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{'item': 'W288 2284062-1'}

Obsah (11)§ 39§ 35Art. 133§ 7§ 46§ 43§ 2Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW288 2284062-1 Spruch, W288 2284062-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 39Abs.

1 BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellung des Reisepasses am 05.11.2023 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellung des Reisepasses am 05.11.2023 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 10.01.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) gegen die Sicherstellung ihres georgischen Reisepasses ein. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig zu erklären und diesen herauszugeben. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.
  2. Das BVwG ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 11.01.2023 um Übermittlung des Verwaltungsaktes zur gegenständlichen Angelegenheit und forderte zur Stellungnahme auf.
  3. Das BFA übermittelte dem BVwG am 11.01.2024 den Verwaltungsakt und erstattete noch am selben Tag eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde.
  4. Die Stellungnahme des BFA wurde der BF noch am 11.01.2024 zum Parteiengehör übermittelt.
  5. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör wurde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist Staatsangehörige Georgiens. Ihre Identität steht fest. Die BF verfügt seit 17.04.2020 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Am 27.10.2023 heiratete die BF ihren in Österreich als Konventionsflüchtling anerkannten Ehegatten, welcher ebenso georgischer Staatsangehöriger ist. Die BF ist zudem Inhaberin eines slowakischen Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis zum 30.06.
  7. Der Grund des Aufenthalts liegt in der Eigenschaft als „Unternehmer“. Über den infolge der Eheschließung hervorgekommenen Verdacht des illegalen Aufenthalts der BF wurde das BFA am 06.11.2023 informiert. Am 10.11.2023 leitete das BFA gegen die BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit Erhebungsersuchen vom 12.12.2023 ersuchte das BFA die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Hauserhebung an der Wohnadresse der BF, um zu erheben, ob die BF an der angegebenen Adresse noch wohnhaft oder bereits verzogen ist, um zu überprüfen, ob die BF rechtmäßig aufhältig ist sowie für den Fall, dass die BF illegal aufhältig ist, den Reisepass oder andere Personaldokumente sicherzustellen. Bei der sodann durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebung konnte die BF am 05.01.2024 an ihrer Wohnadresse angetroffen werden, wobei sich die BF mit einem gültigen georgischen Reisepass legitimierte. Der Reisepass wurde

§ 39

BFA-VG am 05.01.2024, 08:50 Uhr, vorläufig sichergestellt und eine Kopie des Sicherstellungsprotokolls an die BF übergeben.Bei der sodann durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebung konnte die BF am 05.01.2024 an ihrer Wohnadresse angetroffen werden, wobei sich die BF mit einem gültigen georgischen Reisepass legitimierte. Der Reisepass wurde

Paragraph 39, BFA-VG am 05.01.2024, 08:50 Uhr, vorläufig sichergestellt und eine Kopie des Sicherstellungsprotokolls an die BF übergeben. Mit Schreiben vom 10.01.2024 erhob die BF, durch ihre Rechtsvertretung, die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung ihres georgischen Reisepasses. Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist weiterhin laufend. Zu diesem Zweck ist am 17.01.2024 eine Einvernahme vor dem BFA anberaumt, wobei in dieser Einvernahme auch die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet geklärt werden soll. Die Ladung zur Einvernahme wurde der BF, im Wege ihrer Rechtsvertretung, am 11.01.2024 zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den am 11.01.2024 vorgelegten Verwaltungsakt des BFA samt der hierzu übermittelten Stellungnahme vom selben Tag, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und das GVS-Informationssystem. Der im Spruch genannte Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Kopie ihres georgischen Reisepasses. Ihre Identität steht dadurch fest. Die Feststellung zu der seit 17.04.2020 bestehenden durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass die BF am 27.10.2023 in Österreich ihren als Konventionsflüchtling anerkannten Ehegatten, welcher ebenso georgischer Staatsangehöriger ist, heiratete (Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit/Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft/Ehe) sowie dazu, dass die BF Inhaberin eines bis 30.06.2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels ist, wobei als Aufenthaltsgrund „Unternehmer“ angeführt ist (Kurzbrief des PKZ vom 11.01.2024), ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit der dahingehend unbestritten gebliebenen unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 11.01.2024 ergibt sich auch, dass das BFA am 06.11.2023 über den Verdacht des illegalen Aufenthaltes der BF informiert wurde (E-Mail-Korrespondenz) und die LPD am 12.12.2023 um Hauserhebung, insbesondere auch um Sicherstellung des Reisepasses oder anderer Personaldokumente für den Fall des illegalen Aufenthalts ersuchte (Erhebungsersuchen). Dass das BFA bereits am 10.11.2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister. Auch dass die BF bei der sodann durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebung am 05.01.2024 an ihrer Wohnadresse angetroffen werden konnte, sie sich mit einem gültigen georgischen Reisepass legitimierte, ihr Reisepass sodann

39 BFA-VG vorläufig sichergestellt und ihr eine Kopie des Sicherstellungsprotokolls übergeben wurde (Kurzbrief der LPD vom 05.01.2024; Bestätigung über Sicherstellung vom 05.01.2024) ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes. Die Feststellung zu der am 10.01.2024 erhobenen Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt (Beschwerdeschriftsatz, ERV-Protokoll). Dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin laufend und zu diesem Zweck am 17.01.2024 eine Einvernahme vor dem BFA anberaumt ist, wobei in dieser Einvernahme auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF geklärt werden soll sowie, dass die Ladung der Rechtsvertretung der BF am 11.01.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus der Zusammenschau der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes (Ladung für den 17.01.2024 samt Übermittlungsnachweis) und der dahingehend unbestritten gebliebenen unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 11.01.2024. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.a. Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehört auch die Sicherstellung eines Reisepasses nach § 39 BFA-VG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehört auch die Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 39, BFA-VG. Das BVwG ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.1.1.b. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des BFA-VG lautet: Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.

(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. 3.1.1.c. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde gegen die BF (wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts) am 10.11.2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Im Rahmen der im Auftrag des BFA durchgeführten Hauserhebung am 05.01.2023 wurde sodann der georgische Reisepass der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 39

BFA-VG sichergestellt.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde gegen die BF (wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts) am 10.11.2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Im Rahmen der im Auftrag des BFA durchgeführten Hauserhebung am 05.01.2023 wurde sodann der georgische Reisepass der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Hierzu ist festzuhalten, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. Vw

GH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dabei dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu § 39 BFA-VG). Daher waren

§ 39Abs.

1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des Reisepasses der BF für das Bundesamt grundsätzlich ermächtigt.Hierzu ist festzuhalten, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dabei dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu Paragraph 39, BFA-VG). Daher waren

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des Reisepasses der BF für das Bundesamt grundsätzlich ermächtigt. Hierbei steht der Sicherstellung des Reisepasses der BF grundsätzlich auch nicht entgegen, dass aktuell weitere Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Gange sind. So entspricht es etwa auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sicherstellung von Dokumenten, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (zur wesensgleichen Regelung des § 38 FPG vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Hierbei steht der Sicherstellung des Reisepasses der BF grundsätzlich auch nicht entgegen, dass aktuell weitere Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Gange sind. So entspricht es etwa auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sicherstellung von Dokumenten, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (zur wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Eine Sicherstellung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] § 39 BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/0213).Eine Sicherstellung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] Paragraph 39, BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/0213). Wie zuvor bereits ausgeführt, leitete das BFA bereits am 10.11.2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF ein. Erst am 05.01.2023 erfolgte im Zuge einer Hauserhebung sodann die Sicherstellung ihres Reisepasses, und erfolgte erst am 11.01.2024 die Ladung für die am 17.01.2024 vorgesehene Ladung. Weitere Schritte wurden im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht gesetzt und sind weder dem Verwaltungsakt, noch der Stellungnahme des BFA Anhaltspunkte für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu entnehmen, dies umso mehr, als – wie auch die Stellungnahme des BFA ausführt – aufgrund des im Fall der BF vorliegenden Aufenthaltstitels in der Slowakei nunmehr auch ein Vorgehen nach § 52 Abs. 6 FPG im Raum steht und sohin womöglich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gar nicht weiter in Betracht kommt. Im Übrigen bestehen für die BF auch konkret drohende Nachteile bzw. Beeinträchtigungen im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit ihres Reisepasses, zumal die BF gehindert ist sich auszuweisen, – wie die Beschwerde ausführt – in ihr Heimatland zurückzukehren und auch nicht in die Slowakei ausreisen kann, was infolge des Grundes für den Aufenthaltstitel als „Unternehmer“ für die BF mitunter auch mit wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. Zwar mag dem BFA die Existenz eines Aufenthaltstitels erst im Zuge der Beschwerdeerhebung bekannt geworden sein, doch ist dem BFA nach Ansicht des Gerichts entgegenzuhalten, dass es keine Erhebungen zum Vorliegen eines Aufenthaltstitels (etwa im Zuge der Hauserhebung) durchgeführt hat, sodass für das erkennende Gericht fallbezogen auch dieser Umstand im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sein musste. Schließlich ist zu bemerken, dass die BF im Bundesgebiet über einen Ehegatten sowie über eine aufrechte Meldeadresse verfügt, an dieser für die Behörde bisher greifbar war und mit der Behörde bisher auch sonst kooperierte, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich die BF allein aufgrund der Ausfolgung des Reisepasses unmittelbar dem Verfahren, insbesondere auch einer – wie das BFA in ihrer Stellungnahme festhält – notwendigen Einvernahme, entziehen würde. Zur Erfüllung des Sicherungszwecks hätte daher fallbezogen auch die Kopie des Reisepasses ausgereicht. Wie zuvor bereits ausgeführt, leitete das BFA bereits am 10.11.2023 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF ein. Erst am 05.01.2023 erfolgte im Zuge einer Hauserhebung sodann die Sicherstellung ihres Reisepasses, und erfolgte erst am 11.01.2024 die Ladung für die am 17.01.2024 vorgesehene Ladung. Weitere Schritte wurden im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht gesetzt und sind weder dem Verwaltungsakt, noch der Stellungnahme des BFA Anhaltspunkte für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu entnehmen, dies umso mehr, als – wie auch die Stellungnahme des BFA ausführt – aufgrund des im Fall der BF vorliegenden Aufenthaltstitels in der Slowakei nunmehr auch ein Vorgehen nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG im Raum steht und sohin womöglich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gar nicht weiter in Betracht kommt. Im Übrigen bestehen für die BF auch konkret drohende Nachteile bzw. Beeinträchtigungen im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit ihres Reisepasses, zumal die BF gehindert ist sich auszuweisen, – wie die Beschwerde ausführt – in ihr Heimatland zurückzukehren und auch nicht in die Slowakei ausreisen kann, was infolge des Grundes für den Aufenthaltstitel als „Unternehmer“ für die BF mitunter auch mit wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. Zwar mag dem BFA die Existenz eines Aufenthaltstitels erst im Zuge der Beschwerdeerhebung bekannt geworden sein, doch ist dem BFA nach Ansicht des Gerichts entgegenzuhalten, dass es keine Erhebungen zum Vorliegen eines Aufenthaltstitels (etwa im Zuge der Hauserhebung) durchgeführt hat, sodass für das erkennende Gericht fallbezogen auch dieser Umstand im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sein musste. Schließlich ist zu bemerken, dass die BF im Bundesgebiet über einen Ehegatten sowie über eine aufrechte Meldeadresse verfügt, an dieser für die Behörde bisher greifbar war und mit der Behörde bisher auch sonst kooperierte, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich die BF allein aufgrund der Ausfolgung des Reisepasses unmittelbar dem Verfahren, insbesondere auch einer – wie das BFA in ihrer Stellungnahme festhält – notwendigen Einvernahme, entziehen würde. Zur Erfüllung des Sicherungszwecks hätte daher fallbezogen auch die Kopie des Reisepasses ausgereicht. In Anbetracht der aktuell ungewissen Verfahrensdauer und des Verfahrensausgangs, überwiegen daher nach Ansicht des Gerichts die Nachteile, für die BF im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses, welche zumindest zum überwiegenden Teil schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar waren, die möglichen Vorteile der Behörde durch die Sicherung des Beweismittels für das weitere fremdenrechtliche Verfahren, zumal im Fall der BF auch mit der Kopie des Reisepasses das Auslangen zu finden gewesen wäre (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/0213; VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).In Anbetracht der aktuell ungewissen Verfahrensdauer und des Verfahrensausgangs, überwiegen daher nach Ansicht des Gerichts die Nachteile, für die BF im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses, welche zumindest zum überwiegenden Teil schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar waren, die möglichen Vorteile der Behörde durch die Sicherung des Beweismittels für das weitere fremdenrechtliche Verfahren, zumal im Fall der BF auch mit der Kopie des Reisepasses das Auslangen zu finden gewesen wäre vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/0213; VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Das Gericht beurteilt daher die Sicherstellung und Zurückbehaltung des Reisepasses als einen unverhältnismäßigen Nachteil zu Lasten der BF und sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Reisepass der BF als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung

§ 46

FPG als Beweismittel „benötigt“ würde.Das Gericht beurteilt daher die Sicherstellung und Zurückbehaltung des Reisepasses als einen unverhältnismäßigen Nachteil zu Lasten der BF und sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Reisepass der BF als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel „benötigt“ würde. Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und die Sicherstellung des Reisepasses

§ 39Abs.

1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und die Sicherstellung des Reisepasses

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären. 3.1.

  1. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.):3.1.
  2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.): § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist

Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist

Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

§ 35Abs. 6 Vw

GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist

§ 35Abs. 7 Vw

GVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist

Absatz 2, leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist

Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist die BF obsiegende Partei. Die BF stellte jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz, sodass ihr, trotz Obsiegens, keine Kosten zuzusprechen waren. Dem BFA gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W288.2284062.1.00

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