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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW200 2280559-1 Spruch, W200 2280559-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Im Jahr 2019 betrug der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 von 100. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen, darunter ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 18.02.2019 und ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 03.04.2019 betreffend die Invaliditätspension an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Das orthopädische Sachverständigengutachten vom 31.08.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Vorgutachten 2019 30% und Stellungnahme; Behindertenpaß mit 50% aus 11/2009 ohne nähere Bezeichnung oder Befristungsangabe ?.Vorgutachten 2019 30% und Stellungnahme; Behindertenpaß mit 50% aus 11 aus 2009, ohne nähere Bezeichnung oder Befristungsangabe ?. Derzeitige Beschwerden: "Nacken, Kreuz, Knie und Ferse schmerzen." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ibuprofen, Diclofenac, Neurobion, Voltaren Gel.Omec Hexal. Genutrain beidseits. Prosta Urgenin. Sozialanamnese: Staplerfahrer, Umschulung, verheiratet, 4 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Dr. Rustler 4/2019: Diagnose: Nackenschmerz, muskuläre Verspannung Kreuzschmerz mit demonstrierter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Aufbrauchserscheinungen der Wirbelgelenke Knieschmerz beidseits, geringe Knorpelaufbrauchserscheinungen, Zustand nach arthroskopischer Meniskusoperation beidseits Dr. XXXX 2019: Cervicodorsolumbalsyndrom ohne radikuläres DefizitDr. römisch 40 2019: Cervicodorsolumbalsyndrom ohne radikuläres Defizit Reaktive Depressio, derzeit mittelgradig ausgeprägt mitgebracht: Bericht Dr. XXXX 16.8.2023: inc. Gonarthrose bds., Chondropathie, Varicositas, Prostatahyperlasie, Z.n. phlegm. Appendizitis;mitgebracht: Bericht Dr. römisch 40 16.8.2023: inc. Gonarthrose bds., Chondropathie, Varicositas, Prostatahyperlasie, Z.n. phlegm. Appendizitis; Augendiagnosen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 177,00 cm Gewicht: 115,00 kg: Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWS- drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke 0-0-125 zu links 0-0-115, Sprunggelenke 10-0-45.Geringe Varicen beidseits. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering kleinerschrittig. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke, Cervicodorsolumbalsyndrom unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik. 02.02.02 30 2 Residualsymptomatik nach operierter perforierter Appendizitis und Bauchfellentzündung sowie saniertem Platzbauch oberer Rahmensatz, da persistierende Beschwerdesymptomatik bei Zustand nach Ileozökalresektion und End-zu-End-Anastomose mit Erhaltung der Kontinuität des Darmes, jedoch ohne dokumentierte maßgebliche Schleimhautveränderung 07.04.04 20 3 Stammvarikositas beidseits unterer Rahmensatz, da keine trophischen Hautschäden fassbar 05.08.01 10 4 organisches Psychosyndrom unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung, sozial integriert und kein medikamentöses Therapieerfordernis 03.04.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Augenleiden wird separat erfasst; Prostatahyperplasie; zivilisatorische Senkspreizfüßße Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: orthopädisches Leiden um eine Stufe erhöht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Unverändert“ Das ebenso eingeholte augenfachärztliche Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung vom 05.09.2023 ergab aus diesem Fachbereich einen Grad der Behinderung von 30 von 100 (Zustand nach Augenverletzung, Hornhauttransplantation und Operation des grünen Stars am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe auf < 0,05 bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8, Pos.Nr. 11.02.01, 30%) In der Zusammenfassung dieser beiden Gutachten wurde vom Facharzt für Orthopädie ausgeführt, dass nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 vorliege. Das Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) werde durch das Augenleiden um eine Stufe erhöht, da dies ein erhebliches Sinnesleiden darstelle. Die anderen Leiden 3-5 würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Mit Bescheid vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent aufgewiesen hätte und sich eigentlich seither sein Gesundheitszustand nicht verbessert hätte. Angeschlossen war ein allgemein medizinischer Befundbericht bestehend aus einer Auflistung von Diagnosen sowie der dauerhaft verabreichten Medikamente vom 16.08.2023. Da das Gutachten aus dem Jahr 2009 nicht dem Akt zu entnehmen war, wurde dies vom Bundesverwaltungsgericht angefordert. Laut dem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.10.2009 lag allein aus diesem Fachbereich ein Grad der Behinderung von 40 Prozent vor. Diese 40 Prozent wurden durch eine restriktive Ventilationsstörung um eine Stufe erhöht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der staatenlose Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.Der staatenlose Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 30.05.2023 beim SMS eingelangt. Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter orthopädischer Status: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Größe: 177,00 cm Gewicht: 115,00 kg: Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWS- drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 150-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50¬0-50, Faustschluss beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke 0-0-125 zu links 0-0-115, Sprunggelenke 10-0-45. Geringe Varicen beidseits. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering kleinerschrittig. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. beschwerderelevanter augenfachärztlicher Status: Visus: rechtes Auge: 4,5 - 0,5/127° = 0,8 linkes Auge: HBW+ Vordere Augenabschnitte: rechts BH gering gereizt, HH klar, glatt, spiegelnd, links: HTx iS, diffuse trübe subepitheliale Narbe, beginnende CNI; rechts VK mitteltief, Ze-, Ty-, Pupille: RFZ, links diffuser Einblick, Linsen: rechts beginnende CCN, links Aphakie?; hintere Augenabschnitte: rechts: Papille RS; Makua und Gf a.e., NH aanliegend, links: n.m. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Cervicodorsolumbalsyndrom unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik. 02.02.02 30 2 Zustand nach Augenverletzung, Hornhauttransplantation und Operation des grünen Stars am linken Auge mit Abfall der zentralen Sehschärfe auf < 0,05 bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8 11.02.01 30 3 Residualsymptomatik nach operierter perforierter Appendizitis und Bauchfellentzündung sowie saniertem Platzbauch oberer Rahmensatz, da persistierende Beschwerdesymptomatik bei Zustand nach Ileozökalresektion und End-zu-End-Anastomose mit Erhaltung der Kontinuität des Darmes, jedoch ohne dokumentierte maßgebliche Schleimhautveränderung 07.04.04 20 4 Stammvarikositas beidseits unterer Rahmensatz, da keine trophischen Hautschäden fassbar 05.08.01 10 5 organisches Psychosyndrom unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung, sozial integriert und kein medikamentöses Therapieerfordernis 03.04.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Das Leiden 1 wird durch das Augenleiden um eine Stufe erhöht, da dies ein erhebliches Sinnesleiden darstelle. Die anderen Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Aufgrund der Beschwerde und des Hinweises, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einen GdB von 50% aufgewiesen hatte, wurde vom BVwG von der belangten Behörde das Gutachten aus dem Jahr 2009 angefordert. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice eingeholten orthopädischen und augenfachärztlichen Gutachten nach Durchführung von Untersuchungen und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Nachvollziehbar wird im orthopädischen Gutachten das Leiden 1 (Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Cervicodorsolumbalsyndrom) entsprechend der Vorgaben der EVO eingeschätzt: Die Pos.Nr. 02.02.02 (02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates) sieht die Einstufung von Funktionseinschränkungen mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades mit 30 – 40 % vor, wobei diese je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität einzuschätzen ist. Die Einstufung unter dieser Pos.Nr. ist schlüssig und nachvollziehbar gewählt worden, weil keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik gegeben ist. Das Leiden 2 wurde vom Augenfacharzt nach Durchführung einer Untersuchung unter Pos.Nr. 11.02.01 entsprechend der Tabelle mit 30% eingeschätzt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Zustand es Beschwerdeführer seit 2009 insofern verbessert hat als am Beschwerdeführer nunmehr eine Hornhauttransplantation durchgeführt wurde und auch der grüne Star operiert wurde. Aus diesem Grund liegt – verglichen zu 2009 (40%) – aus augenfachärztlicher Sicht aktuell ein GdB von 30% vor. Das Leiden 3 stufte der Gutachter wegen der persistierenden Beschwerden unter 07.04.04 „Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen“ mit 20% mit dem oberen Rahmensatz ein und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Kontinuität des Darmes nach der gravierenden Operation nach dem Blinddarmdurchbruch und der Bauchfellentzündung und dem sanierten Platzbauch erhalten blieb und keine maßgeblichen Schleimhautveränderungen dokumentiert sind. Die Leiden 4 und 5 wurden plausibel mit jeweils 10% eingeschätzt: Die Stammvarikositas beidseits mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System: Funktionseinschränkung leichten Grades) mangels tropischer Hautschäden (Die Anlage zur EVO sieht die Einstufung mit 10 % vor bei sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden.) und das organische Psychosyndrom als Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung unter Pos.Nr. 03.04.01 wegen der milden Ausprägung, der sozialen Integration und mangels Medikation ebenfalls mit dem unteren Rahmensatz. Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH wurde vom Gutachter nachvollziehbar damit begründet, dass das führenden Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da dies ein erhebliches Sinnesleiden darstelle. Die anderen Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Die vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zweifel am Inhalt bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – sie sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vom SMS eingeholten Gutachten des Orthopäden und des Augenfacharztes stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG).Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Da ein Grad der Behinderung von 40 vH durch die von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachten eines Orthopäden und eines Augenfacharztes festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, werden diese Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, werden diese Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2280559.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.