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{'item': 'W200 2282106-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW200 2282106-1 Spruch, W200 2282106-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes von neurochirurgischen, orthopädischen, radiologischen Unterlagen sowie unfallchirurgischer Sachverständigengutachten vom 07.07.2021 und 18.08.

  1. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 29.09.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: 2008 mikrochirurgische Klippung des Aneurysmas der Arteria cerebri media rechts, 2x Darm-OP wegen Divertikel, Nierenkolik mit Steinen, Oktober 2020, 2020 Knietotalendoprothese links, 2021 Arthroskopie linkes Knie, 07/2021 Prothesenwechsel, danach nochmalige Arthroskopie des linken Kniegelenks.2020 Knietotalendoprothese links, 2021 Arthroskopie linkes Knie, 07 aus 2021, Prothesenwechsel, danach nochmalige Arthroskopie des linken Kniegelenks. Derzeitige Beschwerden: Das linke Knie schmerzt, schwillt immer wieder an. Ich kann fast nicht bergab gehen. Der Knöchel links ist taub. Die Beweglichkeit ist eingeschränkt. Nach längerem Gehen kann ich das Knie nicht beugen. Mit dem Kopf habe ich keine Beschwerden. Seit der Darmoperation habe ich Durchfall. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Seractil, Pantoloc, Novalgin bei Bed Laufende Therapie: Physiotherapie Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücken rechts Sozialanamnese: I-Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 07/21 unfallchir. GA für das ASG 2008 OP-Bericht über mikrochirurgische Klippung des Aneurysmas der Arteria cerebri media rechts 02/21 Orthop. Befundbericht beschreibt hochgradige Beweglichkeitseinschränkung am linken Knie nach Totalendoprothese Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal, Größe: 178,00 cm Gewicht: 83,00 kg: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: mediane Narbe vom Ober- bis zum Unterbauch, kein Druckschmerz, mäßig DG Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechte Schulter: das Eckgelenk ist deutlich prominent, druckschmerzhaft. Auch das Brustbein-Schlüsselbein-Gelenk ist druckschmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Schultern S 40-0-180 beidseits, F 150-0-50 beidseits (rechts endlagenschmerzhaft), Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C2, links bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH12, links bis TH
  2. Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird mit etwas verlängerter Belastungsphase links und leicht abgespreizten linken Bein ausgeführt. Zehenballengang links eingeschränkt, Fersengang beidseits gut möglich, Einbeinstand links kurzzeitig, Anhocken wird knapp % ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Deutlich Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird innen am linken Sprunggelenk als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Linkes Knie: mehrfach Narben streckseitig, gering intraartikulärer Erguss, die Kniescheibenbeweglichkeit ist eingeschränkt, Zohlen-Test pos., Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Beweglichkeit Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-0-135, links 0-0-70, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen mit 1 Unterarmstützkrücken rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist flüssig, gering linkshinkend. sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr Gdb % 1 Knietotalendoprothese links, mehrfach operiert mit erheblicher Funktionsbehinderung Fixer Rahmensatz 02.05.22 40 2 Bauchnarbe nach Darm-OP Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach mikrochirurgischer Klippung des Aneurysmas der Arteria cerebri media rechts ohne Restzustand bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.“ Im gewährten Parteiengehör wurde vorgebracht, dass der untersuchende Arzt sehr unfreundlich und desinteressiert gewesen sei an den Befunden und OP-Berichten. Er hätte nicht einmal gewusst, dass seine Knieprothese nach kurzer Zeit getauscht worden sei. Er lebe seit drei Jahren mit massiven Schmerzen, hätte mehrere OPs über sich ergehen lassen und könne beim Autofahren nicht mehr kuppeln und hätte deshalb ein Automatikgetriebe erwerben müssen. In den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte er große Probleme, da er sein Bein nicht mehr so abbiegen könne wie er es müsste, um gut zu sitzen. Seiner Ansicht nach sei der Arzt in der Sache nicht kompetent genug. Er verwies darauf, dass er eine Invaliditätspension beziehe. In der dazu ergangenen Stellungnahme führte der untersuchende Arzt aus, dass er nicht unfreundlich, sondern emotionslos und objektiv bei Untersuchungen sei. Wenn dies als unfreundlich empfunden werde, bedauere er dies. Der Knieprothesenwechsel sei in der Anamnese angeführt und die subjektiven Symptome wurden zur Kenntnis genommen und angeführt. Auch die Gehhilfe sei im Gutachten enthalten. Die vorgebrachte Argumentation sei jedoch nicht geeignet die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften. Mit Bescheid vom 08.11.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bereits in der Stellungnahme getätigtes Vorbringen, er könne nicht mehr radfahren und er könne nicht mehr laufen und könne auch keine Wanderungen mehr absolvieren. Das große Leiden hätte nach einer Knieprothese im Lorenz Böhler Krankenhaus begonnen. Damals sei der Slope falsch gesetzt worden. Dann sei es zum Prothesentausch gekommen und nach zwei weiteren Eingriffen sei nur kurz eine Verbesserung gewesen. Es seien die Beurteilungen nicht nachvollziehbar und unerklärlich. Angeschlossen war ein Foto seiner Prothese sowie ein Antwortschreiben des Lorenz Böhler Spitals an die Wiener Patientenanwaltschaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.
  5. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Abdomen: mediane Narbe vom Ober- bis zum Unterbauch, kein Druckschmerz, mäßig DG Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechte Schulter: das Eckgelenk ist deutlich prominent, druckschmerzhaft. Auch das Brustbein-Schlüsselbein-Gelenk ist druckschmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit Schultern S 40-0-180 beidseits, F 150-0-50 beidseits (rechts endlagenschmerzhaft), Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C2, links bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH12, links bis TH
  6. Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird mit etwas verlängerter Belastungsphase links und leicht abgespreizten linken Bein ausgeführt. Zehenballengang links eingeschränkt, Fersengang beidseits gut möglich, Einbeinstand links kurzzeitig, Anhocken wird knapp % ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Deutlich Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird innen am linken Sprunggelenk als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Linkes Knie: mehrfach Narben streckseitig, gering intraartikulärer Erguss, die Kniescheibenbeweglichkeit ist eingeschränkt, Zohlen-Test pos., Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Beweglichkeit Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-0-135, links 0-0-70, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen mit 1 Unterarmstützkrücken rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist flüssig, gering linkshinkend. sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. 1.
  7. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr Gdb % 1 Knietotalendoprothese links, mehrfach operiert mit erheblicher Funktionsbehinderung Fixer Rahmensatz 02.05.22 40 2 Bauchnarbe nach Darm-OP Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Der Unfallchirurg kam zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vorliegt. Es wurde das Leiden Knietotalendoprothese links, mehrfach operiert mit erheblicher Funktionsbehinderung (Leiden 1) mit einem GdB von 40 vH plausibel eingestuft: Die Anlage zur EVO sieht die Einstufung unter 02.05.22 unter „Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig“ mit 40 % vor. Eine höhere Einstufung wäre nur bei beidseitigen schweren Funktionseinschränkungen möglich – dies ist aber aktuell nicht der Fall, da das rechte Knie als „ergussfrei und bandfest“ beschrieben wird. Für die Bauchnarbe nach Darm-OP (Leiden 2) wählte der Gutachter unter 01.01 – „entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen“ nachvollziehbar die Pos.Nr. 01.01.
  9. Diese Pos.Nr. sieht für leichte Formen - weitgehend begrenzt– einen GdB von 10 vH vor. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde plausibel begründend ausgeführt, das führende Leiden 1 wird durch 2 wegen zu geringer Relevanz nicht weiter erhöht. Aus der Anlage zur EVO geht hervor, dass keine andere Einstufung der Leiden möglich ist. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – es ist schlüssig und nachvollziehbar, weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen Festzuhalten ist außerdem, dass sich das Beschwerdevorbringen insbesondere auf die beantragte Zusatzeintragung bezogen hatte, die bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH nicht vorgenommen werden könnte, da die Voraussetzung dafür – ein Behindertenpass – erst ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ausgestellt wird.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  11. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  12. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  13. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  14. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  15. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  16. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  17. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  18. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  19. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  20. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  21. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  22. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten plausible Gutachten. Darin wurde festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom
  23. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zudem wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) in den Behindertenpass nicht möglich ist, da die rechtliche Grundlage dafür, und zwar der Behindertenpass, nicht gegeben ist. Denn wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  24. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  25. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  26. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2282106.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.