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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW211 2280883-1 Spruch, W211 2280883-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschwerde vom XXXX 2022 an die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) monierte der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am XXXX geborenen Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei). Mit Beschwerde vom römisch 40 2022 an die Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde) monierte der Erstbeschwerdeführer für sich selbst sowie in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am römisch 40 geborenen Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch die römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer habe erstmals am XXXX 2018 eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Seitdem habe er insgesamt 313 Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht, die unter den im Bescheid angeführten Geschäftszahlen protokolliert worden seien. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Die über 300 Beschwerden des Erstbeschwerdeführers stünden offenkundig in Zusammenhang mit der Trennung von der nunmehr in Italien ansässigen Kindsmutter. Darüber hinaus begründe der Erstbeschwerdeführer etliche seiner Beschwerden im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ein Identitätsbetrug vorliegen würde. Aus dem insgesamt losen Vorbringen sei zwar klar erkennbar, dass für den Erstbeschwerdeführer die Trennung von der Kindsmutter und vom Sohn im Vordergrund stünde; es sei aber nicht ersichtlich, inwieweit ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestünde. Vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der eingebrachten Beschwerden und des Kerns des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wonach die von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen mit der Trennung von der mit dem Zweitbeschwerdeführer inzwischen in Italien ansässigen Kindesmutter im Zusammenhang stünden, sei von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen, und die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Zu Spruchpunkt

  1. führte die belangte Behörde weiter aus, dass mit Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX , Außenabteilung XXXX , vom XXXX rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer trage, und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt sei. Da der Erstbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und damit für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht vertretungsbefugt sei, sei die im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer habe erstmals am römisch 40 2018 eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Seitdem habe er insgesamt 313 Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht, die unter den im Bescheid angeführten Geschäftszahlen protokolliert worden seien. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen könne die Aufsichtsbehörde sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Die über 300 Beschwerden des Erstbeschwerdeführers stünden offenkundig in Zusammenhang mit der Trennung von der nunmehr in Italien ansässigen Kindsmutter. Darüber hinaus begründe der Erstbeschwerdeführer etliche seiner Beschwerden im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ein Identitätsbetrug vorliegen würde. Aus dem insgesamt losen Vorbringen sei zwar klar erkennbar, dass für den Erstbeschwerdeführer die Trennung von der Kindsmutter und vom Sohn im Vordergrund stünde; es sei aber nicht ersichtlich, inwieweit ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestünde. Vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der eingebrachten Beschwerden und des Kerns des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wonach die von ihm behaupteten Datenschutzverletzungen mit der Trennung von der mit dem Zweitbeschwerdeführer inzwischen in Italien ansässigen Kindesmutter im Zusammenhang stünden, sei von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen, und die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Zu Spruchpunkt
  2. führte die belangte Behörde weiter aus, dass mit Dekret des Oberlandesgerichtes römisch 40 , Außenabteilung römisch 40 , vom römisch 40 rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer trage, und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt sei. Da der Erstbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und damit für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht vertretungsbefugt sei, sei die im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom XXXX 2023 erhob der Erstbeschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass beide Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden seien. Dem Verfahren läge ein nicht begründungspflichtiges Auskunftsbegehren zu Grunde, wozu die Beschwerdeführer eine ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde an die belangte Behörde eingebracht hätten. Der Umstand, dass ein möglicher Betroffener ihm zustehende Rechte einer Vielzahl von Verantwortlichen gegenüber ausübe, sei nicht als Stellung einer exzessiven Anzahl von Anfragen zu werten. Darüber hinaus stehe es der belangten Behörde nicht zu, zu behaupten, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund eines Urteils eines italienischen Gerichts für seinen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer beantrage demnach die Aufhebung des Spruchpunkts
  3. des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer beantrage die Aufhebung des Spruchpunkts
  4. des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 erhob der Erstbeschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass beide Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Auskunft verletzt worden seien. Dem Verfahren läge ein nicht begründungspflichtiges Auskunftsbegehren zu Grunde, wozu die Beschwerdeführer eine ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde an die belangte Behörde eingebracht hätten. Der Umstand, dass ein möglicher Betroffener ihm zustehende Rechte einer Vielzahl von Verantwortlichen gegenüber ausübe, sei nicht als Stellung einer exzessiven Anzahl von Anfragen zu werten. Darüber hinaus stehe es der belangten Behörde nicht zu, zu behaupten, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund eines Urteils eines italienischen Gerichts für seinen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer beantrage demnach die Aufhebung des Spruchpunkts
  5. des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer beantrage die Aufhebung des Spruchpunkts
  6. des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit. Mit Schreiben vom XXXX 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der beiliegenden Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen und verwies auf den angefochtenen Bescheid.Mit Schreiben vom römisch 40 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der beiliegenden Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen und verwies auf den angefochtenen Bescheid. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (C-416/23):Mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (C-416/23): „
  8. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„
  10. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind? Falls die Frage 1 bejaht wird:
  12. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
  13. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
  14. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
  15. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“ Der Erstbeschwerdeführer hat bei der belangten Behörde zwischen dem XXXX 2018 und dem Entscheidungszeitpunkt zumindest 313 Beschwerden eingebracht, von denen zumindest drei gegen die mitbeteiligte Partei als Beschwerdegegnerin gerichtet waren.Der Erstbeschwerdeführer hat bei der belangten Behörde zwischen dem römisch 40 2018 und dem Entscheidungszeitpunkt zumindest 313 Beschwerden eingebracht, von denen zumindest drei gegen die mitbeteiligte Partei als Beschwerdegegnerin gerichtet waren. Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde vom XXXX 2022 bei der belangten Behörde für sich als Erstbeschwerdeführer sowie als Vertreter für seinen minderjährigen Sohn als Zweitbeschwerdeführer ein. Der Erstbeschwerdeführer ist jedoch seit dem XXXX für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde vom römisch 40 2022 bei der belangten Behörde für sich als Erstbeschwerdeführer sowie als Vertreter für seinen minderjährigen Sohn als Zweitbeschwerdeführer ein. Der Erstbeschwerdeführer ist jedoch seit dem römisch 40 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt. Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ab und wies sie in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn zurück. In Bezug auf Spruchpunkt
  16. des angefochtenen Bescheids entspricht dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem Bescheid der belangten Behörde, der im vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2023/04/0002 geführten Verfahren gegenständlich ist.Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer ab und wies sie in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn zurück. In Bezug auf Spruchpunkt
  17. des angefochtenen Bescheids entspricht dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem Bescheid der belangten Behörde, der im vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2023/04/0002 geführten Verfahren gegenständlich ist.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2023/04/0002 ergeben sich aus dem im RIS veröffentlichten besagten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.
  19. Dass der dieser Entscheidung zugrundeliegende Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entspricht, ergibt sich aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Anzahl der vom Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerden ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, der sich wiederum auf Einträge der belangten Behörde im Aktenverwaltungssystem ELAK bezog. Der Erstbeschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen auch nicht entgegengetreten, sondern hat sie vielmehr mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach bloß drei der Beschwerden gegen die mitbeteiligte Partei gerichtet seien, bestätigt. Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschwerde sowie zur Ablehnung der Behandlung und zur Zurückweisung durch die belangte Behörde ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass der Erstbeschwerdeführer für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts XXXX – Außenabteilung XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , das der belangten Behörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Sorgerechtsentzug nicht rechtswirksam sei oder dass dem Erstbeschwerdeführer inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt aufliegende Dekret des Jugendgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ins Leere geht.Dass der Erstbeschwerdeführer für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts römisch 40 – Außenabteilung römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , das der belangten Behörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Sorgerechtsentzug nicht rechtswirksam sei oder dass dem Erstbeschwerdeführer inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt aufliegende Dekret des Jugendgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu verweisen, mit dem der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Artikel 12, HKÜ abgewiesen wurde, sodass auch das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ins Leere geht.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I. (Aussetzung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Aussetzung): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316). § 38 AVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (§ 17 VwGVG).Paragraph 38, AVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (Paragraph 17, VwGVG). Die Beantwortung der in den Feststellungen zitierten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist für das vorliegende und gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch im vorliegenden Verfahren die Behandlung einer Beschwerde durch die belangte Behörde aufgrund der Gesamtzahl der vom selben Erstbeschwerdeführer eingebrachten Beschwerden unter Verweis auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt wurde. In jenem an den EuGH herangetragenen Fall wurde die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zwar mit einer geringeren Anzahl an eingebrachten Beschwerden (insgesamt 77) begründet, ansonsten entspricht die Begründung der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde jedoch im Wesentlichen jener im gegenständlichen Verfahren. Es liegt daher auf der Hand, dass die Beantwortung der dem EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen im gegenständlichen Fall von Relevanz ist.Die Beantwortung der in den Feststellungen zitierten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens ist für das vorliegende und gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal auch im vorliegenden Verfahren die Behandlung einer Beschwerde durch die belangte Behörde aufgrund der Gesamtzahl der vom selben Erstbeschwerdeführer eingebrachten Beschwerden unter Verweis auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgelehnt wurde. In jenem an den EuGH herangetragenen Fall wurde die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zwar mit einer geringeren Anzahl an eingebrachten Beschwerden (insgesamt 77) begründet, ansonsten entspricht die Begründung der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde jedoch im Wesentlichen jener im gegenständlichen Verfahren. Es liegt daher auf der Hand, dass die Beantwortung der dem EuGH mit Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen im gegenständlichen Fall von Relevanz ist. Daher erfolgt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102).Daher erfolgt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102). Zu Spruchpunkt A) II. (Zurückweisung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde): Wie in den Feststellungen ausgeführt wurde, ist der Erstbeschwerdeführer, der in Vertretung und namens seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde erhoben hat und auch die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt
  21. des angefochtenen Bescheides in dessen Namen führt, für den minderjährigen Sohn nicht obsorgeberechtigt. Es fehlte ihm – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – daher an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung bei der belangten Behörde und auch an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  22. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers in Vertretung für seinen minderjährigen Sohn ist daher mangels Vertretungsbefugnis zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, was auf den gegenständlichen Fall in Bezug auf Spruchpunkt II. zutrifft.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, was auf den gegenständlichen Fall in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. zutrifft. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber auch für den Spruchpunkt I. (Aussetzung) nicht erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aber auch für den Spruchpunkt römisch eins. (Aussetzung) nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2280883.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.