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{'item': 'W179 2268874-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW179 2268874-1 Spruch, W179 2268874-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem XXXX wurde mit Bescheid des BFA XXXX ; kurz belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  2. Dem römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA römisch 40 ; kurz belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Die gegen diesen Bescheid vom betroffenen Asylwerber erhobene Beschwerde ficht ausschließlich Spruchpunkt I. und damit die Abweisung der beantragten Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an. Die Spruchpunkte II. und III. sind somit in Rechtskraft erwachsen.
  4. Die gegen diesen Bescheid vom betroffenen Asylwerber erhobene Beschwerde ficht ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. und damit die Abweisung der beantragten Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sind somit in Rechtskraft erwachsen.
  5. Der handschriftlich ausgefüllte und unterfertigte gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom XXXX ist in seinem Kopf auf Seite 1 an die belangte Behörde adressiert. Mit E-Mail vom selben Tage wird dieser Antrag von der BBU auch bei der belangten Behörde – zur weiteren Bearbeitung – eingebracht und zugleich ausgeführt, dass der Antragsteller (hiergerichtlich Beschwerdeführer) im Verlängerungsverfahren betreffend subsidiären Schutz nicht von der BBU vertreten, sondern der Antrag lediglich weitergeleitet werde.
  6. Der handschriftlich ausgefüllte und unterfertigte gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom römisch 40 ist in seinem Kopf auf Seite 1 an die belangte Behörde adressiert. Mit E-Mail vom selben Tage wird dieser Antrag von der BBU auch bei der belangten Behörde – zur weiteren Bearbeitung – eingebracht und zugleich ausgeführt, dass der Antragsteller (hiergerichtlich Beschwerdeführer) im Verlängerungsverfahren betreffend subsidiären Schutz nicht von der BBU vertreten, sondern der Antrag lediglich weitergeleitet werde.
  7. Mit weiterem E-Mail vom selben Tage leitet die belangte Behörde das E-Mail der BBU samt Antrag - kommentarlos und ohne weitere Ausführungen oder gar Amtssignatur - an das Bundesverwaltungsrecht unter der E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at weiter. Lediglich im Betreff der E-Mail der belangten Behörde steht wortwörtlich: „WG: XXXX Nachreichung zum BV - Antrag auf Verlängerung v. XXXX “.
  8. Mit weiterem E-Mail vom selben Tage leitet die belangte Behörde das E-Mail der BBU samt Antrag - kommentarlos und ohne weitere Ausführungen oder gar Amtssignatur - an das Bundesverwaltungsrecht unter der E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at weiter. Lediglich im Betreff der E-Mail der belangten Behörde steht wortwörtlich: „WG: römisch 40 Nachreichung zum BV - Antrag auf Verlängerung v. römisch 40 “. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen:
  10. Hiermit wird der Inhalt der Randziffern 1., 2.,
  11. und
  12. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
  13. Beweiswürdigung:
  14. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ohne jedweden Zweifel aus der vorliegenden Aktenlage.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Beschluss:
  16. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs 4 Satz 2 AsylG ergibt sich zweifelsfrei und ohne jedweden Interpretationsspielraum, dass die gegenständlich zu Verlängerung beantragte Aufenthaltsberechtigung im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden - vom Bundesamt - für jeweils 2 weitere Jahre verlängert wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht zuständig, über den vorliegenden Verlängerungsantrag zu entscheiden, weshalb schon deswegen der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Vielmehr hätte die belangte Behörde den bei ihr eingebrachten und an sie adressierten Verlängerungsantrag selbst entscheiden müssen.
  17. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, Satz 2 AsylG ergibt sich zweifelsfrei und ohne jedweden Interpretationsspielraum, dass die gegenständlich zu Verlängerung beantragte Aufenthaltsberechtigung im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden - vom Bundesamt - für jeweils 2 weitere Jahre verlängert wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht zuständig, über den vorliegenden Verlängerungsantrag zu entscheiden, weshalb schon deswegen der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Vielmehr hätte die belangte Behörde den bei ihr eingebrachten und an sie adressierten Verlängerungsantrag selbst entscheiden müssen.
  18. (Anders gelagert wäre der Fall gewesen, wenn das Bundesverwaltungsgericht – erstmalig – dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte (quod non), weil das Bundesverwaltungsgericht dann nach § 8 Abs 4 S 1 Asylgesetz gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gehabt hätte.
  19. (Anders gelagert wäre der Fall gewesen, wenn das Bundesverwaltungsgericht – erstmalig – dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte (quod non), weil das Bundesverwaltungsgericht dann nach Paragraph 8, Absatz 4, S 1 Asylgesetz gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gehabt hätte.
  20. Ergänzend ist anzumerken, dass durch Übermittlung des Antrags per E-Mail auch die Vorgaben des § 1 letzter Satz BVwG-EVV („E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung“) verletzt wurden, weshalb der Antrag ebenfalls nicht zulässig wäre.
  21. Ergänzend ist anzumerken, dass durch Übermittlung des Antrags per E-Mail auch die Vorgaben des Paragraph eins, letzter Satz BVwG-EVV („E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung“) verletzt wurden, weshalb der Antrag ebenfalls nicht zulässig wäre. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2268874.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.