RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW279 2276379-2 Spruch, W279 2276379-2/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 105Abs.
2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.3.
Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist. Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote § 138.
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.Paragraph 138,
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2)Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.
(2)Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins, 112, Absatz 3, 113, Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
(7)... Aufklärungen und Erörterungen § 139.
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.Paragraph 139,
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2)Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.
(2)Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 20, Absatz eins, zulässig.
(3)Aufklärungen und Erörterungen können
- als Gespräche in kommissioneller Form oder
- schriftlich durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten. Dokumentation der Angebotsprüfung § 140.
(1)Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.Paragraph 140,
(1)Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2)Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
(3)Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft. Ausscheiden von Angeboten § 141.
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 141,
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: 1.…
- Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder...
- den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
- …
(2)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3)Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt,
Art. 14bAbs.
2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt,
Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
- zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(5)…2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.,
(5)… Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(4)… Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 344.
(1)Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 344,
(1)Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
- die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
- er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
- er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder
- er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder
- er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(4)… Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
- sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
- die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3)… 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und formale Zulässigkeit des Antrages Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Republik Österreich.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Republik Österreich. Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Vertragsabschluss mit einem Unternehmer über die Generalplanerleistungen der Generalsanierung und des Dachgeschossausbaus eines Mehrzweckgebäudes ab. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag (iSd § 7 BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
- Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Vertragsabschluss mit einem Unternehmer über die Generalplanerleistungen der Generalsanierung und des Dachgeschossausbaus eines Mehrzweckgebäudes ab. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag (iSd Paragraph 7, BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
- Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs. 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben. Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig. Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 02.08.2023 sowie der Zuschlagsentscheidung vom 02.08.
- Dabei handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG
- Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 02.08.2023 sowie der Zuschlagsentscheidung vom 02.08.
- Dabei handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG
- Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet. 3.
- Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung Gemäß Punkt 1.25 des Leistungsverzeichnisses sind mit „*)“ gekennzeichneten Bieterlücken bzw Bietertexte sowie Preisauszeichnungen vollständig und leicht leserlich auszufüllen. Gänzlich unausgefüllte als auch nur teilweise ausgefüllte Ausarbeitungen führen zum Ausscheiden des Angebotes. Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt, hat es die Antragstellerin unterlassen die mit *) gekennzeichnete Bieterlücke 6.9.1.12 auszufüllen. Es handelt sich bei der Bieterlücke „6.9.1.
- Zusätzliche Leistungen“ nicht um irgendein „Zusatzangebot“, sondern um im Leistungsverzeichnis festgelegte bestimmte Leistungen (S. Feststellungen). Diese unterscheiden sich von den Leistungen „6.9.5.
- Brandschutz“. Soweit die Beschreibung der Leistungen „zusätzliche Leistungen“ und „Brandschutz“ bei der Antragstellerin Fragen (zB hinsichtlich Redundanzen) hat aufkommen lassen, hätte Sie die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen anfechten müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen sind bestandsfest und dienen als Grundlage für die Prüfung der Angebote. Die Antragstellerin brachte in ihrem Antrag vor, ihr Angebot sei zu Unrecht ausgeschieden worden. Sie habe ein „vollumfänglich den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen entsprechendes“ Angebot gelegt. Die Bieterlücke sei bewusst nicht ausgefüllt worden, da es sich hierbei um Leistungen handelt, die sie entweder nicht verrechne (Raumbuch) oder die bereits im Angebot berücksichtig worden seien (Brandschutz). Die ausgeschriebenen Leistungen seien vollumgänglich angeboten worden. Laut Antragstellerin sei die Auftraggeberin verpflichtet gewesen im Fall von Unklarheiten des Angebots, wie im gegenständlichen Fall, eine Aufklärung zu verlangen. Tatsächlich sind gemäß Punkt 1.25 des Leistungsverzeichnisses Angebote auszuscheiden, welche auch nur teilweise ausgefüllt worden sind. Alle mit *) gekennzeichneten Bieterlücken bzw. Bietertexte sowie Preisauszeichnungen dieses Leistungsverzeichnisses sind vollständig und leicht leserlich auszufüllen. Dies hat die Antragstellerin unterlassen. Folgerichtig war die Antragstellerin auszuscheiden. Andernfalls hätte die Auftraggeberin gegen ihre eigenen bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen verstoßen. Eine Verbesserung durch die Antragstellerin war auch nicht mehr möglich, da dadurch eine Änderung des Gesamtpreises bewirkt hätte werden können. Für die Antragstellerin wäre daher bei Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit ein Wettbewerbsvorteil entstanden. Dies würde gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 20 BVergG 2018 verstoßen. Im gegenständlichen Fall hätte die Antragstellerin ihr Angebot dementsprechend anpassen können. Die alleinige Behauptung, die Kosten der nicht ausgefüllten Bieterlücke an anderer Stelle berücksichtigt zu haben ist unzureichend, da ein nachträgliches Anpassen durch Ausfüllen der Bieterlücke der Antragstellerin einen Wettbewerbsvorteil einräumen würde. Es ist einem Unternehmer auch zuzumuten die Ausschreibungsunterlagen sorgfältig zu studieren und dementsprechend umzusetzen. In diesem Fall wurde unter Punkt 1.25 des Leistungsverzeichnisses das Ausscheiden des Angebotes im Fall eines unvollständigen Angebotes durch unvollständiges Ausfüllen der Bieterlücken angekündigt.Tatsächlich sind gemäß Punkt 1.25 des Leistungsverzeichnisses Angebote auszuscheiden, welche auch nur teilweise ausgefüllt worden sind. Alle mit *) gekennzeichneten Bieterlücken bzw. Bietertexte sowie Preisauszeichnungen dieses Leistungsverzeichnisses sind vollständig und leicht leserlich auszufüllen. Dies hat die Antragstellerin unterlassen. Folgerichtig war die Antragstellerin auszuscheiden. Andernfalls hätte die Auftraggeberin gegen ihre eigenen bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen verstoßen. Eine Verbesserung durch die Antragstellerin war auch nicht mehr möglich, da dadurch eine Änderung des Gesamtpreises bewirkt hätte werden können. Für die Antragstellerin wäre daher bei Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit ein Wettbewerbsvorteil entstanden. Dies würde gegen das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 20, BVergG 2018 verstoßen. Im gegenständlichen Fall hätte die Antragstellerin ihr Angebot dementsprechend anpassen können. Die alleinige Behauptung, die Kosten der nicht ausgefüllten Bieterlücke an anderer Stelle berücksichtigt zu haben ist unzureichend, da ein nachträgliches Anpassen durch Ausfüllen der Bieterlücke der Antragstellerin einen Wettbewerbsvorteil einräumen würde. Es ist einem Unternehmer auch zuzumuten die Ausschreibungsunterlagen sorgfältig zu studieren und dementsprechend umzusetzen. In diesem Fall wurde unter Punkt 1.25 des Leistungsverzeichnisses das Ausscheiden des Angebotes im Fall eines unvollständigen Angebotes durch unvollständiges Ausfüllen der Bieterlücken angekündigt. Im gegenständlichen Fall kommt es bei den eingebrachten Angeboten nicht alleine auf den letztlich eingebrachten Gesamtangebotspreis an, sondern es sind vom Bieter auch die kalkulierten Teilkosten im Rahmen der Bieterlücken offenzulegen. Andernfalls wäre ein weiter Teil der Ausschreibungsunterlagen und der Bieterlücken nicht notwendig. Der Auftraggeber hat sich dennoch ein korrektes Bild vom Angebotspreis und dessen Zusammensetzung zu machen. Inwiefern es durch das Nichtbefüllen des Punktes 6.9.1.12 zu einer Mischkalkulation gekommen ist, ist nicht weiter auszuführen, da das Angebot aufgrund des Verstoßes gegen Punkt 1.25 des Leistungsverzeichnisses ohnehin auszuscheiden war. Festzuhalten ist daher, dass die Antragstellerin ein unvollständiges, den Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot eingereicht hat. Dies tat sie, obwohl in der Ausschreibung klar festgelegt worden war, dass dies zu einem Ausscheiden ihres Angebotes führen musste. 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bzw. Wahl des Vergabeverfahrens Zwar darf einem Bieter auch bei Vorliegen eines sein eigenes Angebot betreffenden Ausscheidensgrundes nicht von vornherein die Antragslegitimation hinsichtlich der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung verwehrt werden. Ebensowenig kommt jedem teilnehmenden Bieter ohne weiteres Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung für den Fall zu, dass der Zuschlagsempfänger auszuscheiden gewesen wäre. (Vgl. Ra 2016/04/0087 insb. Rz30f m.w.N.) Es ist ein plausibles Vorbringen zu einem drohenden Schaden in Form der fehlenden Teilnahmemöglichkeit an einem neu auszuschreibenden Vergabeverfahren erforderlich, damit die Antragslegitimation eines ausgeschiedenen Bieters in Bezug auf die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen kann. Die Antragslegitimation des ausgeschiedenen Bieters hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung ist somit dann gegeben, wenn eine Neuvergabe des Auftrages die zwingende Konsequenz einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung ist. Fallgegenständlich sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach das Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen wäre. Es liegt daher auch kein drohender Schaden für die Antragstellerin im Sinne eines frustrierten Interesses an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens vor. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist daher mangels Antraglegitimation zurückzuweisen. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass das gesamte Vergabeverfahren zu widerrufen sei, da das Verfahren in seiner Gesamtheit aufgrund eines gravierenden Fehlers der Auftraggeberin zu widerrufen sei, ist Folgendes auszuführen: Die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen wurden nicht rechtzeitig angefochten (gem. § 343 BVergG 2018) und sind daher bestandsfest. Dies umfasst daher folgerichtig auch die Wahl des Verfahrens durch die Auftraggeberin.Soweit die Antragstellerin ausführt, dass das gesamte Vergabeverfahren zu widerrufen sei, da das Verfahren in seiner Gesamtheit aufgrund eines gravierenden Fehlers der Auftraggeberin zu widerrufen sei, ist Folgendes auszuführen: Die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen wurden nicht rechtzeitig angefochten (gem. Paragraph 343, BVergG 2018) und sind daher bestandsfest. Dies umfasst daher folgerichtig auch die Wahl des Verfahrens durch die Auftraggeberin. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass auch bestimmte Mängel nach Ende der Anfechtungsfrist zu einem Widerruf bzw. einer Nichtigerklärung der Verfahrenswahl führen können. Allerdings müsste es sich hierbei um schwere Wurzelmängel handeln. Festlegungen sind nur in äußerst seltenen Fällen nicht präklusionsfähig, so etwa, wenn die Anwendbarkeit des Gesetzes an sich und die Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörden betroffen sind (Vgl. VwGH am 23.06.2022, Ra 2019/04/0076). Ein derart gravierender Mangel liegt nicht vor. Im Übrigen liegt eine falsche Verfahrenswahl nicht vor. Für die Qualifikation einer Leistung als geistige Dienstleistung ist darauf abzustellen, ob die fraglichen Leistungen ein originäres und kreatives Element des Lösungsansatzes beinhalten. Gerade bei Leistungen von Architekten und Ingenieurskonsulenten kann es hierbei zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. (Heid/Ring in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], BVergG 2018 [2019] zu § 2 BVergG 2018, Rz 59f).Im Übrigen liegt eine falsche Verfahrenswahl nicht vor. Für die Qualifikation einer Leistung als geistige Dienstleistung ist darauf abzustellen, ob die fraglichen Leistungen ein originäres und kreatives Element des Lösungsansatzes beinhalten. Gerade bei Leistungen von Architekten und Ingenieurskonsulenten kann es hierbei zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. (Heid/Ring in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], BVergG 2018 [2019] zu Paragraph 2, BVergG 2018, Rz 59f). Nach Punkt 1.2 des Leistungsverzeichnisses umschließt der Begriff Generalplanungsleistungen folgende Leistungen: „Ziviltechniker/Architektur, Tragwerksplanung, Bauwerktechnik, Bauphysik, Brandschutzplanung, Vermessung/Geometerleistung, Infrastrukturplanung, Tätigkeit des Planungskoordinators.“ Unter Punkt 2.
- Allgemeine Beschreibung wird der Gegenstand des Vergabeverfahrens weiter konkretisiert. So wird festgelegt, dass das vorgegebene, beiliegende Raum- und Funktionsprogramm (sowie das „Konzept Werkstätte“) die Grundlage der Planungsleistungen bilden und einzuhalten sind. Dazu ist die Infrastruktur mit allen Anbindungen zu planen, wobei Planungsziel die optimierte Zusammenfassung und Strukturierung der Technikräume unter Ausnutzung sonstiger ungenutzter Raummöglichkeiten ist. Die Notwendigkeit eines originären oder kreativen Elements ist hier nicht ersichtlich, da es sich im vorliegenden Fall hauptsächlich um effiziente Umsetzungen iS der Raum- und Platzmöglichkeiten und Infrastrukturanpassung unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Machbarkeitsstudie handelt. Bei einer technisch effizienten Umsetzung ist das kreative oder originäre Element nicht das bestimmende Element. Es handelt sich daher jedenfalls nicht um eine geistige Dienstleistung in ihrer „Reinform“, sondern um die Sanierung von Räumen und Integrierung technischer Notwendigkeiten unter Berücksichtigung der gültigen Richtlinien und Normen. Originäre und kreative Lösungen stellen nicht die essentiellen Elemente der ausgeschriebenen Dienstleistung dar. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich Bedenken gehabt hat, hätte sie diese bereits im Rahmen der Anfechtungsmöglichkeiten der Ausschreibungsunterlagen vorbringen müssen. Die Wahl des Vergabeverfahrens stellt jedoch generell und im gegenständlichen Fall keinen derart gravierenden „Wurzelmangel“ dar um eine Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens, trotz bestandsfester Ausschreibungsunterlagen, zu begründen. Die Annahme der Antragstellerin, dass im Falle der Bestätigung die Sie betreffenden Ausscheidensentscheidung ebenso sämtliche andere Bieter auszuscheiden gewesen wären, konnte nicht bestätigt werden. Auch der Standpunkt der Antragstellerin, dass das Vergabeverfahren zu widerrufen sei, weil keine vergleichbaren Angebote eingegangen seien, konnte nach Einsicht in den Vergabeakt nicht nachvollzogen werden. 3.
- Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden. B) Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an Rechtsprechung. Weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an Rechtsprechung. Weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W279.2276379.2.00