RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW213 2278451-1 Spruch, W 213 2278451-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor bei der Landespolizeidirektion Wien, XXXX , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor bei der Landespolizeidirektion Wien, römisch 40 , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Schreiben vom 24.07.2023 beantragte er die Zuerkennung und Auszahlung des Verdienstentganges gemäß § 23b GehG. Begründend führte er an, dass er aufgrund eines Dienstunfalls vom 07.09.2022 bis 31.03.2023 im Krankenstand gewesen sei.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 24.07.2023 beantragte er die Zuerkennung und Auszahlung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 23 b, GehG. Begründend führte er an, dass er aufgrund eines Dienstunfalls vom 07.09.2022 bis 31.03.2023 im Krankenstand gewesen sei. I.
- Die belangte Behörde führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: „Ihr Ansuchen vom 24.07.2023 um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für Verdienstentgang aufgrund ihres Dienstunfalles vom 15.07.2022 wird mangels Bestand der Ansprüche gemäß § 23b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) i.d.g.F. Abgewiesen.“„Ihr Ansuchen vom 24.07.2023 um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für Verdienstentgang aufgrund ihres Dienstunfalles vom 15.07.2022 wird mangels Bestand der Ansprüche gemäß Paragraph 23 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) i.d.g.F. Abgewiesen.“ In der Begründung vierte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer auf schnellstem Weg in das Wartezimmer des PAZ XXXX begeben wollte, nachdem er zuvor dort einen lauten Krach wahrgenommen habe. Dabei habe er mit der rechten Schulter den Türstock auf der rechten Seite der Türe gerammt und sich dabei verletzt. Für diese Verletzung habe kein Verursacher genannt werden können, daher handle es sich somit um einen Dienstunfall ohne Fremdverschulden. Da die Voraussetzungen des § 23 b Abs. 1 Z. 1 und 2 GehG nicht erfüllt seien, komme eine Vorschussleistung nicht in Betracht.In der Begründung vierte die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer auf schnellstem Weg in das Wartezimmer des PAZ römisch 40 begeben wollte, nachdem er zuvor dort einen lauten Krach wahrgenommen habe. Dabei habe er mit der rechten Schulter den Türstock auf der rechten Seite der Türe gerammt und sich dabei verletzt. Für diese Verletzung habe kein Verursacher genannt werden können, daher handle es sich somit um einen Dienstunfall ohne Fremdverschulden. Da die Voraussetzungen des Paragraph 23, b Absatz eins, Ziffer eins und 2 GehG nicht erfüllt seien, komme eine Vorschussleistung nicht in Betracht. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer unverzüglich das Wartezimmer im PAZ XXXX habe betreten müssen, da eine Person angehaltene Person, XXXX , einen „lauten Knall" verursacht habe dessen Ursache vorerst nicht feststellbar gewesen sei (es könnten dabei zur Ursache auch heute noch nur Vermutungen angestellt werden, möglicherweise habe er die im Wartezimmer befindliche Bank auf den Boden fallen lassen, oder gegen die Türe getreten), und damit ein rechtswidriges Verhalten gesetzt, wodurch eine erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei als Polizeibeamter generell verpflichtet, nach § 16 SPG Gefahrenforschung in Bezug auf die Feststellung einer Gefahrenquelle, und des für die Abwehr einer Gefahr maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen, bzw. nach § 19 SPG auch Hilfe zu leisten, wenn das Leben oder die Gesundheit von einem Menschen gegenwärtig gefährdet sei oder unmittelbar bevorstehe.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer unverzüglich das Wartezimmer im PAZ römisch 40 habe betreten müssen, da eine Person angehaltene Person, römisch 40 , einen „lauten Knall" verursacht habe dessen Ursache vorerst nicht feststellbar gewesen sei (es könnten dabei zur Ursache auch heute noch nur Vermutungen angestellt werden, möglicherweise habe er die im Wartezimmer befindliche Bank auf den Boden fallen lassen, oder gegen die Türe getreten), und damit ein rechtswidriges Verhalten gesetzt, wodurch eine erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei als Polizeibeamter generell verpflichtet, nach Paragraph 16, SPG Gefahrenforschung in Bezug auf die Feststellung einer Gefahrenquelle, und des für die Abwehr einer Gefahr maßgeblichen Sachverhaltes zu treffen, bzw. nach Paragraph 19, SPG auch Hilfe zu leisten, wenn das Leben oder die Gesundheit von einem Menschen gegenwärtig gefährdet sei oder unmittelbar bevorstehe. Dass keine Selbstgefährdung des Angehaltenen am 07.09.2022 vorgelegen habe, sei naturgemäß ex ante nicht erkennbar gewesen, weshalb für den Beschwerdeführer ein unverzügliches Einschreiten — wozu auch ein Laufen zur möglichen Gefahrenquelle zu zählen sei - gesetzlich geboten gewesen sei. Auch die mögliche Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den strafprozessualen Bestimmungen (beispielsweise bei Sachbeschädigung) obliege dem kriminalpolizeilichen Exekutivdienst. Für den Beschwerdeführer habe durch den lauten Knall aus dem Nebenzimmer wo sich der Angehaltene allein aufhielt objektiv ein Grund vorgelegen unverzüglich einzuschreiten. Denkbar wäre dabei nicht nur eine Selbstgefährdung des Angehaltenen sondern auch dass dessen eventuelle Straffälligkeit (§ 125 StGB Sachbeschädigung).Auch die mögliche Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den strafprozessualen Bestimmungen (beispielsweise bei Sachbeschädigung) obliege dem kriminalpolizeilichen Exekutivdienst. Für den Beschwerdeführer habe durch den lauten Knall aus dem Nebenzimmer wo sich der Angehaltene allein aufhielt objektiv ein Grund vorgelegen unverzüglich einzuschreiten. Denkbar wäre dabei nicht nur eine Selbstgefährdung des Angehaltenen sondern auch dass dessen eventuelle Straffälligkeit (Paragraph 125, StGB Sachbeschädigung). Der Beschwerdeführer habe entsprechend seiner beruflichen Einsatzpflicht gehandelt, indem er sofort nachdem er den lauten Knall wahrgenommen habe, Richtung Wartezimmer gelaufen sei und sich dadurch dem Risiko von Nachteilen ausgesetzt habe, dass bei einem Laufen — im Vergleich zum normalen Gehen — zwangsläufig einhergehe. Es bestehe damit kein Zweifel, dass der Angehaltene XXXX durch sein Verhalten eine erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen habe, die aufgrund des für ihn nicht feststellbaren Verhaltens („lauter Knall") eine rasche und adäquate Reaktion verlangt habe. Die im Anlassfall vorzunehmende Interessenabwägung rechtfertige es, das einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers als Beamter der Sicherheitsbehörden auf den Angehaltenen zu verlagern, wodurch ihm die Verletzung des Beschwerdeführers damit objektiv vorwerfbar sei. Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind dem Angehaltenen auch subjektiv zuzurechnen. Der Angehaltene, der ein rechtswidrigen Verhalten gesetzt habe, hätte damit rechnen müssen, dass Beamte im Rahmen ihrer ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und/oder Gefahrenerforschung eine rasche und adäquate Reaktion auf sein Verhalten setzten, wo sie dabei möglicherweise auch zu Schaden kommen. Der Angehaltene habe durch sein Verhalten die Reaktion des Beschwerdeführers herausgefordert, und damit auch eine Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen, weil durch das Laufen in Richtung des Warteraumes naturgemäß auch eine erhöhte Verletzungsgefahr bestanden habe. Auf die (zivilgerichtliche) Judikatur bei „Verfolgungsschäden" (1 Ob 97/15v) werde verwiesen. Eine Zivilklage gegen XXXX ist nicht möglich, da er bereits in das Ausland abgeschoben worden sei.Der Beschwerdeführer habe entsprechend seiner beruflichen Einsatzpflicht gehandelt, indem er sofort nachdem er den lauten Knall wahrgenommen habe, Richtung Wartezimmer gelaufen sei und sich dadurch dem Risiko von Nachteilen ausgesetzt habe, dass bei einem Laufen — im Vergleich zum normalen Gehen — zwangsläufig einhergehe. Es bestehe damit kein Zweifel, dass der Angehaltene römisch 40 durch sein Verhalten eine erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen habe, die aufgrund des für ihn nicht feststellbaren Verhaltens („lauter Knall") eine rasche und adäquate Reaktion verlangt habe. Die im Anlassfall vorzunehmende Interessenabwägung rechtfertige es, das einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers als Beamter der Sicherheitsbehörden auf den Angehaltenen zu verlagern, wodurch ihm die Verletzung des Beschwerdeführers damit objektiv vorwerfbar sei. Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind dem Angehaltenen auch subjektiv zuzurechnen. Der Angehaltene, der ein rechtswidrigen Verhalten gesetzt habe, hätte damit rechnen müssen, dass Beamte im Rahmen ihrer ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und/oder Gefahrenerforschung eine rasche und adäquate Reaktion auf sein Verhalten setzten, wo sie dabei möglicherweise auch zu Schaden kommen. Der Angehaltene habe durch sein Verhalten die Reaktion des Beschwerdeführers herausgefordert, und damit auch eine Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen, weil durch das Laufen in Richtung des Warteraumes naturgemäß auch eine erhöhte Verletzungsgefahr bestanden habe. Auf die (zivilgerichtliche) Judikatur bei „Verfolgungsschäden" (1 Ob 97/15v) werde verwiesen. Eine Zivilklage gegen römisch 40 ist nicht möglich, da er bereits in das Ausland abgeschoben worden sei. Es werde daher beantragt ● der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an besonderer Hilfeleistung vorschußweise für Verdienstentgang aufgrund des Dienstunfalles vom 07.09.2022 hafte, in eventu ● den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, sowie ● eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien, XXXX , in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien, römisch 40 , in Verwendung. Der Beschwerdeführer versah in der Nacht vom 06.09.2022 auf 07.09.2022 seinem Dienst als Aufnahmeleiter im XXXX . Am 07.09.2022, 01:00 Uhr, wurde der gemäß § 40 BFA-VG festgenommene XXXX eingeliefert. Bereits während der Aufnahmemodalitäten zeigte er sich unkooperativ und schrie laut herum. Er wurde in das Wartezimmer der Aufnahmestelle verbracht wo er weiter schrie und gegen die Tür hämmerte. Dieses Zimmer hat zwei Türen, die keine Einsicht in den Warteraum bieten. Als plötzlich ein lauter Krach zu hören war, versuchte der Beschwerdeführer so schnell wie möglich das Wartezimmer zu betreten, um Nachschau zu halten. Dabei stieß er mit der rechten Schulter gegen den Türstock und verletzte sich dabei. Der Beschwerdeführer zog sich dabei eine Schulterluxation zu und wurde deshalb im Oktober 2022 an der rechten Schulter operiert.Der Beschwerdeführer versah in der Nacht vom 06.09.2022 auf 07.09.2022 seinem Dienst als Aufnahmeleiter im römisch 40 . Am 07.09.2022, 01:00 Uhr, wurde der gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommene römisch 40 eingeliefert. Bereits während der Aufnahmemodalitäten zeigte er sich unkooperativ und schrie laut herum. Er wurde in das Wartezimmer der Aufnahmestelle verbracht wo er weiter schrie und gegen die Tür hämmerte. Dieses Zimmer hat zwei Türen, die keine Einsicht in den Warteraum bieten. Als plötzlich ein lauter Krach zu hören war, versuchte der Beschwerdeführer so schnell wie möglich das Wartezimmer zu betreten, um Nachschau zu halten. Dabei stieß er mit der rechten Schulter gegen den Türstock und verletzte sich dabei. Der Beschwerdeführer zog sich dabei eine Schulterluxation zu und wurde deshalb im Oktober 2022 an der rechten Schulter operiert. Er befand sich vom 07.09.2022 bis zum 31.03.2023 im Krankenstand. Aus diesem Krankenstand resultierte ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 16686,
- XXXX wurde ins Ausland abgeschoben. Eine zivilrechtliche Geltendmachung der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers ist daher nicht erfolgt. römisch 40 wurde ins Ausland abgeschoben. Eine zivilrechtliche Geltendmachung der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers ist daher nicht erfolgt.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Unfallhergang, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges unstrittig sind.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde §§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23 b GehG haben nachstehenden Wortlaut: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer ohne fremdes Zutun verletzt hat, als er wegen eines lauten Betrags schnell den Warteraum in der Aufnahmestelle des XXXX , wo sich der laut schreiende und gegen die Tür hämmernde XXXX befand, betreten wollte und dabei mit der rechten Schulter gegen den Türstock stieß.Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer ohne fremdes Zutun verletzt hat, als er wegen eines lauten Betrags schnell den Warteraum in der Aufnahmestelle des römisch 40 , wo sich der laut schreiende und gegen die Tür hämmernde römisch 40 befand, betreten wollte und dabei mit der rechten Schulter gegen den Türstock stieß. Schon der Wortlaut des § 23 b zeigt, dass lediglich eine Bevorschussung von Geldleistungen intendiert ist, die später durch den Bund vom Täter hereingebracht werden sollen (Legalzession gemäß Abs. 6 leg.cit.). Da in Abs. 4 leg. cit. kein Unterschied zwischen Schmerzengeld und Verdienstentgang gemacht wird, davon auszugehen, dass die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG nicht in Betracht komme, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht, auch für den gegenständlichen Fall weiterhin relevant ist (vgl. Vw GH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037). Darüber hinaus definieren sowohl § 23 a GehG als auch § 23 b GehG die besondere Hilfeleistung des Bundes als „Übernahme von Ansprüchen“. Dies setzt aber begrifflich voraus, dass - wie im vorliegenden Fall - durch den Dienstunfall Ansprüche gegen einen vom Beschwerdeführer verschiedenen Beteiligten entstanden sind. Nur solche Ansprüche können vom Bund übernommen werden. Erleidet der Beamte - wie im vorliegenden Fall - ohne fremdes Zutun einen Dienstunfall, bleibt es bei den dem Beamten durch die gesetzliche Unfallversicherung zustehenden Leistungen (s. § 23 b Abs. 5 GehG). Da der gegenständliche Unfall ohne jegliche Fremdeinwirkung offenbar auf einem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruht, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage eine Bevorschussung des aufgrund des Unfalls eingetretenen Verdienstentgangs nicht in Betracht.Schon der Wortlaut des Paragraph 23, b zeigt, dass lediglich eine Bevorschussung von Geldleistungen intendiert ist, die später durch den Bund vom Täter hereingebracht werden sollen (Legalzession gemäß Absatz 6, leg.cit.). Da in Absatz 4, leg. cit. kein Unterschied zwischen Schmerzengeld und Verdienstentgang gemacht wird, davon auszugehen, dass die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 83 c, GehG nicht in Betracht komme, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht, auch für den gegenständlichen Fall weiterhin relevant ist vergleiche römisch fünf w GH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037). Darüber hinaus definieren sowohl Paragraph 23, a GehG als auch Paragraph 23, b GehG die besondere Hilfeleistung des Bundes als „Übernahme von Ansprüchen“. Dies setzt aber begrifflich voraus, dass - wie im vorliegenden Fall - durch den Dienstunfall Ansprüche gegen einen vom Beschwerdeführer verschiedenen Beteiligten entstanden sind. Nur solche Ansprüche können vom Bund übernommen werden. Erleidet der Beamte - wie im vorliegenden Fall - ohne fremdes Zutun einen Dienstunfall, bleibt es bei den dem Beamten durch die gesetzliche Unfallversicherung zustehenden Leistungen (s. Paragraph 23, b Absatz 5, GehG). Da der gegenständliche Unfall ohne jegliche Fremdeinwirkung offenbar auf einem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruht, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage eine Bevorschussung des aufgrund des Unfalls eingetretenen Verdienstentgangs nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren damit, dass der Angehaltene XXXX durch sein Verhalten eine erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen habe, die aufgrund des für ihn nicht feststellbaren Verhaltens („lauter Knall") eine rasche und adäquate Reaktion verlangt habe, wodurch ihm die Verletzung des Beschwerdeführers damit objektiv und auch subjektiv zuzurechnen seien. Der Angehaltene, der ein rechtswidrigen Verhalten gesetzt habe, hätte damit rechnen müssen, dass Beamte im Rahmen ihrer ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und/oder Gefahrenerforschung eine rasche und adäquate Reaktion auf sein Verhalten setzten, wo sie dabei möglicherweise auch zu Schaden kommen. Der Angehaltene habe durch sein Verhalten die Reaktion des Beschwerdeführers herausgefordert, und damit auch eine Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen, weil durch das Laufen in Richtung des Warteraumes naturgemäß auch eine erhöhte Verletzungsgefahr bestanden habe. Auf die (zivilgerichtliche) Judikatur bei „Verfolgungsschäden" (1 Ob 97/15v) werde verwiesen.Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren damit, dass der Angehaltene römisch 40 durch sein Verhalten eine erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen habe, die aufgrund des für ihn nicht feststellbaren Verhaltens („lauter Knall") eine rasche und adäquate Reaktion verlangt habe, wodurch ihm die Verletzung des Beschwerdeführers damit objektiv und auch subjektiv zuzurechnen seien. Der Angehaltene, der ein rechtswidrigen Verhalten gesetzt habe, hätte damit rechnen müssen, dass Beamte im Rahmen ihrer ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und/oder Gefahrenerforschung eine rasche und adäquate Reaktion auf sein Verhalten setzten, wo sie dabei möglicherweise auch zu Schaden kommen. Der Angehaltene habe durch sein Verhalten die Reaktion des Beschwerdeführers herausgefordert, und damit auch eine Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen, weil durch das Laufen in Richtung des Warteraumes naturgemäß auch eine erhöhte Verletzungsgefahr bestanden habe. Auf die (zivilgerichtliche) Judikatur bei „Verfolgungsschäden" (1 Ob 97/15v) werde verwiesen. Dazu ist festzuhalten: Der Oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 18.06.2015, GZ. 1 Ob 97/15v, eine Ersatzpflicht für Schäden, die ein Exekutivbeamter im Zuge der Verfolgung eines Verdächtigen erleidet, bejaht. Diesem Urteil lag zugrunde, dass Exekutivbeamten gegen 1:00 Uhr nachts gegen mehrere Personen wegen Verdachts eines Raufhandels einschritten. Zwei der Anwesenden flüchteten und erreichten nach ca. 10 m den Bereich einer Baustelle, die auch den Gehsteig erfasste Keiner der Beiden beendete die Flucht, obwohl beide die Aufforderung der Exekutivbeamten zum Stehenbleiben („Halt, Polizei“) wahrgenommen hatten. Im Zuge der Verfolgung trat die Beamtin mit dem Fuß auf den abgeschrägten Teil einer Baustellenabgrenzung. Dadurch kam sie zu Sturz und verletzte sich. Ausschlaggebend für eine zivilrechtliche Haftung der flüchtenden war, dass ein Zweifel kann daran bestehen, dass die Beklagten mit ihrer Flucht eine erhöhte Gefahrenlage für die sie verfolgende Beamte geschaffen haben. Gerade der Umstand, dass Verdächtige, wie hier die Beklagten, im Laufen flüchteten, erforderte eine rasche und adäquate Reaktion der Beamte, wobei mit einer solchen Verfolgungshandlung unzweifelhaft eine gesteigerte Gefahrenträchtigkeit verbunden ist. Das zeigt sich hier schon darin, dass die Beklagten ihre Fluchtrichtung in der Nacht entlang der Baustellenabgrenzung wählten und ihre Flucht, mag die Örtlichkeit auch ausgeleuchtet gewesen sein, für die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht agierende Klägerin die Gefahr mit sich brachte, Hindernisse - wie eben die Barriere zur Begrenzung des Fußgängerbereichs - oder sonstige besondere Bodenbeschaffenheiten in der Schnelligkeit zu übersehen oder falsch einzuschätzen. Die hier vorzunehmende Interessensabwägung rechtfertigt es daher, das damit einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der verfolgenden Polizeibeamtin auf die Beklagten zu verlagern. Die verfolgungsbedingten Verletzungen der Klägerin sind den Beklagten damit objektiv vorwerfbar. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass der festgenommene XXXX sich im Warteraum der Aufnahmestelle des XXXX befand, dort laut schrie und gegen die Tür hämmerte. Dies ist zwar ein ungehöriges, aber keinesfalls strafbares Verhalten, und erfordert auch kein unmittelbares exekutives Einschreiten. Auch wenn ein plötzlicher lauter Krach ertönte, begründete dies für den Beschwerdeführer allenfalls die Notwendigkeit Nachschau zu halten, wodurch es zu dem Geräusch gekommen war. Ferner ist hervorzuheben, dass der vorliegende Fall von jenem, der dem obzitierten Urteil des OGH zugrundelag, insofern abweicht, als hier keine längere nächtliche Verfolgung im Bereich einer Baustelle vorlag. Der Beschwerdeführer hatte lediglich eine Tür zu öffnen, um einen Raum zu betreten. Das Verhalten des XXXX hat daher keine erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen, weshalb im vorliegenden Fall nicht vom Bestand eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches des Beschwerdeführers auszugehen ist. Vielmehr beruht der gegenständliche Dienstunfall - bitte belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - auf Eigenverschulden des Beschwerdeführers.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass der festgenommene römisch 40 sich im Warteraum der Aufnahmestelle des römisch 40 befand, dort laut schrie und gegen die Tür hämmerte. Dies ist zwar ein ungehöriges, aber keinesfalls strafbares Verhalten, und erfordert auch kein unmittelbares exekutives Einschreiten. Auch wenn ein plötzlicher lauter Krach ertönte, begründete dies für den Beschwerdeführer allenfalls die Notwendigkeit Nachschau zu halten, wodurch es zu dem Geräusch gekommen war. Ferner ist hervorzuheben, dass der vorliegende Fall von jenem, der dem obzitierten Urteil des OGH zugrundelag, insofern abweicht, als hier keine längere nächtliche Verfolgung im Bereich einer Baustelle vorlag. Der Beschwerdeführer hatte lediglich eine Tür zu öffnen, um einen Raum zu betreten. Das Verhalten des römisch 40 hat daher keine erhöhte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer geschaffen, weshalb im vorliegenden Fall nicht vom Bestand eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches des Beschwerdeführers auszugehen ist. Vielmehr beruht der gegenständliche Dienstunfall - bitte belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - auf Eigenverschulden des Beschwerdeführers. Die Beschwerde war daher gemäß §§ 23a und 23b GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2278451.1.00