W286 2256537-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW286 2256537-1 Spruch, W286 2256537-1/44E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde der BBU GmbH in der Rechtssache von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch MMag. Annemarie ENTSCHEV als Erwachsenenvertreterin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2022, Zl.: 830054505-220339781:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde der BBU GmbH in der Rechtssache von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch MMag. Annemarie ENTSCHEV als Erwachsenenvertreterin, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2022, Zl.: 830054505-220339781:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextBegründung:
Fremde Leute würden sich nicht um sie kümmern und es könne sein, dass sie bald bettlägrig sei. Ihre Tochter und Familie würde sich um sie kümmern und sie dann auch beerdigen. In der Russischen Föderation/Moskau habe sie ganz alleine in einem Vorort von Moskau in einer Datscha (Sommerhaus) gelebt. Die Frage, ob sie in der Russischen Föderation persönlich bedroht worden sei oder sie dort eine Verfolgung oder Bedrohung befürchte, verneinte sie und gab an, sie sei Pädagogin und habe immer qualitätsvolle Arbeit verrichtet.3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2022 ergaben sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit der römisch 40 . Sie brachte auf Frage nach ihrem Gesundheitszustand vor, dass sie alles vergesse, starke Schmerzen in den Beinen habe und sich kaum fortbewegen könne.
Sie schäme sich oft, wenn man ihr etwas sage und sie kurze Zeit später alles vergessen habe. Der als Vertrauensperson anwesende Enkel der Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe Demenz, die Versicherung funktioniere noch nicht und daher könnten keine ärztlichen Belege vorgelegt werden. Zum Grund für das Verlassen ihrer Heimat befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil ihre Beine sie kaum noch tragen würden und ihre Kinder in Österreich seien. Fremde Leute würden sich nicht um sie kümmern und es könne sein, dass sie bald bettlägrig sei. Ihre Tochter und Familie würde sich um sie kümmern und sie dann auch beerdigen. In der Russischen Föderation/Moskau habe sie ganz alleine in einem Vorort von Moskau in einer Datscha (Sommerhaus) gelebt.
Die Frage, ob sie in der Russischen Föderation persönlich bedroht worden sei oder sie dort eine Verfolgung oder Bedrohung befürchte, verneinte sie und gab an, sie sei Pädagogin und habe immer qualitätsvolle Arbeit verrichtet.
Ein Sachverständigengutachten, ob der XXXX überhaupt einvernahmefähig ist, wurde nicht eingeholt.Ein Sachverständigengutachten, ob der römisch 40 überhaupt einvernahmefähig ist, wurde nicht eingeholt.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
IV. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wird Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt.“römisch vier. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wird Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG erteilt.“ Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der Erledigung fest, dass XXXX angab, dement zu sein, und erachtete in der Beweiswürdigung die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand als glaubwürdig. Damit begründete sie auch die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung – XXXX sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (Demenz, Einschränkung beim Gehen) auf die Betreuung ihrer Angehörigen angewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der Erledigung fest, dass römisch 40 angab, dement zu sein, und erachtete in der Beweiswürdigung die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand als glaubwürdig. Damit begründete sie auch die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung – römisch 40 sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (Demenz, Einschränkung beim Gehen) auf die Betreuung ihrer Angehörigen angewiesen.
Beantragt wurde unter einem die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch eine/n Facharzt/Fachärztin aus dem Gebiet der Neurologie. Aus einem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.05.2022 geht hervor, XXXX leide unter Altersschwäche, Demenz und geschwollenen Lymphknoten im Halsbereich, aus diesem Grund benötige sie ärztliche Untersuchungen.Beantragt wurde unter einem die Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch eine/n Facharzt/Fachärztin aus dem Gebiet der Neurologie. Aus einem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.05.2022 geht hervor, römisch 40 leide unter Altersschwäche, Demenz und geschwollenen Lymphknoten im Halsbereich, aus diesem Grund benötige sie ärztliche Untersuchungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter 1. dargstellte Verfahrensgang wird zugleich als Sachverhalt festgestellt, auf Obenstehendes wird insofern verwiesen.
2.1. Die Identität der XXXX steht auf Grund der Vorlage ihres Reisepasses fest (AS 49).2.1. Die Identität der römisch 40 steht auf Grund der Vorlage ihres Reisepasses fest (AS 49).
2.2. Die weiteren getroffenen Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf internationalen Schutz (AS 13 ff), dem Einvernahmeprotokoll ders BFA (AS 71ff), dem Bescheid, in dem das Bundesamt selbst von einer Demenz ausgeht (AS 83 ff), dem Aktenvermerk über die Erteilung eines Aufenthaltstitels, in dem ebenso die Demenz der XXXX festgehalten wird (AS149ff), der Übernahmebestätigung eines behördlichen Dokuments vom 30.05.2022 (AS 159) und dem als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz samt ärztlicher Note vom 30.05.2022 (AS 161 ff, AS 175), der „Vollmacht“ vom 07.06.2022 (AS 177).
Somit ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass das Bundesamt selbst, insbesondere durch das entsprechende, vom Bundesamt als glaubwürdig befundene, Vorbringen der XXXX und ihres Enkels Hinweise auf eine mögliche Prozessunfähigkeit hatte. Weiters stützen sich der Sachverhalt und die Feststellungen insbesondere auf die Ausführungen der vom erkennenden Gericht bestellten Sachverständigen vom 03.07.2023 (OZ 22, Verhandlungsschrift), auf das Erwachsenenschutzverfahren vor dem BG XXXX (OZ 32) und die dortigen Erhebungen, insbesondere das Clearing-Gutachten vom 21.08.2023, die Niederschrift der Anhörung der betroffenen Person durch die Richterin des BG XXXX , das Ärztliche Attest vom 25.08.2023, das psychiatrisches Gutachten von XXXX vom 18.12.2023) und das Telefonat mit XXXX am 10.01.2024.2.2.
Die weiteren getroffenen Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf internationalen Schutz (AS 13 ff), dem Einvernahmeprotokoll ders BFA (AS 71ff), dem Bescheid, in dem das Bundesamt selbst von einer Demenz ausgeht (AS 83 ff), dem Aktenvermerk über die Erteilung eines Aufenthaltstitels, in dem ebenso die Demenz der römisch 40 festgehalten wird (AS149ff), der Übernahmebestätigung eines behördlichen Dokuments vom 30.05.2022 (AS 159) und dem als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz samt ärztlicher Note vom 30.05.2022 (AS 161 ff, AS 175), der „Vollmacht“ vom 07.06.2022 (AS 177).
Somit ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass das Bundesamt selbst, insbesondere durch das entsprechende, vom Bundesamt als glaubwürdig befundene, Vorbringen der römisch 40 und ihres Enkels Hinweise auf eine mögliche Prozessunfähigkeit hatte. Weiters stützen sich der Sachverhalt und die Feststellungen insbesondere auf die Ausführungen der vom erkennenden Gericht bestellten Sachverständigen vom 03.07.2023 (OZ 22, Verhandlungsschrift), auf das Erwachsenenschutzverfahren vor dem BG römisch 40 (OZ 32) und die dortigen Erhebungen, insbesondere das Clearing-Gutachten vom 21.08.2023, die Niederschrift der Anhörung der betroffenen Person durch die Richterin des BG römisch 40 , das Ärztliche Attest vom 25.08.2023, das psychiatrisches Gutachten von römisch 40 vom 18.12.2023) und das Telefonat mit römisch 40 am 10.01.2024.
2.3. Die Feststellungen zur psychaitrische Diagnose einer mittelgradig senilen Demenz ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 18.12.2023, das aufgrund des zwischenzeitlichen Plus an (medizinischen) Unterlagen eine konkretere Aussage treffen konnte als die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige im Juli 2023. Die Feststellung zur mangelnden Fähigkeit der XXXX , die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen, ergibt sich aus einer hg. ergänzenden telefonischen Anfrage am 10.01.2024 bei der Erstellerin des Gutachtens vom 18.12.2023, XXXX (Fachärztin und Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie).2.3. Die Feststellungen zur psychaitrische Diagnose einer mittelgradig senilen Demenz ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 18.12.2023, das aufgrund des zwischenzeitlichen Plus an (medizinischen) Unterlagen eine konkretere Aussage treffen konnte als die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige im Juli 2023. Die Feststellung zur mangelnden Fähigkeit der römisch 40 , die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen, ergibt sich aus einer hg. ergänzenden telefonischen Anfrage am 10.01.2024 bei der Erstellerin des Gutachtens vom 18.12.2023, römisch 40 (Fachärztin und Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie).
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“ (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 12); diese Aussage bezieht sich auf § 12 IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (§ 9 IPRG) zu beurteilen ist (VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).3.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und (u.a.) in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zum „Internationalen Privatrechts-Gesetz“ (so die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12); diese Aussage bezieht sich auf Paragraph 12, IPRG, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut (Paragraph 9, IPRG) zu beurteilen ist (VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).
Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) der XXXX ungeachtet ihrer russischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) der römisch 40 ungeachtet ihrer russischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Insoweit musste somit bei XXXX Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 ABGB bestehen.Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der , , Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Insoweit musste somit bei römisch 40 Entscheidungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, ABGB bestehen. § 24 ABGB Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lautet: Paragraph 24, ABGB Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lautet: „(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte im vorliegenden Fall schon das Bundesamt im Hinblick auf das ihm bekannte Vorbringen der XXXX (und ihres Enkels) zur Demenz, als auch durch den persönlichen Eindruck in der Einvernahme vom 19.05.2022 haben müssen. Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte im vorliegenden Fall schon das Bundesamt im Hinblick auf das ihm bekannte Vorbringen der römisch 40 (und ihres Enkels) zur Demenz, als auch durch den persönlichen Eindruck in der Einvernahme vom 19.05.2022 haben müssen.
3.4. In Folge der Beschwerdevorlage und den Hinweisen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit der XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlung zur Prozessfähigkeit an, zudem wurde seitens des BBU GmBH die Bestellung einer Erwachsenenverterin angeregt und wurden im diesbezüglichen Verfahren vor dem BG XXXX weitere Erhebungen gemacht; zudem wurde dort ein aktuelles psychiatrisches Gutachen (18.12.2023) erstattet. 3.4. In Folge der Beschwerdevorlage und den Hinweisen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit der römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlung zur Prozessfähigkeit an, zudem wurde seitens des BBU GmBH die Bestellung einer Erwachsenenverterin angeregt und wurden im diesbezüglichen Verfahren vor dem BG römisch 40 weitere Erhebungen gemacht; zudem wurde dort ein aktuelles psychiatrisches Gutachen (18.12.2023) erstattet.
Mit Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX GZ XXXX wurde eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für XXXX bestellt. Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).Mit Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 GZ römisch 40 wurde eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für römisch 40 bestellt.
Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).
Beim vorliegenden Sachverständigengutachten vom 18.12.2023 wurde bei XXXX eine mittelgradige senile Demenz diagnostiziert; zudem wurde insbesondere festgehalten, dass sie zeitlich desorientiert und persönlich/örtlich teilorientiert ist, dass das Kurzzeitgedächnis ausgeprägt gestört ist und die höheren Hirnleistungen und Exekutivfunktionen eingeschränkt sind; die Auffassung und Überblicksgewinnung sind eingeschränkt; sie braucht eine Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten, in rechtlichen Belangen, gegenübern Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern. Einer mündlichen Verhandlung kann sie nur eingeschränkt folgen, wenn auch ihre Teilnahme daran ihrem Wohl nicht abträglich ist.
Die hg. ergänzende telefonischen Anfrage am 10.01.2024 bei der Sachverständigen ergab, dass davon auszugehen ist, dass XXXX bereits im Mai 2022 nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen. Zudem ist für den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung aus dem Umstand einer Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. erneut etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330), sodass auch die nunmehr erwirkte Erwachsenenvertretung diese Schlussfolgerung auf die schon im behördlichen Verfahren bestehende mangelnde Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der XXXX stützt.
Beim vorliegenden Sachverständigengutachten vom 18.12.2023 wurde bei römisch 40 eine mittelgradige senile Demenz diagnostiziert; zudem wurde insbesondere festgehalten, dass sie zeitlich desorientiert und persönlich/örtlich teilorientiert ist, dass das Kurzzeitgedächnis ausgeprägt gestört ist und die höheren Hirnleistungen und Exekutivfunktionen eingeschränkt sind; die Auffassung und Überblicksgewinnung sind eingeschränkt; sie braucht eine Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten, in rechtlichen Belangen, gegenübern Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern. Einer mündlichen Verhandlung kann sie nur eingeschränkt folgen, wenn auch ihre Teilnahme daran ihrem Wohl nicht abträglich ist.
Die hg. ergänzende telefonischen Anfrage am 10.01.2024 bei der Sachverständigen ergab, dass davon auszugehen ist, dass römisch 40 bereits im Mai 2022 nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen. Zudem ist für den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung aus dem Umstand einer Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche erneut etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330), sodass auch die nunmehr erwirkte Erwachsenenvertretung diese Schlussfolgerung auf die schon im behördlichen Verfahren bestehende mangelnde Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der römisch 40 stützt.
Zusammenschauend ergibt sich, dass XXXX weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.05.2022, noch bei „Bescheidzustellung“ am 30.05.2022 noch bei „Bevollmächtigung“ der BBU GmbH am 07.06.2022 und „Beschwerdeerhebung“ am 17.06.2022, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozess- und geschäftsfähig war und die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen konnte. Zusammenschauend ergibt sich, dass römisch 40 weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.05.2022, noch bei „Bescheidzustellung“ am 30.05.2022 noch bei „Bevollmächtigung“ der BBU GmbH am 07.06.2022 und „Beschwerdeerhebung“ am 17.06.2022, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozess- und geschäftsfähig war und die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen konnte.
3.5. Somit ist festzuhalten, dass sie bereits zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens und der Einvernahme, weder prozess- und geschäftsfähig war und es einen Erwachsenenvertreter oder eine Erwachsenenvertreterin bedurft hätte, der oder die für sie die entsprechenden Prozessschritte setzen hätte können.
3.6. Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).3.6. Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess-und Handlungsfähigkeit der volljährigen XXXX am 30.05.2022 nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet; der „Bescheid“ ist rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess-und Handlungsfähigkeit der volljährigen römisch 40 am 30.05.2022 nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet; der „Bescheid“ ist rechtlich nicht existent geworden vergleiche VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).
Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).
3.7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde von der BBU-GmbH im Namen der XXXX erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ der XXXX beigelegt, jedoch wurde die hierfür am 07.06.2022 von der Prozessunfähigen erfolgte Vollmachtserteilung an die BBU-GmbH nicht wirksam vorgenommen. Die BBU-GmbH verfügte somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde in ihrem Namen gemäß § 10 AVG, weshalb die Beschwerde ihr selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU-GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.3.7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde von der BBU-GmbH im Namen der römisch 40 erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ der römisch 40 beigelegt, jedoch wurde die hierfür am 07.06.2022 von der Prozessunfähigen erfolgte Vollmachtserteilung an die BBU-GmbH nicht wirksam vorgenommen. Die BBU-GmbH verfügte somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde in ihrem Namen gemäß Paragraph 10, AVG, weshalb die Beschwerde ihr selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU-GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.
3.8. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit der XXXX aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der bei Beschwerdeerhebung einschreitenden BBU-GmbH als unzulässig zurückzuweisen.3.8. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit der römisch 40 aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der bei Beschwerdeerhebung einschreitenden BBU-GmbH als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W286.2256537.1.00