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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW212 2283420-1 Spruch, W212 2283420-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige somalische Staatsangehörige, stellte am 26.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, und zwar am 13.09.2022 (Kategorie 1 und Kategorie 2).
  2. In Griechenland stellte die Beschwerdeführerin am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und es wurde ihr mit Entscheidung der griechischen Behörden am 12.04.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Laut Auskunft der griechischen Dublinbehörde seien der Beschwerdeführerin eine RPC (Residence Permit Card), gültig von 12.04.2023 bis 11.04.2026, und ein Reisedokument, gültig von 04.05.2023 bis 03.05.2028, ausgestellt worden.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2023 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die sie an der Einvernahme hindern würden. Ihren Herkunftsstaat habe sie Ende Juli 2022 mit dem Flugzeug verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Danach sei sie zehn Monate in Griechenland gewesen, bevor sie über Mazedonien (fünf Tage), den Kosovo (fünf Tage), Serbien (15 Tage) und Ungarn nach Österreich gelangt sei. In Griechenland sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden und habe dort auch Dokumente bekommen. Sie wolle aber nicht nach Griechenland zurück. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie habe sie schlecht behandelt.
  4. Am 06.11.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie sei gesund, befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Sie habe keine Vorerkrankungen. Sie habe im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island keine Verwandten. In Griechenland habe sie sich etwa zehn Monate aufgehalten und dort auch Dokumente bekommen. Als Minderjährige habe sie in Griechenland eine Unterkunft bekommen, sei aber mit Erreichen der Volljährigkeit entlassen worden. Als sie in der Unterkunft lebte, habe sie Verpflegung, aber kein Geld bekommen. Nach Erhalt der Dokumente habe sie weder Unterkunft noch Geld bekommen. Sie wolle nicht zurück nach Griechenland. Sie habe dort keine Möglichkeit zu arbeiten und kenne dort niemanden. Sie habe bei Landsleuten leben müssen und diese hätten ihr nicht länger Unterkunft bieten können.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, zugestellt am 14.12.2023, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunk III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, zugestellt am 14.12.2023, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunk römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, sodass eine Überstellung nach Griechenland unzumutbare wäre. Die Beschwerdeführerin habe in Griechenland den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und könne nicht festgestellt werden, dass sie dort systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Griechenland ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtige gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergebe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, sodass eine Überstellung nach Griechenland unzumutbare wäre. Die Beschwerdeführerin habe in Griechenland den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und könne nicht festgestellt werden, dass sie dort systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Griechenland ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtige gewährleistet sei, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergebe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstehen würde.
  7. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und selektiv ausgewertet worden seien. Wie sich aus dem aktuellen LIB vom 16.01.2023 ergebe, seien praktisch sämtliche Wohnunterstützungsprogramme ausgelaufen. Das Programm HELIOS sei befristet und stehe nur einem beschränkten Personenkreis offen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Aufgrund der aktuellen Berichtslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland dort weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde. Sie wäre daher im Fall der Rückkehr einer Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt. In einer aktuellen Entscheidung des VfGH (E 599/2021-12) sei ausgeführt worden, dass aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland jedenfalls im Einzelfall sichergestellt werden müsse, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit hat ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden.
  8. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und selektiv ausgewertet worden seien. Wie sich aus dem aktuellen LIB vom 16.01.2023 ergebe, seien praktisch sämtliche Wohnunterstützungsprogramme ausgelaufen. Das Programm HELIOS sei befristet und stehe nur einem beschränkten Personenkreis offen. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Aufgrund der aktuellen Berichtslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland dort weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde. Sie wäre daher im Fall der Rückkehr einer Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt. In einer aktuellen Entscheidung des VfGH (E 599/2021-12) sei ausgeführt worden, dass aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland jedenfalls im Einzelfall sichergestellt werden müsse, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit hat ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden.
  9. Die Beschwerdevorlage langte mit 27.12.2023 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige von Somalia, stellte am 26.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 13.09.2022 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland und wurde ihr dort am 12.04.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde eine RPC (Residence Permit Card), gültig von 12.04.2023 bis 11.04.2026, und ein Reisedokument, gültig von 04.05.2023 bis 03.05.2028, ausgestellt. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im Besitz der RPC ist, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie ab Erhalt der Dokumente über die Zuerkennung von Asyl keinen Zugang zu einer Unterkunft mehr hatte und bei Landsleuten gewohnt hat. Finanzielle oder anderweitige Unterstützung vom griechischen Staat hat sie weder vor noch nach der Zuerkennung des Schutzstatus bekommen. Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland liegen nicht vor und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Abschließend fehlen auch Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland, zumindest in der ersten Zeit, Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach hierzu nur allgemein aus, es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Griechenland sowie deren Asylstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublinbehörde vom 08.04.
  12. Die Negativfeststellung betreffend den tatsächlichen Besitz einer RPC durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Einvernahme keine diesbezügliche Frage an die Beschwerdeführerin gerichtet hat und eine allfällige Sicherstellung der RPC aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht. Die Feststellungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Der Beschwerdeführerin wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht. Der Beschwerdeführerin wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus: „Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Auch wenn sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, sind im Vergleich zu der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5 vom 16.01.2023) keine Verbesserungen für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen erkennbar. So wird in den aktuellen Länderinformationen etwa erwähnt: ● Die Aufenthaltserlaubnis (RPC) ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins, einer Steuernummer, der Teilnahme an Integrationskursen, den Kauf von Fahrzeugen, Auslandsreisen, die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos. ● Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Ohne Aufenthaltserlaubnis eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Schutzberechtigte eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, eine persönliche Steuernummer und einen persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht. Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz in Griechenland über mehr als fünf Jahre nachweisen kann. In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. Die Zahl der Unterkünfte ist nicht ausreichend und sie sind stets überfüllt. ● Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis wird der tatsächliche Zugang durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung erfolgt nicht automatisch. Wer über keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. ● Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe, etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. ● Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation der Beschwerdeführerin bei deren Rückkehr nach Griechenland eingegangen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass sie keine Unterstützung und keinen Zugang zu einer Unterkunft in Flüchtlingscamps mehr hat, hinzu kommen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte eine Unterkunft zu mieten. Die wenigen Unterkünfte für Obdachlose sind regelmäßig überfüllt. Abseits der drohenden Obdachlosigkeit hat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen stattgefunden. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigten in Griechenland zur Verfügung stehen. Diesbezüglich ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen, dass das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm am 31.12.2022 eingestellt wurde. Das Unterbringungsprogramm HELIOS, welches das einzige in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz ist, endete am 31.01.
  14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen müssen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass der Beschwerdeführerin laut Mitteilung der griechischen Dublinbehörde am 12.04.2023 der Status einer Asylberechtigten zugesprochen worden sei und somit feststehe, dass für sie in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatssicherheit vorliege. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Griechenland und nach der Zuerkennung des Asylstatus wurden seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl keiner näheren Prüfung unterzogen. Insbesondere wurde nicht ermittelt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im Besitz der ihr ausgestellten RPC ist. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob die Beschwerdeführerin – sollten ihr in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während ihres vormaligen Aufenthalts in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die Beschwerdeführerin allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die Beschwerdeführerin allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland und der umfassenden Befragung der Beschwerdeführerin kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2283420.1.00

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