend Ihre Beschäftigung nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, konnte einem aktuellen Sozialversicherungsauszug entnommen werden. Der VwGH hat zudem wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH -–unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Einführung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsmaßnahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat zudem wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH -–unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Einführung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsmaßnahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Ebenso Ihren eigenen Angaben konnte entnommen werden, dass es Ihnen bewusst war und ist, dass Sie zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sind und sich mit dem Lohn Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren. Klar und deutlich geht hervor, dass Sie auf Ihren Lohn aus Ihrer illegalen Beschäftigung angewiesen sind, um sich Ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Ohne die Ausübung dieser Beschäftigung wären Sie nicht im Besitz von Barmittel. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal Sie weder in der Lage sind, Ihren weiteren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise noch Ihre Ausreise an sich oder die Gebühren zur Ausstellung eines Ersatzdokumentes, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Auf die Unterstützung anderer Personen oder Vereine haben Sie keinen Rechtsanspruch. Ebenso haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Weiters ist Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort der ha. Behörde nicht bekannt. Sie missachteten in der jüngsten Vergangenheit das in Österreich geltende Meldegesetz. Ersichtlich ist, dass es Ihnen möglich ist, sich über einen mehrmonatigen Zeitraum unerlaubt in Österreich aufzuhalten und Ihren Aufenthaltsort vor der Behörde zu verbergen. Auch wenn Sie bei Ihrer in OBERÖSTERREICH lebenden Familie Unterkunft nahmen, verschleierte auch Ihre Lebensgefährtin Ihren illegalen Aufenthalt. Bei einem Aufenthalt in WIEN nächtigen Sie unangemeldet bei Freunden. Weiters ist ersichtlich, dass Sie Ihren Aufenthaltsort beliebig und von heute auf morgen –– ändern können, zumal Sie Ihre Meldeadresse als Scheinmeldung missbrauchen und selbst angaben, dass Sie an einer anderen Adresse Unterkunft beziehen. So entgehen Sie in erster Linie einem behördlichen Zugriff. Zusammenfassend kann in Ihrem Fall somit nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde nicht gesichert, dass Sie – auf freiem Fuß belassen – an den ha. Verfahren mitwirken werden. Ihr oben angeführtes Verhalten in der Vergangenheit lässt den begründeten Verdacht zu, dass Sie auf freiem Fuß belassen, mit der ha. Behörde nicht kooperieren und dem Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der gegen Sie bestehenden Ausreiseentscheidung und der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zur Verfügung stehen werden, zumal Sie wissen, dass Sie die ha. Behörde Ihre Abschiebung plant und diese auch möglich ist. Sie haben sich aktenkundig zu keinem Zeitpunkt Ihres illegalen Aufenthaltes mit einer selbstständigen Ausreise auseinandergesetzt. Ihr Verhalten zeigt Ihre nicht vorhandenen Kooperationswillen auf und ist daher auch kein ernstgemeinte Ausreiswilligkeit erkennbar. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, zumal der ha. Behörde kein ärztliches Gutachten vorliegt, aus welcher Ihre Haftunfähigkeit hervorgeht. Im Gegenteil Sie wurden noch vor der niederschriftlichen Einvernahme amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt. Sollten Sie dennoch ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ Unter einem mit der Zustellung des Bescheides gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung einen Rechtsberater bei.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Schubhaftbeschwerde. Diese begründete er wie folgt: „Vertreten durch meinen Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, RA-Code: XXXX , gebe ich nachfolgenden Sachverhalt an, durch welchen ich mich in meinen subjektiven Rechten verletzt fühle:„Vertreten durch meinen Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, RA-Code: römisch 40 , gebe ich nachfolgenden Sachverhalt an, durch welchen ich mich in meinen subjektiven Rechten verletzt fühle: Ich bin TÜRKISCHER StA. Vor etwa 1 1/2 Jahren lernte ich meine Braut Fr G XXXX , geb. XXXX , in der Arbeit meines Onkels in WIEN kennen. Sie arbeitet auch dort, ich hatte eine AMS-Beschäftigungsgenehmigung, welche noch bis zum Mai 2024 auch gültig ist. Wir verbrachten viel Zeit miteinander, und hatten eine gemeinsame Leidenschaft daran, uns Drinks zu mischen und gemeinsam zu genießen.Ich bin TÜRKISCHER StA. Vor etwa 1 1/2 Jahren lernte ich meine Braut Fr G römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Arbeit meines Onkels in WIEN kennen. Sie arbeitet auch dort, ich hatte eine AMS-Beschäftigungsgenehmigung, welche noch bis zum Mai 2024 auch gültig ist. Wir verbrachten viel Zeit miteinander, und hatten eine gemeinsame Leidenschaft daran, uns Drinks zu mischen und gemeinsam zu genießen. Fr. XXXX ist deutsche Staatsangehörige, und schon seit 2007 in Österreich, ein kurzer Überblick über ihren LebenslaufFr. römisch 40 ist deutsche Staatsangehörige, und schon seit 2007 in Österreich, ein kurzer Überblick über ihren Lebenslauf 2007: WIEN, Studium der Psychologie (Hauptanliegen, Das Studium in WIEN und danach in WIEN arbeiten) Abschluss: Bachelor of Science aber noch Im Masterstudium der Psychologie Zusätzlich: Ausbildung an der XXXX 2008-2014: XXXX Zusätzlich: Ausbildung an der römisch 40 2008-2014: römisch 40 2012-2015: Damaliger Freund schwer krank, Pflege und der Versuch zu studieren 2017-2018: XXXX 2017-2018: römisch 40 2018-2023 XXXX 2018-2023 römisch 40 Seit 15.01.2024 ist sie auch wieder im Restaurantbetrieb XXXX tätig. Sie ist aufrecht versichert, und hat aufgrund ihres nun knapp 17-jährigen Aufenthalts in Österreich auch ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Es werden Nachweise dazu sogleich vorgelegt.Seit 15.01.2024 ist sie auch wieder im Restaurantbetrieb römisch 40 tätig. Sie ist aufrecht versichert, und hat aufgrund ihres nun knapp 17-jährigen Aufenthalts in Österreich auch ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Es werden Nachweise dazu sogleich vorgelegt. Wir verliebten uns, und beschlossen zu heiraten. Die Eheschließung wurde mit dem Standesamt XXXX für den 13.01.2024 festgesetzt. Zuvor hatte ich endgültig am 03.01.2024 die Zustellung erhalten, dass meine ao Revision aufgrund des negativen Abschlusses meines Asylverfahren zurückgewiesen worden war, womit ich nicht gerechnet hatte, und war mich auch selbst überraschte. Der Termin zur Eheschließung stand schon davor fest. Selbstverständlich ergibt es keinen Sinn, bei bereits geplanter Eheschließung zehn Tage später alles abzusagen, vor allem da ja durch die Eheschließung mit einer deutschen StA ich ein Aufenthaltsrecht habe.Wir verliebten uns, und beschlossen zu heiraten. Die Eheschließung wurde mit dem Standesamt römisch 40 für den 13.01.2024 festgesetzt. Zuvor hatte ich endgültig am 03.01.2024 die Zustellung erhalten, dass meine ao Revision aufgrund des negativen Abschlusses meines Asylverfahren zurückgewiesen worden war, womit ich nicht gerechnet hatte, und war mich auch selbst überraschte. Der Termin zur Eheschließung stand schon davor fest. Selbstverständlich ergibt es keinen Sinn, bei bereits geplanter Eheschließung zehn Tage später alles abzusagen, vor allem da ja durch die Eheschließung mit einer deutschen StA ich ein Aufenthaltsrecht habe. Doch erließ das BFA offenbar einen Festnahmeauftrag, um genau das zu verhindern. Ich sollte festgenommen werden, im Standesamt, bevor die Eheschließung durchgeführt werden konnte. Wir saßen schon gemeinsam vor der Standesbeamtin, welche gerade mit der Zeremonie loslegen wollte. Ich im Anzug, meine Braut in einem wunderschönen Brautkleid. Unsere Tante schoss ein Foto, welches unser großes Glück in dem Moment ausdrückte. Plötzlich kam die Polizei und sprach die Festnahme aus, und zwar so, dass die Eheschließung nicht durchgeführt werden konnte. Ich wurde sofort abgeführt. Es wurde schließlich die Schubhaft noch am selben Tag ausgesprochen. Meine Braut wurde aufgrund eines Schocks in die Klinik eingeliefert. Die Vorgehensweise ist rechtswidrig, wie bereits der VwGH in VwGH Ra 2016/21/0264 und der BVwG im Erkenntnis vom 09.02.2018 W154 2131687-1/19E urteilte. Dazu nun im Einzelnen: Die Rechtswidrigkeit der Schubhaft ergibt sich wie folgt: Obwohl das BFA bereits seit langer Zeit von dem Hochzeitstermin Bescheid weiß, und auch meinen Reisepass sichergestellt hatte, wurde trotzdem über mich die Schubhaft verhängt. Einen Abschiebetermin gibt es noch nicht. Das ist schon an sich unzulässig: Die Anhaltung bis zur Abschiebung muss so kurz wie möglich sein. Die Verhängung einer Schubhaft ist nicht zulässig, wenn der Behörde bereits der Tag der Festnahme vorab bekannt ist, weil diesfalls die Vorsorge getroffen werden muss, dass die Abschiebung sofort und ohne weitere Verzögerungen nach der Festnahme und Anhaltung erfolgt. Es gibt aktuell keinen Termin zur Abschiebung. Überhaupt ist nicht ersichtlich, warum eine Schubhaft verhängt werden muss. Wenn diese „Aktion“ sinnvoll geplant worden wäre, wäre schon eine Flugbuchung vorhanden – und zwar schon vor der Festnahme – und würde spätestens am Tag danach die Abschiebung erfolgen. Beim heutigen, anwaltlichen Haftbesuch um 11 Uhr gab es noch keinen Termin zur Abschiebung. Daher hat die Behörde eindeutig mit dem Erfordernis gebrochen, dass die Zeit in Anhaltung bzw Schubhaft so kurz wie möglich sein sollte. Die Schubhaft ist offensichtlich rechtswidrig, und ich bin sofort zu entlassen. Ferner, und noch wichtiger, ist diese menschenunwürdige Praxis, eine Festnahme bei einer Hochzeit vorzunehmen, mittlerweile „ausgestorben". Das aus gutem Grund: Eine Festnahme muss verhältnismäßig sein. So ist es allgemein nicht verhältnismäßig, eine Hochzeit so auszunutzen, um dadurch eine Person aufgrund illegalem Aufenthalts festzunehmen, selbst wenn es sonst keine Möglichkeit gäbe, diese Person je anzutreffen. Eine Hochzeit ist an sich ein einmaliges Ereignis einer Person und es ist schon an sich unverhältnismäßig, dass ein solch wichtiges Ereignis dadurch entwertet und mit Füßen getreten wird, bloß um eine Festnahme aus fremdenrechtlicher Sicht zu vollziehen. Es gibt Grundprinzipien des guten Anstandes, welche nicht einfach so verletzt werden dürfen – dies würde gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Hinzu kommt hier aber, dass zu Hochzeiten im Kontext eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht die Rechtswidrigkeit der Festnahme bereits ausjudiziert wurde – RA XXXX hat in einem fast identen Sachverhalt bereits vertreten und es wurde vom BVwG nach einer erfolgreichen Revision an den VwGH Ra 2016/21/0264 geurteilt, dass bei der Festnahme sehr wohl durchschlägt, dass die Person durch die Beendigung der Zeremonie ein begünstigter Drittstaatsangehöriger wäre. So urteilt das BVwG:Hinzu kommt hier aber, dass zu Hochzeiten im Kontext eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht die Rechtswidrigkeit der Festnahme bereits ausjudiziert wurde – RA römisch 40 hat in einem fast identen Sachverhalt bereits vertreten und es wurde vom BVwG nach einer erfolgreichen Revision an den VwGH Ra 2016/21/0264 geurteilt, dass bei der Festnahme sehr wohl durchschlägt, dass die Person durch die Beendigung der Zeremonie ein begünstigter Drittstaatsangehöriger wäre. So urteilt das BVwG: BVwG 09.02.2018 W154 2131687-1/19E Dadurch dass der BF durch die rechtswidrige Festnahme am 28.07.2016 an der Eheschließung mit einer Unionsbürgerin, der ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen ist, gehindert wurde, erweist sich auch die Festnahme am 29.07.2016 als rechtswidrig, zumal ihm nach erfolgter Eheschließung am 28.07.2016 ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zugekommen wäre. Wenn das BFA meint, ich würde mir dadurch ein Aufenthaltsrecht „erschleichen“ würde, so versteht das BFA das Unionsrecht nicht einmal im Ansatz: Ein begünstigter Drittstaatsangehöriger erschleicht sich nicht ein Aufenthaltsrecht, sondern erwirbt dieses bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen. Durch die Verhinderung der Eheschließung hat vielmehr das BFA meinen unrechtmäßigen Aufenthalt verlängert und hindert mich aktiv daran, mich rechtskonform zu verhalten, nämlich mit einem Aufenthaltsrecht in Österreich aufhältig zu sein. Hätte das BFA mich nicht gestern festnehmen lassen, wäre ich heute bereits rechtmäßig in Österreich und würde keine Gesetzesnorm mehr verletzt werden. Es bin nicht ich, sondern das BFA, welcher eine Legalisierung meines Aufenthaltsstatus verhindert – noch dazu mit einer unrechtmäßigen Festnahme. Anzumerken ist, dass im Fall VwGH Ra 2016/21/0264 das BVwG sich zunächst weigerte, die Festnahme und die nachfolgende Schubhaft als unrechtmäßig zu beurteilen, weshalb RA XXXX eine ao Revision erheben musste. Der VwGH gewährte prompt die aufschiebende Wirkung. Wir bitten daher das BVwG dieses deutlich sichtbare Unrecht sofort zu beseitigen, und uns einen Gang zum VwGH wie damals zu ersparen – es ist offensichtlich, dass jede weitere Stunde in Schubhaft Unrecht ist, und insb auch Amtshaftungsansprüche auslösen wird. Bei der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung werden die Schadenersatzansprüche gegen die Republik nochmals explodieren – wir bitten um ein rasches Eingreifen.Anzumerken ist, dass im Fall VwGH Ra 2016/21/0264 das BVwG sich zunächst weigerte, die Festnahme und die nachfolgende Schubhaft als unrechtmäßig zu beurteilen, weshalb RA römisch 40 eine ao Revision erheben musste. Der VwGH gewährte prompt die aufschiebende Wirkung. Wir bitten daher das BVwG dieses deutlich sichtbare Unrecht sofort zu beseitigen, und uns einen Gang zum VwGH wie damals zu ersparen – es ist offensichtlich, dass jede weitere Stunde in Schubhaft Unrecht ist, und insb auch Amtshaftungsansprüche auslösen wird. Bei der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung werden die Schadenersatzansprüche gegen die Republik nochmals explodieren – wir bitten um ein rasches Eingreifen. Auch wird geltend gemacht, dass sich der Schubhaftbescheid vom 13.01.2024 mit keinem Wort mit dieser Problematik befasst, weshalb schon die gesamte Grundlage des Schubhaftbescheids rechtswidrig ist. Nach VwGH Ra 2016/21/0264 muss sich nämlich der Schubhaftbescheid jedenfalls auch mit dem Umstand der sofortigen Legalisierung des Aufenthalts durch die Eheschließung nach der FreizügigkeitsRL befassen, und in seiner Abwägung miteinbeziehen, was nicht erfolgt ist. Schließlich wird noch angeführt, dass bei dem heutigen Schubhaftbesuch am 14.01.2024 der BF keinen Schubhaftbescheid bei sich hatte, was sehr ungewöhnlich ist. Ich, RA KLAMMER, fragte den BF ausdrücklich nach Papieren, er verneinte, welche erhalten zu haben. Ein Schubhaftbescheid muss immer persönlich zugestellt werden. Es wird daher aus anwaltlicher Vorsicht überhaupt bestritten, dass der Schubhaftbescheid bisher zugestellt wurde. Ich, RA KLAMMER, merke an, dass es sich hier aber möglicherweise um eine Missverständnis handeln könnte. Es ergeht daher der ANTRAG das VwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Schubhaft seit dem 13.01.2024 bis laufend bzw den Schubhaftbescheid vom 13.01.2024 für rechtswidrig zu erklären. Gestellt wird auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde bzw eine etwaigen Schubhaftverhandlung entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen meines gesetzlichen Vertreters.“
  2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt die Beschwerde zu und forderte es auf, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Das Bundesamt legte am 15.01.2024 die Akten vor und kündigte die Stellungnahme für 16.01.2024 in der Früh an. Der Beschwerdeführer erstattete am 16.01.2024 eine weitere Stellungnahme, in der er folgendes ausführte: „Uns wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Abschiebung morgen um 19:10 Uhr stattfinden soll. Die Festnahme, Schubhaft und voraussichtliche Abschiebung sind nach höchstgerichtlicher Judikatur offensichtlich rechtswidrig -- VwGH Ra 2016/21/0264 und BVwG 09.02.2018 W154 2131687-1/19E. Ich bitte Sie höflich, diesen Rechtsbruch noch rechtzeitig aufzuhalten.“ Dieser weitere Schriftsatz wurde dem Bundesamt zugestellt.
  3. Nach Urgenz legte das Bundesamt am 16.01.2024 um 11:00 Uhr eine Stellungnahme vor, in der es Folgendes ausführte: „Herr XXXX (BF) reiste spätestens am 14.03.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des Asylverfahrens wurde sein Reisepass Nr. XXXX , gültig von 28.02.2022 bis 28.02.2032 gem. § 39 BFA-VG sichergestellt. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2023 wurde dieser gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023 zur GZ: L502 2274015-1/3E wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 28.07.2023 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023 zur Zahl E 2859/2023-5 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der BF wurde am 09.10.2023 für den Charter am 31.10.2023 gebucht. Am 24.10.2023 wurde der Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung an die LPD Wien übermittelt. Im Zeitraum vom 28.10.2023 bis 30.10.2023 wurde mehrmals versucht ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen, jedoch verlief dies negativ und konnten auch weder Geräusche noch ein Licht in der Wohnung wahrgenommen werden. Der BF wurde somit am 30.10.2023 für den Charter storniert.„Herr römisch 40 (BF) reiste spätestens am 14.03.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des Asylverfahrens wurde sein Reisepass Nr. römisch 40 , gültig von 28.02.2022 bis 28.02.2032 gem. Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2023 wurde dieser gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2023 zur GZ: L502 2274015-1/3E wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 28.07.2023 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2023 zur Zahl E 2859/2023-5 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der BF wurde am 09.10.2023 für den Charter am 31.10.2023 gebucht. Am 24.10.2023 wurde der Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung an die LPD Wien übermittelt. Im Zeitraum vom 28.10.2023 bis 30.10.2023 wurde mehrmals versucht ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen, jedoch verlief dies negativ und konnten auch weder Geräusche noch ein Licht in der Wohnung wahrgenommen werden. Der BF wurde somit am 30.10.2023 für den Charter storniert. Am 02.11.2023 wurde eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung an die LPD Wien mit dem Ersuchen der Zustellung und gleichzeitigen Erhebung des Aufenthaltsortes übermittelt. Es wurde von der LPD Wien mehrmals versucht ihn an seiner Wohnadresse anzutreffen. Es konnte dort lediglich sein Onkel angetroffen werden. Der BF hätte laut Onkel Angst vor der Polizei und würde nicht regelmäßig bei ihm schlafen. Der BF ist selbstständig bei der LPD Wien erschienen und wurde ihm am 16.11.2023 das Schriftstück persönlich zugestellt. Die Rückkehrberatung zur freiwilligen Ausreise wurde vom BF innerhalb der Frist, bis 24.11.2023, nicht wahrgenommen. Am 01.12.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und an die LPD Wien übermittelt. Am 08.12.2023, 11.12.2023, 14.12.2023 und 18.12.2023 wurden Versuche von der LPD Wien unternommen ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen. Am 18.12.2023 konnte nur der Onkel in der Wohnung angetroffen werden und teilte dieser mit, dass der BF zuletzt am 24.11.2023 in dieser Wohnung war, um seine Sachen zu holen. Der BF soll auch weiterhin im Bundesgebiet sein, jedoch konnte er weder den Ort noch die Telefonnummer bekannt geben. Der Festnahmeauftrag konnte somit nicht vollzogen werden und der BF war unbekannten Aufenthaltes. Eine amtliche Abmeldung wurde eingeleitet. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2023 zur Zahl Ra 2023/18/0447-7 wurde die Revision zurückgewiesen. Am 04.01.2024 hat das Standesamt XXXX dem BFA mitgeteilt, dass der BF und die deutsche Staatsbürgerin am 13.01.2024 im Schloss XXXX , um 09:00 Uhr heiraten werden. Aufgrund dieser Bekanntgabe und auch Mitteilung des Wohnsitzes der zukünftigen Gattin wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG an die LPD Wien übermittelt. Im Zeitraum vom 06.01.2024 bis 11.01.2024 wurde mehrmals versucht ihn an dieser Adresse anzutreffen, jedoch konnte dort niemand angetroffen werden. Ein Stück Papier in der Wohnungstür angebracht, war am 11.01.2024 immer noch dort. Es hat somit weder jemand die Wohnung betreten noch verlassen. Am 13.01.2024 hat die Polizeiinspektion XXXX mit Unterstützung des BFA den BF im Schloss XXXX vor der Heirat angetroffen und um 08:52 Uhr festgenommen.Am 02.11.2023 wurde eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung an die LPD Wien mit dem Ersuchen der Zustellung und gleichzeitigen Erhebung des Aufenthaltsortes übermittelt. Es wurde von der LPD Wien mehrmals versucht ihn an seiner Wohnadresse anzutreffen. Es konnte dort lediglich sein Onkel angetroffen werden. Der BF hätte laut Onkel Angst vor der Polizei und würde nicht regelmäßig bei ihm schlafen. Der BF ist selbstständig bei der LPD Wien erschienen und wurde ihm am 16.11.2023 das Schriftstück persönlich zugestellt. Die Rückkehrberatung zur freiwilligen Ausreise wurde vom BF innerhalb der Frist, bis 24.11.2023, nicht wahrgenommen. Am 01.12.2023 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und an die LPD Wien übermittelt. Am 08.12.2023, 11.12.2023, 14.12.2023 und 18.12.2023 wurden Versuche von der LPD Wien unternommen ihn an seiner Meldeadresse anzutreffen. Am 18.12.2023 konnte nur der Onkel in der Wohnung angetroffen werden und teilte dieser mit, dass der BF zuletzt am 24.11.2023 in dieser Wohnung war, um seine Sachen zu holen. Der BF soll auch weiterhin im Bundesgebiet sein, jedoch konnte er weder den Ort noch die Telefonnummer bekannt geben. Der Festnahmeauftrag konnte somit nicht vollzogen werden und der BF war unbekannten Aufenthaltes. Eine amtliche Abmeldung wurde eingeleitet. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2023 zur Zahl Ra 2023/18/0447-7 wurde die Revision zurückgewiesen. Am 04.01.2024 hat das Standesamt römisch 40 dem BFA mitgeteilt, dass der BF und die deutsche Staatsbürgerin am 13.01.2024 im Schloss römisch 40 , um 09:00 Uhr heiraten werden. Aufgrund dieser Bekanntgabe und auch Mitteilung des Wohnsitzes der zukünftigen Gattin wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an die LPD Wien übermittelt. Im Zeitraum vom 06.01.2024 bis 11.01.2024 wurde mehrmals versucht ihn an dieser Adresse anzutreffen, jedoch konnte dort niemand angetroffen werden. Ein Stück Papier in der Wohnungstür angebracht, war am 11.01.2024 immer noch dort. Es hat somit weder jemand die Wohnung betreten noch verlassen. Am 13.01.2024 hat die Polizeiinspektion römisch 40 mit Unterstützung des BFA den BF im Schloss römisch 40 vor der Heirat angetroffen und um 08:52 Uhr festgenommen. Anschließend wurde er ins PAZ XXXX eingeliefert. Er hatte einen weiteren Reisepass, welcher am 04.12.2023 ausgestellt wurde und bis 28.02.2032 gültig ist, bei sich. Am 13.01.2024, um 14:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 13.01.2024, um 16:35 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 15.01.2024, um 08:27 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Am 15.01.2024, um 09:46 Uhr wurde eine Buchungsanfrage für einen Flug in die Türkei gestellt. Am 15.01.2024, um 11:28 Uhr langte ha. die Buchungsbestätigung für den Flug am 16.01.2024 um 19:10 Uhr ha. ein. Am 15.01.2024, um 12:00 Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.Anschließend wurde er ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Er hatte einen weiteren Reisepass, welcher am 04.12.2023 ausgestellt wurde und bis 28.02.2032 gültig ist, bei sich. Am 13.01.2024, um 14:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 13.01.2024, um 16:35 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 15.01.2024, um 08:27 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Am 15.01.2024, um 09:46 Uhr wurde eine Buchungsanfrage für einen Flug in die Türkei gestellt. Am 15.01.2024, um 11:28 Uhr langte ha. die Buchungsbestätigung für den Flug am 16.01.2024 um 19:10 Uhr ha. ein. Am 15.01.2024, um 12:00 Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Die ha. Behöre wurde erst durch die Mitteilung des Standesamt XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF verlobt ist und eine deutsche Staatsbürgerin heiraten möchte. Er hat weder in seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid noch in der außerordentlichen Revision an den Verfassungsgerichtshof bzw. anschließend Verwaltungsgerichtshof irgendetwas von einer Freundin oder Verlobten erwähnt. Der ha. Behörde wurde dies erst durch Mitteilung des Standesamtes am 04.01.2024 bekannt. Die beiden wurden weder an seiner noch an ihrer Adresse jemals angetroffen. Der BF konnte bei einer versuchten Festnahme im Zeitraum vom 28.10.2023 bis 30.10.2023 mehrmals an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Es wurde versucht ihn für einen geplanten Charter in die Türkei am 31.10.2023 festzunehmen. Weiters wurde Anfang November 2023 mehrmals versucht ihm eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung zuzustellen. Da konnte jedoch nur sein Onkel angetroffen werden und hat er den BF selbst davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der LPD Wien ein Schriftstück für ihn liegt. Dieses hat er sich am 16.11.2023 selbst abgeholt. Der BF hat jedoch bis 24.11.2023 kein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU wahrgenommen. Es wurde daraufhin ein neuerlicher Festnahmeauftrag erlassen und im Zeitraum vom 08.12.2023 bis 18.12.2023 mehrmals an seiner Meldeadresse versucht ihn dort festzunehmen. Es konnte lediglich am 18.12.2023 sein Onkel angetroffen werden. Dieser teilte mit, dass der BF bereits seit 24.11.2023 dort nicht mehr aufhältig ist und er keinen Kontakt zu ihm hat. Mit 04.01.2024 wurde die Heirat am 13.01.2024 der ha. Behörde bekannt gegeben. Daraufhin wurde im Zeitraum vom 06.01.202 bis 11.01.2024 mehrmals versucht ihn an der Adresse der Verlobten festzunehmen, jedoch wurde dort niemand angetroffen. Somit wurde vom BFA und der LPD Niederösterreich versucht ihn beim Schloss XXXX bei der Heirat festzunehmen. Wo der BF auch von der LPD angetroffen wurde. Es muss weiters festgehalten werden, dass der BF bereits seit seinem Asylverfahren wusste, dass sein Reisepass bei ha. Behörde sichergestellt ist. Er hat für die Heirat einen Reisepass bei der Botschaft neuerlich beantragt. Er hat gegenüber der Botschaft angegeben, dass er den alten verloren hat. Dies hat er selbst gegenüber der ha. Behörde am 13.01.2024 angegeben. Er hat somit auch gegenüber der Botschaft nicht die Wahrheit angegeben. Er war seit dem Oktober für die Behörde nicht mehr greifbar, nur auf einmalige Verständigung des Onkels hat er sich ein Schriftstück abgeholt. Der ha. Behörde war jedoch keine weitere Adresse bekannt, wo er wohnhaft ist. Es wurde ihm sogar die Möglichkeit gegeben, dass er freiwillig ausreist, dies hat er jedoch nicht in Anspruch genommen. Der Onkel teilte im Dezember 2023 gegenüber den Beamten der LPD Wien mit, dass er keinen Kontakt zum BF hat, war aber bei der Hochzeit am 13.01.2024 anwesend. Weiters teilte der BF in der Niederschrift vom 13.01.2024 mit, dass er bei seinem Onkel einer Arbeit nachgeht. Der Onkel hat somit sehr wohl seinen Aufenthalt gewusst und diesen der Behörde nicht mitgeteilt. Er selbst hat am 13.01.2024 auch angegeben, dass es sich bei der Meldeadresse um eine Scheinmeldung gehandelt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2024 wollte er gegenüber dem BFA auch die Adresse nicht nennen, wo er derzeit wohnhaft ist.Die ha. Behöre wurde erst durch die Mitteilung des Standesamt römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF verlobt ist und eine deutsche Staatsbürgerin heiraten möchte. Er hat weder in seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid noch in der außerordentlichen Revision an den Verfassungsgerichtshof bzw. anschließend Verwaltungsgerichtshof irgendetwas von einer Freundin oder Verlobten erwähnt. Der ha. Behörde wurde dies erst durch Mitteilung des Standesamtes am 04.01.2024 bekannt. Die beiden wurden weder an seiner noch an ihrer Adresse jemals angetroffen. Der BF konnte bei einer versuchten Festnahme im Zeitraum vom 28.10.2023 bis 30.10.2023 mehrmals an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Es wurde versucht ihn für einen geplanten Charter in die Türkei am 31.10.2023 festzunehmen. Weiters wurde Anfang November 2023 mehrmals versucht ihm eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung zuzustellen. Da konnte jedoch nur sein Onkel angetroffen werden und hat er den BF selbst davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der LPD Wien ein Schriftstück für ihn liegt. Dieses hat er sich am 16.11.2023 selbst abgeholt. Der BF hat jedoch bis 24.11.2023 kein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU wahrgenommen. Es wurde daraufhin ein neuerlicher Festnahmeauftrag erlassen und im Zeitraum vom 08.12.2023 bis 18.12.2023 mehrmals an seiner Meldeadresse versucht ihn dort festzunehmen. Es konnte lediglich am 18.12.2023 sein Onkel angetroffen werden. Dieser teilte mit, dass der BF bereits seit 24.11.2023 dort nicht mehr aufhältig ist und er keinen Kontakt zu ihm hat. Mit 04.01.2024 wurde die Heirat am 13.01.2024 der ha. Behörde bekannt gegeben. Daraufhin wurde im Zeitraum vom 06.01.202 bis 11.01.2024 mehrmals versucht ihn an der Adresse der Verlobten festzunehmen, jedoch wurde dort niemand angetroffen. Somit wurde vom BFA und der LPD Niederösterreich versucht ihn beim Schloss römisch 40 bei der Heirat festzunehmen. Wo der BF auch von der LPD angetroffen wurde. Es muss weiters festgehalten werden, dass der BF bereits seit seinem Asylverfahren wusste, dass sein Reisepass bei ha. Behörde sichergestellt ist. Er hat für die Heirat einen Reisepass bei der Botschaft neuerlich beantragt. Er hat gegenüber der Botschaft angegeben, dass er den alten verloren hat. Dies hat er selbst gegenüber der ha. Behörde am 13.01.2024 angegeben. Er hat somit auch gegenüber der Botschaft nicht die Wahrheit angegeben. Er war seit dem Oktober für die Behörde nicht mehr greifbar, nur auf einmalige Verständigung des Onkels hat er sich ein Schriftstück abgeholt. Der ha. Behörde war jedoch keine weitere Adresse bekannt, wo er wohnhaft ist. Es wurde ihm sogar die Möglichkeit gegeben, dass er freiwillig ausreist, dies hat er jedoch nicht in Anspruch genommen. Der Onkel teilte im Dezember 2023 gegenüber den Beamten der LPD Wien mit, dass er keinen Kontakt zum BF hat, war aber bei der Hochzeit am 13.01.2024 anwesend. Weiters teilte der BF in der Niederschrift vom 13.01.2024 mit, dass er bei seinem Onkel einer Arbeit nachgeht. Der Onkel hat somit sehr wohl seinen Aufenthalt gewusst und diesen der Behörde nicht mitgeteilt. Er selbst hat am 13.01.2024 auch angegeben, dass es sich bei der Meldeadresse um eine Scheinmeldung gehandelt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2024 wollte er gegenüber dem BFA auch die Adresse nicht nennen, wo er derzeit wohnhaft ist. Die Schubhaft wurde so kurz wie möglich gehalten, da am Montag, nachdem Wochenende, wo keine Flugbuchungen des BFA möglich sind, ein Flug gebucht wurde. Die Information über die bevorstehende Abschiebung hat er bereits persönlich übernommen und ist er davon in Kenntnis, dass er heute um 19:10 Uhr abgeschoben wird. Er hat auch bei seiner Einvernahme am 13.01.2024 mitgeteilt, dass er sich der Abschiebung nicht widersetzen wird. Er war seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren für die Behörde nicht mehr greifbar. Er ist untergetaucht. Er selbst hat angegeben, dass er nur an einer Scheinadresse gewohnt hat. Weiters hat er auch gegenüber der türkischen Botschaft nicht die Wahrheit mitgeteilt. Er hat gesagt, dass er den alten Reisepass verloren hat und nicht, dass dieser bei ha. Behörde sichergestellt liegt. Der BF hat somit alle wissentlich für eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen getäuscht. Da der BF nicht greifbar war, musste bei der Hochzeit versucht werden, ob er dort tatsächlich anwesend ist. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist der Sicherungsbedarf gegeben.“ Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser replizierte darauf am 16.01.2023 um 13:15 Uhr wie folgt: „Die Stellungnahme geht in keinem Wort auf die Argumentation der Erkenntnisse VwGH Ra 2016/21/0264 und BVwG 09.02.2018 W154 2131687-1/19E ein. Es ist die Rechtswidrigkeit greifbar und offensichtlich vorhanden. Ich bitte Sie höflich, diesen Rechtsbruch noch rechtzeitig aufzuhalten. Die Maschine fliegt um 19.10 Uhr heute los.“ Dieser Schriftsatz wurde dem Bundesamt am 16.01.2023 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In der Beschwerde wird bestritten, dass der Schubhaftbescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Diesfalls wäre die Beschwerde mangels Beschwerdegegenstands zurückzuweisen. Da auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Tatsachen feststeht, dass der Schubhaftbescheid dem Beschwerdeführer am 13.01.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, wurde der Bescheid erlassen und es liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten – wie einen rechtsfreundlichen Vertreter –, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides

§ 11Abs.

8 BFA-VG auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. In der Beschwerde wird bestritten, dass der Schubhaftbescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Diesfalls wäre die Beschwerde mangels Beschwerdegegenstands zurückzuweisen. Da auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Tatsachen feststeht, dass der Schubhaftbescheid dem Beschwerdeführer am 13.01.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, wurde der Bescheid erlassen und es liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor. Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten – wie einen rechtsfreundlichen Vertreter –, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides

Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Beschwerde vom 14.01.2024 gegen den Mandatsbescheid vom 13.01.2024 ist daher zulässig, ebenso die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.01.2024. Der Beschwerdeschriftsatz ist „wegen: Rechtswidriger AuvBZ“ tituliert. Auf Beschwerden gegen Schubhaftbescheide und die Anhaltung in Schubhaft sind

§ 76Abs.

1a BFA-VG die Bestimmungen über Maßnahmebeschwerden – Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – anzuwenden. Andere Beschwerdegegenstände sind dem Schriftsatz vom 14.01.2024, der „die Rechtswidrigkeit der Schubhaft“ begründet und ausschließlich beantragt, die Schubhaft seit dem 13.01.2024 und den Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären, nicht zu entnehmen. Insbesondere wird mit dem Schriftsatz die Festnahme am 13.01.2024 nicht angefochten und ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Der Beschwerdeschriftsatz ist „wegen: Rechtswidriger AuvBZ“ tituliert. Auf Beschwerden gegen Schubhaftbescheide und die Anhaltung in Schubhaft sind

Paragraph 76, Absatz eins a, BFA-VG die Bestimmungen über Maßnahmebeschwerden – Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – anzuwenden. Andere Beschwerdegegenstände sind dem Schriftsatz vom 14.01.2024, der „die Rechtswidrigkeit der Schubhaft“ begründet und ausschließlich beantragt, die Schubhaft seit dem 13.01.2024 und den Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären, nicht zu entnehmen. Insbesondere wird mit dem Schriftsatz die Festnahme am 13.01.2024 nicht angefochten und ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt. Am 13.06.2022 vernahm ihn das Bundesamt niederschriftlich ein. Am 23.09.2022 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein. Eine Stellungnahme gab er nicht ab. Der Beschwerdeführer lernte Frau G XXXX nach seiner Einreise in Österreich im MÄRZ 2022, ungefähr im JULI 2022, bei der Arbeit kennen, seit JÄNNER 2023 ist er mit ihr zusammen. Mit Bescheid vom 11.05.2023 erteilte das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer eine bis 10.05.2024 gültige Beschäftigungsbewilligung. Seit 12.05.2023 arbeitet er angemeldet bei seinem Onkel. Frau G XXXX arbeitete dort von 01.10.2021 bis 03.10.2023 angemeldet.Der Beschwerdeführer lernte Frau G römisch 40 nach seiner Einreise in Österreich im MÄRZ 2022, ungefähr im JULI 2022, bei der Arbeit kennen, seit JÄNNER 2023 ist er mit ihr zusammen. Mit Bescheid vom 11.05.2023 erteilte das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer eine bis 10.05.2024 gültige Beschäftigungsbewilligung. Seit 12.05.2023 arbeitet er angemeldet bei seinem Onkel. Frau G römisch 40 arbeitete dort von 01.10.2021 bis 03.10.2023 angemeldet. Am 20.02.2023 begründete der Beschwerdeführer, der bis dahin in Quartieren der Grundversorgung untergebracht war, eine Meldeadresse bei seinem Onkel in WIEN XXXX . Einen Bezug von Einkünften von seinem Onkel hatte er der Grundversorgung nicht gemeldet. Seit 19.02.2023 bezieht er keine Grundversorgung mehr.Am 20.02.2023 begründete der Beschwerdeführer, der bis dahin in Quartieren der Grundversorgung untergebracht war, eine Meldeadresse bei seinem Onkel in WIEN römisch 40 . Einen Bezug von Einkünften von seinem Onkel hatte er der Grundversorgung nicht gemeldet. Seit 19.02.2023 bezieht er keine Grundversorgung mehr. Mit Bescheid vom 27.03.2023 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem mit der Zustellung des Bescheides durch persönliche Ausfolgung am 06.04.2023 gab es ihm einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren bei.Mit Bescheid vom 27.03.2023 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TÜRKEI

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Unter einem mit der Zustellung des Bescheides durch persönliche Ausfolgung am 06.04.2023 gab es ihm einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren bei. Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Am 23.06.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer brachte seine Beziehung zu Frau G XXXX weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren vor.Am 23.06.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer brachte seine Beziehung zu Frau G römisch 40 weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren vor. Mit Erkenntnis vom 27.07.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Darin stellte es u.a. fest, dass der Beschwerdeführer noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat und ihm ein Aufschub des Militärdienstes bis 31.12.2026 gewährt wurde. Es tat dar, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und der Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 28.07.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weder während der Frist für die freiwillige Ausreise, noch danach nach. Nachdem sein Antrag in allen Instanzen abgewiesen wurde, entschloss er sich zu heiraten, um hierbleiben zu dürfen. Gegen das Erkenntnis vom 27.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 04.10.2023 ablehnte, weil von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war. Der Beschwerde hatte der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Er trat sie mit Beschluss vom 04.10.2023 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers am 09.10.2023 für den 31.10.2023. Es erließ am 24.10.2023 einen Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Im Zeitraum von 28.10.2023 bis 30.10.2023 versuchten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrmals, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen. Der Versuch, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, scheiterte. Die Abschiebung wurde am 30.10.2023 storniert.Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers am 09.10.2023 für den 31.10.2023. Es erließ am 24.10.2023 einen Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Im Zeitraum von 28.10.2023 bis 30.10.2023 versuchten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrmals, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen. Der Versuch, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, scheiterte. Die Abschiebung wurde am 30.10.2023 storniert. Seit 31.10.2023 bezieht Frau G XXXX Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer und seine Gattin arbeiteten zuletzt am Donnerstag, 11.01.2024, in der Firma seines Onkels. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G XXXX Seit 31.10.2023 bezieht Frau G römisch 40 Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer und seine Gattin arbeiteten zuletzt am Donnerstag, 11.01.2024, in der Firma seines Onkels. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G römisch 40 Im Zuge eines Erhebungsersuchens für das Bundesamt zur Zustellung eines Schriftstücks versuchten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, blieben aber erfolglos. Der Beschwerdeführer wollte den Kontakt mit der Polizei vermeiden und – nach telefonischer Intervention seines Onkels – nur zur Abholung des Schriftstückes zur Polizeiinspektion kommen, wenn er dabei nicht festgenommen werde. Ihm wurde im Wege seines Onkels mitgeteilt, dass ihm nur ein Schriftstück ausgefolgt werden solle. Am 16.11.2023 kam der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zur Polizeiinspektion XXXX und übernahm die Verfahrensanordnung, mit der er zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet wurde. Im Zuge eines Erhebungsersuchens für das Bundesamt zur Zustellung eines Schriftstücks versuchten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, blieben aber erfolglos. Der Beschwerdeführer wollte den Kontakt mit der Polizei vermeiden und – nach telefonischer Intervention seines Onkels – nur zur Abholung des Schriftstückes zur Polizeiinspektion kommen, wenn er dabei nicht festgenommen werde. Ihm wurde im Wege seines Onkels mitgeteilt, dass ihm nur ein Schriftstück ausgefolgt werden solle. Am 16.11.2023 kam der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zur Polizeiinspektion römisch 40 und übernahm die Verfahrensanordnung, mit der er zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet wurde. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 15.11.2023 außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 27.07.2023. Diese wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt Anfang JÄNNER 2024, als unzulässig zurück. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zu. Während dieses Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer beim Konsulat der TÜRKISCHEN Botschaft die Ausstellung eines neuen TÜRKISCHEN Reisepasses sowie die zur Eheschließung in Österreich nötigen Dokumente, die ihm auch ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer übernachtete nicht regelmäßig an seiner Meldeadresse, seit 24.11.2023 wohnte er gar nicht mehr an seiner Meldeadresse. Das Bundesamt leitete am 02.01.2023 seine amtliche Abmeldung ein. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Das Bundesamt erließ am 01.12.2023 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Dieser konnte am 08.12.2023, 11.12.2023, 14.12.2023 und 18.12.2023 nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war.Das Bundesamt erließ am 01.12.2023 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Dieser konnte am 08.12.2023, 11.12.2023, 14.12.2023 und 18.12.2023 nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Das Standesamt informierte das Bundesamt am 04.01.2024 über die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau G XXXX Frau G XXXX ist DEUTSCHE Staatsangehörige und lebt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Österreich. Das Standesamt informierte das Bundesamt am 04.01.2024 über die beabsichtigte Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau G römisch 40 Frau G römisch 40 ist DEUTSCHE Staatsangehörige und lebt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Österreich. Am 05.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Zwischen 06.01.2024 und 11.01.2024 versuchten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen an der Adresse von Frau G XXXX . zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten zu vollziehen, die Wohnungstür wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt geöffnet.Am 05.01.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Zwischen 06.01.2024 und 11.01.2024 versuchten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesen an der Adresse von Frau G römisch 40 . zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten zu vollziehen, die Wohnungstür wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt geöffnet. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, wo er unangemeldet Unterkunft nimmt. Er lebte bis dato nicht mit Frau G XXXX . im gemeinsamen Haushalt. Er kennt ihre genaue Adresse nicht und weiß nur, dass sie in XXXX lebt.Der Beschwerdeführer gibt nicht an, wo er unangemeldet Unterkunft nimmt. Er lebte bis dato nicht mit Frau G römisch 40 . im gemeinsamen Haushalt. Er kennt ihre genaue Adresse nicht und weiß nur, dass sie in römisch 40 lebt. Der Beschwerdeführer machte während des bis JULI 2023 dauernden Asylverfahrens keine Deutschkurse, er hätte diese Woche die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 (elementare Sprachverwendung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Mit Frau G XXXX spricht er deutsch, bei Verständigungsschwierigkeiten benützt er ein Übersetzungsprogramm.Der Beschwerdeführer machte während des bis JULI 2023 dauernden Asylverfahrens keine Deutschkurse, er hätte diese Woche die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 (elementare Sprachverwendung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Mit Frau G römisch 40 spricht er deutsch, bei Verständigungsschwierigkeiten benützt er ein Übersetzungsprogramm. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 13.01.2024 um 08:52 Uhr im Schloss XXXX – Standesamt

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest.Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer am 13.01.2024 um 08:52 Uhr im Schloss römisch 40 – Standesamt

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest. Der Beschwerdeführer ist weiterhin ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Er wurde auf Hafttauglichkeit untersucht. Er ist gesund und uneingeschränkt haftfähig.Der Beschwerdeführer wurde ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Er wurde auf Hafttauglichkeit untersucht. Er ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 13.01.2024 um 14:30 Uhr zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag um 16:35 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Unter einem gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren bei.Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 13.01.2024 um 14:30 Uhr zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag um 16:35 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Unter einem gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren bei. Das Bundesamt organisierte die Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach ISTANBUL am 15.01.2024 für den 16.01.2024, Abflug 19:10 Uhr und ordnete die Abschiebung an. Am 15.01.2024, 12:00 Uhr, informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer über den bevorstehenden Abschiebetermin.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einreise und zum Asylverfahren gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023, L502 2274015-1/3E. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau G XXXX gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024, dass er Frau G XXXX ungefähr im JULI 2022 kennenlernte, steht auf Grund der Beschwerde fest.Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau G römisch 40 gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024, dass er Frau G römisch 40 ungefähr im JULI 2022 kennenlernte, steht auf Grund der Beschwerde fest. Die Feststellung zur Arbeitsbewilligung gründet auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023, L502 2274015-1/3E, die zur angemeldeten Tätigkeit des Beschwerdeführers und von Frau G XXXX auf dem AJ-Web-Auszug; auf diesem gründet auch die Feststellung zu ihrem Arbeitslosengeldbezug seit 31.10.
  2. Die Feststellung zur Arbeitsbewilligung gründet auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023, L502 2274015-1/3E, die zur angemeldeten Tätigkeit des Beschwerdeführers und von Frau G römisch 40 auf dem AJ-Web-Auszug; auf diesem gründet auch die Feststellung zu ihrem Arbeitslosengeldbezug seit 31.10.
  3. Dass Frau G XXXX DEUTSCHE Staatsangehörige ist, steht auf Grund der von ihr dem Standesamt gegenüber vorgelegten Dokumenten fest. Dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürgerin in Anspruch genommen hat, aus dem Zusammenhalt von Melderegister und Auszug aus dem AJ-Web; dies wird auch vom Bundesamt nicht bestritten.Dass Frau G römisch 40 DEUTSCHE Staatsangehörige ist, steht auf Grund der von ihr dem Standesamt gegenüber vorgelegten Dokumenten fest. Dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürgerin in Anspruch genommen hat, aus dem Zusammenhalt von Melderegister und Auszug aus dem AJ-Web; dies wird auch vom Bundesamt nicht bestritten. Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer gründen auf dem GVS-Auszug. Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zuletzt am Donnerstag, 11.01.2024, in der Firma seines Onkels arbeiteten, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 fest, auch wenn die Beschwerde vorbringt, dass sie dort erst seit 15.01.2024 wieder arbeite. Dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G XXXX besteht, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zuletzt am Donnerstag, 11.01.2024, in der Firma seines Onkels arbeiteten, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 fest, auch wenn die Beschwerde vorbringt, dass sie dort erst seit 15.01.2024 wieder arbeite. Dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G römisch 40 besteht, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Feststellungen zu den Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof gründen auf den vorliegenden Beschlüssen, betreffend die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung zudem auf den Aktenvermerken vom 16.01.
  4. Dass sich der Beschwerdeführer entschloss zu heiraten, um ein Aufenthaltsrecht zu bekommen, gründet auf seiner Aussage vor dem Bundesamt am 13.01.2024, „nachdem ich ein negatives Asyl bekomme habe in jeder Instanz, habe ich entschieden zu heiraten um hier bleiben zu dürfen.“ Dass der Beschwerdeführer weiterhin ledig und kinderlos ist, gründet auf seiner Aussage vor dem Bundesamt am 13.01.
  5. Die Feststellungen zum gescheiterten Abschiebeversuch im Oktober 2023 gründet auf dem vorliegenden Akt, stimmt mit den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme überein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Zustellung der Verfahrensanordnung betreffend die Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, gründet auf dem vorliegenden Akt, stimmt mit den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme überein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Ausstellung eines neuen Reisepasses sowie weiterer Dokumente zur Eheschließung in Österreich durch die TÜRKISCHE Vertretungsbehörde in Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 sowie den damit übereinstimmenden Dokumenten, die er dem Standesamt vorlegte. Dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nachkam, steht auf Grund des Aktenvermerks vom 01.12.2023 fest. Dass er dies nicht tat, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.
  6. Dass der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an seiner Meldeadresse nächtigte und seit 24.11.2023 nicht mehr an seiner Meldeadresse lebt, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers dem Bundesamt gegenüber und seines Onkels der Polizei gegenüber, wie sich aus dem Akt ergibt. Dass das Bundesamt seine Abmeldung einleitete, steht auf Grund des vorliegenden Aktes fest. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag vom 01.12.2023 und den gescheiterten Festnahmeversuchen gründet auf dem vorliegenden Akt, stimmt mit den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme überein und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Information des Bundesamtes durch das Standesamt gründen auf dem vorliegenden Akt. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag vom 05.01.2024 und den gescheiterten Festnahmeversuchen gründet auf dem Vorliegenden Akt, wurde bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht angibt, wo er unangemeldet Unterkunft nimmt, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 fest, ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht mit Frau G XXXX . im gemeinsamen Haushalt lebt und ihre Adresse abgesehen davon, dass diese in XXXX liegt, nicht kennt.Dass der Beschwerdeführer nicht angibt, wo er unangemeldet Unterkunft nimmt, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 fest, ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht mit Frau G römisch 40 . im gemeinsamen Haushalt lebt und ihre Adresse abgesehen davon, dass diese in römisch 40 liegt, nicht kennt. Dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens keine Deutschkurse besuchte, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 27.07.2023 fest, dass er diese Woche die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 gehabt hätte, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 fest, ebenso, dass er sich mit Frau G XXXX auf Deutsch unterhält und bei Bedarf ein Übersetzungsprogramm verwendet. Dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens keine Deutschkurse besuchte, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 27.07.2023 fest, dass er diese Woche die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 gehabt hätte, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 fest, ebenso, dass er sich mit Frau G römisch 40 auf Deutsch unterhält und bei Bedarf ein Übersetzungsprogramm verwendet. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Verhängung von Schubhaft gründen auf dem vorliegenden Akt. Auf Grund der Übernahmebestätigung vom 13.01.2024, wobei die Unterschrift des Beschwerdeführers mit der von ihm auf der Niederschrift vom 13.01.2024 geleisteten übereinstimmt, und dem übereinstimmenden Eintrag in der Anhaltedatei steht entgegen dem Beschwerdevorbringen fest, dass dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid vom 13.01.2024 zugestellt wurde. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers gründen auf der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haftfähigkeit gründen auf den amtsärztlichen Unterlagen, die hg. beigeschafft wurden. Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers gründen auf dem vorliegenden Akt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.01.2024 1. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist volljähriger Fremder und unrechtmäßig aufhältig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union: Dass der Beschwerdeführer noch nicht mit Frau G XXXX verheiratet ist und schon aus diesem Grund kein Aufenthaltsrecht aus einer Ehe mit ihr ableiten kann, ist unbestritten.Der Beschwerdeführer ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist volljähriger Fremder und unrechtmäßig aufhältig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union: Dass der Beschwerdeführer noch nicht mit Frau G römisch 40 verheiratet ist und schon aus diesem Grund kein Aufenthaltsrecht aus einer Ehe mit ihr ableiten kann, ist unbestritten. 2. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung:2. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung: Gegen den Beschwerdeführer liegt auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2023, ihm zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 28.07.2023, eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor – und nicht erst seit JÄNNER 2024, weil weder der Verwaltungs-, noch der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde bzw. außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 27.07.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannten. Der Beschwerdeführer ist sohin seit 28.07.2023 zur Ausreise verpflichtet, die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Die Rückkehrentscheidung ist auch weiterhin wirksam: Wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben, verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005; 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN; 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; 29.06.2017, Ro 2016/21/0007; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Die Rückkehrentscheidung ist auch weiterhin wirksam: Wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben, verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005; 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN; 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; 29.06.2017, Ro 2016/21/0007; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau G XXXX einerseits bereits von der Rückkehrentscheidung vom 27.07.2023 umfasst ist, weil sie bereits seit einem Jahr besteht, aber im Asylverfahren, in dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht vorgebracht wurde, andererseits, weil auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beziehungsintensität (kein gemeinsamer Wohnsitz, Beschwerdeführer kennt die Adresse von Frau G XXXX nicht, kein Abhängigkeitsverhältnis, Begründung der Beziehung während des unsicheren Aufenthalts, Entschluss zur Eheschließung wegen des unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts) keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Beziehung seit einem halben Jahr eine Änderung eintrat, auf Grund der die von der Rückkehrentscheidung umfasste Beziehung nunmehr iSd Art. 8 EMRK der Vollziehung der Rückkehrentscheidung entgegenstünde; hinzu kommt, dass die Rückkehrentscheidung vor weniger als einem halben Jahr erlassen wurde, das Verfahren vor den Höchstgerichten bis JÄNNER 2024 dauerte und die Rückkehrentscheidung nur deshalb bisher nicht durchgeführt wurde, weil sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entzog.Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau G römisch 40 einerseits bereits von der Rückkehrentscheidung vom 27.07.2023 umfasst ist, weil sie bereits seit einem Jahr besteht, aber im Asylverfahren, in dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht vorgebracht wurde, andererseits, weil auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beziehungsintensität (kein gemeinsamer Wohnsitz, Beschwerdeführer kennt die Adresse von Frau G römisch 40 nicht, kein Abhängigkeitsverhältnis, Begründung der Beziehung während des unsicheren Aufenthalts, Entschluss zur Eheschließung wegen des unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts) keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Beziehung seit einem halben Jahr eine Änderung eintrat, auf Grund der die von der Rückkehrentscheidung umfasste Beziehung nunmehr iSd Artikel 8, EMRK der Vollziehung der Rückkehrentscheidung entgegenstünde; hinzu kommt, dass die Rückkehrentscheidung vor weniger als einem halben Jahr erlassen wurde, das Verfahren vor den Höchstgerichten bis JÄNNER 2024 dauerte und die Rückkehrentscheidung nur deshalb bisher nicht durchgeführt wurde, weil sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entzog. 3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Das Bundesamt ging insgesamt zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vorliegt, weil sich der Beschwerdeführer der für OKTOBER 2023 organisierten Abschiebung durch Untertauchen entzog, ebenso der Festnahme im Dezember 2023 und der Festnahme im Jänner 2024; er kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach, um nicht abgeschoben zu werden, und ihm konnte die Verfahrensanordnung am 16.11.2023 nur unter der Zusicherung zugestellt werden, dass er bei der Zustellung nicht festgenommen werde. Dass der Beschwerdeführer in einen anderen Schengenstaat weiterreisen werde, wie der angefochtene Bescheid ausführt, kann hingegen nicht festgestellt werden.Das Bundesamt ging insgesamt zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt, weil sich der Beschwerdeführer der für OKTOBER 2023 organisierten Abschiebung durch Untertauchen entzog, ebenso der Festnahme im Dezember 2023 und der Festnahme im Jänner 2024; er kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach, um nicht abgeschoben zu werden, und ihm konnte die Verfahrensanordnung am 16.11.2023 nur unter der Zusicherung zugestellt werden, dass er bei der Zustellung nicht festgenommen werde. Dass der Beschwerdeführer in einen anderen Schengenstaat weiterreisen werde, wie der angefochtene Bescheid ausführt, kann hingegen nicht festgestellt werden. Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG begründete das Bundesamt nicht, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzog, kann nicht festgestellt werden. Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung allein begründet nicht Fluchtgefahr.Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG begründete das Bundesamt nicht, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzog, kann nicht festgestellt werden. Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung allein begründet nicht Fluchtgefahr. Das Bundesamt geht zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vorliegt: Der Beschwerdeführer hat einen Onkel im Bundesgebiet und war bei ihm gemeldet, tauchte aber unter. Er hat eine Beziehung mit Frau G XXXX ist jedoch auch nicht bei ihr aufhältig. Er lebt unangemeldet im Bundesgebiet und teilt seine Wohnadresse nicht mit, er hat sohin auch keinen festen Wohnsitz. Dass sich der Beschwerdeführer bei Verwandten in OBERÖSTERREICH aufhielt, wie im Bescheid ausgeführt wird, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist bei seinem Onkel beschäftigt, allerdings konnte er dennoch bei mehreren Versuchen nicht festgenommen werden, weshalb das Bundesamt zutreffend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügt, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, auf Grund dessen aber nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung stellen wird.Das Bundesamt geht zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorliegt: Der Beschwerdeführer hat einen Onkel im Bundesgebiet und war bei ihm gemeldet, tauchte aber unter. Er hat eine Beziehung mit Frau G römisch 40 ist jedoch auch nicht bei ihr aufhältig. Er lebt unangemeldet im Bundesgebiet und teilt seine Wohnadresse nicht mit, er hat sohin auch keinen festen Wohnsitz. Dass sich der Beschwerdeführer bei Verwandten in OBERÖSTERREICH aufhielt, wie im Bescheid ausgeführt wird, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist bei seinem Onkel beschäftigt, allerdings konnte er dennoch bei mehreren Versuchen nicht festgenommen werden, weshalb das Bundesamt zutreffend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügt, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte, auf Grund dessen aber nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung stellen wird. Das Bundesamt ging sohin insgesamt zutreffend vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 und 9 FPG aus.Das Bundesamt ging sohin insgesamt zutreffend vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG aus.

  1. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und bereits ein Abschiebeversuch auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführers scheiterte, ebenso weitere Festnahmeversuche an seiner Meldeadresse bei seinem Onkel und an der Meldeadresse von Frau G XXXX und sich der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 weigerte, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.Da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und bereits ein Abschiebeversuch auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführers scheiterte, ebenso weitere Festnahmeversuche an seiner Meldeadresse bei seinem Onkel und an der Meldeadresse von Frau G römisch 40 und sich der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme durch das Bundesamt am 13.01.2024 weigerte, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
  2. Die Verhängung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Die Beschwerde bringt vor, dass die Verhängung von Schubhaft unverhältnismäßig war, weil die Abschiebung nicht bereits vor Schubhaftverhängung organisiert wurde. Dies trifft vor dem Hintergrund, dass bereits einmal eine Abschiebung wegen Untertauchens des Beschwerdeführers storniert werden musste, nicht zu, zumal das Bundesamt die Abschiebung nach der Festnahme und Schubhaftverhängung am 13.01.2024 für 16.01.2024 organisierte. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist daher nicht unverhältnismäßig. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Behörde habe bereits seit langer Zeit vom Hochzeitstermin gewusst und daher die Abschiebung früher organisierten müssen, verfängt sie nicht, weil das Bundesamt nach der Information durch das Standesamt einen Festnahmeauftrag erließ, der Beschwerdeführer aber infolge Untertauchens bis 13.01.2024 nicht festgenommen werden konnte. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/
  3. Dabei verkennt die Beschwerde jedoch, dass der Beschwerdeführer in dem dem Erkenntnis vom 26.01.2017 zugrunde liegenden Sachverhalt Asylwerber war und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG verhängt worden war. In diesen Fällen ist die Verhängung von Schubhaft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Dies wäre nach der Eheschließung mit einer Freizügigkeitsberechtigten gegebenenfalls nicht mehr der Fall gewesen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2017 das diesem Verfahren zugrunde liegende Erkenntnis wegen Ermittlungsmängeln behob. Im hier zu prüfenden Verfahren, wurde die Schubhaft jedoch

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG verhängt, zur Sicherung der Abschiebung; eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung lag bei Schubhaftverhängung bereits vor, diese war und ist auch weiterhin wirksam, da im Hinblick auf Art. 8 EMRK bezüglich die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau G XXXX die bereits von der Rechtskraft der Rückkehrentsheidung umfasst war, seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Umstände hinzugetreten sind, auf Grund derer die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte.Im Übrigen verweist die Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264. Dabei verkennt die Beschwerde jedoch, dass der Beschwerdeführer in dem dem Erkenntnis vom 26.01.2017 zugrunde liegenden Sachverhalt Asylwerber war und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt worden war. In diesen Fällen ist die Verhängung von Schubhaft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zulässig, wenn mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Dies wäre nach der Eheschließung mit einer Freizügigkeitsberechtigten gegebenenfalls nicht mehr der Fall gewesen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.01.2017 das diesem Verfahren zugrunde liegende Erkenntnis wegen Ermittlungsmängeln behob. Im hier zu prüfenden Verfahren, wurde die Schubhaft jedoch

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt, zur Sicherung der Abschiebung; eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung lag bei Schubhaftverhängung bereits vor, diese war und ist auch weiterhin wirksam, da im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bezüglich die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau G römisch 40 die bereits von der Rechtskraft der Rückkehrentsheidung umfasst war, seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Umstände hinzugetreten sind, auf Grund derer die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte. Die Verhängung der Schubhaft war daher auch verhältnismäßig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Verhängung der Schubhaft wendet. Auf Grund der Dauer von 13.01.2024 bis 16.01.2024 ist auch die Anhaltung in Schubhaft verhältmäßig und die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch 1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder ohne Aufenthaltsrecht, die Rückkehrentscheidung istweiterhin aktuell und durchführbar.
  2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder ohne Aufenthaltsrecht, die Rückkehrentscheidung istweiterhin aktuell und durchführbar.
  3. Es liegt auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 und 9 FPG vor.3. Es liegt auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor.

  1. Es kann daher mit der Anwendung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.
  2. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund. Mit der Durchführung der Abschiebung ist umgehend zu rechnen.
  3. Es liegen daher auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurü

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