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{'item': 'W200 2275493-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW200 2275493-1 Spruch, W200 2275493-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.12.2022 einen Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes von radiologischen und neurochirurgischen Unterlagen. Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent und mit Bescheid vom 14.03.2023 wurde der Antrag mangels vorliegender Voraussetzungen abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass eine qualifizierte Beurteilung und ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden nicht erfolgt sei. Es wurde beantragt ein neurologisches und orthopädisch/neurochirurgisches Gutachten einzuholen sowie wurden noch weitere Befunde vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte das Sozialministeriumservice nunmehr ein fachärztliches orthopädisches Gutachten, basierend auf einer Untersuchung vom 09.05.2023 ein, das einen Gesamtgrad von 30 von 100 ergab und sich wie folgt gestaltete: „Anamnese: Die AW hat Beschwerde gegen das Ergebnis des Vorgutachtens eingereicht. Vorgutachten vom 13.02.2023 - 30 v.H., Stellungnahme vom 13.03.2023 - keine Änderung Spinale Raumforderung 1cm, extramedullär TH4 - Vd.a. Meningeom. Ein OP-Termin an der Neurochirurgie Wr. Neustadt wird noch vereinbart. Zustand nach Schilddrüsen-OP. Anamnestisch St.p. Covid mit Pneumonie (keine stationäre Behandlung), Hypothyreose Neue Befunde: laut MRT v. 3.4.23 unveränderter BefundSpinale Raumforderung 1cm, extramedullär TH4 - römisch fünf d.a. Meningeom. Ein OP-Termin an der Neurochirurgie Wr. Neustadt wird noch vereinbart. Zustand nach Schilddrüsen-OP. Anamnestisch St.p. Covid mit Pneumonie (keine stationäre Behandlung), Hypothyreose Neue Befunde: laut MRT v. 3.4.23 unveränderter Befund Laut NCH Befund vom 21.03.2023 MRT Verlaufskontrolle und OP-Planung für Juni/Juli 2023 Leiden aus älteren Befunden: Arthrosen re. Hand (Röntgen 09/2022)Laut NCH Befund vom 21.03.2023 MRT Verlaufskontrolle und OP-Planung für Juni/Juli 2023 Leiden aus älteren Befunden: Arthrosen re. Hand (Röntgen 09 aus 2022,) Hallux valgus und Spreizfuß (Rö aus 06/2022)Hallux valgus und Spreizfuß (Rö aus 06 aus 2022,) Klinisch: Lumbago Derzeitige Beschwerden: Derzeit "sehr starke Kreuzschmerzen". Die Beschwerden treten sowohl unter Belastung, als auch in Ruhe und nachts auf. Zudem Bewegungseinschränkung der re. Hand und Belastungsbeschwerden beider Füße Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Arthrotec, Schmerzgel, Dioscomb, derzeit Infusionstherapie, Orthopädische Schuheinlagen Sozialanamnese: Hilfsarbeiterin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Landesklinikum WIENER NEUSTADT Abteilung für Neurochirurgie 2700 Wiener Neustadt, Corvinusring 3-5 Leitung: Prim, Prof. Dr. XXXX Landesklinikum WIENER NEUSTADT Abteilung für Neurochirurgie 2700 Wiener Neustadt, Corvinusring 3-5 Leitung: Prim, Prof. Dr. römisch 40 Untersuchungsdatum: 21.03.2023 Diagnose: Spinale RF, intradural, extramedullär Th4 V.a. MeningeomDiagnose: Spinale RF, intradural, extramedullär Th4 römisch fünf.a. Meningeom Procedere: Aus NChir. Sicht wird der Patientin weiterhin die Tumorresektion empfohlen. Ein Operationsaufklärungsbogen wird auf ihren Wunsch ausgehändigt und kurz besprochen, Empfehle eine MRT-Verlaufskontrolle im April/Mai. Wiedervorsteliung: zur Operationsplanung im Juni/Juli. Bei. klinischer Verschlechterung bitten wir um sofortige Kontaktaufnahme. Diagnosezentrum Baden am 03.04.2023 XXXX Diagnosezentrum Baden am 03.04.2023 römisch 40 MRT der Brustwirbelsäule Untersuchungstechnik: 3 Tesla. Ti-IR sag.. T1-IR sag. KM, T1-TSE FS ax., T1-TSE FS ax, KM, T2-TIRM sag, T2-TSE ax, T2-TSE sag. Zuweisungsdiagnose: 9.3 mm großes kugeliges Meningiom Wirbelkanal auf Höhe TH4 li. dorsal? Ergebnis: Es erfolgt ein Vergleich mit einer Voruntersuchung hierorts vom Dezember 2022. Das bekannte kugelige Meningiom auf Höhe TH4 links dorsal lässt eine annähernd unveränderte Größe von ca. 11 x 8 mm erkennen. Inhomogenes KM-Enhancemerit sowie mäßige raumfordernde Wirkung mit geringer Verlagerung des Myelons nach ventral und rechtsseitig. Keine kompressive Myelopathie. Kein Hinweis auf eine sonstige Raumforderung. Keine neu aufgetretene Discusherniation oder Myelopathie. (Kop) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 163,00 cm Gewicht: 70,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig HWS: Hartspann der Nackenmuskulatur; Rotation der HWS endlagig gering eingeschränkt, KJA 3cm Rechte obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, HG: schmerzhafte Bewegungseinschränkung endlagig Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Linke obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Gebrauchshand: rechts BWS: achsengerade, nicht klopfdolent Abdomen: weich, indolent LWS: Klopfschmerz im unteren Lendenwirbelsäulendrittel, Schmerzausstrahlung in beide Flanken. Kein KS über der BWS! Dzt. Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten, Lasegue neg., FBA 40cm Becken: stabil Rechte untere Extremität: Hüfte: S 0-0-130, R 20-0-40, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-140, bandstabil, Meniskuszeichen neg. Sprunggelenk: S 10-0-35 Linke untere Extremität: Hüfte: S 0-0-130, R 20-0-40, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-120, bandstabil. Meniskuszeichen neg. Sprunggelenk: S 10-0-35 Beinlängen seitengleich, Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet. Gesamtmobilität - Gangbild: Harmonisches Gangbild. Lagewechsel, An- und Auskleiden problemlos Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Extramedulläre spinale Raumforderung (Meningeom?) Höhe TH4, Lumbago Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist. 02.02.02 30 2 Spreizfuß und Hallux valgus beidseits Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da orthopädische Schuheinlagen getragen werden 02.05.33 30 3 Arthrose rechtes Handgelenk fixer Rahmensatz 01.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich folgende Änderungen: Das Handgelenks- und Fußleiden werden neu erfasst. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung Ebenso wurde ein neurologisches fachärztliches Gutachten eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 Prozent ergab und sich wie folgt gestaltete: „Derzeitige Beschwerden: jetzt habe ich auch sehr starke Schmerzen im Kreuz, ich bekomme eine Infusionstherapie, sei im Krankenstand. die WS OP möchte sie jetzt doch früher machen lassen. Auf Nachfragen bzgl. Lähmungserscheinungen, Gefühlstörung etc: nächtliche Schmerzen - muss jede Stunde aufstehen. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Euthyrox, Arthrocomb, Dioscomb. Schmerzinfusionen Sozialanamnese: Hilfsarbeiterin in der Produktion. verheiratet, lebt mit Gatten in Wohnung, FS vorhanden - fährt selbst mit dem Auto. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT rechte Hand 15.4.2023: KM Ödem im Proc. styl. ulnae mit hyperintensen Weichteilen, Erguss in der Sehnenscheide M. extens. carpi ulnaris. Arthrosen in den Pip ohne Entzündung LKH Wr. Neustadt, Neurochirurgie 21.4.2023: spinale RF intradural extramedullär Th4, Va. MeningeomLKH Wr. Neustadt, Neurochirurgie 21.4.2023: spinale RF intradural extramedullär Th4, römisch fünf a. Meningeom Klinik idem 10.1.2023: mit etwas verstärkter distaler Parästhesie S1 rechts 1/2023: MER der ÜE übermittellebhaft, seitengleich, Patellarsehnen-Reflexzone bds. verbreitert' Babinsky negativ keine Ataxie Romberg/Unterberger oB Knie/Hackeversuch normal Einbeinstand sicher möglich MRT BWS 3.4.2023: im Vergleich zur Voruntersuchung 12/2022 Meningeom mit unveränderter Größe auf Höhe Th4 links dorsal 11x8 mm, mäßige raumfordernde Wirkung mit geringer Verlagerung des Myelons nach ventral und rechtsseitig, keine kompressive Myelopathie. keine neu aufgetretene Discusherniation oder Myelopathie.MRT BWS 3.4.2023: im Vergleich zur Voruntersuchung 12 aus 2022, Meningeom mit unveränderter Größe auf Höhe Th4 links dorsal 11x8 mm, mäßige raumfordernde Wirkung mit geringer Verlagerung des Myelons nach ventral und rechtsseitig, keine kompressive Myelopathie. keine neu aufgetretene Discusherniation oder Myelopathie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 163,00 cm Gewicht: 70,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänderin HN: korrigierte Fehlsichtigkeit, übrige altersgemäß HWS Rotation nach rechts endlagig eingeschränkt OE: MER seitengleich mittellebhaft, Nackengriff bds möglich, keine sensomot. Defizit. AVV/FNV Sicher Rumpf: kein sensibles Niveau, keine Blasen/Mastdarmentleerungsstörung UE: MER seitengleich mittellebhaft, Lasegue/Babinski neg., Gelenke frei beweglich, Sens auf NR seitengleich, keine Parese, Tonus unauffällig, KHV bds sicher. Seitenastvarikositas bds Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Fersen/Zehenballengang bds möglich, Fersengang rechts wird gezeigt aber als schmerzhaft bei fersensporn angegeben, Einbeinstand bds/Romberg sicher. Status Psychicus: voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 substituierte Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie 09.01.01 10 2 Krampfadern beidseits Unterer Rahmensatz bei Krampfadern ohne Folgeschäden 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird von Leiden 1 gebildet. Leiden 2 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es bestehen bei einem hochwahrscheinlich gutartigen Tumor im Rückenmarkskanal außerhalb des Rückenmarks und ohne druckbedingte Veränderung im Rückenmark keine neurologischen Ausfälle. Die orthopädische Funktionseinschränkung wird im orthopädischen Fachgutachten beurteilt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 unverändert. Leiden 2 wird neu erfasst. ein orthopädisches Gutachten wird zusätzlich erstellt. Eine Zusammenfassung der beiden Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 und kam zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Extramedulläre spinale Raumforderung (Meningeom?) Höhe TH4, Lumbago Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist. 02.02.02 30 2 Spreizfuß und Hallux valgus beidseits Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da orthopädische Schuheinlagen getragen werden 02.05.33 30 3 Arthrose rechtes Handgelenk fixer Rahmensatz 01.06.20 10 4 substituierte Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie 09.01.01 10 5 Krampfadern beidseits Unterer Rahmensatz bei Krampfadern ohne Folgeschäden 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3-5 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 4 unverändert. Leiden 2, 3 und 5 werden hinzugefügt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: bleibt gleich“ Im gewährten Parteiengehör wurde eine deutliche Verschlechterung der Schmerzsituation vorgebracht und neue Unterlagen vorgelegt. Eine Stellungnahme der mit dem Fall befassten Neurologen ergab nach einer Auflistung der neu vorgelegten Unterlagen, dass sämtliche nachgereichte Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden. Die ausstrahlenden Kreuzschmerzen seien bereits unter Leiden 1 gewürdigt und es seien keine neurologischen Ausfälle dokumentiert. Blutergüsse an den Oberschenkeln ohne krankhafte Ursache würden kein einschätzungswürdiges Leiden bedingen. Es käme zu keiner Änderung des Gesamtgutachtens vom 16.05.2023. Es wurden neuerlich neue Befunde der Beschwerdeführerin vorgelegt und die belangte Behörde holte nunmehr ein Sachverständigengutachten der befassten Neurologin ein. Dieses Sachverständigengutachten gestaltete sich wie folgt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Beschwerdevorentscheidung. Erstellung eines Aktengutachtens, da mehrfache Befundnachreichung - zur Berücksichtigung des neuen Befundes - Eingangsdatum 14.6.2023 und nochmalige Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufes. Gutachten mit Untersuchung Allgemeinmedizin am 13.2.2023: GdB 30 % (Aufbrauchzeichen Stütz- und Bewegungsapparat, extramedulläre RF TH 4 - V.a. Meningeom) 30 %, Schilddrüsenfunktionsstörung 10 %).GdB 30 % (Aufbrauchzeichen Stütz- und Bewegungsapparat, extramedulläre RF TH 4 - römisch fünf.a. Meningeom) 30 %, Schilddrüsenfunktionsstörung 10 %). Stellungnahme KOBV 7.3.2023, Stellungnahme Allgemeinmedizin 13.3.2023: keine Änderung des Gutachtens. Beschwerde KOBV Eingang 17.4.2023 Gutachten mit Untersuchung Orthopädie 9.5.2023: Extramedulläre RF Th4, Lumbago 30 % Spreizfuß/Hallux valgus bds. 30 % Arthrose rechtes Handgelenk 10 % Gesamt GdB 30 % Eigenes neurologisches Gutachten mit Untersuchung 15.5.2023: Schilddrüsenfunktionsstörung 10 % Krampfadern beidseits 10 % Gesamtgutachten 16.5.: Gesamt GdB 30 % Eigene Stellungnahme bei Befundnachreichung 13.6.2023: Eigenes Gutachten mit Untersuchung 15.5.2023, orthopädisches Gutachten 9.5.2023, Gesamtgutachten 16.5.2023, Beschwerdevorentscheidung. Es werden im Rahmen des Parteiengehörs weitere Befunde nachgereicht, weiters ein Befund vom 13.6. angekündigt: BHB Eisenstadt, Unfallambulanz 8.6.2023: kommt gehend in die Ambulanz, bekannte Lumboischialgie, seit gestern ohne Trauma deutliche Schmerzaggravierung, keine sensomot. Defizite, keine Kaudasymptomatik: Diagnose: IsG Irritation links. ZAE BHB Eisenstadt, 11.6.2023: kommt aufgrund von mehreren einzelnen Blutergüssen an beiden Oberschenkel, weiters kribbelndes, pulsierendes Gefühl in beiden Oberschenkeln, verstärkt links. Diagnose: Lab. Kontrolle bei Oberschenkelhämatomen, v.a. muskuloskeletale Schmerzen. zurzeit besteht kein akuter Behandlungsbedarf. Laborchem. Hb, Thrombo und Gerinnungsparameter im Normbereich. Unfallambulanz 11.6.2023: heute seien vermehrt blaue Flecken im Bereich bd OSCH aufgetreten, diese schmerzhaft, weshalb die Pat. beunruhigt ist. Schmerzen von der Lumbalregion ausgehend, Kraftgrad V seitengleich bd UE, keine sensomotorischen Defizite, kein ungewollter Stuhl/Harnverlust. zur weiteren Abklärung einer möglichen Gerinnungsstörung ad ZAE.Unfallambulanz 11.6.2023: heute seien vermehrt blaue Flecken im Bereich bd OSCH aufgetreten, diese schmerzhaft, weshalb die Pat. beunruhigt ist. Schmerzen von der Lumbalregion ausgehend, Kraftgrad römisch fünf seitengleich bd UE, keine sensomotorischen Defizite, kein ungewollter Stuhl/Harnverlust. zur weiteren Abklärung einer möglichen Gerinnungsstörung ad ZAE. Sämtliche nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse. Die ausstrahlenden Kreuzschmerzen bereits unter Leiden 1 gewürdigt, keine neurologischen Ausfälle dokumentiert. Blutergüsse an den Oberschenkeln ohne krankhafte Ursache bedingten kein einschätzungswürdiges Leiden. somit keine Änderung des Gesamtgutachtens vom 16.5.2023. Neuer Befund (schlecht lesbar) Neurochirurgie Wr. Neustadt, 13.6.2023: Diagnose: spinale Raumforderung intradural, extramedullär Th4, V.a. Meningeom Die thorakale Raumforderung extramedullär auf Höhe Th3 ist bildgebend und klinisch unverändert zu den Voruntersuchungen, sodaß nun eine Operation geplant werden kann. Die Pat. wird über die weiteren Termine telefonisch informiert.Neuer Befund (schlecht lesbar) Neurochirurgie Wr. Neustadt, 13.6.2023: Diagnose: spinale Raumforderung intradural, extramedullär Th4, römisch fünf.a. Meningeom Die thorakale Raumforderung extramedullär auf Höhe Th3 ist bildgebend und klinisch unverändert zu den Voruntersuchungen, sodaß nun eine Operation geplant werden kann. Die Pat. wird über die weiteren Termine telefonisch informiert. die Pat. wird bei aktuellen Beschwerden im lumbosakralen Übergang links noch anatomisch infiltriert Anamnese: kommt im Beisein der Tochter als Dolmetsch zur nochmaligen Operationsbesprechung. Frau XXXX hat sich nun entschieden den Eingriff durchführen lassen zu wollen.Anamnese: kommt im Beisein der Tochter als Dolmetsch zur nochmaligen Operationsbesprechung. Frau römisch 40 hat sich nun entschieden den Eingriff durchführen lassen zu wollen. MRT BWS vom 27.11. und 29.12.2022: Raumforderung Th 4 extramedullär, intraspinal, dorsolaterale breitbasige Verwachsung mit der Dura, inhomogenes KM Enhancement, Va. intraläsionale Nekrosen, kein Hinweis auf Myelokompression.MRT BWS vom 27.11. und 29.12.2022: Raumforderung Th 4 extramedullär, intraspinal, dorsolaterale breitbasige Verwachsung mit der Dura, inhomogenes KM Enhancement, römisch fünf a. intraläsionale Nekrosen, kein Hinweis auf Myelokompression. Klinik idem zum 10.1.2023: mit etwas verstärkter distaler Parästhesie S1 rechts. Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Extramedulläre spinale Raumforderung (Meningeom?) Höhe TH4, Lumbago Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist. 02.02.02 30 2 Spreizfuß und Hallux valgus beidseits Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da orthopädische Schuheinlagen getragen werden 02.05.33 30 3 Arthrose rechtes Handgelenk fixer Rahmensatz 01.06.20 10 4 substituierte Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie 09.01.01 10 5 Krampfadern beidseits Unterer Rahmensatz bei Krampfadern ohne Folgeschäden 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3-5 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zu Vorgutachten. der nachgereichte Befund vom 13.6.2023 bestätigt die bekannte Diagnose. Der klinische Status wird als unverändert zu 1/2023 beschrieben. Darüber hinaus sind keine neuen Leiden mit einer länger als 6 Monate dauernden Beeinträchtigung/Behinderung dokumentiert (siehe auch Stellungnahme vom 13.6.2023).Keine Änderung zu Vorgutachten. der nachgereichte Befund vom 13.6.2023 bestätigt die bekannte Diagnose. Der klinische Status wird als unverändert zu 1 aus 2023, beschrieben. Darüber hinaus sind keine neuen Leiden mit einer länger als 6 Monate dauernden Beeinträchtigung/Behinderung dokumentiert (siehe auch Stellungnahme vom 13.6.2023). Nach einer nochmaligen Vorlage eines neuen Befundes führte die befasste Neurologin in ihrer Stellungnahme aus, dass sich auch aus diesem nachgereichten Röntgenbefund keine Änderung des Gutachtens vom 21.06.2023 ergäbe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2023 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 Prozent betrage. Dagegen wurde das Rechtsmittel des Vorlageantrages erstattet, in dem darauf hingewiesen wurde, dass auf die Vorbringen bisher nicht eingegangen worden sei und es war ein MRT Befund des rechten Fußes vom 11.07.2023 sowie ein Arztbrief des LKH Wiener Neustadt vom 14.06.2023 angeschlossen. Das BVwG übermittelte diese beiden medizinischen Unterlagen der befassten Neurologin zur Beurteilung. Diese führte dazu aus, dass der Befund des LKH Wiener Neustadt bereits im Aktengutachten vom 21.06.2023 gewürdigt worden sei und dass dieser bestätige und die bekannte Diagnose einer spinalen Raumforderung mit unveränderter Bildgebung und Klinik unverändert wiederhole. Zum MRT Befund des rechten Fußes gab sie an, dass diese Leiden bereits im Leiden 2: Spreizfuß und Hallux Vagus beidseits erfasst seien. Es führe zu keiner Änderung der Einschätzung. Im gewährten Parteiengehör legte die Beschwerdeführerin abermals neue Befunde vor, auf die in weiterer Folge nicht weiter eingegangen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.12.2022 beim SMS eingelangt. Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter orthopädischer Status: HWS: Hartspann der Nackenmuskulatur; Rotation der HWS endlagig gering eingeschränkt, KJA 3cm Rechte obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, HG: schmerzhafte Bewegungseinschränkung endlagig Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Linke obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Gebrauchshand: rechts BWS: achsengerade, nicht klopfdolent LWS: Klopfschmerz im unteren Lendenwirbelsäulendrittel, Schmerzausstrahlung in beide Flanken. Kein KS über der BWS. Dzt. Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten, Lasegue neg., FBA 40cm Becken: stabil Rechte untere Extremität: Hüfte: S 0-0-130, R 20-0-40, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-140, bandstabil, Meniskuszeichen neg. Sprunggelenk: S 10-0-35 Linke untere Extremität: Hüfte: S 0-0-130, R 20-0-40, kein Rotations- und Stauchungsschmerz Knie: S 0-0-120, bandstabil. Meniskuszeichen neg. Sprunggelenk: S 10-0-35 Beinlängen seitengleich, Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet. Gesamtmobilität - Gangbild: Harmonisches Gangbild. Lagewechsel, An- und Auskleiden problemlos beschwerderelevanter neurologischer Status: Rechtshänderin HN: korrigierte Fehlsichtigkeit, übrige altersgemäß HWS Rotation nach rechts endlagig eingeschränkt OE: MER seitengleich mittellebhaft, Nackengriff bds möglich, keine sensomot. Defizit. AVV/FNV Sicher Rumpf: kein sensibles Niveau, keine Blasen/Mastdarmentleerungsstörung UE: MER seitengleich mittellebhaft, Lasegue/Babinski neg., Gelenke frei beweglich, Sens auf NR seitengleich, keine Parese, Tonus unauffällig, KHV bds sicher. Seitenastvarikositas bds Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Fersen/Zehenballengang bds möglich, Fersengang rechts wird gezeigt aber als schmerzhaft bei Fersensporn angegeben, Einbeinstand bds/Romberg sicher. Status Psychicus: voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Extramedulläre spinale Raumforderung (Meningeom?) Höhe TH4, Lumbago Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist. 02.02.02 30 2 Spreizfuß und Hallux valgus beidseits Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da orthopädische Schuheinlagen getragen werden 02.05.33 30 3 Arthrose rechtes Handgelenk fixer Rahmensatz 01.06.20 10 4 substituierte Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie 09.01.01 10 5 Krampfadern beidseits Unterer Rahmensatz bei Krampfadern ohne Folgeschäden 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3-5 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Aufgrund der Beschwerde und der nach der Erhebung der Beschwerde vorgelegten Beweismittel holte das SMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren noch ein neuerliches neurologisches Sachverständigengutachten basierend auf der bereits vorgenommenen Untersuchung und den wiederholt nachträglich vorgelegten Unterlagen ein, das zu dem in den Feststellungen wiedergegebenen Ergebnis führte, konkret das Gleichbleiben des Gesamtgrades der Behinderung mit 30%.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Aufgrund der Beschwerde und der nach der Erhebung der Beschwerde vorgelegten Beweismittel holte das SMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren noch ein neuerliches neurologisches Sachverständigengutachten basierend auf der bereits vorgenommenen Untersuchung und den wiederholt nachträglich vorgelegten Unterlagen ein, das zu dem in den Feststellungen wiedergegebenen Ergebnis führte, konkret das Gleichbleiben des Gesamtgrades der Behinderung mit 30%. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice eingeholten orthopädischen und zwei neurologischen Gutachten nach Durchführung von Untersuchungen und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Nachvollziehbar werden im orthopädischen Gutachten die Leiden 1-3 entsprechend der Vorgaben der EVO eingeschätzt: Die Pos.Nr. 02.02.02 (02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates) sieht die Einstufung von Funktionseinschränkungen mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades mit 30 – 40 % vor, wobei diese je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität einzuschätzen ist. Die Einstufung unter dieser Pos.Nr. ist schlüssig und nachvollziehbar gewählt worden, weil eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist. Leiden 2 wird vom Orthopäden wegen der vorliegenden Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig unter Pos.Nr. 02.05.33 (02.05 Untere Extremitäten; Sprunggelenk) mit dem unteren Rahmensatz eingeschätzt, dies wegen der Notwendigkeit des Tragens von orthopädischen Schuheinlagen. Die Arthrose des rechten Handgelenks (Leiden 3) wurde entsprechend dem vorgesehenen fixen Rahmensatz mit 10% eingestuft. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der von ihr vorgelegte Befund des LKH Wiener Neustadt vom 13.06.2023 geeignet ist, die Einstufung des Leidens 1 zu ändern, so sind dem die plausiblen Ausführungen der Neurologin entgegenzuhalten, dass dem Befund zu entnehmen ist, dass darin der klinische Status als unverändert zu 1/2023 beschrieben wird. Auch der mit dem Vorlageantrag vorgelegte MRT-Befund des rechten Fußes führt zu keiner Änderung der Einschätzung.Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der von ihr vorgelegte Befund des LKH Wiener Neustadt vom 13.06.2023 geeignet ist, die Einstufung des Leidens 1 zu ändern, so sind dem die plausiblen Ausführungen der Neurologin entgegenzuhalten, dass dem Befund zu entnehmen ist, dass darin der klinische Status als unverändert zu 1 aus 2023, beschrieben wird. Auch der mit dem Vorlageantrag vorgelegte MRT-Befund des rechten Fußes führt zu keiner Änderung der Einschätzung. Die Einstufung des (problemlos substituierten) Schilddrüsenleidens sowie der Krampfadern ohne Folgeschäden mit jeweils 10% entspricht den jeweiligen Pos.Nr. der EVO. Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH wurde von der Gutachterin nachvollziehbar damit begründet, dass das führenden Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt sowie, dass die Leiden 3-5 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Die vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten sowie die vom BVwG eingeholte Stellungnahme werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zweifel am Inhalt bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – sie sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vom SMS eingeholten Gutachten des Orthopäden und der Neurologin stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Rahmen des vom BVwG gewährten Parteiengehörs zur neurologischen Stellungnahme vom 02.10.2023 hat die Beschwerdeführerin neue Befunde vorgelegt. Diese werden aufgrund der im § 19 Abs. 1 BEinstG vorgesehenen Neuerungsbeschränkung keiner Beurteilung mehr unterzogen.Im Rahmen des vom BVwG gewährten Parteiengehörs zur neurologischen Stellungnahme vom 02.10.2023 hat die Beschwerdeführerin neue Befunde vorgelegt. Diese werden aufgrund der im Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG vorgesehenen Neuerungsbeschränkung keiner Beurteilung mehr unterzogen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG).Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch die von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachten eines Orthopäden und einer Neurologin sowie einer vom BVwG eingeholten fachärztlichen neurologischen Stellungnahme festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS zwei fachärztliche Gutachten ein. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde auch vom BVwG noch eine weitere neurologische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, werden diese Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS zwei fachärztliche Gutachten ein. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde auch vom BVwG noch eine weitere neurologische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, werden diese Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2275493.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.