GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl. XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 13.12.2019 bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin überwiegend aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. aus dem daraus resultierenden Wochengeldbezug und nicht aus ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten bestritten werde und sei daher jedenfalls von einem Überwiegen des wirtschaftlichen Umfanges der unselbständigen Tätigkeit auszugehen.Mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl. römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS), festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 13.12.2019 bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin überwiegend aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. aus dem daraus resultierenden Wochengeldbezug und nicht aus ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten bestritten werde und sei daher jedenfalls von einem Überwiegen des wirtschaftlichen Umfanges der unselbständigen Tätigkeit auszugehen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführerin ab 13.12.2019 bis laufend keine Pflichtversicherung nach dem BSVG zustehe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als Betriebsführer tätig. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, jedoch habe ihr Ehegatte als Betriebsführer lediglich coronabedingt keine Einkünfte gehabt. Die Beschwerdeführerin habe acht Stunden Holz gearbeitet und habe 14 Stunden Haushaltstätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Dies sei jedoch nur ab 07/2020 möglich gewesen und sei der davorliegende Zeitraum nicht korrekt bewertet worden. Zum Antragszeitpunkt im Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden unselbständig tätig gewesen und habe sie viel mehr Stunden in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet. Im Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin überwiegend Tätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführerin ab 13.12.2019 bis laufend keine Pflichtversicherung nach dem BSVG zustehe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als Betriebsführer tätig. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, jedoch habe ihr Ehegatte als Betriebsführer lediglich coronabedingt keine Einkünfte gehabt. Die Beschwerdeführerin habe acht Stunden Holz gearbeitet und habe 14 Stunden Haushaltstätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Dies sei jedoch nur ab 07 aus 2020, möglich gewesen und sei der davorliegende Zeitraum nicht korrekt bewertet worden. Zum Antragszeitpunkt im Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden unselbständig tätig gewesen und habe sie viel mehr Stunden in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet. Im Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin überwiegend Tätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2020 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.03.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben übermittelt. Überdies wurde aufgetragen, die Zeiterfassungs- oder Arbeitslisten der unselbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab 01.12.2019 bis laufend vorzulegen. Am 24.03.2022 langte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX als Zeugen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 als Zeugen einvernommen. Am 31.05.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.07.2022, Zl. W228 2237073-1/13E, der Beschwerde
GVG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 13.12.2019 bis 31.12.2019 und 05.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG und in den Zeiträumen von 01.12.2019 bis 31.12.2019 und 01.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 15.07.2022, Zl. W228 2237073-1/13E, der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 13.12.2019 bis 31.12.2019 und 05.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG und in den Zeiträumen von 01.12.2019 bis 31.12.2019 und 01.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der belangten Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.10.2023, Ra 2022/08/0125, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2022, soweit damit der Beschwerde stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.11.2023 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2023 übermittelt. Am 13.12.2023 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 Z 3 BSVG besteht für den/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist, eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG besteht für den/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist, eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt
Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt
Paragraph 2, Absatz 7, BSVG von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie
3 BSVG mit dem Ersten eines Kalendermonates nicht gegeben.Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen, in denen sie neben ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von acht Wochenstunden einer unselbständigen Beschäftigung im Ausmaß von sieben Wochenstunden nachging – sohin die Zeiträume von 13.12.2019 bis 31.12.2019 und von 19.10.2021 bis 31.12.2021 – nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers unterlag. Somit ist auch ein Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 6, Absatz 3, BSVG mit dem Ersten eines Kalendermonates nicht gegeben. Im Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog, ohne dass sie neben ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb einer weiteren Beschäftigung nachging (05.09.2020 bis 18.10.2021), kommt eine Beurteilung der Hauptberuflichkeit nach § 2 Abs. 7 Z 3 BSVG nicht in Betracht, weil es an einer „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ als Maßstab für den nach dieser Ziffer vorzunehmenden Vergleich fehlte. Ein Beschäftigungsverhältnis, das beendet oder (wie im vorliegenden Fall) karenziert ist, kann nicht als im Ausmaß von „null Stunden“ ausgeübte weitere Beschäftigung herangezogen werden (unabhängig davon, ob währenddessen - sei es pauschales, sei es einkommensabhängiges - Kinderbetreuungsgeld bezogen wird). Vielmehr müsste die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Ermangelung einer „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Z 1 oder 2 BSVG erfüllen, um die Vermutung der Hauptberuflichkeit zu begründen; das war aber angesichts des festgestellten Ausmaßes von acht Wochenstunden nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin unterlag sohin auch von 05.09.2020 bis 18.10.2021 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers.Im Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin pauschales Kinderbetreuungsgeld bezog, ohne dass sie neben ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb einer weiteren Beschäftigung nachging (05.09.2020 bis 18.10.2021), kommt eine Beurteilung der Hauptberuflichkeit nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, BSVG nicht in Betracht, weil es an einer „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ als Maßstab für den nach dieser Ziffer vorzunehmenden Vergleich fehlte. Ein Beschäftigungsverhältnis, das beendet oder (wie im vorliegenden Fall) karenziert ist, kann nicht als im Ausmaß von „null Stunden“ ausgeübte weitere Beschäftigung herangezogen werden (unabhängig davon, ob währenddessen - sei es pauschales, sei es einkommensabhängiges - Kinderbetreuungsgeld bezogen wird). Vielmehr müsste die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in Ermangelung einer „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, oder 2 BSVG erfüllen, um die Vermutung der Hauptberuflichkeit zu begründen; das war aber angesichts des festgestellten Ausmaßes von acht Wochenstunden nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin unterlag sohin auch von 05.09.2020 bis 18.10.2021 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers. Zum Zeitraum 01.09.2020 bis 04.09.2020 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Wochengeld bezogen hat, welches als Ersatz des Erwerbseinkommens zu sehen ist. Entscheidend ist auch hier, dass § 2 Abs. 7 Z 3 BSVG nur dann anwendbar ist, wenn neben der Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzeitig eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Da der Bezug von Wochengeld sozialversicherungsrechtlich nicht wie eine (fortgesetzte) Beschäftigung behandelt wird, kann auch von keiner „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ im Sinn des § 2 Abs. 7 Z 3 BSVG ausgegangen werden. Die Frage der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb war daher während des Bezugs von Wochengeld anhand der Kriterien des § 2 Abs. 7 Z 1 und 2 BSVG zu beurteilen, die angesichts des festgestellten Umfangs der Tätigkeit nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin unterlag sohin auch von 01.09.2020 bis 04.09.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers.Zum Zeitraum 01.09.2020 bis 04.09.2020 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Wochengeld bezogen hat, welches als Ersatz des Erwerbseinkommens zu sehen ist. Entscheidend ist auch hier, dass Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, BSVG nur dann anwendbar ist, wenn neben der Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzeitig eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Da der Bezug von Wochengeld sozialversicherungsrechtlich nicht wie eine (fortgesetzte) Beschäftigung behandelt wird, kann auch von keiner „weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, BSVG ausgegangen werden. Die Frage der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb war daher während des Bezugs von Wochengeld anhand der Kriterien des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins und 2 BSVG zu beurteilen, die angesichts des festgestellten Umfangs der Tätigkeit nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin unterlag sohin auch von 01.09.2020 bis 04.09.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehefrau des Betriebsführers. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2237073.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.