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{'item': 'W205 2284083-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW205 2284083-1 Spruch, W205 2284083-1/2Z Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte am 02.10.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 03.10.2021 zufolge in „ XXXX “, Nepal geboren und wohnte in „ XXXX “. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Bruder sei Zeuge eines Mordes gewesen und leider auch umgebracht worden. Als er das zur Anzeige gebracht habe, sei er kurz darauf von Mitgliedern der Kongresspartei mit dem Tod bedroht worden. Er habe auch keine Arbeit gehabt, deswegen habe er Nepal verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe.Er ist seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 03.10.2021 zufolge in „ römisch 40 “, Nepal geboren und wohnte in „ römisch 40 “. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Bruder sei Zeuge eines Mordes gewesen und leider auch umgebracht worden. Als er das zur Anzeige gebracht habe, sei er kurz darauf von Mitgliedern der Kongresspartei mit dem Tod bedroht worden. Er habe auch keine Arbeit gehabt, deswegen habe er Nepal verlassen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Am 09.11.2022 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die nepalesische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Datenaufnahme: F: Bitte geben Sie die folgenden persönlichen Daten selbständig an: […] Geburtsort/Geburtsstaat: XXXX Geburtsort/Geburtsstaat: römisch 40 Anmerkung: Diese Ortschaft kann auf den Karten nicht gefunden werden. F: Wo genau im Distrikt liegt das? Wie heißt die nächste größere Stadt? Anmerkung: Der AW kann keine nachvollziehbaren Angaben machen. Es wird daher Google Maps aufgerufen und der AW aufgefordert, sein Dorf auf der Karte zu zeigen. Er zeigt an, dass es sich um die Umgebung von „ XXXX “, Distrikt XXXX , Nepal, handle. Anmerkung: Der AW kann keine nachvollziehbaren Angaben machen. Es wird daher Google Maps aufgerufen und der AW aufgefordert, sein Dorf auf der Karte zu zeigen. Er zeigt an, dass es sich um die Umgebung von „ römisch 40 “, Distrikt römisch 40 , Nepal, handle. Anmerkung: Es existiert auch ein Distrikt XXXX , welche aber in einem anderen Landesteil liegt als vom AW gezeigt. Anmerkung: Es existiert auch ein Distrikt römisch 40 , welche aber in einem anderen Landesteil liegt als vom AW gezeigt. […] F: Zwei sind Bürgermeister? Von wo bitte? A: Einer ist Bürgermeister, und der andere ist der Vizebürgermeister des Dorfes XXXX .A: Einer ist Bürgermeister, und der andere ist der Vizebürgermeister des Dorfes römisch 40 . F: Wo liegt das? A: Es gibt neun unterschiedliche XXXX . A: Es gibt neun unterschiedliche römisch 40 . Anmerkung: Dieses Dorf kann nicht unmittelbar gefunden werden. Es wird daher neuerlich Einsicht in Google Maps genommen. Ein Dorf namens „ XXXX “ kann im Distrikt XXXX , welcher aber nicht ident mit dem vom AW vorher gezeigten Heimatort ist, gefunden werden. Die Entfernung beträgt in etwa 59 Kilometer. Anmerkung: Dieses Dorf kann nicht unmittelbar gefunden werden. Es wird daher neuerlich Einsicht in Google Maps genommen. Ein Dorf namens „ römisch 40 “ kann im Distrikt römisch 40 , welcher aber nicht ident mit dem vom AW vorher gezeigten Heimatort ist, gefunden werden. Die Entfernung beträgt in etwa 59 Kilometer. Anmerkung: Dem AW wird nochmals die von ihm angegebene Heimatregion „ XXXX “ gezeigt. Anmerkung: Dem AW wird nochmals die von ihm angegebene Heimatregion „ römisch 40 “ gezeigt. F: Haben Sie dort gewohnt? A: Ja, habe ich. Anmerkung: Der AW zeigt auf der Karte auf die sichtbaren Ortsnamen und gibt an, dass alle diese Orte innerhalb von XXXX liegen würden. Anmerkung: Der AW zeigt auf der Karte auf die sichtbaren Ortsnamen und gibt an, dass alle diese Orte innerhalb von römisch 40 liegen würden. [es folgt ein Screenshot von Google Maps] Anmerkung: Nach weiteren Ausführungen gibt der AW unter Beizug der Niederschrift der Erstbefragung an, dass er im Dorf XXXX , gewohnt habe. Anmerkung: Nach weiteren Ausführungen gibt der AW unter Beizug der Niederschrift der Erstbefragung an, dass er im Dorf römisch 40 , gewohnt habe. Anmerkung: Es wird der Distrikt XXXX aufgerufen. Der AW zeigt auf den Bildschirm, und gibt nun erstmals an, dass er im Dorf XXXX gewohnt habe: Anmerkung: Es wird der Distrikt römisch 40 aufgerufen. Der AW zeigt auf den Bildschirm, und gibt nun erstmals an, dass er im Dorf römisch 40 gewohnt habe: [es folgt ein Screenshot von Google Maps] Anmerkung: Diese Orte sind eindeutig nicht identisch. F: Warum haben Sie seit Beginn der Einvernahme konstant nicht angegeben, wo Sie wirklich gewohnt haben? A: Ich habe gedacht, das gehört zusammen, weil da doch XXXX steht. Ich dachte, dass das alles davon umfasst ist. A: Ich habe gedacht, das gehört zusammen, weil da doch römisch 40 steht. Ich dachte, dass das alles davon umfasst ist. Anmerkung: Es wird dem AW die Karte wie folgt vorgehalten: [es folgt ein Screenshot von Google Maps, dem sich eine Entfernung der beiden zuletzt gezeigten Orte von etwa 59,4 km und einer Fahrzeit von 2 h 45 min entnehmen lässt] F: Was sagen Sie dazu? A: Ich habe gedacht, dass das alles zusammengehört. Mein Heimatdistrikt ist ziemlich groß. […] F: Nochmals die Frage: Warum haben Sie den Namen Ihres Heimatdorfes nicht erwähnt, obwohl Sie mehrfach danach gefragt wurden?, F: Nochmals die Frage: Warum haben Sie den Namen Ihres Heimatdorfes nicht erwähnt, obwohl Sie mehrfach danach gefragt wurden? A: Bei der Erstbefragung haben die Leute gesagt, dass es ausreicht, wenn man XXXX schreibt, deswegen habe ich das nicht gesagt. A: Bei der Erstbefragung haben die Leute gesagt, dass es ausreicht, wenn man römisch 40 schreibt, deswegen habe ich das nicht gesagt. F: Wie erklären Sie sich, dass die von Ihnen ursprünglich angegebene Heimatregion XXXX und XXXX fast 60 Straßenkilometer auseinanderliegen?F: Wie erklären Sie sich, dass die von Ihnen ursprünglich angegebene Heimatregion römisch 40 und römisch 40 fast 60 Straßenkilometer auseinanderliegen? Anmerkung: Der AW wiederholt seine Angabe. […]“
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.12.2023 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2021 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2°Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.12.2023 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2021 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2 °, A, b, s, 1 Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch „wirre“ und widersprüchliche Angaben betreffend seinen Geburtsort und seine gesamten darauf bezogenen Lebensumstände versucht habe, das Bundesamt über seine Identität zu täuschen.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 03.01.2024, in der hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst vorgebracht wurde, der Geburtsort sei weder Teil der Verfahrensidentität, noch habe der Beschwerdeführer darüber zu täuschen versucht. Aus den verschiedenen Schreibweisen ergebe sich, dass lediglich phonetische Unterschiede bestünden und der Beschwerdeführer den von ihm genannten Distrikt auf der Karte grob habe lokalisieren können. Außerdem sei die Schulbildung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und seien die vernehmenden Beamten an mangelnder Regionskenntnis Nepals sowie phonetischer Übersetzungen gescheitert.
  5. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 11.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Der für die gegenständliche Entscheidung relevante § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:
  7. Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.Paragraph 18,

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. (…)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Im Beschwerdefall kam das BFA zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben zu seinem Geburtsort und den darauf aufbauenden Lebensumständen versucht habe, das Bundesamt über seine Identität zu täuschen und daher die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 AsylG vorlägen. Im Beschwerdefall kam das BFA zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben zu seinem Geburtsort und den darauf aufbauenden Lebensumständen versucht habe, das Bundesamt über seine Identität zu täuschen und daher die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorlägen. Dieser Auffassung wird in dieser Generalität nicht gefolgt: Im vorliegenden Fall kann insbesondere nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben zu seinem Geburtsort versucht habe, seine wahre Identität zu verschleiern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von ihm im Laufe des Verfahrens – wie im Beschwerdeschriftsatz zutreffend angemerkt – genannte Geburtsort abgesehen von der unterschiedlichen Schreibweise in den Niederschriften phonetisch übereinstimmt und der Beschwerdeführer den von ihm genannten Heimatdistrikt auf der ihm vorgehaltenen Karte lokalisieren konnte. Sein Unvermögen, die genaue Position des Geburtsorts auf der Karte zu bestimmen und die Nichtauffindbarkeit der von ihm genannten Adresse auf der Internetplattform „Google Maps“ stellt keine ausreichende Grundlage dar, um von einer Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme unter neuerlicher Zuhilfenahme der Online-Karten ein anderes Dorf als seinen Wohnort, welcher nach seinen übrigen Schilderungen auch sein Geburtsort sei, bestimmte. Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund zwar insoweit nicht entgegengetreten werden, als nicht mit vollkommener Sicherheit geklärt ist, wo der Beschwerdeführer tatsächlich geboren wurde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles ist aber nicht auszuschließen, dass die unklaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort auf sein Bildungsniveau zurückzuführen sind. Da seine sonstigen Identitätsangaben im Verfahren stets gleichgeblieben sind und er seinen Geburtsort auch grundsätzlich übereinstimmend bezeichnete, kann im vorliegen Fall keine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers angenommen werden. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nepal einer maßgeblichen Gefährdung seiner in den Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt sein könnte, sofern sich der von ihm geschilderte Fluchtgrund als glaubhaft erweisen sollte. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers liegt – im Rahmen der bei der vorliegenden Entscheidung vorzunehmenden Prüfung – nicht auf den ersten Blick auf der Hand, dass die von ihm angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats nicht der Wahrheit entsprechen könnten.Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nepal einer maßgeblichen Gefährdung seiner in den Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt sein könnte, sofern sich der von ihm geschilderte Fluchtgrund als glaubhaft erweisen sollte. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers liegt – im Rahmen der bei der vorliegenden Entscheidung vorzunehmenden Prüfung – nicht auf den ersten Blick auf der Hand, dass die von ihm angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG im Beschwerdefall nicht vorliegen und auch kein anderer Tatbestand des Abs. 1 leg.cit. erfüllt ist, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG im Beschwerdefall nicht vorliegen und auch kein anderer Tatbestand des Absatz eins, leg.cit. erfüllt ist, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden. 2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. 4. § 18 Abs. 5 BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. 4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2284083.1.00

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