RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW218 2278049-1 Spruch, W218 2278049-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Bescheid vom 15.05.2023 unter Spruchpunkt I. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß § 3a Abs. 5 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Freistellung von Frau XXXX für den Zeitraum 01.10.2022 bis 01.02.2023 als unzulässig abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß § 3a Abs. 5 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Freistellung von Frau XXXX für den Zeitraum 01.10.2022 bis 01.02.2023 als unzulässig abgewiesen.
- Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Bescheid vom 15.05.2023 unter , Spruchpunkt römisch eins. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß , Paragraph 3 a, Absatz 5, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Freistellung von , Frau römisch 40 für den Zeitraum 01.10.2022 bis 01.02.2023 als unzulässig abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) betreffend die Freistellung von , Frau römisch 40 für den Zeitraum 01.10.2022 bis 01.02.2023 als unzulässig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der errechnete Geburtstermin der Dienstnehmerinnen XXXX und XXXX jeweils mit 30.03.2023 ärztlich festgestellt worden sei. Der Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 07.10.2022, GZ 2022-0.696.128, sei zu entnehmen, dass eine Schwangerschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit der Befruchtung der Eizelle beginne und dies in der Regel um den
- Tag nach dem ersten Tag der letzten Periode abzüglich/zuzüglich zwei bis drei Tage erfolge. Bei einem im Mutter-Kind-Pass angeführten spätesten Geburtstermin am 27.03.2023 sei davon auszugehen, dass eine Schwangerschaft bereits vor Ablauf des 30.06.2022 eingetreten sei. Die Bestimmungen des MSchG über die COVID-Sonderfreistellung und die damit zusammenhängende Erstattung sei aufgrund der nach dem 27.03.2023 ärztlich festgestellten Geburtstermine nicht mehr anzuwenden. Begründend wurde ausgeführt, dass der errechnete Geburtstermin der Dienstnehmerinnen römisch 40 und römisch 40 jeweils mit 30.03.2023 ärztlich festgestellt worden sei. Der Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 07.10.2022, , GZ 2022-0.696.128, sei zu entnehmen, dass eine Schwangerschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit der Befruchtung der Eizelle beginne und dies in der Regel um den
- Tag nach dem ersten Tag der letzten Periode abzüglich/zuzüglich zwei bis drei Tage erfolge. Bei einem im Mutter-Kind-Pass angeführten spätesten Geburtstermin am 27.03.2023 sei davon auszugehen, dass eine Schwangerschaft bereits vor Ablauf des 30.06.2022 eingetreten sei. Die Bestimmungen des MSchG über die COVID-Sonderfreistellung und die damit zusammenhängende Erstattung sei aufgrund der nach dem 27.03.2023 ärztlich festgestellten Geburtstermine nicht mehr anzuwenden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die damalige bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde informiert worden sei, eine COVID-19 Sonderfreistellung sei zu gewähren, insofern eine Schwangerschaft vor dem 01.07.2022 eingetreten sei, hierfür gebühre zudem eine Erstattung der Lohnkosten. Die am 05.10.2022 abgerufene Information auf der Webseite der belangten Behörde bestätige diese Information. Erst in weiterer Folge sei dies insofern präzisiert worden, dass der errechnete Geburtstermin spätestens am 27.03.2023 sein müsse. Zu diesem Zeitpunkt habe die rechtsverbindliche Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit den Dienstnehmerinnen bereits bestanden. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass eine Schwangerschaft bereits vor dem 01.07.2022 eingetreten sei und die Sonderfreistellung zu gewähren sei, dies sei von den behandelnden Ärzten bescheinigt worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023 wurde die Beschwerde vom 12.06.2023 abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Regelungen des § 3a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 MSchG in der bis zum Ablauf des 30.06.2022 geltenden Fassung nach Ablauf des 30.06.2022 lediglich auf jene schwangere Dienstnehmerinnen anzuwenden seien, deren Schwangerschaft vor Ablauf des 30.06.2022 eingetreten sei und sich über den 01.07.2022 hinaus erstrecke. Eine Schwangerschaft beginne nach der Rechtsprechung des OGH mit der Vereinigung der Ei- und Samenzelle, dies finde ca. 14 Tage nach dem ersten Tag der letzten Periode statt. Den vorliegenden medizinischen Bestätigungen der Schwangerschaften sei jedoch der medizinische Beginn der Schwangerschaft zu entnehmen, dies sei der erste Tag der letzten Periode. Aus den oben angeführten Geburtsterminen ergebe sich ein berechneter Schwangerschaftsbeginn im Juli 2022 betreffend beide Dienstnehmerinnen. Der Eintritt der Schwangerschaften der Dienstnehmerinnen liege jeweils im Juli 2022 und sei der errechnete Geburtstermin jeweils nach dem 27.03.2023 gelegen. Die Bestimmungen der COVID-Sonderfreistellung seien auf die Dienstnehmerinnen sohin nicht mehr anzuwenden und bestehe sohin auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß § 3a Abs. 5 MSchG. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Regelungen des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8 MSchG in der bis zum Ablauf des 30.06.2022 geltenden Fassung nach Ablauf des 30.06.2022 lediglich auf jene schwangere Dienstnehmerinnen anzuwenden seien, deren Schwangerschaft vor Ablauf des 30.06.2022 eingetreten sei und sich über den 01.07.2022 hinaus erstrecke. Eine Schwangerschaft beginne nach der Rechtsprechung des OGH mit der Vereinigung der Ei- und Samenzelle, dies finde ca. 14 Tage nach dem ersten Tag der letzten Periode statt. Den vorliegenden medizinischen Bestätigungen der Schwangerschaften sei jedoch der medizinische Beginn der Schwangerschaft zu entnehmen, dies sei der erste Tag der letzten Periode. Aus den oben angeführten Geburtsterminen ergebe sich ein berechneter Schwangerschaftsbeginn im Juli 2022 betreffend beide Dienstnehmerinnen. Der Eintritt der Schwangerschaften der Dienstnehmerinnen liege jeweils im Juli 2022 und sei der errechnete Geburtstermin jeweils nach dem 27.03.2023 gelegen. Die Bestimmungen der COVID-Sonderfreistellung seien auf die Dienstnehmerinnen sohin nicht mehr anzuwenden und bestehe sohin auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß , Paragraph 3 a, Absatz 5, MSchG.
- Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde vorgebracht, dass sich aus sämtlichen Informationen der belangten Behörde zum Zeitpunkt des Eintritts der Sonderfreistellung lediglich ergebe, dass diese auf Schwangerschaften, welche vor dem 30.06.2022 eingetreten wären, anzuwenden sei. Aus den Bestätigungen der Ärztinnen der betreffenden Dienstnehmerinnen gehe jeweils hervor, dass die Schwangerschaften bereits im Juni 2022 eingetreten seien. Erst nach Beginn der Sonderfreistellungen zum 01.10.2022 von der belangten Behörde übermittelten Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft begründen keine Rechtswirkungen.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , legte der Beschwerdeführerin ein Attest vom 01.08.2022 ihrer behandelnden Ärztin betreffend ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Geburtstermin am 30.03.2023 mit Beginn des Mutterschutzes ab 02.02.2023 vor.Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , legte der Beschwerdeführerin ein Attest vom 01.08.2022 ihrer behandelnden Ärztin betreffend ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Geburtstermin am 30.03.2023 mit Beginn des Mutterschutzes ab 02.02.2023 vor. Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , legte der Beschwerdeführerin ein Attest vom 09.08.2022 ihrer behandelnden Ärztin betreffend ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Geburtstermin am 30.03.2023 mit Beginn des Mutterschutzes ab 02.02.2023 vor.Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , legte der Beschwerdeführerin ein Attest vom 09.08.2022 ihrer behandelnden Ärztin betreffend ihre Schwangerschaft und ihren voraussichtlichen Geburtstermin am 30.03.2023 mit Beginn des Mutterschutzes ab 02.02.2023 vor. Beide Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin wurden von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.10.2022 bis 01.02.2023 im Ausmaß von 100 % von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Beschwerdeführerin leistete für diesen Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe. Der Bestätigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betreffend Dienstnehmerin XXXX vom 17.08.2022 ist zu entnehmen, dass der Schwangerschaftsbeginn mit 23.06.2022 angeführt wird.Der Bestätigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betreffend Dienstnehmerin römisch 40 vom 17.08.2022 ist zu entnehmen, dass der Schwangerschaftsbeginn mit 23.06.2022 angeführt wird. Der Bestätigung der Fachärztin für Frauenheilkunde betreffend Dienstnehmerin XXXX vom 17.08.2022 ist zu entnehmen, dass der Schwangerschaftsbeginn mit Juni 2022 angeführt wird.Der Bestätigung der Fachärztin für Frauenheilkunde betreffend Dienstnehmerin römisch 40 vom 17.08.2022 ist zu entnehmen, dass der Schwangerschaftsbeginn mit Juni 2022 angeführt wird. Der erste Tag der letzten Periode der betreffenden Dienstnehmerinnen XXXX und XXXX war am 23.06.
- Die tatsächliche Schwangerschaft der Dienstnehmerinnen ist frühestens am 04.07.2022 eingetreten. Der erste Tag der letzten Periode der betreffenden Dienstnehmerinnen , römisch 40 und römisch 40 war am 23.06.
- Die tatsächliche Schwangerschaft der Dienstnehmerinnen ist frühestens am 04.07.2022 eingetreten.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend Schwangerschaft und voraussichtlicher Geburtstermin der Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX gründen sich auf die vorgelegten Bestätigungen der Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 01.08.2022 und 09.08.
- Die Feststellungen betreffend Schwangerschaft und voraussichtlicher Geburtstermin der Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 gründen sich auf die vorgelegten Bestätigungen der Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 01.08.2022 und 09.08.
- Die Feststellungen zum Freistellungszeitraum 01.10.2022 bis 01.02.2023 stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zur vollen Entgeltfortzahlung gründen sich auf die im Akt aufliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen für September 2022 bis Februar 2023 für beide Dienstnehmerinnen. Die Feststellung zum ersten Tag der letzten Periode der Dienstnehmerin XXXX gründet sich auf der fachärztlichen Bestätigung vom 17.08.2022, in der dieser Tag als Beginn der Schwangerschaft angeführt wird. Die Feststellung zum ersten Tag der letzten Periode der Dienstnehmerin , römisch 40 gründet sich auf der fachärztlichen Bestätigung vom 17.08.2022, in der dieser Tag als Beginn der Schwangerschaft angeführt wird. Die Feststellung zum ersten Tag der letzten Periode der Dienstnehmerin XXXX gründet sich auf der fachärztlichen Bestätigung vom 09.08.2022, aus der der errechnete Geburtstermin mit 30.03.2023 angegeben wird und der Rückrechnung der 40 Schwangerschaftswochen. Die Feststellung zum ersten Tag der letzten Periode der Dienstnehmerin römisch 40 gründet sich auf der fachärztlichen Bestätigung vom 09.08.2022, aus der der errechnete Geburtstermin mit 30.03.2023 angegeben wird und der Rückrechnung der 40 Schwangerschaftswochen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Mutterschutzgesetzes 1979 in der Fassung BGBl Nr. 19/2022 (Rechtslage bis 30.06.2022) lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Mutterschutzgesetzes 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 2022, (Rechtslage bis 30.06.2022) lautet: „Sonderfreistellung COVID-19 § 3a.
(1)Werdende Mütter dürfen bis
- Juni 2022 ab Beginn der
- Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.Paragraph 3 a,
(1)Werdende Mütter dürfen bis
- Juni 2022 ab Beginn der
- Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
(2)Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
(3)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(3)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, gehen jedoch der Sonderfreistellung vor. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2022,)
(5)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach Abs. 3, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. § 107 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2022 hinaus ist ausgeschlossen.
(5)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Paragraph 107, ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2022 hinaus ist ausgeschlossen.
(6)Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für
(6)Absatz eins bis 3 und 5 gelten für
- Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
- Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
- Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 3,
- Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz 3,,
- Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 anzuwenden ist.
- Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, anzuwenden ist.
- freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
- freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Für Dienstnehmerinnen nach Z 3 ist Abs. 5 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.Für Dienstnehmerinnen nach Ziffer 3, ist Absatz 5, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.
(7)Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(7)Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8)Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
(9)Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(9)Absatz eins bis 3, 5 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Absatz eins bis 3, 5 und 6 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Die Absatz 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
(10)Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen
- Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs.
- Freistellungen einer Schwangeren
(10)Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen
- Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, Schwangere unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Absatz 5, Freistellungen einer Schwangeren
- nach § 3a in der bis zum Ablauf des
- September 2021 geltenden Fassung,
- nach Paragraph 3 a, in der bis zum Ablauf des
- September 2021 geltenden Fassung,
- nach diesem Absatz und
- Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/
- Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2021, gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Mutterschutzgesetzes 1979 in der Fassung BGBl Nr. 87/2022 (Rechtslage ab 01.07.2022) lautet:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Mutterschutzgesetzes 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022, (Rechtslage ab 01.07.2022) lautet: „Sonderfreistellung COVID-19 § 3a.
(1)Soweit dies nach der epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen.Paragraph 3 a,
(1)Soweit dies nach der epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen.
(2)Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand der Kriterien in § 1 Abs. 7 Z 1, Z 4, Z 4a und Z 4b des COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, zu erfolgen. In die Bewertung kann als weiteres Kriterium ein bestehender immunologischer Schutz von werdenden Müttern einbezogen werden.
(2)Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand der Kriterien in Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 4 a und Ziffer 4 b, des COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, zu erfolgen. In die Bewertung kann als weiteres Kriterium ein bestehender immunologischer Schutz von werdenden Müttern einbezogen werden.
(3)Liegen die Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung nach der Verordnung vor, ist von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu prüfen, ob eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen möglich ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
(4)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen gem. Abs. 3 nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Sonderfreistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(4)Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen gem. Absatz 3, nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Sonderfreistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach Paragraph 3, gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(5)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs. 4, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung vorliegen und eine Änderung der Arbeitsbedingungen sowie die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. § 107 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2023 hinaus ist ausgeschlossen.
(5)Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit Ausnahme des Bundes als Dienstgeber haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Absatz 4,, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung vorliegen und eine Änderung der Arbeitsbedingungen sowie die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Paragraph 107, ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2023 hinaus ist ausgeschlossen.
(6)Abs. 1 bis 5 gelten für
(6)Absatz eins bis 5 gelten für
- Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
- Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
- Dienstnehmerinnen nach § 1 Abs. 3,
- Dienstnehmerinnen nach Paragraph eins, Absatz 3,,
- Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 anzuwenden ist,
- Dienstnehmerinnen, auf die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, anzuwenden ist,
- freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
- freie Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Für Dienstnehmerinnen nach Z 3 ist Abs. 5 so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.Für Dienstnehmerinnen nach Ziffer 3, ist Absatz 5, so anzuwenden, dass an die Stelle des Krankenversicherungsträgers das Land tritt.
(7)Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 3 bis 5 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(7)Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz 3 bis 5 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8)Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
(9)Abweichend von § 39 Abs. 2 und 3 ist zur Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(9)Abweichend von Paragraph 39, Absatz 2 und 3 ist zur Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen nach Absatz 6, Ziffer 2, der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(10)Abs. 1 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2022 treten mit
- Juli 2022 in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des
- Dezember 2022 außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Sonderfreistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden. Die Verordnung nach Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2022 kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie kann frühestens mit
- Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.
(10)Absatz eins bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022, treten mit
- Juli 2022 in Kraft. Absatz eins bis 6 treten mit Ablauf des
- Dezember 2022 außer Kraft. Die Absatz 5, 6, 7 und 8 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Sonderfreistellungen gemäß Absatz eins, anzuwenden. Die Verordnung nach Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie kann frühestens mit
- Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.
(11)§ 3a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 in der bis zum Ablauf des
- Juni 2022 geltenden Fassung ist auch nach Ablauf des
- Juni 2022 weiterhin auf alle schwangeren Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Schwangerschaft vor dem Ablauf des
- Juni 2022 eingetreten ist und sich über den
- Juli 2022 hinaus erstreckt.“
(11)Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8 in der bis zum Ablauf des
- Juni 2022 geltenden Fassung ist auch nach Ablauf des
- Juni 2022 weiterhin auf alle schwangeren Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Schwangerschaft vor dem Ablauf des
- Juni 2022 eingetreten ist und sich über den
- Juli 2022 hinaus erstreckt.“ Es ist unbestritten, dass die Dienstnehmerinnen im Zeitraum 01.10.2022 bis 01.02.2023 eine Sonderfreistellung COVID-19 gemäß § 3a Abs. 1 MSchG in Anspruch genommen haben. Es ist unbestritten, dass die Dienstnehmerinnen im Zeitraum 01.10.2022 bis 01.02.2023 eine Sonderfreistellung COVID-19 gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, MSchG in Anspruch genommen haben. Gemäß § 3a Abs. 11 MSchG in der Fassung BGBl Nr. 87/2022 sind die Regelungen des § 3a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 in der bis zum Ablauf des
- Juni 2022 geltenden Fassung auch nach Ablauf des 30.06.2022 weiterhin auf alle schwangeren Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Schwangerschaft vor dem Ablauf des 30.06.2022 eingetreten ist und sich über den 01.07.2022 hinaus erstreckt.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 11, MSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022, sind die Regelungen des , Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8 in der bis zum Ablauf des
- Juni 2022 geltenden Fassung auch nach Ablauf des 30.06.2022 weiterhin auf alle schwangeren Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Schwangerschaft vor dem Ablauf des 30.06.2022 eingetreten ist und sich über den 01.07.2022 hinaus erstreckt. Der ständigen Rechtsprechung des OGH betreffend besonderer Kündigungsschutz des § 10 MSchG, u.a. vom 12.04.1995, Zl. 9ObA23/95, ist zu entnehmen, dass eine Schwangerschaft mit der Vereinigung der Ei- und Samenzelle begründet wird. Diese erfolgt in der Regel um den
- Tag nach dem ersten Tag der letzten Periode, nach dieser wird der Geburtstermin nach der 40 Wochenfrist berechnet, wobei hierbei zwei bis drei Tage hinzuzuziehen bzw. abzuziehen sind. Der ständigen Rechtsprechung des OGH betreffend besonderer Kündigungsschutz des , Paragraph 10, MSchG, u.a. vom 12.04.1995, Zl. 9ObA23/95, ist zu entnehmen, dass eine Schwangerschaft mit der Vereinigung der Ei- und Samenzelle begründet wird. Diese erfolgt in der Regel um den
- Tag nach dem ersten Tag der letzten Periode, nach dieser wird der Geburtstermin nach der 40 Wochenfrist berechnet, wobei hierbei zwei bis drei Tage hinzuzuziehen bzw. abzuziehen sind. Da bei beiden Dienstnehmerinnen derselbe Geburtstermin von den Fachärztinnen mit 30.03.2023 festgestellt wurde, ist – ausgehend von der medizinisch festgelegten 40-wöchigen Schwangerschaft – der 23.06.2022 als erster Tag der letzten Periode für beide Dienstnehmerinnen anzunehmen. Betreffend der Dienstnehmerin XXXX wurde dieser Tag auch als – medizinischer – Schwangerschaftsbeginn festgelegt. Da bei beiden Dienstnehmerinnen derselbe Geburtstermin von den Fachärztinnen mit 30.03.2023 festgestellt wurde, ist – ausgehend von der medizinisch festgelegten 40-wöchigen Schwangerschaft – der 23.06.2022 als erster Tag der letzten Periode für beide Dienstnehmerinnen anzunehmen. Betreffend der Dienstnehmerin , römisch 40 wurde dieser Tag auch als – medizinischer – Schwangerschaftsbeginn festgelegt. Ausgehend vom 23.06.2022 als erster Tag der letzten Periode begründeten die um den 07.07.2022 stattgefundenen Vereinigungen der Ei- und Samenzellen die Schwangerschaften der Dienstnehmerinnen. Selbst unter Zugrundelegung des Abziehens von zwei Tagen fand die frühestmögliche Vereinigung der Ei- und Samenzelle am 05.07.2022 statt. Eine Schwangerschaft vor dem 01.07.2022 ist aufgrund der vorliegenden Bestätigungen nicht anzunehmen. Da sowohl die Schwangerschaft der Dienstnehmerin XXXX als auch der Dienstnehmerin XXXX frühestens am 05.07.2022 begonnen hat, waren die Bestimmungen des § 3a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 MSchG in der Fassung BGBl Nr. 19/2022 gemäß § 3a Abs. 11 MSchG in der Fassung BGBl Nr. 87/2022 nicht mehr anzuwenden. Da sowohl die Schwangerschaft der Dienstnehmerin römisch 40 als auch der Dienstnehmerin römisch 40 frühestens am 05.07.2022 begonnen hat, waren die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 und 5 bis 8 MSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 2022, gemäß Paragraph 3 a, Absatz 11, MSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022, nicht mehr anzuwenden. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag anführt, dass die Auskünfte der belangten Behörde unrichtig waren, so vermag dies nichts daran ändern, dass die Schwangerschaften frühestens am 05.07.2022 eingetreten sind. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass den Informationen der belangten Behörde auch zum Zeitpunkt des Antritts der Sonderfreistellung zu entnehmen war, dass die Schwangerschaft vor dem 01.07.2022 eingetreten sein und über dieses Datum hinaus bestanden haben musste. Eine allfällige darüberhinausgehende Fehlinformation durch die belangte Behörde wäre im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2278049.1.00