GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 386,00 (inkl. USt.) bestimmt. B) II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2023, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Spezialisierung Kardiologie und internistische Intensivmedizin) bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung der Ehegattin des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Spezialisierung Kardiologie und internistische Intensivmedizin) bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung der Ehegattin des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht, ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984 sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entsprechend § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.Entsprechend Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
AG umfasst die Gebühr der SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Sachverständigen
AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Vm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz - GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige bzw. den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung
AGZur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, GebAG Der Antragsteller verzeichnet sich in seiner (überarbeiteten) Honorarnote eine Gebühr für Mühewaltung
AG iHv insgesamt € 1309,00 (11 Std á € 119). Im Rahmen der Gutachtenserstattung wurde schlussendlich eine „internistische“ Untersuchung nicht durchgeführt und unter Berücksichtigung von vorliegenden (medizinischen) Unterlagen ein Aktengutachten erstellt.Der Antragsteller verzeichnet sich in seiner (überarbeiteten) Honorarnote eine Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 34, Absatz 2, GebAG iHv insgesamt € 1309,00 (11 Std á € 119). Im Rahmen der Gutachtenserstattung wurde schlussendlich eine „internistische“ Untersuchung nicht durchgeführt und unter Berücksichtigung von vorliegenden (medizinischen) Unterlagen ein Aktengutachten erstellt.
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz dafür vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§§ 43ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz dafür vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraphen 43 f, f, GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Im, für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung – für wie im gegenständlichen Fall Befund und Gutachten –Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung – für wie im gegenständlichen Fall Befund und Gutachten –Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 49 Abs. 1 GebAG bestimmt, dass wenn von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen gleichgehalten werden kann, diese mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehene Gebühr zu entlohnen ist.Paragraph 49, Absatz eins, GebAG bestimmt, dass wenn von einem in den Paragraphen 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen gleichgehalten werden kann, diese mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehene Gebühr zu entlohnen ist. Die Erstellung eines Aktengutachtens – anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung der kompletten Behandlungsunterlagen – zur Art und Schwere einer Erkrankung ist eine Leistung, die den in § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Leistungsbeschreibungen ähnlich ist (§ 49 Abs. 1 GebAG), auch wenn die sonst in § 43 Abs. 1 Z 1 geforderte körperliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde, weil sie nach Ansicht des Sachverständigen nicht erforderlich war. Der Sachverständige musste vor Gutachtenerstattung anhand der im Akt befindlichen, medizinischen Behandlungsunterlagen einen Befund erarbeiten. Eine körperliche Untersuchung wird dabei nicht zwingend vorausgesetzt. […] Die Leistung des SV – Befundung medizinischer Dokumente (Verletzungsanzeige, Krankengeschichte […]) und die daraus gezogenen gutachterlichen Schlüsse – ist daher nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit d zu honorieren (vgl. hierzu Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz 5 zu § 43 GebAG sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 z § 49 GebAG, OLG Linz SV 2010/4, 223; LGZ Wien 48 R 256/11z).Die Erstellung eines Aktengutachtens – anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung der kompletten Behandlungsunterlagen – zur Art und Schwere einer Erkrankung ist eine Leistung, die den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführten Leistungsbeschreibungen ähnlich ist (Paragraph 49, Absatz eins, GebAG), auch wenn die sonst in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, geforderte körperliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde, weil sie nach Ansicht des Sachverständigen nicht erforderlich war. Der Sachverständige musste vor Gutachtenerstattung anhand der im Akt befindlichen, medizinischen Behandlungsunterlagen einen Befund erarbeiten. Eine körperliche Untersuchung wird dabei nicht zwingend vorausgesetzt. […] Die Leistung des SV – Befundung medizinischer Dokumente (Verletzungsanzeige, Krankengeschichte […]) und die daraus gezogenen gutachterlichen Schlüsse – ist daher nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, zu honorieren vergleiche hierzu Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz 5 zu Paragraph 43, GebAG sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 z Paragraph 49, GebAG, OLG Linz SV 2010/4, 223; LGZ Wien 48 R 256/11z). Angesichts dieser Ausführungen ist daher zunächst festzuhalten, dass in Hinblick auf die Ähnlichkeit der Leistung (Erstellung eines Gutachtens ohne Durchführung einer körperlichen Untersuchung) der für Ärzte vorgesehene Tarif
Vm § 43 Abs. 1 Z1 lit d GebAG zur Anwendung gelangt.Angesichts dieser Ausführungen ist daher zunächst festzuhalten, dass in Hinblick auf die Ähnlichkeit der Leistung (Erstellung eines Gutachtens ohne Durchführung einer körperlichen Untersuchung) der für Ärzte vorgesehene Tarif
Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Z1 Litera d, GebAG zur Anwendung gelangt. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:„§ 43
AG (Seiten 30)Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG (Seiten 30) 9,84 Zeitversäumnis
AGZeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunden á 22,70 (Postweg) 45,40 Müheverwaltungsgebühr
AGMüheverwaltungsgebühr
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 2 Frage bzw. Themenkomplexe
AG á € 116,20 2 Frage bzw. Themenkomplexe
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG á € 116,20 232,40 Schreibgebühr
AGSchreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Urschrift 11 Seiten á € 2,00 22,00 Übermittlung im Wege des ERV
AGÜbermittlung im Wege des ERV
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 321,64 20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG) 64,33 Gesamtsumme 385,97 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 386,00 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 386,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2281731.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.