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{'item': 'W601 2284155-1'}

Obsah (14)§ 22a§ 35Art. 133§ 56§ 34§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2024 GeschäftszahlW601 2284155-1 Spruch, W601 2284155-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 02.01.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 02.01.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.01.2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
  2. Mit Schreiben vom 12.01.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft.
  3. Das BFA legte am selben Tag den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme an das BVwG.
  4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  7. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  8. Mit Bescheid vom 30.01.2017 wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. 1.1.
  9. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2020, GZ. XXXX , als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 24.11.2020, GZ. XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020 auf. 1.1.
  10. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2020, GZ. römisch 40 , als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 24.11.2020, GZ. römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020 auf. 1.1.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid des BFA vom 30.01.2017 erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, GZ. XXXX , im zweiten Rechtsgang erneut als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungs-gerichtshof.1.1.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid des BFA vom 30.01.2017 erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, GZ. römisch 40 , im zweiten Rechtsgang erneut als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungs-gerichtshof. 1.1.
  13. Am 03.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G. 1.1.5. Am 03.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. 1.1.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2021 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
  2. Am 01.02.2022 nahm der BF das verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch und gab an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
  3. Mit Beschluss vom 09.02.2022, GZ. XXXX , erkannte der Verfassungs-gerichtshof der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zu. 1.1.
  4. Mit Beschluss vom 09.02.2022, GZ. römisch 40 , erkannte der Verfassungs-gerichtshof der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zu. 1.1.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022, GZ. XXXX wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 31.12.2021 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist und die Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben.1.1.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022, GZ. römisch 40 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 31.12.2021 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist und die Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben. 1.1.
  7. Dem BF wurde eine periodische Meldeverpflichtung

§ 56Abs.

2 Z 2 FPG angeordnet. Der BF kam dieser periodischen Meldeverpflichtung im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 bis auf 19 Ausnahmen nach. 1.1.10. Dem BF wurde eine periodische Meldeverpflichtung

Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Der BF kam dieser periodischen Meldeverpflichtung im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 bis auf 19 Ausnahmen nach. 1.1.

  1. Am 22.06.2022 erschien der BF beim BFA in der Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben um seine Geburtsurkunde abzuholen, weil er sich einen Reisepass ausstellen lassen wolle. Er gab im Zuge des Gesprächs befragt an, dass er nicht rückkehrwillig sei und im Falle der Abweisung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichtes betreffend sein Asylverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen zu wollen. 1.1.
  2. Am 21.02.2023 wurde dem BF von der irakischen Botschaft in Deutschland ein Reisepass ausgestellt. 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2023 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde.1.1.13. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2023 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde. 1.1.

  1. Am 08.12.2023 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Polizeibeamte unterzogen. 1.1.
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, GZ. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.1.1.
  3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, GZ. römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 1.1.
  4. Am 18.12.2023 nahm der BF ein verpflichtetes Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch, bei dem er angab, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
  5. Der BF wurde am 02.01.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 3 Z 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Er gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass er noch keine Ausreisevorbereitungen getroffen habe und nicht gewillt sei seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF wurde dann in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. 1.1.17. Der BF wurde am 02.01.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Er gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass er noch keine Ausreisevorbereitungen getroffen habe und nicht gewillt sei seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF wurde dann in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. 1.1.18. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 02.01.2024 wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.18. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 02.01.2024 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  2. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger des Irak. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  3. Der BF wird seit 02.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.
  4. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  5. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.3.
  6. Der BF hat die Meldevorschriften in Österreich eingehalten. Er ist seit 29.07.2015 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet. 1.3.
  7. Der Beschwerdeführer ist seiner zweitägigen Meldeverpflichtung

§ 56Abs.

2 Z 2 FPG im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 im Wesentlichen nachgekommen.1.3.3. Der Beschwerdeführer ist seiner zweitägigen Meldeverpflichtung

Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 im Wesentlichen nachgekommen. 1.3.

  1. Gegen den BF besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. 1.3.
  2. Das BFA hat den BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen. 1.3.
  3. Der BF hat in Österreich soziale Kontakte und familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich einen Cousin. Dieser ist jedoch in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt. Der BF hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF weist von 01.08.2020 bis 31.10.2021 und von 22.03.2023 bis 31.12.2023 Versicherungszeiten als (selbständig) Erwerbstätiger auf. Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  4. Der BF verfügt über einen bis 20.02.2031 gültigen Reisepass.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren bzw. den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (GZ. XXXX ; XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren bzw. den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (GZ. römisch 40 ; römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  6. Zum bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auch insbesondere auf den vorliegenden Akt des BFA und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend sowie die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren (GZ. XXXX ) und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 03.11.2021 betreffend (GZ. XXXX ). Einsicht genommen wurde zudem in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auch insbesondere auf den vorliegenden Akt des BFA und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend sowie die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren (GZ. römisch 40 ) und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 03.11.2021 betreffend (GZ. römisch 40 ). Einsicht genommen wurde zudem in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  8. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaat besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie dem Gerichtsakt (GZ. XXXX ) ergibt – abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.2.2.
  9. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaat besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie dem Gerichtsakt (GZ. römisch 40 ) ergibt – abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  10. Dass der BF seit 02.01.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  11. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  12. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.3.
  13. Dass der BF seit 29.07.2015 durchgehend in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der BF hat daher die österreichischen Meldevorschriften eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass der BF an den gemeldeten Adressen nicht aufhältig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.3.
  14. Dass der BF seiner Meldeverpflichtung

§ 56Abs.

2 Z 2 FPG im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 im Wesentlichen nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten der Polizeiinspektion Neumarkt in der Steiermark, die das Nachkommen der zweitägigen Meldeverpflichtung durch den BF mit lediglich insgesamt 19 vereinzelten Ausnahmen (15 davon nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.02.2022) bestätigte. Der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.02.2022, die aufschiebende Wirkung zu. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung auch darüber hinaus bis zum 12.10.2022 noch weiter nach. 2.3.3. Dass der BF seiner Meldeverpflichtung

Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 im Wesentlichen nachgekommen ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten der Polizeiinspektion Neumarkt in der Steiermark, die das Nachkommen der zweitägigen Meldeverpflichtung durch den BF mit lediglich insgesamt 19 vereinzelten Ausnahmen (15 davon nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.02.2022) bestätigte. Der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.02.2022, die aufschiebende Wirkung zu. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung auch darüber hinaus bis zum 12.10.2022 noch weiter nach. 2.3.

  1. Die Feststellung zur rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme beruhen auf dem Verwaltungsakt und auf der Einsichtnahme in den entsprechenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (GZ. XXXX ). 2.3.
  2. Die Feststellung zur rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme beruhen auf dem Verwaltungsakt und auf der Einsichtnahme in den entsprechenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (GZ. römisch 40 ). 2.3.
  3. Dass der BF vor der Anordnung der Schubhaft vom BFA nicht einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.3.
  4. Dass der BF über soziale Kontakte in Österreich verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in die Gerichtsakten. Dass ein Cousin des BF in Österreich aufhältig ist und gegen diesen eine Ausreiseverpflichtung besteht, ergibt sich der Einsicht in die entsprechenden Gerichtsakten. Dass der BF in einer Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen des BF in der Beschwerde vom 12.01.
  5. Dass der BF gemeinsam mit dieser in der gemeldeten Wohnung lebt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Versicherungszeiten des BF als (selbständig) Erwerbstätiger ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Die Annahme des BFA, der BF werde nicht über ausreichend Existenzmittel verfügen, ist mangels Einvernahme des BF durch das BFA nicht nachvollziehbar begründet. Dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister sowie den Ausführungen in der Beschwerde. Wie das BFA zu der Annahme gelangt, dass der BF hinkünftig über keinen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten verfügen wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal der BF vor der Anordnung der Schubhaft seitens des BFA nicht einvernommen wurde und sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte im Verfahren ergeben haben. 2.3.
  6. Dass der BF über einen Reisepass verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der in der Effektenverwaltung der irakische Reisepass hervorgeht.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  9. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  10. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  11. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.
  4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
  6. Das BFA begründete die Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG.3.1.
  7. Das BFA begründete die Fluchtgefahr mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, weil aufgrund des bisherigen Fehlverhalten des BF in Form seiner Unwilligkeit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und einer damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, mit einem Untertauchen zu rechnen sei. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil der BF seit 29.07.2015 stets mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und so für die Behörde immer greifbar war. Der BF kam auch einer angeordneten zweitägigen Meldeverpflichtung mehr als ein Jahr lang mit wenigen Ausnahmen regelmäßig nach. Sofern das BFA ausführte, dass der BF im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, einen unbegründeten Asylantrag sowie wiederholt Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gestellt habe, ist dies nicht geeignet eine Fluchtgefahr des BF zu begründen. Sofern das BFA auch ausführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, lassen sich konkrete Umstände, dass eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch den BF erfolgt ist, dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Eine Ausreiseunwilligkeit stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei, weil aufgrund des bisherigen Fehlverhalten des BF in Form seiner Unwilligkeit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und einer damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, mit einem Untertauchen zu rechnen sei. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil der BF seit 29.07.2015 stets mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und so für die Behörde immer greifbar war. Der BF kam auch einer angeordneten zweitägigen Meldeverpflichtung mehr als ein Jahr lang mit wenigen Ausnahmen regelmäßig nach. Sofern das BFA ausführte, dass der BF im Jahr 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, einen unbegründeten Asylantrag sowie wiederholt Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gestellt habe, ist dies nicht geeignet eine Fluchtgefahr des BF zu begründen. Sofern das BFA auch ausführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, lassen sich konkrete Umstände, dass eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch den BF erfolgt ist, dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Eine Ausreiseunwilligkeit stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das BFA führt dazu aus, dass der BF zweifelsohne über soziale Kontakte verfüge, jedoch hinkünftig weder über einen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten noch über ausreichend Existenzmittel verfügen wird. Der BF verfügt über soziale Kontakte in Österreich, er hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er zusammenlebt. Der BF hat (selbständige) Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Dass der BF hinkünftig nicht über ausreichend Existenzmittel verfüge, ist nicht nachvollziehbar begründet. Das BFA verkennt zudem, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, an dem er auch Hauptwohnsitz gemeldet ist. Wie das BFA zu der Annahme gelangt, dass der BF hinkünftig über keinen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten verfügen wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte im Verfahren ergeben haben. Der Wohnsitz stellt jedoch ein wesentliches Kriterium dieses Tatbestandes dar, weshalb die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet ist. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich erweist sich insgesamt als nicht so gering, dass daraus Fluchtgefahr abzuleiten wäre. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher nicht erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das BFA führt dazu aus, dass der BF zweifelsohne über soziale Kontakte verfüge, jedoch hinkünftig weder über einen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten noch über ausreichend Existenzmittel verfügen wird. Der BF verfügt über soziale Kontakte in Österreich, er hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er zusammenlebt. Der BF hat (selbständige) Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Dass der BF hinkünftig nicht über ausreichend Existenzmittel verfüge, ist nicht nachvollziehbar begründet. Das BFA verkennt zudem, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, an dem er auch Hauptwohnsitz gemeldet ist. Wie das BFA zu der Annahme gelangt, dass der BF hinkünftig über keinen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten verfügen wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte im Verfahren ergeben haben. Der Wohnsitz stellt jedoch ein wesentliches Kriterium dieses Tatbestandes dar, weshalb die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet ist. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich erweist sich insgesamt als nicht so gering, dass daraus Fluchtgefahr abzuleiten wäre. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher nicht erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Es sind jedoch keine weiteren Anhaltspunkte bzw. Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr erfüllt. Die aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung anzunehmende Fluchtgefahr ist daher durch den gesicherten Wohnsitz und die sozialen Anknüpfungspunkte wesentlich relativiert, sodass insgesamt keine Fluchtgefahr vorliegt, der nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Es sind jedoch keine weiteren Anhaltspunkte bzw. Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr erfüllt. Die aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung anzunehmende Fluchtgefahr ist daher durch den gesicherten Wohnsitz und die sozialen Anknüpfungspunkte wesentlich relativiert, sodass insgesamt keine Fluchtgefahr vorliegt, der nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass jedenfalls keine Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Der BF ist seit 29.07.2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass er an den gemeldeten Adressen nicht aufhältig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz stets nachgekommen, hat sich keinem Verfahren entzogen und kam auch seiner verpflichtenden Rückkehrberatung nach. Der BF kam auch einer angeordneten zweitägigen Meldeverpflichtung

§56Abs.

2 Z 2 FPG mehr als ein Jahr lang mit wenigen Ausnahmen regelmäßig nach. Diese Umstände hat das BFA völlig außer Acht gelassen. Der BF zeigte sich somit kooperationsbereit und ist eine Vertrauensunwürdigkeit des BF insofern nicht zu erkennen. Der BF lebt in Österreich in einer Lebensgemeinschaft und verfügt über einen gesicherten Wohnsitz. Diese Beurteilung hat ergeben, dass jedenfalls keine Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Der BF ist seit 29.07.2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass er an den gemeldeten Adressen nicht aufhältig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz stets nachgekommen, hat sich keinem Verfahren entzogen und kam auch seiner verpflichtenden Rückkehrberatung nach. Der BF kam auch einer angeordneten zweitägigen Meldeverpflichtung

§56

Absatz 2, Ziffer 2, FPG mehr als ein Jahr lang mit wenigen Ausnahmen regelmäßig nach. Diese Umstände hat das BFA völlig außer Acht gelassen. Der BF zeigte sich somit kooperationsbereit und ist eine Vertrauensunwürdigkeit des BF insofern nicht zu erkennen. Der BF lebt in Österreich in einer Lebensgemeinschaft und verfügt über einen gesicherten Wohnsitz. Im vorliegenden Fall geht das Gericht daher weder vom Vorliegen einer Fluchtgefahr, die die Anordnung der Schubhaft rechtfertigt, noch vom Vorliegen eines für die Anordnung der Schubhaft ausreichenden Sicherungsbedarfes aus. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen. 3.1.6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.01.2024 ist daher rechtswidrig. 3.1.7. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 02.01.2024, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2024 war daher

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.7. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 02.01.2024, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2024 war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft (siehe oben 3.1.) liegen im vorliegenden Fall weder Fluchtgefahr noch Sicherungsbedarf vor, denen nur durch die Anordnung von Schubhaft entsprochen werden kann. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). 3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei

§ 35Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2284155.1.00

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