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{'item': 'W211 2273458-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW211 2273458-1 Spruch, W211 2273458-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom XXXX 2023 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (idF DSB) ein und monierte, dass eine näher genannte Beschwerdegegnerin personenbezogene Daten nicht lösche und seine Auskunftsersuchen nicht beantwortet habe.
  2. Mit Eingabe vom römisch 40 2023 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde in der Fassung DSB) ein und monierte, dass eine näher genannte Beschwerdegegnerin personenbezogene Daten nicht lösche und seine Auskunftsersuchen nicht beantwortet habe.
  3. Mit per Email versendetem Mangelbehebungsauftrag vom XXXX 2023 forderte die DSB den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde entsprechend den näher ausgeführten und erklärten gesetzlichen Vorschriften zu präzisieren. Ein Emailzustellbericht besteht für den XXXX
  4. Mit per Email versendetem Mangelbehebungsauftrag vom römisch 40 2023 forderte die DSB den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde entsprechend den näher ausgeführten und erklärten gesetzlichen Vorschriften zu präzisieren. Ein Emailzustellbericht besteht für den römisch 40
  5. Der Mangelbehebungsauftrag wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die DSB die Beschwerde zurück, weil der gestellte Antrag nicht gesetzmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel des Antrags nicht beseitigt.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die DSB die Beschwerde zurück, weil der gestellte Antrag nicht gesetzmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel des Antrags nicht beseitigt.
  8. Mit Eingabe vom XXXX 2023 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte zusammengefasst aus, er habe der Verbesserung nicht Folge geleistet, da der Mangelbehebungsauftrag im Spam-Ordner seines Emailprogrammes gelandet sei. Erst mit Zustellung des Bescheides hätte er den Mangelbehebungsauftrag der DSB entdeckt. Er erhebe daher Beschwerde und ersuche um die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  9. Mit Eingabe vom römisch 40 2023 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte zusammengefasst aus, er habe der Verbesserung nicht Folge geleistet, da der Mangelbehebungsauftrag im Spam-Ordner seines Emailprogrammes gelandet sei. Erst mit Zustellung des Bescheides hätte er den Mangelbehebungsauftrag der DSB entdeckt. Er erhebe daher Beschwerde und ersuche um die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  10. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, verwies vollinhaltlich auf den bekämpften Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  11. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, verwies vollinhaltlich auf den bekämpften Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  12. Am XXXX 2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer und führte darin aus, dass die Beschwerde vom XXXX 2023 keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids der DSB enthalten würde. Außerdem wurde der Beschwerdeführer ersucht, seinen Antrag auf Wiederaufnahme zu konkretisieren und zu begründen. Dem Beschwerdeführer wurde dafür eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Auftrags erteilt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 zugestellt.
  13. Am römisch 40 2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer und führte darin aus, dass die Beschwerde vom römisch 40 2023 keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheids der DSB enthalten würde. Außerdem wurde der Beschwerdeführer ersucht, seinen Antrag auf Wiederaufnahme zu konkretisieren und zu begründen. Dem Beschwerdeführer wurde dafür eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Auftrags erteilt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 zugestellt.
  14. Eine Mängelbehebung langte vom Beschwerdeführer seither nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Mit Bescheid vom XXXX wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Mängel seiner Beschwerde trotz Verbesserungsauftrag nicht in der vorgesehenen Frist beseitigt habe.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Mängel seiner Beschwerde trotz Verbesserungsauftrag nicht in der vorgesehenen Frist beseitigt habe. Der Beschwerdeführer wandte sich innerhalb der Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er den Mängelbehebungsauftrag nicht erhalten habe, weil dieser im Spam Ordner gelandet sei. Es wurde um die Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht; selbstverständlich würde dann dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen werden. Mit Schreiben vom XXXX 2023 legte die DSB die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 legte die DSB die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren enthalten muss. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Gründe für die Rechtwidrigkeit des Bescheids der DSB vom XXXX anzugeben. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung des § 69 AVG zur Kenntnis gebracht und er ersucht, seinen Antrag auf Wiederaufnahme zu konkretisieren und zu begründen, wiederum in der vorgegebenen Frist von 3 Wochen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurden dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 zugestellt. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren enthalten muss. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Gründe für die Rechtwidrigkeit des Bescheids der DSB vom römisch 40 anzugeben. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung des Paragraph 69, AVG zur Kenntnis gebracht und er ersucht, seinen Antrag auf Wiederaufnahme zu konkretisieren und zu begründen, wiederum in der vorgegebenen Frist von 3 Wochen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte auf den Mängelbehebungsauftrag nicht.
  16. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen gründen sich zweifelsfrei auf den Verwaltungs- und Gerichtsakt im gegenständlichen Verfahren. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags vom XXXX 2023 lässt sich dem Zustellschein entnehmen. Die oben angeführten Feststellungen gründen sich zweifelsfrei auf den Verwaltungs- und Gerichtsakt im gegenständlichen Verfahren. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags vom römisch 40 2023 lässt sich dem Zustellschein entnehmen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  18. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:3.
  19. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:
  20. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  21. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  22. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  23. das Begehren und
  24. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem:der Einschreiter:in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem:der Einschreiter:in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der:die Einschreiter:in nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der:die Einschreiter:in nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). 3.
  25. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 gegen den Bescheid der DSB vom XXXX fehlt es an einer Angabe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheids. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer darin die Wiederaufnahme des Verfahrens, ohne diesen Antrag näher zu konkretisieren oder zu begründen.Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 gegen den Bescheid der DSB vom römisch 40 fehlt es an einer Angabe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheids. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer darin die Wiederaufnahme des Verfahrens, ohne diesen Antrag näher zu konkretisieren oder zu begründen. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat grundsätzlich die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte (vgl. zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30).Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat grundsätzlich die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in vertreten wird, gem. Paragraph 13 a, AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30). Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 der Auftrag erteilt, unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 VwGVG die Mängel seiner Beschwerde zu beheben, und zwar hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids der DSB sowie des Begehrens der Beschwerde. Die zu verbessernden Mängel wurden konkret im Auftrag angesprochen, auch erfolgte eine Information über die Rechtsgrundlage zum Wiederaufnahmeantrag. Über die möglichen Folgen eines Ausbleibens der Verbesserung wurde außerdem belehrt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2023 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2023 der Auftrag erteilt, unter Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Mängel seiner Beschwerde zu beheben, und zwar hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids der DSB sowie des Begehrens der Beschwerde. Die zu verbessernden Mängel wurden konkret im Auftrag angesprochen, auch erfolgte eine Information über die Rechtsgrundlage zum Wiederaufnahmeantrag. Über die möglichen Folgen eines Ausbleibens der Verbesserung wurde außerdem belehrt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2023 zugestellt. Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen, ihm nachweislich zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, ist seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen, ihm nachweislich zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, ist seine Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. 3.
  26. Im vorliegenden Fall konnte eine – nicht beantragte - mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.
  27. Im vorliegenden Fall konnte eine – nicht beantragte - mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2273458.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.