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{'item': 'W228 2237073-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 182§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW228 2237073-1 Spruch, W228 2237073-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl. XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 13.12.2019 bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin überwiegend aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. aus dem daraus resultierenden Wochengeldbezug und nicht aus ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten bestritten werde und sei daher jedenfalls von einem Überwiegen des wirtschaftlichen Umfanges der unselbständigen Tätigkeit auszugehen.Mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl. römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS), festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 13.12.2019 bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin überwiegend aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. aus dem daraus resultierenden Wochengeldbezug und nicht aus ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten bestritten werde und sei daher jedenfalls von einem Überwiegen des wirtschaftlichen Umfanges der unselbständigen Tätigkeit auszugehen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführerin ab 13.12.2019 bis laufend keine Pflichtversicherung nach dem BSVG zustehe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als Betriebsführer tätig. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, jedoch habe ihr Ehegatte als Betriebsführer lediglich coronabedingt keine Einkünfte gehabt. Die Beschwerdeführerin habe acht Stunden Holz gearbeitet und habe 14 Stunden Haushaltstätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Dies sei jedoch nur ab 07/2020 möglich gewesen und sei der davorliegende Zeitraum nicht korrekt bewertet worden. Zum Antragszeitpunkt im Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden unselbständig tätig gewesen und habe sie viel mehr Stunden in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet. Im Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin überwiegend Tätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführerin ab 13.12.2019 bis laufend keine Pflichtversicherung nach dem BSVG zustehe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als Betriebsführer tätig. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, jedoch habe ihr Ehegatte als Betriebsführer lediglich coronabedingt keine Einkünfte gehabt. Die Beschwerdeführerin habe acht Stunden Holz gearbeitet und habe 14 Stunden Haushaltstätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Dies sei jedoch nur ab 07 aus 2020, möglich gewesen und sei der davorliegende Zeitraum nicht korrekt bewertet worden. Zum Antragszeitpunkt im Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden unselbständig tätig gewesen und habe sie viel mehr Stunden in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet. Im Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin überwiegend Tätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2020 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.03.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben übermittelt. Überdies wurde aufgetragen, die Zeiterfassungs- oder Arbeitslisten der unselbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab 01.12.2019 bis laufend vorzulegen. Am 24.03.2022 langte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX als Zeugen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 als Zeugen einvernommen. Am 31.05.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.07.2022, Zl. W228 2237073-1/13E, der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 13.12.2019 bis 31.12.2019 und 05.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG und in den Zeiträumen von 01.12.2019 bis 31.12.2019 und 01.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.07.2022, Zl. W228 2237073-1/13E, der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 13.12.2019 bis 31.12.2019 und 05.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG und in den Zeiträumen von 01.12.2019 bis 31.12.2019 und 01.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.10.2023, Ra 2022/08/0125, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2022, soweit damit der Beschwerde stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.11.2023 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2023 übermittelt. Am 13.12.2023 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Formular datierend auf 03.12.2019 beantragte der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Betriebsführer die Anmeldung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für die Beschwerdeführerin ab 13.12.2019 aufgrund deren hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb. Die Beschwerdeführerin hat für ihr erstes Kind bis 12.12.2019 gehaltsabhängiges Kinderbetreuungsgeld bekommen. Die Karenz endete am 12.12.
  2. Die Beschwerdeführerin war von 02.12.2019 bis 31.12.2019 als geringfügig beschäftigte Angestellte im Ausmaß von 7 Stunden bei der Hofer KG tätig. Von 01.01.2020 bis 14.05.2020 stand sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis im Ausmaß von 18 Wochenstunden bei der Hofer KG. Ab 15.05.2020 hat sich die Beschwerdeführerin im Mutterschutz für ihr zweites Kind, geboren am 07.07.2020, befunden. Die Beschwerdeführerin hat für ihr zweites Kind von 15.05.2020 bis 04.09.2020 Wochengeld bezogen. Ab 05.09.2020 hat sie pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 19.10.2021 bis 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin wiederum geringfügig im Ausmaß von 7 Stunden bei der Hofer KG beschäftigt. Ab 01.01.2022 stand sie erneut in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Hofer KG. Die Beschwerdeführerin erledigte im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 13.12.2019 acht Stunden pro Woche Holzarbeiten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten. Sie hat diese Tätigkeit lediglich kurze Zeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes pausiert, hat jedoch schon vor dem Ende des Mutterschutzes die Holzarbeiten wieder aufgenommen.
  3. Beweiswürdigung: Das Antragsformular vom 03.12.2019 liegt im Akt ein. Der Bezug des Wochengeldes, des Kinderbetreuungsgeldes, die Dauer der Karenz sowie die (geringfügigen) Beschäftigungen bei der Hofer KG sind unstrittig. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum acht Stunden pro Woche Holzarbeiten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten erledigte, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit lediglich kurze Zeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes pausierte, sie die Holzarbeiten jedoch schon vor dem Ende des Mutterschutzes wieder aufgenommen hat, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  4. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 2Abs.

1 Z 3 BSVG besteht für den/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist, eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG besteht für den/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist, eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt

§ 2Abs. 7 BSVG von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie

Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt

Paragraph 2, Absatz 7, BSVG von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie

  1. der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
  2. länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
  3. mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung. Angeknüpft wird damit an die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 BSVG, die eine Pflichtversicherung für bestimmte, im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb „hauptberuflich“ beschäftigte nahe Angehörige des Betriebsführers vorsehen.Angeknüpft wird damit an die Tatbestände des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BSVG, die eine Pflichtversicherung für bestimmte, im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb „hauptberuflich“ beschäftigte nahe Angehörige des Betriebsführers vorsehen. In den ErlRV 321 BlgNR
  4. GP, 10, wird zu § 2 Abs. 7 BSVG Folgendes ausgeführt:In den ErlRV 321 BlgNR
  5. GP, 10, wird zu Paragraph 2, Absatz 7, BSVG Folgendes ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Entscheidung vom
  6. September 2005, 2001/08/0123, erstmals die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass ein Kind, das keiner anderen Beschäftigung als der Mitarbeit im elterlichen (bäuerlichen) Betrieb nachgeht, in aller Regel, in einem solchen Ausmaß zur Arbeit herangezogen wird, dass von hauptberuflicher Beschäftigung gesprochen werden kann‘; eine nähere Prüfung des Beschäftigungsausmaßes sei daher bei Fehlen einer anderen Beschäftigung nicht erforderlich. Diese These bildet seitdem die unverrückbare Leitlinie der einschlägigen Judikatur des VwGH; darüber hinaus hat das Höchstgericht im gegebenen Zusammenhang auch einen Schulbesuch begrifflich nicht als maßgebliche Beschäftigung qualifiziert (VwGH
  7. Oktober 2012, 2011/08/0064). Die angesprochene Judikatur erging vor allem zu Fragen der historischen Versicherungspflicht (§ 39a BSVG/Nachentrichtung verjährter Beiträge).Die angesprochene Judikatur erging vor allem zu Fragen der historischen Versicherungspflicht (Paragraph 39 a, BSVG/Nachentrichtung verjährter Beiträge). Da derzeit keine gesetzlichen Kriterien für die Beurteilung der hauptberuflichen Beschäftigung existieren, sollen durch die vorgeschlagene Regelung die Vorgaben für eine klare Abgrenzung der Versicherungsverhältnisse geschaffen werden: So wird auf Grund einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung angenommen, dass die bäuerliche Tätigkeit der Angehörigen hauptberuflich ausgeübt wird, wenn die Beschäftigung im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein vorgegebenes Zeitausmaß erreicht (mehr als 20 Stunden pro Woche) oder zeitlich überwiegt (gegenüber einer weiteren ausgeübten Tätigkeit). Gleiches gilt, wenn durch die die bäuerliche Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten wird. Wird der gegenteilige Nachweis durch den meldepflichtigen Betriebsführer/die meldepflichtige Betriebsführerin erbracht, so ist die vermeintlich versicherte Person rückwirkend von der Pflichtversicherung zu befreien, es sei denn, die Voraussetzungen einer Formalversicherung nach § 12 BSVG lägen vor.Wird der gegenteilige Nachweis durch den meldepflichtigen Betriebsführer/die meldepflichtige Betriebsführerin erbracht, so ist die vermeintlich versicherte Person rückwirkend von der Pflichtversicherung zu befreien, es sei denn, die Voraussetzungen einer Formalversicherung nach Paragraph 12, BSVG lägen vor. Ausdrücklich soll darüber hinaus festgelegt werden, dass die hauptberufliche Beschäftigung im Fall einer Schul- oder Berufsausbildung ausgeschlossen ist [...]“ Im gegenständlichen Fall erledigte die Beschwerdeführerin – den Feststellungen folgend – im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 13.12.2019 acht Stunden pro Woche Holzarbeiten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten. Von 02.12.2019 bis 31.12.2019 war die Beschwerdeführerin als geringfügig beschäftigte Angestellte im Ausmaß von 7 Stunden bei der Hofer KG tätig. Von 01.01.2020 bis 14.05.2020 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Hofer KG. Ab 15.05.2020 hat sich die Beschwerdeführerin im Mutterschutz für ihr zweites Kind befunden. Die Beschwerdeführerin hat für ihr zweites Kind von 15.05.2020 bis 04.09.2020 Wochengeld bezogen. Ab 05.09.2020 hat sie pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Ab 19.10.2021 bis 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin wiederum geringfügig im Ausmaß von 7 Stunden bei der Hofer KG beschäftigt. Festzuhalten ist, dass die Frage der Versicherungspflicht auf Basis der Entscheidung des VwGH vom 17.10.2023, Ra 2022/08/0125, hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2020 bis 31.08.2020 betreffend die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sowie hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2020 bis 04.09.2020 betreffend die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG, wegen Revisionszurückweisung rechtskräftig entschieden ist. Für diese genannten Zeiträume wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt. Es ist daher nur noch über die Zeiträume 01.12.2019 bis 31.12.2019 sowie 01.09.2020 bis 31.12.2021 (Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) bzw. 13.12.2019 bis 31.12.2019 sowie 05.09.2020 bis 31.12.2021 (Pflichtversicherung in der Krankenversicherung) zu entscheiden. Dazu ist wie folgt auszuführen: Im vorliegenden Fall diente die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb unstrittig weder der Bestreitung des Lebensunterhalts (§ 2 Abs. 7 Z 1 BSVG), noch erfolgte sie länger als 20 Stunden pro Woche (§ 2 Abs. 7 Z 2 BSVG). Fraglich ist, ob die dritte alternative Voraussetzung (§ 2 Abs. 7 Z 3 BSVG) erfüllt war, ob also die Beschäftigung mehr Zeitaufwand erforderte als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.Im vorliegenden Fall diente die Beschäftigung der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb unstrittig weder der Bestreitung des Lebensunterhalts (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, BSVG), noch erfolgte sie länger als 20 Stunden pro Woche (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, BSVG). Fraglich ist, ob die dritte alternative Voraussetzung (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, BSVG) erfüllt war, ob also die Beschäftigung mehr Zeitaufwand erforderte als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung. Mit § 2 Abs. 7 BSVG wurde eine Definition der „Hauptberuflichkeit“ angestrebt, die nur Tätigkeiten von einem gewissen „wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang“ (so der Einleitungssatz) umfasst. Dabei nimmt die Z 1 den wirtschaftlichen und die Z 2 den zeitlichen Umfang in den Blick. Die Z 3 stellt nach ihrem Wortlaut hingegen eine bloße Relation her: Die Hauptberuflichkeit soll demnach dann vermutet werden, wenn die Tätigkeit im Betrieb in zeitlicher Hinsicht gegenüber einer weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung überwiegt. Auch dabei handelt es sich aber um ein Kriterium für die Annahme eines ausreichenden wirtschaftlichen und zeitlichen Umfangs im Sinn des Einleitungssatzes. Es ist daher ausgeschlossen, dass davon auch völlig untergeordnete Tätigkeiten erfasst sein sollen, nur weil sie gegenüber einer anderen, noch geringfügigeren Tätigkeit überwiegen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 7 BSVG zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - im Sinn der Z 1 - eine Tätigkeit im Ausmaß von mehr als 20 Wochenstunden als „hauptberuflich“ anzusehen ist (vgl. zur Definition einer „hauptberuflichen“ Tätigkeit als solche, die mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit umfasst, auch Mosler in SV-Komm, § 5 Rz 5). Die Z 3 ermöglicht nun die Annahme der Hauptberuflichkeit auch dann, wenn die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb diesen zeitlichen Umfang nicht erreicht, weil daneben eine andere Berufstätigkeit ausgeübt wird; die Berufstätigkeit muss dann aber - damit § 2 Abs. 7 Z 3 noch der in den anderen Ziffern deutlich zum Ausdruck kommenden Intention des Einleitungssatzes entspricht - insgesamt (also bei Summierung der Tätigkeiten im Betrieb und außerhalb) mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb würde demnach im Sinn der widerleglichen Vermutung des § 2 Abs. 7 BSVG etwa dann als hauptberuflich gelten, wenn sie im Umfang von elf Stunden neben einer weiteren Beschäftigung im Umfang von zehn Stunden ausgeübt wird, nicht aber, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Tätigkeit im Ausmaß von nur acht Stunden handelt, die zu einer weiteren Beschäftigung im Ausmaß von sieben Stunden hinzutritt.Mit Paragraph 2, Absatz 7, BSVG wurde eine Definition der „Hauptberuflichkeit“ angestrebt, die nur Tätigkeiten von einem gewissen „wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang“ (so der Einleitungssatz) umfasst. Dabei nimmt die Ziffer eins, den wirtschaftlichen und die Ziffer 2, den zeitlichen Umfang in den Blick. Die Ziffer 3, stellt nach ihrem Wortlaut hingegen eine bloße Relation her: Die Hauptberuflichkeit soll demnach dann vermutet werden, wenn die Tätigkeit im Betrieb in zeitlicher Hinsicht gegenüber einer weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung überwiegt. Auch dabei handelt es sich aber um ein Kriterium für die Annahme eines ausreichenden wirtschaftlichen und zeitlichen Umfangs im Sinn des Einleitungssatzes. Es ist daher ausgeschlossen, dass davon auch völlig untergeordnete Tätigkeiten erfasst sein sollen, nur weil sie gegenüber einer anderen, noch geringfügigeren Tätigkeit überwiegen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz 7, BSVG zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - im Sinn der Ziffer eins, - eine Tätigkeit im Ausmaß von mehr als 20 Wochenstunden als „hauptberuflich“ anzusehen ist vergleiche zur Definition einer „hauptberuflichen“ Tätigkeit als solche, die mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit umfasst, auch Mosler in SV-Komm, Paragraph 5, Rz 5). Die Ziffer 3, ermöglicht nun die Annahme der Hauptberuflichkeit auch dann, wenn die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb diesen zeitlichen Umfang nicht erreicht, weil daneben eine andere Berufstätigkeit ausgeübt wird; die Berufstätigkeit muss dann aber - damit Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, noch der in den anderen Ziffern deutlich zum Ausdruck kommenden Intention des Einleitungssatzes entspricht - insgesamt (also bei Summierung der Tätigkeiten im Betrieb und außerhalb) mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb würde demnach im Sinn der widerleglichen Vermutung des Paragraph 2, Absatz 7, BSVG etwa dann als hauptberuflich gelten, wenn sie im Umfang von elf Stunden neben einer weiteren Beschäftigung im Umfang von zehn Stunden ausgeübt wird, nicht aber, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine Tätigkeit im Ausmaß von nur acht Stunden handelt, die zu einer weiteren Beschäftigung im Ausmaß von sieben Stunden hinzutritt. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen, in denen sie neben ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von acht Wochenstunden einer unselbständigen Beschäftigung im Ausmaß von sieben Wochenstunden nachging – sohin die Zeiträume von 13.12.2019 bis 31.12.2019 und von 19.10.2021 bis 31.12.2021 – nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers unterlag. Somit ist auch ein Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 6Abs.

3 BSVG mit dem Ersten eines Kalendermonates nicht gegeben.Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen, in denen sie neben ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von acht Wochenstunden einer unselbständigen Beschäftigung im Ausmaß von sieben Wochenstunden nachging – sohin die Zeiträume von 13.12.2019 bis 31.12.2019 und von 19.10.2021 bis 31.12.2021 – nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers unterlag. Somit ist auch ein Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 6, Absatz 3, BSVG mit dem Ersten eines Kalendermonates nicht gegeben. Im Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog, ohne dass sie neben ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb einer weiteren Beschäftigung nachging (05.09.2020 bis 18.10.2021), kommt eine Beurteilung der Hauptberuflichkeit nach § 2 Abs. 7 Z 3 BSVG nicht in Betracht, weil es an einer „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ als Maßstab für den nach dieser Ziffer vorzunehmenden Vergleich fehlte. Ein Beschäftigungsverhältnis, das beendet oder (wie im vorliegenden Fall) karenziert ist, kann nicht als im Ausmaß von „null Stunden“ ausgeübte weitere Beschäftigung herangezogen werden (unabhängig davon, ob währenddessen - sei es pauschales, sei es einkommensabhängiges - Kinderbetreuungsgeld bezogen wird). Vielmehr müsste die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Ermangelung einer „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Z 1 oder 2 BSVG erfüllen, um die Vermutung der Hauptberuflichkeit zu begründen; das war aber angesichts des festgestellten Ausmaßes von acht Wochenstunden nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin unterlag sohin auch von 05.09.2020 bis 18.10.2021 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers.Im Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog, ohne dass sie neben ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb einer weiteren Beschäftigung nachging (05.09.2020 bis 18.10.2021), kommt eine Beurteilung der Hauptberuflichkeit nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, BSVG nicht in Betracht, weil es an einer „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ als Maßstab für den nach dieser Ziffer vorzunehmenden Vergleich fehlte. Ein Beschäftigungsverhältnis, das beendet oder (wie im vorliegenden Fall) karenziert ist, kann nicht als im Ausmaß von „null Stunden“ ausgeübte weitere Beschäftigung herangezogen werden (unabhängig davon, ob währenddessen - sei es pauschales, sei es einkommensabhängiges - Kinderbetreuungsgeld bezogen wird). Vielmehr müsste die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Ermangelung einer „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, oder 2 BSVG erfüllen, um die Vermutung der Hauptberuflichkeit zu begründen; das war aber angesichts des festgestellten Ausmaßes von acht Wochenstunden nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin unterlag sohin auch von 05.09.2020 bis 18.10.2021 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers. Zum Zeitraum 01.09.2020 bis 04.09.2020 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Wochengeld bezogen hat, welches als Ersatz des Erwerbseinkommens zu sehen ist. Entscheidend ist auch hier, dass § 2 Abs. 7 Z 3 BSVG nur dann anwendbar ist, wenn neben der Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzeitig eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Da der Bezug von Wochengeld sozialversicherungsrechtlich nicht wie eine (fortgesetzte) Beschäftigung behandelt wird, kann auch von keiner „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 3 BSVG ausgegangen werden. Die Frage der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb war daher während des Bezugs von Wochengeld anhand der Kriterien des § 2 Abs. 7 Z 1 und 2 BSVG zu beurteilen, die angesichts des festgestellten Umfangs der Tätigkeit nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin unterlag sohin auch von 01.09.2020 bis 04.09.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers.Zum Zeitraum 01.09.2020 bis 04.09.2020 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Wochengeld bezogen hat, welches als Ersatz des Erwerbseinkommens zu sehen ist. Entscheidend ist auch hier, dass Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, BSVG nur dann anwendbar ist, wenn neben der Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzeitig eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Da der Bezug von Wochengeld sozialversicherungsrechtlich nicht wie eine (fortgesetzte) Beschäftigung behandelt wird, kann auch von keiner „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, BSVG ausgegangen werden. Die Frage der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb war daher während des Bezugs von Wochengeld anhand der Kriterien des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins und 2 BSVG zu beurteilen, die angesichts des festgestellten Umfangs der Tätigkeit nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin unterlag sohin auch von 01.09.2020 bis 04.09.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2237073.1.00

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