RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW211 2280187-1 Spruch, W211 2280187-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschwerde vom XXXX 2023 wandte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihn in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt habe. Der Beschwerdeführer spiele auf der Website der Beschwerdegegnerin, die ihren Sitz in XXXX habe, online Glückspiele. Einem Antrag auf Auskunft sei die Beschwerdegegnerin nur für die letzten sechs Monate nachgekommen, weshalb die Auskunft unvollständig sei. Es werde beantragt, eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers festzustellen. Mit Beschwerde vom römisch 40 2023 wandte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin ihn in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO verletzt habe. Der Beschwerdeführer spiele auf der Website der Beschwerdegegnerin, die ihren Sitz in römisch 40 habe, online Glückspiele. Einem Antrag auf Auskunft sei die Beschwerdegegnerin nur für die letzten sechs Monate nachgekommen, weshalb die Auskunft unvollständig sei. Es werde beantragt, eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers festzustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 legte die Datenschutzbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 legte die Datenschutzbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom XXXX 2023 teilte die Datenschutzbehörde mit, dass der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde zurückgezogen habe. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 teilte die Datenschutzbehörde mit, dass der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde zurückgezogen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am XXXX 2023 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und rügte darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch eine Online Glückspielanbieterin mit Sitz in XXXX . Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 2023 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und rügte darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch eine Online Glückspielanbieterin mit Sitz in römisch 40 . Mit Bescheid vom XXXX setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom römisch 40 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom XXXX 2023 zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zurück. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin zurück.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts und sind nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Datenschutzbeschwerde, die hier den verfahrensleitenden Antrag darstellt, während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (zur Zulässigkeit der Zurückziehung vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Datenschutzbeschwerde, die hier den verfahrensleitenden Antrag darstellt, während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (zur Zulässigkeit der Zurückziehung vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein so rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beseitigt, sondern er muss durch die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, was nur im unverändert offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig ist. In der vorliegenden Konstellation ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein so rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beseitigt, sondern er muss durch die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, was nur im unverändert offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig ist. In der vorliegenden Konstellation ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Da die Datenschutzbeschwerde, und damit der verfahrenseinleitende Antrag, vom XXXX 2023 mit Schriftsatz vom XXXX 2023 zurückgezogen, und der angefochtene Bescheid vom XXXX dadurch von einer (rückwirkend) unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.Da die Datenschutzbeschwerde, und damit der verfahrenseinleitende Antrag, vom römisch 40 2023 mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 zurückgezogen, und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 dadurch von einer (rückwirkend) unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüber hinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben unter A) dargestellt wurde. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben unter A) dargestellt wurde. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2280187.1.00